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Arrêté royal instituant un Comité d'avis sur les produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides. - Traduction allemande des chapitres II et III de cet arrêté | Koninklijk besluit tot oprichting van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling van de hoofdstukken II en III van dit besluit |
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5 AOUT 2006. - Arrêté royal instituant un Comité d'avis sur les | 5 AUGUSTUS 2006. - Koninklijk besluit tot oprichting van een Comité |
voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk | |
produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 | besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het |
concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits | |
biocides. - Traduction allemande des chapitres II et III de cet arrêté | gebruiken van biociden. - Duitse vertaling van de hoofdstukken II en |
III van dit besluit | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken II |
chapitres II et III de l'arrêté royal du 5 août 2006 instituant un | en III van het koninklijk besluit van 5 augustus 2006 tot oprichting |
Comité d'avis sur les produits biocides et modifiant l'arrêté royal du | van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het |
22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des | koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen |
produits biocides (Moniteur belge du 22 septembre 2006). | en het gebruiken van biociden (Belgisch Staatsblad van 22 september |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines | 5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines |
Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und zur Abänderung des | Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und |
die Verwendung von Biozid-Produkten | die Verwendung von Biozid-Produkten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 8bis, | abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 8bis, |
eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. März 2003; | eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, abgeändert | Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2005; | durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 40.069/3 des Staatsrates vom 28. März 2006, | Aufgrund des Gutachtens 40.069/3 des Staatsrates vom 28. März 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, | Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Beratungsausschuss für Biozid-Produkte | KAPITEL I - Beratungsausschuss für Biozid-Produkte |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten | das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten |
Art. 14 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das | Art. 14 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten wird wie | Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags wird | « Art. 6 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags wird |
dem Antragsteller mitgeteilt, ob der Antrag zulässig ist und den | dem Antragsteller mitgeteilt, ob der Antrag zulässig ist und den |
Verwaltungsbestimmungen und anderen formellen Aspekten, die durch | Verwaltungsbestimmungen und anderen formellen Aspekten, die durch |
vorliegenden Erlass festgelegt sind, entspricht. Gegebenenfalls wird | vorliegenden Erlass festgelegt sind, entspricht. Gegebenenfalls wird |
gleichzeitig mit der oben erwähnten Mitteilung in Bezug auf die | gleichzeitig mit der oben erwähnten Mitteilung in Bezug auf die |
Zulässigkeit der Antrag den technischen Sachverständigen der | Zulässigkeit der Antrag den technischen Sachverständigen der |
Generaldirektion Umwelt zwecks Überprüfung der Zulässigkeit auf | Generaldirektion Umwelt zwecks Überprüfung der Zulässigkeit auf |
wissenschaftlicher Ebene übermittelt. Binnen einer Frist von | wissenschaftlicher Ebene übermittelt. Binnen einer Frist von |
fünfundvierzig Tagen nach Notifizierung der verwaltungsrechtlichen | fünfundvierzig Tagen nach Notifizierung der verwaltungsrechtlichen |
Zulässigkeit sendet die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller per | Zulässigkeit sendet die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller per |
Einschreiben eine Entscheidung über das Ausstellen einer | Einschreiben eine Entscheidung über das Ausstellen einer |
Vollständigkeitserklärung. Diese Vollständigkeitserklärung gilt als | Vollständigkeitserklärung. Diese Vollständigkeitserklärung gilt als |
Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5 | Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5 |
erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus | erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus |
als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden. | als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden. |
Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 entscheidet der Minister über den | Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 entscheidet der Minister über den |
Zulassungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten. | Zulassungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten. |
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Generaldirektion Umwelt dem | Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Generaldirektion Umwelt dem |
Antragsteller per Einschreiben die vorerwähnte | Antragsteller per Einschreiben die vorerwähnte |
Vollständigkeitserklärung zugesandt hat. | Vollständigkeitserklärung zugesandt hat. |
§ 2 - Sofern sich nach Versendung der in § 1 erwähnten | § 2 - Sofern sich nach Versendung der in § 1 erwähnten |
Vollständigkeitserklärung jedoch herausstellt, dass zusätzliche | Vollständigkeitserklärung jedoch herausstellt, dass zusätzliche |
Informationen für die Bewertung der Risiken und der Wirksamkeit des | Informationen für die Bewertung der Risiken und der Wirksamkeit des |
Biozid-Produktes notwendig sind, kann der Minister nach Stellungnahme | Biozid-Produktes notwendig sind, kann der Minister nach Stellungnahme |
des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte per Einschreiben vom | des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte per Einschreiben vom |
Antragsteller verlangen, dass er diese Informationen mitteilt. Der | Antragsteller verlangen, dass er diese Informationen mitteilt. Der |
Minister kann ebenfalls verlangen, dass Proben der Zubereitung und | Minister kann ebenfalls verlangen, dass Proben der Zubereitung und |
ihrer Bestandteile vorgelegt werden. | ihrer Bestandteile vorgelegt werden. |
In diesen Fällen und in Abweichung von § 1 verfügt der Minister über | In diesen Fällen und in Abweichung von § 1 verfügt der Minister über |
eine zusätzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten, die ab dem Tag | eine zusätzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten, die ab dem Tag |
läuft, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller ein | läuft, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller ein |
Einschreiben zugesandt hat, in dem Letzterer davon in Kenntnis gesetzt | Einschreiben zugesandt hat, in dem Letzterer davon in Kenntnis gesetzt |
wird, dass die zusätzliche Information erhalten worden ist, wobei die | wird, dass die zusätzliche Information erhalten worden ist, wobei die |
Gesamtfrist von sechs Monaten nicht überschritten werden darf. | Gesamtfrist von sechs Monaten nicht überschritten werden darf. |
§ 3 - Dem Antrag kann nur nach Erhalt der Stellungnahme des | § 3 - Dem Antrag kann nur nach Erhalt der Stellungnahme des |
Beratungsausschusses für Biozid-Produkte stattgegeben werden. Urteilt | Beratungsausschusses für Biozid-Produkte stattgegeben werden. Urteilt |
der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er | der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er |
dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per | dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per |
Einschreiben mit. | Einschreiben mit. |
§ 4 - Kann dem Antragsteller nicht binnen den in den vorangehenden | § 4 - Kann dem Antragsteller nicht binnen den in den vorangehenden |
Paragraphen festgelegten Fristen geantwortet werden, setzt der | Paragraphen festgelegten Fristen geantwortet werden, setzt der |
Beratungsausschuss für Biozid-Produkten den Antragsteller unverzüglich | Beratungsausschuss für Biozid-Produkten den Antragsteller unverzüglich |
davon in Kenntnis und teilt ihm den Stand der Prüfung der | davon in Kenntnis und teilt ihm den Stand der Prüfung der |
Antragsunterlagen mit. | Antragsunterlagen mit. |
Der Antragsteller kann sich aufgrund des Stands der Prüfung noch für | Der Antragsteller kann sich aufgrund des Stands der Prüfung noch für |
eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um zwei Monate entscheiden. | eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um zwei Monate entscheiden. |
Dazu richtet er ein Schreiben an den Beratungsausschuss für | Dazu richtet er ein Schreiben an den Beratungsausschuss für |
Biozid-Produkte. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen gilt die | Biozid-Produkte. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen gilt die |
Zulassung als verweigert; der Antragsteller kann eine Beschwerde | Zulassung als verweigert; der Antragsteller kann eine Beschwerde |
gemäss dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren einlegen. | gemäss dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren einlegen. |
Wenn dem Antragsteller im Stadium der Vollständigkeitserklärung des | Wenn dem Antragsteller im Stadium der Vollständigkeitserklärung des |
Antrags oder bei der Bitte um zusätzliche Angaben in der | Antrags oder bei der Bitte um zusätzliche Angaben in der |
Beurteilungsphase für die Mitteilung der zusätzlichen Informationen | Beurteilungsphase für die Mitteilung der zusätzlichen Informationen |
eine Frist auferlegt wird und der Antragsteller es ohne Begründung | eine Frist auferlegt wird und der Antragsteller es ohne Begründung |
unterlässt, diese Informationen zu liefern, wird der Antrag zu den | unterlässt, diese Informationen zu liefern, wird der Antrag zu den |
Akten gelegt. » | Akten gelegt. » |
Art. 15 - In den Artikeln 9, 14 § 1, 17 § 4, 18 § 1, 51 § 2, 56 § 2, | Art. 15 - In den Artikeln 9, 14 § 1, 17 § 4, 18 § 1, 51 § 2, 56 § 2, |
78 § 4 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und 80 § 4 desselben Erlasses wird | 78 § 4 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und 80 § 4 desselben Erlasses wird |
die Bezeichnung « Hoher Rat für Hygiene » durch die Bezeichnung « | die Bezeichnung « Hoher Rat für Hygiene » durch die Bezeichnung « |
Beratungsausschuss für Biozid-Produkte » ersetzt. | Beratungsausschuss für Biozid-Produkte » ersetzt. |
In Artikel 78 § 4 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « dem | In Artikel 78 § 4 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « dem |
wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene | wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene |
übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen » durch die | übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen » durch die |
Wörter « den technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt | Wörter « den technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt |
übermittelt; diese befinden binnen fünfundvierzig Tagen » ersetzt. | übermittelt; diese befinden binnen fünfundvierzig Tagen » ersetzt. |
In Artikel 78 § 4 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « des | In Artikel 78 § 4 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « des |
wissenschaftlichen Sekretariats » durch die Wörter « der technischen | wissenschaftlichen Sekretariats » durch die Wörter « der technischen |
Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt » ersetzt. | Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt » ersetzt. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des |
Ministeriellen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des | Ministeriellen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des |
Beratungsausschusses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Beratungsausschusses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unseres Ministers der | Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unseres Ministers der |
Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |