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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/08/2006
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Arrêté royal instituant un Comité d'avis sur les produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides. - Traduction allemande des chapitres II et III de cet arrêté Koninklijk besluit tot oprichting van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling van de hoofdstukken II en III van dit besluit
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5 AOUT 2006. - Arrêté royal instituant un Comité d'avis sur les 5 AUGUSTUS 2006. - Koninklijk besluit tot oprichting van een Comité
voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk
produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het
concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits
biocides. - Traduction allemande des chapitres II et III de cet arrêté gebruiken van biociden. - Duitse vertaling van de hoofdstukken II en
III van dit besluit
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken II
chapitres II et III de l'arrêté royal du 5 août 2006 instituant un en III van het koninklijk besluit van 5 augustus 2006 tot oprichting
Comité d'avis sur les produits biocides et modifiant l'arrêté royal du van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het
22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen
produits biocides (Moniteur belge du 22 septembre 2006). en het gebruiken van biociden (Belgisch Staatsblad van 22 september
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines 5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines
Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und zur Abänderung des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Biozid-Produkten die Verwendung von Biozid-Produkten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8,
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 8bis, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 8bis,
eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. März 2003; eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, abgeändert Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2005; durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund des Gutachtens 40.069/3 des Staatsrates vom 28. März 2006, Aufgrund des Gutachtens 40.069/3 des Staatsrates vom 28. März 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Beratungsausschuss für Biozid-Produkte KAPITEL I - Beratungsausschuss für Biozid-Produkte
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten
Art. 14 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Art. 14 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten wird wie Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags wird « Art. 6 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags wird
dem Antragsteller mitgeteilt, ob der Antrag zulässig ist und den dem Antragsteller mitgeteilt, ob der Antrag zulässig ist und den
Verwaltungsbestimmungen und anderen formellen Aspekten, die durch Verwaltungsbestimmungen und anderen formellen Aspekten, die durch
vorliegenden Erlass festgelegt sind, entspricht. Gegebenenfalls wird vorliegenden Erlass festgelegt sind, entspricht. Gegebenenfalls wird
gleichzeitig mit der oben erwähnten Mitteilung in Bezug auf die gleichzeitig mit der oben erwähnten Mitteilung in Bezug auf die
Zulässigkeit der Antrag den technischen Sachverständigen der Zulässigkeit der Antrag den technischen Sachverständigen der
Generaldirektion Umwelt zwecks Überprüfung der Zulässigkeit auf Generaldirektion Umwelt zwecks Überprüfung der Zulässigkeit auf
wissenschaftlicher Ebene übermittelt. Binnen einer Frist von wissenschaftlicher Ebene übermittelt. Binnen einer Frist von
fünfundvierzig Tagen nach Notifizierung der verwaltungsrechtlichen fünfundvierzig Tagen nach Notifizierung der verwaltungsrechtlichen
Zulässigkeit sendet die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller per Zulässigkeit sendet die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller per
Einschreiben eine Entscheidung über das Ausstellen einer Einschreiben eine Entscheidung über das Ausstellen einer
Vollständigkeitserklärung. Diese Vollständigkeitserklärung gilt als Vollständigkeitserklärung. Diese Vollständigkeitserklärung gilt als
Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5 Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5
erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus
als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden. als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 entscheidet der Minister über den Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 entscheidet der Minister über den
Zulassungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten. Zulassungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Generaldirektion Umwelt dem
Antragsteller per Einschreiben die vorerwähnte Antragsteller per Einschreiben die vorerwähnte
Vollständigkeitserklärung zugesandt hat. Vollständigkeitserklärung zugesandt hat.
§ 2 - Sofern sich nach Versendung der in § 1 erwähnten § 2 - Sofern sich nach Versendung der in § 1 erwähnten
Vollständigkeitserklärung jedoch herausstellt, dass zusätzliche Vollständigkeitserklärung jedoch herausstellt, dass zusätzliche
Informationen für die Bewertung der Risiken und der Wirksamkeit des Informationen für die Bewertung der Risiken und der Wirksamkeit des
Biozid-Produktes notwendig sind, kann der Minister nach Stellungnahme Biozid-Produktes notwendig sind, kann der Minister nach Stellungnahme
des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte per Einschreiben vom des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte per Einschreiben vom
Antragsteller verlangen, dass er diese Informationen mitteilt. Der Antragsteller verlangen, dass er diese Informationen mitteilt. Der
Minister kann ebenfalls verlangen, dass Proben der Zubereitung und Minister kann ebenfalls verlangen, dass Proben der Zubereitung und
ihrer Bestandteile vorgelegt werden. ihrer Bestandteile vorgelegt werden.
In diesen Fällen und in Abweichung von § 1 verfügt der Minister über In diesen Fällen und in Abweichung von § 1 verfügt der Minister über
eine zusätzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten, die ab dem Tag eine zusätzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten, die ab dem Tag
läuft, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller ein läuft, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller ein
Einschreiben zugesandt hat, in dem Letzterer davon in Kenntnis gesetzt Einschreiben zugesandt hat, in dem Letzterer davon in Kenntnis gesetzt
wird, dass die zusätzliche Information erhalten worden ist, wobei die wird, dass die zusätzliche Information erhalten worden ist, wobei die
Gesamtfrist von sechs Monaten nicht überschritten werden darf. Gesamtfrist von sechs Monaten nicht überschritten werden darf.
§ 3 - Dem Antrag kann nur nach Erhalt der Stellungnahme des § 3 - Dem Antrag kann nur nach Erhalt der Stellungnahme des
Beratungsausschusses für Biozid-Produkte stattgegeben werden. Urteilt Beratungsausschusses für Biozid-Produkte stattgegeben werden. Urteilt
der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er
dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per
Einschreiben mit. Einschreiben mit.
§ 4 - Kann dem Antragsteller nicht binnen den in den vorangehenden § 4 - Kann dem Antragsteller nicht binnen den in den vorangehenden
Paragraphen festgelegten Fristen geantwortet werden, setzt der Paragraphen festgelegten Fristen geantwortet werden, setzt der
Beratungsausschuss für Biozid-Produkten den Antragsteller unverzüglich Beratungsausschuss für Biozid-Produkten den Antragsteller unverzüglich
davon in Kenntnis und teilt ihm den Stand der Prüfung der davon in Kenntnis und teilt ihm den Stand der Prüfung der
Antragsunterlagen mit. Antragsunterlagen mit.
Der Antragsteller kann sich aufgrund des Stands der Prüfung noch für Der Antragsteller kann sich aufgrund des Stands der Prüfung noch für
eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um zwei Monate entscheiden. eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um zwei Monate entscheiden.
Dazu richtet er ein Schreiben an den Beratungsausschuss für Dazu richtet er ein Schreiben an den Beratungsausschuss für
Biozid-Produkte. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen gilt die Biozid-Produkte. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen gilt die
Zulassung als verweigert; der Antragsteller kann eine Beschwerde Zulassung als verweigert; der Antragsteller kann eine Beschwerde
gemäss dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren einlegen. gemäss dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren einlegen.
Wenn dem Antragsteller im Stadium der Vollständigkeitserklärung des Wenn dem Antragsteller im Stadium der Vollständigkeitserklärung des
Antrags oder bei der Bitte um zusätzliche Angaben in der Antrags oder bei der Bitte um zusätzliche Angaben in der
Beurteilungsphase für die Mitteilung der zusätzlichen Informationen Beurteilungsphase für die Mitteilung der zusätzlichen Informationen
eine Frist auferlegt wird und der Antragsteller es ohne Begründung eine Frist auferlegt wird und der Antragsteller es ohne Begründung
unterlässt, diese Informationen zu liefern, wird der Antrag zu den unterlässt, diese Informationen zu liefern, wird der Antrag zu den
Akten gelegt. » Akten gelegt. »
Art. 15 - In den Artikeln 9, 14 § 1, 17 § 4, 18 § 1, 51 § 2, 56 § 2, Art. 15 - In den Artikeln 9, 14 § 1, 17 § 4, 18 § 1, 51 § 2, 56 § 2,
78 § 4 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und 80 § 4 desselben Erlasses wird 78 § 4 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und 80 § 4 desselben Erlasses wird
die Bezeichnung « Hoher Rat für Hygiene » durch die Bezeichnung « die Bezeichnung « Hoher Rat für Hygiene » durch die Bezeichnung «
Beratungsausschuss für Biozid-Produkte » ersetzt. Beratungsausschuss für Biozid-Produkte » ersetzt.
In Artikel 78 § 4 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « dem In Artikel 78 § 4 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « dem
wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene
übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen » durch die übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen » durch die
Wörter « den technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt Wörter « den technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt
übermittelt; diese befinden binnen fünfundvierzig Tagen » ersetzt. übermittelt; diese befinden binnen fünfundvierzig Tagen » ersetzt.
In Artikel 78 § 4 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « des In Artikel 78 § 4 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « des
wissenschaftlichen Sekretariats » durch die Wörter « der technischen wissenschaftlichen Sekretariats » durch die Wörter « der technischen
Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt » ersetzt. Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt » ersetzt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des
Ministeriellen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des Ministeriellen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des
Beratungsausschusses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Beratungsausschusses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unseres Ministers der
Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
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