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| Arrêté royal portant règlement général de police des cours d'eau non navigables. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 AOUT 1970. - Arrêté royal portant règlement général de police des | 5 AUGUSTUS 1970. - Koninklijk besluit houdende algemeen |
| cours d'eau non navigables. - Coordination officieuse en langue | politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze |
| allemande | coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 5 août 1970 portant règlement général | het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen |
| politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad | |
| de police des cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 5 novembre | van 5 november 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| 1970), tel qu'il a été modifié successivement par : | - het koninklijk besluit van 9 december 1970 tot wijziging van het |
| - l'arrêté royal du 9 décembre 1970 modifiant l'arrêté royal du 5 août | koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen |
| 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non | politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad |
| navigables (Moniteur belge du 26 janvier 1971); | van 26 januari 1971); |
| - l'arrêté royal du 21 février 1972 modifiant l'arrêté royal du 5 août | - het koninklijk besluit van 21 februari 1972 tot wijziging van het |
| 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non | koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen |
| navigables (Moniteur belge du 4 mars 1972); | politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 4 maart 1972); |
| - l'arrêté royal du 22 juillet 1975 modifiant l'arrêté royal du 5 août | - het koninklijk besluit van 22 juli 1975 tot wijziging van het |
| 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non | koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen |
| navigables (Moniteur belge du 15 octobre 1975); | politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1975); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000) |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande auprès du Commissaire | dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la | in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december |
| loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, |
| Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 | vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij |
| juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. | artikel 6 van de wet van 21 april 2007. |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen | 5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen |
| Polizeiverordnung | Polizeiverordnung |
| über nichtschiffbare Wasserläufe | über nichtschiffbare Wasserläufe |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter « zuständiger Behörde »: | unter « zuständiger Behörde »: |
| den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie, | den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie, |
| den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien. | den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien. |
| Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf | Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf |
| nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür | nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür |
| zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen | zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen |
| Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass | Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass |
| das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der | das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der |
| durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten | durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten |
| Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen | Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen |
| sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und | sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom | Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom |
| 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter | 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter |
| Beamter ihnen erteilt. | Beamter ihnen erteilt. |
| Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von | Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von |
| Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, | Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, |
| verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen | verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen |
| im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel | im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel |
| oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen. | oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen. |
| Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971 | Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971 |
| eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf | eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf |
| unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet | unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet |
| worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren | worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren |
| Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über | Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über |
| die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren | die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren |
| Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt | Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt |
| worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder | worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder |
| schädlich sind. | schädlich sind. |
| Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die | Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die |
| Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen | Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen |
| sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die | sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die |
| zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt. | zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt. |
| Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am | Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am |
| Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die | Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die |
| Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und | Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der | Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der |
| Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per | Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per |
| Einschreibebrief. | Einschreibebrief. |
| Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem | Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu | Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu |
| lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der | lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der |
| Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt. | Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt. |
| Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen |
| Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen | Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen |
| einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach | einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach |
| Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste | Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste |
| endgültig fest.] | endgültig fest.] |
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom |
| 26. Januar 1971)] | 26. Januar 1971)] |
| Art. 5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen | Art. 5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen |
| bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10 | bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10 |
| Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im | Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im |
| vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind. | vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind. |
| Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar | Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar |
| 1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des | 1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den | vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den |
| gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen | gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen |
| unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche | unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche |
| Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr | Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr |
| abzustellen. | abzustellen. |
| Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per | Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per |
| Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die | Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die |
| Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und | Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und |
| Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten | Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten |
| Frist mitteilen. | Frist mitteilen. |
| Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde | Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde |
| endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese | endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese |
| Arbeiten ausführen muss. | Arbeiten ausführen muss. |
| Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht | Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht |
| gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die | gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die |
| zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu | zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu |
| Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte | Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte |
| Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl | Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl |
| zurückgefordert. | zurückgefordert. |
| [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 ( | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 ( |
| B.S. vom 15. Oktober 1975)] | B.S. vom 15. Oktober 1975)] |
| Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten | Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten |
| Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von | Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von |
| der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung | der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung |
| Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen | Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen |
| Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass | Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass |
| die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt | die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt |
| wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit | wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit |
| übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine | übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine |
| neue Abnahme erforderlich. | neue Abnahme erforderlich. |
| Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn | Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn |
| Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in | Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen | Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen |
| Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet | Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet |
| sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der | sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der |
| Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von | Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von |
| 0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs | 0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs |
| befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein. | befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein. |
| Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für | Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für |
| den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-, | den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-, |
| Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen |
| benutzten Werkzeuge darstellen kann. | benutzten Werkzeuge darstellen kann. |
| Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August | Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August |
| 1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des | 1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des |
| ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch | ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch |
| Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen | Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen |
| werden.] | werden.] |
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom |
| 4. März 1972)] | 4. März 1972)] |
| Art. 9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe | Art. 9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe |
| ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während | ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während |
| einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer | einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer |
| Wasserläufe verbieten. | Wasserläufe verbieten. |
| Art. 10 - Es ist verboten: | Art. 10 - Es ist verboten: |
| 1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu | 1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu |
| beschädigen oder zu schwächen, | beschädigen oder zu schwächen, |
| 2. die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin | 2. die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin |
| Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den | Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den |
| freien Wasserabfluss behindern, | freien Wasserabfluss behindern, |
| 3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts | 3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts |
| ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen, | ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen, |
| umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern, | umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern, |
| 4. die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des | 4. die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel, | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel, |
| Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen, | Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen, |
| unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen, | unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen, |
| 5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände | 5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände |
| aufrechtzuerhalten. | aufrechtzuerhalten. |
| Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des | Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des |
| Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet | Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet |
| besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber | besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber |
| Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die | Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die |
| sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten. | sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten. |
| Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit | Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit |
| einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen | einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen |
| wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen | wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen |
| bestraft: | bestraft: |
| 1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des | 1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des |
| vorliegenden Erlasses verstösst, | vorliegenden Erlasses verstösst, |
| 2. wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6 | 2. wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6 |
| oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt | oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt |
| werden, | werden, |
| 3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des | 3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des |
| vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht | vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht |
| mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis | mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis |
| übereinstimmen, | übereinstimmen, |
| 4. wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder | 4. wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder |
| Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9 | Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9 |
| desselben Gesetzes auferlegt sind, | desselben Gesetzes auferlegt sind, |
| 5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm | 5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm |
| aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind. | aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind. |
| [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom | [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom |
| 29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
| Art. 13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es | Art. 13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es |
| als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand | als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand |
| zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem, | zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem, |
| dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht | dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht |
| binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu | binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu |
| Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der | Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der |
| Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde | Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde |
| erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. | erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. |
| Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein | Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein |
| anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über | anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über |
| den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln: | den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln: |
| Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf | Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf |
| einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen | einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen |
| gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten | gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten |
| Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der | Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der |
| Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer | Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer |
| Straftat oder eines Verstosses genommen wird. | Straftat oder eines Verstosses genommen wird. |
| Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist | Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist |
| von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die | von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die |
| Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim | Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim |
| zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie | zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie |
| die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die | die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die |
| Verkündung ausgesprochen. | Verkündung ausgesprochen. |
| Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede | Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede |
| Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über | Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über |
| eine Zivilklage Schadenersatz erhalten. | eine Zivilklage Schadenersatz erhalten. |
| Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |