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| Arrêté royal relatif au plan fédéral de réduction des produits phytopharmaceutiques, en ce compris leur utilisation compatible avec le développement durable. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| 4 SEPTEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif au plan fédéral de réduction | 4 SEPTEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende het federaal |
| des produits phytopharmaceutiques, en ce compris leur utilisation | reductieplan van gewasbeschermingsmiddelen, met inbegrip van hun |
| compatible avec le développement durable. - Coordination officieuse en | gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling. - Officieuze |
| langue allemande | coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 4 septembre 2012 relatif au programme | het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende het federaal |
| fédéral de réduction des pesticides, en ce compris leur utilisation | reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun gebruik in het |
| compatible avec le développement durable (Moniteur belge du 19 | kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 19 september |
| septembre 2012), tel qu'il a été modifié successivement par : | 2012), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: |
| - l'arrêté royal du 15 décembre 2013 relatif au programme fédéral de | - het koninklijk besluit van 15 december 2013 betreffende het federaal |
| réduction des pesticides pour la période 2013-2017 (Moniteur belge du | reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017 (Belgisch |
| 23 décembre 2013); | Staatsblad van 23 december 2013); |
| - l'arrêté ministériel du 28 octobre 2019 modifiant l'annexe Ire de | - het ministerieel besluit van 28 oktober 2019 tot wijziging van |
| l'arrêté royal du 4 septembre 2012 relatif au programme fédéral de | bijlage I bij het koninklijk besluit van 4 september 2012 betreffende |
| het federaal reductieprogramma van pesticiden, met inbegrip van hun | |
| réduction des pesticides, en ce compris leur utilisation compatible | gebruik in het kader van duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad |
| avec le développement durable (Moniteur belge du 31 octobre 2019); | van 31 oktober 2019); |
| - l'arrêté royal du 26 octobre 2023 fixant le plan fédéral de | - het koninklijk besluit van 26 oktober 2023 tot vaststelling van het |
| réduction des biocides (Moniteur belge du 14 décembre 2023). | federaal reductieplan biociden (Belgisch Staatsblad van 14 december |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2023). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur | 4. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass über [den föderalen Plan zur |
| Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer | Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln], einschließlich ihrer |
| Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung | Verwendung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung |
| [Überschrift abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. | [Überschrift abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. |
| Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
| Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die | Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird der Rahmen für die |
| Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur | Ausarbeitung und die Überprüfung des [föderalen Plans zur |
| Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.] | Verringerung] von [Pflanzenschutzmitteln] festgelegt.] |
| § 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des | § 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/128/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen |
| Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von | Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von |
| Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2, | Pestiziden teilweise umgesetzt. Betroffen sind die Artikel 4.1, 4.2, |
| 4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie. | 4.5, 6.3, 7.1, 7.2, 15 und 17 dieser Richtlinie. |
| [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. | [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. |
| Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
| Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in | 1. Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff, wie in |
| der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von |
| Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und |
| 91/414/EWG des Rates definiert, | 91/414/EWG des Rates definiert, |
| 2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der | 2. Indikator: Instrument zur Bewertung des Zustands oder der |
| Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der | Entwicklung eines Merkmals der Situation in Zusammenhang mit der |
| Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, |
| 3. Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators, | 3. Index: Ergebnis einer Berechnung anhand eines Indikators, |
| 4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen | 4. föderaler Verringerungsplan: föderaler Teil des nationalen |
| Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des | Aktionsplans, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen |
| Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von | Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von |
| Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den | Pestiziden erwähnt. Der föderale Verringerungsplan bildet den |
| dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen, | dauerhaften Rahmen für die durchzuführenden Maßnahmen, |
| 5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in | 5. föderales Verringerungsprogramm: Teil "Pflanzenschutzmittel" des in |
| Artikel 8bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Artikel 8bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
| Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
| Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer erwähnten |
| Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale | Reduzierungsprogramms, was Pflanzenschutzmittel betrifft. Das föderale |
| Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem | Verringerungsprogramm enthält die Liste der Maßnahmen, die in einem |
| bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen. | bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen. |
| 6. Kommission: Europäische Kommission.] | 6. Kommission: Europäische Kommission.] |
| [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom |
| 14. Dezember 2023)] | 14. Dezember 2023)] |
| Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im | Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten werden im |
| föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben, | föderalen Verringerungsprogramm quantitative und messbare Vorgaben, |
| Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der | Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der |
| Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die | Auswirkungen der Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] auf die |
| menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die | menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und werden die |
| Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von | Entwicklung und Einführung einer integrierten Bekämpfung von |
| Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und | Organismen, gegen die [Pflanzenschutzmittel] eingesetzt werden, und |
| alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit | alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit |
| von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese | von der Verwendung dieser [Pflanzenschutzmittel] zu verringern. Diese |
| Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, | Zielvorgaben können verschiedene Themenbereiche betreffen, |
| beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter | beispielsweise den Umweltschutz, Rückstände, den Einsatz bestimmter |
| Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. | Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. |
| § 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die | § 2 - Im föderalen Verringerungsprogramm werden mindestens die |
| Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben | Maßnahmen beschrieben, die zur Erfüllung der in § 1 erwähnten Vorgaben |
| in den folgenden Bereichen ergriffen werden: | in den folgenden Bereichen ergriffen werden: |
| 1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, | 1. Einhaltung der Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, |
| 2. Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an | 2. Bereitstellung von allgemeinen und ausgewogenen Informationen an |
| Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche | Verkaufsstellen von [Pflanzenschutzmitteln] für die nicht berufliche |
| Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert, | Verwendung, wie in Artikel 5 präzisiert, |
| 3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch | 3. Überwachung der akuten und chronischen Vergiftungsfälle durch |
| [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert, | [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 7 präzisiert, |
| 4. Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie | 4. Inspektion der Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, wie |
| präzisiert: | präzisiert: |
| - im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene | - im Königlichen Erlass vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene |
| Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des | Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des | Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des |
| Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
| für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, |
| - im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des | - im Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene | Königlichen Erlasses vom 13. März 2011 über die vorgeschriebene |
| Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des | Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten und zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des | Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des |
| Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
| für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, |
| - im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von | - im Ministeriellen Erlass vom 26. April 2011 zur Zulassung von |
| Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz- | Prüfstellen, denen Aufgaben in Verbindung mit der Prüfung von Spritz- |
| und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der | und Sprühgeräten von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette übertragen werden können, | Nahrungsmittelkette übertragen werden können, |
| 5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über | 5. allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit über |
| [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert, | [Pflanzenschutzmittel], wie in Artikel 6 präzisiert, |
| 6. Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert, | 6. Indikatoren für Pflanzenschutzmittel, wie in Artikel 8 präzisiert, |
| § 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur | § 3 - Der [föderale Verringerungsplan] umfasst ferner Indikatoren zur |
| Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders | Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders |
| bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen | bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen |
| verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie | verfügbar sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Richtlinie |
| 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von | 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von |
| Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem | Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe enthalten, die zu dem |
| Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des | Zeitpunkt, zu dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das |
| Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der |
| Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung | Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates deren Zulassung |
| erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung | erneuert werden soll, die maßgeblichen Kriterien für eine Zulassung |
| nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht | nach Anhang II Nummern 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht |
| erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch | erfüllen, werden bei jeder Überprüfung des Programms systematisch |
| inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für | inventarisiert, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Begleitprogramm für |
| den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom | den Entzug ihrer Zulassung aufzustellen. Dieses Inventar wird vom |
| Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Dienst Pestizide und Düngemittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| erstellt. | erstellt. |
| § 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter | § 4 - [Auf der Grundlage dieser Indikatoren und gegebenenfalls unter |
| Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die | Berücksichtigung der bereits erreichten Zielvorgaben für die |
| Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung | Verringerung] werden Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung |
| der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der | der Verwendung festgelegt, insbesondere, wenn die Einschränkung der |
| Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung | Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung |
| des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2 | des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Artikel 8 § 2 |
| Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig | Nr. 3 darstellt. Diese Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig |
| sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller | sein. Im [föderalen Verringerungsplan] ist der Einsatz aller |
| notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. | notwendigen Instrumente zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. |
| § 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung | § 5 - Das föderale Verringerungsprogramm wird unter Berücksichtigung |
| der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen | der gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen |
| Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen, | Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie der besonderen nationalen, |
| regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten | regionalen und lokalen Bedingungen und aller relevanten |
| Interessengruppen aufgestellt und überprüft. | Interessengruppen aufgestellt und überprüft. |
| § 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund | § 6 - Der [föderale Verringerungsplan] trägt den Planungen aufgrund |
| anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] | anderer Bestimmungen über die Verwendung von [Pflanzenschutzmitteln] |
| Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die | Rechnung, wie etwa dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 über die |
| Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der | Festlegung eines Rahmens zur Erreichung eines guten Zustands der |
| Oberflächengewässer. | Oberflächengewässer. |
| § 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird | § 7 - [Jede wesentliche Änderung des föderalen Verringerungsplans wird |
| der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.] | der Kommission schnellstmöglich mitgeteilt.] |
| § 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen | § 8 - Für die Ausarbeitung und Überprüfung des föderalen |
| Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die | Verringerungsprogramms gelten die Bestimmungen über die |
| Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar | Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Februar |
| 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und | 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und |
| Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung | Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung |
| der umweltbezogenen Pläne und Programme. | der umweltbezogenen Pläne und Programme. |
| [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober | [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober |
| 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2 | 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 2 |
| abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. | abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. |
| vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch | vom 14. Dezember 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch |
| Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember | Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember |
| 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des | 2023); § 2 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des |
| K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert | K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert |
| durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. | durch Art. 10 Abs. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. |
| Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 | Dezember 2023); § 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 |
| des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6 | des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 6 |
| abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 | abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 |
| (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. |
| vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
| Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. | Art. 4 - § 1 - [Gemäß Artikel 8bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. |
| Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
| Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der |
| Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November | Gesundheit und der Arbeitnehmer legt der König ab dem 26. November |
| 2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein | 2012 alle fünf Jahre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein |
| föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im | föderales Verringerungsprogramm fest und veröffentlicht es im |
| Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
| Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb | Das Programm des föderalen Verringerungsplans wird nach zweieinhalb |
| Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des | Jahren aktualisiert. Diese Aktualisierung wird auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.] | Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht.] |
| § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen | Nahrungsmittelkette und Umwelt koordiniert den [föderalen |
| Verringerungsplan]. | Verringerungsplan]. |
| § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen | Nahrungsmittelkette und Umwelt bereitet [das Programm des föderalen |
| Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in | Verringerungsplans] vor, setzt es um und schlägt es vor, und zwar in |
| Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der | Zusammenarbeit mit der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, | Nahrungsmittelkette, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, |
| Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Arbeit und Soziale Konzertierung und dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, unter Berücksichtigung ihrer |
| jeweiligen Zuständigkeiten. | jeweiligen Zuständigkeiten. |
| § 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung, | § 4 - [Die beteiligten Parteien werden hinsichtlich der Vorbereitung, |
| Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms | Umsetzung und Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms |
| konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus | konsultiert, und zwar über einen Rat, der sich zusammensetzt aus |
| Vertretern: | Vertretern: |
| 1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, | 1. der föderalen Behörden, die für Volksgesundheit, Landwirtschaft, |
| Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt zuständig sind, | Umwelt zuständig sind, |
| 2. der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für | 2. der Regierungen der Regionen und Gemeinschaften, die für |
| Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, | Volksgesundheit, Landwirtschaft, Gesundheit der Arbeitnehmer, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig sind, wenn die |
| beteiligten Parteien es für notwendig erachten, | beteiligten Parteien es für notwendig erachten, |
| 3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans | 3. der Wissenschaft, die vom Inhalt des föderalen Verringerungsplans |
| betroffen sind, | betroffen sind, |
| 4. der landwirtschaftlichen Berufsverbände, | 4. der landwirtschaftlichen Berufsverbände, |
| 5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft, | 5. des Sektors der biologischen Landwirtschaft, |
| 6. der Verbraucherschutzverbände, | 6. der Verbraucherschutzverbände, |
| 7. der Umweltschutzvereinigungen, | 7. der Umweltschutzvereinigungen, |
| 8. des Sektors der Produktion und des Vertriebs von | 8. des Sektors der Produktion und des Vertriebs von |
| Pflanzenschutzmitteln, | Pflanzenschutzmitteln, |
| 9. des Sektors der Wasserversorgung, | 9. des Sektors der Wasserversorgung, |
| 10. der Gewerkschaftsorganisationen, | 10. der Gewerkschaftsorganisationen, |
| 11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung, | 11. des Sektors der biologischen Schädlingsbekämpfung, |
| 12. der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, | 12. der Berater im Bereich Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, |
| 13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten. | 13. des Sektors der Pflege von Parks und Gärten. |
| Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit, | Der Rat wird jedes Quartal unter dem Vorsitz des FÖD Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.] | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zusammentreffen.] |
| [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 | [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 |
| (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des | (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 abgeändert durch Art. 10 Abs. 2 des |
| K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert | K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert |
| durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. | durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. |
| Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26. | Dezember 2023); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 26. |
| Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
| Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender | Art. 5 - [Pflanzenschutzmitteln], die für nicht berufliche Verwender |
| bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine | bestimmt sind, müssen bei ihrer Inverkehrbringung allgemeine |
| Informationen über die Risiken der Verwendung von | Informationen über die Risiken der Verwendung von |
| [Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt | [Pflanzenschutzmitteln] für die menschliche Gesundheit und die Umwelt |
| beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die | beigefügt sein, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die |
| sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen | sachgemäße Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie über Alternativen |
| mit geringem Risiko. | mit geringem Risiko. |
| [Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen | [Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen |
| verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, | verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, |
| Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese | Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese |
| Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen | Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder | bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder |
| Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.] | Überprüfung des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert.] |
| [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. |
| Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 |
| des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)] | des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 23. Dezember 2013)] |
| Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit | Art. 6 - Die Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit |
| und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und | und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und |
| Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und | Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen und |
| ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die | ausgewogenen Informationen über [Pflanzenschutzmittel] für die |
| allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen | allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über die Risiken und möglichen |
| akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die | akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die |
| menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über | menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über |
| die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen | die Verwendung nichtchemischer Alternativen werden im [föderalen |
| Verringerungsplan] aufgenommen. | Verringerungsplan] aufgenommen. |
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober | [Art. 6 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 und 2 des K.E. vom 26. Oktober |
| 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
| Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
| der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem | der Nahrungsmittelkette und Umwelt richtet in Zusammenarbeit mit dem |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über | Konzertierung Systeme zur Erfassung von Informationen über |
| [pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern | [pflanzenschutzmittelbedingte] akute Vergiftungsfälle und - sofern |
| verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die | verfügbar - chronische Vergiftungsfälle in Gruppen ein, die |
| [Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa | [Pflanzenschutzmitteln] regelmäßig ausgesetzt sein können, wie etwa |
| Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der | Anwender, landwirtschaftliche Arbeitskräfte oder Personen, die in der |
| Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet | Nähe von Gebieten leben, in denen [Pflanzenschutzmittel] angewendet |
| werden. | werden. |
| In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die | In diesen Systemen zur Erfassung von Informationen werden die |
| jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden | jeweiligen Zuständigkeiten der bestehenden amtlichen Behörden |
| berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss | berücksichtigt. Die Überwachung chronischer Vergiftungsfälle muss |
| gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden, | gegebenenfalls auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden, |
| um über relevante Stichproben zu verfügen. | um über relevante Stichproben zu verfügen. |
| Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert | Diese Systeme werden im föderalen Verringerungsprogramm detailliert |
| beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des | beschrieben. Sie werden mindestens einmal bei jeder Überprüfung des |
| föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet. | föderalen Verringerungsprogramms überarbeitet. |
| [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Abs. 1 des K.E. vom 26. |
| Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] | Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023)] |
| Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der | Art. 8 - § 1 - [Es werden harmonisierte Risikoindikatoren, wie in der |
| Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können | Anlage erwähnt, verwendet. Andere geeignete Indikatoren können |
| verwendet werden. | verwendet werden. |
| Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft | Die für Volksgesundheit und/oder Umwelt und/oder Landwirtschaft |
| und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder | und/oder Wirtschaft und/oder Beschäftigung zuständigen Minister oder |
| Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und | Staatssekretäre können die Anlage zu vorliegendem Erlass ergänzen und |
| abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der | abändern, damit sie mit den Rechtsakten der Einrichtungen der |
| Europäischen Union übereinstimmt.] | Europäischen Union übereinstimmt.] |
| § 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt: | Nahrungsmittelkette und Umwelt: |
| 1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in § | 1. berechnet die Risikoindizes insbesondere unter Verwendung der in § |
| 1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der | 1 erwähnten harmonisierten Indikatoren auf der Grundlage der gemäß der |
| Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen | Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden erhobenen |
| statistischen Daten und anderer relevanter Daten, | statistischen Daten und anderer relevanter Daten, |
| 2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe, | 2. ermittelt Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe, |
| 3. ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie | 3. ermittelt anhand geeigneter Indikatoren vorrangige Themen, wie |
| Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere | Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere |
| Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele | Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele |
| angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten | angeführt werden können, mit denen sich die in Artikel 3 erwähnten |
| Ziele erreichen lassen.] | Ziele erreichen lassen.] |
| § 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen | § 3 - [...] Die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Bewertungen |
| werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und | werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und |
| der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des | der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, unter Einhaltung des |
| Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu | Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu |
| Umweltinformationen. | Umweltinformationen. |
| [Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 | [Art. 8 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 26. Oktober 2023 |
| (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. |
| vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert | vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. Dezember 2023); § 3 abgeändert |
| durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. | durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 26. Oktober 2023 (B.S. vom 14. |
| Dezember 2023)] | Dezember 2023)] |
| Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden | Art. 9 - Verstöße gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden |
| gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
| Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
| Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
| Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. | Arbeitnehmer ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. |
| Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2005 über das erste |
| Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche | Programm zur Verringerung von Pestiziden für landwirtschaftliche |
| Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in | Zwecke und von Bioziden wird am Tag der Veröffentlichung des in |
| Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben. | Artikel 4 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben. |
| Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder | Art. 11 - Die für Volksgesundheit und/oder Landwirtschaft und/oder |
| Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister | Umwelt und/oder Wirtschaft und/oder Berufsrisiken zuständigen Minister |
| sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| [Anlage] | [Anlage] |
| [Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom | [Anlage ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Oktober 2019 (B.S. vom |
| 31. Oktober 2019)] | 31. Oktober 2019)] |
| Harmonisierte Risikoindikatoren | Harmonisierte Risikoindikatoren |
| Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2 | Die harmonisierten Risikoindikatoren sind in den Abschnitten 1 und 2 |
| der vorliegenden Anlage aufgeführt. | der vorliegenden Anlage aufgeführt. |
| ABSCHNITT 1 | ABSCHNITT 1 |
| Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter | Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter |
| Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in | Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in |
| gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten |
| Pflanzenschutzmitteln enthalten sind | Pflanzenschutzmitteln enthalten sind |
| 1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in | 1. Dieser Indikator stützt sich auf Statistiken über die Mengen der in |
| Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der | Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebrachten Wirkstoffe gemäß der |
| Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die der Kommission (Eurostat) gemäß |
| Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der | Anhang I (Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden) der |
| Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese | Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 zur Verfügung gestellt wurden. Diese |
| Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien | Daten werden in vier Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien |
| eingeteilt werden. | eingeteilt werden. |
| 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die | 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 gelten die |
| folgenden allgemeinen Regeln: | folgenden allgemeinen Regeln: |
| a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der | a) Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird auf der Grundlage der |
| Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien | Einstufung der Wirkstoffe in die vier Gruppen und sieben Kategorien |
| gemäß Tabelle 1 berechnet, | gemäß Tabelle 1 berechnet, |
| b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des | b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des |
| Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission |
| (1) aufgeführt, | (1) aufgeführt, |
| c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen | c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen |
| A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
| aufgeführt, | aufgeführt, |
| d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des | d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des |
| Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, |
| e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht | e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht |
| gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie |
| nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
| aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
| f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1. | f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 1. |
| 3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die | 3. Der harmonisierte Risikoindikator 1 wird berechnet, indem die |
| jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in | jährlichen Mengen der Wirkstoffe, die aus jeder Gruppe in Tabelle 1 in |
| Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) | Verkehr gebracht wurden, mit der entsprechenden in Zeile vi) |
| angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser | angegebenen Gewichtung multipliziert werden und die Ergebnisse dieser |
| Berechnungen danach aggregiert werden. | Berechnungen danach aggregiert werden. |
| 4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe | 4. Die Mengen der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe aus jeder Gruppe |
| und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden. | und jeder Kategorie in Tabelle 1 können berechnet werden. |
| Tabelle 1 | Tabelle 1 |
| Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der | Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der |
| Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 | Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 1 |
| Zeile | Zeile |
| Gruppen | Gruppen |
| 1 | 1 |
| 2 | 2 |
| 3 | 3 |
| 4 | 4 |
| i) | i) |
| Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung | Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung |
| (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in | (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in |
| Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
| aufgeführt sind | aufgeführt sind |
| Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind | Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind |
| oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die | oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die |
| in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
| 540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
| Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
| genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind | genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind |
| und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
| 540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
| Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
| genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung | genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung |
| (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind | (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind |
| ii) | ii) |
| Kategorien | Kategorien |
| iii) | iii) |
| A | A |
| B | B |
| C | C |
| D | D |
| E | E |
| F | F |
| G | G |
| iv) | iv) |
| Mikroorganismen | Mikroorganismen |
| Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
| Mikroorganismen | Mikroorganismen |
| Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
| Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B | Die nicht eingestuft sind als:karzinogen der Kategorie 1A oder 1B |
| und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder | und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
| endokrine Disruptoren | endokrine Disruptoren |
| Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder | Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
| reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine | reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine |
| Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar | Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar |
| ist | ist |
| v) | v) |
| Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der | Gefahrengewichtungen für Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der |
| Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Erzeugnissen in Verkehr |
| gebracht werden | gebracht werden |
| vi) | vi) |
| 1 | 1 |
| 8 | 8 |
| 16 | 16 |
| 64 | 64 |
| 5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf | 5. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 1 wird auf |
| 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben | 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben |
| genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. | genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. |
| 6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug | 6. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 1 wird in Bezug |
| zum Referenzwert ausgedrückt. | zum Referenzwert ausgedrückt. |
| 7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion | 7. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion |
| Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1 | berechnet und veröffentlichet den harmonisierten Risikoindikator 1 |
| gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes | gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes |
| Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für | Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für |
| das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird. | das der harmonisierte Risikoindikator 1 berechnet wird. |
| ABSCHNITT 2 | ABSCHNITT 2 |
| Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf | Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf |
| der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. | der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. |
| 1107/2009 erteilten Zulassungen | 1107/2009 erteilten Zulassungen |
| 1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der | 1. Dieser Indikator stützt sich auf die Zahl der gemäß Artikel 53 der |
| Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten |
| Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der | Zulassungen, über die die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 der |
| genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier | genannten Verordnung informiert wurde. Diese Daten werden in vier |
| Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. | Gruppen unterteilt, die in sieben Kategorien eingeteilt werden. |
| 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die | 2. Für die Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 gelten die |
| folgenden allgemeinen Regeln: | folgenden allgemeinen Regeln: |
| a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der | a) Der harmonisierte Risikoindikator 2 stützt sich auf die Zahl der |
| gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten | gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten |
| Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe | Zulassungen. Er wird auf der Grundlage der Einstufung der Wirkstoffe |
| in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet, | in die vier Gruppen und sieben Kategorien gemäß Tabelle 2 berechnet, |
| b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des | b) die Wirkstoffe der Gruppe 1 (Kategorien A und B) sind in Teil D des |
| Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, |
| c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen | c) die Wirkstoffe der Gruppe 2 (Kategorien C und D) sind in den Teilen |
| A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
| aufgeführt, | aufgeführt, |
| d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des | d) die Wirkstoffe der Gruppe 3 (Kategorien E und F) sind in Teil E des |
| Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, | Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, |
| e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht | e) die Wirkstoffe der Gruppe 4 (Kategorie G) sind solche, die nicht |
| gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, weshalb sie |
| nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
| aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
| f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2. | f) es gelten die Gewichtungen in Zeile vi) der Tabelle 2. |
| 3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl | 3. Der harmonisierte Risikoindikator 2 wird berechnet, indem die Zahl |
| der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für | der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für |
| Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle | Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen aus jeder Gruppe in Tabelle |
| 2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung | 2 mit der entsprechenden in Zeile vi) angegebenen Gewichtung |
| multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach | multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Berechnungen danach |
| aggregiert werden. | aggregiert werden. |
| Tabelle 2 | Tabelle 2 |
| Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der | Einstufung der Wirkstoffe und Gefahrengewichtungen für die Zwecke der |
| Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 | Berechnung des harmonisierten Risikoindikators 2 |
| Zeile | Zeile |
| Gruppen | Gruppen |
| 1 | 1 |
| 2 | 2 |
| 3 | 3 |
| 4 | 4 |
| i) | i) |
| Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung | Wirkstoffe mit geringem Risiko, die gemäß Artikel 22 der Verordnung |
| (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in | (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die in |
| Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 | Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 |
| aufgeführt sind | aufgeführt sind |
| Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind | Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind |
| oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die | oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen und die |
| in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
| 540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
| Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
| genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind | genehmigt sind oder als genehmigt gelten, Substitutionskandidaten sind |
| und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | und in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
| 540/2011 aufgeführt sind | 540/2011 aufgeführt sind |
| Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |
| genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung | genehmigt sind und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung |
| (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind | (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind |
| Zeile | Zeile |
| Gruppen | Gruppen |
| 1 | 1 |
| 2 | 2 |
| 3 | 3 |
| 4 | 4 |
| ii) | ii) |
| Kategorie | Kategorie |
| iii) | iii) |
| A | A |
| B | B |
| C | C |
| D | D |
| E | E |
| F | F |
| G | G |
| iv) | iv) |
| Mikroorganismen | Mikroorganismen |
| Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
| Mikroorganismen | Mikroorganismen |
| Chemische Wirkstoffe | Chemische Wirkstoffe |
| Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B | Die nicht eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B |
| und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder | und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
| endokrine Disruptoren | endokrine Disruptoren |
| Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder | Die eingestuft sind als: karzinogen der Kategorie 1A oder 1B und/oder |
| reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine | reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B und/oder endokrine |
| Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar | Disruptoren, bei denen die Exposition von Menschen vernachlässigbar |
| ist | ist |
| v) | v) |
| Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung | Gefahrengewichtungen für die Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung |
| (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen | (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen |
| vi) | vi) |
| 1 | 1 |
| 8 | 8 |
| 16 | 16 |
| 64 | 64 |
| 4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf | 4. Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf |
| 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben | 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben |
| genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. | genannten Berechnung für den Zeitraum 2011-2013. |
| 5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug | 5. Das Ergebnis des harmonisierten Risikoindikators 2 wird in Bezug |
| zum Referenzwert ausgedrückt. | zum Referenzwert ausgedrückt. |
| 6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion | 6. Der Dienst Pflanzenschutz- und Düngemittel der Generaldirektion |
| Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2 | berechnet und veröffentlicht den harmonisierten Risikoindikator 2 |
| gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes | gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/128/EG für jedes |
| Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für | Kalenderjahr und spätestens zwanzig Monate nach Ende des Jahres, für |
| das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird. | das der harmonisierte Risikoindikator 2 berechnet wird. |
| Fußnote | Fußnote |
| (1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. | (1)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. |
| Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des | Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste | Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste |
| zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1). | zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1). |