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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/10/2010
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor de toegang tot het beroep van ondernemer van personenvervoer over de weg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 4 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 2010 modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 4 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor de toegang tot het beroep van ondernemer van personenvervoer over de weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor de toegang tot het beroep van ondernemer van personenvervoer over de weg
personnes par route (Moniteur belge du 26 octobre 2010). (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2010).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
4. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den
Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 15, ersetzt gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 15, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und abgeändert durch das Gesetz
vom 29. Juni 1984, sowie Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom vom 29. Juni 1984, sowie Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom
20. Dezember 1957 und 29. Juni 1984; 20. Dezember 1957 und 29. Juni 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung
der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des
Personenkraftverkehrsunternehmers; Personenkraftverkehrsunternehmers;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
27. November 2009; 27. November 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.379/4 des Staatsrates vom 30. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.379/4 des Staatsrates vom 30. Juni
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Einschreibegebühren für die Prüfung seit In der Erwägung, dass die Einschreibegebühren für die Prüfung seit
1991 nicht mehr angepasst wurden, obwohl die Organisationskosten 1991 nicht mehr angepasst wurden, obwohl die Organisationskosten
gestiegen sind; gestiegen sind;
In der Erwägung, dass es daher angemessen ist, die Einschreibegebühren In der Erwägung, dass es daher angemessen ist, die Einschreibegebühren
und den Erstattungsbetrag anzuheben und künftig an die Entwicklung des und den Erstattungsbetrag anzuheben und künftig an die Entwicklung des
Gesundheitsindex zu binden; Gesundheitsindex zu binden;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Artikel 1 - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur
Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des
Personenkraftverkehrsunternehmers wird wie folgt ersetzt: Personenkraftverkehrsunternehmers wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Die Bewerber senden innerhalb der in der "Art. 22 - Die Bewerber senden innerhalb der in der
Prüfungsankündigung gesetzten Frist einen Anmeldeantrag an die in Prüfungsankündigung gesetzten Frist einen Anmeldeantrag an die in
Artikel 15 § 1 genannte Stelle. Artikel 15 § 1 genannte Stelle.
Der Anmeldeantrag muss mit einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses Der Anmeldeantrag muss mit einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses
ausgegebenen Formular gestellt werden. ausgegebenen Formular gestellt werden.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt gegen Entrichtung eines Betrags von Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt gegen Entrichtung eines Betrags von
125 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag muss der in Artikel 125 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag muss der in Artikel
15 § 1 genannten Stelle bei Erhalt der von dieser Stelle zugesandten 15 § 1 genannten Stelle bei Erhalt der von dieser Stelle zugesandten
Rechnung überwiesen werden und wird nur in Fällen höherer Gewalt in Rechnung überwiesen werden und wird nur in Fällen höherer Gewalt in
Höhe von 72 Euro zurückerstattet. Höhe von 72 Euro zurückerstattet.
Die in Absatz 3 genannten Beträge werden jährlich zum 1. Januar wie Die in Absatz 3 genannten Beträge werden jährlich zum 1. Januar wie
folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindex angepasst: folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindex angepasst:
Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt
durch den Anfangsindex. durch den Anfangsindex.
Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Indexwert" der Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Indexwert" der
Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr
vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats
Dezember 2009. Dezember 2009.
Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch
abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag
angegeben hat. angegeben hat.
Ein Bewerber, der die schriftlichen Prüfungen einer Prüfungsrunde Ein Bewerber, der die schriftlichen Prüfungen einer Prüfungsrunde
bestanden hat und sich nicht zur mündlichen Prüfung derselben Runde bestanden hat und sich nicht zur mündlichen Prüfung derselben Runde
anmeldet oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird nur bei den anmeldet oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird nur bei den
nächsten beiden Prüfungsrunden von den schriftlichen Prüfungen nächsten beiden Prüfungsrunden von den schriftlichen Prüfungen
befreit, und dies nur auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des befreit, und dies nur auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des
Prüfungsausschusses." Prüfungsausschusses."
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 2010 Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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