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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/03/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 2004 portant approbation du règlement d'ordre intérieur de la Chambre de Recours interdépartementale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 2004 portant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004
approbation du règlement d'ordre intérieur de la Chambre de Recours houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de
interdépartementale Interdepartementale Raad van beroep
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 2 mars 2004 portant approbation du règlement d'ordre ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het
intérieur de la Chambre de Recours interdépartementale, établi par le huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 2004 vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende
portant approbation du règlement d'ordre intérieur de la Chambre de goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale
Recours interdépartementale. Raad van beroep.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. Gegeven te Brussel, 4 maart 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
2. MÄRZ 2004 - Ministerieller Erlass zur Billigung der 2. MÄRZ 2004 - Ministerieller Erlass zur Billigung der
Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung
des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 95bis des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 95bis
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des Entwurfs der Geschäftsordnung, der den Aufgrund des Entwurfs der Geschäftsordnung, der den
Präsidenten-Magistraten und ihren Stellvertretern der beiden Präsidenten-Magistraten und ihren Stellvertretern der beiden
Abteilungen der Interministeriellen Widerspruchskammer vorgelegt Abteilungen der Interministeriellen Widerspruchskammer vorgelegt
worden ist, worden ist,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der Interministeriellen Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der Interministeriellen
Widerspruchskammer, die vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird Widerspruchskammer, die vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird
gebilligt und ersetzt die frühere Geschäftsordnung der gebilligt und ersetzt die frühere Geschäftsordnung der
Interministeriellen Widerspruchskammer, die durch vorliegenden Erlass Interministeriellen Widerspruchskammer, die durch vorliegenden Erlass
aufgehoben wird. aufgehoben wird.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass und die beigefügte Geschäftsordnung Art. 2 - Der vorliegende Erlass und die beigefügte Geschäftsordnung
treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Brüssel, den 2. März 2004 Brüssel, den 2. März 2004
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Anlage Anlage
Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer
Artikel 1 - Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, übermittelt der Artikel 1 - Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, übermittelt der
Minister, dem der Widerspruchsführer untersteht, oder sein Minister, dem der Widerspruchsführer untersteht, oder sein
Beauftragter der Kanzlei der Interministeriellen Widerspruchskammer Beauftragter der Kanzlei der Interministeriellen Widerspruchskammer
die vollständig erfasste Akte, die alle Schriftstücke über die zur die vollständig erfasste Akte, die alle Schriftstücke über die zur
Last gelegten Sachverhalte und einen Nachweis über die Dienstlaufbahn Last gelegten Sachverhalte und einen Nachweis über die Dienstlaufbahn
enthalten muss. enthalten muss.
Art. 2 - Innerhalb fünf Werktagen nach Hinterlegung der Akte bestätigt Art. 2 - Innerhalb fünf Werktagen nach Hinterlegung der Akte bestätigt
der Greffier-Berichterstatter dem betreffenden Minister oder seinem der Greffier-Berichterstatter dem betreffenden Minister oder seinem
Beauftragten den Empfang der Schriftstücke. Beauftragten den Empfang der Schriftstücke.
Er fordert wenn nötig zusätzliche Schriftstücke an, die dem Urteil des Er fordert wenn nötig zusätzliche Schriftstücke an, die dem Urteil des
Präsidenten nach vorgelegt werden müssen. Präsidenten nach vorgelegt werden müssen.
Art. 3 - Der Greffier-Berichterstatter verfasst auf der Grundlage der Art. 3 - Der Greffier-Berichterstatter verfasst auf der Grundlage der
in der Akte aufgenommenen Schriftstücke einen Bericht, der sofort dem in der Akte aufgenommenen Schriftstücke einen Bericht, der sofort dem
Präsidenten, den Beisitzern, die tagen sollen, dem Widerspruchsführer Präsidenten, den Beisitzern, die tagen sollen, dem Widerspruchsführer
und dessen Verteidiger und dem zur Verteidigung des beanstandeten und dessen Verteidiger und dem zur Verteidigung des beanstandeten
Vorschlags bestimmten Beamten übermittelt wird. Vorschlags bestimmten Beamten übermittelt wird.
Art. 4 - Die Interministerielle Widerspruchskammer tritt an dem vom Art. 4 - Die Interministerielle Widerspruchskammer tritt an dem vom
Präsidenten festgelegten Datum, das dem betreffenden Minister sofort Präsidenten festgelegten Datum, das dem betreffenden Minister sofort
zur Kenntnis gebracht wird, zusammen. zur Kenntnis gebracht wird, zusammen.
Die Sitzung muss spätestens einen Monat nach Befassung der Die Sitzung muss spätestens einen Monat nach Befassung der
Interministeriellen Widerspruchskammer stattfinden. Interministeriellen Widerspruchskammer stattfinden.
Art. 5 - Die Anwesenheit geladener Mitglieder auf der Sitzung ist Art. 5 - Die Anwesenheit geladener Mitglieder auf der Sitzung ist
Pflicht. Pflicht.
Wenn Beisitzer einen rechtmässigen Verhinderungsgrund haben, müssen Wenn Beisitzer einen rechtmässigen Verhinderungsgrund haben, müssen
sie dem Präsidenten innerhalb dreier Tage nach dem Datum der Ladung sie dem Präsidenten innerhalb dreier Tage nach dem Datum der Ladung
über die Kanzlei schriftlich die Gründe ihrer Abwesenheit mitteilen. über die Kanzlei schriftlich die Gründe ihrer Abwesenheit mitteilen.
Art. 6 - Die Interministerielle Widerspruchskammer kann nur beraten Art. 6 - Die Interministerielle Widerspruchskammer kann nur beraten
und beschliessen, wenn die Mehrheit der geladenen ordentlichen oder und beschliessen, wenn die Mehrheit der geladenen ordentlichen oder
stellvertretenden Beisitzer anwesend ist: Es müssen immer mindestens stellvertretenden Beisitzer anwesend ist: Es müssen immer mindestens
vier vom Minister bestimmte Beisitzer und vier von den repräsentativen vier vom Minister bestimmte Beisitzer und vier von den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen bestimmte Beisitzer in der Kammer tagen. Gewerkschaftsorganisationen bestimmte Beisitzer in der Kammer tagen.
Art. 7 - Der Greffier-Berichterstatter notifiziert dem Art. 7 - Der Greffier-Berichterstatter notifiziert dem
Widerspruchsführer per Einschreiben die Liste der ordentlichen und Widerspruchsführer per Einschreiben die Liste der ordentlichen und
stellvertretenden Beisitzer, die für die Untersuchung der ihn stellvertretenden Beisitzer, die für die Untersuchung der ihn
betreffenden Angelegenheit geladen sind, damit er von seinem betreffenden Angelegenheit geladen sind, damit er von seinem
Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann. Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann.
Eine Ablehnung muss mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von Eine Ablehnung muss mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von
acht Tagen nach Notifizierung der Liste vom Widerspruchsführer per acht Tagen nach Notifizierung der Liste vom Widerspruchsführer per
Einschreiben unter Angabe der Namen der Beisitzer, die er ablehnt, an Einschreiben unter Angabe der Namen der Beisitzer, die er ablehnt, an
die Kanzlei gesendet werden. die Kanzlei gesendet werden.
Art. 8 - Der Widerspruchsführer erscheint persönlich vor der Art. 8 - Der Widerspruchsführer erscheint persönlich vor der
Interministeriellen Widerspruchskammer; er darf sich von einem Interministeriellen Widerspruchskammer; er darf sich von einem
Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen, der der Widerspruchskammer Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen, der der Widerspruchskammer
auf keinen Fall angehören darf. auf keinen Fall angehören darf.
Der Name des Verteidigers muss der Kanzlei innerhalb dreier Tage nach Der Name des Verteidigers muss der Kanzlei innerhalb dreier Tage nach
dem Datum der Ladung mitgeteilt werden. dem Datum der Ladung mitgeteilt werden.
Art. 9 - Die Beisitzer, der Widerspruchsführer und seine Verteidiger Art. 9 - Die Beisitzer, der Widerspruchsführer und seine Verteidiger
werden rechtzeitig vorgeladen, damit sie nach Erhalt der Ladung über werden rechtzeitig vorgeladen, damit sie nach Erhalt der Ladung über
eine Mindestfrist von zehn Werktagen für die vertrauliche und eine Mindestfrist von zehn Werktagen für die vertrauliche und
sachbezogene Einsichtnahme aller Schriftstücke der Akte verfügen. sachbezogene Einsichtnahme aller Schriftstücke der Akte verfügen.
Diese Einsichtnahme findet in der Kanzlei der Interministeriellen Diese Einsichtnahme findet in der Kanzlei der Interministeriellen
Widerspruchskammer statt. Widerspruchskammer statt.
Art. 10 - Zur Sitzung geladene Beisitzer, die entweder als Vorgesetzte Art. 10 - Zur Sitzung geladene Beisitzer, die entweder als Vorgesetzte
oder Mitglieder des Direktionsrates oder in anderer Eigenschaft an der oder Mitglieder des Direktionsrates oder in anderer Eigenschaft an der
Ausarbeitung des Vorschlags oder der Massnahme, gegen die Widerspruch Ausarbeitung des Vorschlags oder der Massnahme, gegen die Widerspruch
eingelegt wird, beteiligt oder irgendwie von der vorhergehenden eingelegt wird, beteiligt oder irgendwie von der vorhergehenden
Untersuchung betroffen waren, informieren sofort den Untersuchung betroffen waren, informieren sofort den
Greffier-Berichterstatter darüber, der einen stellvertretenden Greffier-Berichterstatter darüber, der einen stellvertretenden
Beisitzer für die Untersuchung der Angelegenheit lädt. Beisitzer für die Untersuchung der Angelegenheit lädt.
Art. 11 - Beisitzer oder stellvertretende Beisitzer, die definitiv den Art. 11 - Beisitzer oder stellvertretende Beisitzer, die definitiv den
föderalen öffentlichen Dienst verlassen, benachrichtigen die Kanzlei, föderalen öffentlichen Dienst verlassen, benachrichtigen die Kanzlei,
die für Ersatz sorgt. die für Ersatz sorgt.
Wenn sie zeitweilig vom Dienst entfernt sind, benachrichtigen sie Wenn sie zeitweilig vom Dienst entfernt sind, benachrichtigen sie
ebenfalls die Kanzlei und nehmen während dieses Zeitraums nicht an den ebenfalls die Kanzlei und nehmen während dieses Zeitraums nicht an den
Sitzungen teil; dies gilt nicht für die von den repräsentativen Sitzungen teil; dies gilt nicht für die von den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen bestimmten Beisitzer, die zu ihrer Gewerkschaftsorganisationen bestimmten Beisitzer, die zu ihrer
Gewerkschaftsorganisation abgeordnet worden sind. Gewerkschaftsorganisation abgeordnet worden sind.
Art. 12 - Der Präsident der Interministeriellen Widerspruchskammer Art. 12 - Der Präsident der Interministeriellen Widerspruchskammer
eröffnet und schliesst die Sitzungen und leitet die Verhandlungen, eröffnet und schliesst die Sitzungen und leitet die Verhandlungen,
wobei er für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung wobei er für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung
sorgt. sorgt.
Es wird kein Protokoll erstellt. Es wird kein Protokoll erstellt.
Art. 13 - In der Stellungnahme der Interministeriellen Art. 13 - In der Stellungnahme der Interministeriellen
Widerspruchskammer wird das Ergebnis der geheimen Abstimmung unter Widerspruchskammer wird das Ergebnis der geheimen Abstimmung unter
Angabe der Anzahl positiver und negativer Stimmen aufgenommen. Angabe der Anzahl positiver und negativer Stimmen aufgenommen.
Ein Beisitzer darf beantragen, das Ergebnis einer Abstimmung über Ein Beisitzer darf beantragen, das Ergebnis einer Abstimmung über
einen Punkt, der nicht von der Mehrheit berücksichtigt worden ist, in einen Punkt, der nicht von der Mehrheit berücksichtigt worden ist, in
die Stellungnahme aufzunehmen. die Stellungnahme aufzunehmen.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die vom Präsidenten und vom Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die vom Präsidenten und vom
Greffier- Berichterstatter unterzeichnet wird, wird dem betreffenden Greffier- Berichterstatter unterzeichnet wird, wird dem betreffenden
Minister spätestens einen Monat nach dem Datum der Sitzung zur Minister spätestens einen Monat nach dem Datum der Sitzung zur
Kenntnis gebracht. Kenntnis gebracht.
Der Widerspruchsführer und sein Verteidiger und die Beisitzer erhalten Der Widerspruchsführer und sein Verteidiger und die Beisitzer erhalten
eine Kopie der abgegebenen Stellungnahme. eine Kopie der abgegebenen Stellungnahme.
Art. 14 - Die Urschriften und Archive der Interministeriellen Art. 14 - Die Urschriften und Archive der Interministeriellen
Widerspruchskammer werden in der Kanzlei beim FÖD Personal und Widerspruchskammer werden in der Kanzlei beim FÖD Personal und
Organisation aufbewahrt, wo die Betreffenden sie einsehen können. Organisation aufbewahrt, wo die Betreffenden sie einsehen können.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 2004 zur Billigung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 2004 zur Billigung
der Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer der Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Brüssel, den 2. März 2004 Brüssel, den 2. März 2004
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL.
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