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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 2004 portant approbation du règlement d'ordre intérieur de la Chambre de Recours interdépartementale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 2004 portant | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 |
approbation du règlement d'ordre intérieur de la Chambre de Recours | houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de |
interdépartementale | Interdepartementale Raad van beroep |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 2 mars 2004 portant approbation du règlement d'ordre | ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende goedkeuring van het |
intérieur de la Chambre de Recours interdépartementale, établi par le | huishoudelijk reglement van de Interdepartementale Raad van beroep, |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 2004 | vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 2004 houdende |
portant approbation du règlement d'ordre intérieur de la Chambre de | goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de Interdepartementale |
Recours interdépartementale. | Raad van beroep. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. | Gegeven te Brussel, 4 maart 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
2. MÄRZ 2004 - Ministerieller Erlass zur Billigung der | 2. MÄRZ 2004 - Ministerieller Erlass zur Billigung der |
Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer | Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung |
des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 95bis | des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 95bis |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des Entwurfs der Geschäftsordnung, der den | Aufgrund des Entwurfs der Geschäftsordnung, der den |
Präsidenten-Magistraten und ihren Stellvertretern der beiden | Präsidenten-Magistraten und ihren Stellvertretern der beiden |
Abteilungen der Interministeriellen Widerspruchskammer vorgelegt | Abteilungen der Interministeriellen Widerspruchskammer vorgelegt |
worden ist, | worden ist, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der Interministeriellen | Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der Interministeriellen |
Widerspruchskammer, die vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird | Widerspruchskammer, die vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird |
gebilligt und ersetzt die frühere Geschäftsordnung der | gebilligt und ersetzt die frühere Geschäftsordnung der |
Interministeriellen Widerspruchskammer, die durch vorliegenden Erlass | Interministeriellen Widerspruchskammer, die durch vorliegenden Erlass |
aufgehoben wird. | aufgehoben wird. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass und die beigefügte Geschäftsordnung | Art. 2 - Der vorliegende Erlass und die beigefügte Geschäftsordnung |
treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Brüssel, den 2. März 2004 | Brüssel, den 2. März 2004 |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Anlage | Anlage |
Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer | Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer |
Artikel 1 - Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, übermittelt der | Artikel 1 - Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, übermittelt der |
Minister, dem der Widerspruchsführer untersteht, oder sein | Minister, dem der Widerspruchsführer untersteht, oder sein |
Beauftragter der Kanzlei der Interministeriellen Widerspruchskammer | Beauftragter der Kanzlei der Interministeriellen Widerspruchskammer |
die vollständig erfasste Akte, die alle Schriftstücke über die zur | die vollständig erfasste Akte, die alle Schriftstücke über die zur |
Last gelegten Sachverhalte und einen Nachweis über die Dienstlaufbahn | Last gelegten Sachverhalte und einen Nachweis über die Dienstlaufbahn |
enthalten muss. | enthalten muss. |
Art. 2 - Innerhalb fünf Werktagen nach Hinterlegung der Akte bestätigt | Art. 2 - Innerhalb fünf Werktagen nach Hinterlegung der Akte bestätigt |
der Greffier-Berichterstatter dem betreffenden Minister oder seinem | der Greffier-Berichterstatter dem betreffenden Minister oder seinem |
Beauftragten den Empfang der Schriftstücke. | Beauftragten den Empfang der Schriftstücke. |
Er fordert wenn nötig zusätzliche Schriftstücke an, die dem Urteil des | Er fordert wenn nötig zusätzliche Schriftstücke an, die dem Urteil des |
Präsidenten nach vorgelegt werden müssen. | Präsidenten nach vorgelegt werden müssen. |
Art. 3 - Der Greffier-Berichterstatter verfasst auf der Grundlage der | Art. 3 - Der Greffier-Berichterstatter verfasst auf der Grundlage der |
in der Akte aufgenommenen Schriftstücke einen Bericht, der sofort dem | in der Akte aufgenommenen Schriftstücke einen Bericht, der sofort dem |
Präsidenten, den Beisitzern, die tagen sollen, dem Widerspruchsführer | Präsidenten, den Beisitzern, die tagen sollen, dem Widerspruchsführer |
und dessen Verteidiger und dem zur Verteidigung des beanstandeten | und dessen Verteidiger und dem zur Verteidigung des beanstandeten |
Vorschlags bestimmten Beamten übermittelt wird. | Vorschlags bestimmten Beamten übermittelt wird. |
Art. 4 - Die Interministerielle Widerspruchskammer tritt an dem vom | Art. 4 - Die Interministerielle Widerspruchskammer tritt an dem vom |
Präsidenten festgelegten Datum, das dem betreffenden Minister sofort | Präsidenten festgelegten Datum, das dem betreffenden Minister sofort |
zur Kenntnis gebracht wird, zusammen. | zur Kenntnis gebracht wird, zusammen. |
Die Sitzung muss spätestens einen Monat nach Befassung der | Die Sitzung muss spätestens einen Monat nach Befassung der |
Interministeriellen Widerspruchskammer stattfinden. | Interministeriellen Widerspruchskammer stattfinden. |
Art. 5 - Die Anwesenheit geladener Mitglieder auf der Sitzung ist | Art. 5 - Die Anwesenheit geladener Mitglieder auf der Sitzung ist |
Pflicht. | Pflicht. |
Wenn Beisitzer einen rechtmässigen Verhinderungsgrund haben, müssen | Wenn Beisitzer einen rechtmässigen Verhinderungsgrund haben, müssen |
sie dem Präsidenten innerhalb dreier Tage nach dem Datum der Ladung | sie dem Präsidenten innerhalb dreier Tage nach dem Datum der Ladung |
über die Kanzlei schriftlich die Gründe ihrer Abwesenheit mitteilen. | über die Kanzlei schriftlich die Gründe ihrer Abwesenheit mitteilen. |
Art. 6 - Die Interministerielle Widerspruchskammer kann nur beraten | Art. 6 - Die Interministerielle Widerspruchskammer kann nur beraten |
und beschliessen, wenn die Mehrheit der geladenen ordentlichen oder | und beschliessen, wenn die Mehrheit der geladenen ordentlichen oder |
stellvertretenden Beisitzer anwesend ist: Es müssen immer mindestens | stellvertretenden Beisitzer anwesend ist: Es müssen immer mindestens |
vier vom Minister bestimmte Beisitzer und vier von den repräsentativen | vier vom Minister bestimmte Beisitzer und vier von den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen bestimmte Beisitzer in der Kammer tagen. | Gewerkschaftsorganisationen bestimmte Beisitzer in der Kammer tagen. |
Art. 7 - Der Greffier-Berichterstatter notifiziert dem | Art. 7 - Der Greffier-Berichterstatter notifiziert dem |
Widerspruchsführer per Einschreiben die Liste der ordentlichen und | Widerspruchsführer per Einschreiben die Liste der ordentlichen und |
stellvertretenden Beisitzer, die für die Untersuchung der ihn | stellvertretenden Beisitzer, die für die Untersuchung der ihn |
betreffenden Angelegenheit geladen sind, damit er von seinem | betreffenden Angelegenheit geladen sind, damit er von seinem |
Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann. | Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann. |
Eine Ablehnung muss mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von | Eine Ablehnung muss mit Gründen versehen und innerhalb einer Frist von |
acht Tagen nach Notifizierung der Liste vom Widerspruchsführer per | acht Tagen nach Notifizierung der Liste vom Widerspruchsführer per |
Einschreiben unter Angabe der Namen der Beisitzer, die er ablehnt, an | Einschreiben unter Angabe der Namen der Beisitzer, die er ablehnt, an |
die Kanzlei gesendet werden. | die Kanzlei gesendet werden. |
Art. 8 - Der Widerspruchsführer erscheint persönlich vor der | Art. 8 - Der Widerspruchsführer erscheint persönlich vor der |
Interministeriellen Widerspruchskammer; er darf sich von einem | Interministeriellen Widerspruchskammer; er darf sich von einem |
Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen, der der Widerspruchskammer | Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen, der der Widerspruchskammer |
auf keinen Fall angehören darf. | auf keinen Fall angehören darf. |
Der Name des Verteidigers muss der Kanzlei innerhalb dreier Tage nach | Der Name des Verteidigers muss der Kanzlei innerhalb dreier Tage nach |
dem Datum der Ladung mitgeteilt werden. | dem Datum der Ladung mitgeteilt werden. |
Art. 9 - Die Beisitzer, der Widerspruchsführer und seine Verteidiger | Art. 9 - Die Beisitzer, der Widerspruchsführer und seine Verteidiger |
werden rechtzeitig vorgeladen, damit sie nach Erhalt der Ladung über | werden rechtzeitig vorgeladen, damit sie nach Erhalt der Ladung über |
eine Mindestfrist von zehn Werktagen für die vertrauliche und | eine Mindestfrist von zehn Werktagen für die vertrauliche und |
sachbezogene Einsichtnahme aller Schriftstücke der Akte verfügen. | sachbezogene Einsichtnahme aller Schriftstücke der Akte verfügen. |
Diese Einsichtnahme findet in der Kanzlei der Interministeriellen | Diese Einsichtnahme findet in der Kanzlei der Interministeriellen |
Widerspruchskammer statt. | Widerspruchskammer statt. |
Art. 10 - Zur Sitzung geladene Beisitzer, die entweder als Vorgesetzte | Art. 10 - Zur Sitzung geladene Beisitzer, die entweder als Vorgesetzte |
oder Mitglieder des Direktionsrates oder in anderer Eigenschaft an der | oder Mitglieder des Direktionsrates oder in anderer Eigenschaft an der |
Ausarbeitung des Vorschlags oder der Massnahme, gegen die Widerspruch | Ausarbeitung des Vorschlags oder der Massnahme, gegen die Widerspruch |
eingelegt wird, beteiligt oder irgendwie von der vorhergehenden | eingelegt wird, beteiligt oder irgendwie von der vorhergehenden |
Untersuchung betroffen waren, informieren sofort den | Untersuchung betroffen waren, informieren sofort den |
Greffier-Berichterstatter darüber, der einen stellvertretenden | Greffier-Berichterstatter darüber, der einen stellvertretenden |
Beisitzer für die Untersuchung der Angelegenheit lädt. | Beisitzer für die Untersuchung der Angelegenheit lädt. |
Art. 11 - Beisitzer oder stellvertretende Beisitzer, die definitiv den | Art. 11 - Beisitzer oder stellvertretende Beisitzer, die definitiv den |
föderalen öffentlichen Dienst verlassen, benachrichtigen die Kanzlei, | föderalen öffentlichen Dienst verlassen, benachrichtigen die Kanzlei, |
die für Ersatz sorgt. | die für Ersatz sorgt. |
Wenn sie zeitweilig vom Dienst entfernt sind, benachrichtigen sie | Wenn sie zeitweilig vom Dienst entfernt sind, benachrichtigen sie |
ebenfalls die Kanzlei und nehmen während dieses Zeitraums nicht an den | ebenfalls die Kanzlei und nehmen während dieses Zeitraums nicht an den |
Sitzungen teil; dies gilt nicht für die von den repräsentativen | Sitzungen teil; dies gilt nicht für die von den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen bestimmten Beisitzer, die zu ihrer | Gewerkschaftsorganisationen bestimmten Beisitzer, die zu ihrer |
Gewerkschaftsorganisation abgeordnet worden sind. | Gewerkschaftsorganisation abgeordnet worden sind. |
Art. 12 - Der Präsident der Interministeriellen Widerspruchskammer | Art. 12 - Der Präsident der Interministeriellen Widerspruchskammer |
eröffnet und schliesst die Sitzungen und leitet die Verhandlungen, | eröffnet und schliesst die Sitzungen und leitet die Verhandlungen, |
wobei er für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung | wobei er für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung |
sorgt. | sorgt. |
Es wird kein Protokoll erstellt. | Es wird kein Protokoll erstellt. |
Art. 13 - In der Stellungnahme der Interministeriellen | Art. 13 - In der Stellungnahme der Interministeriellen |
Widerspruchskammer wird das Ergebnis der geheimen Abstimmung unter | Widerspruchskammer wird das Ergebnis der geheimen Abstimmung unter |
Angabe der Anzahl positiver und negativer Stimmen aufgenommen. | Angabe der Anzahl positiver und negativer Stimmen aufgenommen. |
Ein Beisitzer darf beantragen, das Ergebnis einer Abstimmung über | Ein Beisitzer darf beantragen, das Ergebnis einer Abstimmung über |
einen Punkt, der nicht von der Mehrheit berücksichtigt worden ist, in | einen Punkt, der nicht von der Mehrheit berücksichtigt worden ist, in |
die Stellungnahme aufzunehmen. | die Stellungnahme aufzunehmen. |
Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die vom Präsidenten und vom | Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die vom Präsidenten und vom |
Greffier- Berichterstatter unterzeichnet wird, wird dem betreffenden | Greffier- Berichterstatter unterzeichnet wird, wird dem betreffenden |
Minister spätestens einen Monat nach dem Datum der Sitzung zur | Minister spätestens einen Monat nach dem Datum der Sitzung zur |
Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
Der Widerspruchsführer und sein Verteidiger und die Beisitzer erhalten | Der Widerspruchsführer und sein Verteidiger und die Beisitzer erhalten |
eine Kopie der abgegebenen Stellungnahme. | eine Kopie der abgegebenen Stellungnahme. |
Art. 14 - Die Urschriften und Archive der Interministeriellen | Art. 14 - Die Urschriften und Archive der Interministeriellen |
Widerspruchskammer werden in der Kanzlei beim FÖD Personal und | Widerspruchskammer werden in der Kanzlei beim FÖD Personal und |
Organisation aufbewahrt, wo die Betreffenden sie einsehen können. | Organisation aufbewahrt, wo die Betreffenden sie einsehen können. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 2004 zur Billigung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 2004 zur Billigung |
der Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer | der Geschäftsordnung der Interministeriellen Widerspruchskammer |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Brüssel, den 2. März 2004 | Brüssel, den 2. März 2004 |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL. |