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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/03/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques et électroniques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake
prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische
et électroniques apparatuur
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke
dangereuses dans les équipements électriques et électroniques, établi stoffen in elektrische en elektronische apparatuur, opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het
relatif à la prévention des substances dangereuses dans les voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische
équipements électriques et électroniques. apparatuur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. Gegeven te Brussel, 4 maart 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Vermeidung von gefährlichen 12. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Vermeidung von gefährlichen
Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1 Buchstabe a) ; Artikels 14 § 1 Buchstabe a) ;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1
Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6;
Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten; gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;
Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses; vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 14. Juli 2004; vom 14. Juli 2004;
Aufgrund des am 25. Juni 2004 eingereichten Antrags auf Begutachtung Aufgrund des am 25. Juni 2004 eingereichten Antrags auf Begutachtung
seitens des Verbraucherrates gemäss Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom seitens des Verbraucherrates gemäss Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom
14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den
Schutz der Verbraucher, für den binnen der festgelegten Frist keine Schutz der Verbraucher, für den binnen der festgelegten Frist keine
Antwort eingereicht worden ist; Antwort eingereicht worden ist;
Aufgrund der Notifizierung vom 25. Juni 2004 an den Föderalen Rat für Aufgrund der Notifizierung vom 25. Juni 2004 an den Föderalen Rat für
Nachhaltige Entwicklung, den Hohen Rat für Hygiene und den Zentralen Nachhaltige Entwicklung, den Hohen Rat für Hygiene und den Zentralen
Wirtschaftsrat; Wirtschaftsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.624/1/V des Staatsrates vom 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.624/1/V des Staatsrates vom 15.
September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers der
Umwelt Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter:
1. Gesetz vom 21. Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über 1. Gesetz vom 21. Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit,
2. Elektro- und Elektronikgeräten: Geräte, die zu ihrem 2. Elektro- und Elektronikgeräten: Geräte, die zu ihrem
ordnungsgemässen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische ordnungsgemässen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische
Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung
solcher Ströme und Felder, die unter die in Anlage I zu vorliegendem solcher Ströme und Felder, die unter die in Anlage I zu vorliegendem
Erlass aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Erlass aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit
Wechselstrom von höchstens 1000 Volt beziehungsweise Gleichstrom von Wechselstrom von höchstens 1000 Volt beziehungsweise Gleichstrom von
höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Anlage II enthält eine Liste der höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Anlage II enthält eine Liste der
Produkte, die unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien fallen, Produkte, die unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien fallen,
3. Elektro- und Elektronik-Altgeräten: Elektro- und Elektronikgeräte, 3. Elektro- und Elektronik-Altgeräten: Elektro- und Elektronikgeräte,
die im Sinne der Rechtsvorschriften der Region, in der sie sich die im Sinne der Rechtsvorschriften der Region, in der sie sich
befinden, als Abfall gelten, einschliesslich aller Bauteile, befinden, als Abfall gelten, einschliesslich aller Bauteile,
Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der
Entledigung Teil des Produkts sind, Entledigung Teil des Produkts sind,
4. Hersteller: jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode, 4. Hersteller: jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode,
einschliesslich der Fernkommunikationstechnik gemäss den Artikeln 77 einschliesslich der Fernkommunikationstechnik gemäss den Artikeln 77
bis 83 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie bis 83 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie
die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher: die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher:
a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen in Belgien a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen in Belgien
herstellt und verkauft, herstellt und verkauft,
b) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Belgien b) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Belgien
weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als « Hersteller » weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als « Hersteller »
anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäss Buchstabe anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäss Buchstabe
a) auf dem Gerät erscheint oder a) auf dem Gerät erscheint oder
c) Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich in Belgien einführt oder c) Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich in Belgien einführt oder
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt. in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt.
Wer ausschliesslich aufgrund oder im Rahmen einer Wer ausschliesslich aufgrund oder im Rahmen einer
Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als « Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als «
Hersteller », sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Hersteller », sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der
Bestimmungen unter den Buchstaben a) bis c) auftritt, Bestimmungen unter den Buchstaben a) bis c) auftritt,
5. Vertreiber: jeden, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in 5. Vertreiber: jeden, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in
Belgien für den Endnutzer anbietet, Belgien für den Endnutzer anbietet,
6. gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: Stoffe oder Zubereitungen, 6. gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: Stoffe oder Zubereitungen,
die als gefährlich einzustufen sind gemäss: die als gefährlich einzustufen sind gemäss:
a) dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der a) dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im
Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung, Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung,
b) dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des b) dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des
Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder
seine Umwelt darstellen, seine Umwelt darstellen,
7. Finanzierungsvereinbarung: einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder 7. Finanzierungsvereinbarung: einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder
Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät,
unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser
Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung
vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät
stattfindet oder stattfinden kann, stattfindet oder stattfinden kann,
8. In-Verkehr-Bringen: Verbringen, Einfuhr, Besitz im Hinblick auf 8. In-Verkehr-Bringen: Verbringen, Einfuhr, Besitz im Hinblick auf
Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf,
Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche
beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, beziehungsweise unentgeltliche Abtretung,
9. Verkaufsstelle: Ort, an dem neue Elektro- und Elektronikgeräte 9. Verkaufsstelle: Ort, an dem neue Elektro- und Elektronikgeräte
ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Verkauf angeboten werden. ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Verkauf angeboten werden.
Art. 2 - Ab dem 1. Juli 2006 ist es verboten, neue Elektro- und Art. 2 - Ab dem 1. Juli 2006 ist es verboten, neue Elektro- und
Elektronikgeräte, die unter die in Anlage I zu vorliegendem Erlass Elektronikgeräte, die unter die in Anlage I zu vorliegendem Erlass
aufgeführten Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 fallen, und aufgeführten Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 fallen, und
elektrische Glühlampen und Leuchten für private Haushalte in Verkehr elektrische Glühlampen und Leuchten für private Haushalte in Verkehr
zu bringen, die Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, zu bringen, die Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom,
polybromiertes Biphenyl (PBB) beziehungsweise polybromierten polybromiertes Biphenyl (PBB) beziehungsweise polybromierten
Diphenylether (PBDE) enthalten. Diphenylether (PBDE) enthalten.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt nicht für: Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt nicht für:
i) in Anlage III aufgeführte Verwendungszwecke, i) in Anlage III aufgeführte Verwendungszwecke,
ii) Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von ii) Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von
Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr
gebracht werden. gebracht werden.
Art. 3 - § 1 - Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- Art. 3 - § 1 - Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro-
und Elektronikgeräten in privaten Haushalten anhand der und Elektronikgeräten in privaten Haushalten anhand der
Gebrauchsanweisung die nötigen Informationen erhalten über: Gebrauchsanweisung die nötigen Informationen erhalten über:
1. die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als 1. die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als
unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte
getrennt zu sammeln, getrennt zu sammeln,
2. die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, 2. die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme,
3. ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen 3. ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen
Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die 4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die
Volksgesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen Volksgesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen
in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind,
5. die Bedeutung des in Anlage IV aufgeführten Symbols. 5. die Bedeutung des in Anlage IV aufgeführten Symbols.
§ 2 - Hersteller und Vertreiber stellen sicher, dass die in § 1 § 2 - Hersteller und Vertreiber stellen sicher, dass die in § 1
erwähnten Informationen an allen Verkaufsorten kostenlos zur Verfügung erwähnten Informationen an allen Verkaufsorten kostenlos zur Verfügung
der potenziellen Käufer gestellt werden. der potenziellen Käufer gestellt werden.
Art. 4 - Hersteller stellen sicher, dass Elektro- und Art. 4 - Hersteller stellen sicher, dass Elektro- und
Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Belgien in Verkehr Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Belgien in Verkehr
gebracht werden, mit dem in Anlage IV aufgeführten Symbol angemessen gebracht werden, mit dem in Anlage IV aufgeführten Symbol angemessen
gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der
Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol
auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für
das Elektro- und Elektronikgerät aufzudrucken. das Elektro- und Elektronikgerät aufzudrucken.
Art. 5 - Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem Art. 5 - Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem
13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, müssen durch Kennzeichnung 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, müssen durch Kennzeichnung
des Geräts eindeutig zu identifizieren sein. Damit der Zeitpunkt, zu des Geräts eindeutig zu identifizieren sein. Damit der Zeitpunkt, zu
dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden
kann, wird ausserdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät kann, wird ausserdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät
nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde.
Art. 6 - Ausser was Artikel 5 betrifft, werden Verstösse gegen die Art. 6 - Ausser was Artikel 5 betrifft, werden Verstösse gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen des Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ermittelt, festgestellt, verfolgt und Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ermittelt, festgestellt, verfolgt und
bestraft. bestraft.
Verstösse gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Verstösse gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt,
festgestellt, verfolgt und bestraft. festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 7 - Mit der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen verbundene Art. 7 - Mit der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen verbundene
Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von den Bestimmungen Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von den Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für des vorliegenden Erlasses ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für
Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Umwelt Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Umwelt
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2004 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Anlage I Anlage I
Durch vorliegenden Erlass erfasste Gerätekategorien: Durch vorliegenden Erlass erfasste Gerätekategorien:
1. Haushaltsgrossgeräte 1. Haushaltsgrossgeräte
2. Haushaltskleingeräte 2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper 5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester
industrieller Grosswerkzeuge) industrieller Grosswerkzeuge)
7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und
infizierten Produkte) infizierten Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte 10. Automatische Ausgabegeräte
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Anlage II Anlage II
Auflistung der Produkte, die im Sinne des vorliegenden Erlasses zu Auflistung der Produkte, die im Sinne des vorliegenden Erlasses zu
berücksichtigen sind und unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien berücksichtigen sind und unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien
fallen: fallen:
1. Haushaltsgrossgeräte 1. Haushaltsgrossgeräte
Grosse Kühlgeräte Grosse Kühlgeräte
Kühlschränke Kühlschränke
Gefriergeräte Gefriergeräte
Sonstige Grossgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Sonstige Grossgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von
Lebensmitteln Lebensmitteln
Waschmaschinen Waschmaschinen
Wäschetrockner Wäschetrockner
Geschirrspüler Geschirrspüler
Herde und Backöfen Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte Mikrowellengeräte
Sonstige Grossgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Sonstige Grossgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von
Lebensmitteln Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper Elektrische Heizkörper
Sonstige Grossgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln Sonstige Grossgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren Elektrische Ventilatoren
Klimageräte Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
2. Haushaltskleingeräte 2. Haushaltskleingeräte
Staubsauger Staubsauger
Teppichkehrmaschinen Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von
Textilien Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen
Pflege von Kleidung Pflege von Kleidung
Toaster Toaster
Friteusen Friteusen
Mühlen Mühlen
Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschliessen von Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschliessen von
Behältnissen oder Verpackungen Behältnissen oder Verpackungen
Elektrische Messer Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten,
Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen
der Zeit der Zeit
Waagen Waagen
3. IT- und Telekommunikationsgeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte
Zentrale Datenverarbeitung: Zentrale Datenverarbeitung:
Grossrechner Grossrechner
Minicomputer Minicomputer
Drucker Drucker
PC-Bereich: PC-Bereich:
PCs (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) PCs (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) Laptops (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks Notebooks
Elektronische Notizbücher Elektronische Notizbücher
Drucker Drucker
Kopiergeräte Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner und sonstige Produkte und Geräte zur Taschen- und Tischrechner und sonstige Produkte und Geräte zur
Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung
von Informationen mit elektronischen Mitteln von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte Faxgeräte
Telexgeräte Telexgeräte
Telefone Telefone
Münz- und Kartentelefone Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone Schnurlose Telefone
Mobiltelefone Mobiltelefone
Anrufbeantworter und sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Anrufbeantworter und sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von
Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit
Telekommunikationsmitteln Telekommunikationsmitteln
4. Geräte der Unterhaltungselektronik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik
Radiogeräte Radiogeräte
Fernsehgeräte Fernsehgeräte
Videokameras Videokameras
Videorekorder Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker Audio-Verstärker
Musikinstrumente und sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Musikinstrumente und sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschliesslich Signalen, oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschliesslich Signalen, oder
andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen
als Telekommunikationsmitteln als Telekommunikationsmitteln
5. Beleuchtungskörper 5. Beleuchtungskörper
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten für private Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten für private
Haushalte Haushalte
Stabförmige Leuchtstofflampen Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschliesslich Hochdruck-Natriumdampflampen und Entladungslampen, einschliesslich Hochdruck-Natriumdampflampen und
Metalldampflampen Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester
industrieller Grosswerkzeuge) industrieller Grosswerkzeuge)
Bohrmaschinen Bohrmaschinen
Sägen Sägen
Nähmaschinen Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden,
Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur
entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von
Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche
Verwendungszwecke Verwendungszwecke
Schweiss- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Schweiss- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche
Verwendungszwecke Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen
Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen
Mitteln Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen Videospielkonsolen
Videospiele Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten Geldspielautomaten
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und
infizierten Produkte) infizierten Produkte)
Geräte für Strahlentherapie Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte Kardiologiegeräte
Dialysegeräte Dialysegeräte
Beatmungsgeräte Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte Analysegeräte
Gefriergeräte Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung
oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Rauchmelder Rauchmelder
Heizregler Heizregler
Thermostate Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen
(z.B. in Bedienpulten) (z.B. in Bedienpulten)
10. Automatische Ausgabegeräte 10. Automatische Ausgabegeräte
Heissgetränkeautomaten Heissgetränkeautomaten
Automaten für heisse oder kalte Flaschen oder Dosen Automaten für heisse oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte Automaten für feste Produkte
Geldautomaten Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Anlage III Anlage III
Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von
Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom
1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5
mg je Lampe mg je Lampe
2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine 2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine
Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen: Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
- Halophosphat 10 mg - Halophosphat 10 mg
- Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg - Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg
- Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg - Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg
3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere 3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere
Verwendungszwecke Verwendungszwecke
4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert 4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert
aufgeführt sind aufgeführt sind
5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und
Leuchtstoffröhren Leuchtstoffröhren
6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu
0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4
Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis
zu 4 Gewichtsprozent zu 4 Gewichtsprozent
7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. 7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h.
Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei) Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei)
- Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und - Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und
Storage-Array-Systeme (Befreiung bis 2010) Storage-Array-Systeme (Befreiung bis 2010)
- Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für - Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für
Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im
Telekommunikationsbereich Telekommunikationsbereich
- Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische - Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische
Bauteile) Bauteile)
8. Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss dem 8. Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss dem
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 zur Abänderung der Königlichen Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 zur Abänderung der Königlichen
Erlasse vom 10. Januar 1978 und 9. April 1980 über die Beschränkung Erlasse vom 10. Januar 1978 und 9. April 1980 über die Beschränkung
des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen verboten sind Stoffe und Zubereitungen verboten sind
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des 9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des
Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Anlage IV Anlage IV
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft
anzubringen. anzubringen.
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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