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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques et électroniques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake |
prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques | het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische |
et électroniques | apparatuur |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances | besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke |
dangereuses dans les équipements électriques et électroniques, établi | stoffen in elektrische en elektronische apparatuur, opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het |
relatif à la prévention des substances dangereuses dans les | voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische |
équipements électriques et électroniques. | apparatuur. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. | Gegeven te Brussel, 4 maart 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Vermeidung von gefährlichen | 12. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Vermeidung von gefährlichen |
Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten | Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14 § 1 Buchstabe a) ; | Artikels 14 § 1 Buchstabe a) ; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; | Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; |
Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter | Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter |
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten; | gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten; |
Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; | Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; |
Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses; | vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 14. Juli 2004; | vom 14. Juli 2004; |
Aufgrund des am 25. Juni 2004 eingereichten Antrags auf Begutachtung | Aufgrund des am 25. Juni 2004 eingereichten Antrags auf Begutachtung |
seitens des Verbraucherrates gemäss Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom | seitens des Verbraucherrates gemäss Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom |
14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den | 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den |
Schutz der Verbraucher, für den binnen der festgelegten Frist keine | Schutz der Verbraucher, für den binnen der festgelegten Frist keine |
Antwort eingereicht worden ist; | Antwort eingereicht worden ist; |
Aufgrund der Notifizierung vom 25. Juni 2004 an den Föderalen Rat für | Aufgrund der Notifizierung vom 25. Juni 2004 an den Föderalen Rat für |
Nachhaltige Entwicklung, den Hohen Rat für Hygiene und den Zentralen | Nachhaltige Entwicklung, den Hohen Rat für Hygiene und den Zentralen |
Wirtschaftsrat; | Wirtschaftsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.624/1/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.624/1/V des Staatsrates vom 15. |
September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers der | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers der |
Umwelt | Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: |
1. Gesetz vom 21. Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über | 1. Gesetz vom 21. Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, |
2. Elektro- und Elektronikgeräten: Geräte, die zu ihrem | 2. Elektro- und Elektronikgeräten: Geräte, die zu ihrem |
ordnungsgemässen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische | ordnungsgemässen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische |
Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung | Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung |
solcher Ströme und Felder, die unter die in Anlage I zu vorliegendem | solcher Ströme und Felder, die unter die in Anlage I zu vorliegendem |
Erlass aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit | Erlass aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit |
Wechselstrom von höchstens 1000 Volt beziehungsweise Gleichstrom von | Wechselstrom von höchstens 1000 Volt beziehungsweise Gleichstrom von |
höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Anlage II enthält eine Liste der | höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Anlage II enthält eine Liste der |
Produkte, die unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien fallen, | Produkte, die unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien fallen, |
3. Elektro- und Elektronik-Altgeräten: Elektro- und Elektronikgeräte, | 3. Elektro- und Elektronik-Altgeräten: Elektro- und Elektronikgeräte, |
die im Sinne der Rechtsvorschriften der Region, in der sie sich | die im Sinne der Rechtsvorschriften der Region, in der sie sich |
befinden, als Abfall gelten, einschliesslich aller Bauteile, | befinden, als Abfall gelten, einschliesslich aller Bauteile, |
Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der | Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der |
Entledigung Teil des Produkts sind, | Entledigung Teil des Produkts sind, |
4. Hersteller: jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode, | 4. Hersteller: jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode, |
einschliesslich der Fernkommunikationstechnik gemäss den Artikeln 77 | einschliesslich der Fernkommunikationstechnik gemäss den Artikeln 77 |
bis 83 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie | bis 83 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie |
die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher: | die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher: |
a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen in Belgien | a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen in Belgien |
herstellt und verkauft, | herstellt und verkauft, |
b) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Belgien | b) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Belgien |
weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als « Hersteller » | weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als « Hersteller » |
anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäss Buchstabe | anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäss Buchstabe |
a) auf dem Gerät erscheint oder | a) auf dem Gerät erscheint oder |
c) Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich in Belgien einführt oder | c) Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich in Belgien einführt oder |
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt. | in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt. |
Wer ausschliesslich aufgrund oder im Rahmen einer | Wer ausschliesslich aufgrund oder im Rahmen einer |
Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als « | Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als « |
Hersteller », sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der | Hersteller », sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der |
Bestimmungen unter den Buchstaben a) bis c) auftritt, | Bestimmungen unter den Buchstaben a) bis c) auftritt, |
5. Vertreiber: jeden, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in | 5. Vertreiber: jeden, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in |
Belgien für den Endnutzer anbietet, | Belgien für den Endnutzer anbietet, |
6. gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: Stoffe oder Zubereitungen, | 6. gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: Stoffe oder Zubereitungen, |
die als gefährlich einzustufen sind gemäss: | die als gefährlich einzustufen sind gemäss: |
a) dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der | a) dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der |
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im | Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im |
Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung, | Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung, |
b) dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des | b) dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des |
Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder | Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder |
seine Umwelt darstellen, | seine Umwelt darstellen, |
7. Finanzierungsvereinbarung: einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder | 7. Finanzierungsvereinbarung: einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder |
Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, | Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, |
unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser | unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser |
Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung | Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung |
vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät | vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät |
stattfindet oder stattfinden kann, | stattfindet oder stattfinden kann, |
8. In-Verkehr-Bringen: Verbringen, Einfuhr, Besitz im Hinblick auf | 8. In-Verkehr-Bringen: Verbringen, Einfuhr, Besitz im Hinblick auf |
Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, | Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, |
Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche | Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche |
beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, | beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, |
9. Verkaufsstelle: Ort, an dem neue Elektro- und Elektronikgeräte | 9. Verkaufsstelle: Ort, an dem neue Elektro- und Elektronikgeräte |
ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Verkauf angeboten werden. | ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Verkauf angeboten werden. |
Art. 2 - Ab dem 1. Juli 2006 ist es verboten, neue Elektro- und | Art. 2 - Ab dem 1. Juli 2006 ist es verboten, neue Elektro- und |
Elektronikgeräte, die unter die in Anlage I zu vorliegendem Erlass | Elektronikgeräte, die unter die in Anlage I zu vorliegendem Erlass |
aufgeführten Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 fallen, und | aufgeführten Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 fallen, und |
elektrische Glühlampen und Leuchten für private Haushalte in Verkehr | elektrische Glühlampen und Leuchten für private Haushalte in Verkehr |
zu bringen, die Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, | zu bringen, die Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, |
polybromiertes Biphenyl (PBB) beziehungsweise polybromierten | polybromiertes Biphenyl (PBB) beziehungsweise polybromierten |
Diphenylether (PBDE) enthalten. | Diphenylether (PBDE) enthalten. |
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt nicht für: | Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt nicht für: |
i) in Anlage III aufgeführte Verwendungszwecke, | i) in Anlage III aufgeführte Verwendungszwecke, |
ii) Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von | ii) Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von |
Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr | Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr |
gebracht werden. | gebracht werden. |
Art. 3 - § 1 - Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- | Art. 3 - § 1 - Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- |
und Elektronikgeräten in privaten Haushalten anhand der | und Elektronikgeräten in privaten Haushalten anhand der |
Gebrauchsanweisung die nötigen Informationen erhalten über: | Gebrauchsanweisung die nötigen Informationen erhalten über: |
1. die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als | 1. die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als |
unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte | unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte |
getrennt zu sammeln, | getrennt zu sammeln, |
2. die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, | 2. die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, |
3. ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen | 3. ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen |
Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, | Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, |
4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die | 4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die |
Volksgesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen | Volksgesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen |
in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, | in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, |
5. die Bedeutung des in Anlage IV aufgeführten Symbols. | 5. die Bedeutung des in Anlage IV aufgeführten Symbols. |
§ 2 - Hersteller und Vertreiber stellen sicher, dass die in § 1 | § 2 - Hersteller und Vertreiber stellen sicher, dass die in § 1 |
erwähnten Informationen an allen Verkaufsorten kostenlos zur Verfügung | erwähnten Informationen an allen Verkaufsorten kostenlos zur Verfügung |
der potenziellen Käufer gestellt werden. | der potenziellen Käufer gestellt werden. |
Art. 4 - Hersteller stellen sicher, dass Elektro- und | Art. 4 - Hersteller stellen sicher, dass Elektro- und |
Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Belgien in Verkehr | Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Belgien in Verkehr |
gebracht werden, mit dem in Anlage IV aufgeführten Symbol angemessen | gebracht werden, mit dem in Anlage IV aufgeführten Symbol angemessen |
gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der | gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der |
Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol | Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol |
auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für | auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für |
das Elektro- und Elektronikgerät aufzudrucken. | das Elektro- und Elektronikgerät aufzudrucken. |
Art. 5 - Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem | Art. 5 - Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem |
13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, müssen durch Kennzeichnung | 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, müssen durch Kennzeichnung |
des Geräts eindeutig zu identifizieren sein. Damit der Zeitpunkt, zu | des Geräts eindeutig zu identifizieren sein. Damit der Zeitpunkt, zu |
dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden | dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden |
kann, wird ausserdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät | kann, wird ausserdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät |
nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. | nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. |
Art. 6 - Ausser was Artikel 5 betrifft, werden Verstösse gegen die | Art. 6 - Ausser was Artikel 5 betrifft, werden Verstösse gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen des | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ermittelt, festgestellt, verfolgt und | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ermittelt, festgestellt, verfolgt und |
bestraft. | bestraft. |
Verstösse gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden gemäss den | Verstösse gegen Artikel 5 des vorliegenden Erlasses werden gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, |
festgestellt, verfolgt und bestraft. | festgestellt, verfolgt und bestraft. |
Art. 7 - Mit der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen verbundene | Art. 7 - Mit der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen verbundene |
Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von den Bestimmungen | Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von den Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für | des vorliegenden Erlasses ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für |
Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. | Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. |
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Umwelt | Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Umwelt |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Anlage I | Anlage I |
Durch vorliegenden Erlass erfasste Gerätekategorien: | Durch vorliegenden Erlass erfasste Gerätekategorien: |
1. Haushaltsgrossgeräte | 1. Haushaltsgrossgeräte |
2. Haushaltskleingeräte | 2. Haushaltskleingeräte |
3. IT- und Telekommunikationsgeräte | 3. IT- und Telekommunikationsgeräte |
4. Geräte der Unterhaltungselektronik | 4. Geräte der Unterhaltungselektronik |
5. Beleuchtungskörper | 5. Beleuchtungskörper |
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester | 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester |
industrieller Grosswerkzeuge) | industrieller Grosswerkzeuge) |
7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte | 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte |
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und | 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und |
infizierten Produkte) | infizierten Produkte) |
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente | 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
10. Automatische Ausgabegeräte | 10. Automatische Ausgabegeräte |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von |
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu | gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Anlage II | Anlage II |
Auflistung der Produkte, die im Sinne des vorliegenden Erlasses zu | Auflistung der Produkte, die im Sinne des vorliegenden Erlasses zu |
berücksichtigen sind und unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien | berücksichtigen sind und unter die in Anlage I aufgeführten Kategorien |
fallen: | fallen: |
1. Haushaltsgrossgeräte | 1. Haushaltsgrossgeräte |
Grosse Kühlgeräte | Grosse Kühlgeräte |
Kühlschränke | Kühlschränke |
Gefriergeräte | Gefriergeräte |
Sonstige Grossgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von | Sonstige Grossgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von |
Lebensmitteln | Lebensmitteln |
Waschmaschinen | Waschmaschinen |
Wäschetrockner | Wäschetrockner |
Geschirrspüler | Geschirrspüler |
Herde und Backöfen | Herde und Backöfen |
Elektrische Kochplatten | Elektrische Kochplatten |
Elektrische Heizplatten | Elektrische Heizplatten |
Mikrowellengeräte | Mikrowellengeräte |
Sonstige Grossgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von | Sonstige Grossgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von |
Lebensmitteln | Lebensmitteln |
Elektrische Heizgeräte | Elektrische Heizgeräte |
Elektrische Heizkörper | Elektrische Heizkörper |
Sonstige Grossgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln | Sonstige Grossgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln |
Elektrische Ventilatoren | Elektrische Ventilatoren |
Klimageräte | Klimageräte |
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte | Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte |
2. Haushaltskleingeräte | 2. Haushaltskleingeräte |
Staubsauger | Staubsauger |
Teppichkehrmaschinen | Teppichkehrmaschinen |
Sonstige Reinigungsgeräte | Sonstige Reinigungsgeräte |
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von | Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von |
Textilien | Textilien |
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen | Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen |
Pflege von Kleidung | Pflege von Kleidung |
Toaster | Toaster |
Friteusen | Friteusen |
Mühlen | Mühlen |
Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschliessen von | Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschliessen von |
Behältnissen oder Verpackungen | Behältnissen oder Verpackungen |
Elektrische Messer | Elektrische Messer |
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, | Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, |
Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege | Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege |
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen | Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen |
der Zeit | der Zeit |
Waagen | Waagen |
3. IT- und Telekommunikationsgeräte | 3. IT- und Telekommunikationsgeräte |
Zentrale Datenverarbeitung: | Zentrale Datenverarbeitung: |
Grossrechner | Grossrechner |
Minicomputer | Minicomputer |
Drucker | Drucker |
PC-Bereich: | PC-Bereich: |
PCs (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) | PCs (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) |
Laptops (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) | Laptops (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) |
Notebooks | Notebooks |
Elektronische Notizbücher | Elektronische Notizbücher |
Drucker | Drucker |
Kopiergeräte | Kopiergeräte |
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen | Elektrische und elektronische Schreibmaschinen |
Taschen- und Tischrechner und sonstige Produkte und Geräte zur | Taschen- und Tischrechner und sonstige Produkte und Geräte zur |
Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung | Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung |
von Informationen mit elektronischen Mitteln | von Informationen mit elektronischen Mitteln |
Benutzerendgeräte und -systeme | Benutzerendgeräte und -systeme |
Faxgeräte | Faxgeräte |
Telexgeräte | Telexgeräte |
Telefone | Telefone |
Münz- und Kartentelefone | Münz- und Kartentelefone |
Schnurlose Telefone | Schnurlose Telefone |
Mobiltelefone | Mobiltelefone |
Anrufbeantworter und sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von | Anrufbeantworter und sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von |
Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit | Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit |
Telekommunikationsmitteln | Telekommunikationsmitteln |
4. Geräte der Unterhaltungselektronik | 4. Geräte der Unterhaltungselektronik |
Radiogeräte | Radiogeräte |
Fernsehgeräte | Fernsehgeräte |
Videokameras | Videokameras |
Videorekorder | Videorekorder |
Hi-Fi-Anlagen | Hi-Fi-Anlagen |
Audio-Verstärker | Audio-Verstärker |
Musikinstrumente und sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder | Musikinstrumente und sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder |
Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschliesslich Signalen, oder | Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschliesslich Signalen, oder |
andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen | andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen |
als Telekommunikationsmitteln | als Telekommunikationsmitteln |
5. Beleuchtungskörper | 5. Beleuchtungskörper |
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten für private | Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten für private |
Haushalte | Haushalte |
Stabförmige Leuchtstofflampen | Stabförmige Leuchtstofflampen |
Kompaktleuchtstofflampen | Kompaktleuchtstofflampen |
Entladungslampen, einschliesslich Hochdruck-Natriumdampflampen und | Entladungslampen, einschliesslich Hochdruck-Natriumdampflampen und |
Metalldampflampen | Metalldampflampen |
Niederdruck-Natriumdampflampen | Niederdruck-Natriumdampflampen |
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder | Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder |
Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen | Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen |
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester | 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester |
industrieller Grosswerkzeuge) | industrieller Grosswerkzeuge) |
Bohrmaschinen | Bohrmaschinen |
Sägen | Sägen |
Nähmaschinen | Nähmaschinen |
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, | Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, |
Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur | Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur |
entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen | entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen |
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von | Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von |
Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche | Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche |
Verwendungszwecke | Verwendungszwecke |
Schweiss- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche | Schweiss- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche |
Verwendungszwecke | Verwendungszwecke |
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen | Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen |
Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen | Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen |
Mitteln | Mitteln |
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte | Rasenmäher und sonstige Gartengeräte |
7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte | 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte |
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen | Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen |
Videospielkonsolen | Videospielkonsolen |
Videospiele | Videospiele |
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. | Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. |
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen | Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen |
Geldspielautomaten | Geldspielautomaten |
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und | 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und |
infizierten Produkte) | infizierten Produkte) |
Geräte für Strahlentherapie | Geräte für Strahlentherapie |
Kardiologiegeräte | Kardiologiegeräte |
Dialysegeräte | Dialysegeräte |
Beatmungsgeräte | Beatmungsgeräte |
Nuklearmedizinische Geräte | Nuklearmedizinische Geräte |
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik | Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik |
Analysegeräte | Analysegeräte |
Gefriergeräte | Gefriergeräte |
Fertilisations-Testgeräte | Fertilisations-Testgeräte |
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung | Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung |
oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen | oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen |
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente | 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
Rauchmelder | Rauchmelder |
Heizregler | Heizregler |
Thermostate | Thermostate |
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor | Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor |
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen | Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen |
(z.B. in Bedienpulten) | (z.B. in Bedienpulten) |
10. Automatische Ausgabegeräte | 10. Automatische Ausgabegeräte |
Heissgetränkeautomaten | Heissgetränkeautomaten |
Automaten für heisse oder kalte Flaschen oder Dosen | Automaten für heisse oder kalte Flaschen oder Dosen |
Automaten für feste Produkte | Automaten für feste Produkte |
Geldautomaten | Geldautomaten |
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten | Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von |
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu | gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Anlage III | Anlage III |
Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von | Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von |
Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom | Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom |
1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 | 1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 |
mg je Lampe | mg je Lampe |
2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine | 2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine |
Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen: | Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen: |
- Halophosphat 10 mg | - Halophosphat 10 mg |
- Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg | - Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg |
- Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg | - Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg |
3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere | 3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere |
Verwendungszwecke | Verwendungszwecke |
4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert | 4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert |
aufgeführt sind | aufgeführt sind |
5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und | 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und |
Leuchtstoffröhren | Leuchtstoffröhren |
6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu | 6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu |
0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 | 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 |
Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis | Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis |
zu 4 Gewichtsprozent | zu 4 Gewichtsprozent |
7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. | 7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. |
Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei) | Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei) |
- Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und | - Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und |
Storage-Array-Systeme (Befreiung bis 2010) | Storage-Array-Systeme (Befreiung bis 2010) |
- Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für | - Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für |
Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im | Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im |
Telekommunikationsbereich | Telekommunikationsbereich |
- Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische | - Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische |
Bauteile) | Bauteile) |
8. Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss dem | 8. Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 zur Abänderung der Königlichen | Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse vom 10. Januar 1978 und 9. April 1980 über die Beschränkung | Erlasse vom 10. Januar 1978 und 9. April 1980 über die Beschränkung |
des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher | des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher |
Stoffe und Zubereitungen verboten sind | Stoffe und Zubereitungen verboten sind |
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des | 9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des |
Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken | Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von |
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu | gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Anlage IV | Anlage IV |
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten | Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten |
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und | Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und |
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern | Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern |
dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft | dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft |
anzubringen. | anzubringen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von |
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu | gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |