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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/03/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 april 1969 houdende algemeen reglement betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
4 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 4 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het
royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu koninklijk besluit van 29 april 1969 houdende algemeen reglement
garanti aux personnes âgées betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 17 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 - van het koninklijk besluit van 17 februari 2000 tot wijziging van
avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux het koninklijk besluit van 29 april 1969 houdende algemeen reglement
personnes âgées, betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden,
- de l'arrêté royal du 12 août 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 - van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot wijziging van
avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux het koninklijk besluit van 29 april 1969 houdende algemeen reglement
personnes âgées, betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden,
- de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 portant modification des - van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van
articles 57 et 59 de l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement de artikelen 57 en 59 van het koninklijk besluit van 29 april 1969
général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, houdende algemeen reglement betreffende het gewaarborgd inkomen voor
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat bejaarden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 17 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 - van het koninklijk besluit van 17 februari 2000 tot wijziging van
avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux het koninklijk besluit van 29 april 1969 houdende algemeen reglement
personnes âgées; betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden;
- de l'arrêté royal du 12 août 2000 modifiant l'arrêté royal du 29 - van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot wijziging van
avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux het koninklijk besluit van 29 april 1969 houdende algemeen reglement
personnes âgées; betreffende het gewaarborgd inkomen voor bejaarden;
- de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 portant modification des - van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van
articles 57 et 59 de l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement de artikelen 57 en 59 van het koninklijk besluit van 29 april 1969
général en matière de revenu garanti aux personnes âgées. houdende algemeen reglement betreffende het gewaarborgd inkomen voor

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

bejaarden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2001. Gegeven te Brussel, 4 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
17. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
über das garantierte Einkommen für Betagte über das garantierte Einkommen für Betagte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines
garantierten Einkommens für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 20. garantierten Einkommens für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 20.
Juli 1991, insbesondere des Artikels 14 § 1; Juli 1991, insbesondere des Artikels 14 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte,
insbesondere des Artikels 54, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom insbesondere des Artikels 54, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
8. Oktober 1991; 8. Oktober 1991;
Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landespensionsamtes vom 23. März 1998; Landespensionsamtes vom 23. März 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 54 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Artikel 1 - Artikel 54 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 29.
April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das
garantierte Einkommen für Betagte, ersetzt durch den Königlichen garantierte Einkommen für Betagte, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 8. Oktober 1991, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Erlass vom 8. Oktober 1991, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Wenn das Landesamt feststellt, dass eine Unregelmässigkeit oder ein « Wenn das Landesamt feststellt, dass eine Unregelmässigkeit oder ein
materieller Irrtum zu einer im Vergleich zum Anrecht auf die Leistung materieller Irrtum zu einer im Vergleich zum Anrecht auf die Leistung
überhöhten Auszahlung geführt hat, kann es, als Sicherungsmassnahme, überhöhten Auszahlung geführt hat, kann es, als Sicherungsmassnahme,
die Auszahlung auf den Betrag begrenzen, der seines Erachtens der die Auszahlung auf den Betrag begrenzen, der seines Erachtens der
gesetzlich zu entrichtende Betrag ist. In diesem Fall ist der gesetzlich zu entrichtende Betrag ist. In diesem Fall ist der
berichtigende Beschluss, durch den der Betrag der Leistung gekürzt berichtigende Beschluss, durch den der Betrag der Leistung gekürzt
wird, ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes wirksam wird, ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes wirksam
ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Sicherungsmassnahme getroffen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Sicherungsmassnahme getroffen
wurde. » wurde. »
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2000 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
über das garantierte Einkommen für Betagte über das garantierte Einkommen für Betagte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines
garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere der Artikel 10, 11 garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere der Artikel 10, 11
und 14, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991; und 14, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte,
insbesondere der Artikel 48 und 49, ersetzt durch den Königlichen insbesondere der Artikel 48 und 49, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 13. Oktober 1997, und des Artikels 49quater, eingefügt Erlass vom 13. Oktober 1997, und des Artikels 49quater, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1991 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1991 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 8. Oktober 1991 und 13. Oktober 1997; die Königlichen Erlasse vom 8. Oktober 1991 und 13. Oktober 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Juli 2000; Juli 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der vorliegende Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der vorliegende
Erlass eine Massnahme enthält, die am 1. September 2000 in Kraft Erlass eine Massnahme enthält, die am 1. September 2000 in Kraft
tritt, und es für das Landespensionsamt daher wichtig ist, so schnell tritt, und es für das Landespensionsamt daher wichtig ist, so schnell
wie möglich die zu diesem Zweck notwendigen Vorkehrungen, wie möglich die zu diesem Zweck notwendigen Vorkehrungen,
einschliesslich der Anpassung der Berechnungsverfahren in der einschliesslich der Anpassung der Berechnungsverfahren in der
Datenbank und der Durchführung eines vorhergehenden Tests derselben, Datenbank und der Durchführung eines vorhergehenden Tests derselben,
treffen zu können; treffen zu können;
Aufgrund der Notwendigkeit, den Anspruchsberechtigten die Auszahlung Aufgrund der Notwendigkeit, den Anspruchsberechtigten die Auszahlung
des garantierten Einkommens für Betagte ab dem 1. September 2000 des garantierten Einkommens für Betagte ab dem 1. September 2000
garantieren zu können; garantieren zu können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates L.30.447/1/V vom 17. Juli Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates L.30.447/1/V vom 17. Juli
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Artikel 1 - Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen
für Betagte, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober für Betagte, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober
1997, wird wie folgt abgeändert: 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben; 1. Absatz 2 wird aufgehoben;
2. In Absatz 4 werden die Wörter "als tatsächlich getrennt lebender 2. In Absatz 4 werden die Wörter "als tatsächlich getrennt lebender
Ehepartner" durch die Wörter "als getrennt lebender Ehepartner" Ehepartner" durch die Wörter "als getrennt lebender Ehepartner"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Artikel 49 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Art. 2 - Artikel 49 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben; 1. Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben;
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 49quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 49quater desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 10. April 1991 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 10. April 1991 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 8. Oktober 1991 und 13. Oktober 1997, wird Königlichen Erlasse vom 8. Oktober 1991 und 13. Oktober 1997, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Die Untersuchung der Anrechte in Sachen garantiertes Art. 4 - Die Untersuchung der Anrechte in Sachen garantiertes
Einkommen für Betagte in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Einkommen für Betagte in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses erfolgt: Erlasses erfolgt:
a) von Amts wegen für die Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens a) von Amts wegen für die Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses tatsächlich garantiertes Einkommen für des vorliegenden Erlasses tatsächlich garantiertes Einkommen für
Betagte beziehen; diese Untersuchung wird wirksam mit 1. September Betagte beziehen; diese Untersuchung wird wirksam mit 1. September
2000; 2000;
b) auf Antrag, wie vorgesehen in Artikel 11 des Gesetzes vom 1. April b) auf Antrag, wie vorgesehen in Artikel 11 des Gesetzes vom 1. April
1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte. 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
17. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 57 17. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 57
und 59 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung und 59 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines
garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 17, garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 17,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, und des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, und des
Artikels 18 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 417 Artikels 18 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 417
vom 16. Juli 1986; vom 16. Juli 1986;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte,
insbesondere des Artikels 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 31. Dezember 1992, und des Artikel 59, abgeändert durch die vom 31. Dezember 1992, und des Artikel 59, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 8. August 1986 und 31. Dezember 1992; Königlichen Erlasse vom 8. August 1986 und 31. Dezember 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 1997;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
November 1997; November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das garantierte Einkommen für Betagte aufgrund In der Erwägung, dass das garantierte Einkommen für Betagte aufgrund
von Artikel 19 des Gesetzes vom 1. April 1969 vom Landespensionsamt von Artikel 19 des Gesetzes vom 1. April 1969 vom Landespensionsamt
ausgezahlt wird; ausgezahlt wird;
In der Erwägung, dass durch den Königlichen Erlass vom 21. Januar 2000 In der Erwägung, dass durch den Königlichen Erlass vom 21. Januar 2000
zur Abänderung der Artikel 66, 67 und 72 des Königlichen Erlasses vom zur Abänderung der Artikel 66, 67 und 72 des Königlichen Erlasses vom
21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger einige Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger einige
Abänderungen angebracht werden an den Bestimmungen über die Auszahlung Abänderungen angebracht werden an den Bestimmungen über die Auszahlung
der Leistungen zulasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, der Leistungen zulasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger,
insbesondere was die Auszahlung nicht ausgezahlter fälliger insbesondere was die Auszahlung nicht ausgezahlter fälliger
rückständiger Beträge im Todesfall betrifft; rückständiger Beträge im Todesfall betrifft;
In der Erwägung, dass es daher angemessen ist, dieselben Abänderungen In der Erwägung, dass es daher angemessen ist, dieselben Abänderungen
in Bezug auf das garantierte Einkommen für Betagte anzubringen; in Bezug auf das garantierte Einkommen für Betagte anzubringen;
In der Erwägung, dass der vorerwähnte Königliche Erlass vom 21. Januar In der Erwägung, dass der vorerwähnte Königliche Erlass vom 21. Januar
2000 am 1. März 2000 in Kraft getreten ist; 2000 am 1. März 2000 in Kraft getreten ist;
In der Erwägung, dass dringend die notwendigen Massnahmen getroffen In der Erwägung, dass dringend die notwendigen Massnahmen getroffen
werden müssen, damit es dem Landespensionsamt ermöglicht wird, die werden müssen, damit es dem Landespensionsamt ermöglicht wird, die
Abänderungen mit Bezug auf das garantierte Einkommen für Betagte mit Abänderungen mit Bezug auf das garantierte Einkommen für Betagte mit
Wirkung vom 1. März 2000 anzuwenden; Wirkung vom 1. März 2000 anzuwenden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen
für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 57 - Das garantierte Einkommen wird pro Zwölftel erworben und « Art. 57 - Das garantierte Einkommen wird pro Zwölftel erworben und
ist monatlich auszuzahlen. ist monatlich auszuzahlen.
Die Auszahlung erfolgt: Die Auszahlung erfolgt:
- entweder per Postscheckanweisungen, deren Betrag zu Hause zu Händen - entweder per Postscheckanweisungen, deren Betrag zu Hause zu Händen
des Empfängers zahlbar ist; des Empfängers zahlbar ist;
- oder, wenn der Empfänger es beantragt hat, auf ein persönliches - oder, wenn der Empfänger es beantragt hat, auf ein persönliches
Konto bei einem Finanzinstitut, das die von Uns festgelegten Konto bei einem Finanzinstitut, das die von Uns festgelegten
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.
Zusendung von Schriftstücken an den Betreffenden und Ausführung von Zusendung von Schriftstücken an den Betreffenden und Ausführung von
Zahlungen an den Empfänger eines garantierten Einkommens erfolgen an Zahlungen an den Empfänger eines garantierten Einkommens erfolgen an
ihrem Hauptwohnort. ihrem Hauptwohnort.
Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den der Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den der
Betreffende an das Landespensionsamt richtet, abgewichen werden. Betreffende an das Landespensionsamt richtet, abgewichen werden.
Art. 2 - Artikel 59 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 59 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 59 - Stirbt der Empfänger des garantierten Einkommens, werden « Art. 59 - Stirbt der Empfänger des garantierten Einkommens, werden
noch nicht ausgezahlte fällige rückständige Beträge von Amts wegen dem noch nicht ausgezahlte fällige rückständige Beträge von Amts wegen dem
Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte, ausgezahlt. zusammenlebte, ausgezahlt.
Gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner nicht, werden noch nicht Gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner nicht, werden noch nicht
ausgezahlte fällige rückständige Beträge einschliesslich der Leistung ausgezahlte fällige rückständige Beträge einschliesslich der Leistung
für den Sterbemonat, sofern der Empfänger am Datum der Ausgabe der für den Sterbemonat, sofern der Empfänger am Datum der Ausgabe der
Postscheckanweisung oder, bei Auszahlung auf ein persönliches Konto, Postscheckanweisung oder, bei Auszahlung auf ein persönliches Konto,
am Datum der Ausführung der Zahlung im nationalen Aufrechnungssystem am Datum der Ausführung der Zahlung im nationalen Aufrechnungssystem
nicht bereits verstorben war, folgenden Personen in folgender nicht bereits verstorben war, folgenden Personen in folgender
Reihenfolge ausgezahlt: Reihenfolge ausgezahlt:
1. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes 1. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte, zusammenlebte,
2. jeder Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes 2. jeder Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte, zusammenlebte,
3. der Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat, 3. der Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat,
4. der Person, die die Bestattungskosten getragen hat. 4. der Person, die die Bestattungskosten getragen hat.
Die in Absatz 2 erwähnten rückständigen Beträge werden den in diesem Die in Absatz 2 erwähnten rückständigen Beträge werden den in diesem
Absatz unter Nr. 1 erwähnten Berechtigten von Amts wegen ausgezahlt. Absatz unter Nr. 1 erwähnten Berechtigten von Amts wegen ausgezahlt.
Die anderen Berechtigten, die die Auszahlung der einem verstorbenen Die anderen Berechtigten, die die Auszahlung der einem verstorbenen
Empfänger nicht ausgezahlten fälligen rückständigen Beträge zu ihren Empfänger nicht ausgezahlten fälligen rückständigen Beträge zu ihren
Gunsten verlangen, müssen unmittelbar beim Landespensionsamt einen Gunsten verlangen, müssen unmittelbar beim Landespensionsamt einen
Antrag einreichen. Der datierte und unterzeichnete Antrag muss auf Antrag einreichen. Der datierte und unterzeichnete Antrag muss auf
einem Formular, das dem vom Minister gebilligten Muster entspricht, einem Formular, das dem vom Minister gebilligten Muster entspricht,
gestellt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der gestellt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der
Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, oder der Bürgermeister der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, oder der Bürgermeister der
Gemeinde, in der der Verstorbene mit einer der in Absatz 2 Nr. 2 Gemeinde, in der der Verstorbene mit einer der in Absatz 2 Nr. 2
erwähnten Personen zusammenlebte, bescheinigt die Richtigkeit der auf erwähnten Personen zusammenlebte, bescheinigt die Richtigkeit der auf
diesem Formular angegebenen Auskünfte und zeichnet es gegen. Die in diesem Formular angegebenen Auskünfte und zeichnet es gegen. Die in
Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Personen können den Antrag vom Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Personen können den Antrag vom
Bürgermeister ihres Hauptwohnortes unterzeichnen lassen. Bürgermeister ihres Hauptwohnortes unterzeichnen lassen.
Zur Vermeidung des Ausschlusses müssen die Anträge auf Auszahlung Zur Vermeidung des Ausschlusses müssen die Anträge auf Auszahlung
rückständiger Beträge innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingereicht rückständiger Beträge innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingereicht
werden. Diese Frist läuft ab dem Todestag des Empfängers oder ab dem werden. Diese Frist läuft ab dem Todestag des Empfängers oder ab dem
Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, wenn sie nach Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, wenn sie nach
dem Tod erfolgt ist. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Antrag gilt dem Tod erfolgt ist. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Antrag gilt
als Antrag auf Anwendung von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom als Antrag auf Anwendung von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom
17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Gewährung von Behindertenbeihilfen, wenn Beihilfen durch letztgenannte Gewährung von Behindertenbeihilfen, wenn Beihilfen durch letztgenannte
Bestimmung betroffen sind. Bestimmung betroffen sind.
Wird die Notifizierung dem Absender zurückgesandt, weil der Empfänger Wird die Notifizierung dem Absender zurückgesandt, weil der Empfänger
gestorben ist, und gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner nicht, gestorben ist, und gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner nicht,
wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen
Hauptwohnort hatte, eine erneute Notifizierung zugesandt. Der Hauptwohnort hatte, eine erneute Notifizierung zugesandt. Der
Bürgermeister lässt diese Notifizierung der Person zukommen, die Bürgermeister lässt diese Notifizierung der Person zukommen, die
aufgrund von Absatz 2 für die Auszahlung rückständiger Beträge in aufgrund von Absatz 2 für die Auszahlung rückständiger Beträge in
Betracht kommt. Betracht kommt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2000. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2000.
Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2000 Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen, Der Minister der Pensionen,
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE . A. DUQUESNE
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