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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 4 mai 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet besluit van 4 mei 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20
2001 portant règlement général de la protection de la population, des juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de
travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de
ionisants (Moniteur belge du 24 mai 2018). ioniserende stralingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR
NUKLEARKONTROLLE NUKLEARKONTROLLE
4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen
die Gefahren ionisierender Strahlungen die Gefahren ionisierender Strahlungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen. Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen.
Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am
11. Januar 2017 seine Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf des 11. Januar 2017 seine Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf des
vorliegenden Königlichen Erlasses abgegeben. vorliegenden Königlichen Erlasses abgegeben.
Der Hohe Gesundheitsrat hat seine Stellungnahme am 19. Mai 2017 Der Hohe Gesundheitsrat hat seine Stellungnahme am 19. Mai 2017
abgegeben. abgegeben.
Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 6. September 2017 Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 6. September 2017
abgegeben. abgegeben.
Der Minister des Haushalts hat am 19. September 2017 sein Der Minister des Haushalts hat am 19. September 2017 sein
Einverständnis gegeben. Einverständnis gegeben.
Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften
durchgeführt worden. durchgeführt worden.
Der Staatsrat hat am 29. Dezember 2017 das Gutachten Nr. 62.412/3 auf Der Staatsrat hat am 29. Dezember 2017 das Gutachten Nr. 62.412/3 auf
der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat abgegeben. Gesetze über den Staatsrat abgegeben.
Der Text des Entwurfs ist unter Berücksichtigung der Kommentare des Der Text des Entwurfs ist unter Berücksichtigung der Kommentare des
Staatsrates angepasst worden, mit Ausnahme von Artikel 2. Der Staatsrates angepasst worden, mit Ausnahme von

Artikel 2.Der

Vorschlag des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung des Artikels 2 Vorschlag des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung des Artikels 2
ist nicht übernommen worden, weil diese Bestimmung aus Gründen der ist nicht übernommen worden, weil diese Bestimmung aus Gründen der
Deutlichkeit neu verfasst worden ist, wodurch der Vorschlag des Deutlichkeit neu verfasst worden ist, wodurch der Vorschlag des
Staatsrates gegenstandslos geworden ist. Staatsrates gegenstandslos geworden ist.
Der Föderalagentur für Nuklearkontrolle sind jedoch, nachdem sie das Der Föderalagentur für Nuklearkontrolle sind jedoch, nachdem sie das
Gutachten des Rates eingeholt hat, neue Informationen zur Kenntnis Gutachten des Rates eingeholt hat, neue Informationen zur Kenntnis
gelangt, wonach Apparate und Strahlenquellen, die ionisierende gelangt, wonach Apparate und Strahlenquellen, die ionisierende
Strahlungen emittieren, zum Nachweis von Ausrüstungen eingesetzt Strahlungen emittieren, zum Nachweis von Ausrüstungen eingesetzt
werden, die dazu dienen, Leistungen im Radsport zu erhöhen. Dieser werden, die dazu dienen, Leistungen im Radsport zu erhöhen. Dieser
Sachverhalt erfordert eine eingehendere Untersuchung. Infolgedessen Sachverhalt erfordert eine eingehendere Untersuchung. Infolgedessen
ist der Entwurf von Artikel 64.7 in Erwartung der Ergebnisse dieser ist der Entwurf von Artikel 64.7 in Erwartung der Ergebnisse dieser
Untersuchung gestrichen worden. Der Entwurf von Artikel 64.8 ist zu Untersuchung gestrichen worden. Der Entwurf von Artikel 64.8 ist zu
64.7 umnummeriert worden. 64.7 umnummeriert worden.
1. Einleitung 1. Einleitung
Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen
die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend als "AOSIS" die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend als "AOSIS"
abgekürzt), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine abgekürzt), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine
Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung
oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit
diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei
werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich
Gesundheit. Gesundheit.
Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von
Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von
der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse
über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit
vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende
Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen
der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich
exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden. exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden.
Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, zwei Arten von Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, zwei Arten von
Tätigkeiten, für die im Laufe der Jahre 2015 und 2016 ein oder mehrere Tätigkeiten, für die im Laufe der Jahre 2015 und 2016 ein oder mehrere
Zulassungsanträge eingereicht worden sind, zu verbieten, weil das Zulassungsanträge eingereicht worden sind, zu verbieten, weil das
Risiko einer Strahlenexposition zu groß ist und/oder weil für diese Risiko einer Strahlenexposition zu groß ist und/oder weil für diese
Tätigkeiten brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug Tätigkeiten brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug
auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Außerdem ist eine auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Außerdem ist eine
bereits zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von bereits zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von
Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern
bei der Herstellung von Getränken, verboten, weil für diese Tätigkeit bei der Herstellung von Getränken, verboten, weil für diese Tätigkeit
brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die
Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen.
2. Allgemeine Erläuterungen 2. Allgemeine Erläuterungen
Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass die drei Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass die drei
folgenden Arten von Tätigkeiten zu verbieten: folgenden Arten von Tätigkeiten zu verbieten:
1. die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des 1. die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des
Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken, Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken,
2. die Benutzung von tragbaren Apparaten für intraorale 2. die Benutzung von tragbaren Apparaten für intraorale
zahnmedizinische Röntgenaufnahmen in Einrichtungen, in die keine zahnmedizinische Röntgenaufnahmen in Einrichtungen, in die keine
Patienten eingewiesen werden, Patienten eingewiesen werden,
3. die Benutzung von Apparaten für Röntgenaufnahmen zur 3. die Benutzung von Apparaten für Röntgenaufnahmen zur
zerstörungsfreien Prüfung von Rohren. zerstörungsfreien Prüfung von Rohren.
3. Spezifische Erläuterungen 3. Spezifische Erläuterungen
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 64 der AOSIS wird durch drei Punkte ergänzt, und zwar die Artikel 64 der AOSIS wird durch drei Punkte ergänzt, und zwar die
Punkte 64.5, 64.6 und 64.7. Punkte 64.5, 64.6 und 64.7.
64.5 64.5
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit
überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil
brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die
Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Bei durchsichtigem Glas Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Bei durchsichtigem Glas
wird nämlich optischen Geräten (nicht-ionisierende Strahlungen) und wird nämlich optischen Geräten (nicht-ionisierende Strahlungen) und
bei Farbglas Röntgenapparaten (ionisierende Strahlungen) der Vorrang bei Farbglas Röntgenapparaten (ionisierende Strahlungen) der Vorrang
gegeben, da kein Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung gegeben, da kein Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung
von optischen Geräten und Röntgenapparaten entstehen auch keine von optischen Geräten und Röntgenapparaten entstehen auch keine
radioaktiven Abfälle, gibt es keine Risiken in Bezug auf ionisierende radioaktiven Abfälle, gibt es keine Risiken in Bezug auf ionisierende
Strahlungen während des Transports und entstehen keine herrenlosen Strahlungen während des Transports und entstehen keine herrenlosen
Strahlenquellen. Strahlenquellen.
Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen ermöglicht unter Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen ermöglicht unter
anderem: anderem:
a. das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu a. das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu
vermeiden, vermeiden,
b. das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination b. das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination
innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden,
c. das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei c. das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei
schlechter Verwaltung zu vermeiden. schlechter Verwaltung zu vermeiden.
64.6 64.6
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit
überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie in Einrichtungen, überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie in Einrichtungen,
in die keine Patienten eingewiesen werden, aus folgenden Gründen nicht in die keine Patienten eingewiesen werden, aus folgenden Gründen nicht
gerechtfertigt ist: gerechtfertigt ist:
a. Da tragbare Apparate für intraorale zahnmedizinische a. Da tragbare Apparate für intraorale zahnmedizinische
Röntgenaufnahmen ohne Ständer benutzt werden können, müssen Benutzer Röntgenaufnahmen ohne Ständer benutzt werden können, müssen Benutzer
die Röntgenröhre während der Bestrahlung mit der Hand halten; dies die Röntgenröhre während der Bestrahlung mit der Hand halten; dies
wirft Fragen auf in Bezug auf den Strahlenschutz des Benutzers, der an wirft Fragen auf in Bezug auf den Strahlenschutz des Benutzers, der an
den Händen, den Armen und sogar am ganzen Körper einer erhöhten Dosis den Händen, den Armen und sogar am ganzen Körper einer erhöhten Dosis
ausgesetzt sein kann. ausgesetzt sein kann.
b. Eine gute Bildqualität kann aufgrund eines erhöhten Risikos b. Eine gute Bildqualität kann aufgrund eines erhöhten Risikos
bewegungsbedingter Artefakte, einer eventuell schlechten Justierung bewegungsbedingter Artefakte, einer eventuell schlechten Justierung
und einer schlechten Ausrichtung des Strahlenbündels in Bezug auf den und einer schlechten Ausrichtung des Strahlenbündels in Bezug auf den
Bilddetektor nicht gewährleistet werden. Bilddetektor nicht gewährleistet werden.
c. Wiederholtes Aufladen der Batterien dieser Apparate kann nach c. Wiederholtes Aufladen der Batterien dieser Apparate kann nach
mehreren Aufnahmen zu einer Verringerung der Qualität des mehreren Aufnahmen zu einer Verringerung der Qualität des
Strahlenbündels führen. Strahlenbündels führen.
d. Diese Apparate sind mobil und können demnach außerhalb von d. Diese Apparate sind mobil und können demnach außerhalb von
Kontrollbereichen eingesetzt werden; dies kann für beruflich Kontrollbereichen eingesetzt werden; dies kann für beruflich
exponiertes Personal und/oder Begleiter von Patienten und die exponiertes Personal und/oder Begleiter von Patienten und die
Öffentlichkeit zu Problemen führen und das Risiko eines Diebstahls, Öffentlichkeit zu Problemen führen und das Risiko eines Diebstahls,
eines Verlustes oder einer unerlaubten Benutzung dieser Apparate eines Verlustes oder einer unerlaubten Benutzung dieser Apparate
erhöhen. erhöhen.
e. In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden e. In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden
(beispielsweise in radiologischen Zentren und Zahnarztpraxen), (beispielsweise in radiologischen Zentren und Zahnarztpraxen),
verlassen Patienten die Einrichtungen nämlich unmittelbar, nachdem sie verlassen Patienten die Einrichtungen nämlich unmittelbar, nachdem sie
ärztlich behandelt worden sind. Röntgenuntersuchungen können demnach ärztlich behandelt worden sind. Röntgenuntersuchungen können demnach
ebenso mit klassischen ortsfesten Apparaten für intraorale ebenso mit klassischen ortsfesten Apparaten für intraorale
zahnmedizinische Röntgenaufnahmen durchgeführt werden. zahnmedizinische Röntgenaufnahmen durchgeführt werden.
Dieser Standpunkt wird vom Hohen Gesundheitsrat bestätigt. In diesem Dieser Standpunkt wird vom Hohen Gesundheitsrat bestätigt. In diesem
Zusammenhang kann auf die Stellungnahme Nr. 9103 des Hohen Zusammenhang kann auf die Stellungnahme Nr. 9103 des Hohen
Gesundheitsrates vom 28. Mai 2015 verwiesen werden, in der Folgendes Gesundheitsrates vom 28. Mai 2015 verwiesen werden, in der Folgendes
festgelegt ist: "Der Rat erachtet es nicht als notwendig, mobile festgelegt ist: "Der Rat erachtet es nicht als notwendig, mobile
Apparate ohne Ständer im Rahmen der allgemeinen Tätigkeiten von Apparate ohne Ständer im Rahmen der allgemeinen Tätigkeiten von
Zahnärzten und Tierärzten zuzulassen." Zahnärzten und Tierärzten zuzulassen."
In Einrichtungen, in die Patienten eingewiesen werden, ist die In Einrichtungen, in die Patienten eingewiesen werden, ist die
Benutzung solcher Apparate jedoch für die Durchführung von Benutzung solcher Apparate jedoch für die Durchführung von
zahnärztlichen Untersuchungen bei Personen mit besonderen zahnärztlichen Untersuchungen bei Personen mit besonderen
Bedürfnissen, die sich nur schwer oder gar nicht fortbewegen können, Bedürfnissen, die sich nur schwer oder gar nicht fortbewegen können,
gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um Betagte und/oder Behinderte gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um Betagte und/oder Behinderte
in Pflegeeinrichtungen, die sich nur schwer zu einem Krankenhaus oder in Pflegeeinrichtungen, die sich nur schwer zu einem Krankenhaus oder
einer privaten Zahnarztpraxis begeben können. In diesem Fall ist die einer privaten Zahnarztpraxis begeben können. In diesem Fall ist die
Benutzung solcher Apparate jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Benutzung solcher Apparate jedoch nur gerechtfertigt, wenn die
betreffenden Pflegeeinrichtungen nicht über einen eigenen klassischen betreffenden Pflegeeinrichtungen nicht über einen eigenen klassischen
Apparat für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen verfügen. Darüber hinaus Apparat für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen verfügen. Darüber hinaus
ist die Benutzung der Apparate in einem Krankenhaus ebenfalls in ist die Benutzung der Apparate in einem Krankenhaus ebenfalls in
Fällen gerechtfertigt, in denen stationäre Patienten das Krankenhaus Fällen gerechtfertigt, in denen stationäre Patienten das Krankenhaus
aus medizinischen Gründen nicht verlassen können oder dies nicht aus medizinischen Gründen nicht verlassen können oder dies nicht
angezeigt ist (mit einer Chemotherapie behandelte Patienten und/oder angezeigt ist (mit einer Chemotherapie behandelte Patienten und/oder
Patienten in Isolation). Diese gerechtfertigten Fälle fallen demnach Patienten in Isolation). Diese gerechtfertigten Fälle fallen demnach
nicht unter die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Königlichen nicht unter die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Königlichen
Erlasses, sie werden aber Gegenstand ergänzender Erlasses, sie werden aber Gegenstand ergänzender
Genehmigungsbedingungen sein, damit der Strahlenschutz und die Genehmigungsbedingungen sein, damit der Strahlenschutz und die
Sicherheit der Arbeitnehmer, der Patienten und der Bevölkerung auf Sicherheit der Arbeitnehmer, der Patienten und der Bevölkerung auf
wirksame Weise gewährleistet ist. wirksame Weise gewährleistet ist.
Infolge der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf mögliche Infolge der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf mögliche
Verwechslungen aufgrund der Benutzung des Begriffs "tragbar" in der Verwechslungen aufgrund der Benutzung des Begriffs "tragbar" in der
die zerstörungsfreie Prüfung von Rohren betreffenden Verbotsbestimmung die zerstörungsfreie Prüfung von Rohren betreffenden Verbotsbestimmung
ist der Begriff "tragbar" in dieser Bestimmung entsprechend durch die ist der Begriff "tragbar" in dieser Bestimmung entsprechend durch die
Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält" Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält"
ersetzt worden. ersetzt worden.
64.7 64.7
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit
untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Tätigkeit aus untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Tätigkeit aus
folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist: folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist:
a. Es geht um einen tragbaren Apparat, das heißt, dass der Bediener a. Es geht um einen tragbaren Apparat, das heißt, dass der Bediener
den Apparat, der ionisierende Strahlungen aussendet, und/oder den den Apparat, der ionisierende Strahlungen aussendet, und/oder den
Strahlendetektor während der Tätigkeit mit der Hand hält. Der in Strahlendetektor während der Tätigkeit mit der Hand hält. Der in
Artikel 27 der AOSIS erwähnte Sicherheitsfaktor "Schutz durch Abstand" Artikel 27 der AOSIS erwähnte Sicherheitsfaktor "Schutz durch Abstand"
wird also de facto nicht eingehalten. wird also de facto nicht eingehalten.
b. Neben einem größeren Risiko für Stöße und daher für Leckstrahlung b. Neben einem größeren Risiko für Stöße und daher für Leckstrahlung
aus dem Apparat aufgrund der Tatsache, dass dieser während der aus dem Apparat aufgrund der Tatsache, dass dieser während der
Benutzung mit der Hand gehalten wird (umso mehr, als er mehrere Benutzung mit der Hand gehalten wird (umso mehr, als er mehrere
Kilogramm wiegt), haben Studien nachgewiesen, dass je nach Kilogramm wiegt), haben Studien nachgewiesen, dass je nach
angewendetem Modus für Spannung und Stromstärke an bestimmten Stellen angewendetem Modus für Spannung und Stromstärke an bestimmten Stellen
(zum Beispiel an den Knien) eine Dosisleistung von mehreren Dutzend (zum Beispiel an den Knien) eine Dosisleistung von mehreren Dutzend
mSv/h entstehen kann; dies verstößt gegen Artikel 20.1.1.1 Buchstabe mSv/h entstehen kann; dies verstößt gegen Artikel 20.1.1.1 Buchstabe
b) der AOSIS, in dem bestimmt wird, dass alle Expositionen stets so b) der AOSIS, in dem bestimmt wird, dass alle Expositionen stets so
niedrig gehalten werden müssen, wie dies unter Berücksichtigung der niedrig gehalten werden müssen, wie dies unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und sozialen Faktoren vernünftigerweise erreichbar wirtschaftlichen und sozialen Faktoren vernünftigerweise erreichbar
ist. ist.
c. Es besteht eine zugelassene Alternative für diese tragbaren c. Es besteht eine zugelassene Alternative für diese tragbaren
Apparate, die ionisierende Strahlungen emittieren. Bei dieser Apparate, die ionisierende Strahlungen emittieren. Bei dieser
Alternative werden transportable Apparate bevorzugt; hiermit sind Alternative werden transportable Apparate bevorzugt; hiermit sind
Apparate gemeint, die vor dem zu prüfenden Rohr in Stellung gebracht Apparate gemeint, die vor dem zu prüfenden Rohr in Stellung gebracht
werden, bevor eine Bildaufnahme anhand ionisierender Strahlungen werden, bevor eine Bildaufnahme anhand ionisierender Strahlungen
erfolgt. Dank dieser Apparate kann der Bediener einen ausreichend erfolgt. Dank dieser Apparate kann der Bediener einen ausreichend
großen Sicherheitsbereich einrichten, den er während der Emission großen Sicherheitsbereich einrichten, den er während der Emission
ionisierender Strahlungen nicht betritt, damit die erhaltenen Dosen so ionisierender Strahlungen nicht betritt, damit die erhaltenen Dosen so
gering wie möglich bleiben. gering wie möglich bleiben.
Infolge der Bemerkung des Staatsrates ist der Begriff "tragbar" durch Infolge der Bemerkung des Staatsrates ist der Begriff "tragbar" durch
die Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand die Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand
hält" ersetzt worden, damit keine Verwechslungen entstehen. hält" ersetzt worden, damit keine Verwechslungen entstehen.
Tragbare Apparate, die für die Analyse der chemischen Zusammensetzung Tragbare Apparate, die für die Analyse der chemischen Zusammensetzung
von Materialien benutzt werden (zum Beispiel Positive Material von Materialien benutzt werden (zum Beispiel Positive Material
Identification), fallen nicht unter diese Verbotsbestimmung. Sie Identification), fallen nicht unter diese Verbotsbestimmung. Sie
werden nicht als Röntgenapparate, sondern als Spektrometer angesehen. werden nicht als Röntgenapparate, sondern als Spektrometer angesehen.
Zur Vermeidung von Verwechslungen ist diese Kategorie von Apparaten Zur Vermeidung von Verwechslungen ist diese Kategorie von Apparaten
ausdrücklich ausgeschlossen worden. ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Artikel 2 Artikel 2
Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits
zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von
Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern
bei der Herstellung von Getränken (siehe oben). bei der Herstellung von Getränken (siehe oben).
Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine
Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder
mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von
Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt
werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen
benutzen. Nach diesem Datum müssen sie ihre benutzen. Nach diesem Datum müssen sie ihre
Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und den Nachweis für diese Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und den Nachweis für diese
Beseitigung liefern. Beseitigung liefern.
Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um
die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen. die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen.
Artikel 3 Artikel 3
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der in Artikel 64 Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der in Artikel 64
eingefügten Punkte 64.5, 65.6 und 64.7. eingefügten Punkte 64.5, 65.6 und 64.7.
Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer
Frist von zehn Tagen, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Frist von zehn Tagen, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Artikel 4 Artikel 4
Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars. Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen
die Gefahren ionisierender Strahlungen die Gefahren ionisierender Strahlungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des
Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen; Strahlungen;
Aufgrund der Veröffentlichung und Erläuterung gemäß Artikel 283 Absatz Aufgrund der Veröffentlichung und Erläuterung gemäß Artikel 283 Absatz
2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Ukraine andererseits, abgeschlossen in Brüssel am 21. März 2014 der Ukraine andererseits, abgeschlossen in Brüssel am 21. März 2014
und am 27. Juni 2014; und am 27. Juni 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 11. Januar 2017; Schutz am Arbeitsplatz vom 11. Januar 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 19. Mai Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 19. Mai
2017; 2017;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. September 2017; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. September 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
September 2017; September 2017;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.412/3 des Staatsrates vom 29. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.412/3 des Staatsrates vom 29. Dezember
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung,
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März
2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010 und 30. September 2014 wird 2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010 und 30. September 2014 wird
durch die Punkte 64.5 bis 64.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch die Punkte 64.5 bis 64.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"64.5 "64.5
Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des
Füllstands von Behältern zu benutzen, die bei der Herstellung von Füllstands von Behältern zu benutzen, die bei der Herstellung von
Getränken benutzt werden. Getränken benutzt werden.
64.6 64.6
In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, ist es In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, ist es
verboten, Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen zu verboten, Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen zu
benutzen, die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält. benutzen, die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält.
64.7 64.7
Mit Ausnahme der Apparate, die für die Analyse der chemischen Mit Ausnahme der Apparate, die für die Analyse der chemischen
Zusammensetzung von Materialien benutzt werden, ist es verboten, zur Zusammensetzung von Materialien benutzt werden, ist es verboten, zur
zerstörungsfreien Prüfung von Rohren Röntgenapparate zu benutzen, die zerstörungsfreien Prüfung von Rohren Röntgenapparate zu benutzen, die
der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält." der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält."
Art. 2 - Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Art. 2 - Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer
oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands
von Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt von Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt
werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen
benutzen. benutzen.
Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen
und spätestens am 1. Januar 2021 den Nachweis für diese Beseitigung und spätestens am 1. Januar 2021 den Nachweis für diese Beseitigung
liefern. liefern.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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