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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 mai 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet | besluit van 4 mei 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 |
2001 portant règlement général de la protection de la population, des | juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de |
travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements | bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de |
ionisants (Moniteur belge du 24 mai 2018). | ioniserende stralingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR |
NUKLEARKONTROLLE | NUKLEARKONTROLLE |
4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen | die Gefahren ionisierender Strahlungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur | ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen. | Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen. |
Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am | Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am |
11. Januar 2017 seine Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf des | 11. Januar 2017 seine Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf des |
vorliegenden Königlichen Erlasses abgegeben. | vorliegenden Königlichen Erlasses abgegeben. |
Der Hohe Gesundheitsrat hat seine Stellungnahme am 19. Mai 2017 | Der Hohe Gesundheitsrat hat seine Stellungnahme am 19. Mai 2017 |
abgegeben. | abgegeben. |
Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 6. September 2017 | Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 6. September 2017 |
abgegeben. | abgegeben. |
Der Minister des Haushalts hat am 19. September 2017 sein | Der Minister des Haushalts hat am 19. September 2017 sein |
Einverständnis gegeben. | Einverständnis gegeben. |
Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften | Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften |
durchgeführt worden. | durchgeführt worden. |
Der Staatsrat hat am 29. Dezember 2017 das Gutachten Nr. 62.412/3 auf | Der Staatsrat hat am 29. Dezember 2017 das Gutachten Nr. 62.412/3 auf |
der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat abgegeben. | Gesetze über den Staatsrat abgegeben. |
Der Text des Entwurfs ist unter Berücksichtigung der Kommentare des | Der Text des Entwurfs ist unter Berücksichtigung der Kommentare des |
Staatsrates angepasst worden, mit Ausnahme von Artikel 2. Der | Staatsrates angepasst worden, mit Ausnahme von Artikel 2.Der |
Vorschlag des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung des Artikels 2 | Vorschlag des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung des Artikels 2 |
ist nicht übernommen worden, weil diese Bestimmung aus Gründen der | ist nicht übernommen worden, weil diese Bestimmung aus Gründen der |
Deutlichkeit neu verfasst worden ist, wodurch der Vorschlag des | Deutlichkeit neu verfasst worden ist, wodurch der Vorschlag des |
Staatsrates gegenstandslos geworden ist. | Staatsrates gegenstandslos geworden ist. |
Der Föderalagentur für Nuklearkontrolle sind jedoch, nachdem sie das | Der Föderalagentur für Nuklearkontrolle sind jedoch, nachdem sie das |
Gutachten des Rates eingeholt hat, neue Informationen zur Kenntnis | Gutachten des Rates eingeholt hat, neue Informationen zur Kenntnis |
gelangt, wonach Apparate und Strahlenquellen, die ionisierende | gelangt, wonach Apparate und Strahlenquellen, die ionisierende |
Strahlungen emittieren, zum Nachweis von Ausrüstungen eingesetzt | Strahlungen emittieren, zum Nachweis von Ausrüstungen eingesetzt |
werden, die dazu dienen, Leistungen im Radsport zu erhöhen. Dieser | werden, die dazu dienen, Leistungen im Radsport zu erhöhen. Dieser |
Sachverhalt erfordert eine eingehendere Untersuchung. Infolgedessen | Sachverhalt erfordert eine eingehendere Untersuchung. Infolgedessen |
ist der Entwurf von Artikel 64.7 in Erwartung der Ergebnisse dieser | ist der Entwurf von Artikel 64.7 in Erwartung der Ergebnisse dieser |
Untersuchung gestrichen worden. Der Entwurf von Artikel 64.8 ist zu | Untersuchung gestrichen worden. Der Entwurf von Artikel 64.8 ist zu |
64.7 umnummeriert worden. | 64.7 umnummeriert worden. |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen | Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend als "AOSIS" | die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend als "AOSIS" |
abgekürzt), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine | abgekürzt), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine |
Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung | Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung |
oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit | oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit |
diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei | diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei |
werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich | werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich |
Gesundheit. | Gesundheit. |
Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von | Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von |
Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von | Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von |
der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse | der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse |
über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit | über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit |
vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende | vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende |
Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen | Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen |
der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich | der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich |
exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden. | exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden. |
Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, zwei Arten von | Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, zwei Arten von |
Tätigkeiten, für die im Laufe der Jahre 2015 und 2016 ein oder mehrere | Tätigkeiten, für die im Laufe der Jahre 2015 und 2016 ein oder mehrere |
Zulassungsanträge eingereicht worden sind, zu verbieten, weil das | Zulassungsanträge eingereicht worden sind, zu verbieten, weil das |
Risiko einer Strahlenexposition zu groß ist und/oder weil für diese | Risiko einer Strahlenexposition zu groß ist und/oder weil für diese |
Tätigkeiten brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug | Tätigkeiten brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug |
auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Außerdem ist eine | auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Außerdem ist eine |
bereits zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von | bereits zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von |
Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern | Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern |
bei der Herstellung von Getränken, verboten, weil für diese Tätigkeit | bei der Herstellung von Getränken, verboten, weil für diese Tätigkeit |
brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die | brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die |
Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. | Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. |
2. Allgemeine Erläuterungen | 2. Allgemeine Erläuterungen |
Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass die drei | Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass die drei |
folgenden Arten von Tätigkeiten zu verbieten: | folgenden Arten von Tätigkeiten zu verbieten: |
1. die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des | 1. die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des |
Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken, | Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken, |
2. die Benutzung von tragbaren Apparaten für intraorale | 2. die Benutzung von tragbaren Apparaten für intraorale |
zahnmedizinische Röntgenaufnahmen in Einrichtungen, in die keine | zahnmedizinische Röntgenaufnahmen in Einrichtungen, in die keine |
Patienten eingewiesen werden, | Patienten eingewiesen werden, |
3. die Benutzung von Apparaten für Röntgenaufnahmen zur | 3. die Benutzung von Apparaten für Röntgenaufnahmen zur |
zerstörungsfreien Prüfung von Rohren. | zerstörungsfreien Prüfung von Rohren. |
3. Spezifische Erläuterungen | 3. Spezifische Erläuterungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 64 der AOSIS wird durch drei Punkte ergänzt, und zwar die | Artikel 64 der AOSIS wird durch drei Punkte ergänzt, und zwar die |
Punkte 64.5, 64.6 und 64.7. | Punkte 64.5, 64.6 und 64.7. |
64.5 | 64.5 |
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit | Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit |
überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil | überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil |
brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die | brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die |
Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Bei durchsichtigem Glas | Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Bei durchsichtigem Glas |
wird nämlich optischen Geräten (nicht-ionisierende Strahlungen) und | wird nämlich optischen Geräten (nicht-ionisierende Strahlungen) und |
bei Farbglas Röntgenapparaten (ionisierende Strahlungen) der Vorrang | bei Farbglas Röntgenapparaten (ionisierende Strahlungen) der Vorrang |
gegeben, da kein Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung | gegeben, da kein Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung |
von optischen Geräten und Röntgenapparaten entstehen auch keine | von optischen Geräten und Röntgenapparaten entstehen auch keine |
radioaktiven Abfälle, gibt es keine Risiken in Bezug auf ionisierende | radioaktiven Abfälle, gibt es keine Risiken in Bezug auf ionisierende |
Strahlungen während des Transports und entstehen keine herrenlosen | Strahlungen während des Transports und entstehen keine herrenlosen |
Strahlenquellen. | Strahlenquellen. |
Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen ermöglicht unter | Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen ermöglicht unter |
anderem: | anderem: |
a. das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu | a. das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu |
vermeiden, | vermeiden, |
b. das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination | b. das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination |
innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, | innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, |
c. das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei | c. das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei |
schlechter Verwaltung zu vermeiden. | schlechter Verwaltung zu vermeiden. |
64.6 | 64.6 |
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit | Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit |
überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie in Einrichtungen, | überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie in Einrichtungen, |
in die keine Patienten eingewiesen werden, aus folgenden Gründen nicht | in die keine Patienten eingewiesen werden, aus folgenden Gründen nicht |
gerechtfertigt ist: | gerechtfertigt ist: |
a. Da tragbare Apparate für intraorale zahnmedizinische | a. Da tragbare Apparate für intraorale zahnmedizinische |
Röntgenaufnahmen ohne Ständer benutzt werden können, müssen Benutzer | Röntgenaufnahmen ohne Ständer benutzt werden können, müssen Benutzer |
die Röntgenröhre während der Bestrahlung mit der Hand halten; dies | die Röntgenröhre während der Bestrahlung mit der Hand halten; dies |
wirft Fragen auf in Bezug auf den Strahlenschutz des Benutzers, der an | wirft Fragen auf in Bezug auf den Strahlenschutz des Benutzers, der an |
den Händen, den Armen und sogar am ganzen Körper einer erhöhten Dosis | den Händen, den Armen und sogar am ganzen Körper einer erhöhten Dosis |
ausgesetzt sein kann. | ausgesetzt sein kann. |
b. Eine gute Bildqualität kann aufgrund eines erhöhten Risikos | b. Eine gute Bildqualität kann aufgrund eines erhöhten Risikos |
bewegungsbedingter Artefakte, einer eventuell schlechten Justierung | bewegungsbedingter Artefakte, einer eventuell schlechten Justierung |
und einer schlechten Ausrichtung des Strahlenbündels in Bezug auf den | und einer schlechten Ausrichtung des Strahlenbündels in Bezug auf den |
Bilddetektor nicht gewährleistet werden. | Bilddetektor nicht gewährleistet werden. |
c. Wiederholtes Aufladen der Batterien dieser Apparate kann nach | c. Wiederholtes Aufladen der Batterien dieser Apparate kann nach |
mehreren Aufnahmen zu einer Verringerung der Qualität des | mehreren Aufnahmen zu einer Verringerung der Qualität des |
Strahlenbündels führen. | Strahlenbündels führen. |
d. Diese Apparate sind mobil und können demnach außerhalb von | d. Diese Apparate sind mobil und können demnach außerhalb von |
Kontrollbereichen eingesetzt werden; dies kann für beruflich | Kontrollbereichen eingesetzt werden; dies kann für beruflich |
exponiertes Personal und/oder Begleiter von Patienten und die | exponiertes Personal und/oder Begleiter von Patienten und die |
Öffentlichkeit zu Problemen führen und das Risiko eines Diebstahls, | Öffentlichkeit zu Problemen führen und das Risiko eines Diebstahls, |
eines Verlustes oder einer unerlaubten Benutzung dieser Apparate | eines Verlustes oder einer unerlaubten Benutzung dieser Apparate |
erhöhen. | erhöhen. |
e. In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden | e. In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden |
(beispielsweise in radiologischen Zentren und Zahnarztpraxen), | (beispielsweise in radiologischen Zentren und Zahnarztpraxen), |
verlassen Patienten die Einrichtungen nämlich unmittelbar, nachdem sie | verlassen Patienten die Einrichtungen nämlich unmittelbar, nachdem sie |
ärztlich behandelt worden sind. Röntgenuntersuchungen können demnach | ärztlich behandelt worden sind. Röntgenuntersuchungen können demnach |
ebenso mit klassischen ortsfesten Apparaten für intraorale | ebenso mit klassischen ortsfesten Apparaten für intraorale |
zahnmedizinische Röntgenaufnahmen durchgeführt werden. | zahnmedizinische Röntgenaufnahmen durchgeführt werden. |
Dieser Standpunkt wird vom Hohen Gesundheitsrat bestätigt. In diesem | Dieser Standpunkt wird vom Hohen Gesundheitsrat bestätigt. In diesem |
Zusammenhang kann auf die Stellungnahme Nr. 9103 des Hohen | Zusammenhang kann auf die Stellungnahme Nr. 9103 des Hohen |
Gesundheitsrates vom 28. Mai 2015 verwiesen werden, in der Folgendes | Gesundheitsrates vom 28. Mai 2015 verwiesen werden, in der Folgendes |
festgelegt ist: "Der Rat erachtet es nicht als notwendig, mobile | festgelegt ist: "Der Rat erachtet es nicht als notwendig, mobile |
Apparate ohne Ständer im Rahmen der allgemeinen Tätigkeiten von | Apparate ohne Ständer im Rahmen der allgemeinen Tätigkeiten von |
Zahnärzten und Tierärzten zuzulassen." | Zahnärzten und Tierärzten zuzulassen." |
In Einrichtungen, in die Patienten eingewiesen werden, ist die | In Einrichtungen, in die Patienten eingewiesen werden, ist die |
Benutzung solcher Apparate jedoch für die Durchführung von | Benutzung solcher Apparate jedoch für die Durchführung von |
zahnärztlichen Untersuchungen bei Personen mit besonderen | zahnärztlichen Untersuchungen bei Personen mit besonderen |
Bedürfnissen, die sich nur schwer oder gar nicht fortbewegen können, | Bedürfnissen, die sich nur schwer oder gar nicht fortbewegen können, |
gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um Betagte und/oder Behinderte | gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um Betagte und/oder Behinderte |
in Pflegeeinrichtungen, die sich nur schwer zu einem Krankenhaus oder | in Pflegeeinrichtungen, die sich nur schwer zu einem Krankenhaus oder |
einer privaten Zahnarztpraxis begeben können. In diesem Fall ist die | einer privaten Zahnarztpraxis begeben können. In diesem Fall ist die |
Benutzung solcher Apparate jedoch nur gerechtfertigt, wenn die | Benutzung solcher Apparate jedoch nur gerechtfertigt, wenn die |
betreffenden Pflegeeinrichtungen nicht über einen eigenen klassischen | betreffenden Pflegeeinrichtungen nicht über einen eigenen klassischen |
Apparat für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen verfügen. Darüber hinaus | Apparat für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen verfügen. Darüber hinaus |
ist die Benutzung der Apparate in einem Krankenhaus ebenfalls in | ist die Benutzung der Apparate in einem Krankenhaus ebenfalls in |
Fällen gerechtfertigt, in denen stationäre Patienten das Krankenhaus | Fällen gerechtfertigt, in denen stationäre Patienten das Krankenhaus |
aus medizinischen Gründen nicht verlassen können oder dies nicht | aus medizinischen Gründen nicht verlassen können oder dies nicht |
angezeigt ist (mit einer Chemotherapie behandelte Patienten und/oder | angezeigt ist (mit einer Chemotherapie behandelte Patienten und/oder |
Patienten in Isolation). Diese gerechtfertigten Fälle fallen demnach | Patienten in Isolation). Diese gerechtfertigten Fälle fallen demnach |
nicht unter die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Königlichen | nicht unter die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Königlichen |
Erlasses, sie werden aber Gegenstand ergänzender | Erlasses, sie werden aber Gegenstand ergänzender |
Genehmigungsbedingungen sein, damit der Strahlenschutz und die | Genehmigungsbedingungen sein, damit der Strahlenschutz und die |
Sicherheit der Arbeitnehmer, der Patienten und der Bevölkerung auf | Sicherheit der Arbeitnehmer, der Patienten und der Bevölkerung auf |
wirksame Weise gewährleistet ist. | wirksame Weise gewährleistet ist. |
Infolge der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf mögliche | Infolge der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf mögliche |
Verwechslungen aufgrund der Benutzung des Begriffs "tragbar" in der | Verwechslungen aufgrund der Benutzung des Begriffs "tragbar" in der |
die zerstörungsfreie Prüfung von Rohren betreffenden Verbotsbestimmung | die zerstörungsfreie Prüfung von Rohren betreffenden Verbotsbestimmung |
ist der Begriff "tragbar" in dieser Bestimmung entsprechend durch die | ist der Begriff "tragbar" in dieser Bestimmung entsprechend durch die |
Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält" | Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält" |
ersetzt worden. | ersetzt worden. |
64.7 | 64.7 |
Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit | Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit |
untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Tätigkeit aus | untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Tätigkeit aus |
folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist: | folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist: |
a. Es geht um einen tragbaren Apparat, das heißt, dass der Bediener | a. Es geht um einen tragbaren Apparat, das heißt, dass der Bediener |
den Apparat, der ionisierende Strahlungen aussendet, und/oder den | den Apparat, der ionisierende Strahlungen aussendet, und/oder den |
Strahlendetektor während der Tätigkeit mit der Hand hält. Der in | Strahlendetektor während der Tätigkeit mit der Hand hält. Der in |
Artikel 27 der AOSIS erwähnte Sicherheitsfaktor "Schutz durch Abstand" | Artikel 27 der AOSIS erwähnte Sicherheitsfaktor "Schutz durch Abstand" |
wird also de facto nicht eingehalten. | wird also de facto nicht eingehalten. |
b. Neben einem größeren Risiko für Stöße und daher für Leckstrahlung | b. Neben einem größeren Risiko für Stöße und daher für Leckstrahlung |
aus dem Apparat aufgrund der Tatsache, dass dieser während der | aus dem Apparat aufgrund der Tatsache, dass dieser während der |
Benutzung mit der Hand gehalten wird (umso mehr, als er mehrere | Benutzung mit der Hand gehalten wird (umso mehr, als er mehrere |
Kilogramm wiegt), haben Studien nachgewiesen, dass je nach | Kilogramm wiegt), haben Studien nachgewiesen, dass je nach |
angewendetem Modus für Spannung und Stromstärke an bestimmten Stellen | angewendetem Modus für Spannung und Stromstärke an bestimmten Stellen |
(zum Beispiel an den Knien) eine Dosisleistung von mehreren Dutzend | (zum Beispiel an den Knien) eine Dosisleistung von mehreren Dutzend |
mSv/h entstehen kann; dies verstößt gegen Artikel 20.1.1.1 Buchstabe | mSv/h entstehen kann; dies verstößt gegen Artikel 20.1.1.1 Buchstabe |
b) der AOSIS, in dem bestimmt wird, dass alle Expositionen stets so | b) der AOSIS, in dem bestimmt wird, dass alle Expositionen stets so |
niedrig gehalten werden müssen, wie dies unter Berücksichtigung der | niedrig gehalten werden müssen, wie dies unter Berücksichtigung der |
wirtschaftlichen und sozialen Faktoren vernünftigerweise erreichbar | wirtschaftlichen und sozialen Faktoren vernünftigerweise erreichbar |
ist. | ist. |
c. Es besteht eine zugelassene Alternative für diese tragbaren | c. Es besteht eine zugelassene Alternative für diese tragbaren |
Apparate, die ionisierende Strahlungen emittieren. Bei dieser | Apparate, die ionisierende Strahlungen emittieren. Bei dieser |
Alternative werden transportable Apparate bevorzugt; hiermit sind | Alternative werden transportable Apparate bevorzugt; hiermit sind |
Apparate gemeint, die vor dem zu prüfenden Rohr in Stellung gebracht | Apparate gemeint, die vor dem zu prüfenden Rohr in Stellung gebracht |
werden, bevor eine Bildaufnahme anhand ionisierender Strahlungen | werden, bevor eine Bildaufnahme anhand ionisierender Strahlungen |
erfolgt. Dank dieser Apparate kann der Bediener einen ausreichend | erfolgt. Dank dieser Apparate kann der Bediener einen ausreichend |
großen Sicherheitsbereich einrichten, den er während der Emission | großen Sicherheitsbereich einrichten, den er während der Emission |
ionisierender Strahlungen nicht betritt, damit die erhaltenen Dosen so | ionisierender Strahlungen nicht betritt, damit die erhaltenen Dosen so |
gering wie möglich bleiben. | gering wie möglich bleiben. |
Infolge der Bemerkung des Staatsrates ist der Begriff "tragbar" durch | Infolge der Bemerkung des Staatsrates ist der Begriff "tragbar" durch |
die Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand | die Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand |
hält" ersetzt worden, damit keine Verwechslungen entstehen. | hält" ersetzt worden, damit keine Verwechslungen entstehen. |
Tragbare Apparate, die für die Analyse der chemischen Zusammensetzung | Tragbare Apparate, die für die Analyse der chemischen Zusammensetzung |
von Materialien benutzt werden (zum Beispiel Positive Material | von Materialien benutzt werden (zum Beispiel Positive Material |
Identification), fallen nicht unter diese Verbotsbestimmung. Sie | Identification), fallen nicht unter diese Verbotsbestimmung. Sie |
werden nicht als Röntgenapparate, sondern als Spektrometer angesehen. | werden nicht als Röntgenapparate, sondern als Spektrometer angesehen. |
Zur Vermeidung von Verwechslungen ist diese Kategorie von Apparaten | Zur Vermeidung von Verwechslungen ist diese Kategorie von Apparaten |
ausdrücklich ausgeschlossen worden. | ausdrücklich ausgeschlossen worden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits | Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits |
zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von | zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von |
Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern | Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern |
bei der Herstellung von Getränken (siehe oben). | bei der Herstellung von Getränken (siehe oben). |
Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine | Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine |
Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder | Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder |
mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von | mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von |
Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt | Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt |
werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen | werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen |
benutzen. Nach diesem Datum müssen sie ihre | benutzen. Nach diesem Datum müssen sie ihre |
Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und den Nachweis für diese | Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und den Nachweis für diese |
Beseitigung liefern. | Beseitigung liefern. |
Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um | Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um |
die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen. | die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der in Artikel 64 | Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der in Artikel 64 |
eingefügten Punkte 64.5, 65.6 und 64.7. | eingefügten Punkte 64.5, 65.6 und 64.7. |
Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer | Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer |
Frist von zehn Tagen, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im | Frist von zehn Tagen, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars. | Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen | die Gefahren ionisierender Strahlungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; | Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen; | Strahlungen; |
Aufgrund der Veröffentlichung und Erläuterung gemäß Artikel 283 Absatz | Aufgrund der Veröffentlichung und Erläuterung gemäß Artikel 283 Absatz |
2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der | 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der |
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und | Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und |
der Ukraine andererseits, abgeschlossen in Brüssel am 21. März 2014 | der Ukraine andererseits, abgeschlossen in Brüssel am 21. März 2014 |
und am 27. Juni 2014; | und am 27. Juni 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 11. Januar 2017; | Schutz am Arbeitsplatz vom 11. Januar 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 19. Mai | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 19. Mai |
2017; | 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. September 2017; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. September 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
September 2017; | September 2017; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.412/3 des Staatsrates vom 29. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.412/3 des Staatsrates vom 29. Dezember |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur | Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur |
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März | Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März |
2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010 und 30. September 2014 wird | 2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010 und 30. September 2014 wird |
durch die Punkte 64.5 bis 64.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch die Punkte 64.5 bis 64.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"64.5 | "64.5 |
Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des | Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des |
Füllstands von Behältern zu benutzen, die bei der Herstellung von | Füllstands von Behältern zu benutzen, die bei der Herstellung von |
Getränken benutzt werden. | Getränken benutzt werden. |
64.6 | 64.6 |
In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, ist es | In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, ist es |
verboten, Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen zu | verboten, Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen zu |
benutzen, die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält. | benutzen, die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält. |
64.7 | 64.7 |
Mit Ausnahme der Apparate, die für die Analyse der chemischen | Mit Ausnahme der Apparate, die für die Analyse der chemischen |
Zusammensetzung von Materialien benutzt werden, ist es verboten, zur | Zusammensetzung von Materialien benutzt werden, ist es verboten, zur |
zerstörungsfreien Prüfung von Rohren Röntgenapparate zu benutzen, die | zerstörungsfreien Prüfung von Rohren Röntgenapparate zu benutzen, die |
der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält." | der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält." |
Art. 2 - Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer | über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer |
oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands | oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands |
von Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt | von Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt |
werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen | werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen |
benutzen. | benutzen. |
Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen | Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen |
und spätestens am 1. Januar 2021 den Nachweis für diese Beseitigung | und spätestens am 1. Januar 2021 den Nachweis für diese Beseitigung |
liefern. | liefern. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |