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Arrêté royal pris en exécution de l'article 11bis du livre III, titre VIII, chapitre II, section 2, du Code civil. - Traduction allemande | Koninklijk besluit genomen in uitvoering van artikel 11bis van boek III, titel VIII, hoofdstuk II, afdeling 2, van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MAI 2007. - Arrêté royal pris en exécution de l'article 11bis du | 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit genomen in uitvoering van artikel |
livre III, titre VIII, chapitre II, section 2, du Code civil. - | 11bis van boek III, titel VIII, hoofdstuk II, afdeling 2, van het |
Traduction allemande | Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 mai 2007 pris en exécution de l'article 11bis du | besluit van 4 mei 2007 genomen in uitvoering van artikel 11bis van |
livre III, titre VIII, chapitre II, section 2, du Code civil, et de | boek III, titel VIII, hoofdstuk II, afdeling 2, van het Burgerlijk |
son annexe concernant les baux à loyer relatifs aux logements situés | Wetboek, en van zijn bijlage betreffende de huurovereenkomsten voor |
en Région wallonne (Moniteur belge du 21 mai 2007; erratum Moniteur | woningen gelegen in het Waalse Gewest (Belgisch Staatsblad van 21 mei |
belge du 31 mai 2007). | 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 11bis von | 4. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 11bis von |
Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches | Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Zivilgesetzbuches, insbesondere des Artikels 11bis von | Aufgrund des Zivilgesetzbuches, insbesondere des Artikels 11bis von |
Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2, abgeändert durch das | Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007; | Gesetz vom 25. April 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. April 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. April 2007; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass kraft | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass kraft |
der neuen Gesetzesbestimmungen in Sachen Mietverträge, die sich auf | der neuen Gesetzesbestimmungen in Sachen Mietverträge, die sich auf |
den Hauptwohnort des Mieters beziehen, dem zwischen den Parteien | den Hauptwohnort des Mieters beziehen, dem zwischen den Parteien |
abgeschlossenen Mietvertrag obligatorisch eine erläuternde Anlage | abgeschlossenen Mietvertrag obligatorisch eine erläuternde Anlage |
beigefügt werden muss, sodass die Verordnungsmassnahmen bezüglich | beigefügt werden muss, sodass die Verordnungsmassnahmen bezüglich |
besagter Anlagen unbedingt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten | besagter Anlagen unbedingt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten |
vorerwähnter Gesetzesbestimmungen zu treffen sind, damit die | vorerwähnter Gesetzesbestimmungen zu treffen sind, damit die |
Vertragsparteien nicht in eine Lage versetzt werden, in der die | Vertragsparteien nicht in eine Lage versetzt werden, in der die |
vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen Unregelmässigkeiten | vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen Unregelmässigkeiten |
aufweisen; | aufweisen; |
Aufgrund des Gutachtens 42.883/2 des Staatsrates vom 26. April 2007, | Aufgrund des Gutachtens 42.883/2 des Staatsrates vom 26. April 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 11bis § 2 von Buch III Titel VIII Kapitel | Artikel 1 - Die in Artikel 11bis § 2 von Buch III Titel VIII Kapitel |
II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom | II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2007, erwähnten Anlagen werden gemäss den vorliegendem | 25. April 2007, erwähnten Anlagen werden gemäss den vorliegendem |
Erlass beigefügten Mustern erstellt. | Erlass beigefügten Mustern erstellt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
ANLAGE ZUM KONIGLICHEN ERLASS VOM 4. MAI 2007 IN AUSFUHRUNG VON | ANLAGE ZUM KONIGLICHEN ERLASS VOM 4. MAI 2007 IN AUSFUHRUNG VON |
ARTIKEL 11BIS VON BUCH III TITEL VIII KAPITEL II ABSCHNITT 2 DES ZIVIL | ARTIKEL 11BIS VON BUCH III TITEL VIII KAPITEL II ABSCHNITT 2 DES ZIVIL |
GESETZBUCHES | GESETZBUCHES |
MIETVERTRAGE MIT BEZUG AUF DIE IN DER FLAMISCHEN REGION GELEGEN | MIETVERTRAGE MIT BEZUG AUF DIE IN DER FLAMISCHEN REGION GELEGEN |
WOHNUNGEN | WOHNUNGEN |
( ... ) | ( ... ) |
ANLAGE ZUM KONIGLICHEN ERLASS VOM 4. MAI 2007 IN AUSFUHRUNG | ANLAGE ZUM KONIGLICHEN ERLASS VOM 4. MAI 2007 IN AUSFUHRUNG |
VON ARTIKEL 11BIS VON BUCH III TITEL VIII KAPITEL II ABSCHNITTTT 2 DES | VON ARTIKEL 11BIS VON BUCH III TITEL VIII KAPITEL II ABSCHNITTTT 2 DES |
ZIVILGESETZBUCHES | ZIVILGESETZBUCHES |
MIETVERTRAGE MIT BEZUG AUF DIE IN DER WALLONISCHEN REGION GELEGEN | MIETVERTRAGE MIT BEZUG AUF DIE IN DER WALLONISCHEN REGION GELEGEN |
WOHNUNGEN | WOHNUNGEN |
Rechtsvorschriften der Wallonischen Region mit Bezug auf die | Rechtsvorschriften der Wallonischen Region mit Bezug auf die |
Mietverträge | Mietverträge |
Gemäss dem Wallonischen Wohngesetzbuch muss jede Wohnung | Gemäss dem Wallonischen Wohngesetzbuch muss jede Wohnung |
Mindestkriterien für gesundheitliche Zuträglichkeit genügen. | Mindestkriterien für gesundheitliche Zuträglichkeit genügen. |
Diese Kriterien betreffen: | Diese Kriterien betreffen: |
1. die Standsicherheit; | 1. die Standsicherheit; |
2. die Dichtigkeit; | 2. die Dichtigkeit; |
3. die Gas- und Stromanlagen; | 3. die Gas- und Stromanlagen; |
4. die Lüftung; | 4. die Lüftung; |
5. die Tageslichtbeleuchtung; | 5. die Tageslichtbeleuchtung; |
6. die Sanitärausrüstung und Heizanlage; | 6. die Sanitärausrüstung und Heizanlage; |
7. die Struktur und Grösse der Wohnung, insbesondere im Verhältnis zur | 7. die Struktur und Grösse der Wohnung, insbesondere im Verhältnis zur |
Zusammensetzung des bewohnenden Haushalts; | Zusammensetzung des bewohnenden Haushalts; |
8. den Verkehr auf Fussböden und Treppen. | 8. den Verkehr auf Fussböden und Treppen. |
Ausserdem muss jede Einzelwohnung oder Gemeinschaftswohnung mit | Ausserdem muss jede Einzelwohnung oder Gemeinschaftswohnung mit |
mindestens einem Brandmelder in einwandfreiem Betriebszustand | mindestens einem Brandmelder in einwandfreiem Betriebszustand |
ausgestattet sein. | ausgestattet sein. |
Für weitere Erklärungen und Einzelheiten in Zusammenhang mit diesen | Für weitere Erklärungen und Einzelheiten in Zusammenhang mit diesen |
Bestimmungen wende man sich an die Behörden der Wallonischen Region. | Bestimmungen wende man sich an die Behörden der Wallonischen Region. |
Föderale Rechtsvorschriften mit Bezug auf die Mietverträge | Föderale Rechtsvorschriften mit Bezug auf die Mietverträge |
In vorliegendem Kapitel wird eine Anzahl wesentlicher Aspekte der | In vorliegendem Kapitel wird eine Anzahl wesentlicher Aspekte der |
föderalen Rechtsvorschriften mit Bezug auf die Mietverträge erläutert. | föderalen Rechtsvorschriften mit Bezug auf die Mietverträge erläutert. |
Für weitere Erklärungen in Zusammenhang mit diesen Bestimmungen sei | Für weitere Erklärungen in Zusammenhang mit diesen Bestimmungen sei |
auf die Broschüren "La loi sur les loyers" und "De Huurwet" verwiesen, | auf die Broschüren "La loi sur les loyers" und "De Huurwet" verwiesen, |
die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz herausgegeben worden sind | die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz herausgegeben worden sind |
und auf der Website dieses FÖD zur Verfügung stehen. | und auf der Website dieses FÖD zur Verfügung stehen. |
1) Vorbemerkung: Unterschied zwischen einer zwingenden Regel und einer | 1) Vorbemerkung: Unterschied zwischen einer zwingenden Regel und einer |
ergänzenden Regel | ergänzenden Regel |
Eine zwingende Regel ist eine Regel, von der im Vertrag nicht | Eine zwingende Regel ist eine Regel, von der im Vertrag nicht |
abgewichen werden darf, selbst nicht wenn Mieter und Vermieter sich | abgewichen werden darf, selbst nicht wenn Mieter und Vermieter sich |
einig sind. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Mietverträge sind | einig sind. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Mietverträge sind |
im Prinzip zwingend, es sei denn, sie selber besagen, dass sie es | im Prinzip zwingend, es sei denn, sie selber besagen, dass sie es |
nicht sind. | nicht sind. |
Eine ergänzende Regel ist eine Regel, von der im Vertrag abgewichen | Eine ergänzende Regel ist eine Regel, von der im Vertrag abgewichen |
werden darf. | werden darf. |
2) Obligatorischer schriftlicher Mietvertrag | 2) Obligatorischer schriftlicher Mietvertrag |
Ein Mietvertrag mit Bezug auf den Hauptwohnort des Mieters muss immer | Ein Mietvertrag mit Bezug auf den Hauptwohnort des Mieters muss immer |
schriftlich aufgestellt werden und die Identität aller | schriftlich aufgestellt werden und die Identität aller |
Vertragsparteien, das Datum des Vertragsbeginns, die Beschreibung | Vertragsparteien, das Datum des Vertragsbeginns, die Beschreibung |
aller Räume und Teile des Gebäudes, auf die sich der Vertrag bezieht, | aller Räume und Teile des Gebäudes, auf die sich der Vertrag bezieht, |
sowie den Mietbetrag enthalten. Der Vertrag muss von den | sowie den Mietbetrag enthalten. Der Vertrag muss von den |
Vertragsparteien unterzeichnet und in so vielen Exemplaren aufgestellt | Vertragsparteien unterzeichnet und in so vielen Exemplaren aufgestellt |
werden, wie es Vertragsparteien mit unterschiedlichen Interessen gibt | werden, wie es Vertragsparteien mit unterschiedlichen Interessen gibt |
(zuzüglich eines weiteren Exemplars für das Registrierungsamt (s. | (zuzüglich eines weiteren Exemplars für das Registrierungsamt (s. |
Punkt 3)). Ausserdem muss in jedem Original des Vertrags die Anzahl | Punkt 3)). Ausserdem muss in jedem Original des Vertrags die Anzahl |
der Originale angegeben werden. | der Originale angegeben werden. |
3) Registrierung des Mietvertrags | 3) Registrierung des Mietvertrags |
Die Registrierung des schriftlichen Mietvertrags ist eine | Die Registrierung des schriftlichen Mietvertrags ist eine |
obligatorische Formalität, die dem Vermieter obliegt. Diese Formalität | obligatorische Formalität, die dem Vermieter obliegt. Diese Formalität |
schliesst ein, dass der Vertrag - sowie die Beschreibung des | schliesst ein, dass der Vertrag - sowie die Beschreibung des |
Mietobjekts - dem Registrierungsamt des Ortes, wo das Objekt gelegen | Mietobjekts - dem Registrierungsamt des Ortes, wo das Objekt gelegen |
ist, in drei Exemplaren (wenn es nur zwei Parteien gibt) übermittelt | ist, in drei Exemplaren (wenn es nur zwei Parteien gibt) übermittelt |
werden muss. Die Adressen dieser Registrierungsämter finden Sie im | werden muss. Die Adressen dieser Registrierungsämter finden Sie im |
Telefonbuch unter der Rubrik "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen - | Telefonbuch unter der Rubrik "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen - |
Registrierung". | Registrierung". |
Die Registrierung der Verträge über die Vermietung, Untervermietung | Die Registrierung der Verträge über die Vermietung, Untervermietung |
oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter oder Teile | oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter oder Teile |
von unbeweglichen Gütern, die einer Familie oder Einzelperson | von unbeweglichen Gütern, die einer Familie oder Einzelperson |
ausschliesslich als Wohnung dienen, ist unentgeltlich und muss binnen | ausschliesslich als Wohnung dienen, ist unentgeltlich und muss binnen |
zwei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen. Ist der Mietvertrag | zwei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen. Ist der Mietvertrag |
nicht binnen dieser Frist registriert worden, kann dem Vermieter eine | nicht binnen dieser Frist registriert worden, kann dem Vermieter eine |
Geldbusse auferlegt werden; wenn es sich um einen | Geldbusse auferlegt werden; wenn es sich um einen |
Neunjahresmietvertrag handelt, ist ab dem 1. Juli 2007 ausserdem die | Neunjahresmietvertrag handelt, ist ab dem 1. Juli 2007 ausserdem die |
Regel anwendbar, nach der der Mieter diesen Vertrag kündigen darf, | Regel anwendbar, nach der der Mieter diesen Vertrag kündigen darf, |
ohne die Kündigungsfrist beachten und eine Entschädigung zahlen zu | ohne die Kündigungsfrist beachten und eine Entschädigung zahlen zu |
müssen. | müssen. |
4) Dauer und Kündigung des Mietvertrags | 4) Dauer und Kündigung des Mietvertrags |
a. Allgemeine Bemerkung über den Beginn der Kündigungsfristen | a. Allgemeine Bemerkung über den Beginn der Kündigungsfristen |
In allen Fällen, in denen die Kündigung jederzeit eingereicht werden | In allen Fällen, in denen die Kündigung jederzeit eingereicht werden |
kann, beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des Monats nach dem | kann, beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat, in dem die Kündigung eingereicht worden ist. | Monat, in dem die Kündigung eingereicht worden ist. |
b. Neunjahresmietvertrag | b. Neunjahresmietvertrag |
i. Allgemeines | i. Allgemeines |
Jeder Mietvertrag dauert normalerweise neun Jahre. Dies wird | Jeder Mietvertrag dauert normalerweise neun Jahre. Dies wird |
insbesondere automatisch der Fall sein für: | insbesondere automatisch der Fall sein für: |
- mündlich vereinbarte Mietverträge; | - mündlich vereinbarte Mietverträge; |
- schriftliche Mietverträge ohne Angabe über die Dauer; | - schriftliche Mietverträge ohne Angabe über die Dauer; |
- befristete schriftliche Mietverträge mit einer Dauer zwischen 3 und | - befristete schriftliche Mietverträge mit einer Dauer zwischen 3 und |
9 Jahren. | 9 Jahren. |
Gegen Ende dieser Neunjahresperiode können der Mieter und der | Gegen Ende dieser Neunjahresperiode können der Mieter und der |
Vermieter beide den Vertrag aufkündigen, ohne einen Grund angeben zu | Vermieter beide den Vertrag aufkündigen, ohne einen Grund angeben zu |
müssen und ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein, | müssen und ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein, |
vorausgesetzt, sie notifizieren mindestens 6 Monate vor dem | vorausgesetzt, sie notifizieren mindestens 6 Monate vor dem |
Fälligkeitstermin ihre Kündigung. | Fälligkeitstermin ihre Kündigung. |
Wenn bei Ablauf der Neunjahresperiode keine der beiden Parteien den | Wenn bei Ablauf der Neunjahresperiode keine der beiden Parteien den |
Mietvertrag aufkündigt, wird dieser zu gleichbleibenden Bedingungen | Mietvertrag aufkündigt, wird dieser zu gleichbleibenden Bedingungen |
jeweils um eine Dreijahresperiode verlängert. Jede der Parteien hat | jeweils um eine Dreijahresperiode verlängert. Jede der Parteien hat |
dann alle drei Jahre die Möglichkeit, den verlängerten Mietvertrag zu | dann alle drei Jahre die Möglichkeit, den verlängerten Mietvertrag zu |
kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen und ohne zur Zahlung | kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen und ohne zur Zahlung |
einer Entschädigung verpflichtet zu sein. | einer Entschädigung verpflichtet zu sein. |
ii. Kündigungsmöglichkeiten während der Neunjahresperiode | ii. Kündigungsmöglichkeiten während der Neunjahresperiode |
1. Kündigung durch den Vermieter | 1. Kündigung durch den Vermieter |
Im Laufe der Neunjahresperiode hat der Vermieter in drei Fällen die | Im Laufe der Neunjahresperiode hat der Vermieter in drei Fällen die |
Möglichkeit, den Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen zu kündigen. | Möglichkeit, den Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen zu kündigen. |
Diese Regeln sind nicht zwingend, sodass das Recht des Vermieters, den | Diese Regeln sind nicht zwingend, sodass das Recht des Vermieters, den |
Vertrag in diesen drei Fällen zu kündigen, durch den Mietvertrag | Vertrag in diesen drei Fällen zu kündigen, durch den Mietvertrag |
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. | ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. |
1) Der Vermieter kann den Vertrag zu jeder Zeit kündigen, um das Gut | 1) Der Vermieter kann den Vertrag zu jeder Zeit kündigen, um das Gut |
persönlich zu beziehen, und zwar durch Notifizierung einer | persönlich zu beziehen, und zwar durch Notifizierung einer |
Kündigungsfrist von 6 Monaten. Um gültig zu sein, muss das | Kündigungsfrist von 6 Monaten. Um gültig zu sein, muss das |
Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund und die Identität der Person | Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund und die Identität der Person |
enthalten, die das Mietobjekt persönlich und tatsächlich beziehen | enthalten, die das Mietobjekt persönlich und tatsächlich beziehen |
wird. | wird. |
Die Person, die das Gut bezieht, kann der Vermieter selber oder sein | Die Person, die das Gut bezieht, kann der Vermieter selber oder sein |
Ehepartner sein; es können aber auch seine Kinder, Enkelkinder oder | Ehepartner sein; es können aber auch seine Kinder, Enkelkinder oder |
Adoptivkinder und die Kinder seines Ehepartners, seine Verwandten in | Adoptivkinder und die Kinder seines Ehepartners, seine Verwandten in |
aufsteigender Linie (Vater, Mutter, Grosseltern) und die seines | aufsteigender Linie (Vater, Mutter, Grosseltern) und die seines |
Ehepartners, seine Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten, Neffen und | Ehepartners, seine Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten, Neffen und |
Nichten und die seines Ehepartners sein. | Nichten und die seines Ehepartners sein. |
2) Bei Ablauf jeder Dreijahresperiode kann der Vermieter durch | 2) Bei Ablauf jeder Dreijahresperiode kann der Vermieter durch |
Notifizierung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten den Mietvertrag im | Notifizierung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten den Mietvertrag im |
Hinblick auf die Ausführung bestimmter Arbeiten kündigen. Das | Hinblick auf die Ausführung bestimmter Arbeiten kündigen. Das |
Kündigungsschreiben muss den Kündigungsgrund enthalten und eine Anzahl | Kündigungsschreiben muss den Kündigungsgrund enthalten und eine Anzahl |
strikter Bedingungen erfüllen (s. Broschüren "La loi sur les loyers" | strikter Bedingungen erfüllen (s. Broschüren "La loi sur les loyers" |
und "De Huurwet", die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz | und "De Huurwet", die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz |
herausgegeben worden sind und auf dessen Website zur Verfügung | herausgegeben worden sind und auf dessen Website zur Verfügung |
stehen). | stehen). |
3) Bei Ablauf der ersten oder der zweiten Dreijahresperiode kann der | 3) Bei Ablauf der ersten oder der zweiten Dreijahresperiode kann der |
Vermieter den Mietvertrag ohne Angabe eines Grundes beenden, und zwar | Vermieter den Mietvertrag ohne Angabe eines Grundes beenden, und zwar |
durch Notifizierung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten und Zahlung | durch Notifizierung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten und Zahlung |
einer dem Mietbetrag für 9 beziehungsweise 6 Monate (je nachdem, ob | einer dem Mietbetrag für 9 beziehungsweise 6 Monate (je nachdem, ob |
die Kündigung bei Ablauf der ersten oder der zweiten Dreijahresperiode | die Kündigung bei Ablauf der ersten oder der zweiten Dreijahresperiode |
notifiziert wurde) entsprechenden Entschädigung zugunsten des Mieters. | notifiziert wurde) entsprechenden Entschädigung zugunsten des Mieters. |
2. Kündigung durch den Mieter | 2. Kündigung durch den Mieter |
Der Mieter kann zu jeder Zeit ausziehen, vorausgesetzt, er notifiziert | Der Mieter kann zu jeder Zeit ausziehen, vorausgesetzt, er notifiziert |
dem Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Er ist unter | dem Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Er ist unter |
keinen Umständen verpflichtet, seine Kündigung zu begründen. In den | keinen Umständen verpflichtet, seine Kündigung zu begründen. In den |
drei ersten Jahren des Mietvertrags muss er dem Vermieter jedoch eine | drei ersten Jahren des Mietvertrags muss er dem Vermieter jedoch eine |
Entschädigung zahlen, die dem Mietbetrag für drei, zwei oder einen | Entschädigung zahlen, die dem Mietbetrag für drei, zwei oder einen |
Monat entspricht, je nachdem, ob er im ersten, im zweiten oder im | Monat entspricht, je nachdem, ob er im ersten, im zweiten oder im |
dritten Jahr auszieht. | dritten Jahr auszieht. |
In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Möglichkeit der | In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Möglichkeit der |
Vertragsaufkündigung in den Fällen, wo der Mietvertrag nicht | Vertragsaufkündigung in den Fällen, wo der Mietvertrag nicht |
registriert worden ist (siehe Punkt 3), hinzuweisen. | registriert worden ist (siehe Punkt 3), hinzuweisen. |
Wenn der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig durch Notifizierung einer | Wenn der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig durch Notifizierung einer |
Kündigungsfrist von 6 Monaten mit der Begründung beendet, dass er das | Kündigungsfrist von 6 Monaten mit der Begründung beendet, dass er das |
Gut persönlich beziehen möchte, dass er Arbeiten daran ausführen | Gut persönlich beziehen möchte, dass er Arbeiten daran ausführen |
möchte oder einfach ganz ohne Begründung (s. Punkt 4 Buchstabe b | möchte oder einfach ganz ohne Begründung (s. Punkt 4 Buchstabe b |
Ziffer ii Nummer 1), kann der Mieter eine Gegenkündigung mit | Ziffer ii Nummer 1), kann der Mieter eine Gegenkündigung mit |
einmonatiger Kündigungsfrist einreichen, ohne zur Zahlung einer | einmonatiger Kündigungsfrist einreichen, ohne zur Zahlung einer |
Entschädigung verpflichtet zu sein, auch dann nicht, wenn die | Entschädigung verpflichtet zu sein, auch dann nicht, wenn die |
Kündigung im Laufe der drei ersten Jahre seines Vertrags erfolgt. | Kündigung im Laufe der drei ersten Jahre seines Vertrags erfolgt. |
c. Kurzzeitmietvertrag | c. Kurzzeitmietvertrag |
Das Gesetz über die Mietverträge sieht vor, dass die Parteien einen | Das Gesetz über die Mietverträge sieht vor, dass die Parteien einen |
Mietvertrag oder zwei verschiedene aufeinander folgende Mietverträge | Mietvertrag oder zwei verschiedene aufeinander folgende Mietverträge |
für eine Gesamtdauer von nicht mehr als drei Jahren abschliessen | für eine Gesamtdauer von nicht mehr als drei Jahren abschliessen |
können. | können. |
Wenn 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer keine Kündigung | Wenn 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer keine Kündigung |
notifiziert worden ist oder wenn der Mieter das Gut bei Ablauf der | notifiziert worden ist oder wenn der Mieter das Gut bei Ablauf der |
vereinbarten Dauer ohne Einspruch des Vermieters weiter bewohnt hat, | vereinbarten Dauer ohne Einspruch des Vermieters weiter bewohnt hat, |
wird der ursprüngliche Vertrag unter gleichbleibenden Bedingungen | wird der ursprüngliche Vertrag unter gleichbleibenden Bedingungen |
verlängert, wobei aber davon ausgegangen wird, dass er für eine | verlängert, wobei aber davon ausgegangen wird, dass er für eine |
Periode von neun Jahren ab Vertragsbeginn abgeschlossen worden ist. | Periode von neun Jahren ab Vertragsbeginn abgeschlossen worden ist. |
d. Langzeitmietvertrag | d. Langzeitmietvertrag |
Es ist möglich, einen Mietvertrag für eine bestimmte Zeit von mehr als | Es ist möglich, einen Mietvertrag für eine bestimmte Zeit von mehr als |
9 Jahren abzuschliessen. Für einen solchen Vertrag gelten die gleichen | 9 Jahren abzuschliessen. Für einen solchen Vertrag gelten die gleichen |
Bestimmungen wie für Neunjahresverträge (s. Punkt 4 Buchstabe b). | Bestimmungen wie für Neunjahresverträge (s. Punkt 4 Buchstabe b). |
e. Mietvertrag auf Lebenszeit | e. Mietvertrag auf Lebenszeit |
Es ist ebenfalls möglich, einen Mietvertrag auf Lebenszeit des Mieters | Es ist ebenfalls möglich, einen Mietvertrag auf Lebenszeit des Mieters |
abzuschliessen, vorausgesetzt, dies geschieht schriftlich. | abzuschliessen, vorausgesetzt, dies geschieht schriftlich. |
Der Vermieter kann einen solchen Mietvertrag auf Lebenszeit nicht | Der Vermieter kann einen solchen Mietvertrag auf Lebenszeit nicht |
vorzeitig kündigen, es sei denn, die Vertragsbestimmungen selbst | vorzeitig kündigen, es sei denn, die Vertragsbestimmungen selbst |
besagen Gegenteiliges. Der Mieter kann den Mietvertrag aber jederzeit | besagen Gegenteiliges. Der Mieter kann den Mietvertrag aber jederzeit |
mittels einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. | mittels einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. |
5) Revision des Mietpreises | 5) Revision des Mietpreises |
Das Gesetz über die Mietverträge erlaubt unter gewissen Bedingungen | Das Gesetz über die Mietverträge erlaubt unter gewissen Bedingungen |
eine Revision des Mietpreises, sei es eine Erhöhung oder eine | eine Revision des Mietpreises, sei es eine Erhöhung oder eine |
Herabsetzung. Eine solche Revision kann nur am Ende einer | Herabsetzung. Eine solche Revision kann nur am Ende einer |
Dreijahresperiode erfolgen. Sie kann sowohl vom Vermieter als auch von | Dreijahresperiode erfolgen. Sie kann sowohl vom Vermieter als auch von |
der anderen Vertragspartei beantragt werden, aber nur im Laufe einer | der anderen Vertragspartei beantragt werden, aber nur im Laufe einer |
bestimmten Periode, nämlich zwischen dem 9. und dem 6. Monat vor | bestimmten Periode, nämlich zwischen dem 9. und dem 6. Monat vor |
Ablauf der Dreijahresperiode. | Ablauf der Dreijahresperiode. |
Nach entsprechender Beantragung gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten: | Nach entsprechender Beantragung gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten: |
1) Entweder einigen sich die Vertragsparteien auf das Prinzip der | 1) Entweder einigen sich die Vertragsparteien auf das Prinzip der |
Revision des Vertrags und des Mietpreises | Revision des Vertrags und des Mietpreises |
2) oder aber die Parteien kommen nicht zu einer Einigung; in diesem | 2) oder aber die Parteien kommen nicht zu einer Einigung; in diesem |
Fall kann die antragstellende Partei sich an den Friedensrichter | Fall kann die antragstellende Partei sich an den Friedensrichter |
wenden, allerdings nur zwischen dem 6. und dem 3. Monat vor Ablauf der | wenden, allerdings nur zwischen dem 6. und dem 3. Monat vor Ablauf der |
laufenden Dreijahresperiode. | laufenden Dreijahresperiode. |
6) Indexierung des Mietpreises | 6) Indexierung des Mietpreises |
Eine Indexierung des Mietpreises ist bei schriftlichen Mietverträgen | Eine Indexierung des Mietpreises ist bei schriftlichen Mietverträgen |
immer erlaubt, es sei denn, der Vertrag schliesst diese Möglichkeit | immer erlaubt, es sei denn, der Vertrag schliesst diese Möglichkeit |
aus. | aus. |
Die Indexierung erfolgt nicht automatisch: Der Vermieter muss sie beim | Die Indexierung erfolgt nicht automatisch: Der Vermieter muss sie beim |
Mieter schriftlich beantragen. Dieser Antrag gilt nicht rückwirkend, | Mieter schriftlich beantragen. Dieser Antrag gilt nicht rückwirkend, |
ausser für die drei Monate vor dem Monat der Beantragung. | ausser für die drei Monate vor dem Monat der Beantragung. |
Die Berechnung der Indexierung erfolgt anhand einer durch das Gesetz | Die Berechnung der Indexierung erfolgt anhand einer durch das Gesetz |
festgelegten Formel. Eine detaillierte Erklärung zu diesem | festgelegten Formel. Eine detaillierte Erklärung zu diesem |
Berechnungsmodus gibt es in den Broschüren "La loi sur les loyers" und | Berechnungsmodus gibt es in den Broschüren "La loi sur les loyers" und |
"De Huurwet", die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz | "De Huurwet", die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz |
herausgegeben worden sind und auf dessen Website zur Verfügung stehen. | herausgegeben worden sind und auf dessen Website zur Verfügung stehen. |
Die Indexwerte sind beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft | Die Indexwerte sind beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft |
erhältlich und auf dessen Website einsehbar. | erhältlich und auf dessen Website einsehbar. |
7) Kosten und Lasten | 7) Kosten und Lasten |
In der Regel ist im Gesetz über die Mietverträge nicht angegeben, | In der Regel ist im Gesetz über die Mietverträge nicht angegeben, |
welche der Vertragsparteien (der Mieter oder der Vermieter) bestimmte | welche der Vertragsparteien (der Mieter oder der Vermieter) bestimmte |
Lasten übernehmen muss. Nur der Immobiliensteuervorabzug ist | Lasten übernehmen muss. Nur der Immobiliensteuervorabzug ist |
obligatorisch vom Vermieter zu zahlen. | obligatorisch vom Vermieter zu zahlen. |
Andere Kosten und Lasten sind immer vom Mietpreis zu trennen und in | Andere Kosten und Lasten sind immer vom Mietpreis zu trennen und in |
einer separaten Rechnung anzuführen. | einer separaten Rechnung anzuführen. |
Wenn die Kosten und Lasten pauschal festgelegt worden sind (z. B. in | Wenn die Kosten und Lasten pauschal festgelegt worden sind (z. B. in |
Form eines festen Betrags von 75 EUR monatlich), dürfen die | Form eines festen Betrags von 75 EUR monatlich), dürfen die |
Vertragsparteien den Pauschalbetrag nicht einseitig anpassen, indem | Vertragsparteien den Pauschalbetrag nicht einseitig anpassen, indem |
sie davon ausgehen, dass die tatsächlichen Kosten und Lasten höher | sie davon ausgehen, dass die tatsächlichen Kosten und Lasten höher |
oder niedriger sind als der festgelegte Pauschalbetrag. Allerdings | oder niedriger sind als der festgelegte Pauschalbetrag. Allerdings |
können Mieter und Vermieter jederzeit beim Friedensrichter eine | können Mieter und Vermieter jederzeit beim Friedensrichter eine |
Revision der pauschalen Kosten und Lasten oder deren Umwandlung in | Revision der pauschalen Kosten und Lasten oder deren Umwandlung in |
tatsächliche Kosten und Lasten beantragen. | tatsächliche Kosten und Lasten beantragen. |
Wenn die Kosten und Lasten nicht pauschal festgelegt worden sind, | Wenn die Kosten und Lasten nicht pauschal festgelegt worden sind, |
sieht das Gesetz vor, dass sie den tatsächlichen Ausgaben entsprechen | sieht das Gesetz vor, dass sie den tatsächlichen Ausgaben entsprechen |
müssen. Der Mieter hat das Recht, vom Vermieter die Belege zu den ihm | müssen. Der Mieter hat das Recht, vom Vermieter die Belege zu den ihm |
ausgestellten Rechnungen zu verlangen. | ausgestellten Rechnungen zu verlangen. |
8) Bestimmungen über die dem Mieter obliegenden Reparaturen | 8) Bestimmungen über die dem Mieter obliegenden Reparaturen |
Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt so zu unterhalten, dass | Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt so zu unterhalten, dass |
es sich in einem Zustand befindet, der dem Nutzungszweck, zu dem es | es sich in einem Zustand befindet, der dem Nutzungszweck, zu dem es |
vermietet worden ist, entspricht. In einer zwingenden Bestimmung | vermietet worden ist, entspricht. In einer zwingenden Bestimmung |
besagt das Gesetz ausserdem, dass alle ausser die dem Mieter | besagt das Gesetz ausserdem, dass alle ausser die dem Mieter |
obliegenden Reparaturen zu Lasten des Vermieters gehen. | obliegenden Reparaturen zu Lasten des Vermieters gehen. |
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter gegebenenfalls über | Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter gegebenenfalls über |
Beschädigungen des Mietobjekts und über notwendige Reparaturen in | Beschädigungen des Mietobjekts und über notwendige Reparaturen in |
Kenntnis zu setzen. Der Mieter muss sich ebenfalls um die ihm | Kenntnis zu setzen. Der Mieter muss sich ebenfalls um die ihm |
obliegenden Reparaturen kümmern. "Die dem Mieter obliegenden | obliegenden Reparaturen kümmern. "Die dem Mieter obliegenden |
Reparaturen" sind die Reparaturen, die durch den Ortsgebrauch als | Reparaturen" sind die Reparaturen, die durch den Ortsgebrauch als |
solche bezeichnet werden, sowie die in Artikel 1754 des | solche bezeichnet werden, sowie die in Artikel 1754 des |
Zivilgesetzbuches aufgezählten Reparaturen. Im Gesetz werden die | Zivilgesetzbuches aufgezählten Reparaturen. Im Gesetz werden die |
Verpflichtungen des Mieters allerdings strikt begrenzt: Keine der | Verpflichtungen des Mieters allerdings strikt begrenzt: Keine der |
Reparaturen, die als zu Lasten des Mieters gelten, geht zu Lasten des | Reparaturen, die als zu Lasten des Mieters gelten, geht zu Lasten des |
Mieters, wenn sie nur durch Überalterung oder höhere Gewalt bedingt | Mieters, wenn sie nur durch Überalterung oder höhere Gewalt bedingt |
ist. | ist. |
9) Übertragung des Mietobjekts | 9) Übertragung des Mietobjekts |
Wird ein Mietobjekt veräussert, ist der Schutz des Mieters nicht immer | Wird ein Mietobjekt veräussert, ist der Schutz des Mieters nicht immer |
der gleiche. Der Schutz hängt wesentlich davon ab, ob der Mietvertrag | der gleiche. Der Schutz hängt wesentlich davon ab, ob der Mietvertrag |
von einem sicher feststehenden Tag vor der Veräusserung datiert ist | von einem sicher feststehenden Tag vor der Veräusserung datiert ist |
oder nicht. | oder nicht. |
Ein authentischer Mietvertrag, nämlich ein von einem Notar erstellter | Ein authentischer Mietvertrag, nämlich ein von einem Notar erstellter |
Mietvertrag, ist immer von einem sicher feststehenden Tag datiert. Ein | Mietvertrag, ist immer von einem sicher feststehenden Tag datiert. Ein |
privatschriftlicher (d.h. nicht authentischer) Mietvertrag ist vom | privatschriftlicher (d.h. nicht authentischer) Mietvertrag ist vom |
sicher feststehenden Tag seiner Registrierung datiert (s. Punkt 3) | sicher feststehenden Tag seiner Registrierung datiert (s. Punkt 3) |
oder vom Todestag eines der Unterzeichner des Mietvertrags oder vom | oder vom Todestag eines der Unterzeichner des Mietvertrags oder vom |
Tag, an dem das Bestehen des Mietvertrags per Urteil oder durch eine | Tag, an dem das Bestehen des Mietvertrags per Urteil oder durch eine |
von einem Beamten wie einem Notar oder einem Gerichtsvollzieher | von einem Beamten wie einem Notar oder einem Gerichtsvollzieher |
erstellte Urkunde festgestellt worden ist. Ein mündlich | erstellte Urkunde festgestellt worden ist. Ein mündlich |
abgeschlossener Vertrag ist nie von einem sicher feststehenden Datum | abgeschlossener Vertrag ist nie von einem sicher feststehenden Datum |
datiert. | datiert. |
Wenn der Mietvertrag von einem sicher feststehenden Datum vor der | Wenn der Mietvertrag von einem sicher feststehenden Datum vor der |
Veräusserung des Mietobjekts datiert ist, übernimmt der neue | Veräusserung des Mietobjekts datiert ist, übernimmt der neue |
Eigentümer der Wohnung alle Rechte und Pflichten des alten Vermieters, | Eigentümer der Wohnung alle Rechte und Pflichten des alten Vermieters, |
selbst wenn im Vertrag für den Fall einer Veräusserung die Möglichkeit | selbst wenn im Vertrag für den Fall einer Veräusserung die Möglichkeit |
der Mieterausweisung vorgesehen ist. | der Mieterausweisung vorgesehen ist. |
Wenn der Mietvertrag nicht von einem sicher feststehenden Datum vor | Wenn der Mietvertrag nicht von einem sicher feststehenden Datum vor |
Veräusserung des Mietobjekts datiert ist, gibt es zwei Möglichkeiten: | Veräusserung des Mietobjekts datiert ist, gibt es zwei Möglichkeiten: |
1) Entweder bewohnt der Mieter das Objekt seit weniger als 6 Monaten. | 1) Entweder bewohnt der Mieter das Objekt seit weniger als 6 Monaten. |
In diesem Fall kann der Erwerber den Mietvertrag beenden, ohne eine | In diesem Fall kann der Erwerber den Mietvertrag beenden, ohne eine |
Begründung anzugeben und ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. | Begründung anzugeben und ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. |
2) Oder aber der Mieter bewohnt das Objekt seit mindestens 6 Monaten. | 2) Oder aber der Mieter bewohnt das Objekt seit mindestens 6 Monaten. |
Dann tritt der Erwerber in die Rechte des Hauptvermieters ein, verfügt | Dann tritt der Erwerber in die Rechte des Hauptvermieters ein, verfügt |
in bestimmten Fällen aber über eine grössere Flexibilität, was die | in bestimmten Fällen aber über eine grössere Flexibilität, was die |
Kündigungsmöglichkeiten betrifft. | Kündigungsmöglichkeiten betrifft. |
10) Juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe | 10) Juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe |
a. Juristischer Beistand | a. Juristischer Beistand |
i. erster juristischer Beistand | i. erster juristischer Beistand |
Unter erstem juristischem Beistand ist der juristische Beistand in | Unter erstem juristischem Beistand ist der juristische Beistand in |
Form von praktischen Auskünften, juristischer Information, eines | Form von praktischen Auskünften, juristischer Information, eines |
ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine | ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine |
spezialisierte Instanz oder Einrichtung zu verstehen. Der erste | spezialisierte Instanz oder Einrichtung zu verstehen. Der erste |
juristische Beistand ist allen zugänglich und wird insbesondere von | juristische Beistand ist allen zugänglich und wird insbesondere von |
Rechtsanwälten im Rahmen der in den Justizhäusern und Justizpalästen | Rechtsanwälten im Rahmen der in den Justizhäusern und Justizpalästen |
organisierten Bereitschaftsdienste gewährt. Der von den Rechtsanwälten | organisierten Bereitschaftsdienste gewährt. Der von den Rechtsanwälten |
gewährte erste juristische Beistand ist unentgeltlich für Personen mit | gewährte erste juristische Beistand ist unentgeltlich für Personen mit |
unzureichenden Einkünften. | unzureichenden Einkünften. |
ii. weiterführender juristischer Beistand (pro Deo) | ii. weiterführender juristischer Beistand (pro Deo) |
Unter weiterführendem juristischem Beistand ist der juristische | Unter weiterführendem juristischem Beistand ist der juristische |
Beistand eines Rechtsanwalts in Form eines ausführlichen Gutachtens | Beistand eines Rechtsanwalts in Form eines ausführlichen Gutachtens |
oder der juristische Beistand im Rahmen eines Verfahrens oder eines | oder der juristische Beistand im Rahmen eines Verfahrens oder eines |
Prozesses zu verstehen. Für den weiterführenden juristischen Beistand | Prozesses zu verstehen. Für den weiterführenden juristischen Beistand |
kommen nur Personen mit unzureichenden Einkünften in Frage. Der | kommen nur Personen mit unzureichenden Einkünften in Frage. Der |
Betreffende richtet seinen Antrag, in dem er um weiterführenden | Betreffende richtet seinen Antrag, in dem er um weiterführenden |
juristischen Beistand bittet, an das Büro für juristischen Beistand | juristischen Beistand bittet, an das Büro für juristischen Beistand |
der Rechtsanwaltskammer. Für weitere Auskünfte in Zusammenhang mit dem | der Rechtsanwaltskammer. Für weitere Auskünfte in Zusammenhang mit dem |
juristischen Beistand kann man sich an ein Justizhaus oder an das Büro | juristischen Beistand kann man sich an ein Justizhaus oder an das Büro |
für juristischen Beistand der Rechtsanwaltskammer wenden. | für juristischen Beistand der Rechtsanwaltskammer wenden. |
b. Gerichtskostenhilfe | b. Gerichtskostenhilfe |
Während der weiterführende juristische Beistand sich auf die Kosten in | Während der weiterführende juristische Beistand sich auf die Kosten in |
Zusammenhang mit dem von einem Rechtsanwalt erteilten Beistand | Zusammenhang mit dem von einem Rechtsanwalt erteilten Beistand |
bezieht, bezieht sich die Gerichtskostenhilfe auf die | bezieht, bezieht sich die Gerichtskostenhilfe auf die |
"Gerichtskosten". Für Streitsachen, die in den Zuständigkeitsbereich | "Gerichtskosten". Für Streitsachen, die in den Zuständigkeitsbereich |
des Friedensrichters fallen, zu denen auch die Streitsachen bezüglich | des Friedensrichters fallen, zu denen auch die Streitsachen bezüglich |
der Vermietung unbeweglicher Güter gehören, wird der Antrag auf | der Vermietung unbeweglicher Güter gehören, wird der Antrag auf |
Gerichtskostenhilfe beim Friedensrichter eingereicht, der mit der | Gerichtskostenhilfe beim Friedensrichter eingereicht, der mit der |
Sache befasst wird oder damit schon befasst ist. | Sache befasst wird oder damit schon befasst ist. |
ANLAGE ZUM KONIGLICHEN ERLASS VOM 4. MAI 2007 IN AUSFUHRUNG VON | ANLAGE ZUM KONIGLICHEN ERLASS VOM 4. MAI 2007 IN AUSFUHRUNG VON |
ARTIKEL 11BIS VON BUCH III TITEL VIII KAPITEL II ABSCHNITT 2 DES | ARTIKEL 11BIS VON BUCH III TITEL VIII KAPITEL II ABSCHNITT 2 DES |
ZIVILGESETZBUCHES | ZIVILGESETZBUCHES |
MIETVERTRAGE MIT BEZUG AUF DIE IN DER REGION BRUSSEL-HAUPTSTADT | MIETVERTRAGE MIT BEZUG AUF DIE IN DER REGION BRUSSEL-HAUPTSTADT |
GELEGEN WOHNUNGEN | GELEGEN WOHNUNGEN |
( ... ) | ( ... ) |