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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les | besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften |
mouvements des chiens, chats et furets, établi par le Service central | voor het verkeer van honden, katten en fretten, opgemaakt door de |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de |
relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, |
chats et furets. | katten en fretten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 4 mai 2007. | Gegeven te Brussel, 4 mei 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen | 1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen |
Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen | Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2; | insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und | Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und |
des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, | des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die | Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die |
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als | Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als |
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, | Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, |
insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und | insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und |
22; | 22; |
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über | In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über |
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, |
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre | Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre |
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den | Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den |
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der | spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der |
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16; | Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung |
zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und | zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und |
Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem | Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem |
belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder | belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder |
eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische | eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische |
Staatsgebiet eingeführt werden. | Staatsgebiet eingeführt werden. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen, | 1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen, |
2. Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und | 2. Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und |
Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August | 4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August |
1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die | 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die |
Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen | Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen |
Tierarzt, | Tierarzt, |
5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, | 5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, |
6. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, | 6. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, |
7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr, | 7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr, |
Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder | Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder |
eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des | eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des |
Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht | Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht |
dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer | dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer |
Eigentumsübertragung zu sein, | Eigentumsübertragung zu sein, |
8. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins | 8. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins |
belgische Staatsgebiet, | belgische Staatsgebiet, |
9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein | 9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein |
anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, | anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, |
10. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere | 10. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere |
im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, | im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, |
11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den | 11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
12. zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren: | 12. zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren: |
Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des | Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des |
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die | Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, |
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie | Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie |
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen | diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen |
Gemeinschaftsregelungen unterliegen. | Gemeinschaftsregelungen unterliegen. |
KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck | KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck |
Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft | Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft |
sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der | sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der |
Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur | Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur |
Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig | Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig |
betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins | betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins |
belgische Staatsgebiet einzuführen. | belgische Staatsgebiet einzuführen. |
Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: | Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: |
1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in | 1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in |
einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land | einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land |
verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen | verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen |
Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die | Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die |
Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, | Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, |
2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten, | 2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten, |
von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 | von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 |
Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des | Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die | Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die |
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden. | Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden. |
Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene | Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene |
Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der | Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der |
Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt | Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt |
werden. | werden. |
Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem | Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem |
belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union | belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union |
verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere | verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere |
zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt. | zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt. |
§ 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche | § 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche |
Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem | Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem |
amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur | amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur |
bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und | bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und |
Dokumentenkontrolle unterzogen werden können. | Dokumentenkontrolle unterzogen werden können. |
Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember | Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember |
1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere, | 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere, |
die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die | die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die |
private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt. | private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt. |
KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr | KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr |
Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem | Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem |
Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus | Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus |
versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder | versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder |
registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in | registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in |
Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die | Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die |
der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu | der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu |
sein. | sein. |
Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen | Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen |
Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der | Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von | vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von |
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der |
Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. | Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn | § 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn |
Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die | Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die |
Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 | Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 |
und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments | und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die | und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die |
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. | Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. |
§ 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem | § 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem |
hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der | hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der |
zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische | zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische |
Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und | Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und |
den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. | den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. |
§ 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den | § 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den |
Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der | Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der |
Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind. | Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind. |
§ 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte | § 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte |
Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. | Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. |
Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden | Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden |
Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach | Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach |
Belgien. | Belgien. |
§ 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf | § 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf |
weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem | weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem |
Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des | Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des |
Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der | Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der |
Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten | Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten |
Bedingungen erfüllen. | Bedingungen erfüllen. |
§ 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss | § 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss |
bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der | bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der |
zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer | zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer |
Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut | Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut |
ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht | ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht |
über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden. | über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden. |
Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der | Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der |
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur | Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur |
Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte | Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte |
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen | für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen |
tierischen Ursprungs begleitet sein. | tierischen Ursprungs begleitet sein. |
Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den | Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den |
Handel mit Heimtieren. | Handel mit Heimtieren. |
KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem | KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem |
Drittland | Drittland |
Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf | Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf |
Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis | Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis |
erhalten. | erhalten. |
Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer | Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer |
Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus | Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus |
versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder | versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder |
registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in | registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in |
Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die | Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die |
der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu | der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu |
sein. | sein. |
Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und | Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und |
Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung | Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung |
(EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. |
Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von | Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von |
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der |
Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen | Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen |
Anwendung. | Anwendung. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf | § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf |
die Einfuhr in Belgien. | die Einfuhr in Belgien. |
§ 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem | § 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem |
Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem | Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem |
hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der | hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der |
zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische | zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische |
Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und | Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und |
den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. | den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. |
Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet | Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet |
sein, die dem Muster in Anlage I entspricht. | sein, die dem Muster in Anlage I entspricht. |
§ 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte | § 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte |
Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem | Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem |
Muster in Anlage II entspricht. | Muster in Anlage II entspricht. |
Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die | Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die |
Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. | Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des | Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des |
Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in | Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in |
Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des | Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die |
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als | Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als |
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates | Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates |
erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die | erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die |
mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in | mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in |
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann | Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann |
1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug | 1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug |
begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen, | begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen, |
2. der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor | 2. der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor |
oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den | oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den |
Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen. | Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen. |
Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von | verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von |
Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des | Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des | vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des |
amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: | amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: |
- entweder ins Herkunftsland zurückgesandt | - entweder ins Herkunftsland zurückgesandt |
oder | oder |
- am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung | - am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung |
der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche | der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche |
Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne | Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne |
gestellt | gestellt |
oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter | oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter |
Aufsicht oder Quarantäne zu stellen. | Aufsicht oder Quarantäne zu stellen. |
Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in | Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in |
Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet, | Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet, |
werden diese von Amts wegen angewandt. | werden diese von Amts wegen angewandt. |
Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21 | Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21 |
ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des | ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des |
Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen | Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen |
nicht zu einer Entschädigung. | nicht zu einer Entschädigung. |
Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden | Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden |
Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von | Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von |
einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. | einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. |
Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die | Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die |
Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als | Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als |
Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28. | Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28. |
Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die | Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die |
Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit | Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
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Laufende Nummer der Bescheinigung: | Laufende Nummer der Bescheinigung: |
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(1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) | (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) |
TT/MM/IIII. | TT/MM/IIII. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die |
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen beigefügt zu werden | Katzen und Frettchen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ | (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ |
ANLAGE 2 | ANLAGE 2 |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die |
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen beigefügt zu werden | Katzen und Frettchen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der | (1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sein. | Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sein. |
(2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung | (2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung |
begleiten. | begleiten. |
(3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs | (3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
(4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats. | (4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats. |
(5) Falls erforderlich fortsetzen. | (5) Falls erforderlich fortsetzen. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mai 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 mei 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |