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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les | besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften |
| mouvements des chiens, chats et furets, établi par le Service central | voor het verkeer van honden, katten en fretten, opgemaakt door de |
| de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
| adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de |
| relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, |
| chats et furets. | katten en fretten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 4 mai 2007. | Gegeven te Brussel, 4 mei 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
| SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen | 1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen |
| Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen | Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
| insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2; | insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und | Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und |
| des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, | des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die | Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die |
| Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als | Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als |
| Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, | Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, |
| insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und | insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und |
| 22; | 22; |
| In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über | In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über |
| die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, |
| Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre | Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre |
| Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den | Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den |
| spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der | spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der |
| Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16; | Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit | Volksgesundheit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung |
| zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und | zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und |
| Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem | Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem |
| belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder | belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder |
| eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische | eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische |
| Staatsgebiet eingeführt werden. | Staatsgebiet eingeführt werden. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen, | 1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen, |
| 2. Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und | 2. Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und |
| Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
| 4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August | 4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August |
| 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die | 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen | Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen |
| Tierarzt, | Tierarzt, |
| 5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, | 5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, |
| 6. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, | 6. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, |
| 7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr, | 7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr, |
| Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder | Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder |
| eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des | eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des |
| Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht | Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht |
| dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer | dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer |
| Eigentumsübertragung zu sein, | Eigentumsübertragung zu sein, |
| 8. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins | 8. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins |
| belgische Staatsgebiet, | belgische Staatsgebiet, |
| 9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein | 9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein |
| anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, | anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, |
| 10. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere | 10. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere |
| im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, | im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, |
| 11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den | 11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
| 12. zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren: | 12. zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren: |
| Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des | Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des |
| Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die | Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die |
| tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, |
| Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie | Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie |
| diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen | diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen |
| Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
| tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
| bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen |
| Gemeinschaftsregelungen unterliegen. | Gemeinschaftsregelungen unterliegen. |
| KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck | KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck |
| Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft | Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft |
| sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der | sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der |
| Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur | Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur |
| Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig | Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig |
| betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins | betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins |
| belgische Staatsgebiet einzuführen. | belgische Staatsgebiet einzuführen. |
| Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: | Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: |
| 1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in | 1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in |
| einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land | einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land |
| verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen | verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen |
| Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die | Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die |
| Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, | Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, |
| 2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten, | 2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten, |
| von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 | von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 |
| Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des | Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die | Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die |
| Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
| Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden. | Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden. |
| Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene | Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene |
| Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der | Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der |
| Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt | Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt |
| werden. | werden. |
| Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem | Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem |
| belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union | belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union |
| verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere | verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere |
| zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt. | zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt. |
| § 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche | § 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche |
| Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem | Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem |
| amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur | amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur |
| bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und | bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und |
| Dokumentenkontrolle unterzogen werden können. | Dokumentenkontrolle unterzogen werden können. |
| Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember | Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember |
| 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere, | 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere, |
| die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die | die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die |
| private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt. | private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt. |
| KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr | KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr |
| Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem | Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem |
| Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus | Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus |
| versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder | versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder |
| registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in | registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in |
| Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die | Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die |
| der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu | der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu |
| sein. | sein. |
| Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen | Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen |
| Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der | Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der |
| Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von | vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von |
| Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der |
| Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. | Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn | § 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn |
| Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die | Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die |
| Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 | Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 |
| und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments | und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die | und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die |
| Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
| Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. | Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. |
| § 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem | § 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem |
| hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der | hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der |
| zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische | zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische |
| Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und | Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und |
| den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. | den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. |
| § 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den | § 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den |
| Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der | Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der |
| Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind. | Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind. |
| § 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte | § 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte |
| Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. | Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. |
| Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden | Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden |
| Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach | Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach |
| Belgien. | Belgien. |
| § 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf | § 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf |
| weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem | weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem |
| Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des | Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des |
| Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der | Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der |
| Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten | Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten |
| Bedingungen erfüllen. | Bedingungen erfüllen. |
| § 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss | § 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss |
| bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der | bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der |
| zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer | zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer |
| Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut | Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut |
| ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht | ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht |
| über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden. | über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden. |
| Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der | Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der |
| Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur | Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur |
| Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte | Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte |
| für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen | für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen |
| tierischen Ursprungs begleitet sein. | tierischen Ursprungs begleitet sein. |
| Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
| veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
| innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
| Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den | Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den |
| Handel mit Heimtieren. | Handel mit Heimtieren. |
| KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem | KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem |
| Drittland | Drittland |
| Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf | Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf |
| Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis | Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis |
| erhalten. | erhalten. |
| Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer | Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer |
| Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus | Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus |
| versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder | versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder |
| registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in | registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in |
| Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die | Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die |
| der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu | der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu |
| sein. | sein. |
| Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und | Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und |
| Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung | Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung |
| (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. |
| Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von | Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von |
| Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der |
| Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen | Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen |
| Anwendung. | Anwendung. |
| § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf | § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf |
| die Einfuhr in Belgien. | die Einfuhr in Belgien. |
| § 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem | § 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem |
| Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem | Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem |
| hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der | hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der |
| zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische | zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische |
| Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und | Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und |
| den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. | den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. |
| Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet | Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet |
| sein, die dem Muster in Anlage I entspricht. | sein, die dem Muster in Anlage I entspricht. |
| § 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte | § 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte |
| Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem | Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem |
| Muster in Anlage II entspricht. | Muster in Anlage II entspricht. |
| Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
| veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
| innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
| Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die | Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die |
| Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. | Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des | Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des |
| Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in | Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in |
| Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des | Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die |
| Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als | Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als |
| Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates | Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates |
| erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die | erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die |
| mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in | mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in |
| Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann | Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann |
| 1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug | 1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug |
| begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen, | begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen, |
| 2. der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor | 2. der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor |
| oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den | oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den |
| Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen. | Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen. |
| Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von | verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von |
| Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
| ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
| Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des | Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des | vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des |
| amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: | amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: |
| - entweder ins Herkunftsland zurückgesandt | - entweder ins Herkunftsland zurückgesandt |
| oder | oder |
| - am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung | - am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung |
| der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche | der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche |
| Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne | Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne |
| gestellt | gestellt |
| oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter | oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter |
| Aufsicht oder Quarantäne zu stellen. | Aufsicht oder Quarantäne zu stellen. |
| Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in | Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in |
| Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet, | Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet, |
| werden diese von Amts wegen angewandt. | werden diese von Amts wegen angewandt. |
| Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21 | Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21 |
| ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des | ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des |
| Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen | Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen |
| nicht zu einer Entschädigung. | nicht zu einer Entschädigung. |
| Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden | Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden |
| Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von | Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von |
| einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. | einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. |
| Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die | Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die |
| Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als | Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als |
| Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28. | Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28. |
| Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die | Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die |
| Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit | Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit |
| werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
| Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Laufende Nummer der Bescheinigung: | Laufende Nummer der Bescheinigung: |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) | (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) |
| TT/MM/IIII. | TT/MM/IIII. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die |
| veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
| Katzen und Frettchen beigefügt zu werden | Katzen und Frettchen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| _______ | _______ |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ | (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ |
| ANLAGE 2 | ANLAGE 2 |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die |
| veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
| Katzen und Frettchen beigefügt zu werden | Katzen und Frettchen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der | (1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der |
| Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sein. | Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sein. |
| (2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung | (2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung |
| begleiten. | begleiten. |
| (3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs | (3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs |
| aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
| (4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats. | (4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats. |
| (5) Falls erforderlich fortsetzen. | (5) Falls erforderlich fortsetzen. |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mai 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 mei 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |