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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/05/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 1er mai 2006 relatif aux règles vétérinaires régissant les besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften
mouvements des chiens, chats et furets, établi par le Service central voor het verkeer van honden, katten en fretten, opgemaakt door de
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de
relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden,
chats et furets. katten en fretten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 mai 2007. Gegeven te Brussel, 4 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen 1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen
Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2; insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und
des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates,
insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und
22; 22;
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16; Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung
zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und
Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem
belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder
eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische
Staatsgebiet eingeführt werden. Staatsgebiet eingeführt werden.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen, 1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen,
2. Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und 2. Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und
Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August
1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die
Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen
Tierarzt, Tierarzt,
5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, 5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört,
6. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, 6. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört,
7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr, 7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr,
Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder
eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des
Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht
dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer
Eigentumsübertragung zu sein, Eigentumsübertragung zu sein,
8. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins 8. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins
belgische Staatsgebiet, belgische Staatsgebiet,
9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein 9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein
anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet,
10. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere 10. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere
im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet,
11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den 11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
12. zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren: 12. zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren:
Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen
Gemeinschaftsregelungen unterliegen. Gemeinschaftsregelungen unterliegen.
KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck
Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft
sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der
Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur
Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig
betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins
belgische Staatsgebiet einzuführen. belgische Staatsgebiet einzuführen.
Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf:
1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in 1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in
einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land
verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen
Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die
Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen,
2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten, 2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten,
von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden. Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden.
Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene
Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der
Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt
werden. werden.
Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem
belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union
verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere
zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt. zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.
§ 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche § 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche
Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem
amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur
bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und
Dokumentenkontrolle unterzogen werden können. Dokumentenkontrolle unterzogen werden können.
Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember
1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere, 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere,
die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die
private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt. private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt.
KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr
Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem
Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus
versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder
registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in
Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die
der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu
sein. sein.
Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen
Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der
Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn § 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn
Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die
Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6
und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen.
§ 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem § 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem
hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der
zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische
Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und
den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.
§ 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den § 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den
Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der
Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind. Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind.
§ 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte § 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte
Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt.
Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden
Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach
Belgien. Belgien.
§ 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf § 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf
weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem
Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des
Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der
Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten
Bedingungen erfüllen. Bedingungen erfüllen.
§ 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss § 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss
bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der
zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer
Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut
ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht
über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden. über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden.
Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur
Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs begleitet sein. tierischen Ursprungs begleitet sein.
Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den
Handel mit Heimtieren. Handel mit Heimtieren.
KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem
Drittland Drittland
Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf
Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis
erhalten. erhalten.
Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer
Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus
versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder
registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in
Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die
der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu
sein. sein.
Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und
Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der
Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen
Anwendung. Anwendung.
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf
die Einfuhr in Belgien. die Einfuhr in Belgien.
§ 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem § 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem
Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem
hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der
zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische
Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und
den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.
Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet
sein, die dem Muster in Anlage I entspricht. sein, die dem Muster in Anlage I entspricht.
§ 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte § 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte
Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem
Muster in Anlage II entspricht. Muster in Anlage II entspricht.
Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die
Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des
Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in
Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates
erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die
mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann
1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug 1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug
begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen, begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen,
2. der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor 2. der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor
oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den
Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen. Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen.
Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von
Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
ermittelt, festgestellt und geahndet. ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des
amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos:
- entweder ins Herkunftsland zurückgesandt - entweder ins Herkunftsland zurückgesandt
oder oder
- am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung - am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung
der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche
Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne
gestellt gestellt
oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter
Aufsicht oder Quarantäne zu stellen. Aufsicht oder Quarantäne zu stellen.
Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in
Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet, Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet,
werden diese von Amts wegen angewandt. werden diese von Amts wegen angewandt.
Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21 Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21
ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des
Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen
nicht zu einer Entschädigung. nicht zu einer Entschädigung.
Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden
Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von
einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt.
Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die
Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als
Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28. Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28.
Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die
Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
ANLAGE 1 ANLAGE 1
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Laufende Nummer der Bescheinigung: Laufende Nummer der Bescheinigung:
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(1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3)
TT/MM/IIII. TT/MM/IIII.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen beigefügt zu werden Katzen und Frettchen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ
ANLAGE 2 ANLAGE 2
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen beigefügt zu werden Katzen und Frettchen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der (1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sein. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sein.
(2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung (2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung
begleiten. begleiten.
(3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs (3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
(4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats. (4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats.
(5) Falls erforderlich fortsetzen. (5) Falls erforderlich fortsetzen.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mai 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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