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Arrêté royal concernant la sécurité des conteneurs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van containers. - Duitse vertaling |
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4 JUIN 1984. - Arrêté royal concernant la sécurité des conteneurs. - | 4 JUNI 1984. - Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van |
Traduction allemande | containers. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 juin 1984 concernant la sécurité des conteneurs | besluit van 4 juni 1984 betreffende de veiligheid van containers |
(Moniteur belge du 25 juillet 1984). | (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1984). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
4. JUNI 1984 - Königlicher Erlass über sichere Container | 4. JUNI 1984 - Königlicher Erlass über sichere Container |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. August 1981 zur Billigung des am 2. | Aufgrund des Gesetzes vom 20. August 1981 zur Billigung des am 2. |
Dezember 1972 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens | Dezember 1972 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens |
über sichere Container und seiner Anlagen; | über sichere Container und seiner Anlagen; |
Aufgrund des Gutachten des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachten des Staatsrates; |
Auf Vorschlag des Ministers des Verkehrswesens und des Post-, | Auf Vorschlag des Ministers des Verkehrswesens und des Post-, |
Telegrafen- und Telefonwesens, | Telegrafen- und Telefonwesens, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Definitionen | Definitionen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses: | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses: |
a)ist zu verstehen unter: | a)ist zu verstehen unter: |
1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt gehört; | Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt gehört; |
2. "Übereinkommen": das am 2. Dezember 1972 in Genf geschlossene | 2. "Übereinkommen": das am 2. Dezember 1972 in Genf geschlossene |
Internationale Übereinkommen über sichere Container und seine Anlagen; | Internationale Übereinkommen über sichere Container und seine Anlagen; |
3. "Vertragsstaat": der Staat, der Partei des Übereinkommens ist; | 3. "Vertragsstaat": der Staat, der Partei des Übereinkommens ist; |
4. "Zulassungsstelle": die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, | 4. "Zulassungsstelle": die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
die gemäß Artikel 10 vom Minister für die Zulassung von Containern, | die gemäß Artikel 10 vom Minister für die Zulassung von Containern, |
Containertypen und Seriencontainern anerkannt ist. | Containertypen und Seriencontainern anerkannt ist. |
b) haben die Begriffe "Container", "Eigentümer", "Containertyp", | b) haben die Begriffe "Container", "Eigentümer", "Containertyp", |
"Seriencontainer", die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen | "Seriencontainer", die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen |
definiert. | definiert. |
Zulassung | Zulassung |
Art. 2 - § 1 - Kein Container darf in Betrieb genommen werden, wenn er | Art. 2 - § 1 - Kein Container darf in Betrieb genommen werden, wenn er |
nicht gemäß der in den Anlagen zum Übereinkommen genannten | nicht gemäß der in den Anlagen zum Übereinkommen genannten |
Vorschriften zugelassen ist. | Vorschriften zugelassen ist. |
§ 2 - Die Zulassung wird durch den Eigentümer des Containers bei einer | § 2 - Die Zulassung wird durch den Eigentümer des Containers bei einer |
Zulassungsstelle beantragt. | Zulassungsstelle beantragt. |
Wenn die Container einem Baumuster entsprechend in Serie hergestellt | Wenn die Container einem Baumuster entsprechend in Serie hergestellt |
werden, kann der Hersteller die Zulassung aller Seriencontainer, die | werden, kann der Hersteller die Zulassung aller Seriencontainer, die |
dem vom ihm hergestellten Containertyp entsprechen, bei einer | dem vom ihm hergestellten Containertyp entsprechen, bei einer |
Zulassungsstelle beantragen. | Zulassungsstelle beantragen. |
§ 3 - Ein Container oder ein Baumuster eines Containers kann erst nach | § 3 - Ein Container oder ein Baumuster eines Containers kann erst nach |
einer gemäß den Bestimmungen der Anlagen I und II des Übereinkommens | einer gemäß den Bestimmungen der Anlagen I und II des Übereinkommens |
und des Artikels 4 durchgeführten Überprüfung zugelassen werden. | und des Artikels 4 durchgeführten Überprüfung zugelassen werden. |
§ 4 - Nach der Zulassung und vor seiner Inbetriebnahme wird der | § 4 - Nach der Zulassung und vor seiner Inbetriebnahme wird der |
Container oder der Seriencontainer mit einem | Container oder der Seriencontainer mit einem |
Sicherheits-Zulassungsschild gemäß der Bestimmungen der Anlagen I und | Sicherheits-Zulassungsschild gemäß der Bestimmungen der Anlagen I und |
II zum Übereinkommen und des Artikels 5 ausgestattet. | II zum Übereinkommen und des Artikels 5 ausgestattet. |
Art. 3 - Der Eigentümer oder der Benutzer eines in einem anderen | Art. 3 - Der Eigentümer oder der Benutzer eines in einem anderen |
Vertragsstaat als Belgien zugelassenen Containers, muss auf Antrag der | Vertragsstaat als Belgien zugelassenen Containers, muss auf Antrag der |
zuständigen belgischen Behörde zu ihrer Zufriedenheit den Beweis | zuständigen belgischen Behörde zu ihrer Zufriedenheit den Beweis |
erbringen, dass der Container durch die zuständige Behörde dieser | erbringen, dass der Container durch die zuständige Behörde dieser |
Partei oder durch eine von dieser Behörde anerkannten Zulassungsstelle | Partei oder durch eine von dieser Behörde anerkannten Zulassungsstelle |
zugelassen wurde. | zugelassen wurde. |
Art. 4 - § 1 - Die Container müssen in betriebsfertigem Zustand der | Art. 4 - § 1 - Die Container müssen in betriebsfertigem Zustand der |
Zulassungsstelle zur Überprüfung vorgeführt werden. | Zulassungsstelle zur Überprüfung vorgeführt werden. |
§ 2 - Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Informationen einholen, | § 2 - Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Informationen einholen, |
die sie als erforderlich betrachtet. | die sie als erforderlich betrachtet. |
§ 3 - Der Minister kann gemäß Regel 6 der Anlage I zum Übereinkommen | § 3 - Der Minister kann gemäß Regel 6 der Anlage I zum Übereinkommen |
sowohl die Anzahl der der Zulassungsstelle vorzuführenden Container | sowohl die Anzahl der der Zulassungsstelle vorzuführenden Container |
als auch die Bedingungen der Überprüfungen und Prüfungen festlegen. | als auch die Bedingungen der Überprüfungen und Prüfungen festlegen. |
§ 4 - Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, Container zuzulassen, die | § 4 - Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, Container zuzulassen, die |
gemäß einer abgeänderten Bauart eines Containertyps hergestellt | gemäß einer abgeänderten Bauart eines Containertyps hergestellt |
wurden, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderung die durchgeführten | wurden, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderung die durchgeführten |
Prüfungen zum Erhalt einer Zulassung des Baumusters nicht auf | Prüfungen zum Erhalt einer Zulassung des Baumusters nicht auf |
inakzeptable Weise beeinflusst. | inakzeptable Weise beeinflusst. |
Sicherheits-Zulassungsschild | Sicherheits-Zulassungsschild |
Art. 5 - Jeder Eigentümer eines Containers muss darauf ein | Art. 5 - Jeder Eigentümer eines Containers muss darauf ein |
Sicherheits-Zulassungsschild gemäß Regel 1 der Anlage I zum | Sicherheits-Zulassungsschild gemäß Regel 1 der Anlage I zum |
Übereinkommen anbringen. | Übereinkommen anbringen. |
Handelt es sich um einen Seriencontainer, darf das | Handelt es sich um einen Seriencontainer, darf das |
Sicherheits-Zulassungschild vom Hersteller angebracht werden. | Sicherheits-Zulassungschild vom Hersteller angebracht werden. |
Das Schild darf lediglich nach schriftlicher Notifikation des | Das Schild darf lediglich nach schriftlicher Notifikation des |
Eigentümers oder des Herstellers über die Zulassung des Containers | Eigentümers oder des Herstellers über die Zulassung des Containers |
oder des Containertyps angebracht werden. | oder des Containertyps angebracht werden. |
Instandhaltung der Container | Instandhaltung der Container |
Art. 6 - Der Eigentümer eines Containers ist verpflichtet, dafür zu | Art. 6 - Der Eigentümer eines Containers ist verpflichtet, dafür zu |
sorgen, dass dieser nach der Zulassung in sicherem Zustand erhalten | sorgen, dass dieser nach der Zulassung in sicherem Zustand erhalten |
wird, gemäß Regel 2 des Kapitels I der Anlage I zum Übereinkommen. | wird, gemäß Regel 2 des Kapitels I der Anlage I zum Übereinkommen. |
KAPITEL II - Sonderbestimmung für die Beförderung von gefährlichen | KAPITEL II - Sonderbestimmung für die Beförderung von gefährlichen |
Gütern | Gütern |
Art. 7 - Container, die speziell für die Beförderung von gefährlichen | Art. 7 - Container, die speziell für die Beförderung von gefährlichen |
Gütern entworfen sind oder hierfür verwendet werden, sind nicht nur | Gütern entworfen sind oder hierfür verwendet werden, sind nicht nur |
den Bedingungen des vorliegenden Erlasses unterworfen, sondern müssen | den Bedingungen des vorliegenden Erlasses unterworfen, sondern müssen |
ebenfalls die bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern | ebenfalls die bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern |
vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen hinsichtlich der Herstellung | vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen hinsichtlich der Herstellung |
und der Prüfungen erfüllen. | und der Prüfungen erfüllen. |
KAPITEL III - Entzug der Zulassung und Zulassungsverweigerungszeichen | KAPITEL III - Entzug der Zulassung und Zulassungsverweigerungszeichen |
Art. 8 - Wenn ein zugelassener Container nicht die Bestimmungen des | Art. 8 - Wenn ein zugelassener Container nicht die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses erfüllt, ergreift der Distriktchef des Dienstes | vorliegenden Erlasses erfüllt, ergreift der Distriktchef des Dienstes |
Seeschifffahrtsinspektion die erforderlichen Maßnahmen, damit der | Seeschifffahrtsinspektion die erforderlichen Maßnahmen, damit der |
Container nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Container nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
übereinstimmt oder er entzieht die Zulassung. Er notifiziert den | übereinstimmt oder er entzieht die Zulassung. Er notifiziert den |
Eigentümer des Containers schriftlich hierüber. | Eigentümer des Containers schriftlich hierüber. |
Wenn der Container Teil einer gemäß eines zugelassenen Baumusters | Wenn der Container Teil einer gemäß eines zugelassenen Baumusters |
hergestellten Serie bildet, und die festgestellten Unzulänglichkeiten | hergestellten Serie bildet, und die festgestellten Unzulänglichkeiten |
eine Folge dem Baumuster inhärenter Mängel ist, ergreift der | eine Folge dem Baumuster inhärenter Mängel ist, ergreift der |
Distriktchef die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Container der | Distriktchef die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Container der |
Serie nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Serie nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
übereinstimmen oder er entzieht dem Baumuster die Zulassung. Er | übereinstimmen oder er entzieht dem Baumuster die Zulassung. Er |
notifiziert den Hersteller des Containers schriftlich hierüber, der | notifiziert den Hersteller des Containers schriftlich hierüber, der |
dazu verpflichtet ist, den/die Eigentümer des betreffenden Containers | dazu verpflichtet ist, den/die Eigentümer des betreffenden Containers |
hierüber in Kenntnis zu setzen. | hierüber in Kenntnis zu setzen. |
Gegen die in Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen kann durch | Gegen die in Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen kann durch |
Interessehabende innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation Berufung | Interessehabende innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation Berufung |
beim Minister eingelegt werden. | beim Minister eingelegt werden. |
Diese Berufung setzt den Beschluss des Distriktchefs nicht aus. | Diese Berufung setzt den Beschluss des Distriktchefs nicht aus. |
Art. 9 - § 1 - Wenn eine Zulassung entzogen wird, wird durch den | Art. 9 - § 1 - Wenn eine Zulassung entzogen wird, wird durch den |
Beamten des Dienstes Seeschifffahrtsinspektion ein | Beamten des Dienstes Seeschifffahrtsinspektion ein |
Zulassungsverweigerungszeichen auf dem Container angebracht. | Zulassungsverweigerungszeichen auf dem Container angebracht. |
§ 2 - Es ist verboten ein auf dem Container angebrachtes | § 2 - Es ist verboten ein auf dem Container angebrachtes |
Zulassungsverweigerungszeichen zu entfernen, zu beschädigen oder | Zulassungsverweigerungszeichen zu entfernen, zu beschädigen oder |
unleserlich zu machen. | unleserlich zu machen. |
§ 3 - Es ist verboten einen Container, auf dem ein | § 3 - Es ist verboten einen Container, auf dem ein |
Zulassungsverweigerungszeichen angebracht ist, zu befördern oder | Zulassungsverweigerungszeichen angebracht ist, zu befördern oder |
befördern zu lassen, außer es wurde dazu eine Genehmigung durch den | befördern zu lassen, außer es wurde dazu eine Genehmigung durch den |
Distriktchef des Dienstes Seeschiffahrtsinspektion ausgestellt, der | Distriktchef des Dienstes Seeschiffahrtsinspektion ausgestellt, der |
Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Beförderung auferlegen | Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Beförderung auferlegen |
kann. | kann. |
KAPITEL IV - Anerkennung einer Zulassungsstelle | KAPITEL IV - Anerkennung einer Zulassungsstelle |
Art. 10 - § 1 - Der Minister kann als Zulassungsstelle jede | Art. 10 - § 1 - Der Minister kann als Zulassungsstelle jede |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anerkennen, die gemäß des | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anerkennen, die gemäß des |
Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an | Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige |
Einrichtungen Rechtspersönlichkeit besitzt, und die folgende | Einrichtungen Rechtspersönlichkeit besitzt, und die folgende |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch ihre | 1. die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch ihre |
Satzung, ihre Organisation, ihre Verwaltung und Finanzierung, | Satzung, ihre Organisation, ihre Verwaltung und Finanzierung, |
vollkommen unabhängig sein von den Herstellern, Händlern, | vollkommen unabhängig sein von den Herstellern, Händlern, |
Transporteuren, Vermietern oder Reparateuren von Containern sowie | Transporteuren, Vermietern oder Reparateuren von Containern sowie |
jeder Person, Einrichtung, Vereinigung, Niederlassung oder jedem | jeder Person, Einrichtung, Vereinigung, Niederlassung oder jedem |
Dienst, der die ein Interesse am Erhalt einer Container-Zulassung hat; | Dienst, der die ein Interesse am Erhalt einer Container-Zulassung hat; |
2. sie muss über Mittel verfügen, wodurch sie ausreichende Kenntnisse | 2. sie muss über Mittel verfügen, wodurch sie ausreichende Kenntnisse |
und Fertigkeiten im Bereich der Konstruktionsverfahren, der Benutzung | und Fertigkeiten im Bereich der Konstruktionsverfahren, der Benutzung |
und Instandhaltung von Containern nachweist und insbesondere über | und Instandhaltung von Containern nachweist und insbesondere über |
Personal verfügen, das dazu ermächtigt ist, um die Aufgaben bezüglich | Personal verfügen, das dazu ermächtigt ist, um die Aufgaben bezüglich |
der Prüfung und Besichtigung der Container zu verrichten; | der Prüfung und Besichtigung der Container zu verrichten; |
3. ihre zivilrechtliche Haftung hinsichtlich der Personen, die gemäß | 3. ihre zivilrechtliche Haftung hinsichtlich der Personen, die gemäß |
des vorliegenden Erlasses ihre Dienste in Anspruch nehmen, muss | des vorliegenden Erlasses ihre Dienste in Anspruch nehmen, muss |
angemessen durch eine Versicherung gedeckt sein; | angemessen durch eine Versicherung gedeckt sein; |
4. sie muss sich dazu verpflichtet haben, die Akten bezüglich | 4. sie muss sich dazu verpflichtet haben, die Akten bezüglich |
zugelassener Container aufzubewahren und Einsicht an die zuständige | zugelassener Container aufzubewahren und Einsicht an die zuständige |
belgische Behörde, auf Antrag derselben, zu gewähren. | belgische Behörde, auf Antrag derselben, zu gewähren. |
§ 2 - Wenn eine anerkannte Stelle nicht mehr den in Paragraph 1 | § 2 - Wenn eine anerkannte Stelle nicht mehr den in Paragraph 1 |
genannten Bedingungen entspricht, kann der Minister die Anerkennung, | genannten Bedingungen entspricht, kann der Minister die Anerkennung, |
nach Anhörung der Zulassungsstelle, entziehen. | nach Anhörung der Zulassungsstelle, entziehen. |
§ 3 - Der Minister bestimmt die Weise, auf die der Antrag auf | § 3 - Der Minister bestimmt die Weise, auf die der Antrag auf |
Anerkennung eingereicht wird, die zur Stützung des Antrags zu | Anerkennung eingereicht wird, die zur Stützung des Antrags zu |
erteilenden Informationen sowie die Modalitäten nach denen die | erteilenden Informationen sowie die Modalitäten nach denen die |
Anerkennung erteilt oder entzogen wird. | Anerkennung erteilt oder entzogen wird. |
Art. 11 - Jeder Container, der am Datum des Inkrafttretens des | Art. 11 - Jeder Container, der am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses in Gebrauch ist, muss zugelassen und mit einem | vorliegenden Erlasses in Gebrauch ist, muss zugelassen und mit einem |
Sicherheits-Zulassungsschild versehen sein und dies gemäß: | Sicherheits-Zulassungsschild versehen sein und dies gemäß: |
a) Regel 9.1 oder Regel 9.2 von Anlage I zum Übereinkommen, je nach | a) Regel 9.1 oder Regel 9.2 von Anlage I zum Übereinkommen, je nach |
Fall, wenn er vor dem 7. September 1977 hergestellt wurde; | Fall, wenn er vor dem 7. September 1977 hergestellt wurde; |
oder | oder |
b) Regel 10 von Anlage I zum Übereinkommen, wenn er zwischen dem 6. | b) Regel 10 von Anlage I zum Übereinkommen, wenn er zwischen dem 6. |
September 1977 und 6. September 1982 hergestellt wurde, jedoch zum | September 1977 und 6. September 1982 hergestellt wurde, jedoch zum |
Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen war. | Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen war. |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt dreißig Tage nach seiner | Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt dreißig Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Verkehrswesen und das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen gehört, ist | Verkehrswesen und das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen gehört, ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |