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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/07/2001
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Arrêté royal relatif à la reconnaissance des organisations professionnelles de praticiens d'une pratique non conventionnelle ou d'une pratique susceptible d'être qualifiée de non conventionnelle. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de erkenning van beroepsorganisaties van beoefenaars van een niet-conventionele praktijk of van een praktijk die in aanmerking kan komen om als niet-conventionele praktijk gekwalificeerd te worden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUILLET 2001. - Arrêté royal relatif à la reconnaissance des organisations professionnelles de praticiens d'une pratique non conventionnelle ou d'une pratique susceptible d'être qualifiée de non conventionnelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JULI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van beroepsorganisaties van beoefenaars van een niet-conventionele praktijk of van een praktijk die in aanmerking kan komen om als niet-conventionele praktijk gekwalificeerd te worden. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 4 juillet 2001 relatif à la reconnaissance des besluit van 4 juli 2001 betreffende de erkenning van
organisations professionnelles de praticiens d'une pratique non beroepsorganisaties van beoefenaars van een niet-conventionele
praktijk of van een praktijk die in aanmerking kan komen om als
conventionnelle ou d'une pratique susceptible d'être qualifiée de non niet-conventionele praktijk gekwalificeerd te worden (Belgisch
conventionnelle (Moniteur belge du 19 janvier 2002). Staatsblad van 19 januari 2002).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT
24. OKTOBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 47 zur Einführung einer 24. OKTOBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 47 zur Einführung einer
nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur
Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für
andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von
Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. März 1967 zur Erteilung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 31. März 1967 zur Erteilung bestimmter
Befugnisse an den König im Hinblick auf die Sicherstellung der Befugnisse an den König im Hinblick auf die Sicherstellung der
Wirtschaftsbelebung, der Beschleunigung der regionalen Umstellung und Wirtschaftsbelebung, der Beschleunigung der regionalen Umstellung und
der Stabilisierung des Haushaltsausgleichs, insbesondere des Artikels der Stabilisierung des Haushaltsausgleichs, insbesondere des Artikels
1 Nr. 8 Buchstabe a), des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4; 1 Nr. 8 Buchstabe a), des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines
Staatsrates, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2; Staatsrates, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser KAPITEL I - Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser
Artikel 1 - Es wird eine Nationale paritätische Kommission Artikel 1 - Es wird eine Nationale paritätische Kommission
Ärzte-Krankenhäuser für die Gesamtheit der in Artikel 1 § 2 Nrn 1 und Ärzte-Krankenhäuser für die Gesamtheit der in Artikel 1 § 2 Nrn 1 und
2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1963 über die Krankenhäuser erwähnten 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1963 über die Krankenhäuser erwähnten
Einrichtungen eingerichtet. Einrichtungen eingerichtet.
Art. 2 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Nationale paritätische Art. 2 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Nationale paritätische
Kommission hat den Auftrag, die Probleme mit Bezug auf die Beziehungen Kommission hat den Auftrag, die Probleme mit Bezug auf die Beziehungen
zwischen den in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen und den Ärzten, zwischen den in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen und den Ärzten,
die die Heilkunde dort ausüben, zu untersuchen und über jegliche die die Heilkunde dort ausüben, zu untersuchen und über jegliche
Massnahmen zu beraten, die diese Beziehungen im Sinne einer Massnahmen zu beraten, die diese Beziehungen im Sinne einer
fruchtbaren Zusammenarbeit fördern können. fruchtbaren Zusammenarbeit fördern können.
Die Kommission hat insbesondere den Auftrag : Die Kommission hat insbesondere den Auftrag :
a) kollektive Abkommen, die die vorerwähnten Beziehungen regeln, a) kollektive Abkommen, die die vorerwähnten Beziehungen regeln,
auszuarbeiten und abzuschliessen, auszuarbeiten und abzuschliessen,
b) Stellungnahmen abzugeben mit Bezug auf alle Angelegenheiten, die b) Stellungnahmen abzugeben mit Bezug auf alle Angelegenheiten, die
ihr aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf ihr aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf
Ersuchen des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers Ersuchen des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers
unterbreitet werden, unterbreitet werden,
c) auf Antrag einer der betreffenden Parteien jegliche Streitigkeit, c) auf Antrag einer der betreffenden Parteien jegliche Streitigkeit,
die auf allgemeiner oder lokaler Ebene zwischen den Ärzten und den im die auf allgemeiner oder lokaler Ebene zwischen den Ärzten und den im
vorliegenden Artikel erwähnten Einrichtungen entstehen könnte oder vorliegenden Artikel erwähnten Einrichtungen entstehen könnte oder
entsteht, zu verhindern oder zu schlichten. Zu diesem Zweck kann die entsteht, zu verhindern oder zu schlichten. Zu diesem Zweck kann die
Kommission in ihrer Geschäftsordnung die Bedingungen und Modalitäten Kommission in ihrer Geschäftsordnung die Bedingungen und Modalitäten
für ein solches Eingreifen festlegen und ein ständiges Präsidium oder für ein solches Eingreifen festlegen und ein ständiges Präsidium oder
Ad-hoc-Schlichtungskommissionen schaffen, die mindestens zur Hälfte Ad-hoc-Schlichtungskommissionen schaffen, die mindestens zur Hälfte
aus Mitgliedern der Kommission bestehen. aus Mitgliedern der Kommission bestehen.
Art. 3 - Die Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser Art. 3 - Die Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser
setzt sich zusammen aus: setzt sich zusammen aus:
a) einem Vorsitzenden und einem Vizevorsitzenden, a) einem Vorsitzenden und einem Vizevorsitzenden,
b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativen Organisationen der Ärzte vertreten, repräsentativen Organisationen der Ärzte vertreten,
b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativen Organisationen der Krankenhäuser oder ihrer Verwalter repräsentativen Organisationen der Krankenhäuser oder ihrer Verwalter
vertreten, vertreten,
c) einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär. c) einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär.
Art. 4 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden vom König Art. 4 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden vom König
unter den Personen ernannt, die in diesem Bereich über besondere unter den Personen ernannt, die in diesem Bereich über besondere
Kenntnisse verfügen und den Interessen, über die die Kommission zu Kenntnisse verfügen und den Interessen, über die die Kommission zu
erkennen haben kann, unabhängig gegenüberstehen. erkennen haben kann, unabhängig gegenüberstehen.
Die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden Die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden
ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer der ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer der
Gesetzgebenden Kammern. Gesetzgebenden Kammern.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden ebenfalls Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden ebenfalls
vom König auf Vorlage einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vom König auf Vorlage einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu
vergebendes Mandat durch die betreffenden Organisationen ernannt. Sie vergebendes Mandat durch die betreffenden Organisationen ernannt. Sie
werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat ist werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat ist
erneuerbar. erneuerbar.
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für die Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Beamten seines Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Beamten seines
Ministeriums ernannt. Ministeriums ernannt.
Art. 5 - Der König kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates der Art. 5 - Der König kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates der
Ärztekammer alle Bedingungen und Massnahmen im Hinblick auf die Ärztekammer alle Bedingungen und Massnahmen im Hinblick auf die
Zusammensetzung der in Artikel 1 erwähnten Kommission vorschreiben, Zusammensetzung der in Artikel 1 erwähnten Kommission vorschreiben,
insbesondere wenn die Hinweise auf den repräsentativen Charakter der insbesondere wenn die Hinweise auf den repräsentativen Charakter der
in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Organisationen ungenügend zu sein in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Organisationen ungenügend zu sein
scheinen. scheinen.
Art. 6 - Die Nationale paritätische Kommission legt ihre Art. 6 - Die Nationale paritätische Kommission legt ihre
Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister zur Billigung. Diese Geschäftsordnung kann die zuständigen Minister zur Billigung. Diese Geschäftsordnung kann die
Schaffung beratender Arbeitsgruppen innerhalb der Kommission vorsehen. Schaffung beratender Arbeitsgruppen innerhalb der Kommission vorsehen.
Die Mitglieder der Kommission können sich von Beratern, deren maximale Die Mitglieder der Kommission können sich von Beratern, deren maximale
Anzahl in besagter Geschäftsordnung festgelegt wird, begleiten lassen. Anzahl in besagter Geschäftsordnung festgelegt wird, begleiten lassen.
Art. 7 - Die von der Nationalen paritätischen Kommission in Ausführung Art. 7 - Die von der Nationalen paritätischen Kommission in Ausführung
von Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse stehen erst mit einer von Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse stehen erst mit einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder jeder der beiden Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder jeder der beiden
Gruppen, die die Kommission bilden, fest. Gruppen, die die Kommission bilden, fest.
Ist diese Mehrheit am Ende eines Wahlgangs, bei dem ein oder mehrere Ist diese Mehrheit am Ende eines Wahlgangs, bei dem ein oder mehrere
stimmberechtigte Mitglieder abwesend waren, nicht erreicht, wird der stimmberechtigte Mitglieder abwesend waren, nicht erreicht, wird der
Gegenstand der Beratung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gegenstand der Beratung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden
Versammlung gesetzt und wird der Beschluss dieses Mal mit einer Versammlung gesetzt und wird der Beschluss dieses Mal mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der in jeder der beiden die Kommission Mehrheit von drei Vierteln der in jeder der beiden die Kommission
bildenden Gruppen anwesenden Mitglieder gefasst. bildenden Gruppen anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende, die Berater, der Sekretär und Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende, die Berater, der Sekretär und
der beigeordnete Sekretär sind nicht stimmberechtigt. der beigeordnete Sekretär sind nicht stimmberechtigt.
Art. 8 - Auf Antrag der Kommission, die nach den in Artikel 7 Art. 8 - Auf Antrag der Kommission, die nach den in Artikel 7
vorgesehenen Regeln entscheidet, kann der König die in Ausführung von vorgesehenen Regeln entscheidet, kann der König die in Ausführung von
Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse durch einen im Ministerrat Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass für verbindlich erklären. beratenen Erlass für verbindlich erklären.
Ist ein gefasster Beschluss nicht für verbindlich erklärt worden, Ist ein gefasster Beschluss nicht für verbindlich erklärt worden,
informiert der für die Volksgesundheit zuständige Minister die informiert der für die Volksgesundheit zuständige Minister die
Kommission über die Gründe, aus denen ihrem Antrag nicht Folge Kommission über die Gründe, aus denen ihrem Antrag nicht Folge
geleistet wurde. geleistet wurde.
Art. 9 - Jede Bestimmung eines Sonderstatuts, jede Klausel eines Art. 9 - Jede Bestimmung eines Sonderstatuts, jede Klausel eines
Sonderabkommens oder einer Geschäftsordnung, die im Widerspruch zu Sonderabkommens oder einer Geschäftsordnung, die im Widerspruch zu
einer Bestimmung steht, die aufgrund des vorhergehenden Artikels für einer Bestimmung steht, die aufgrund des vorhergehenden Artikels für
verbindlich erklärt wurde, gilt als ungeschrieben. verbindlich erklärt wurde, gilt als ungeschrieben.
KAPITEL II - Andere Paritätische Kommissionen KAPITEL II - Andere Paritätische Kommissionen
Art. 10 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren Art. 10 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren
Konsultierung kann der König nationale paritätische Kommissionen Konsultierung kann der König nationale paritätische Kommissionen
schaffen für andere Kategorien von Anstalten, Einrichtungen oder schaffen für andere Kategorien von Anstalten, Einrichtungen oder
Zentren, wo Personen im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose oder Zentren, wo Personen im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose oder
im Hinblick auf eine medizinische, chirurgische oder obstetrische im Hinblick auf eine medizinische, chirurgische oder obstetrische
Behandlung untersucht werden, insbesondere für die Polikliniken, Behandlung untersucht werden, insbesondere für die Polikliniken,
Erholungsheime, Zahnkliniken, geschlossenen psychiatrischen Erholungsheime, Zahnkliniken, geschlossenen psychiatrischen
Einrichtungen und medizinisch-pädagogischen Institute sowie für die Einrichtungen und medizinisch-pädagogischen Institute sowie für die
Anstalten, Einrichtungen oder Zentren für Präventivmedizin. Anstalten, Einrichtungen oder Zentren für Präventivmedizin.
Art. 11 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren Art. 11 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren
Konsultierung kann der König für die in den Artikeln 1 und 10 Konsultierung kann der König für die in den Artikeln 1 und 10
erwähnten Anstalten, Einrichtungen oder Zentren nationale paritätische erwähnten Anstalten, Einrichtungen oder Zentren nationale paritätische
Kommissionen schaffen für andere Fachkräfte der Heilkunst als die Kommissionen schaffen für andere Fachkräfte der Heilkunst als die
Ärzte. Ärzte.
Art. 12 - Die Artikel 2, 4 und 6 bis 9 sind auf die in den Artikeln 10 Art. 12 - Die Artikel 2, 4 und 6 bis 9 sind auf die in den Artikeln 10
und 11 erwähnten Kommissionen anwendbar. Der König legt die und 11 erwähnten Kommissionen anwendbar. Der König legt die
Bezeichnung, die Befugnis und die Zusammensetzung der in Anwendung der Bezeichnung, die Befugnis und die Zusammensetzung der in Anwendung der
Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses geschaffenen nationalen Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses geschaffenen nationalen
paritätischen Kommissionen fest. paritätischen Kommissionen fest.
Art. 13 - Auf Antrag einer nationalen paritätischen Kommission kann Art. 13 - Auf Antrag einer nationalen paritätischen Kommission kann
der für die Volksgesundheit zuständige Minister regionale paritätische der für die Volksgesundheit zuständige Minister regionale paritätische
Kommissionen schaffen, deren Auftrag, Zusammensetzung und örtliche Kommissionen schaffen, deren Auftrag, Zusammensetzung und örtliche
Zuständigkeit er festlegt; diese regionalen paritätischen Kommissionen Zuständigkeit er festlegt; diese regionalen paritätischen Kommissionen
beraten im Rahmen der von der betreffenden nationalen Kommission beraten im Rahmen der von der betreffenden nationalen Kommission
gefassten Beschlüsse. gefassten Beschlüsse.
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König dazu bestimmten Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König dazu bestimmten
Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Volksgesundheit und der
Familie die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in seiner Familie die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in seiner
Ausführung ergangenen Erlasse. Ausführung ergangenen Erlasse.
§ 2 - Im Hinblick auf diese Uberwachung können sie die im vorliegenden § 2 - Im Hinblick auf diese Uberwachung können sie die im vorliegenden
Erlass erwähnten Einrichtungen während der ganzen Zeit, in der sie der Erlass erwähnten Einrichtungen während der ganzen Zeit, in der sie der
Öffentlichkeit zugänglich sind, betreten. Sie können die Aushändigung Öffentlichkeit zugänglich sind, betreten. Sie können die Aushändigung
aller Belege oder Schriftstücke, die nicht durch das Berufsgeheimnis aller Belege oder Schriftstücke, die nicht durch das Berufsgeheimnis
gedeckt sind und deren Einsichtnahme ihnen wünschenswert scheint, gedeckt sind und deren Einsichtnahme ihnen wünschenswert scheint,
verlangen. verlangen.
Die Verwalter und die Personalmitglieder sind verpflichtet, ihnen alle Die Verwalter und die Personalmitglieder sind verpflichtet, ihnen alle
Auskünfte zu geben, um die sie im Hinblick auf eine gute Ausführung Auskünfte zu geben, um die sie im Hinblick auf eine gute Ausführung
ihres Auftrags bitten könnten. ihres Auftrags bitten könnten.
Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten und Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten und
Bediensteten stellen die Verstösse gegen die diesbezüglichen Gesetze Bediensteten stellen die Verstösse gegen die diesbezüglichen Gesetze
und Erlasse in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils und Erlasse in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben. Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Beweiskraft haben. Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach
Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt. Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt.
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen und der eventuellen administrativen Strafen oder vorgesehenen Strafen und der eventuellen administrativen Strafen oder
Disziplinarstrafen wird mit einer Strafe von sechsundzwanzig bis zu Disziplinarstrafen wird mit einer Strafe von sechsundzwanzig bis zu
zweitausend Franken für jeden Verstoss bestraft: zweitausend Franken für jeden Verstoss bestraft:
1. wer gegen einen in Ausführung von Artikel 8 des vorliegenden 1. wer gegen einen in Ausführung von Artikel 8 des vorliegenden
Erlasses für verbindlich erklärten Beschluss verstösst, Erlasses für verbindlich erklärten Beschluss verstösst,
2. wer im Laufe einer Untersuchung durch einen oder mehrere in Artikel 2. wer im Laufe einer Untersuchung durch einen oder mehrere in Artikel
14 erwähnte Beamte oder Bedienstete unrichtige Erklärungen abgegeben 14 erwähnte Beamte oder Bedienstete unrichtige Erklärungen abgegeben
hat, um sich der Kontrolle zu entziehen, hat, um sich der Kontrolle zu entziehen,
3. wer sich in irgend einer Weise der Uberwachung und Kontrolle, die 3. wer sich in irgend einer Weise der Uberwachung und Kontrolle, die
in Ausführung des vorliegenden Erlasses organisiert werden, in Ausführung des vorliegenden Erlasses organisiert werden,
widersetzt. widersetzt.
§ 2 - Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einem rechtskräftig § 2 - Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einem rechtskräftig
gewordenen auf Strafe lautenden Urteil wegen eines in vorliegendem gewordenen auf Strafe lautenden Urteil wegen eines in vorliegendem
Artikel erwähnten Verstosses können die Strafen verdoppelt werden. Artikel erwähnten Verstosses können die Strafen verdoppelt werden.
§ 3 - Die natürliche oder juristische Person, die eine im vorliegenden § 3 - Die natürliche oder juristische Person, die eine im vorliegenden
Erlass erwähnte Einrichtung betreibt, ist zivilrechtlich haftbar für Erlass erwähnte Einrichtung betreibt, ist zivilrechtlich haftbar für
die Zahlung der Geldbussen und der Gerichtskosten, die ihren die Zahlung der Geldbussen und der Gerichtskosten, die ihren
Direktoren, Verwaltern oder Bediensteten zu Lasten gelegt werden. Direktoren, Verwaltern oder Bediensteten zu Lasten gelegt werden.
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten. vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1967 Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1967
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. HULPIAU R. HULPIAU
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