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Arrêté royal relatif à la reconnaissance des organisations professionnelles de praticiens d'une pratique non conventionnelle ou d'une pratique susceptible d'être qualifiée de non conventionnelle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de erkenning van beroepsorganisaties van beoefenaars van een niet-conventionele praktijk of van een praktijk die in aanmerking kan komen om als niet-conventionele praktijk gekwalificeerd te worden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUILLET 2001. - Arrêté royal relatif à la reconnaissance des organisations professionnelles de praticiens d'une pratique non conventionnelle ou d'une pratique susceptible d'être qualifiée de non conventionnelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JULI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van beroepsorganisaties van beoefenaars van een niet-conventionele praktijk of van een praktijk die in aanmerking kan komen om als niet-conventionele praktijk gekwalificeerd te worden. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 juillet 2001 relatif à la reconnaissance des | besluit van 4 juli 2001 betreffende de erkenning van |
organisations professionnelles de praticiens d'une pratique non | beroepsorganisaties van beoefenaars van een niet-conventionele |
praktijk of van een praktijk die in aanmerking kan komen om als | |
conventionnelle ou d'une pratique susceptible d'être qualifiée de non | niet-conventionele praktijk gekwalificeerd te worden (Belgisch |
conventionnelle (Moniteur belge du 19 janvier 2002). | Staatsblad van 19 januari 2002). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT |
24. OKTOBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 47 zur Einführung einer | 24. OKTOBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 47 zur Einführung einer |
nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur | nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur |
Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für | Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für |
andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von | andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von |
Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen | Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. März 1967 zur Erteilung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 31. März 1967 zur Erteilung bestimmter |
Befugnisse an den König im Hinblick auf die Sicherstellung der | Befugnisse an den König im Hinblick auf die Sicherstellung der |
Wirtschaftsbelebung, der Beschleunigung der regionalen Umstellung und | Wirtschaftsbelebung, der Beschleunigung der regionalen Umstellung und |
der Stabilisierung des Haushaltsausgleichs, insbesondere des Artikels | der Stabilisierung des Haushaltsausgleichs, insbesondere des Artikels |
1 Nr. 8 Buchstabe a), des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4; | 1 Nr. 8 Buchstabe a), des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines |
Staatsrates, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2; | Staatsrates, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser | KAPITEL I - Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser |
Artikel 1 - Es wird eine Nationale paritätische Kommission | Artikel 1 - Es wird eine Nationale paritätische Kommission |
Ärzte-Krankenhäuser für die Gesamtheit der in Artikel 1 § 2 Nrn 1 und | Ärzte-Krankenhäuser für die Gesamtheit der in Artikel 1 § 2 Nrn 1 und |
2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1963 über die Krankenhäuser erwähnten | 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1963 über die Krankenhäuser erwähnten |
Einrichtungen eingerichtet. | Einrichtungen eingerichtet. |
Art. 2 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Nationale paritätische | Art. 2 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Nationale paritätische |
Kommission hat den Auftrag, die Probleme mit Bezug auf die Beziehungen | Kommission hat den Auftrag, die Probleme mit Bezug auf die Beziehungen |
zwischen den in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen und den Ärzten, | zwischen den in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen und den Ärzten, |
die die Heilkunde dort ausüben, zu untersuchen und über jegliche | die die Heilkunde dort ausüben, zu untersuchen und über jegliche |
Massnahmen zu beraten, die diese Beziehungen im Sinne einer | Massnahmen zu beraten, die diese Beziehungen im Sinne einer |
fruchtbaren Zusammenarbeit fördern können. | fruchtbaren Zusammenarbeit fördern können. |
Die Kommission hat insbesondere den Auftrag : | Die Kommission hat insbesondere den Auftrag : |
a) kollektive Abkommen, die die vorerwähnten Beziehungen regeln, | a) kollektive Abkommen, die die vorerwähnten Beziehungen regeln, |
auszuarbeiten und abzuschliessen, | auszuarbeiten und abzuschliessen, |
b) Stellungnahmen abzugeben mit Bezug auf alle Angelegenheiten, die | b) Stellungnahmen abzugeben mit Bezug auf alle Angelegenheiten, die |
ihr aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf | ihr aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf |
Ersuchen des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers | Ersuchen des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers |
unterbreitet werden, | unterbreitet werden, |
c) auf Antrag einer der betreffenden Parteien jegliche Streitigkeit, | c) auf Antrag einer der betreffenden Parteien jegliche Streitigkeit, |
die auf allgemeiner oder lokaler Ebene zwischen den Ärzten und den im | die auf allgemeiner oder lokaler Ebene zwischen den Ärzten und den im |
vorliegenden Artikel erwähnten Einrichtungen entstehen könnte oder | vorliegenden Artikel erwähnten Einrichtungen entstehen könnte oder |
entsteht, zu verhindern oder zu schlichten. Zu diesem Zweck kann die | entsteht, zu verhindern oder zu schlichten. Zu diesem Zweck kann die |
Kommission in ihrer Geschäftsordnung die Bedingungen und Modalitäten | Kommission in ihrer Geschäftsordnung die Bedingungen und Modalitäten |
für ein solches Eingreifen festlegen und ein ständiges Präsidium oder | für ein solches Eingreifen festlegen und ein ständiges Präsidium oder |
Ad-hoc-Schlichtungskommissionen schaffen, die mindestens zur Hälfte | Ad-hoc-Schlichtungskommissionen schaffen, die mindestens zur Hälfte |
aus Mitgliedern der Kommission bestehen. | aus Mitgliedern der Kommission bestehen. |
Art. 3 - Die Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser | Art. 3 - Die Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser |
setzt sich zusammen aus: | setzt sich zusammen aus: |
a) einem Vorsitzenden und einem Vizevorsitzenden, | a) einem Vorsitzenden und einem Vizevorsitzenden, |
b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativen Organisationen der Ärzte vertreten, | repräsentativen Organisationen der Ärzte vertreten, |
b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativen Organisationen der Krankenhäuser oder ihrer Verwalter | repräsentativen Organisationen der Krankenhäuser oder ihrer Verwalter |
vertreten, | vertreten, |
c) einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär. | c) einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär. |
Art. 4 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden vom König | Art. 4 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden vom König |
unter den Personen ernannt, die in diesem Bereich über besondere | unter den Personen ernannt, die in diesem Bereich über besondere |
Kenntnisse verfügen und den Interessen, über die die Kommission zu | Kenntnisse verfügen und den Interessen, über die die Kommission zu |
erkennen haben kann, unabhängig gegenüberstehen. | erkennen haben kann, unabhängig gegenüberstehen. |
Die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden | Die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden |
ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer der | ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer der |
Gesetzgebenden Kammern. | Gesetzgebenden Kammern. |
Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden ebenfalls | Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden ebenfalls |
vom König auf Vorlage einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu | vom König auf Vorlage einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu |
vergebendes Mandat durch die betreffenden Organisationen ernannt. Sie | vergebendes Mandat durch die betreffenden Organisationen ernannt. Sie |
werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat ist | werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat ist |
erneuerbar. | erneuerbar. |
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für die | Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Beamten seines | Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Beamten seines |
Ministeriums ernannt. | Ministeriums ernannt. |
Art. 5 - Der König kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates der | Art. 5 - Der König kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates der |
Ärztekammer alle Bedingungen und Massnahmen im Hinblick auf die | Ärztekammer alle Bedingungen und Massnahmen im Hinblick auf die |
Zusammensetzung der in Artikel 1 erwähnten Kommission vorschreiben, | Zusammensetzung der in Artikel 1 erwähnten Kommission vorschreiben, |
insbesondere wenn die Hinweise auf den repräsentativen Charakter der | insbesondere wenn die Hinweise auf den repräsentativen Charakter der |
in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Organisationen ungenügend zu sein | in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Organisationen ungenügend zu sein |
scheinen. | scheinen. |
Art. 6 - Die Nationale paritätische Kommission legt ihre | Art. 6 - Die Nationale paritätische Kommission legt ihre |
Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit | Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister zur Billigung. Diese Geschäftsordnung kann die | zuständigen Minister zur Billigung. Diese Geschäftsordnung kann die |
Schaffung beratender Arbeitsgruppen innerhalb der Kommission vorsehen. | Schaffung beratender Arbeitsgruppen innerhalb der Kommission vorsehen. |
Die Mitglieder der Kommission können sich von Beratern, deren maximale | Die Mitglieder der Kommission können sich von Beratern, deren maximale |
Anzahl in besagter Geschäftsordnung festgelegt wird, begleiten lassen. | Anzahl in besagter Geschäftsordnung festgelegt wird, begleiten lassen. |
Art. 7 - Die von der Nationalen paritätischen Kommission in Ausführung | Art. 7 - Die von der Nationalen paritätischen Kommission in Ausführung |
von Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse stehen erst mit einer | von Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse stehen erst mit einer |
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder jeder der beiden | Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder jeder der beiden |
Gruppen, die die Kommission bilden, fest. | Gruppen, die die Kommission bilden, fest. |
Ist diese Mehrheit am Ende eines Wahlgangs, bei dem ein oder mehrere | Ist diese Mehrheit am Ende eines Wahlgangs, bei dem ein oder mehrere |
stimmberechtigte Mitglieder abwesend waren, nicht erreicht, wird der | stimmberechtigte Mitglieder abwesend waren, nicht erreicht, wird der |
Gegenstand der Beratung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden | Gegenstand der Beratung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden |
Versammlung gesetzt und wird der Beschluss dieses Mal mit einer | Versammlung gesetzt und wird der Beschluss dieses Mal mit einer |
Mehrheit von drei Vierteln der in jeder der beiden die Kommission | Mehrheit von drei Vierteln der in jeder der beiden die Kommission |
bildenden Gruppen anwesenden Mitglieder gefasst. | bildenden Gruppen anwesenden Mitglieder gefasst. |
Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende, die Berater, der Sekretär und | Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende, die Berater, der Sekretär und |
der beigeordnete Sekretär sind nicht stimmberechtigt. | der beigeordnete Sekretär sind nicht stimmberechtigt. |
Art. 8 - Auf Antrag der Kommission, die nach den in Artikel 7 | Art. 8 - Auf Antrag der Kommission, die nach den in Artikel 7 |
vorgesehenen Regeln entscheidet, kann der König die in Ausführung von | vorgesehenen Regeln entscheidet, kann der König die in Ausführung von |
Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse durch einen im Ministerrat | Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass für verbindlich erklären. | beratenen Erlass für verbindlich erklären. |
Ist ein gefasster Beschluss nicht für verbindlich erklärt worden, | Ist ein gefasster Beschluss nicht für verbindlich erklärt worden, |
informiert der für die Volksgesundheit zuständige Minister die | informiert der für die Volksgesundheit zuständige Minister die |
Kommission über die Gründe, aus denen ihrem Antrag nicht Folge | Kommission über die Gründe, aus denen ihrem Antrag nicht Folge |
geleistet wurde. | geleistet wurde. |
Art. 9 - Jede Bestimmung eines Sonderstatuts, jede Klausel eines | Art. 9 - Jede Bestimmung eines Sonderstatuts, jede Klausel eines |
Sonderabkommens oder einer Geschäftsordnung, die im Widerspruch zu | Sonderabkommens oder einer Geschäftsordnung, die im Widerspruch zu |
einer Bestimmung steht, die aufgrund des vorhergehenden Artikels für | einer Bestimmung steht, die aufgrund des vorhergehenden Artikels für |
verbindlich erklärt wurde, gilt als ungeschrieben. | verbindlich erklärt wurde, gilt als ungeschrieben. |
KAPITEL II - Andere Paritätische Kommissionen | KAPITEL II - Andere Paritätische Kommissionen |
Art. 10 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren | Art. 10 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren |
Konsultierung kann der König nationale paritätische Kommissionen | Konsultierung kann der König nationale paritätische Kommissionen |
schaffen für andere Kategorien von Anstalten, Einrichtungen oder | schaffen für andere Kategorien von Anstalten, Einrichtungen oder |
Zentren, wo Personen im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose oder | Zentren, wo Personen im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose oder |
im Hinblick auf eine medizinische, chirurgische oder obstetrische | im Hinblick auf eine medizinische, chirurgische oder obstetrische |
Behandlung untersucht werden, insbesondere für die Polikliniken, | Behandlung untersucht werden, insbesondere für die Polikliniken, |
Erholungsheime, Zahnkliniken, geschlossenen psychiatrischen | Erholungsheime, Zahnkliniken, geschlossenen psychiatrischen |
Einrichtungen und medizinisch-pädagogischen Institute sowie für die | Einrichtungen und medizinisch-pädagogischen Institute sowie für die |
Anstalten, Einrichtungen oder Zentren für Präventivmedizin. | Anstalten, Einrichtungen oder Zentren für Präventivmedizin. |
Art. 11 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren | Art. 11 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren |
Konsultierung kann der König für die in den Artikeln 1 und 10 | Konsultierung kann der König für die in den Artikeln 1 und 10 |
erwähnten Anstalten, Einrichtungen oder Zentren nationale paritätische | erwähnten Anstalten, Einrichtungen oder Zentren nationale paritätische |
Kommissionen schaffen für andere Fachkräfte der Heilkunst als die | Kommissionen schaffen für andere Fachkräfte der Heilkunst als die |
Ärzte. | Ärzte. |
Art. 12 - Die Artikel 2, 4 und 6 bis 9 sind auf die in den Artikeln 10 | Art. 12 - Die Artikel 2, 4 und 6 bis 9 sind auf die in den Artikeln 10 |
und 11 erwähnten Kommissionen anwendbar. Der König legt die | und 11 erwähnten Kommissionen anwendbar. Der König legt die |
Bezeichnung, die Befugnis und die Zusammensetzung der in Anwendung der | Bezeichnung, die Befugnis und die Zusammensetzung der in Anwendung der |
Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses geschaffenen nationalen | Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses geschaffenen nationalen |
paritätischen Kommissionen fest. | paritätischen Kommissionen fest. |
Art. 13 - Auf Antrag einer nationalen paritätischen Kommission kann | Art. 13 - Auf Antrag einer nationalen paritätischen Kommission kann |
der für die Volksgesundheit zuständige Minister regionale paritätische | der für die Volksgesundheit zuständige Minister regionale paritätische |
Kommissionen schaffen, deren Auftrag, Zusammensetzung und örtliche | Kommissionen schaffen, deren Auftrag, Zusammensetzung und örtliche |
Zuständigkeit er festlegt; diese regionalen paritätischen Kommissionen | Zuständigkeit er festlegt; diese regionalen paritätischen Kommissionen |
beraten im Rahmen der von der betreffenden nationalen Kommission | beraten im Rahmen der von der betreffenden nationalen Kommission |
gefassten Beschlüsse. | gefassten Beschlüsse. |
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König dazu bestimmten | Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König dazu bestimmten |
Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Volksgesundheit und der | Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Volksgesundheit und der |
Familie die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in seiner | Familie die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in seiner |
Ausführung ergangenen Erlasse. | Ausführung ergangenen Erlasse. |
§ 2 - Im Hinblick auf diese Uberwachung können sie die im vorliegenden | § 2 - Im Hinblick auf diese Uberwachung können sie die im vorliegenden |
Erlass erwähnten Einrichtungen während der ganzen Zeit, in der sie der | Erlass erwähnten Einrichtungen während der ganzen Zeit, in der sie der |
Öffentlichkeit zugänglich sind, betreten. Sie können die Aushändigung | Öffentlichkeit zugänglich sind, betreten. Sie können die Aushändigung |
aller Belege oder Schriftstücke, die nicht durch das Berufsgeheimnis | aller Belege oder Schriftstücke, die nicht durch das Berufsgeheimnis |
gedeckt sind und deren Einsichtnahme ihnen wünschenswert scheint, | gedeckt sind und deren Einsichtnahme ihnen wünschenswert scheint, |
verlangen. | verlangen. |
Die Verwalter und die Personalmitglieder sind verpflichtet, ihnen alle | Die Verwalter und die Personalmitglieder sind verpflichtet, ihnen alle |
Auskünfte zu geben, um die sie im Hinblick auf eine gute Ausführung | Auskünfte zu geben, um die sie im Hinblick auf eine gute Ausführung |
ihres Auftrags bitten könnten. | ihres Auftrags bitten könnten. |
Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten und | Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten und |
Bediensteten stellen die Verstösse gegen die diesbezüglichen Gesetze | Bediensteten stellen die Verstösse gegen die diesbezüglichen Gesetze |
und Erlasse in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils | und Erlasse in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft haben. Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach | Beweiskraft haben. Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach |
Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt. | Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt. |
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen und der eventuellen administrativen Strafen oder | vorgesehenen Strafen und der eventuellen administrativen Strafen oder |
Disziplinarstrafen wird mit einer Strafe von sechsundzwanzig bis zu | Disziplinarstrafen wird mit einer Strafe von sechsundzwanzig bis zu |
zweitausend Franken für jeden Verstoss bestraft: | zweitausend Franken für jeden Verstoss bestraft: |
1. wer gegen einen in Ausführung von Artikel 8 des vorliegenden | 1. wer gegen einen in Ausführung von Artikel 8 des vorliegenden |
Erlasses für verbindlich erklärten Beschluss verstösst, | Erlasses für verbindlich erklärten Beschluss verstösst, |
2. wer im Laufe einer Untersuchung durch einen oder mehrere in Artikel | 2. wer im Laufe einer Untersuchung durch einen oder mehrere in Artikel |
14 erwähnte Beamte oder Bedienstete unrichtige Erklärungen abgegeben | 14 erwähnte Beamte oder Bedienstete unrichtige Erklärungen abgegeben |
hat, um sich der Kontrolle zu entziehen, | hat, um sich der Kontrolle zu entziehen, |
3. wer sich in irgend einer Weise der Uberwachung und Kontrolle, die | 3. wer sich in irgend einer Weise der Uberwachung und Kontrolle, die |
in Ausführung des vorliegenden Erlasses organisiert werden, | in Ausführung des vorliegenden Erlasses organisiert werden, |
widersetzt. | widersetzt. |
§ 2 - Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einem rechtskräftig | § 2 - Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einem rechtskräftig |
gewordenen auf Strafe lautenden Urteil wegen eines in vorliegendem | gewordenen auf Strafe lautenden Urteil wegen eines in vorliegendem |
Artikel erwähnten Verstosses können die Strafen verdoppelt werden. | Artikel erwähnten Verstosses können die Strafen verdoppelt werden. |
§ 3 - Die natürliche oder juristische Person, die eine im vorliegenden | § 3 - Die natürliche oder juristische Person, die eine im vorliegenden |
Erlass erwähnte Einrichtung betreibt, ist zivilrechtlich haftbar für | Erlass erwähnte Einrichtung betreibt, ist zivilrechtlich haftbar für |
die Zahlung der Geldbussen und der Gerichtskosten, die ihren | die Zahlung der Geldbussen und der Gerichtskosten, die ihren |
Direktoren, Verwaltern oder Bediensteten zu Lasten gelegt werden. | Direktoren, Verwaltern oder Bediensteten zu Lasten gelegt werden. |
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten. | vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1967 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1967 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. HULPIAU | R. HULPIAU |