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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant | Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot |
l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art | wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 |
de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux | betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de |
commissions médicales | paramedische beroepen en de geneeskundige commissies |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 14 juin 1999 modifiant l'arrêté royal n° 78 du | - van het koninklijk besluit van 14 juni 1999 tot wijziging van het |
10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art | koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de |
infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, | uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische |
beroepen en de geneeskundige commissies, | |
- de l'article 15 de la loi programme du 2 janvier 2001, | - van artikel 15 van de programmawet van 2 januari 2001, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 14 juin 1999 modifiant l'arrêté royal n° 78 du | - van het koninklijk besluit van 14 juni 1999 tot wijziging van het |
10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art | koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de |
infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales; | uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische |
beroepen en de geneeskundige commissies; | |
- de l'article 15 de la loi programme du 2 janvier 2001. | - van artikel 15 van de programmawet van 2 januari 2001. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001. | Gegeven te Brussel, 4 juli 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
14. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, |
der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen | der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen |
Kommissionen | Kommissionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen | Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Rom am 25. März 1957; | Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Rom am 25. März 1957; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von |
Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates | Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates |
der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die | der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die |
Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde; | Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und | die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und |
über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom | über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom |
26. April 1973, 17. Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember | 26. April 1973, 17. Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember |
1976 und 30. Dezember 1977, den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983, | 1976 und 30. Dezember 1977, den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983, |
die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den Königlichen | die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den Königlichen |
Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 22. | Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 22. |
August 1991 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. November | August 1991 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. November |
1992, die Gesetze vom 6. August 1993, 22. Februar 1994, 6. April 1995, | 1992, die Gesetze vom 6. August 1993, 22. Februar 1994, 6. April 1995, |
20. Dezember 1995, 29. April 1996, 17. März 1997, 13. November 1997, | 20. Dezember 1995, 29. April 1996, 17. März 1997, 13. November 1997, |
10. Dezember 1997, 22. Februar 1998 und 16. April 1998; | 10. Dezember 1997, 22. Februar 1998 und 16. April 1998; |
Aufgrund der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über | Aufgrund der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über |
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und | die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und |
sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des | sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des |
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, | Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, |
und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des | und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des |
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, | Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, |
geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und | geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und |
Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG | Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG |
und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und | und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und |
Schwedens; | Schwedens; |
Aufgrund der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur | Aufgrund der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die |
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die | Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die |
allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie | allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie |
89/595/EWG; | 89/595/EWG; |
Aufgrund der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die | Aufgrund der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die |
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur | Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und |
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die | des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die |
Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die | Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die |
Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die | Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die |
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; | Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; |
Aufgrund der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur | Aufgrund der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die |
Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte | Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte |
Österreichs, Finnlands und Schwedens; | Österreichs, Finnlands und Schwedens; |
Aufgrund der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über | Aufgrund der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über |
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und | die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und |
sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur | sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und |
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die | des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die |
Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und | Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und |
Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch | Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch |
die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; | die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; |
Aufgrund der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur | Aufgrund der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die |
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die | Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die |
Richtlinie 89/594/EWG; | Richtlinie 89/594/EWG; |
Aufgrund der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 | Aufgrund der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 |
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über | zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über |
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten; | bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten; |
Aufgrund der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 | Aufgrund der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 |
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und | über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und |
sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur | sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für |
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien | bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien |
85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, | 85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, |
Finnlands und Schwedens; | Finnlands und Schwedens; |
Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über | Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über |
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die | eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die |
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; | eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; |
Aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über | Aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über |
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher | eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher |
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, geändert | Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, geändert |
durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch | durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch |
die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG und 97/38/EG; | die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG und 97/38/EG; |
Aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur | Aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur |
Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen | Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen |
Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, | Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, |
Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG | Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG |
und 98/63/EG; | und 98/63/EG; |
Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, |
unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992, geändert durch das Protokoll, | unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992, geändert durch das Protokoll, |
unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993; | unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember |
1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen | 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen |
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen | Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen |
andererseits; | andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember |
1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen | 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen |
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn | Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn |
andererseits; | andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen | 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen |
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien | Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien |
andererseits; | andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen | 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen |
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien | Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien |
andererseits; | andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen | 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen |
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der | Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der |
Tschechischen Republik andererseits; | Tschechischen Republik andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen | 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen |
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der | Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der |
Slowakischen Republik andererseits; | Slowakischen Republik andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer | 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren | Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren |
Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits; | Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer | 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren | Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren |
Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits; | Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits; |
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember | Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember |
1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer | 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren | Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren |
Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits; | Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai |
1999; | 1999; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und | die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und |
über die medizinischen Kommissionen wird Kapitel IVbis, eingefügt | über die medizinischen Kommissionen wird Kapitel IVbis, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 und abgeändert durch die | durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 1985, 9. November 1992 und 6. | Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 1985, 9. November 1992 und 6. |
April 1995, durch folgende Bestimmungen ersetzt: | April 1995, durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« KAPITEL IVbis - Anwendung der europäischen Vorschriften | « KAPITEL IVbis - Anwendung der europäischen Vorschriften |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 44bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist | Art. 44bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört; | Volksgesundheit gehört; |
2. « Direktion der Heilkunst »: die Direktion der Heilkunst des | 2. « Direktion der Heilkunst »: die Direktion der Heilkunst des |
Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der | Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der |
Umwelt; | Umwelt; |
3. « europäisches Diplom »: ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger | 3. « europäisches Diplom »: ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger |
Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der von den zuständigen | Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der von den zuständigen |
Behörden eines anderen EG-Mitgliedstaates als Belgien, Norwegens, | Behörden eines anderen EG-Mitgliedstaates als Belgien, Norwegens, |
Islands oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden ist und | Islands oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden ist und |
unter den Geltungsbereich der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen | unter den Geltungsbereich der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen |
Richtlinie fällt und mit dem man Berufstätigkeiten ausüben möchte, die | Richtlinie fällt und mit dem man Berufstätigkeiten ausüben möchte, die |
im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert sind; | im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert sind; |
4. « Richtlinie 'Ärzte' »: die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. | 4. « Richtlinie 'Ärzte' »: die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. |
April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur | April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur |
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und | gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und |
sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte | sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte |
Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien | Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien |
97/50/EG, 98/21/EG und 98/63/EG; | 97/50/EG, 98/21/EG und 98/63/EG; |
5. « Richtlinien 'Krankenpfleger' »: | 5. « Richtlinien 'Krankenpfleger' »: |
- die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die | - die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die |
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die | Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die |
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur | für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und |
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die | des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die |
Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die | Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die |
Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG und 90/658/EWG und | Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG und 90/658/EWG und |
durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und | durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und |
- die Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur | - die Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die |
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die | Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die |
allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie | allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie |
89/595/EWG; | 89/595/EWG; |
6. « Richtlinien 'Zahnärzte' »: | 6. « Richtlinien 'Zahnärzte' »: |
- die Richtlinie 76/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die | - die Richtlinie 76/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die |
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur | Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und |
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die | des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die |
Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die | Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die |
Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/ EWG und 90/658/EWG und durch die | Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/ EWG und 90/658/EWG und durch die |
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und | Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und |
- die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur | - die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die |
Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte | Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte |
Österreichs, Finnlands und Schwedens; | Österreichs, Finnlands und Schwedens; |
7. « Richtlinien 'Hebammen' »: | 7. « Richtlinien 'Hebammen' »: |
- die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die | - die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die |
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur | Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und |
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die | des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die |
Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und | Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und |
Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch | Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch |
die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und | die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und |
- die Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur | - die Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die |
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die | Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die |
Richtlinie 89/594/EWG; | Richtlinie 89/594/EWG; |
8. « Richtlinien 'Apotheker' »: | 8. « Richtlinien 'Apotheker' »: |
- die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur | - die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte |
pharmazeutische Tätigkeiten und | pharmazeutische Tätigkeiten und |
- die Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die | - die Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die |
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur | Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur |
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für | Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für |
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien | bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien |
85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, | 85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, |
Finnlands und Schwedens; | Finnlands und Schwedens; |
9. « Erste Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 89/48/EWG des Rates | 9. « Erste Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 89/48/EWG des Rates |
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung | vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung |
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung | der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung |
abschliessen; | abschliessen; |
10. « Zweite Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 92/51/EWG des | 10. « Zweite Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 92/51/EWG des |
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur | Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur |
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur | Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur |
Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, | Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, |
Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG | Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG |
und 97/38/EG. | und 97/38/EG. |
Abschnitt 2 - Anwendung der Spezifischen Richtlinien | Abschnitt 2 - Anwendung der Spezifischen Richtlinien |
Art. 44ter - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der europäische | Art. 44ter - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der europäische |
Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder | Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder |
sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise | sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise |
der den vom Minister gemäss der Richtlinie « Ärzte » festgelegten | der den vom Minister gemäss der Richtlinie « Ärzte » festgelegten |
Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 | Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 |
anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Arztes | anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Arztes |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks |
Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung | Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung |
als Facharzt wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines | als Facharzt wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines |
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines | Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines |
Facharztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss der | Facharztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss der |
Richtlinie « Ärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm | Richtlinie « Ärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm |
gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber einer | gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber einer |
solchen Zulassung gleichgestellt. | solchen Zulassung gleichgestellt. |
Art. 44quater - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der | Art. 44quater - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der |
europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, | europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, |
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer | Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer |
Krankenschwester und eines Krankenpflegers, die für die allgemeine | Krankenschwester und eines Krankenpflegers, die für die allgemeine |
Pflege verantwortlich sind, ist, das beziehungsweise der den vom | Pflege verantwortlich sind, ist, das beziehungsweise der den vom |
Minister gemäss den Richtlinien « Krankenpfleger » festgelegten | Minister gemäss den Richtlinien « Krankenpfleger » festgelegten |
Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 | Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 |
anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Brevets eines | anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Brevets eines |
Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin | Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
Art. 44quinquies - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der | Art. 44quinquies - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der |
europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, | europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, |
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines | Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines |
Zahnarztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den | Zahnarztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den |
Richtlinien « Zahnärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von | Richtlinien « Zahnärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von |
ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des | ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des |
belgischen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt. | belgischen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt. |
Art. 44sexies - Für die Ausübung des Berufs einer Hebamme wird der | Art. 44sexies - Für die Ausübung des Berufs einer Hebamme wird der |
europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, | europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, |
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme | Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme |
ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « | ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « |
Hebammen » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss | Hebammen » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss |
Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen | Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen |
Diploms einer Hebamme gleichgestellt. | Diploms einer Hebamme gleichgestellt. |
Art. 44septies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der europäische | Art. 44septies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der europäische |
Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder | Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder |
sonstigen Befähigungsnachweises eines Apothekers ist, das | sonstigen Befähigungsnachweises eines Apothekers ist, das |
beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « | beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « |
Apotheker » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss | Apotheker » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss |
Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen | Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen |
Diploms eines Apothekers gleichgestellt. | Diploms eines Apothekers gleichgestellt. |
Art. 44octies - § 1 - Der Minister stellt, nachdem er sich | Art. 44octies - § 1 - Der Minister stellt, nachdem er sich |
vergewissert hat, dass die vorgelegten Dokumente echt sind und den | vergewissert hat, dass die vorgelegten Dokumente echt sind und den |
jeweiligen in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten | jeweiligen in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten |
Ministeriellen Erlassen entsprechen, spätestens drei Monate nach | Ministeriellen Erlassen entsprechen, spätestens drei Monate nach |
Einreichung der vollständigen Akte eine Anerkennung aus. | Einreichung der vollständigen Akte eine Anerkennung aus. |
§ 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die | § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die |
Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den | Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den |
Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. | Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. |
Art. 44novies - § 1 - Personen, die die in Artikel 44octies § 1 | Art. 44novies - § 1 - Personen, die die in Artikel 44octies § 1 |
erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die | erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die |
entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen | entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen |
dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist. | dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die |
Personen, die die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung | Personen, die die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung |
erhalten haben, berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung | erhalten haben, berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung |
und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu | und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu |
benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung | benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung |
oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen | oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen |
hat, aufzuführen. | hat, aufzuführen. |
Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en chirurgie | Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en chirurgie |
dentaire », des französischen « diplôme d'Etat de chirurgien-dentiste | dentaire », des französischen « diplôme d'Etat de chirurgien-dentiste |
» oder des luxemburgischen « diplôme d'Etat de docteur en médecine | » oder des luxemburgischen « diplôme d'Etat de docteur en médecine |
dentaire » benutzen jedoch die Bezeichnung « dentiste » oder « | dentaire » benutzen jedoch die Bezeichnung « dentiste » oder « |
tandarts » (« Zahnarzt ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und | tandarts » (« Zahnarzt ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und |
Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise | Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise |
der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des niederländischen « | der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des niederländischen « |
diploma van verloskundige » benutzen die Bezeichnung « vroedvrouw » | diploma van verloskundige » benutzen die Bezeichnung « vroedvrouw » |
oder « accoucheuse » (« Hebamme ») und führen neben dieser Bezeichnung | oder « accoucheuse » (« Hebamme ») und führen neben dieser Bezeichnung |
Name und Ort des Prüfungsausschusses, der das Diplom ausgestellt hat, | Name und Ort des Prüfungsausschusses, der das Diplom ausgestellt hat, |
auf; Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en | auf; Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en |
pharmacie » benutzen die Bezeichnung « pharmacien » oder « apotheker » | pharmacie » benutzen die Bezeichnung « pharmacien » oder « apotheker » |
(« Apotheker ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der | (« Apotheker ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der |
Universität, die das Diplom ausgestellt hat, auf. | Universität, die das Diplom ausgestellt hat, auf. |
Art. 44decies - Der europäische Staatsangehörige, der sich in einem | Art. 44decies - Der europäische Staatsangehörige, der sich in einem |
anderen EG-Mitgliedstaat als Belgien, in Norwegen, Island oder dem | anderen EG-Mitgliedstaat als Belgien, in Norwegen, Island oder dem |
Fürstentum Liechtenstein als Arzt, als Krankenschwester oder | Fürstentum Liechtenstein als Arzt, als Krankenschwester oder |
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als | Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als |
Zahnarzt oder als Hebamme niedergelassen hat und dort seinen Beruf | Zahnarzt oder als Hebamme niedergelassen hat und dort seinen Beruf |
rechtmässig ausübt, darf in Belgien Handlungen ausführen, die zur | rechtmässig ausübt, darf in Belgien Handlungen ausführen, die zur |
Heilkunde, Krankenpflege, Zahnheilkunde beziehungsweise zum Beruf der | Heilkunde, Krankenpflege, Zahnheilkunde beziehungsweise zum Beruf der |
Hebamme gehören, ohne über die in Artikel 44octies § 1 erwähnte | Hebamme gehören, ohne über die in Artikel 44octies § 1 erwähnte |
Anerkennung zu verfügen und ohne die in Artikel 44septies decies | Anerkennung zu verfügen und ohne die in Artikel 44septies decies |
erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben. | erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben. |
Er darf diese Handlungen jedoch nur ausführen, wenn er sie der | Er darf diese Handlungen jedoch nur ausführen, wenn er sie der |
Direktion der Heilkunst vorher anhand eines Formulars gemeldet hat, | Direktion der Heilkunst vorher anhand eines Formulars gemeldet hat, |
dessen Muster der Minister festlegt. | dessen Muster der Minister festlegt. |
Diesem Dokument sind folgende vor nicht mehr als zwölf Monaten | Diesem Dokument sind folgende vor nicht mehr als zwölf Monaten |
ausgestellte Unterlagen beizufügen, denen gegebenenfalls eine von | ausgestellte Unterlagen beizufügen, denen gegebenenfalls eine von |
einem vereidigten Übersetzer in einer der offiziell in Belgien | einem vereidigten Übersetzer in einer der offiziell in Belgien |
benutzten Sprachen erstellte und für richtig erklärte Übersetzung | benutzten Sprachen erstellte und für richtig erklärte Übersetzung |
beizufügen ist: | beizufügen ist: |
- eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, | - eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, |
- eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich | - eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich |
niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, | niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, |
dass der Begünstigte den betreffenden Beruf dort rechtmässig ausübt | dass der Begünstigte den betreffenden Beruf dort rechtmässig ausübt |
und dass er im Besitz des für die Erbringung der betreffenden | und dass er im Besitz des für die Erbringung der betreffenden |
Dienstleistung erforderlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder | Dienstleistung erforderlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder |
sonstigen Befähigungsnachweises beziehungsweise der dafür | sonstigen Befähigungsnachweises beziehungsweise der dafür |
erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
Befähigungsnachweise ist. | Befähigungsnachweise ist. |
In dringenden Fällen muss die vorerwähnte Meldung so schnell wie | In dringenden Fällen muss die vorerwähnte Meldung so schnell wie |
möglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen. | möglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen. |
Die Direktion der Heilkunst registriert die Dienstleistung und setzt | Die Direktion der Heilkunst registriert die Dienstleistung und setzt |
die zuständige medizinische Kommission, das Landesinstitut für | die zuständige medizinische Kommission, das Landesinstitut für |
Kranken- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige | Kranken- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige |
Kammer davon in Kenntnis. | Kammer davon in Kenntnis. |
Abschnitt 3 - Anwendung der Allgemeinen Richtlinien | Abschnitt 3 - Anwendung der Allgemeinen Richtlinien |
Art. 44undecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber | Art. 44undecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber |
eines europäischen Diploms sind und in Belgien Berufstätigkeiten | eines europäischen Diploms sind und in Belgien Berufstätigkeiten |
ausüben möchten, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert | ausüben möchten, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert |
sind, müssen, insofern diese Tätigkeiten nicht in den Geltungsbereich | sind, müssen, insofern diese Tätigkeiten nicht in den Geltungsbereich |
der Bestimmungen von Abschnitt 2 fallen, vorab ihr Diplom gemäss den | der Bestimmungen von Abschnitt 2 fallen, vorab ihr Diplom gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 44duodecies vom Minister anerkennen lassen. | Bestimmungen von Artikel 44duodecies vom Minister anerkennen lassen. |
Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen | Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen |
versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein. | versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein. |
Art. 44duodecies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert hat, | Art. 44duodecies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert hat, |
dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den | dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den |
Genuss der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen Richtlinie zu kommen, | Genuss der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen Richtlinie zu kommen, |
und nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen | und nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen |
beruflichen Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche | beruflichen Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche |
Erfahrung hat, die gemäss diesen Allgemeinen Richtlinien und nach vom | Erfahrung hat, die gemäss diesen Allgemeinen Richtlinien und nach vom |
König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der betreffenden | König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der betreffenden |
Berufstätigkeiten in Belgien gefordert werden können, stellt er eine | Berufstätigkeiten in Belgien gefordert werden können, stellt er eine |
Anerkennung aus. | Anerkennung aus. |
§ 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die | § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die |
Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den | Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den |
Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. | Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. |
§ 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier | § 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier |
Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder | Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder |
§ 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden. | § 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden. |
Art. 44terdecies - Personen, die die in Artikel 44duodecies § 1 | Art. 44terdecies - Personen, die die in Artikel 44duodecies § 1 |
erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die | erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die |
entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen | entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen |
dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, | dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, |
und sie sind ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige | und sie sind ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige |
Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in | Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in |
der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und | der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und |
Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise | Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise |
der sie verliehen hat, aufzuführen. | der sie verliehen hat, aufzuführen. |
Abschnitt 4 - Anwendung der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags | Abschnitt 4 - Anwendung der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags |
Art. 44quaterdecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber | Art. 44quaterdecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber |
eines der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Diplome, | eines der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Diplome, |
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sind, den | Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sind, den |
Bestimmungen der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten | Bestimmungen der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten |
jeweiligen Ministeriellen Erlasse jedoch nicht genügen und ihren Beruf | jeweiligen Ministeriellen Erlasse jedoch nicht genügen und ihren Beruf |
ausüben möchten, müssen beweisen, dass die Lücken ihrer Ausbildung | ausüben möchten, müssen beweisen, dass die Lücken ihrer Ausbildung |
später entweder durch eine ergänzende Ausbildung oder durch eine | später entweder durch eine ergänzende Ausbildung oder durch eine |
passende Berufserfahrung in den Bereichen, in denen Lücken bestanden, | passende Berufserfahrung in den Bereichen, in denen Lücken bestanden, |
gefüllt worden sind. | gefüllt worden sind. |
Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen | Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen |
versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein. | versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein. |
Art. 44quinquies decies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert | Art. 44quinquies decies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert |
hat, dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den | hat, dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den |
Genuss der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags zu kommen, und nachdem | Genuss der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags zu kommen, und nachdem |
festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen | festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen |
Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche Erfahrung hat, die | Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche Erfahrung hat, die |
für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten gefordert werden | für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten gefordert werden |
können, stellt er eine Anerkennung aus. | können, stellt er eine Anerkennung aus. |
§ 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die | § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die |
Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den | Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den |
Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. | Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. |
§ 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier | § 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier |
Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder | Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder |
§ 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden. | § 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden. |
Art. 44sedecies - Personen, die die in Artikel 44quinquies decies § 1 | Art. 44sedecies - Personen, die die in Artikel 44quinquies decies § 1 |
erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die | erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die |
entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, und sie sind | entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, und sie sind |
ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und | ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und |
eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu | eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu |
benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung | benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung |
oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen | oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen |
hat, aufzuführen. | hat, aufzuführen. |
Abschnitt 5 - Gemeinschaftliche Bestimmungen | Abschnitt 5 - Gemeinschaftliche Bestimmungen |
Art. 44septies decies - Insofern dies für die Ausübung bestimmter | Art. 44septies decies - Insofern dies für die Ausübung bestimmter |
Tätigkeiten durch andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Tätigkeiten durch andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
auferlegt wird, dürfen auch die in den Artikeln 44ter § 1, 44quater, | auferlegt wird, dürfen auch die in den Artikeln 44ter § 1, 44quater, |
44quinquies, 44sexies, 44septies, 44duodecies § 1 und 44quinquies | 44quinquies, 44sexies, 44septies, 44duodecies § 1 und 44quinquies |
decies § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie | decies § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie |
ihre Anerkennungsbescheinigung vorher von der in Artikel 36 | ihre Anerkennungsbescheinigung vorher von der in Artikel 36 |
vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen | vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen |
vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen | vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen |
lassen und nötigenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für | lassen und nötigenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für |
ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben. | ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben. |
Art. 44octies decies - Verstösse gegen die Bestimmungen des | Art. 44octies decies - Verstösse gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels, auf die die Strafbestimmungen von Kapitel IV | vorliegenden Kapitels, auf die die Strafbestimmungen von Kapitel IV |
nicht zur Anwendung kommen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht | nicht zur Anwendung kommen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von hundertfünfzig bis | Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von hundertfünfzig bis |
tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » | tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » |
Art. 2 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
2. JANUAR 2001 - Programmgesetz | 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt | TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Inspektion der Apotheken | KAPITEL II - Inspektion der Apotheken |
Art. 15 | Art. 15 |
Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die | der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die |
medizinischen Kommissionen wird wie folgt abgeändert: | medizinischen Kommissionen wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 38bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1973, | 1. In Artikel 38bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1973, |
werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 §§ 3, | werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 §§ 3, |
3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. | 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. |
2. In Artikel 43 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. | 2. In Artikel 43 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. |
Dezember 1973, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « | Dezember 1973, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « |
Artikel 4 §§ 3, 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. | Artikel 4 §§ 3, 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen | Öffentlichen Beteiligungen |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |