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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/07/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot
l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967
de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de
commissions médicales paramedische beroepen en de geneeskundige commissies
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 14 juin 1999 modifiant l'arrêté royal n° 78 du - van het koninklijk besluit van 14 juni 1999 tot wijziging van het
10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de
infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische
beroepen en de geneeskundige commissies,
- de l'article 15 de la loi programme du 2 janvier 2001, - van artikel 15 van de programmawet van 2 januari 2001,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 14 juin 1999 modifiant l'arrêté royal n° 78 du - van het koninklijk besluit van 14 juni 1999 tot wijziging van het
10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de
infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales; uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische
beroepen en de geneeskundige commissies;
- de l'article 15 de la loi programme du 2 janvier 2001. - van artikel 15 van de programmawet van 2 januari 2001.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001. Gegeven te Brussel, 4 juli 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst,
der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen
Kommissionen Kommissionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Rom am 25. März 1957; Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Rom am 25. März 1957;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von
Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die
Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde; Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom
26. April 1973, 17. Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember 26. April 1973, 17. Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember
1976 und 30. Dezember 1977, den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983, 1976 und 30. Dezember 1977, den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983,
die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den Königlichen die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den Königlichen
Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 22. Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 22.
August 1991 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. November August 1991 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. November
1992, die Gesetze vom 6. August 1993, 22. Februar 1994, 6. April 1995, 1992, die Gesetze vom 6. August 1993, 22. Februar 1994, 6. April 1995,
20. Dezember 1995, 29. April 1996, 17. März 1997, 13. November 1997, 20. Dezember 1995, 29. April 1996, 17. März 1997, 13. November 1997,
10. Dezember 1997, 22. Februar 1998 und 16. April 1998; 10. Dezember 1997, 22. Februar 1998 und 16. April 1998;
Aufgrund der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über Aufgrund der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und geändert durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und
Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG Portugals, durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG
und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und
Schwedens; Schwedens;
Aufgrund der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Aufgrund der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie
89/595/EWG; 89/595/EWG;
Aufgrund der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die Aufgrund der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die
Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die
Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch die
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;
Aufgrund der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Aufgrund der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte
Österreichs, Finnlands und Schwedens; Österreichs, Finnlands und Schwedens;
Aufgrund der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über Aufgrund der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die
Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und
Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch
die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens; die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens;
Aufgrund der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Aufgrund der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die
Richtlinie 89/594/EWG; Richtlinie 89/594/EWG;
Aufgrund der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 Aufgrund der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten; bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten;
Aufgrund der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 Aufgrund der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien
85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, 85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs,
Finnlands und Schwedens; Finnlands und Schwedens;
Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen;
Aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über Aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, geändert Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, geändert
durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch
die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG und 97/38/EG; die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG und 97/38/EG;
Aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur
Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen
Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs,
Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG
und 98/63/EG; und 98/63/EG;
Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992, geändert durch das Protokoll, unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992, geändert durch das Protokoll,
unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993; unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember
1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen
andererseits; andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember
1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn
andererseits; andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien
andererseits; andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien
andererseits; andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tschechischen Republik andererseits; Tschechischen Republik andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Slowakischen Republik andererseits; Slowakischen Republik andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits; Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits; Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits;
Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember Aufgrund des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember
1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits; Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 1999;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai
1999; 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen wird Kapitel IVbis, eingefügt über die medizinischen Kommissionen wird Kapitel IVbis, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 und abgeändert durch die durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 1985, 9. November 1992 und 6. Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 1985, 9. November 1992 und 6.
April 1995, durch folgende Bestimmungen ersetzt: April 1995, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL IVbis - Anwendung der europäischen Vorschriften « KAPITEL IVbis - Anwendung der europäischen Vorschriften
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 44bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist Art. 44bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört; Volksgesundheit gehört;
2. « Direktion der Heilkunst »: die Direktion der Heilkunst des 2. « Direktion der Heilkunst »: die Direktion der Heilkunst des
Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt; Umwelt;
3. « europäisches Diplom »: ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger 3. « europäisches Diplom »: ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger
Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der von den zuständigen Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der von den zuständigen
Behörden eines anderen EG-Mitgliedstaates als Belgien, Norwegens, Behörden eines anderen EG-Mitgliedstaates als Belgien, Norwegens,
Islands oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden ist und Islands oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden ist und
unter den Geltungsbereich der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen unter den Geltungsbereich der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen
Richtlinie fällt und mit dem man Berufstätigkeiten ausüben möchte, die Richtlinie fällt und mit dem man Berufstätigkeiten ausüben möchte, die
im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert sind; im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert sind;
4. « Richtlinie 'Ärzte' »: die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. 4. « Richtlinie 'Ärzte' »: die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5.
April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch die Beitrittsakte
Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien
97/50/EG, 98/21/EG und 98/63/EG; 97/50/EG, 98/21/EG und 98/63/EG;
5. « Richtlinien 'Krankenpfleger' »: 5. « Richtlinien 'Krankenpfleger' »:
- die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die - die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die
Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die
Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG und 90/658/EWG und Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/EWG, 89/595/EWG und 90/658/EWG und
durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und
- die Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur - die Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie allgemeine Pflege verantwortlich sind, geändert durch die Richtlinie
89/595/EWG; 89/595/EWG;
6. « Richtlinien 'Zahnärzte' »: 6. « Richtlinien 'Zahnärzte' »:
- die Richtlinie 76/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die - die Richtlinie 76/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die
Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die Beitrittsakten Griechenlands, Spaniens und Portugals, durch die
Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/ EWG und 90/658/EWG und durch die Richtlinien 81/1057/EWG, 89/594/ EWG und 90/658/EWG und durch die
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und
- die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur - die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte Tätigkeiten des Zahnarztes, geändert durch die Beitrittsakte
Österreichs, Finnlands und Schwedens; Österreichs, Finnlands und Schwedens;
7. « Richtlinien 'Hebammen' »: 7. « Richtlinien 'Hebammen' »:
- die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die - die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und
des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die
Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und Richtlinie 80/1273/EWG, durch die Beitrittsakte Spaniens und
Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch Portugals, durch die Richtlinien 89/594/EWG und 90/658/EWG und durch
die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens und
- die Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur - die Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, geändert durch die
Richtlinie 89/594/EWG; Richtlinie 89/594/EWG;
8. « Richtlinien 'Apotheker' »: 8. « Richtlinien 'Apotheker' »:
- die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur - die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte
pharmazeutische Tätigkeiten und pharmazeutische Tätigkeiten und
- die Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die - die Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, geändert durch die Richtlinien
85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs, 85/584/EWG und 90/658/EWG und durch die Beitrittsakte Österreichs,
Finnlands und Schwedens; Finnlands und Schwedens;
9. « Erste Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 89/48/EWG des Rates 9. « Erste Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschliessen; abschliessen;
10. « Zweite Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 92/51/EWG des 10. « Zweite Allgemeine Richtlinie »: die Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Beitrittsakte Österreichs,
Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG Finnlands und Schwedens und durch die Richtlinien 94/38/EG, 95/43/EG
und 97/38/EG. und 97/38/EG.
Abschnitt 2 - Anwendung der Spezifischen Richtlinien Abschnitt 2 - Anwendung der Spezifischen Richtlinien
Art. 44ter - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der europäische Art. 44ter - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der europäische
Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise
der den vom Minister gemäss der Richtlinie « Ärzte » festgelegten der den vom Minister gemäss der Richtlinie « Ärzte » festgelegten
Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1
anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Arztes anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Diploms eines Arztes
gleichgestellt. gleichgestellt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks
Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung
als Facharzt wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines als Facharzt wird der europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines
Facharztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss der Facharztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss der
Richtlinie « Ärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm Richtlinie « Ärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm
gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber einer gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber einer
solchen Zulassung gleichgestellt. solchen Zulassung gleichgestellt.
Art. 44quater - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der Art. 44quater - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der
europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer
Krankenschwester und eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Krankenschwester und eines Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, ist, das beziehungsweise der den vom Pflege verantwortlich sind, ist, das beziehungsweise der den vom
Minister gemäss den Richtlinien « Krankenpfleger » festgelegten Minister gemäss den Richtlinien « Krankenpfleger » festgelegten
Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1 Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Artikel 44octies § 1
anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Brevets eines anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Brevets eines
Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin
gleichgestellt. gleichgestellt.
Art. 44quinquies - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der Art. 44quinquies - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der
europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines
Zahnarztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Zahnarztes ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den
Richtlinien « Zahnärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von Richtlinien « Zahnärzte » festgelegten Bestimmungen entspricht und von
ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des ihm gemäss Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des
belgischen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt. belgischen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt.
Art. 44sexies - Für die Ausübung des Berufs einer Hebamme wird der Art. 44sexies - Für die Ausübung des Berufs einer Hebamme wird der
europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, europäische Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme
ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « ist, das beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien «
Hebammen » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Hebammen » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss
Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen
Diploms einer Hebamme gleichgestellt. Diploms einer Hebamme gleichgestellt.
Art. 44septies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der europäische Art. 44septies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der europäische
Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Staatsangehörige, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises eines Apothekers ist, das sonstigen Befähigungsnachweises eines Apothekers ist, das
beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien « beziehungsweise der den vom Minister gemäss den Richtlinien «
Apotheker » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss Apotheker » festgelegten Bestimmungen entspricht und von ihm gemäss
Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen Artikel 44octies § 1 anerkannt worden ist, dem Inhaber des belgischen
Diploms eines Apothekers gleichgestellt. Diploms eines Apothekers gleichgestellt.
Art. 44octies - § 1 - Der Minister stellt, nachdem er sich Art. 44octies - § 1 - Der Minister stellt, nachdem er sich
vergewissert hat, dass die vorgelegten Dokumente echt sind und den vergewissert hat, dass die vorgelegten Dokumente echt sind und den
jeweiligen in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten jeweiligen in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten
Ministeriellen Erlassen entsprechen, spätestens drei Monate nach Ministeriellen Erlassen entsprechen, spätestens drei Monate nach
Einreichung der vollständigen Akte eine Anerkennung aus. Einreichung der vollständigen Akte eine Anerkennung aus.
§ 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die
Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den
Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis.
Art. 44novies - § 1 - Personen, die die in Artikel 44octies § 1 Art. 44novies - § 1 - Personen, die die in Artikel 44octies § 1
erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die
entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen
dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist. dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die
Personen, die die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung Personen, die die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Anerkennung
erhalten haben, berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung erhalten haben, berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung
und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu und eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu
benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung
oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen
hat, aufzuführen. hat, aufzuführen.
Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en chirurgie Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en chirurgie
dentaire », des französischen « diplôme d'Etat de chirurgien-dentiste dentaire », des französischen « diplôme d'Etat de chirurgien-dentiste
» oder des luxemburgischen « diplôme d'Etat de docteur en médecine » oder des luxemburgischen « diplôme d'Etat de docteur en médecine
dentaire » benutzen jedoch die Bezeichnung « dentiste » oder « dentaire » benutzen jedoch die Bezeichnung « dentiste » oder «
tandarts » (« Zahnarzt ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und tandarts » (« Zahnarzt ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und
Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise
der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des niederländischen « der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des niederländischen «
diploma van verloskundige » benutzen die Bezeichnung « vroedvrouw » diploma van verloskundige » benutzen die Bezeichnung « vroedvrouw »
oder « accoucheuse » (« Hebamme ») und führen neben dieser Bezeichnung oder « accoucheuse » (« Hebamme ») und führen neben dieser Bezeichnung
Name und Ort des Prüfungsausschusses, der das Diplom ausgestellt hat, Name und Ort des Prüfungsausschusses, der das Diplom ausgestellt hat,
auf; Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en auf; Inhaber des französischen « diplôme d'Etat de docteur en
pharmacie » benutzen die Bezeichnung « pharmacien » oder « apotheker » pharmacie » benutzen die Bezeichnung « pharmacien » oder « apotheker »
(« Apotheker ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der (« Apotheker ») und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der
Universität, die das Diplom ausgestellt hat, auf. Universität, die das Diplom ausgestellt hat, auf.
Art. 44decies - Der europäische Staatsangehörige, der sich in einem Art. 44decies - Der europäische Staatsangehörige, der sich in einem
anderen EG-Mitgliedstaat als Belgien, in Norwegen, Island oder dem anderen EG-Mitgliedstaat als Belgien, in Norwegen, Island oder dem
Fürstentum Liechtenstein als Arzt, als Krankenschwester oder Fürstentum Liechtenstein als Arzt, als Krankenschwester oder
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als
Zahnarzt oder als Hebamme niedergelassen hat und dort seinen Beruf Zahnarzt oder als Hebamme niedergelassen hat und dort seinen Beruf
rechtmässig ausübt, darf in Belgien Handlungen ausführen, die zur rechtmässig ausübt, darf in Belgien Handlungen ausführen, die zur
Heilkunde, Krankenpflege, Zahnheilkunde beziehungsweise zum Beruf der Heilkunde, Krankenpflege, Zahnheilkunde beziehungsweise zum Beruf der
Hebamme gehören, ohne über die in Artikel 44octies § 1 erwähnte Hebamme gehören, ohne über die in Artikel 44octies § 1 erwähnte
Anerkennung zu verfügen und ohne die in Artikel 44septies decies Anerkennung zu verfügen und ohne die in Artikel 44septies decies
erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben. erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben.
Er darf diese Handlungen jedoch nur ausführen, wenn er sie der Er darf diese Handlungen jedoch nur ausführen, wenn er sie der
Direktion der Heilkunst vorher anhand eines Formulars gemeldet hat, Direktion der Heilkunst vorher anhand eines Formulars gemeldet hat,
dessen Muster der Minister festlegt. dessen Muster der Minister festlegt.
Diesem Dokument sind folgende vor nicht mehr als zwölf Monaten Diesem Dokument sind folgende vor nicht mehr als zwölf Monaten
ausgestellte Unterlagen beizufügen, denen gegebenenfalls eine von ausgestellte Unterlagen beizufügen, denen gegebenenfalls eine von
einem vereidigten Übersetzer in einer der offiziell in Belgien einem vereidigten Übersetzer in einer der offiziell in Belgien
benutzten Sprachen erstellte und für richtig erklärte Übersetzung benutzten Sprachen erstellte und für richtig erklärte Übersetzung
beizufügen ist: beizufügen ist:
- eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, - eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung,
- eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich - eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich
niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht,
dass der Begünstigte den betreffenden Beruf dort rechtmässig ausübt dass der Begünstigte den betreffenden Beruf dort rechtmässig ausübt
und dass er im Besitz des für die Erbringung der betreffenden und dass er im Besitz des für die Erbringung der betreffenden
Dienstleistung erforderlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder Dienstleistung erforderlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises beziehungsweise der dafür sonstigen Befähigungsnachweises beziehungsweise der dafür
erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise ist. Befähigungsnachweise ist.
In dringenden Fällen muss die vorerwähnte Meldung so schnell wie In dringenden Fällen muss die vorerwähnte Meldung so schnell wie
möglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen. möglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Direktion der Heilkunst registriert die Dienstleistung und setzt Die Direktion der Heilkunst registriert die Dienstleistung und setzt
die zuständige medizinische Kommission, das Landesinstitut für die zuständige medizinische Kommission, das Landesinstitut für
Kranken- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige Kranken- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige
Kammer davon in Kenntnis. Kammer davon in Kenntnis.
Abschnitt 3 - Anwendung der Allgemeinen Richtlinien Abschnitt 3 - Anwendung der Allgemeinen Richtlinien
Art. 44undecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber Art. 44undecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber
eines europäischen Diploms sind und in Belgien Berufstätigkeiten eines europäischen Diploms sind und in Belgien Berufstätigkeiten
ausüben möchten, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert ausüben möchten, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert
sind, müssen, insofern diese Tätigkeiten nicht in den Geltungsbereich sind, müssen, insofern diese Tätigkeiten nicht in den Geltungsbereich
der Bestimmungen von Abschnitt 2 fallen, vorab ihr Diplom gemäss den der Bestimmungen von Abschnitt 2 fallen, vorab ihr Diplom gemäss den
Bestimmungen von Artikel 44duodecies vom Minister anerkennen lassen. Bestimmungen von Artikel 44duodecies vom Minister anerkennen lassen.
Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen
versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein. versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein.
Art. 44duodecies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert hat, Art. 44duodecies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert hat,
dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den
Genuss der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen Richtlinie zu kommen, Genuss der Ersten oder der Zweiten Allgemeinen Richtlinie zu kommen,
und nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen und nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen
beruflichen Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche beruflichen Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche
Erfahrung hat, die gemäss diesen Allgemeinen Richtlinien und nach vom Erfahrung hat, die gemäss diesen Allgemeinen Richtlinien und nach vom
König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der betreffenden König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der betreffenden
Berufstätigkeiten in Belgien gefordert werden können, stellt er eine Berufstätigkeiten in Belgien gefordert werden können, stellt er eine
Anerkennung aus. Anerkennung aus.
§ 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die
Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den
Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis.
§ 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier § 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier
Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder
§ 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden. § 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden.
Art. 44terdecies - Personen, die die in Artikel 44duodecies § 1 Art. 44terdecies - Personen, die die in Artikel 44duodecies § 1
erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die
entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, wenn das Führen
dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist,
und sie sind ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige und sie sind ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige
Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in Ausbildungsbezeichnung und eventuell die entsprechende Abkürzung in
der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und der Originalsprache zu benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und
Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise Ort der Einrichtung oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise
der sie verliehen hat, aufzuführen. der sie verliehen hat, aufzuführen.
Abschnitt 4 - Anwendung der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags Abschnitt 4 - Anwendung der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags
Art. 44quaterdecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber Art. 44quaterdecies - Die europäischen Staatsangehörigen, die Inhaber
eines der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Diplome, eines der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sind, den Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sind, den
Bestimmungen der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten Bestimmungen der in den Artikeln 44ter bis 44septies erwähnten
jeweiligen Ministeriellen Erlasse jedoch nicht genügen und ihren Beruf jeweiligen Ministeriellen Erlasse jedoch nicht genügen und ihren Beruf
ausüben möchten, müssen beweisen, dass die Lücken ihrer Ausbildung ausüben möchten, müssen beweisen, dass die Lücken ihrer Ausbildung
später entweder durch eine ergänzende Ausbildung oder durch eine später entweder durch eine ergänzende Ausbildung oder durch eine
passende Berufserfahrung in den Bereichen, in denen Lücken bestanden, passende Berufserfahrung in den Bereichen, in denen Lücken bestanden,
gefüllt worden sind. gefüllt worden sind.
Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen Zu diesem Zweck reichen sie einen mit den notwendigen Belegen
versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein. versehenen Antrag bei der Direktion der Heilkunst ein.
Art. 44quinquies decies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert Art. 44quinquies decies - § 1 - Nachdem der Minister sich vergewissert
hat, dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den hat, dass der Antragsteller in Betracht gezogen werden kann, um in den
Genuss der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags zu kommen, und nachdem Genuss der Artikel 48 und 52 des EG-Vertrags zu kommen, und nachdem
festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen festgestellt wurde, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen
Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche Erfahrung hat, die Qualifikationen und/oder die notwendige berufliche Erfahrung hat, die
für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten gefordert werden für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten gefordert werden
können, stellt er eine Anerkennung aus. können, stellt er eine Anerkennung aus.
§ 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die § 2 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass die Bedingungen für die
Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den Ausstellung einer Anerkennung nicht alle erfüllt sind, setzt er den
Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis. Betreffenden per Einschreiben davon in Kenntnis.
§ 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier § 3 - Das Verfahren zur Untersuchung des Antrags muss spätestens vier
Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder Monate nach der Einreichung der vollständigen Akte auf die in § 1 oder
§ 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden. § 2 erwähnte Weise abgeschlossen werden.
Art. 44sedecies - Personen, die die in Artikel 44quinquies decies § 1 Art. 44sedecies - Personen, die die in Artikel 44quinquies decies § 1
erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die erwähnte Anerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die
entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, und sie sind entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, und sie sind
ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und ebenfalls berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und
eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu eventuell die entsprechende Abkürzung in der Originalsprache zu
benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung benutzen und neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Einrichtung
oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen
hat, aufzuführen. hat, aufzuführen.
Abschnitt 5 - Gemeinschaftliche Bestimmungen Abschnitt 5 - Gemeinschaftliche Bestimmungen
Art. 44septies decies - Insofern dies für die Ausübung bestimmter Art. 44septies decies - Insofern dies für die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten durch andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Tätigkeiten durch andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
auferlegt wird, dürfen auch die in den Artikeln 44ter § 1, 44quater, auferlegt wird, dürfen auch die in den Artikeln 44ter § 1, 44quater,
44quinquies, 44sexies, 44septies, 44duodecies § 1 und 44quinquies 44quinquies, 44sexies, 44septies, 44duodecies § 1 und 44quinquies
decies § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie decies § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie
ihre Anerkennungsbescheinigung vorher von der in Artikel 36 ihre Anerkennungsbescheinigung vorher von der in Artikel 36
vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen
vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen
lassen und nötigenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für lassen und nötigenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für
ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben. ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben.
Art. 44octies decies - Verstösse gegen die Bestimmungen des Art. 44octies decies - Verstösse gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels, auf die die Strafbestimmungen von Kapitel IV vorliegenden Kapitels, auf die die Strafbestimmungen von Kapitel IV
nicht zur Anwendung kommen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht nicht zur Anwendung kommen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von hundertfünfzig bis Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von hundertfünfzig bis
tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. »
Art. 2 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des Art. 2 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 1999 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. JANUAR 2001 - Programmgesetz 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt
(...) (...)
KAPITEL II - Inspektion der Apotheken KAPITEL II - Inspektion der Apotheken
Art. 15 Art. 15
Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die
medizinischen Kommissionen wird wie folgt abgeändert: medizinischen Kommissionen wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 38bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1973, 1. In Artikel 38bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1973,
werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 §§ 3, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 §§ 3,
3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt.
2. In Artikel 43 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. 2. In Artikel 43 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17.
Dezember 1973, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter « Dezember 1973, werden die Wörter « Artikel 4 § 3 » durch die Wörter «
Artikel 4 §§ 3, 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt. Artikel 4 §§ 3, 3bis, 3ter, 3quater und 3quinquies » ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen Öffentlichen Beteiligungen
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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