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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en van de exploitatie van de luchthaven van Brussel Nationaal en tot vaststelling van zijn samenstelling en het administratief en geldelijk statuut dat van toepassing is op zijn leden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 4 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 4 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en van de exploitatie van de luchthaven van Brussel Nationaal en tot vaststelling van zijn samenstelling en het administratief en geldelijk statuut dat van toepassing is op zijn leden. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en van de exploitatie van de luchthaven van Brussel Nationaal en tot vaststelling van zijn samenstelling en het administratief en geldelijk statuut dat van toepassing is op zijn |
applicables à ses membres (Moniteur belge du 12 décembre 2012). | leden (Belgisch Staatsblad van 12 december 2012) |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
4. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die | Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die |
Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens | Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens |
Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf | Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf |
seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts | seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts |
ALBERT II, Konig der Belgier, | ALBERT II, Konig der Belgier, |
Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, Artikel 37, 108 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, Artikel 37, 108 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, Artikel 52; | Bestimmungen, Artikel 52; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur, Artikel 61; | Eisenbahninfrastruktur, Artikel 61; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung |
des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der | des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der |
Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner | Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner |
Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- | Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- |
und Besoldungsstatuts; | und Besoldungsstatuts; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Juli |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2012; | Öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 1. Oktober | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 1. Oktober |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses Mobilität und | Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses Mobilität und |
Transportwesen vom 30. Oktober 2012; | Transportwesen vom 30. Oktober 2012; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.781/4 des Staatsrates vom 19. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.781/4 des Staatsrates vom 19. September |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs |
für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im | für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und Erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und Erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 |
zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs | zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs |
und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung | und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung |
seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren | seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren |
Verwaltungs- und Besoldungsstatuts wird durch den folgenden Absatz | Verwaltungs- und Besoldungsstatuts wird durch den folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2009/12/EG des | "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2009/12/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über |
Flughafenentgelte um". | Flughafenentgelte um". |
Art. 2 - Artikel 2bis desselben Erlasses wird durch den folgenden | Art. 2 - Artikel 2bis desselben Erlasses wird durch den folgenden |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
"Art. 2bis - Das in Artikel 61 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über | "Art. 2bis - Das in Artikel 61 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über |
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte Kontrollorgan und | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte Kontrollorgan und |
die in Artikel 52 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur | die in Artikel 52 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnte | Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnte |
Wirtschaftsregulierungsbehörde bilden den Dienst.". | Wirtschaftsregulierungsbehörde bilden den Dienst.". |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. In Paragraph 1 des niederländischen Textes werden die Wörter | 1. In Paragraph 1 des niederländischen Textes werden die Wörter |
"Binnen de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer" durch das | "Binnen de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer" durch das |
Wort "Er" ersetzt; | Wort "Er" ersetzt; |
2. In Paragraph 1 des französischen Textes werden die Wörter "au sein | 2. In Paragraph 1 des französischen Textes werden die Wörter "au sein |
du Service public fédéral Mobilité et Transports" aufgehoben; | du Service public fédéral Mobilité et Transports" aufgehoben; |
3. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. |
Art. 4 - Die Artikel 4 bis 11 desselben Erlasses werden durch den | Art. 4 - Die Artikel 4 bis 11 desselben Erlasses werden durch den |
folgenden Wortlaut ersetzt: | folgenden Wortlaut ersetzt: |
"Art. 4 - Der Dienst ist unabhängig von jeglichem | "Art. 4 - Der Dienst ist unabhängig von jeglichem |
Eisenbahnunternehmen, jeglichem Infrastrukturbetreiber, der | Eisenbahnunternehmen, jeglichem Infrastrukturbetreiber, der |
NGBE-Holding sowie dem Betreiber des Flughafens Brüssel-National und | NGBE-Holding sowie dem Betreiber des Flughafens Brüssel-National und |
jeglicher Fluggesellschaft. | jeglicher Fluggesellschaft. |
Die Mitglieder des Dienstes dürfen keinerlei direkte oder indirekte | Die Mitglieder des Dienstes dürfen keinerlei direkte oder indirekte |
Verbindung, weder vertraglich oder statutarisch noch vorläufig | Verbindung, weder vertraglich oder statutarisch noch vorläufig |
ausgesetzt, mit einer in Absatz 1 genannten Einrichtung unterhalten. | ausgesetzt, mit einer in Absatz 1 genannten Einrichtung unterhalten. |
Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete | Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete |
noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der | noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, und - generell - | Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, und - generell - |
jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine | jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine |
Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein mittel- oder unmittelbares | Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein mittel- oder unmittelbares |
Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt | Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt |
eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte | eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte |
Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. | Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. |
Sie dürfen ebenfalls weder statutarische Bedienstete noch | Sie dürfen ebenfalls weder statutarische Bedienstete noch |
Vertragsbedienstete im Dienst eines Unternehmens, das Inhaber einer | Vertragsbedienstete im Dienst eines Unternehmens, das Inhaber einer |
Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National ist, noch eines | Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National ist, noch eines |
assoziierten oder verbundenen Unternehmens, wie in Artikel 1 Nr. 7 und | assoziierten oder verbundenen Unternehmens, wie in Artikel 1 Nr. 7 und |
8 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der | 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der |
Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche | Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche |
Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen definiert, noch | Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen definiert, noch |
- generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt | - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt |
eine Flughafen- oder Luftverkehrstätigkeit ausübt oder ein mittel- | eine Flughafen- oder Luftverkehrstätigkeit ausübt oder ein mittel- |
oder unmittelbares Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch | oder unmittelbares Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch |
eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte | eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte |
Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. | Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. |
Die Mitglieder des Dienstes können dem Dienst weder zugewiesen noch | Die Mitglieder des Dienstes können dem Dienst weder zugewiesen noch |
bestimmt werden, wenn sie nicht den in Absatz 2 und 3 genannten | bestimmt werden, wenn sie nicht den in Absatz 2 und 3 genannten |
Bedingungen entsprechen. | Bedingungen entsprechen. |
Die Direktion des Dienstes steht im Rahmen der Anwendung der | Die Direktion des Dienstes steht im Rahmen der Anwendung der |
Disziplinarverfahren, gemäß der Artikel 77 und folgende des | Disziplinarverfahren, gemäß der Artikel 77 und folgende des |
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1973 zur Festlegung des Statuts | Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1973 zur Festlegung des Statuts |
der Staatsbediensteten unter der direkten Amtsgewalt des Ministers. | der Staatsbediensteten unter der direkten Amtsgewalt des Ministers. |
Art. 5 - Der Dienst umfasst: | Art. 5 - Der Dienst umfasst: |
1. einen Direktor, | 1. einen Direktor, |
2. einen beigeordneten Direktor, | 2. einen beigeordneten Direktor, |
3. Experten, | 3. Experten, |
4. Verwaltungsassistenten. | 4. Verwaltungsassistenten. |
Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen | Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen |
Sprachrollen an. | Sprachrollen an. |
Art. 6 - Die Direktion des Dienstes besteht aus zwei Personen: dem | Art. 6 - Die Direktion des Dienstes besteht aus zwei Personen: dem |
Direktor und dem beigeordneten Direktor. | Direktor und dem beigeordneten Direktor. |
Die Direktion wird in Form eines sechsjährigen Mandats ausgeübt. | Die Direktion wird in Form eines sechsjährigen Mandats ausgeübt. |
Art. 7 - Die Bewerber um ein Mandat bei der Direktion müssen die für | Art. 7 - Die Bewerber um ein Mandat bei der Direktion müssen die für |
die Anwerbung von Staatsbediensteten von Niveau A erforderlichen | die Anwerbung von Staatsbediensteten von Niveau A erforderlichen |
Zulassungsbedingungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachweisen, | Zulassungsbedingungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachweisen, |
dass sie über die in der Funktionsbeschreibung geforderte Erfahrung | dass sie über die in der Funktionsbeschreibung geforderte Erfahrung |
verfügen. | verfügen. |
Die Auswahl der Direktionsmitglieder wird von SELOR - Auswahlbüro der | Die Auswahl der Direktionsmitglieder wird von SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem | Föderalverwaltung - auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem |
Kompetenzprofil, festgelegt durch den Minister, getroffen. | Kompetenzprofil, festgelegt durch den Minister, getroffen. |
Art. 8 - Von den durch SELOR für fähig befundenen Bewerbern, werden | Art. 8 - Von den durch SELOR für fähig befundenen Bewerbern, werden |
die Direktionsmitglieder auf Vorschlag des Ministers nach Beratungen | die Direktionsmitglieder auf Vorschlag des Ministers nach Beratungen |
im Ministerrat vom König bestimmt. Sie legen ihren Eid vor dem | im Ministerrat vom König bestimmt. Sie legen ihren Eid vor dem |
Minister ab. | Minister ab. |
Art. 9 - Die Direktionsmitglieder werden gemäß der folgenden | Art. 9 - Die Direktionsmitglieder werden gemäß der folgenden |
Gehaltstabelle entlohnt: | Gehaltstabelle entlohnt: |
- Direktor: | - Direktor: |
46.166,59 - 60.881,62 | 46.166,59 - 60.881,62 |
11/2 x 1.337,73; | 11/2 x 1.337,73; |
- Beigeordneter Direktor: A42. | - Beigeordneter Direktor: A42. |
Die Experten werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 entlohnt. | Die Experten werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 entlohnt. |
Art. 10 - Die Direktionsmitglieder haben Anrecht auf Jahresurlaub. | Art. 10 - Die Direktionsmitglieder haben Anrecht auf Jahresurlaub. |
Sie beziehen Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen wie die | Sie beziehen Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen wie die |
Staatsbediensteten. | Staatsbediensteten. |
Sie kommen unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten in | Sie kommen unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten in |
den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, | den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, |
Elternschaftsurlaub und Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub und | Elternschaftsurlaub und Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub und |
Pflegebetreuungsurlaub. | Pflegebetreuungsurlaub. |
Art. 11 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden sechs | Art. 11 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden sechs |
Monate vor Ende ihres Mandats durch den Minister auf Grundlage der | Monate vor Ende ihres Mandats durch den Minister auf Grundlage der |
Ergebnisse der in Artikel 17 genannten Audits beurteilt. | Ergebnisse der in Artikel 17 genannten Audits beurteilt. |
Nach Auslaufen des Mandats kann ein Direktionsmitglied, nach der | Nach Auslaufen des Mandats kann ein Direktionsmitglied, nach der |
positiven Beurteilung durch den Minister, ein neues Mandat erhalten. | positiven Beurteilung durch den Minister, ein neues Mandat erhalten. |
Die Höchstanzahl Mandate für ein Direktionsmitglied ist auf 2 | Die Höchstanzahl Mandate für ein Direktionsmitglied ist auf 2 |
festgelegt. | festgelegt. |
Auf Vorschlag des Ministers, kann der Ministerrat das Mandat für einen | Auf Vorschlag des Ministers, kann der Ministerrat das Mandat für einen |
Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines | Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines |
Stellvertreters verlängern. | Stellvertreters verlängern. |
Art. 12 - Kein Direktionsmitglied darf über sein 65. Lebensjahr hinaus | Art. 12 - Kein Direktionsmitglied darf über sein 65. Lebensjahr hinaus |
im Dienst bleiben. | im Dienst bleiben. |
Der Minister kann jedoch auf Ersuchen des Direktors oder des | Der Minister kann jedoch auf Ersuchen des Direktors oder des |
beigeordneten Direktors, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, | beigeordneten Direktors, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, |
in Erwartung eines Stellvertreters von dieser Regel abweichen. | in Erwartung eines Stellvertreters von dieser Regel abweichen. |
Art. 13 - Die nicht mehr Erfüllung einer der in Artikel 4 genannten | Art. 13 - Die nicht mehr Erfüllung einer der in Artikel 4 genannten |
Zulassungsbedingungen innerhalb des Mandats führt zur sofortigen und | Zulassungsbedingungen innerhalb des Mandats führt zur sofortigen und |
fristlosen Niederlegung des Mandats. | fristlosen Niederlegung des Mandats. |
Jede schwerwiegende Pflichtverletzung während des Mandats kann zu | Jede schwerwiegende Pflichtverletzung während des Mandats kann zu |
einer fristlosen Kündigung führen. | einer fristlosen Kündigung führen. |
Im Fall von medizinischer während des Mandats festgestellter | Im Fall von medizinischer während des Mandats festgestellter |
Berufsuntauglichkeit, kann jedes Mitglied unter der Voraussetzung, | Berufsuntauglichkeit, kann jedes Mitglied unter der Voraussetzung, |
dass es eine sechs Monatslöhnen entsprechende Entschädigung erhält, | dass es eine sechs Monatslöhnen entsprechende Entschädigung erhält, |
entlassen werden. | entlassen werden. |
Art. 14 - Falls der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht mehr | Art. 14 - Falls der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht mehr |
ihr Mandat ausüben können oder im Falle eines gleichzeitigen | ihr Mandat ausüben können oder im Falle eines gleichzeitigen |
Rücktritts des Direktors oder des beigeordneten Direktors, bestimmt | Rücktritts des Direktors oder des beigeordneten Direktors, bestimmt |
der Minister einen zeitweiligen Stellvertreter. Dieser muss die in | der Minister einen zeitweiligen Stellvertreter. Dieser muss die in |
Artikel 4 genannten Bedingungen erfüllen. Er fällt unter die in | Artikel 4 genannten Bedingungen erfüllen. Er fällt unter die in |
Artikel 9 genannte Gehaltstabelle für Direktoren. Die zeitweilige | Artikel 9 genannte Gehaltstabelle für Direktoren. Die zeitweilige |
Vertretung darf nicht länger als sechs Monate dauern, auch nicht über | Vertretung darf nicht länger als sechs Monate dauern, auch nicht über |
mehrere Monate verteilt. | mehrere Monate verteilt. |
Art. 15 - Der Vorsitzende des Direktionsausschusses des Föderalen | Art. 15 - Der Vorsitzende des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen stellt dem Dienst | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen stellt dem Dienst |
nach Absprache mit dem Direktor das nötige Personal und Material zur | nach Absprache mit dem Direktor das nötige Personal und Material zur |
Verfügung. | Verfügung. |
Die Personalmitglieder stehen unter der hierarchischen Gewalt der | Die Personalmitglieder stehen unter der hierarchischen Gewalt der |
Direktionsmitglieder. | Direktionsmitglieder. |
Die Direktion verschafft den Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten | Die Direktion verschafft den Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten |
Personalmitglieder aus eigener Initiative und auf Antrag der | Personalmitglieder aus eigener Initiative und auf Antrag der |
Vorgesetzten alle zur Verfolgung ihrer Laufbahn erforderlichen | Vorgesetzten alle zur Verfolgung ihrer Laufbahn erforderlichen |
Informationen. | Informationen. |
Der Dienst darf Experten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für | Der Dienst darf Experten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für |
Angestellte zur Durchführung einer deutlich definierten Arbeit | Angestellte zur Durchführung einer deutlich definierten Arbeit |
anwerben. | anwerben. |
Die Experten werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der | Die Experten werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - organisierten Auswahl auf Grundlage der | Föderalverwaltung - organisierten Auswahl auf Grundlage der |
Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, festgelegt durch den | Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, festgelegt durch den |
Minister, eingestellt. | Minister, eingestellt. |
Für punktuelle Aufträge kann der Dienst auch eine externe Expertise | Für punktuelle Aufträge kann der Dienst auch eine externe Expertise |
anfertigen lassen. | anfertigen lassen. |
Art. 16 - Die Experten für die Eisenbahn und die Betreibung des | Art. 16 - Die Experten für die Eisenbahn und die Betreibung des |
Flughafens Brüssel-National, die bereits beim Dienst für die | Flughafens Brüssel-National, die bereits beim Dienst für die |
Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens | Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens |
Brüssel-National angestellt sind, werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 | Brüssel-National angestellt sind, werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 |
entlohnt. | entlohnt. |
Art. 17 - Die Direktion überreicht dem Minister jährlich spätestens am | Art. 17 - Die Direktion überreicht dem Minister jährlich spätestens am |
30. Juni, einen von einer unabhängigen Einrichtung erstellten | 30. Juni, einen von einer unabhängigen Einrichtung erstellten |
Betrugs-, Finanz- und Betriebsprüfungsbericht des Dienstes mit Bezug | Betrugs-, Finanz- und Betriebsprüfungsbericht des Dienstes mit Bezug |
auf das vorige Jahr. Dieser Bericht nimmt keinen Bezug auf die | auf das vorige Jahr. Dieser Bericht nimmt keinen Bezug auf die |
Zweckmäßigkeit der vom Dienst unternommenen Aktionen bei der | Zweckmäßigkeit der vom Dienst unternommenen Aktionen bei der |
Durchführung der Aufträge und Aufgaben, die ihm laut Gesetz auferlegt | Durchführung der Aufträge und Aufgaben, die ihm laut Gesetz auferlegt |
sind oder auf den Inhalt der in Durchführung der ihm vom Gesetz | sind oder auf den Inhalt der in Durchführung der ihm vom Gesetz |
auferlegten Aufträge gefällten Entscheidungen. | auferlegten Aufträge gefällten Entscheidungen. |
Art. 18 - Der Dienst übermittelt dem Minister den Jahresbericht seiner | Art. 18 - Der Dienst übermittelt dem Minister den Jahresbericht seiner |
Tätigkeiten spätestens am 30. Juni jeden Jahres. | Tätigkeiten spätestens am 30. Juni jeden Jahres. |
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt.". | Erlasses beauftragt.". |
Art. 5 - Die Direktionsmitglieder, die zum Zeitpunkt des | Art. 5 - Die Direktionsmitglieder, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses diese Eigenschaft innehaben, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses diese Eigenschaft innehaben, |
üben ihre Funktion bis zum Datum an dem die Direktionsmitglieder | üben ihre Funktion bis zum Datum an dem die Direktionsmitglieder |
bestimmt werden, weiter aus. | bestimmt werden, weiter aus. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |