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Arrêté royal modifiant l'article 46ter, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne la détermination du montant maximum de l'exonération relative au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46ter, van het KB/WIB 92, met betrekking tot het vaststellen van het maximumbedrag van de vrijstelling inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 4 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 46ter, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne la détermination du montant maximum de l'exonération relative au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 4 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46ter, van het KB/WIB 92, met betrekking tot het vaststellen van het maximumbedrag van de vrijstelling inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 avril 2019 modifiant l'article 46ter, de l'AR/CIR | besluit van 4 april 2019 tot wijziging van artikel 46ter, van het |
92, en ce qui concerne la détermination du montant maximum de | KB/WIB 92, met betrekking tot het vaststellen van het maximumbedrag |
l'exonération relative au passif social en vertu du statut unique | van de vrijstelling inzake het sociaal passief ingevolge het |
(Moniteur belge du 18 avril 2019). | eenheidsstatuut (Belgisch Staatsblad van 18 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter | 4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der | des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der |
Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des | Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des |
Einheitsstatuts | Einheitsstatuts |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift | mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, wird Artikel 46ter des KE/EStGB 92, in dem der | vorzulegen, wird Artikel 46ter des KE/EStGB 92, in dem der |
Höchstbetrag der Steuerbefreiung in Bezug auf die | Höchstbetrag der Steuerbefreiung in Bezug auf die |
Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts festgelegt ist, | Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts festgelegt ist, |
in Anwendung von Artikel 67quater des EStGB 92 angepasst. | in Anwendung von Artikel 67quater des EStGB 92 angepasst. |
Durch Artikel 67quater früherer Absatz 3 des EStGB 92 wird Eure | Durch Artikel 67quater früherer Absatz 3 des EStGB 92 wird Eure |
Majestät ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen | Majestät ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen |
Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer | Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer |
festzulegen, die als Grundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung | festzulegen, die als Grundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung |
in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts | in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts |
dient. | dient. |
Durch Artikel 67quater des EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das | Durch Artikel 67quater des EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. Februar 2019, wird dieser Steuervorteil über fünf | Gesetz vom 11. Februar 2019, wird dieser Steuervorteil über fünf |
aufeinander folgende Zeiträume verteilt. Aus diesem Grund war es | aufeinander folgende Zeiträume verteilt. Aus diesem Grund war es |
zunächst wünschenswert, die budgetäre Begrenzung wie in Artikel 46ter | zunächst wünschenswert, die budgetäre Begrenzung wie in Artikel 46ter |
des KE/EStGB 92 festgelegt anzupassen, sodass sie die jährlichen | des KE/EStGB 92 festgelegt anzupassen, sodass sie die jährlichen |
Kostenrahmen, die derzeit für diese Steuerausgaben vorgesehen sind, | Kostenrahmen, die derzeit für diese Steuerausgaben vorgesehen sind, |
nicht überschreitet. Anschließend war es für uns angebracht, die | nicht überschreitet. Anschließend war es für uns angebracht, die |
verwendete Terminologie ebenfalls anzupassen, damit der Wortlaut | verwendete Terminologie ebenfalls anzupassen, damit der Wortlaut |
besser dem Wortlaut von Artikel 67quater des EStGB 92 entspricht. | besser dem Wortlaut von Artikel 67quater des EStGB 92 entspricht. |
Konkret wird mit der Ersetzung des Wortes "Höchstbetrag" durch die | Konkret wird mit der Ersetzung des Wortes "Höchstbetrag" durch die |
Wörter "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro | Wörter "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro |
Arbeitnehmer" in Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 durch Artikel | Arbeitnehmer" in Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 durch Artikel |
1 dieses Entwurfs einerseits darauf abgezielt, sicherzustellen, dass | 1 dieses Entwurfs einerseits darauf abgezielt, sicherzustellen, dass |
der Höchstbetrag der Entlohnungen, der für die Steuerbefreiung | der Höchstbetrag der Entlohnungen, der für die Steuerbefreiung |
"Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts" berücksichtigt | "Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts" berücksichtigt |
werden darf, pro Arbeitnehmer berechnet werden muss, wie bereits im | werden darf, pro Arbeitnehmer berechnet werden muss, wie bereits im |
Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur | Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur |
Abänderung des KE/EStGB 92 angegeben: "Diese (NB: die Steuerbefreiung | Abänderung des KE/EStGB 92 angegeben: "Diese (NB: die Steuerbefreiung |
in Bezug auf "Sozialverbindlichkeiten") ermöglicht es Arbeitgebern, | in Bezug auf "Sozialverbindlichkeiten") ermöglicht es Arbeitgebern, |
pro Arbeitnehmer, der ein bestimmtes Dienstalter (fünf Dienstjahre) im | pro Arbeitnehmer, der ein bestimmtes Dienstalter (fünf Dienstjahre) im |
Einheitsstatut erreicht hat, einen bestimmten Teil ihrer Gewinne und | Einheitsstatut erreicht hat, einen bestimmten Teil ihrer Gewinne und |
Profite von der Steuer zu befreien" (B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, | Profite von der Steuer zu befreien" (B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, |
S. 39116, inoffizielle Übersetzung). Andererseits wird durch diese | S. 39116, inoffizielle Übersetzung). Andererseits wird durch diese |
Berichtigung die in demselben Bericht an den König ausgedrückte Idee | Berichtigung die in demselben Bericht an den König ausgedrückte Idee |
verstärkt, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschränkung | verstärkt, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschränkung |
des Rechts auf Steuerbefreiung der "vollständige monatliche | des Rechts auf Steuerbefreiung der "vollständige monatliche |
Bruttolohn" ist (siehe B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, S. 39116, | Bruttolohn" ist (siehe B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, S. 39116, |
inoffizielle Übersetzung: "Bei der Festlegung der | inoffizielle Übersetzung: "Bei der Festlegung der |
Sozialverbindlichkeiten wird ein vollständiger monatlicher Bruttolohn | Sozialverbindlichkeiten wird ein vollständiger monatlicher Bruttolohn |
(...) berücksichtigt."; "Der so festgelegte monatliche Höchstgrundlohn | (...) berücksichtigt."; "Der so festgelegte monatliche Höchstgrundlohn |
(...)"). | (...)"). |
Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wurde die Ersetzung des Begriffs | Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wurde die Ersetzung des Begriffs |
"Höchstbetrag" durch den Begriff "Höchstbetrag der monatlichen | "Höchstbetrag" durch den Begriff "Höchstbetrag der monatlichen |
Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" daher zuerst in Artikel 67quater | Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" daher zuerst in Artikel 67quater |
Absatz 4 des EStGB 92 durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar | Absatz 4 des EStGB 92 durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar |
2019 vorgenommen. Durch Artikel 1 dieses Entwurfs wird folglich in | 2019 vorgenommen. Durch Artikel 1 dieses Entwurfs wird folglich in |
Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 dieselbe Begriffsberichtigung | Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 dieselbe Begriffsberichtigung |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Im Gutachten Nr. 65.558/3 des Staatsrates wird die Frage der | Im Gutachten Nr. 65.558/3 des Staatsrates wird die Frage der |
tatsächlichen Tragweite der in Artikel 67quater Absatz 4 des EStGB 92 | tatsächlichen Tragweite der in Artikel 67quater Absatz 4 des EStGB 92 |
enthaltenen Ermächtigung des Königs aufgeworfen. Laut Staatsrat müsste | enthaltenen Ermächtigung des Königs aufgeworfen. Laut Staatsrat müsste |
sich diese Ermächtigung sowohl auf die "Höchstbeträge der monatlichen | sich diese Ermächtigung sowohl auf die "Höchstbeträge der monatlichen |
Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" als auch auf die in Artikel 46ter | Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" als auch auf die in Artikel 46ter |
Absatz 2 des KE/EStGB 92 festgelegte jährliche Kostenobergrenze | Absatz 2 des KE/EStGB 92 festgelegte jährliche Kostenobergrenze |
beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Ermächtigung | beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Ermächtigung |
sich nie auf die jährlichen Kosten der Maßnahme oder den budgetären | sich nie auf die jährlichen Kosten der Maßnahme oder den budgetären |
Kostenrahmen bezogen hat. Die in Artikel 67quater früherer Absatz 3 | Kostenrahmen bezogen hat. Die in Artikel 67quater früherer Absatz 3 |
des EStGB 92 enthaltenen und in Artikel 67quater neuer Absatz 4 des | des EStGB 92 enthaltenen und in Artikel 67quater neuer Absatz 4 des |
EStGB 92 beibehaltenen Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Entlohnung" | EStGB 92 beibehaltenen Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Entlohnung" |
haben sich immer nur auf den jährlichen maximalen Vorteil bezogen, der | haben sich immer nur auf den jährlichen maximalen Vorteil bezogen, der |
dem Steuerpflichtigen zu gewähren ist. | dem Steuerpflichtigen zu gewähren ist. |
Die Verdeutlichung der Begriffe in der Rechtsgrundlage führt daher | Die Verdeutlichung der Begriffe in der Rechtsgrundlage führt daher |
nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der Ermächtigung in Bezug auf | nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der Ermächtigung in Bezug auf |
die Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung im Vergleich zu | die Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung im Vergleich zu |
der vor Abänderung von Artikel 67quater des EStGB 92 bestehenden | der vor Abänderung von Artikel 67quater des EStGB 92 bestehenden |
Situation auf irgendeine Weise eingeschränkt wird. | Situation auf irgendeine Weise eingeschränkt wird. |
Die bestehenden Bestimmungen ermöglichen es dem König, den | Die bestehenden Bestimmungen ermöglichen es dem König, den |
Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnungen pro Arbeitnehmer | Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnungen pro Arbeitnehmer |
anzupassen, die für die dem Arbeitgeber gewährte Steuerbefreiung in | anzupassen, die für die dem Arbeitgeber gewährte Steuerbefreiung in |
Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts zu | Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts zu |
berücksichtigen sind. Diese Anpassung muss durch eine Änderung des | berücksichtigen sind. Diese Anpassung muss durch eine Änderung des |
Koeffizienten von 30 Prozent erfolgen, der Teil des Mechanismus zur | Koeffizienten von 30 Prozent erfolgen, der Teil des Mechanismus zur |
Begrenzung der zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoentlohnung ist. | Begrenzung der zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoentlohnung ist. |
Außerdem ist der in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 erwähnte budgetäre | Außerdem ist der in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 erwähnte budgetäre |
Kostenrahmen nicht als zusätzliche gesetzliche Beschränkung zu | Kostenrahmen nicht als zusätzliche gesetzliche Beschränkung zu |
betrachten und muss er daher seine Rechtsgrundlage nicht aus der in | betrachten und muss er daher seine Rechtsgrundlage nicht aus der in |
Artikel 67quater neuer Absatz 4 des EStGB 92 erwähnten Ermächtigung | Artikel 67quater neuer Absatz 4 des EStGB 92 erwähnten Ermächtigung |
schöpfen. Die ursprünglich auf 250.000.000 EUR pro Jahr festgelegte | schöpfen. Die ursprünglich auf 250.000.000 EUR pro Jahr festgelegte |
Kostenobergrenze war nur das Ergebnis von vorsichtigen Schätzungen, | Kostenobergrenze war nur das Ergebnis von vorsichtigen Schätzungen, |
die von den Studiendiensten der Verwaltung in Ausführung der | die von den Studiendiensten der Verwaltung in Ausführung der |
Begrenzung der Bruttomonatsbeträge wie in Artikel 46ter des KE/EStGB | Begrenzung der Bruttomonatsbeträge wie in Artikel 46ter des KE/EStGB |
92 festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 67quater früherer | 92 festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 67quater früherer |
Absatz 2 des EStGB 92 beschriebenen Begrenzungsmechanismus vorgenommen | Absatz 2 des EStGB 92 beschriebenen Begrenzungsmechanismus vorgenommen |
wurden. Mit der Angabe dieser jährlichen Kosten wurde daher nicht | wurden. Mit der Angabe dieser jährlichen Kosten wurde daher nicht |
bezweckt, eine zusätzliche pauschale Begrenzung beziehungsweise eine | bezweckt, eine zusätzliche pauschale Begrenzung beziehungsweise eine |
Begrenzung festzulegen, die im Verhältnis zur Begrenzung des Vorteils | Begrenzung festzulegen, die im Verhältnis zur Begrenzung des Vorteils |
steht, der dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Artikel | steht, der dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Artikel |
67quater früherer Absatz 2 des EStGB 92 gewährt werden kann; vielmehr | 67quater früherer Absatz 2 des EStGB 92 gewährt werden kann; vielmehr |
soll diese Angabe im Fall einer Überschreitung als | soll diese Angabe im Fall einer Überschreitung als |
Anknüpfungskriterium für eventuelle Anpassungen dienen, die über den | Anknüpfungskriterium für eventuelle Anpassungen dienen, die über den |
weiter unten beschriebenen Koeffizientenmechanismus vorzunehmen und | weiter unten beschriebenen Koeffizientenmechanismus vorzunehmen und |
nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- | nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- |
und Arbeitnehmerorganisationen festzulegen sind, die die ab 2020 | und Arbeitnehmerorganisationen festzulegen sind, die die ab 2020 |
anwendbare Indexierung berücksichtigen werden. | anwendbare Indexierung berücksichtigen werden. |
Die derzeitige Berichtigung dieser jährlichen Kosten ist wiederum nur | Die derzeitige Berichtigung dieser jährlichen Kosten ist wiederum nur |
die unmittelbare Folge der in die Rechtsgrundlage eingeführten | die unmittelbare Folge der in die Rechtsgrundlage eingeführten |
Verteilung des Vorteils über fünf Jahre (Artikel 67quater neuer Absatz | Verteilung des Vorteils über fünf Jahre (Artikel 67quater neuer Absatz |
3 des EStGB 92). | 3 des EStGB 92). |
Die anderen in Artikel 1 dieses Entwurfs enthaltenen Abänderungen, die | Die anderen in Artikel 1 dieses Entwurfs enthaltenen Abänderungen, die |
Artikel 46ter Absatz 2 und 4 des KE/EStGB 92 betreffen, beziehen sich | Artikel 46ter Absatz 2 und 4 des KE/EStGB 92 betreffen, beziehen sich |
folglich auf die damit zusammenhängende Anpassung der jährlichen | folglich auf die damit zusammenhängende Anpassung der jährlichen |
budgetären Kostenrahmen, so wie sie derzeit vorgesehen sind, für die | budgetären Kostenrahmen, so wie sie derzeit vorgesehen sind, für die |
Jahre 2019 bis 2024. | Jahre 2019 bis 2024. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass weder der ab 2020 vorgesehene | Es ist darauf hinzuweisen, dass weder der ab 2020 vorgesehene |
Indexierungsmechanismus noch der Mechanismus zur Anpassung der | Indexierungsmechanismus noch der Mechanismus zur Anpassung der |
budgetären Kostenrahmen, die jährlich durch die Anpassung des | budgetären Kostenrahmen, die jährlich durch die Anpassung des |
Koeffizienten von 30 Prozent für den Teilbetrag der monatlichen | Koeffizienten von 30 Prozent für den Teilbetrag der monatlichen |
Bruttoentlohnung von 1.500,01 bis 2.600 EUR festgelegt werden, | Bruttoentlohnung von 1.500,01 bis 2.600 EUR festgelegt werden, |
abgeändert wird. | abgeändert wird. |
Schließlich müssen dieser Erlass und die eventuellen Königlichen | Schließlich müssen dieser Erlass und die eventuellen Königlichen |
Erlasse zur Anpassung des in Artikel 46ter Absatz 1 zweiter | Erlasse zur Anpassung des in Artikel 46ter Absatz 1 zweiter |
Gedankenstrich des KE/EStGB 92 erwähnten Koeffizienten von 30 Prozent, | Gedankenstrich des KE/EStGB 92 erwähnten Koeffizienten von 30 Prozent, |
zu deren Anpassung Eure Majestät nach Konzertierung mit den Vertretern | zu deren Anpassung Eure Majestät nach Konzertierung mit den Vertretern |
der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen | der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen |
ermächtigt ist, gemäß Artikel 67quater neuer Absatz 5 des EStGB 92 | ermächtigt ist, gemäß Artikel 67quater neuer Absatz 5 des EStGB 92 |
innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach dem Datum der | innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach dem Datum der |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt |
werden. | werden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter | 4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der | des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der |
Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des | Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des |
Einheitsstatuts | Einheitsstatuts |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 67quater, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember | - des Artikels 67quater, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember |
2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. | 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: |
- dass es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass zum selben | - dass es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass zum selben |
Zeitpunkt wie Artikel 67quater des EStGB 92 - so wie er durch das | Zeitpunkt wie Artikel 67quater des EStGB 92 - so wie er durch das |
Gesetz vom 11. Februar 2019, das seine Rechtsgrundlage bildet, | Gesetz vom 11. Februar 2019, das seine Rechtsgrundlage bildet, |
abgeändert worden ist - in Kraft treten zu lassen, damit die | abgeändert worden ist - in Kraft treten zu lassen, damit die |
betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über die Modalitäten für | betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über die Modalitäten für |
die Anwendung dieser Abänderungsbestimmungen informiert werden, | die Anwendung dieser Abänderungsbestimmungen informiert werden, |
- dass das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 67quater des | - dass das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 67quater des |
EStGB 92 durch Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes auf den 1. Januar | EStGB 92 durch Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes auf den 1. Januar |
2019 festgelegt ist, | 2019 festgelegt ist, |
- dass es folglich angebracht ist, die Bestimmungen des vorliegenden | - dass es folglich angebracht ist, die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft treten zu lassen, und es | Erlasses ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft treten zu lassen, und es |
daher nicht möglich ist, die Annahme des vorliegenden Erlasses | daher nicht möglich ist, die Annahme des vorliegenden Erlasses |
aufzuschieben, ohne das Risiko einzugehen, dass die Verteilung der | aufzuschieben, ohne das Risiko einzugehen, dass die Verteilung der |
Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des | Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des |
Einheitsstatuts nicht in allen Fällen Anwendung finden kann, was | Einheitsstatuts nicht in allen Fällen Anwendung finden kann, was |
negative budgetäre Auswirkungen im Vergleich zu den Prognosen für das | negative budgetäre Auswirkungen im Vergleich zu den Prognosen für das |
Jahr 2019 zur Folge hätte; | Jahr 2019 zur Folge hätte; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.558/3 des Staatsrates vom 7. März 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.558/3 des Staatsrates vom 7. März 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch | Artikel 1 - In Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird das Wort | den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird das Wort |
"Höchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag der monatlichen | "Höchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag der monatlichen |
Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" und werden die Wörter "dass die | Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" und werden die Wörter "dass die |
Kosten sich 2019 auf maximal 250.000.000 EUR belaufen werden" durch | Kosten sich 2019 auf maximal 250.000.000 EUR belaufen werden" durch |
die Wörter "dass die jährliche Kostenobergrenze sich 2019 auf | die Wörter "dass die jährliche Kostenobergrenze sich 2019 auf |
50.000.000 EUR, 2020 auf 100.000.000 EUR, 2021 auf 150.000.000 EUR, | 50.000.000 EUR, 2020 auf 100.000.000 EUR, 2021 auf 150.000.000 EUR, |
2022 auf 200.000.000 EUR und ab 2023 auf 250.000.000 EUR belaufen | 2022 auf 200.000.000 EUR und ab 2023 auf 250.000.000 EUR belaufen |
wird" ersetzt. | wird" ersetzt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |