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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/04/2019
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Arrêté royal modifiant l'article 46ter, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne la détermination du montant maximum de l'exonération relative au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46ter, van het KB/WIB 92, met betrekking tot het vaststellen van het maximumbedrag van de vrijstelling inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 4 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 46ter, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne la détermination du montant maximum de l'exonération relative au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 4 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46ter, van het KB/WIB 92, met betrekking tot het vaststellen van het maximumbedrag van de vrijstelling inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 4 avril 2019 modifiant l'article 46ter, de l'AR/CIR besluit van 4 april 2019 tot wijziging van artikel 46ter, van het
92, en ce qui concerne la détermination du montant maximum de KB/WIB 92, met betrekking tot het vaststellen van het maximumbedrag
l'exonération relative au passif social en vertu du statut unique van de vrijstelling inzake het sociaal passief ingevolge het
(Moniteur belge du 18 avril 2019). eenheidsstatuut (Belgisch Staatsblad van 18 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter 4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der
Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des
Einheitsstatuts Einheitsstatuts
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, wird Artikel 46ter des KE/EStGB 92, in dem der vorzulegen, wird Artikel 46ter des KE/EStGB 92, in dem der
Höchstbetrag der Steuerbefreiung in Bezug auf die Höchstbetrag der Steuerbefreiung in Bezug auf die
Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts festgelegt ist, Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts festgelegt ist,
in Anwendung von Artikel 67quater des EStGB 92 angepasst. in Anwendung von Artikel 67quater des EStGB 92 angepasst.
Durch Artikel 67quater früherer Absatz 3 des EStGB 92 wird Eure Durch Artikel 67quater früherer Absatz 3 des EStGB 92 wird Eure
Majestät ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Majestät ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen
Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer
festzulegen, die als Grundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung festzulegen, die als Grundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung
in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts
dient. dient.
Durch Artikel 67quater des EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das Durch Artikel 67quater des EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 11. Februar 2019, wird dieser Steuervorteil über fünf Gesetz vom 11. Februar 2019, wird dieser Steuervorteil über fünf
aufeinander folgende Zeiträume verteilt. Aus diesem Grund war es aufeinander folgende Zeiträume verteilt. Aus diesem Grund war es
zunächst wünschenswert, die budgetäre Begrenzung wie in Artikel 46ter zunächst wünschenswert, die budgetäre Begrenzung wie in Artikel 46ter
des KE/EStGB 92 festgelegt anzupassen, sodass sie die jährlichen des KE/EStGB 92 festgelegt anzupassen, sodass sie die jährlichen
Kostenrahmen, die derzeit für diese Steuerausgaben vorgesehen sind, Kostenrahmen, die derzeit für diese Steuerausgaben vorgesehen sind,
nicht überschreitet. Anschließend war es für uns angebracht, die nicht überschreitet. Anschließend war es für uns angebracht, die
verwendete Terminologie ebenfalls anzupassen, damit der Wortlaut verwendete Terminologie ebenfalls anzupassen, damit der Wortlaut
besser dem Wortlaut von Artikel 67quater des EStGB 92 entspricht. besser dem Wortlaut von Artikel 67quater des EStGB 92 entspricht.
Konkret wird mit der Ersetzung des Wortes "Höchstbetrag" durch die Konkret wird mit der Ersetzung des Wortes "Höchstbetrag" durch die
Wörter "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Wörter "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro
Arbeitnehmer" in Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 durch Artikel Arbeitnehmer" in Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 durch Artikel
1 dieses Entwurfs einerseits darauf abgezielt, sicherzustellen, dass 1 dieses Entwurfs einerseits darauf abgezielt, sicherzustellen, dass
der Höchstbetrag der Entlohnungen, der für die Steuerbefreiung der Höchstbetrag der Entlohnungen, der für die Steuerbefreiung
"Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts" berücksichtigt "Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts" berücksichtigt
werden darf, pro Arbeitnehmer berechnet werden muss, wie bereits im werden darf, pro Arbeitnehmer berechnet werden muss, wie bereits im
Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur
Abänderung des KE/EStGB 92 angegeben: "Diese (NB: die Steuerbefreiung Abänderung des KE/EStGB 92 angegeben: "Diese (NB: die Steuerbefreiung
in Bezug auf "Sozialverbindlichkeiten") ermöglicht es Arbeitgebern, in Bezug auf "Sozialverbindlichkeiten") ermöglicht es Arbeitgebern,
pro Arbeitnehmer, der ein bestimmtes Dienstalter (fünf Dienstjahre) im pro Arbeitnehmer, der ein bestimmtes Dienstalter (fünf Dienstjahre) im
Einheitsstatut erreicht hat, einen bestimmten Teil ihrer Gewinne und Einheitsstatut erreicht hat, einen bestimmten Teil ihrer Gewinne und
Profite von der Steuer zu befreien" (B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, Profite von der Steuer zu befreien" (B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2,
S. 39116, inoffizielle Übersetzung). Andererseits wird durch diese S. 39116, inoffizielle Übersetzung). Andererseits wird durch diese
Berichtigung die in demselben Bericht an den König ausgedrückte Idee Berichtigung die in demselben Bericht an den König ausgedrückte Idee
verstärkt, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschränkung verstärkt, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschränkung
des Rechts auf Steuerbefreiung der "vollständige monatliche des Rechts auf Steuerbefreiung der "vollständige monatliche
Bruttolohn" ist (siehe B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, S. 39116, Bruttolohn" ist (siehe B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, S. 39116,
inoffizielle Übersetzung: "Bei der Festlegung der inoffizielle Übersetzung: "Bei der Festlegung der
Sozialverbindlichkeiten wird ein vollständiger monatlicher Bruttolohn Sozialverbindlichkeiten wird ein vollständiger monatlicher Bruttolohn
(...) berücksichtigt."; "Der so festgelegte monatliche Höchstgrundlohn (...) berücksichtigt."; "Der so festgelegte monatliche Höchstgrundlohn
(...)"). (...)").
Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wurde die Ersetzung des Begriffs Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wurde die Ersetzung des Begriffs
"Höchstbetrag" durch den Begriff "Höchstbetrag der monatlichen "Höchstbetrag" durch den Begriff "Höchstbetrag der monatlichen
Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" daher zuerst in Artikel 67quater Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" daher zuerst in Artikel 67quater
Absatz 4 des EStGB 92 durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar Absatz 4 des EStGB 92 durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar
2019 vorgenommen. Durch Artikel 1 dieses Entwurfs wird folglich in 2019 vorgenommen. Durch Artikel 1 dieses Entwurfs wird folglich in
Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 dieselbe Begriffsberichtigung Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 dieselbe Begriffsberichtigung
vorgenommen. vorgenommen.
Im Gutachten Nr. 65.558/3 des Staatsrates wird die Frage der Im Gutachten Nr. 65.558/3 des Staatsrates wird die Frage der
tatsächlichen Tragweite der in Artikel 67quater Absatz 4 des EStGB 92 tatsächlichen Tragweite der in Artikel 67quater Absatz 4 des EStGB 92
enthaltenen Ermächtigung des Königs aufgeworfen. Laut Staatsrat müsste enthaltenen Ermächtigung des Königs aufgeworfen. Laut Staatsrat müsste
sich diese Ermächtigung sowohl auf die "Höchstbeträge der monatlichen sich diese Ermächtigung sowohl auf die "Höchstbeträge der monatlichen
Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" als auch auf die in Artikel 46ter Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" als auch auf die in Artikel 46ter
Absatz 2 des KE/EStGB 92 festgelegte jährliche Kostenobergrenze Absatz 2 des KE/EStGB 92 festgelegte jährliche Kostenobergrenze
beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Ermächtigung beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Ermächtigung
sich nie auf die jährlichen Kosten der Maßnahme oder den budgetären sich nie auf die jährlichen Kosten der Maßnahme oder den budgetären
Kostenrahmen bezogen hat. Die in Artikel 67quater früherer Absatz 3 Kostenrahmen bezogen hat. Die in Artikel 67quater früherer Absatz 3
des EStGB 92 enthaltenen und in Artikel 67quater neuer Absatz 4 des des EStGB 92 enthaltenen und in Artikel 67quater neuer Absatz 4 des
EStGB 92 beibehaltenen Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Entlohnung" EStGB 92 beibehaltenen Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Entlohnung"
haben sich immer nur auf den jährlichen maximalen Vorteil bezogen, der haben sich immer nur auf den jährlichen maximalen Vorteil bezogen, der
dem Steuerpflichtigen zu gewähren ist. dem Steuerpflichtigen zu gewähren ist.
Die Verdeutlichung der Begriffe in der Rechtsgrundlage führt daher Die Verdeutlichung der Begriffe in der Rechtsgrundlage führt daher
nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der Ermächtigung in Bezug auf nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der Ermächtigung in Bezug auf
die Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung im Vergleich zu die Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung im Vergleich zu
der vor Abänderung von Artikel 67quater des EStGB 92 bestehenden der vor Abänderung von Artikel 67quater des EStGB 92 bestehenden
Situation auf irgendeine Weise eingeschränkt wird. Situation auf irgendeine Weise eingeschränkt wird.
Die bestehenden Bestimmungen ermöglichen es dem König, den Die bestehenden Bestimmungen ermöglichen es dem König, den
Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnungen pro Arbeitnehmer Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnungen pro Arbeitnehmer
anzupassen, die für die dem Arbeitgeber gewährte Steuerbefreiung in anzupassen, die für die dem Arbeitgeber gewährte Steuerbefreiung in
Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts zu Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts zu
berücksichtigen sind. Diese Anpassung muss durch eine Änderung des berücksichtigen sind. Diese Anpassung muss durch eine Änderung des
Koeffizienten von 30 Prozent erfolgen, der Teil des Mechanismus zur Koeffizienten von 30 Prozent erfolgen, der Teil des Mechanismus zur
Begrenzung der zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoentlohnung ist. Begrenzung der zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoentlohnung ist.
Außerdem ist der in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 erwähnte budgetäre Außerdem ist der in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 erwähnte budgetäre
Kostenrahmen nicht als zusätzliche gesetzliche Beschränkung zu Kostenrahmen nicht als zusätzliche gesetzliche Beschränkung zu
betrachten und muss er daher seine Rechtsgrundlage nicht aus der in betrachten und muss er daher seine Rechtsgrundlage nicht aus der in
Artikel 67quater neuer Absatz 4 des EStGB 92 erwähnten Ermächtigung Artikel 67quater neuer Absatz 4 des EStGB 92 erwähnten Ermächtigung
schöpfen. Die ursprünglich auf 250.000.000 EUR pro Jahr festgelegte schöpfen. Die ursprünglich auf 250.000.000 EUR pro Jahr festgelegte
Kostenobergrenze war nur das Ergebnis von vorsichtigen Schätzungen, Kostenobergrenze war nur das Ergebnis von vorsichtigen Schätzungen,
die von den Studiendiensten der Verwaltung in Ausführung der die von den Studiendiensten der Verwaltung in Ausführung der
Begrenzung der Bruttomonatsbeträge wie in Artikel 46ter des KE/EStGB Begrenzung der Bruttomonatsbeträge wie in Artikel 46ter des KE/EStGB
92 festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 67quater früherer 92 festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 67quater früherer
Absatz 2 des EStGB 92 beschriebenen Begrenzungsmechanismus vorgenommen Absatz 2 des EStGB 92 beschriebenen Begrenzungsmechanismus vorgenommen
wurden. Mit der Angabe dieser jährlichen Kosten wurde daher nicht wurden. Mit der Angabe dieser jährlichen Kosten wurde daher nicht
bezweckt, eine zusätzliche pauschale Begrenzung beziehungsweise eine bezweckt, eine zusätzliche pauschale Begrenzung beziehungsweise eine
Begrenzung festzulegen, die im Verhältnis zur Begrenzung des Vorteils Begrenzung festzulegen, die im Verhältnis zur Begrenzung des Vorteils
steht, der dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Artikel steht, der dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Artikel
67quater früherer Absatz 2 des EStGB 92 gewährt werden kann; vielmehr 67quater früherer Absatz 2 des EStGB 92 gewährt werden kann; vielmehr
soll diese Angabe im Fall einer Überschreitung als soll diese Angabe im Fall einer Überschreitung als
Anknüpfungskriterium für eventuelle Anpassungen dienen, die über den Anknüpfungskriterium für eventuelle Anpassungen dienen, die über den
weiter unten beschriebenen Koeffizientenmechanismus vorzunehmen und weiter unten beschriebenen Koeffizientenmechanismus vorzunehmen und
nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen festzulegen sind, die die ab 2020 und Arbeitnehmerorganisationen festzulegen sind, die die ab 2020
anwendbare Indexierung berücksichtigen werden. anwendbare Indexierung berücksichtigen werden.
Die derzeitige Berichtigung dieser jährlichen Kosten ist wiederum nur Die derzeitige Berichtigung dieser jährlichen Kosten ist wiederum nur
die unmittelbare Folge der in die Rechtsgrundlage eingeführten die unmittelbare Folge der in die Rechtsgrundlage eingeführten
Verteilung des Vorteils über fünf Jahre (Artikel 67quater neuer Absatz Verteilung des Vorteils über fünf Jahre (Artikel 67quater neuer Absatz
3 des EStGB 92). 3 des EStGB 92).
Die anderen in Artikel 1 dieses Entwurfs enthaltenen Abänderungen, die Die anderen in Artikel 1 dieses Entwurfs enthaltenen Abänderungen, die
Artikel 46ter Absatz 2 und 4 des KE/EStGB 92 betreffen, beziehen sich Artikel 46ter Absatz 2 und 4 des KE/EStGB 92 betreffen, beziehen sich
folglich auf die damit zusammenhängende Anpassung der jährlichen folglich auf die damit zusammenhängende Anpassung der jährlichen
budgetären Kostenrahmen, so wie sie derzeit vorgesehen sind, für die budgetären Kostenrahmen, so wie sie derzeit vorgesehen sind, für die
Jahre 2019 bis 2024. Jahre 2019 bis 2024.
Es ist darauf hinzuweisen, dass weder der ab 2020 vorgesehene Es ist darauf hinzuweisen, dass weder der ab 2020 vorgesehene
Indexierungsmechanismus noch der Mechanismus zur Anpassung der Indexierungsmechanismus noch der Mechanismus zur Anpassung der
budgetären Kostenrahmen, die jährlich durch die Anpassung des budgetären Kostenrahmen, die jährlich durch die Anpassung des
Koeffizienten von 30 Prozent für den Teilbetrag der monatlichen Koeffizienten von 30 Prozent für den Teilbetrag der monatlichen
Bruttoentlohnung von 1.500,01 bis 2.600 EUR festgelegt werden, Bruttoentlohnung von 1.500,01 bis 2.600 EUR festgelegt werden,
abgeändert wird. abgeändert wird.
Schließlich müssen dieser Erlass und die eventuellen Königlichen Schließlich müssen dieser Erlass und die eventuellen Königlichen
Erlasse zur Anpassung des in Artikel 46ter Absatz 1 zweiter Erlasse zur Anpassung des in Artikel 46ter Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich des KE/EStGB 92 erwähnten Koeffizienten von 30 Prozent, Gedankenstrich des KE/EStGB 92 erwähnten Koeffizienten von 30 Prozent,
zu deren Anpassung Eure Majestät nach Konzertierung mit den Vertretern zu deren Anpassung Eure Majestät nach Konzertierung mit den Vertretern
der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
ermächtigt ist, gemäß Artikel 67quater neuer Absatz 5 des EStGB 92 ermächtigt ist, gemäß Artikel 67quater neuer Absatz 5 des EStGB 92
innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach dem Datum der innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach dem Datum der
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt
werden. werden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter 4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der
Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des
Einheitsstatuts Einheitsstatuts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 67quater, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember - des Artikels 67quater, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember
2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11.
Februar 2019; Februar 2019;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
Februar 2019; Februar 2019;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache:
- dass es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass zum selben - dass es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass zum selben
Zeitpunkt wie Artikel 67quater des EStGB 92 - so wie er durch das Zeitpunkt wie Artikel 67quater des EStGB 92 - so wie er durch das
Gesetz vom 11. Februar 2019, das seine Rechtsgrundlage bildet, Gesetz vom 11. Februar 2019, das seine Rechtsgrundlage bildet,
abgeändert worden ist - in Kraft treten zu lassen, damit die abgeändert worden ist - in Kraft treten zu lassen, damit die
betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über die Modalitäten für betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über die Modalitäten für
die Anwendung dieser Abänderungsbestimmungen informiert werden, die Anwendung dieser Abänderungsbestimmungen informiert werden,
- dass das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 67quater des - dass das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 67quater des
EStGB 92 durch Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes auf den 1. Januar EStGB 92 durch Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes auf den 1. Januar
2019 festgelegt ist, 2019 festgelegt ist,
- dass es folglich angebracht ist, die Bestimmungen des vorliegenden - dass es folglich angebracht ist, die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft treten zu lassen, und es Erlasses ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft treten zu lassen, und es
daher nicht möglich ist, die Annahme des vorliegenden Erlasses daher nicht möglich ist, die Annahme des vorliegenden Erlasses
aufzuschieben, ohne das Risiko einzugehen, dass die Verteilung der aufzuschieben, ohne das Risiko einzugehen, dass die Verteilung der
Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des
Einheitsstatuts nicht in allen Fällen Anwendung finden kann, was Einheitsstatuts nicht in allen Fällen Anwendung finden kann, was
negative budgetäre Auswirkungen im Vergleich zu den Prognosen für das negative budgetäre Auswirkungen im Vergleich zu den Prognosen für das
Jahr 2019 zur Folge hätte; Jahr 2019 zur Folge hätte;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.558/3 des Staatsrates vom 7. März 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.558/3 des Staatsrates vom 7. März 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 - In Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird das Wort den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird das Wort
"Höchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag der monatlichen "Höchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag der monatlichen
Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" und werden die Wörter "dass die Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" und werden die Wörter "dass die
Kosten sich 2019 auf maximal 250.000.000 EUR belaufen werden" durch Kosten sich 2019 auf maximal 250.000.000 EUR belaufen werden" durch
die Wörter "dass die jährliche Kostenobergrenze sich 2019 auf die Wörter "dass die jährliche Kostenobergrenze sich 2019 auf
50.000.000 EUR, 2020 auf 100.000.000 EUR, 2021 auf 150.000.000 EUR, 50.000.000 EUR, 2020 auf 100.000.000 EUR, 2021 auf 150.000.000 EUR,
2022 auf 200.000.000 EUR und ab 2023 auf 250.000.000 EUR belaufen 2022 auf 200.000.000 EUR und ab 2023 auf 250.000.000 EUR belaufen
wird" ersetzt. wird" ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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