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Arrêté royal fixant les mesures d'exécution de la loi du 7 mai 2004 relative aux expérimentations sur la personne humaine, concernant le comité d'éthique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van uitvoeringsmaatregelen van de wet van 7 mei 2004 inzake experimenten op de menselijke persoon, met betrekking tot het ethisch comité. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN |
4 AVRIL 2014. - Arrêté royal fixant les mesures d'exécution de la loi | 4 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van |
du 7 mai 2004 relative aux expérimentations sur la personne humaine, | uitvoeringsmaatregelen van de wet van 7 mei 2004 inzake experimenten |
concernant le comité d'éthique. - Traduction allemande | op de menselijke persoon, met betrekking tot het ethisch comité. - |
Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 avril 2014 fixant les mesures d'exécution de la | besluit van 4 april 2014 besluit tot bepaling van |
loi du 7 mai 2004 relative aux expérimentations sur la personne | uitvoeringsmaatregelen van de wet van 7 mei 2004 inzake experimenten |
humaine, concernant le comité d'éthique (Moniteur belge du 16 mai 2014). | op de menselijke persoon, met betrekking tot het ethisch comité (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen | 4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen |
hinsichtlich der Ethik-Kommission zur Ausführung des Gesetzes vom 7. | hinsichtlich der Ethik-Kommission zur Ausführung des Gesetzes vom 7. |
Mai 2004 über Experimente am Menschen | Mai 2004 über Experimente am Menschen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, |
Artikel 11 § 4 Absatz 1 Nr. 12, Artikel 11 § 4 Absatz 3, Artikel 11 § | Artikel 11 § 4 Absatz 1 Nr. 12, Artikel 11 § 4 Absatz 3, Artikel 11 § |
7 Absatz 3, Artikel 11/2 § 1 Absatz 1 Nr. 2, Artikel 11/2 § 3 Absatz 2 | 7 Absatz 3, Artikel 11/2 § 1 Absatz 1 Nr. 2, Artikel 11/2 § 3 Absatz 2 |
und 3 und Artikel 14 Absatz 3, wie eingefügt durch das Gesetz vom 19. | und 3 und Artikel 14 Absatz 3, wie eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
März 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | März 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Gesundheit; | Gesundheit; |
Aufgrund des Gutachtenentwurfs EXP-8 des Belgischen Beratenden | Aufgrund des Gutachtenentwurfs EXP-8 des Belgischen Beratenden |
Ausschusses für Bioethik vom 16. September 2013 über die Kompetenz und | Ausschusses für Bioethik vom 16. September 2013 über die Kompetenz und |
die Fachkenntnisse der Mitglieder der medizinischen Ethik-Kommissionen | die Fachkenntnisse der Mitglieder der medizinischen Ethik-Kommissionen |
mit voller Zulassung; | mit voller Zulassung; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Januar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. Februar 2014; | 14. Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.272/3 des Staatsrates vom 5. März 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.272/3 des Staatsrates vom 5. März 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai | Artikel 1 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai |
2004 über Experimente am Menschen und diejenigen des Königlichen | 2004 über Experimente am Menschen und diejenigen des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe sind auf vorliegenden Erlass entsprechend | Gesundheitspflegeberufe sind auf vorliegenden Erlass entsprechend |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 versteht man für die | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 versteht man für die |
Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: | Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: |
1) "Gesetz": das Gesetz vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, | 1) "Gesetz": das Gesetz vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, |
2) "Föderalagentur": die Föderalagentur für Arzneimittel und | 2) "Föderalagentur": die Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
3) "koordinierende Ethik-Kommission": die Ethik-Kommission, die bei | 3) "koordinierende Ethik-Kommission": die Ethik-Kommission, die bei |
einem monozentrischen Experiment die Stellungnahme oder bei einem | einem monozentrischen Experiment die Stellungnahme oder bei einem |
multizentrischen Experiment die einzige Stellungnahme abgibt, | multizentrischen Experiment die einzige Stellungnahme abgibt, |
4) "lokale Ethik-Kommission": die Ethik-Kommission, die an den | 4) "lokale Ethik-Kommission": die Ethik-Kommission, die an den |
Standort oder die Einrichtung, wo das Experiment stattfindet, gebunden | Standort oder die Einrichtung, wo das Experiment stattfindet, gebunden |
ist und die nicht einzige Stellungnahme mit Bezug auf die in Artikel | ist und die nicht einzige Stellungnahme mit Bezug auf die in Artikel |
11 § 4 Nr. 4, 6 und 7 erwähnten Punkte abgibt, | 11 § 4 Nr. 4, 6 und 7 erwähnten Punkte abgibt, |
5) "einzige Stellungnahme": die in Artikel 11 § 4 letzter Absatz des | 5) "einzige Stellungnahme": die in Artikel 11 § 4 letzter Absatz des |
Gesetzes erwähnte Stellungnahme. | Gesetzes erwähnte Stellungnahme. |
KAPITEL II - Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Begründung der | KAPITEL II - Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Begründung der |
Stellungnahme der Ethik-Kommission | Stellungnahme der Ethik-Kommission |
Art. 2 - Die einzige Stellungnahme der koordinierenden | Art. 2 - Die einzige Stellungnahme der koordinierenden |
Ethik-Kommission muss ausdrücklich und ausreichend begründet sein. | Ethik-Kommission muss ausdrücklich und ausreichend begründet sein. |
Alle Erwägungen, sowohl rechtlicher als auch sachlicher Art, die zu | Alle Erwägungen, sowohl rechtlicher als auch sachlicher Art, die zu |
der Entscheidung geführt haben, müssen darin aufgenommen sein. Die | der Entscheidung geführt haben, müssen darin aufgenommen sein. Die |
Stellungnahme muss ein endgültiges Urteil umfassen, das positiv, | Stellungnahme muss ein endgültiges Urteil umfassen, das positiv, |
negativ oder unter bestimmten Bedingungen positiv sein kann. | negativ oder unter bestimmten Bedingungen positiv sein kann. |
In der Begründung der einzigen Stellungnahme konsolidiert die | In der Begründung der einzigen Stellungnahme konsolidiert die |
koordinierende Ethik-Kommission die Kommentare der lokalen | koordinierende Ethik-Kommission die Kommentare der lokalen |
Ethik-Kommissionen. | Ethik-Kommissionen. |
Folgende Angaben müssen ausdrücklich in die einzige Stellungnahme | Folgende Angaben müssen ausdrücklich in die einzige Stellungnahme |
aufgenommen werden: | aufgenommen werden: |
1) eine präzise Beschreibung der Standorte, auf die sich die einzige | 1) eine präzise Beschreibung der Standorte, auf die sich die einzige |
Stellungnahme bezieht, | Stellungnahme bezieht, |
2) die Tatsache, dass eine lokale Ethik-Kommission sich geweigert hat, | 2) die Tatsache, dass eine lokale Ethik-Kommission sich geweigert hat, |
die Prüfung anzunehmen, oder dass sie nicht binnen der in Artikel 11 | die Prüfung anzunehmen, oder dass sie nicht binnen der in Artikel 11 |
des Gesetzes erwähnten Frist reagiert hat, | des Gesetzes erwähnten Frist reagiert hat, |
3) die Zusammensetzung der koordinierenden Ethik-Kommission, | 3) die Zusammensetzung der koordinierenden Ethik-Kommission, |
4) die Einhaltung der in Sachen Entnahme, Lagerung und zukünftige | 4) die Einhaltung der in Sachen Entnahme, Lagerung und zukünftige |
Verwendung der biologischen Proben des Teilnehmers anwendbaren Regeln, | Verwendung der biologischen Proben des Teilnehmers anwendbaren Regeln, |
5) die Begründung dafür, warum das Experiment, für das der Antrag | 5) die Begründung dafür, warum das Experiment, für das der Antrag |
eingereicht wurde, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder | eingereicht wurde, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder |
nicht. | nicht. |
Die Begründung muss in Form und Inhalt dem in Anlage I beigefügten | Die Begründung muss in Form und Inhalt dem in Anlage I beigefügten |
Formular entsprechen. | Formular entsprechen. |
KAPITEL III - Regeln und Modalitäten für die Zusammenarbeit und den | KAPITEL III - Regeln und Modalitäten für die Zusammenarbeit und den |
Datenaustausch zwischen der Föderalagentur und der Ethik-Kommission | Datenaustausch zwischen der Föderalagentur und der Ethik-Kommission |
Art. 3 - Bei der Überprüfung der in Artikel 14 des Gesetzes erwähnten | Art. 3 - Bei der Überprüfung der in Artikel 14 des Gesetzes erwähnten |
präklinischen und klinischen Daten kann die Föderalagentur unbeschadet | präklinischen und klinischen Daten kann die Föderalagentur unbeschadet |
der Verantwortlichkeiten der Ethik-Kommissionen Einwände erheben, was | der Verantwortlichkeiten der Ethik-Kommissionen Einwände erheben, was |
folgende Punkte betrifft: | folgende Punkte betrifft: |
1) den im Antrag angeführten erwarteten Nutzen aus therapeutischer und | 1) den im Antrag angeführten erwarteten Nutzen aus therapeutischer und |
volksgesundheitlicher Sicht angesichts der Risiken und | volksgesundheitlicher Sicht angesichts der Risiken und |
Unannehmlichkeiten für den Teilnehmer, | Unannehmlichkeiten für den Teilnehmer, |
2) die Relevanz der klinischen Prüfung in Anbetracht der Frage, ob die | 2) die Relevanz der klinischen Prüfung in Anbetracht der Frage, ob die |
klinische Prüfung von den Behörden, die mit der Bewertung und der | klinische Prüfung von den Behörden, die mit der Bewertung und der |
Erteilung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen beauftragt sind, | Erteilung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen beauftragt sind, |
empfohlen oder auferlegt wurde, | empfohlen oder auferlegt wurde, |
3) die Zuverlässigkeit und Fundiertheit der bei der klinischen Prüfung | 3) die Zuverlässigkeit und Fundiertheit der bei der klinischen Prüfung |
gewonnenen Daten angesichts der statistischen Modalitäten, der | gewonnenen Daten angesichts der statistischen Modalitäten, der |
Konzeption der Prüfung und der Methode, | Konzeption der Prüfung und der Methode, |
4) die Sicherheitsmaßnahmen, darunter der Monitoring- und | 4) die Sicherheitsmaßnahmen, darunter der Monitoring- und |
Sicherheitsbericht, | Sicherheitsbericht, |
5) die Vollständigkeit und Angemessenheit der Prüferinformation. | 5) die Vollständigkeit und Angemessenheit der Prüferinformation. |
KAPITEL IV - Bedingungen und Modalitäten mit Bezug auf die | KAPITEL IV - Bedingungen und Modalitäten mit Bezug auf die |
Zusammensetzung, die Kompetenz und die Fachkenntnisse der Mitglieder | Zusammensetzung, die Kompetenz und die Fachkenntnisse der Mitglieder |
einer Ethik-Kommission mit voller Zulassung | einer Ethik-Kommission mit voller Zulassung |
Art. 4 - Um die in Anwendung von Artikel 11/2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes | Art. 4 - Um die in Anwendung von Artikel 11/2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes |
vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnten | vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnten |
Zulassungsbedingungen für eine Ethik-Kommission mit voller Zulassung | Zulassungsbedingungen für eine Ethik-Kommission mit voller Zulassung |
zu erfüllen, muss sich eine Ethik-Kommission gemäß Artikel 11/1 § 1 | zu erfüllen, muss sich eine Ethik-Kommission gemäß Artikel 11/1 § 1 |
oder § 2 des Gesetzes zusammensetzen und außerdem: | oder § 2 des Gesetzes zusammensetzen und außerdem: |
- mindestens zwei Krankenpfleger, | - mindestens zwei Krankenpfleger, |
- einen Krankenhausapotheker, | - einen Krankenhausapotheker, |
- mindestens ein Mitglied mit Fachkenntnissen in der Methodologie der | - mindestens ein Mitglied mit Fachkenntnissen in der Methodologie der |
klinischen Forschung, | klinischen Forschung, |
- einen Philosophen oder einen Vertreter der Humanwissenschaften mit | - einen Philosophen oder einen Vertreter der Humanwissenschaften mit |
Kenntnissen oder einer Ausbildung in der medizinischen Ethik, | Kenntnissen oder einer Ausbildung in der medizinischen Ethik, |
- für Ethik-Kommissionen, die die einzige Stellungnahme für Prüfungen | - für Ethik-Kommissionen, die die einzige Stellungnahme für Prüfungen |
der Phase 1 abgeben: einen Sachverständigen mit Fachkentnissen in | der Phase 1 abgeben: einen Sachverständigen mit Fachkentnissen in |
Pharmakologie, Pharmakotherapie und Pharmakokinetik, | Pharmakologie, Pharmakotherapie und Pharmakokinetik, |
- mindestens einen Psychologen, | - mindestens einen Psychologen, |
- mehr als zur Hälfte der Besetzung Ärzte, | - mehr als zur Hälfte der Besetzung Ärzte, |
- mindestens einen Allgemeinmediziner, | - mindestens einen Allgemeinmediziner, |
- einen Juristen | - einen Juristen |
umfassen. | umfassen. |
Die Ethik-Kommission kann zu ihrer Unterstützung Sachverständige | Die Ethik-Kommission kann zu ihrer Unterstützung Sachverständige |
einladen. Die Zusammenarbeit zwischen der Ethik-Kommission und diesen | einladen. Die Zusammenarbeit zwischen der Ethik-Kommission und diesen |
Nichtmitgliedern muss ausführlich dargelegt werden in einem förmlichen | Nichtmitgliedern muss ausführlich dargelegt werden in einem förmlichen |
Abkommen, in dem auch auf eventuelle Interessenvermischungen | Abkommen, in dem auch auf eventuelle Interessenvermischungen |
eingegangen werden muss. | eingegangen werden muss. |
KAPITEL V - Qualitätssystem für die Anwendung der Grundsätze und | KAPITEL V - Qualitätssystem für die Anwendung der Grundsätze und |
Leitlinien in Sachen gute klinische Praxis, wie sie in den | Leitlinien in Sachen gute klinische Praxis, wie sie in den |
international von der "International Conference on Harmonisation", | international von der "International Conference on Harmonisation", |
"ICH E6 : Good Clinical Practice, Consolidated Guideline, | "ICH E6 : Good Clinical Practice, Consolidated Guideline, |
CPMP/ICH/135/95" festgelegten Leitlinien enthalten sind | CPMP/ICH/135/95" festgelegten Leitlinien enthalten sind |
Art. 5 - Um die in Artikel 11/2 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung zu | Art. 5 - Um die in Artikel 11/2 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung zu |
erfüllen, über ein Qualitätssystem für die Anwendung der Grundsätze | erfüllen, über ein Qualitätssystem für die Anwendung der Grundsätze |
und Leitlinien in Sachen gute klinische Praxis zu verfügen, muss die | und Leitlinien in Sachen gute klinische Praxis zu verfügen, muss die |
Ethik-Kommission schriftliche Verfahren aufsetzen, die zumindest | Ethik-Kommission schriftliche Verfahren aufsetzen, die zumindest |
Folgendes betreffen: | Folgendes betreffen: |
1. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Angabe der Namen und | 1. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Angabe der Namen und |
Qualifikationen der Mitglieder sowie die Art und Weise, wie sie | Qualifikationen der Mitglieder sowie die Art und Weise, wie sie |
zusammengesetzt wird, | zusammengesetzt wird, |
2. das Einplanen von Versammlungen, ihre Ankündigung für die | 2. das Einplanen von Versammlungen, ihre Ankündigung für die |
Mitglieder und ihre Organisation, | Mitglieder und ihre Organisation, |
3. die Verfahren zur Bewertung der Anträge auf Beginn und Fortführung | 3. die Verfahren zur Bewertung der Anträge auf Beginn und Fortführung |
von Experimenten, | von Experimenten, |
4. die Überwachung der Ausbildungen, an denen die Mitglieder | 4. die Überwachung der Ausbildungen, an denen die Mitglieder |
teilnehmen, und die Ausbildung neuer Mitglieder. | teilnehmen, und die Ausbildung neuer Mitglieder. |
Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |