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Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling |
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3 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal instituant des Sous-commissions | 3 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire |
paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur | Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot |
dénomination et leur compétence. - Traduction allemande | vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 septembre 2000 instituant des Sous-commissions | besluit van 3 september 2000 tot oprichting van Paritaire Subcomités |
paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur | voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun |
dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 20 septembre 2000). | benaming en hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 20 september 2000). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer | 3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer |
Unterkommissionen für die Textil- und die Wirk- und | Unterkommissionen für die Textil- und die Wirk- und |
Strickwarenindustrie und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und | Strickwarenindustrie und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und |
Zuständigkeit | Zuständigkeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der |
Artikel 8 und 37; | Artikel 8 und 37; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1974 zur Einrichtung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1974 zur Einrichtung |
bestimmter paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer | bestimmter paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer |
Bezeichnung und Zuständigkeit, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, | Bezeichnung und Zuständigkeit, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Oktober 1982 und 4. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Oktober 1982 und 4. |
Juni 1999; | Juni 1999; |
Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Textil- und | Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Textil- und |
die Wirk- und Strickwarenindustrie auf die Einrichtung paritätischer | die Wirk- und Strickwarenindustrie auf die Einrichtung paritätischer |
Unterkommissionen; | Unterkommissionen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die | Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die |
Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über den | Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über den |
Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen; | Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen; |
Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen | Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen |
Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über | Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über |
die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den | die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den |
paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese | paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese |
Kommission; | Kommission; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, "Paritätische | Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, "Paritätische |
Unterkommission für die Textilindustrie des Verwaltungsbezirks | Unterkommission für die Textilindustrie des Verwaltungsbezirks |
Verviers", "Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung" | Verviers", "Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung" |
und "Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und den | und "Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und den |
Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien" genannt, | Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien" genannt, |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Textilindustrie des | Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Textilindustrie des |
Verwaltungsbezirks Verviers ist zuständig für Arbeitnehmer, die | Verwaltungsbezirks Verviers ist zuständig für Arbeitnehmer, die |
hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und | hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und |
zwar für: | zwar für: |
1. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen folgender | 1. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen folgender |
Sektoren: | Sektoren: |
Reissen, Garnettieren, | Reissen, Garnettieren, |
Waschen, Karbonisieren und Kämmen der Wolle, | Waschen, Karbonisieren und Kämmen der Wolle, |
Spinnen von Baumwolle, Flachs, Wolle, Jute, Hanf, Papier, Hartfasern, | Spinnen von Baumwolle, Flachs, Wolle, Jute, Hanf, Papier, Hartfasern, |
Decken, Nähgarnen, Asbest, Amiant, sowie Verarbeitung von Glasfasern | Decken, Nähgarnen, Asbest, Amiant, sowie Verarbeitung von Glasfasern |
für Textilzwecke, | für Textilzwecke, |
Seilerwaren und Tauwerk, | Seilerwaren und Tauwerk, |
künstliche und synthetische Textilfasern, | künstliche und synthetische Textilfasern, |
Wickeln von Strickwolle und Nähgarn auf Spulen, Spindeln und Rollen, | Wickeln von Strickwolle und Nähgarn auf Spulen, Spindeln und Rollen, |
Weben von Stoffen aus Baumwolle, Leinen und Mischleinen, Fibranne, | Weben von Stoffen aus Baumwolle, Leinen und Mischleinen, Fibranne, |
Wolle, Seide, Jute, schweren Stoffen aus Leinen, Hanf oder Baumwolle, | Wolle, Seide, Jute, schweren Stoffen aus Leinen, Hanf oder Baumwolle, |
Stoffen für Korsette, Bändern, Gummibändern, Etiketten, Gurten, | Stoffen für Korsette, Bändern, Gummibändern, Etiketten, Gurten, |
Posamenten und Tressen, Decken und Aufwischtüchern, Teppichen und | Posamenten und Tressen, Decken und Aufwischtüchern, Teppichen und |
Möbelstoffen, handgeknüpften Teppichen, Chenilleteppichen, | Möbelstoffen, handgeknüpften Teppichen, Chenilleteppichen, |
Axminster-Teppichen, Murzuk-Teppichen und Kokosteppichen, Reyonweberei | Axminster-Teppichen, Murzuk-Teppichen und Kokosteppichen, Reyonweberei |
und im Allgemeinen Weben von Stoffen aus Kunst- und/oder | und im Allgemeinen Weben von Stoffen aus Kunst- und/oder |
Synthesefasern, Glas- und Kunststoffweberei, | Synthesefasern, Glas- und Kunststoffweberei, |
Endfertigung von Artikeln wie Tücher, Kopfkissen, Handtücher, | Endfertigung von Artikeln wie Tücher, Kopfkissen, Handtücher, |
Waschlappen und ähnlichen Artikeln, | Waschlappen und ähnlichen Artikeln, |
Kartenstanzen, Montage von Harnischen und Jacquards, | Kartenstanzen, Montage von Harnischen und Jacquards, |
Maschinenspitze, | Maschinenspitze, |
Bau und Endfertigung von Matratzen aus Gummi oder ähnlichem Material | Bau und Endfertigung von Matratzen aus Gummi oder ähnlichem Material |
und von anderen nichtmetallischen Matratzen, es sei denn, diese | und von anderen nichtmetallischen Matratzen, es sei denn, diese |
Arbeitsgänge finden in Möbelfabriken statt, | Arbeitsgänge finden in Möbelfabriken statt, |
Herstellung von Filz und Hutformen, | Herstellung von Filz und Hutformen, |
Watte, | Watte, |
Sortieren, Waschen, Verpackung und Verarbeitung von Textilabfällen, | Sortieren, Waschen, Verpackung und Verarbeitung von Textilabfällen, |
Verpackung von Textilstoffen und -erzeugnissen einschliesslich der zu | Verpackung von Textilstoffen und -erzeugnissen einschliesslich der zu |
diesem Zweck vorgenommenen Lagerung, sofern die Laboratorien | diesem Zweck vorgenommenen Lagerung, sofern die Laboratorien |
ausschliesslich für die Textilindustrie arbeiten, | ausschliesslich für die Textilindustrie arbeiten, |
Herstellung und Verpackung von Verbänden und Fäden, | Herstellung und Verpackung von Verbänden und Fäden, |
Veredelung, | Veredelung, |
Filzen, | Filzen, |
Texturieren, | Texturieren, |
Verpackung von Watte, | Verpackung von Watte, |
Herstellung von Haarnetzen, | Herstellung von Haarnetzen, |
Herstellung von Hygieneartikeln aus Textilien, | Herstellung von Hygieneartikeln aus Textilien, |
Herstellung von Kanevassen, Grundstoffen, Gazen für Malerei, | Herstellung von Kanevassen, Grundstoffen, Gazen für Malerei, |
Stickereiarbeiten, Teppiche usw., | Stickereiarbeiten, Teppiche usw., |
Latexierung von Textilerzeugnissen in Textilunternehmen, | Latexierung von Textilerzeugnissen in Textilunternehmen, |
2. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen, die Wirk- | 2. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen, die Wirk- |
und Strickwaren herstellen oder Wirk- und Strickwaren herstellen und | und Strickwaren herstellen oder Wirk- und Strickwaren herstellen und |
konfektionieren, sofern es sich dabei ausschliesslich oder | konfektionieren, sofern es sich dabei ausschliesslich oder |
hauptsächlich um ihre eigene Produktion handelt. | hauptsächlich um ihre eigene Produktion handelt. |
Art. 3 - Die Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung | Art. 3 - Die Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung |
ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit | ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit |
verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für: Händler in und | verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für: Händler in und |
Verarbeiter oder Aufbereiter von Flachsstroh, Flachsfasern, | Verarbeiter oder Aufbereiter von Flachsstroh, Flachsfasern, |
Flachswerg, Leinsamen und Flachsabfällen; Versandunternehmer für | Flachswerg, Leinsamen und Flachsabfällen; Versandunternehmer für |
Flachs, Flachsimporteure und -exporteure, Flachsrupfer, Reinigung der | Flachs, Flachsimporteure und -exporteure, Flachsrupfer, Reinigung der |
Spreu, sofern die gereinigte Spreu nicht für die Futterzubereitung | Spreu, sofern die gereinigte Spreu nicht für die Futterzubereitung |
gemischt, konzentriert oder melassiert wird. Die Zuständigkeit | gemischt, konzentriert oder melassiert wird. Die Zuständigkeit |
erstreckt sich auch auf Unternehmen, die Werkvertragsarbeit in den | erstreckt sich auch auf Unternehmen, die Werkvertragsarbeit in den |
vorerwähnten Tätigkeitsbereichen oder für die vorerwähnten Erzeugnisse | vorerwähnten Tätigkeitsbereichen oder für die vorerwähnten Erzeugnisse |
verrichten. | verrichten. |
Art. 4 - Die Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und | Art. 4 - Die Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und |
den Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien ist zuständig | den Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien ist zuständig |
für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und | für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und |
ihre Arbeitgeber, und zwar für Unternehmen, die Säcke aus Jute oder | ihre Arbeitgeber, und zwar für Unternehmen, die Säcke aus Jute oder |
aus Ersatzmaterialien herstellen, damit handeln, diese ausbessern, | aus Ersatzmaterialien herstellen, damit handeln, diese ausbessern, |
verarbeiten, reinigen oder vermieten, sofern sie nicht in den | verarbeiten, reinigen oder vermieten, sofern sie nicht in den |
Zuständigkeitsbereich einer anderen paritätischen Kommission fallen. | Zuständigkeitsbereich einer anderen paritätischen Kommission fallen. |
Art. 5 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 | Art. 5 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 |
eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, | eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, |
müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Textil- und die | müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Textil- und die |
Wirk- und Strickwarenindustrie gebilligt werden. | Wirk- und Strickwarenindustrie gebilligt werden. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000. | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000. |
Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |