Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/09/2000
← Retour vers "Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande "
Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal instituant des Sous-commissions 3 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire
paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot
dénomination et leur compétence. - Traduction allemande vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 septembre 2000 instituant des Sous-commissions besluit van 3 september 2000 tot oprichting van Paritaire Subcomités
paritaires de l'industrie textile et la bonneterie et fixant leur voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun
dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 20 septembre 2000). benaming en hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 20 september 2000).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer 3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen für die Textil- und die Wirk- und Unterkommissionen für die Textil- und die Wirk- und
Strickwarenindustrie und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Strickwarenindustrie und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und
Zuständigkeit Zuständigkeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der
Artikel 8 und 37; Artikel 8 und 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1974 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1974 zur Einrichtung
bestimmter paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer bestimmter paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer
Bezeichnung und Zuständigkeit, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, Bezeichnung und Zuständigkeit, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Oktober 1982 und 4. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Oktober 1982 und 4.
Juni 1999; Juni 1999;
Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Textil- und Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Textil- und
die Wirk- und Strickwarenindustrie auf die Einrichtung paritätischer die Wirk- und Strickwarenindustrie auf die Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen; Unterkommissionen;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die
Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über den Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über den
Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen; Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen;
Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen
Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über
die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den
paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese
Kommission; Kommission;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, "Paritätische Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, "Paritätische
Unterkommission für die Textilindustrie des Verwaltungsbezirks Unterkommission für die Textilindustrie des Verwaltungsbezirks
Verviers", "Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung" Verviers", "Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung"
und "Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und den und "Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und den
Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien" genannt, Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien" genannt,
eingerichtet. eingerichtet.
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Textilindustrie des Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Textilindustrie des
Verwaltungsbezirks Verviers ist zuständig für Arbeitnehmer, die Verwaltungsbezirks Verviers ist zuständig für Arbeitnehmer, die
hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und
zwar für: zwar für:
1. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen folgender 1. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen folgender
Sektoren: Sektoren:
Reissen, Garnettieren, Reissen, Garnettieren,
Waschen, Karbonisieren und Kämmen der Wolle, Waschen, Karbonisieren und Kämmen der Wolle,
Spinnen von Baumwolle, Flachs, Wolle, Jute, Hanf, Papier, Hartfasern, Spinnen von Baumwolle, Flachs, Wolle, Jute, Hanf, Papier, Hartfasern,
Decken, Nähgarnen, Asbest, Amiant, sowie Verarbeitung von Glasfasern Decken, Nähgarnen, Asbest, Amiant, sowie Verarbeitung von Glasfasern
für Textilzwecke, für Textilzwecke,
Seilerwaren und Tauwerk, Seilerwaren und Tauwerk,
künstliche und synthetische Textilfasern, künstliche und synthetische Textilfasern,
Wickeln von Strickwolle und Nähgarn auf Spulen, Spindeln und Rollen, Wickeln von Strickwolle und Nähgarn auf Spulen, Spindeln und Rollen,
Weben von Stoffen aus Baumwolle, Leinen und Mischleinen, Fibranne, Weben von Stoffen aus Baumwolle, Leinen und Mischleinen, Fibranne,
Wolle, Seide, Jute, schweren Stoffen aus Leinen, Hanf oder Baumwolle, Wolle, Seide, Jute, schweren Stoffen aus Leinen, Hanf oder Baumwolle,
Stoffen für Korsette, Bändern, Gummibändern, Etiketten, Gurten, Stoffen für Korsette, Bändern, Gummibändern, Etiketten, Gurten,
Posamenten und Tressen, Decken und Aufwischtüchern, Teppichen und Posamenten und Tressen, Decken und Aufwischtüchern, Teppichen und
Möbelstoffen, handgeknüpften Teppichen, Chenilleteppichen, Möbelstoffen, handgeknüpften Teppichen, Chenilleteppichen,
Axminster-Teppichen, Murzuk-Teppichen und Kokosteppichen, Reyonweberei Axminster-Teppichen, Murzuk-Teppichen und Kokosteppichen, Reyonweberei
und im Allgemeinen Weben von Stoffen aus Kunst- und/oder und im Allgemeinen Weben von Stoffen aus Kunst- und/oder
Synthesefasern, Glas- und Kunststoffweberei, Synthesefasern, Glas- und Kunststoffweberei,
Endfertigung von Artikeln wie Tücher, Kopfkissen, Handtücher, Endfertigung von Artikeln wie Tücher, Kopfkissen, Handtücher,
Waschlappen und ähnlichen Artikeln, Waschlappen und ähnlichen Artikeln,
Kartenstanzen, Montage von Harnischen und Jacquards, Kartenstanzen, Montage von Harnischen und Jacquards,
Maschinenspitze, Maschinenspitze,
Bau und Endfertigung von Matratzen aus Gummi oder ähnlichem Material Bau und Endfertigung von Matratzen aus Gummi oder ähnlichem Material
und von anderen nichtmetallischen Matratzen, es sei denn, diese und von anderen nichtmetallischen Matratzen, es sei denn, diese
Arbeitsgänge finden in Möbelfabriken statt, Arbeitsgänge finden in Möbelfabriken statt,
Herstellung von Filz und Hutformen, Herstellung von Filz und Hutformen,
Watte, Watte,
Sortieren, Waschen, Verpackung und Verarbeitung von Textilabfällen, Sortieren, Waschen, Verpackung und Verarbeitung von Textilabfällen,
Verpackung von Textilstoffen und -erzeugnissen einschliesslich der zu Verpackung von Textilstoffen und -erzeugnissen einschliesslich der zu
diesem Zweck vorgenommenen Lagerung, sofern die Laboratorien diesem Zweck vorgenommenen Lagerung, sofern die Laboratorien
ausschliesslich für die Textilindustrie arbeiten, ausschliesslich für die Textilindustrie arbeiten,
Herstellung und Verpackung von Verbänden und Fäden, Herstellung und Verpackung von Verbänden und Fäden,
Veredelung, Veredelung,
Filzen, Filzen,
Texturieren, Texturieren,
Verpackung von Watte, Verpackung von Watte,
Herstellung von Haarnetzen, Herstellung von Haarnetzen,
Herstellung von Hygieneartikeln aus Textilien, Herstellung von Hygieneartikeln aus Textilien,
Herstellung von Kanevassen, Grundstoffen, Gazen für Malerei, Herstellung von Kanevassen, Grundstoffen, Gazen für Malerei,
Stickereiarbeiten, Teppiche usw., Stickereiarbeiten, Teppiche usw.,
Latexierung von Textilerzeugnissen in Textilunternehmen, Latexierung von Textilerzeugnissen in Textilunternehmen,
2. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen, die Wirk- 2. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen, die Wirk-
und Strickwaren herstellen oder Wirk- und Strickwaren herstellen und und Strickwaren herstellen oder Wirk- und Strickwaren herstellen und
konfektionieren, sofern es sich dabei ausschliesslich oder konfektionieren, sofern es sich dabei ausschliesslich oder
hauptsächlich um ihre eigene Produktion handelt. hauptsächlich um ihre eigene Produktion handelt.
Art. 3 - Die Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung Art. 3 - Die Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung
ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit
verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für: Händler in und verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für: Händler in und
Verarbeiter oder Aufbereiter von Flachsstroh, Flachsfasern, Verarbeiter oder Aufbereiter von Flachsstroh, Flachsfasern,
Flachswerg, Leinsamen und Flachsabfällen; Versandunternehmer für Flachswerg, Leinsamen und Flachsabfällen; Versandunternehmer für
Flachs, Flachsimporteure und -exporteure, Flachsrupfer, Reinigung der Flachs, Flachsimporteure und -exporteure, Flachsrupfer, Reinigung der
Spreu, sofern die gereinigte Spreu nicht für die Futterzubereitung Spreu, sofern die gereinigte Spreu nicht für die Futterzubereitung
gemischt, konzentriert oder melassiert wird. Die Zuständigkeit gemischt, konzentriert oder melassiert wird. Die Zuständigkeit
erstreckt sich auch auf Unternehmen, die Werkvertragsarbeit in den erstreckt sich auch auf Unternehmen, die Werkvertragsarbeit in den
vorerwähnten Tätigkeitsbereichen oder für die vorerwähnten Erzeugnisse vorerwähnten Tätigkeitsbereichen oder für die vorerwähnten Erzeugnisse
verrichten. verrichten.
Art. 4 - Die Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und Art. 4 - Die Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und
den Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien ist zuständig den Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien ist zuständig
für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und
ihre Arbeitgeber, und zwar für Unternehmen, die Säcke aus Jute oder ihre Arbeitgeber, und zwar für Unternehmen, die Säcke aus Jute oder
aus Ersatzmaterialien herstellen, damit handeln, diese ausbessern, aus Ersatzmaterialien herstellen, damit handeln, diese ausbessern,
verarbeiten, reinigen oder vermieten, sofern sie nicht in den verarbeiten, reinigen oder vermieten, sofern sie nicht in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen paritätischen Kommission fallen. Zuständigkeitsbereich einer anderen paritätischen Kommission fallen.
Art. 5 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 Art. 5 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1
eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden,
müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Textil- und die müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Textil- und die
Wirk- und Strickwarenindustrie gebilligt werden. Wirk- und Strickwarenindustrie gebilligt werden.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000.
Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^