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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/09/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 3 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juli 1998 betreffende de
collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de
biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV hand van de in beslag genomen onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5
5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de
possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen
l'exception des chapitres III et IV, établi par le Service central de onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV,
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au vertaling van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve
règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in
gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV. beslag genomen onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 septembre 2000. Gegeven te Brussel, 3 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
5. JULI 1998 - Gesetz über die kollektive Schuldenregelung und die 5. JULI 1998 - Gesetz über die kollektive Schuldenregelung und die
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher
Güter Güter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung und KAPITEL II - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung und
Schuldenvermittler Schuldenvermittler
Art. 2 - § 1 - Die Überschrift von Teil V des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - § 1 - Die Überschrift von Teil V des Gerichtsgesetzbuches
wird durch folgende Überschrift ersetzt: wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Sicherungspfändungen, Vollstreckungsverfahren und kollektive « Sicherungspfändungen, Vollstreckungsverfahren und kollektive
Schuldenregelung ». Schuldenregelung ».
§ 2 - In Teil V desselben Gesetzbuches wird ein Titel IV mit der § 2 - In Teil V desselben Gesetzbuches wird ein Titel IV mit der
Überschrift « Kollektive Schuldenregelung », der die Artikel 1675/2 Überschrift « Kollektive Schuldenregelung », der die Artikel 1675/2
bis 1675/19 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: bis 1675/19 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt:
KAPITEL I - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung KAPITEL I - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1675/2 Artikel 1675/2
Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht
Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, kann, Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, kann,
wenn sie ausserstande ist, dauerhaft ihre fälligen oder fällig wenn sie ausserstande ist, dauerhaft ihre fälligen oder fällig
werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre
Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, beim Richter Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, beim Richter
einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen. einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen.
Ist die in Absatz 1 erwähnte Person früher Kaufmann gewesen, kann sie Ist die in Absatz 1 erwähnte Person früher Kaufmann gewesen, kann sie
diesen Antrag erst einreichen, wenn mindestens sechs Monate nach diesen Antrag erst einreichen, wenn mindestens sechs Monate nach
Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder, falls gegen sie ein Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder, falls gegen sie ein
Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Aufhebung des Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Aufhebung des
Konkursverfahrens vergangen sind. Konkursverfahrens vergangen sind.
Die Person, deren gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan Die Person, deren gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan
in Anwendung von Artikel 1675/15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 in Anwendung von Artikel 1675/15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5
widerrufen worden ist, kann während einer Zeitspanne von fünf Jahren widerrufen worden ist, kann während einer Zeitspanne von fünf Jahren
ab dem Widerrufungsurteil keinen Antrag auf kollektive ab dem Widerrufungsurteil keinen Antrag auf kollektive
Schuldenregelung einreichen. Schuldenregelung einreichen.
Artikel 1675/3 Artikel 1675/3
Der Schuldner schlägt seinen Gläubigern vor, im Wege einer kollektiven Der Schuldner schlägt seinen Gläubigern vor, im Wege einer kollektiven
Schuldenregelung unter Aufsicht des Richters einen gütlichen Schuldenregelung unter Aufsicht des Richters einen gütlichen
Schuldenregelungsplan zu vereinbaren. Schuldenregelungsplan zu vereinbaren.
Wird in bezug auf diesen gütlichen Schuldenregelungsplan keine Wird in bezug auf diesen gütlichen Schuldenregelungsplan keine
Einigung erreicht, kann der Richter einen gerichtlichen Einigung erreicht, kann der Richter einen gerichtlichen
Schuldenregelungsplan auferlegen. Schuldenregelungsplan auferlegen.
Ziel des Schuldenregelungsplans ist es, die Finanzlage des Schuldners Ziel des Schuldenregelungsplans ist es, die Finanzlage des Schuldners
zu sanieren, indem er insbesondere in die Lage versetzt wird, im zu sanieren, indem er insbesondere in die Lage versetzt wird, im
Rahmen des Möglichen seine Schulden zu zahlen, und gleichzeitig Rahmen des Möglichen seine Schulden zu zahlen, und gleichzeitig
garantiert wird, dass er selbst und seine Familie ein menschenwürdiges garantiert wird, dass er selbst und seine Familie ein menschenwürdiges
Leben führen können. Leben führen können.
Abschnitt 2 - Einleitung des Verfahrens Abschnitt 2 - Einleitung des Verfahrens
Artikel 1675/4 Artikel 1675/4
§ 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch einen § 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch einen
Antrag eingereicht und gemäss den Artikeln 1027 bis 1034 behandelt. Antrag eingereicht und gemäss den Artikeln 1027 bis 1034 behandelt.
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben:
1 - Tag, Monat und Jahr, 1 - Tag, Monat und Jahr,
2 - Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz des 2 - Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz des
Antragstellers sowie, gegebenenfalls, Name, Vornamen, Wohnsitz und Antragstellers sowie, gegebenenfalls, Name, Vornamen, Wohnsitz und
Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter,
3 - Gegenstand und kurzgefasste Angabe der Gründe des Ersuchens, 3 - Gegenstand und kurzgefasste Angabe der Gründe des Ersuchens,
4 - Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat, 4 - Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat,
5 - Identität des eventuell vorgeschlagenen Schuldenvermittlers, 5 - Identität des eventuell vorgeschlagenen Schuldenvermittlers,
6 - Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Geburtsdatum des Ehepartners 6 - Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Geburtsdatum des Ehepartners
des Antragstellers oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen des Antragstellers oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen
er zusammenwohnt, gegebenenfalls ehelichen Güterstand sowie er zusammenwohnt, gegebenenfalls ehelichen Güterstand sowie
Zusammensetzung des Haushalts; Zusammensetzung des Haushalts;
7 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Aktiva und Passiva des 7 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Aktiva und Passiva des
Vermögens des Antragstellers, des Gesamtguts, wenn er im Güterstand Vermögens des Antragstellers, des Gesamtguts, wenn er im Güterstand
der Gütergemeinschaft verheiratet ist, und des Vermögens des der Gütergemeinschaft verheiratet ist, und des Vermögens des
Ehepartners oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen er Ehepartners oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen er
zusammenwohnt, zusammenwohnt,
8 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Güter, die zu den in 8 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Güter, die zu den in
Nr. 7 erwähnten Vermögen gehörten und im Laufe der sechs Monate vor Nr. 7 erwähnten Vermögen gehörten und im Laufe der sechs Monate vor
Einreichen des Antrags veräussert worden sind, Einreichen des Antrags veräussert worden sind,
9 - Name, Vornamen und Wohnsitz oder, wenn es eine juristische Person 9 - Name, Vornamen und Wohnsitz oder, wenn es eine juristische Person
betrifft, Bezeichnung und Sitz der Gläubiger des Antragstellers und, betrifft, Bezeichnung und Sitz der Gläubiger des Antragstellers und,
gegebenenfalls, der Schuldner des Antragstellers und der Personen, die gegebenenfalls, der Schuldner des Antragstellers und der Personen, die
für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben, für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben,
10 - gegebenenfalls ganz oder teilweise bestrittene Schulden und 10 - gegebenenfalls ganz oder teilweise bestrittene Schulden und
Gründe ihrer Bestreitung, Gründe ihrer Bestreitung,
11 - den Antragsteller betreffende, in Artikel 1334 erwähnte Verfahren 11 - den Antragsteller betreffende, in Artikel 1334 erwähnte Verfahren
zur Einräumung von Nachfristen und in Artikel 1337bis und Artikel 59 § zur Einräumung von Nachfristen und in Artikel 1337bis und Artikel 59 §
1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit
erwähnte Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen, erwähnte Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen,
12 - Gründe, die das Zurückzahlen der Schulden unmöglich machen, 12 - Gründe, die das Zurückzahlen der Schulden unmöglich machen,
13 - Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts. 13 - Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts.
§ 3 - Sind die Angaben unvollständig, fordert der Richter den § 3 - Sind die Angaben unvollständig, fordert der Richter den
Antragsteller binnen acht Tagen auf, seinen Antrag zu Antragsteller binnen acht Tagen auf, seinen Antrag zu
vervollständigen. vervollständigen.
Artikel 1675/5 Artikel 1675/5
Die in Artikel 1675/4 § 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren sind ausgesetzt, Die in Artikel 1675/4 § 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren sind ausgesetzt,
solange nicht über die Annehmbarkeit des Ersuchens um kollektive solange nicht über die Annehmbarkeit des Ersuchens um kollektive
Schuldenregelung entschieden worden ist. Schuldenregelung entschieden worden ist.
Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung
der Ersuchen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Verfahren der Ersuchen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Verfahren
eingereicht worden sind. eingereicht worden sind.
Artikel 1675/6 Artikel 1675/6
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 1028 Absatz 2 entscheidet der Richter § 1 - Unbeschadet des Artikels 1028 Absatz 2 entscheidet der Richter
binnen acht Tagen nach Hinterlegung des Antrags über die Annehmbarkeit binnen acht Tagen nach Hinterlegung des Antrags über die Annehmbarkeit
des Ersuchens. Fordert der Richter den Antragsteller gemäss Artikel des Ersuchens. Fordert der Richter den Antragsteller gemäss Artikel
1675/4 § 3 auf, seinen Antrag zu vervollständigen, erfolgt die 1675/4 § 3 auf, seinen Antrag zu vervollständigen, erfolgt die
Entscheidung über die Annehmbarkeit binnen acht Tagen nach Entscheidung über die Annehmbarkeit binnen acht Tagen nach
Hinterlegung des vervollständigten Antrags bei der Gerichtskanzlei. Hinterlegung des vervollständigten Antrags bei der Gerichtskanzlei.
§ 2 - Erachtet der Richter das Ersuchen für annehmbar, bestellt er in § 2 - Erachtet der Richter das Ersuchen für annehmbar, bestellt er in
seiner Entscheidung einen Schuldenvermittler mit dessen Einverständnis seiner Entscheidung einen Schuldenvermittler mit dessen Einverständnis
und, gegebenenfalls, einen Gerichtsvollzieher und/oder einen Notar. und, gegebenenfalls, einen Gerichtsvollzieher und/oder einen Notar.
§ 3 - In seiner Entscheidung befindet der Richter von Amts wegen, ob § 3 - In seiner Entscheidung befindet der Richter von Amts wegen, ob
er Gerichtskostenhilfe bewilligt und, wenn ja, ob er sie ganz oder er Gerichtskostenhilfe bewilligt und, wenn ja, ob er sie ganz oder
teilweise bewilligt. teilweise bewilligt.
§ 4 - Die Entscheidung wird vom Greffier den Greffiers der § 4 - Die Entscheidung wird vom Greffier den Greffiers der
Rechtsprechungsorgane, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Rechtsprechungsorgane, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten
Verfahren anhängig sind, notifiziert. Verfahren anhängig sind, notifiziert.
Artikel 1675/7 Artikel 1675/7
§ 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 entsteht durch die § 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 entsteht durch die
Annehmbarkeitsentscheidung eine Konkurrenzsituation zwischen den Annehmbarkeitsentscheidung eine Konkurrenzsituation zwischen den
Gläubigern; diese Entscheidung hat ausserdem die Aussetzung des Laufs Gläubigern; diese Entscheidung hat ausserdem die Aussetzung des Laufs
der Zinsen und die Unverfügbarkeit des Vermögens des Antragstellers der Zinsen und die Unverfügbarkeit des Vermögens des Antragstellers
zur Folge. zur Folge.
Zur Masse gehören alle Güter des Antragstellers zum Zeitpunkt der Zur Masse gehören alle Güter des Antragstellers zum Zeitpunkt der
Entscheidung sowie die Güter, die er während der Ausführung der Entscheidung sowie die Güter, die er während der Ausführung der
kollektiven Schuldenregelung erwirbt. kollektiven Schuldenregelung erwirbt.
§ 2 - Alle Vollstreckungsverfahren, die auf die Zahlung einer § 2 - Alle Vollstreckungsverfahren, die auf die Zahlung einer
Geldsumme abzielen, werden ausgesetzt. Die bereits durchgeführten Geldsumme abzielen, werden ausgesetzt. Die bereits durchgeführten
Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung.
Wenn der Tag des Zwangsverkaufs der gepfändeten beweglichen oder Wenn der Tag des Zwangsverkaufs der gepfändeten beweglichen oder
unbeweglichen Güter bereits vor der Annehmbarkeitsentscheidung unbeweglichen Güter bereits vor der Annehmbarkeitsentscheidung
festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben worden ist, erfolgt der festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben worden ist, erfolgt der
Verkauf für Rechnung der Masse. Verkauf für Rechnung der Masse.
§ 3 - Ausser bei entsprechender Erlaubnis des Richters bringt die § 3 - Ausser bei entsprechender Erlaubnis des Richters bringt die
Annehmbarkeitsentscheidung für den Antragsteller das Verbot mit sich: Annehmbarkeitsentscheidung für den Antragsteller das Verbot mit sich:
- jegliche Handlung zu verrichten, die über die normale - jegliche Handlung zu verrichten, die über die normale
Vermögensverwaltung hinausgeht; Vermögensverwaltung hinausgeht;
- jegliche Handlung zu verrichten, die einen Gläubiger bevorteilen - jegliche Handlung zu verrichten, die einen Gläubiger bevorteilen
könnte, vorbehaltlich der Zahlung einer Unterhaltsschuld, insofern könnte, vorbehaltlich der Zahlung einer Unterhaltsschuld, insofern
diese keine rückständigen Beträge betrifft; diese keine rückständigen Beträge betrifft;
- seine Zahlungsunfähigkeit zu verschlimmern. - seine Zahlungsunfähigkeit zu verschlimmern.
§ 4 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt unter Vorbehalt der § 4 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt unter Vorbehalt der
Bestimmungen des Schuldenregelungsplans bis zur Ablehnung, zum Ablauf Bestimmungen des Schuldenregelungsplans bis zur Ablehnung, zum Ablauf
oder zur Widerrufung der kollektiven Schuldenregelung an. oder zur Widerrufung der kollektiven Schuldenregelung an.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1675/15 ist jede Handlung, § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1675/15 ist jede Handlung,
die der Schuldner unter Missachtung der Wirkungen, die an die die der Schuldner unter Missachtung der Wirkungen, die an die
Annehmbarkeitsentscheidung gebunden sind, verrichtet, den Gläubigern Annehmbarkeitsentscheidung gebunden sind, verrichtet, den Gläubigern
gegenüber nicht wirksam. gegenüber nicht wirksam.
§ 6 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt ab dem ersten Tag nach § 6 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt ab dem ersten Tag nach
Aufstellung des in Artikel 1390quinquies erwähnten Bescheids über die Aufstellung des in Artikel 1390quinquies erwähnten Bescheids über die
kollektive Schuldenregelung. kollektive Schuldenregelung.
Artikel 1675/8 Artikel 1675/8
Wenn ein entsprechender Auftrag dem mit einem Verfahren der gütlichen Wenn ein entsprechender Auftrag dem mit einem Verfahren der gütlichen
oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler
nicht bereits durch die Annehmbarkeitsentscheidung anvertraut worden nicht bereits durch die Annehmbarkeitsentscheidung anvertraut worden
ist, kann er sich gemäss Artikel 1675/14 § 2 Absatz 3 an den Richter ist, kann er sich gemäss Artikel 1675/14 § 2 Absatz 3 an den Richter
wenden, damit der Schuldner oder eine Drittperson aufgefordert wird, wenden, damit der Schuldner oder eine Drittperson aufgefordert wird,
ihm alle zweckdienlichen Auskünfte in bezug auf die vom Schuldner ihm alle zweckdienlichen Auskünfte in bezug auf die vom Schuldner
ausgeführten Verrichtungen und auf die Zusammenstellung und den ausgeführten Verrichtungen und auf die Zusammenstellung und den
Standort seines Vermögens zu erteilen. Standort seines Vermögens zu erteilen.
Auf jeden Fall kann eine Drittperson, die an das Berufsgeheimnis oder Auf jeden Fall kann eine Drittperson, die an das Berufsgeheimnis oder
an die Schweigepflicht gebunden ist, sich darauf nicht berufen. Die an die Schweigepflicht gebunden ist, sich darauf nicht berufen. Die
Artikel 877 bis 882 sind auf sie anwendbar. Artikel 877 bis 882 sind auf sie anwendbar.
[siehe hierzu Schiedshofentscheid Nr. 46/2000 vom 3. Mai 2000 (B.S. [siehe hierzu Schiedshofentscheid Nr. 46/2000 vom 3. Mai 2000 (B.S.
vom 8. Juni 2000)] vom 8. Juni 2000)]
Artikel 1675/9 Artikel 1675/9
§ 1 - Binnen drei Tagen nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung § 1 - Binnen drei Tagen nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung
notifiziert der Greffier diese Entscheidung per Gerichtsschreiben: notifiziert der Greffier diese Entscheidung per Gerichtsschreiben:
1 - dem Antragsteller, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, 1 - dem Antragsteller, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7,
sowie seinem Ehepartner, der keinen Antrag eingereicht hat, sowie seinem Ehepartner, der keinen Antrag eingereicht hat,
2 - den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit 2 - den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit
geleistet haben, unter Beifügung einer Abschrift des Antrags und der geleistet haben, unter Beifügung einer Abschrift des Antrags und der
als Anlage hinzugefügten Schriftstücke, eines als Anlage hinzugefügten Schriftstücke, eines
Forderungsanmeldungsformulars, des Textes von § 2 des vorliegenden Forderungsanmeldungsformulars, des Textes von § 2 des vorliegenden
Artikels sowie des Textes von Artikel 1675/7; Artikels sowie des Textes von Artikel 1675/7;
3 - dem Schuldenvermittler, unter Beifügung einer Abschrift des 3 - dem Schuldenvermittler, unter Beifügung einer Abschrift des
Antrags und der als Anlage hinzugefügten Schriftstücke; Antrags und der als Anlage hinzugefügten Schriftstücke;
4 - den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Textes von Artikel 4 - den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Textes von Artikel
1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab 1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab
Empfang der Entscheidung jede Zahlung zu Händen des Empfang der Entscheidung jede Zahlung zu Händen des
Schuldenvermittlers erfolgen muss. Schuldenvermittlers erfolgen muss.
Diese Notifizierung gilt als Zustellung. Diese Notifizierung gilt als Zustellung.
§ 2 - Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Versendung § 2 - Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Versendung
der Annehmbarkeitsentscheidung beim Schuldenvermittler entweder per der Annehmbarkeitsentscheidung beim Schuldenvermittler entweder per
Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen
Büro gegen eine von ihm oder von seinem Beauftragten datierte und Büro gegen eine von ihm oder von seinem Beauftragten datierte und
unterschriebene Empfangsbestätigung erfolgen. unterschriebene Empfangsbestätigung erfolgen.
In der Forderungsanmeldung sind die Art der Forderung, ihre In der Forderungsanmeldung sind die Art der Forderung, ihre
Rechtfertigung, der Betrag in Hauptsumme, Zinsen und Kosten, die Rechtfertigung, der Betrag in Hauptsumme, Zinsen und Kosten, die
eventuellen Vorrangsgründe sowie die Verfahren, zu denen sie Anlass eventuellen Vorrangsgründe sowie die Verfahren, zu denen sie Anlass
geben kann, angegeben. geben kann, angegeben.
Abschnitt 3 - Gütlicher Schuldenregelungsplan Abschnitt 3 - Gütlicher Schuldenregelungsplan
Artikel 1675/10 Artikel 1675/10
§ 1 - Der Schuldenvermittler nimmt vor Ort bei der Gerichtkanzlei § 1 - Der Schuldenvermittler nimmt vor Ort bei der Gerichtkanzlei
Kenntnis von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten Kenntnis von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten
Pfändungs-, Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheiden. Pfändungs-, Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheiden.
§ 2 - Der Schuldenvermittler erstellt einen Entwurf eines gütlichen § 2 - Der Schuldenvermittler erstellt einen Entwurf eines gütlichen
Schuldenregelungsplans, der die zur Verwirklichung des in Artikel Schuldenregelungsplans, der die zur Verwirklichung des in Artikel
1675/3 Absatz 3 erwähnten Ziels notwendigen Massnahmen enthält. 1675/3 Absatz 3 erwähnten Ziels notwendigen Massnahmen enthält.
§ 3 - Nur die unbestrittenen Schulden oder diejenigen, über die ein § 3 - Nur die unbestrittenen Schulden oder diejenigen, über die ein
Schuldschein, auch wenn es sich um einen privatschriftlichen Schuldschein, auch wenn es sich um einen privatschriftlichen
Schuldschein handelt, ausgestellt worden ist, können im gütlichen Schuldschein handelt, ausgestellt worden ist, können im gütlichen
Schuldenregelungsplan in Höhe der so gerechtfertigten Beträge Schuldenregelungsplan in Höhe der so gerechtfertigten Beträge
aufgenommen werden. aufgenommen werden.
§ 4 - Der Schuldenvermittler schickt dem Antragsteller, gegebenenfalls § 4 - Der Schuldenvermittler schickt dem Antragsteller, gegebenenfalls
seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen
Schuldenregelungsplans per Einschreibebrief mit Rückschein zu. Schuldenregelungsplans per Einschreibebrief mit Rückschein zu.
Der Plan muss von allen interessehabenden Parteien gebilligt werden. Der Plan muss von allen interessehabenden Parteien gebilligt werden.
Jeglicher Einwand muss entweder per Einschreibebrief mit Rückschein Jeglicher Einwand muss entweder per Einschreibebrief mit Rückschein
oder durch eine Erklärung beim Schuldenvermittler binnen zwei Monaten oder durch eine Erklärung beim Schuldenvermittler binnen zwei Monaten
ab Versendung des Entwurfs vorgebracht werden. In Ermangelung eines ab Versendung des Entwurfs vorgebracht werden. In Ermangelung eines
Einwands unter diesen Bedingungen und binnen dieser Fristen wird davon Einwands unter diesen Bedingungen und binnen dieser Fristen wird davon
ausgegangen, dass die Parteien dem Plan zustimmen. ausgegangen, dass die Parteien dem Plan zustimmen.
Artikel 51 findet keine Anwendung. Artikel 51 findet keine Anwendung.
Der den interessehabenden Parteien zugeschickte Bescheid gibt den Text Der den interessehabenden Parteien zugeschickte Bescheid gibt den Text
von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen wieder. von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen wieder.
§ 5 - Im Falle einer Billigung übermittelt der Schuldenvermittler dem § 5 - Im Falle einer Billigung übermittelt der Schuldenvermittler dem
Richter den gütlichen Schuldenregelungsplan, den Bericht über seine Richter den gütlichen Schuldenregelungsplan, den Bericht über seine
Tätigkeiten und die Aktenstücke. Tätigkeiten und die Aktenstücke.
Der Richter befindet nach Aktenlage und beurkundet die abgeschlossene Der Richter befindet nach Aktenlage und beurkundet die abgeschlossene
Vereinbarung. Artikel 1043 Absatz 2 ist anwendbar. Vereinbarung. Artikel 1043 Absatz 2 ist anwendbar.
Abschnitt 4 - Gerichtlicher Schuldenregelungsplan Abschnitt 4 - Gerichtlicher Schuldenregelungsplan
Artikel 1675/11 Artikel 1675/11
§ 1 - Stellt der Schuldenvermittler fest, dass es unmöglich ist, eine § 1 - Stellt der Schuldenvermittler fest, dass es unmöglich ist, eine
Vereinbarung über einen gütlichen Schuldenregelungsplan zu treffen, Vereinbarung über einen gütlichen Schuldenregelungsplan zu treffen,
und auf jeden Fall, wenn binnen vier Monaten ab seiner Bestellung und auf jeden Fall, wenn binnen vier Monaten ab seiner Bestellung
keine Vereinbarung getroffen werden konnte, nimmt er dies in ein keine Vereinbarung getroffen werden konnte, nimmt er dies in ein
Protokoll auf, das er dem Richter im Hinblick auf einen eventuellen Protokoll auf, das er dem Richter im Hinblick auf einen eventuellen
gerichtlichen Schuldenregelungsplan übermittelt. gerichtlichen Schuldenregelungsplan übermittelt.
Der Schuldenvermittler hinterlegt die Verfahrensakte über den Der Schuldenvermittler hinterlegt die Verfahrensakte über den
gütlichen Schuldenregelungsplan unter Beifügung seiner Bemerkungen bei gütlichen Schuldenregelungsplan unter Beifügung seiner Bemerkungen bei
der Gerichtskanzlei. der Gerichtskanzlei.
§ 2 - Die Sitzung wird vom Richter auf ein nahes Datum anberaumt. Die § 2 - Die Sitzung wird vom Richter auf ein nahes Datum anberaumt. Die
Parteien und der Schuldenvermittler werden vom Greffier per Parteien und der Schuldenvermittler werden vom Greffier per
Gerichtsschreiben vorgeladen. Der Schuldenvermittler erstattet Gerichtsschreiben vorgeladen. Der Schuldenvermittler erstattet
Bericht. Der Richter befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Bericht. Der Richter befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach
Schliessung der Verhandlungen. Schliessung der Verhandlungen.
§ 3 - Wird das Bestehen oder der Betrag einer Forderung bestritten, § 3 - Wird das Bestehen oder der Betrag einer Forderung bestritten,
legt der Richter, bis über die Sache selbst entschieden wird, legt der Richter, bis über die Sache selbst entschieden wird,
vorläufig fest, welcher Teil des bestrittenen Betrags hinterlegt vorläufig fest, welcher Teil des bestrittenen Betrags hinterlegt
werden muss, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der aufgrund werden muss, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der aufgrund
des gütlichen Schuldenregelungsplans zugewiesenen Dividende. des gütlichen Schuldenregelungsplans zugewiesenen Dividende.
Gegebenenfalls sind die Artikel 661 und 662 anwendbar. Gegebenenfalls sind die Artikel 661 und 662 anwendbar.
§ 4 - In Abweichung von den Artikeln 2028 bis 2032 und 2039 des § 4 - In Abweichung von den Artikeln 2028 bis 2032 und 2039 des
Zivilgesetzbuches haben die Personen, die eine persönliche Sicherheit Zivilgesetzbuches haben die Personen, die eine persönliche Sicherheit
geleistet haben, nur dann eine Regressmöglichkeit gegen den Schuldner, geleistet haben, nur dann eine Regressmöglichkeit gegen den Schuldner,
wenn sie am Schuldenregelungsplan selber beteiligt sind und ihn wenn sie am Schuldenregelungsplan selber beteiligt sind und ihn
einhalten. einhalten.
Artikel 1675/12 Artikel 1675/12
§ 1 - Der Richter kann unter Berücksichtigung der Gleichheit unter den § 1 - Der Richter kann unter Berücksichtigung der Gleichheit unter den
Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegen, der Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegen, der
folgende Massnahmen enthalten kann: folgende Massnahmen enthalten kann:
1 - Aufschub und Neuverteilung der Zahlung der Schulden in Hauptsumme, 1 - Aufschub und Neuverteilung der Zahlung der Schulden in Hauptsumme,
Zinsen und Kosten; Zinsen und Kosten;
2 - Senkung des vertraglich geregelten Zinssatzes auf Höhe des 2 - Senkung des vertraglich geregelten Zinssatzes auf Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes; gesetzlichen Zinssatzes;
3 - Aussetzung der Wirkungen der dinglichen Sicherheiten für die Dauer 3 - Aussetzung der Wirkungen der dinglichen Sicherheiten für die Dauer
des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, ohne dass diese Massnahme des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, ohne dass diese Massnahme
deren Grundlage beeinträchtigen kann, sowie Aussetzung der Wirkungen deren Grundlage beeinträchtigen kann, sowie Aussetzung der Wirkungen
der Forderungsabtretungen; der Forderungsabtretungen;
4 - vollständiger oder teilweiser Erlass der Aufschubzinsen, 4 - vollständiger oder teilweiser Erlass der Aufschubzinsen,
Entschädigungen und Kosten. Entschädigungen und Kosten.
§ 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen § 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen
Schuldenregelungsplans, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, Schuldenregelungsplans, die fünf Jahre nicht überschreiten darf,
vermerkt. vermerkt.
Die Rückzahlungsfrist für Kreditverträge kann verlängert werden. In Die Rückzahlungsfrist für Kreditverträge kann verlängert werden. In
diesem Fall darf die neue Rückzahlungsfrist die vom Richter diesem Fall darf die neue Rückzahlungsfrist die vom Richter
festgelegte Dauer des Schuldenregelungsplans, erhöht um die Hälfte der festgelegte Dauer des Schuldenregelungsplans, erhöht um die Hälfte der
verbleibenden Laufzeit dieser Kreditverträge, nicht überschreiten. verbleibenden Laufzeit dieser Kreditverträge, nicht überschreiten.
§ 3 - Der Richter macht diese Massnahmen davon abhängig, dass der § 3 - Der Richter macht diese Massnahmen davon abhängig, dass der
Schuldner Handlungen verrichtet, die geeignet sind, die Zahlung der Schuldner Handlungen verrichtet, die geeignet sind, die Zahlung der
Schuld zu erleichtern oder zu gewährleisten. Er macht sie ebenfalls Schuld zu erleichtern oder zu gewährleisten. Er macht sie ebenfalls
davon abhängig, dass der Schuldner Handlungen unterlässt, die seine davon abhängig, dass der Schuldner Handlungen unterlässt, die seine
Zahlungsunfähigkeit verschlimmern könnten. Zahlungsunfähigkeit verschlimmern könnten.
§ 4 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des § 4 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des
Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel
1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch
eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln
1409 bis 1412 abweichen. 1409 bis 1412 abweichen.
Artikel 1675/13 Artikel 1675/13
§ 1 - Reichen die in Artikel 1675/12 § 1 vorgesehenen Massnahmen nicht § 1 - Reichen die in Artikel 1675/12 § 1 vorgesehenen Massnahmen nicht
aus, um das in Artikel 1675/3 Absatz 3 erwähnte Ziel zu erreichen, aus, um das in Artikel 1675/3 Absatz 3 erwähnte Ziel zu erreichen,
kann der Richter auf Anfrage des Schuldners über jeden anderen kann der Richter auf Anfrage des Schuldners über jeden anderen
teilweisen Schuldenerlass, selbst in bezug auf das Kapital, befinden, teilweisen Schuldenerlass, selbst in bezug auf das Kapital, befinden,
unter folgenden Bedingungen: unter folgenden Bedingungen:
- Alle pfändbaren Güter werden auf Initiative des Schuldenvermittlers - Alle pfändbaren Güter werden auf Initiative des Schuldenvermittlers
gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung realisiert. Die Verteilung gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung realisiert. Die Verteilung
erfolgt unter Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, unbeschadet der erfolgt unter Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, unbeschadet der
rechtmässigen Vorrangsgründe; rechtmässigen Vorrangsgründe;
- Nach Realisierung der pfändbaren Güter wird der vom Schuldner noch - Nach Realisierung der pfändbaren Güter wird der vom Schuldner noch
geschuldete Restbetrag Gegenstand eines Schuldenregelungsplans unter geschuldete Restbetrag Gegenstand eines Schuldenregelungsplans unter
Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, mit Ausnahme dessen, was die Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, mit Ausnahme dessen, was die
laufenden, in Artikel 1412 Absatz 1 erwähnten Unterhaltspflichten laufenden, in Artikel 1412 Absatz 1 erwähnten Unterhaltspflichten
betrifft. betrifft.
Unbeschadet des Artikels 1675/15 § 2 wird der Schuldenerlass nur Unbeschadet des Artikels 1675/15 § 2 wird der Schuldenerlass nur
gewährt, wenn der Schuldner dem vom Richter auferlegten gewährt, wenn der Schuldner dem vom Richter auferlegten
Schuldenregelungsplan nachgekommen und keine Besserung der Finanzlage Schuldenregelungsplan nachgekommen und keine Besserung der Finanzlage
des Schuldners vor Ablauf des gerichtlichen Schuldenregelungsplans des Schuldners vor Ablauf des gerichtlichen Schuldenregelungsplans
eingetreten ist. eingetreten ist.
§ 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen § 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen
Schuldenregelungsplans, die zwischen drei und fünf Jahren liegt, Schuldenregelungsplans, die zwischen drei und fünf Jahren liegt,
vermerkt. Artikel 51 findet keine Anwendung. vermerkt. Artikel 51 findet keine Anwendung.
§ 3 - Der Richter kann keinen Schuldenerlass für folgende Schulden § 3 - Der Richter kann keinen Schuldenerlass für folgende Schulden
gewähren: gewähren:
- Unterhaltsschulden, die am Tag der Entscheidung, durch die der - Unterhaltsschulden, die am Tag der Entscheidung, durch die der
gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht fällig gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht fällig
sind; sind;
- Schulden, die Schadenersatz beinhalten, der für die Wiedergutmachung - Schulden, die Schadenersatz beinhalten, der für die Wiedergutmachung
einer durch eine Straftat verursachten Körperverletzung zuerkannt einer durch eine Straftat verursachten Körperverletzung zuerkannt
worden ist; worden ist;
- Schulden eines Konkursschuldners, die nach Aufhebung des - Schulden eines Konkursschuldners, die nach Aufhebung des
Konkursverfahrens übrigbleiben. Konkursverfahrens übrigbleiben.
§ 4 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen kann der Richter § 4 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen kann der Richter
Schuldenerlass für die Schulden eines Konkursschuldners gewähren, die Schuldenerlass für die Schulden eines Konkursschuldners gewähren, die
nach einem Konkursverfahren übrigbleiben, dessen Aufhebung in nach einem Konkursverfahren übrigbleiben, dessen Aufhebung in
Anwendung des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den Anwendung des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den
Bankrott und den Zahlungsaufschub zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bankrott und den Zahlungsaufschub zum Zeitpunkt der Hinterlegung des
in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als zehn Jahren in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als zehn Jahren
ausgesprochen worden ist. Dieser Schuldenerlass kann einem ausgesprochen worden ist. Dieser Schuldenerlass kann einem
Konkursschuldner, der wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts Konkursschuldner, der wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts
verurteilt worden ist, nicht gewährt werden. verurteilt worden ist, nicht gewährt werden.
§ 5 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des § 5 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des
Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel
1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch
eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln
1409 bis 1412 abweichen. 1409 bis 1412 abweichen.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für beide Verfahren Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für beide Verfahren
Artikel 1675/14 Artikel 1675/14
§ 1 - Der Schuldenvermittler ist beauftragt, die Ausführung der im § 1 - Der Schuldenvermittler ist beauftragt, die Ausführung der im
gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan vorgesehenen gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan vorgesehenen
Massnahmen zu verfolgen und zu kontrollieren. Massnahmen zu verfolgen und zu kontrollieren.
Der Schuldner setzt den Schuldenvermittler unverzüglich von jeder Der Schuldner setzt den Schuldenvermittler unverzüglich von jeder
Änderung seiner Vermögenslage in Kenntnis, die nach Einreichung des in Änderung seiner Vermögenslage in Kenntnis, die nach Einreichung des in
Artikel 1675/4 erwähnten Antrags eingetreten ist. Artikel 1675/4 erwähnten Antrags eingetreten ist.
§ 2 - Die Sache bleibt bis zum Ablauf oder bis zur Widerrufung des § 2 - Die Sache bleibt bis zum Ablauf oder bis zur Widerrufung des
Plans in der Liste des Pfändungsrichters eingetragen, auch wenn die Plans in der Liste des Pfändungsrichters eingetragen, auch wenn die
Annehmbarkeitsentscheidung in der Berufungsinstanz getroffen worden Annehmbarkeitsentscheidung in der Berufungsinstanz getroffen worden
ist. ist.
Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 findet keine Anwendung. Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 findet keine Anwendung.
Im Falle von Schwierigkeiten, die die Ausführung des Plans behindern, Im Falle von Schwierigkeiten, die die Ausführung des Plans behindern,
oder wenn neue Umstände auftauchen, die die Anpassung oder Revision oder wenn neue Umstände auftauchen, die die Anpassung oder Revision
des Plans rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Schuldner des Plans rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Schuldner
oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer einfachen oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer einfachen
schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder
dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter bringen. dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter bringen.
Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in
Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter kommt. Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter kommt.
§ 3 - Der Schuldenvermittler lässt auf dem Bescheid über die § 3 - Der Schuldenvermittler lässt auf dem Bescheid über die
kollektive Schuldenregelung den kollektiven Schuldenregelungsplan, kollektive Schuldenregelung den kollektiven Schuldenregelungsplan,
dessen Ablehnung und das Datum seines Ablaufs oder seiner Widerrufung dessen Ablehnung und das Datum seines Ablaufs oder seiner Widerrufung
vermerken. vermerken.
Artikel 1675/15 Artikel 1675/15
§ 1 - Die Widerrufung der Annehmbarkeitsentscheidung oder des § 1 - Die Widerrufung der Annehmbarkeitsentscheidung oder des
gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans kann von dem gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans kann von dem
Richter ausgesprochen werden, dem die Sache auf Ersuchen des Richter ausgesprochen werden, dem die Sache auf Ersuchen des
Schuldenvermittlers oder eines interessehabenden Gläubigers anhand Schuldenvermittlers oder eines interessehabenden Gläubigers anhand
einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtkanzlei einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtkanzlei
hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vorgelegt wird, wenn hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vorgelegt wird, wenn
der Schuldner: der Schuldner:
1 - entweder unrichtige Dokumente abgegeben hat, um den Anspruch auf 1 - entweder unrichtige Dokumente abgegeben hat, um den Anspruch auf
das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten oder das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten oder
beibehalten zu können, beibehalten zu können,
2 - oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist 2 - oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist
3 - oder unrechtmässig seine Passiva erhöht oder seine Aktiva 3 - oder unrechtmässig seine Passiva erhöht oder seine Aktiva
vermindert hat vermindert hat
4 - oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat 4 - oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat
5 - oder wissentlich falsche Erklärungen abgegeben hat. 5 - oder wissentlich falsche Erklärungen abgegeben hat.
Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in
Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter gebracht wird. Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter gebracht wird.
§ 2 - Jeder Gläubiger kann nach Ablauf des gütlichen oder § 2 - Jeder Gläubiger kann nach Ablauf des gütlichen oder
gerichtlichen Schuldenregelungsplans, der einen Schuldenerlass in der gerichtlichen Schuldenregelungsplans, der einen Schuldenerlass in der
Hauptsumme beinhaltet, während fünf Jahren wegen einer vom Schuldner Hauptsumme beinhaltet, während fünf Jahren wegen einer vom Schuldner
zum Nachteil seiner Rechte verrichteten Handlung beim Richter die zum Nachteil seiner Rechte verrichteten Handlung beim Richter die
Widerrufung des Schuldenerlasses beantragen. Widerrufung des Schuldenerlasses beantragen.
§ 3 - Im Falle einer Widerrufung erhalten die Gläubiger das Recht § 3 - Im Falle einer Widerrufung erhalten die Gläubiger das Recht
zurück, ihre Ansprüche auf die Güter des Schuldners zur Eintreibung zurück, ihre Ansprüche auf die Güter des Schuldners zur Eintreibung
des noch nicht gezahlten Teils ihrer Forderungen einzeln auszuüben. des noch nicht gezahlten Teils ihrer Forderungen einzeln auszuüben.
Artikel 1675/16 Artikel 1675/16
Die Entscheidungen, die vom Richter im Rahmen des Verfahrens der Die Entscheidungen, die vom Richter im Rahmen des Verfahrens der
kollektiven Schuldenregelung getroffen werden, werden vom Greffier per kollektiven Schuldenregelung getroffen werden, werden vom Greffier per
Gerichtsschreiben notifiziert. Gerichtsschreiben notifiziert.
Sie sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne Sie sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne
Sicherheitsleistung. Sicherheitsleistung.
Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte
Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, kann gegen sie kein Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, kann gegen sie kein
Dritteinspruch erhoben werden. Dritteinspruch erhoben werden.
Gegen die Versäumnisurteile und -entscheide kann kein Einspruch Gegen die Versäumnisurteile und -entscheide kann kein Einspruch
erhoben werden. erhoben werden.
KAPITEL II - Der Schuldenvermittler KAPITEL II - Der Schuldenvermittler
Artikel 1675/17 Artikel 1675/17
§ 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt
werden: werden:
- Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche - Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche
Mandatsträger in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes; Mandatsträger in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes;
- öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von - öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von
der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Diese Einrichtungen der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Diese Einrichtungen
greifen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der greifen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der
zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen. zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen.
§ 2 - Ein Schuldenvermittler muss den betroffenen Parteien gegenüber § 2 - Ein Schuldenvermittler muss den betroffenen Parteien gegenüber
unabhängig und unparteiisch sein. unabhängig und unparteiisch sein.
Ein Schuldenvermittler kann abgelehnt werden, wenn rechtmässige Gründe Ein Schuldenvermittler kann abgelehnt werden, wenn rechtmässige Gründe
bestehen, an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu zweifeln. bestehen, an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu zweifeln.
Eine Partei kann den von ihr vorgeschlagenen Schuldenvermittler nur Eine Partei kann den von ihr vorgeschlagenen Schuldenvermittler nur
aus einem Grund oder wegen eines Umstandes ablehnen, von dem sie nach aus einem Grund oder wegen eines Umstandes ablehnen, von dem sie nach
Bestellung des Schuldenvermittlers in Kenntnis gesetzt wurde. Es kann Bestellung des Schuldenvermittlers in Kenntnis gesetzt wurde. Es kann
keine Ablehnung nach Ablauf der in Artikel 1675/9 § 2 erwähnten Frist keine Ablehnung nach Ablauf der in Artikel 1675/9 § 2 erwähnten Frist
zur Anmeldung einer Forderung vorgeschlagen werden, es sei denn, die zur Anmeldung einer Forderung vorgeschlagen werden, es sei denn, die
Partei hat erst nach Fristablauf von dem Ablehnungsgrund Kenntnis Partei hat erst nach Fristablauf von dem Ablehnungsgrund Kenntnis
erhalten. Das Ablehnungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 970 und erhalten. Das Ablehnungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 970 und
971. 971.
§ 3 - Der Richter achtet darauf, dass die Bestimmungen in Sachen § 3 - Der Richter achtet darauf, dass die Bestimmungen in Sachen
kollektive Schuldenregelung eingehalten werden. Stellt er beim kollektive Schuldenregelung eingehalten werden. Stellt er beim
Schuldenvermittler eine Nachlässigkeit fest, setzt er den Prokurator Schuldenvermittler eine Nachlässigkeit fest, setzt er den Prokurator
des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies
haben kann, oder die in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden haben kann, oder die in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden
Artikels erwähnte zuständige Behörde davon in Kenntnis. Artikels erwähnte zuständige Behörde davon in Kenntnis.
Jedes Jahr, jedesmal wenn der Richter es verlangt und bei Ablauf des Jedes Jahr, jedesmal wenn der Richter es verlangt und bei Ablauf des
Schuldenregelungsplans übergibt der Schuldenvermittler dem Richter Schuldenregelungsplans übergibt der Schuldenvermittler dem Richter
einen Bericht über den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. einen Bericht über den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung.
Die Aufstellung der in Artikel 1675/19 erwähnten Kosten, Honorare und Die Aufstellung der in Artikel 1675/19 erwähnten Kosten, Honorare und
Gebühren wird am Ende des Berichts eingetragen. Gebühren wird am Ende des Berichts eingetragen.
Der Schuldner und die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort bei der Der Schuldner und die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort bei der
Gerichtskanzlei einsehen. Gerichtskanzlei einsehen.
§ 4 - Im Falle einer Verhinderung des Schuldenvermittlers sorgt der § 4 - Im Falle einer Verhinderung des Schuldenvermittlers sorgt der
Richter von Amts wegen für seine Ersetzung. Der Richter kann entweder Richter von Amts wegen für seine Ersetzung. Der Richter kann entweder
von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden den von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden den
Schuldenvermittler jederzeit ersetzen, insofern dies sich als Schuldenvermittler jederzeit ersetzen, insofern dies sich als
unbedingt erforderlich herausstellt. Der Schuldenvermittler wird unbedingt erforderlich herausstellt. Der Schuldenvermittler wird
vorher vorgeladen, um in der Ratskammer angehört zu werden. vorher vorgeladen, um in der Ratskammer angehört zu werden.
Artikel 1675/18 Artikel 1675/18
Der Schuldenvermittler darf unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm Der Schuldenvermittler darf unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm
durch das Gesetz auferlegt werden, und ausser wenn er vorgeladen wird, durch das Gesetz auferlegt werden, und ausser wenn er vorgeladen wird,
vor Gericht als Zeuge auszusagen, keine Fakten verbreiten, von denen vor Gericht als Zeuge auszusagen, keine Fakten verbreiten, von denen
er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des
Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar.
Artikel 1675/19 Artikel 1675/19
Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren
und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt. Der und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt. Der
König übt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, König übt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus,
zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz und die zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz und die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören. Wirtschaftsangelegenheiten gehören.
Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu
Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt. Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt.
Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen
worden sind, die in Artikel 1675/10 § 5, in Artikel 1675/12 oder in worden sind, die in Artikel 1675/10 § 5, in Artikel 1675/12 oder in
Artikel 1675/13 erwähnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des Artikel 1675/13 erwähnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des
Schuldenvermittlers einen Vollstreckungsbefehl für den Vorschuss, den Schuldenvermittlers einen Vollstreckungsbefehl für den Vorschuss, den
er bestimmt, oder für den Betrag der Honorare, Gebühren oder Kosten, er bestimmt, oder für den Betrag der Honorare, Gebühren oder Kosten,
den er festlegt. Wenn nötig hört er vorher in der Ratskammer die den er festlegt. Wenn nötig hört er vorher in der Ratskammer die
Bemerkungen des Schuldners, der Gläubiger und des Schuldenvermittlers Bemerkungen des Schuldners, der Gläubiger und des Schuldenvermittlers
an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung
eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine
detaillierte Übersicht über die zu vergütenden Leistungen und die detaillierte Übersicht über die zu vergütenden Leistungen und die
getragenen oder zu tragenden Kosten beigefügt. » getragenen oder zu tragenden Kosten beigefügt. »
KAPITEL III - Andere Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Andere Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
(...) (...)
KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL V - Zentrale Datenbank der Belgischen Nationalbank KAPITEL V - Zentrale Datenbank der Belgischen Nationalbank
Art. 19 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat Art. 19 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Daten in bezug auf die Bescheide über die beratenen Erlass die Daten in bezug auf die Bescheide über die
kollektive Schuldenregelung, die in der zentralen Datenbank der kollektive Schuldenregelung, die in der zentralen Datenbank der
Belgischen Nationalbank registriert werden müssen, sowie die Personen, Belgischen Nationalbank registriert werden müssen, sowie die Personen,
die verpflichtet sind, der besagten zentralen Bank diese Daten zu die verpflichtet sind, der besagten zentralen Bank diese Daten zu
übermitteln. übermitteln.
§ 2 - Diese Daten müssen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten § 2 - Diese Daten müssen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
von den Personen konsultiert werden, die in Artikel 69 § 4 Absatz 1 von den Personen konsultiert werden, die in Artikel 69 § 4 Absatz 1
Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit, abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom Verbraucherkredit, abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
6. Juli 1992, erwähnt sind, sowie vom Schuldenvermittler, der gemäss 6. Juli 1992, erwähnt sind, sowie vom Schuldenvermittler, der gemäss
dem in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches dem in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Verfahren der kollektiven Schuldenregelung vom Richter erwähnten Verfahren der kollektiven Schuldenregelung vom Richter
bestellt worden ist, insofern diese Konsultierung ausschliesslich den bestellt worden ist, insofern diese Konsultierung ausschliesslich den
Schuldner betrifft, für den er als Schuldenvermittler auftritt. Schuldner betrifft, für den er als Schuldenvermittler auftritt.
In den Ersuchen um Konsultierung müssen die Personen, auf die die In den Ersuchen um Konsultierung müssen die Personen, auf die die
Konsultierung sich bezieht, durch Angabe ihres Namens, Vornamens und Konsultierung sich bezieht, durch Angabe ihres Namens, Vornamens und
Geburtsdatums individualisiert werden. Geburtsdatums individualisiert werden.
§ 3 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden: § 3 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden:
1 - im Rahmen der Gewährung, Verwaltung oder Ausführung von 1 - im Rahmen der Gewährung, Verwaltung oder Ausführung von
Kreditverträgen oder Zahlungsmitteln oder Kreditverträgen oder Zahlungsmitteln oder
2 - im Rahmen des Auftrags, der dem Schuldenvermittler aufgrund des 2 - im Rahmen des Auftrags, der dem Schuldenvermittler aufgrund des
Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung anvertraut worden ist. Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung anvertraut worden ist.
Nach Erhalt dürfen sie keinen anderen Personen mehr mitgeteilt werden. Nach Erhalt dürfen sie keinen anderen Personen mehr mitgeteilt werden.
§ 4 - Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn ihre Aufbewahrung in § 4 - Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn ihre Aufbewahrung in
der zentralen Datenbank nicht mehr gerechtfertigt ist. Der König legt der zentralen Datenbank nicht mehr gerechtfertigt ist. Der König legt
eine Frist für die Aufbewahrung der Daten oder Kategorien von Daten eine Frist für die Aufbewahrung der Daten oder Kategorien von Daten
fest. fest.
§ 5 - Die Belgische Nationalbank kann mit dem Einverständnis des § 5 - Die Belgische Nationalbank kann mit dem Einverständnis des
Ministers der Finanzen und des Ministers der Ministers der Finanzen und des Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten die Beträge festlegen, die ihr aufgrund der Wirtschaftsangelegenheiten die Beträge festlegen, die ihr aufgrund der
Kosten in Zusammenhang mit der Konsultierung der Daten geschuldet Kosten in Zusammenhang mit der Konsultierung der Daten geschuldet
werden. werden.
§ 6 - Die ausländischen zentralen Kreditregister, die mit einem § 6 - Die ausländischen zentralen Kreditregister, die mit einem
ähnlichen Auftrag betraut sind, können ebenfalls die von der zentralen ähnlichen Auftrag betraut sind, können ebenfalls die von der zentralen
Datenbank gesammelten Daten erhalten. Datenbank gesammelten Daten erhalten.
§ 7 - Der König übt die Befugnisse, die Ihm durch vorliegenden Artikel § 7 - Der König übt die Befugnisse, die Ihm durch vorliegenden Artikel
zugewiesen werden, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren zugewiesen werden, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Finanzen, die Wirtschaftsangelegenheiten und Zuständigkeitsbereich die Finanzen, die Wirtschaftsangelegenheiten und
die Justiz gehören, nach Konsultierung der Belgischen Nationalbank und die Justiz gehören, nach Konsultierung der Belgischen Nationalbank und
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus. des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus.
KAPITEL VI - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung KAPITEL VI - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung
Art. 20 - § 1 - Es wird ein Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 20 - § 1 - Es wird ein Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung
geschaffen, der einen Haushaltsfonds bildet im Sinne von Artikel 45 geschaffen, der einen Haushaltsfonds bildet im Sinne von Artikel 45
der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung.
Die Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, Die Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden,
sowie die Ausgaben, die zu Lasten des Fonds getätigt werden können, sowie die Ausgaben, die zu Lasten des Fonds getätigt werden können,
werden gegenüber besagtem Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem werden gegenüber besagtem Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem
Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von
Haushaltsfonds beigefügt ist. Haushaltsfonds beigefügt ist.
§ 2 - Die Einteilung « 32 - Wirtschaftsangelegenheiten » der dem § 2 - Die Einteilung « 32 - Wirtschaftsangelegenheiten » der dem
Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von
Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird durch folgende Bestimmungen Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird durch folgende Bestimmungen
ergänzt: ergänzt:
« Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds: « Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds:
32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung
Art der zweckbestimmten Einnahmen: Art der zweckbestimmten Einnahmen:
Jährliche Entnahme eines prozentualen Teils des am 31. Dezember des Jährliche Entnahme eines prozentualen Teils des am 31. Dezember des
vorhergehenden Jahres noch geschuldeten Restbetrags folgender vorhergehenden Jahres noch geschuldeten Restbetrags folgender
Verrichtungen: Verrichtungen:
1 - Hypothekendarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen, die im 1 - Hypothekendarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen, die im
Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der
Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen
für Hypothekendarlehen erwähnt sind und von einem Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnt sind und von einem Unternehmen
ausgeführt werden, das Titel II desselben Erlasses unterliegt oder in ausgeführt werden, das Titel II desselben Erlasses unterliegt oder in
Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt ist; Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt ist;
2 - Hypothekarkredite, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 4. 2 - Hypothekarkredite, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 4.
August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind und von einem August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind und von einem
Unternehmen ausgeführt werden, das Titel II desselben Gesetzes Unternehmen ausgeführt werden, das Titel II desselben Gesetzes
unterliegt; unterliegt;
3 - Verbraucherkredite, die in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. 3 - Verbraucherkredite, die in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind und von einer Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind und von einer
natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, die in natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, die in
Anwendung von Artikel 74 desselben Gesetzes zugelassen ist. Anwendung von Artikel 74 desselben Gesetzes zugelassen ist.
Art der zugelassenen Ausgaben: Art der zugelassenen Ausgaben:
Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare,
Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die
gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches
ausgeführt wurden. » ausgeführt wurden. »
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
den prozentualen Teil des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 den prozentualen Teil des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2
erwähnten Kredite, der zugunsten des Fonds entnommen wird, sowie die erwähnten Kredite, der zugunsten des Fonds entnommen wird, sowie die
Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten
Einnahmen und für die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Einnahmen und für die Zahlung der zugelassenen Ausgaben.
Er organisiert auch die Verwaltung des Fonds. Er organisiert auch die Verwaltung des Fonds.
Der entnommene prozentuale Teil darf 0,5 Zehntausendstel des noch Der entnommene prozentuale Teil darf 0,5 Zehntausendstel des noch
geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und
2,5 Zehntausendstel des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 3 2,5 Zehntausendstel des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 3
erwähnten Kredite nicht übersteigen. erwähnten Kredite nicht übersteigen.
Der König übt seine Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, Der König übt seine Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister,
zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die
Justiz gehören, aus. Justiz gehören, aus.
§ 4 - Um eine Beteiligung des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung § 4 - Um eine Beteiligung des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung
zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem Fonds den nach zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem Fonds den nach
Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches
unbezahlt gebliebenen Restbetrag ihrer Honorare, Gebühren und Kosten unbezahlt gebliebenen Restbetrag ihrer Honorare, Gebühren und Kosten
für die Verrichtungen mit, die gemäss den Bestimmungen von Teil V für die Verrichtungen mit, die gemäss den Bestimmungen von Teil V
Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden. Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden.
Reichen die Mittel des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung nicht Reichen die Mittel des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung nicht
aus für eine vollständige Zahlung des von den Schuldenvermittlern aus für eine vollständige Zahlung des von den Schuldenvermittlern
mitgeteilten Restbetrags, wird eine anteilige Zahlung vorgenommen. mitgeteilten Restbetrags, wird eine anteilige Zahlung vorgenommen.
KAPITEL VII - Inkrafttreten KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1998 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 septembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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