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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 3 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement | officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juli 1998 betreffende de |
collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des | collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de |
biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV | hand van de in beslag genomen onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 |
5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la | juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de |
possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis, à | mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen |
l'exception des chapitres III et IV, établi par le Service central de | onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV, |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 5 juillet 1998 relative au | vertaling van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve |
règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à | schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in |
gré des biens immeubles saisis, à l'exception des chapitres III et IV. | beslag genomen onroerende goederen, met uitzondering van de hoofdstukken III en IV. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 septembre 2000. | Gegeven te Brussel, 3 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
5. JULI 1998 - Gesetz über die kollektive Schuldenregelung und die | 5. JULI 1998 - Gesetz über die kollektive Schuldenregelung und die |
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher | Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher |
Güter | Güter |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung und | KAPITEL II - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung und |
Schuldenvermittler | Schuldenvermittler |
Art. 2 - § 1 - Die Überschrift von Teil V des Gerichtsgesetzbuches | Art. 2 - § 1 - Die Überschrift von Teil V des Gerichtsgesetzbuches |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Sicherungspfändungen, Vollstreckungsverfahren und kollektive | « Sicherungspfändungen, Vollstreckungsverfahren und kollektive |
Schuldenregelung ». | Schuldenregelung ». |
§ 2 - In Teil V desselben Gesetzbuches wird ein Titel IV mit der | § 2 - In Teil V desselben Gesetzbuches wird ein Titel IV mit der |
Überschrift « Kollektive Schuldenregelung », der die Artikel 1675/2 | Überschrift « Kollektive Schuldenregelung », der die Artikel 1675/2 |
bis 1675/19 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: | bis 1675/19 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: |
KAPITEL I - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung | KAPITEL I - Verfahren der kollektiven Schuldenregelung |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1675/2 | Artikel 1675/2 |
Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht | Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht |
Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, kann, | Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, kann, |
wenn sie ausserstande ist, dauerhaft ihre fälligen oder fällig | wenn sie ausserstande ist, dauerhaft ihre fälligen oder fällig |
werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre | werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre |
Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, beim Richter | Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, beim Richter |
einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen. | einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen. |
Ist die in Absatz 1 erwähnte Person früher Kaufmann gewesen, kann sie | Ist die in Absatz 1 erwähnte Person früher Kaufmann gewesen, kann sie |
diesen Antrag erst einreichen, wenn mindestens sechs Monate nach | diesen Antrag erst einreichen, wenn mindestens sechs Monate nach |
Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder, falls gegen sie ein | Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder, falls gegen sie ein |
Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Aufhebung des | Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Aufhebung des |
Konkursverfahrens vergangen sind. | Konkursverfahrens vergangen sind. |
Die Person, deren gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan | Die Person, deren gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan |
in Anwendung von Artikel 1675/15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 | in Anwendung von Artikel 1675/15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 |
widerrufen worden ist, kann während einer Zeitspanne von fünf Jahren | widerrufen worden ist, kann während einer Zeitspanne von fünf Jahren |
ab dem Widerrufungsurteil keinen Antrag auf kollektive | ab dem Widerrufungsurteil keinen Antrag auf kollektive |
Schuldenregelung einreichen. | Schuldenregelung einreichen. |
Artikel 1675/3 | Artikel 1675/3 |
Der Schuldner schlägt seinen Gläubigern vor, im Wege einer kollektiven | Der Schuldner schlägt seinen Gläubigern vor, im Wege einer kollektiven |
Schuldenregelung unter Aufsicht des Richters einen gütlichen | Schuldenregelung unter Aufsicht des Richters einen gütlichen |
Schuldenregelungsplan zu vereinbaren. | Schuldenregelungsplan zu vereinbaren. |
Wird in bezug auf diesen gütlichen Schuldenregelungsplan keine | Wird in bezug auf diesen gütlichen Schuldenregelungsplan keine |
Einigung erreicht, kann der Richter einen gerichtlichen | Einigung erreicht, kann der Richter einen gerichtlichen |
Schuldenregelungsplan auferlegen. | Schuldenregelungsplan auferlegen. |
Ziel des Schuldenregelungsplans ist es, die Finanzlage des Schuldners | Ziel des Schuldenregelungsplans ist es, die Finanzlage des Schuldners |
zu sanieren, indem er insbesondere in die Lage versetzt wird, im | zu sanieren, indem er insbesondere in die Lage versetzt wird, im |
Rahmen des Möglichen seine Schulden zu zahlen, und gleichzeitig | Rahmen des Möglichen seine Schulden zu zahlen, und gleichzeitig |
garantiert wird, dass er selbst und seine Familie ein menschenwürdiges | garantiert wird, dass er selbst und seine Familie ein menschenwürdiges |
Leben führen können. | Leben führen können. |
Abschnitt 2 - Einleitung des Verfahrens | Abschnitt 2 - Einleitung des Verfahrens |
Artikel 1675/4 | Artikel 1675/4 |
§ 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch einen | § 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch einen |
Antrag eingereicht und gemäss den Artikeln 1027 bis 1034 behandelt. | Antrag eingereicht und gemäss den Artikeln 1027 bis 1034 behandelt. |
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: | § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: |
1 - Tag, Monat und Jahr, | 1 - Tag, Monat und Jahr, |
2 - Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz des | 2 - Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz des |
Antragstellers sowie, gegebenenfalls, Name, Vornamen, Wohnsitz und | Antragstellers sowie, gegebenenfalls, Name, Vornamen, Wohnsitz und |
Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, | Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, |
3 - Gegenstand und kurzgefasste Angabe der Gründe des Ersuchens, | 3 - Gegenstand und kurzgefasste Angabe der Gründe des Ersuchens, |
4 - Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat, | 4 - Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat, |
5 - Identität des eventuell vorgeschlagenen Schuldenvermittlers, | 5 - Identität des eventuell vorgeschlagenen Schuldenvermittlers, |
6 - Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Geburtsdatum des Ehepartners | 6 - Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Geburtsdatum des Ehepartners |
des Antragstellers oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen | des Antragstellers oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen |
er zusammenwohnt, gegebenenfalls ehelichen Güterstand sowie | er zusammenwohnt, gegebenenfalls ehelichen Güterstand sowie |
Zusammensetzung des Haushalts; | Zusammensetzung des Haushalts; |
7 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Aktiva und Passiva des | 7 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Aktiva und Passiva des |
Vermögens des Antragstellers, des Gesamtguts, wenn er im Güterstand | Vermögens des Antragstellers, des Gesamtguts, wenn er im Güterstand |
der Gütergemeinschaft verheiratet ist, und des Vermögens des | der Gütergemeinschaft verheiratet ist, und des Vermögens des |
Ehepartners oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen er | Ehepartners oder der Person beziehungsweise Personen, mit denen er |
zusammenwohnt, | zusammenwohnt, |
8 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Güter, die zu den in | 8 - detaillierte Aufstellung und Schätzung der Güter, die zu den in |
Nr. 7 erwähnten Vermögen gehörten und im Laufe der sechs Monate vor | Nr. 7 erwähnten Vermögen gehörten und im Laufe der sechs Monate vor |
Einreichen des Antrags veräussert worden sind, | Einreichen des Antrags veräussert worden sind, |
9 - Name, Vornamen und Wohnsitz oder, wenn es eine juristische Person | 9 - Name, Vornamen und Wohnsitz oder, wenn es eine juristische Person |
betrifft, Bezeichnung und Sitz der Gläubiger des Antragstellers und, | betrifft, Bezeichnung und Sitz der Gläubiger des Antragstellers und, |
gegebenenfalls, der Schuldner des Antragstellers und der Personen, die | gegebenenfalls, der Schuldner des Antragstellers und der Personen, die |
für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben, | für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben, |
10 - gegebenenfalls ganz oder teilweise bestrittene Schulden und | 10 - gegebenenfalls ganz oder teilweise bestrittene Schulden und |
Gründe ihrer Bestreitung, | Gründe ihrer Bestreitung, |
11 - den Antragsteller betreffende, in Artikel 1334 erwähnte Verfahren | 11 - den Antragsteller betreffende, in Artikel 1334 erwähnte Verfahren |
zur Einräumung von Nachfristen und in Artikel 1337bis und Artikel 59 § | zur Einräumung von Nachfristen und in Artikel 1337bis und Artikel 59 § |
1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit | 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit |
erwähnte Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen, | erwähnte Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen, |
12 - Gründe, die das Zurückzahlen der Schulden unmöglich machen, | 12 - Gründe, die das Zurückzahlen der Schulden unmöglich machen, |
13 - Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts. | 13 - Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts. |
§ 3 - Sind die Angaben unvollständig, fordert der Richter den | § 3 - Sind die Angaben unvollständig, fordert der Richter den |
Antragsteller binnen acht Tagen auf, seinen Antrag zu | Antragsteller binnen acht Tagen auf, seinen Antrag zu |
vervollständigen. | vervollständigen. |
Artikel 1675/5 | Artikel 1675/5 |
Die in Artikel 1675/4 § 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren sind ausgesetzt, | Die in Artikel 1675/4 § 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren sind ausgesetzt, |
solange nicht über die Annehmbarkeit des Ersuchens um kollektive | solange nicht über die Annehmbarkeit des Ersuchens um kollektive |
Schuldenregelung entschieden worden ist. | Schuldenregelung entschieden worden ist. |
Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung | Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung |
der Ersuchen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Verfahren | der Ersuchen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Verfahren |
eingereicht worden sind. | eingereicht worden sind. |
Artikel 1675/6 | Artikel 1675/6 |
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 1028 Absatz 2 entscheidet der Richter | § 1 - Unbeschadet des Artikels 1028 Absatz 2 entscheidet der Richter |
binnen acht Tagen nach Hinterlegung des Antrags über die Annehmbarkeit | binnen acht Tagen nach Hinterlegung des Antrags über die Annehmbarkeit |
des Ersuchens. Fordert der Richter den Antragsteller gemäss Artikel | des Ersuchens. Fordert der Richter den Antragsteller gemäss Artikel |
1675/4 § 3 auf, seinen Antrag zu vervollständigen, erfolgt die | 1675/4 § 3 auf, seinen Antrag zu vervollständigen, erfolgt die |
Entscheidung über die Annehmbarkeit binnen acht Tagen nach | Entscheidung über die Annehmbarkeit binnen acht Tagen nach |
Hinterlegung des vervollständigten Antrags bei der Gerichtskanzlei. | Hinterlegung des vervollständigten Antrags bei der Gerichtskanzlei. |
§ 2 - Erachtet der Richter das Ersuchen für annehmbar, bestellt er in | § 2 - Erachtet der Richter das Ersuchen für annehmbar, bestellt er in |
seiner Entscheidung einen Schuldenvermittler mit dessen Einverständnis | seiner Entscheidung einen Schuldenvermittler mit dessen Einverständnis |
und, gegebenenfalls, einen Gerichtsvollzieher und/oder einen Notar. | und, gegebenenfalls, einen Gerichtsvollzieher und/oder einen Notar. |
§ 3 - In seiner Entscheidung befindet der Richter von Amts wegen, ob | § 3 - In seiner Entscheidung befindet der Richter von Amts wegen, ob |
er Gerichtskostenhilfe bewilligt und, wenn ja, ob er sie ganz oder | er Gerichtskostenhilfe bewilligt und, wenn ja, ob er sie ganz oder |
teilweise bewilligt. | teilweise bewilligt. |
§ 4 - Die Entscheidung wird vom Greffier den Greffiers der | § 4 - Die Entscheidung wird vom Greffier den Greffiers der |
Rechtsprechungsorgane, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten | Rechtsprechungsorgane, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten |
Verfahren anhängig sind, notifiziert. | Verfahren anhängig sind, notifiziert. |
Artikel 1675/7 | Artikel 1675/7 |
§ 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 entsteht durch die | § 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 entsteht durch die |
Annehmbarkeitsentscheidung eine Konkurrenzsituation zwischen den | Annehmbarkeitsentscheidung eine Konkurrenzsituation zwischen den |
Gläubigern; diese Entscheidung hat ausserdem die Aussetzung des Laufs | Gläubigern; diese Entscheidung hat ausserdem die Aussetzung des Laufs |
der Zinsen und die Unverfügbarkeit des Vermögens des Antragstellers | der Zinsen und die Unverfügbarkeit des Vermögens des Antragstellers |
zur Folge. | zur Folge. |
Zur Masse gehören alle Güter des Antragstellers zum Zeitpunkt der | Zur Masse gehören alle Güter des Antragstellers zum Zeitpunkt der |
Entscheidung sowie die Güter, die er während der Ausführung der | Entscheidung sowie die Güter, die er während der Ausführung der |
kollektiven Schuldenregelung erwirbt. | kollektiven Schuldenregelung erwirbt. |
§ 2 - Alle Vollstreckungsverfahren, die auf die Zahlung einer | § 2 - Alle Vollstreckungsverfahren, die auf die Zahlung einer |
Geldsumme abzielen, werden ausgesetzt. Die bereits durchgeführten | Geldsumme abzielen, werden ausgesetzt. Die bereits durchgeführten |
Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. | Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. |
Wenn der Tag des Zwangsverkaufs der gepfändeten beweglichen oder | Wenn der Tag des Zwangsverkaufs der gepfändeten beweglichen oder |
unbeweglichen Güter bereits vor der Annehmbarkeitsentscheidung | unbeweglichen Güter bereits vor der Annehmbarkeitsentscheidung |
festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben worden ist, erfolgt der | festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben worden ist, erfolgt der |
Verkauf für Rechnung der Masse. | Verkauf für Rechnung der Masse. |
§ 3 - Ausser bei entsprechender Erlaubnis des Richters bringt die | § 3 - Ausser bei entsprechender Erlaubnis des Richters bringt die |
Annehmbarkeitsentscheidung für den Antragsteller das Verbot mit sich: | Annehmbarkeitsentscheidung für den Antragsteller das Verbot mit sich: |
- jegliche Handlung zu verrichten, die über die normale | - jegliche Handlung zu verrichten, die über die normale |
Vermögensverwaltung hinausgeht; | Vermögensverwaltung hinausgeht; |
- jegliche Handlung zu verrichten, die einen Gläubiger bevorteilen | - jegliche Handlung zu verrichten, die einen Gläubiger bevorteilen |
könnte, vorbehaltlich der Zahlung einer Unterhaltsschuld, insofern | könnte, vorbehaltlich der Zahlung einer Unterhaltsschuld, insofern |
diese keine rückständigen Beträge betrifft; | diese keine rückständigen Beträge betrifft; |
- seine Zahlungsunfähigkeit zu verschlimmern. | - seine Zahlungsunfähigkeit zu verschlimmern. |
§ 4 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt unter Vorbehalt der | § 4 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt unter Vorbehalt der |
Bestimmungen des Schuldenregelungsplans bis zur Ablehnung, zum Ablauf | Bestimmungen des Schuldenregelungsplans bis zur Ablehnung, zum Ablauf |
oder zur Widerrufung der kollektiven Schuldenregelung an. | oder zur Widerrufung der kollektiven Schuldenregelung an. |
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1675/15 ist jede Handlung, | § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1675/15 ist jede Handlung, |
die der Schuldner unter Missachtung der Wirkungen, die an die | die der Schuldner unter Missachtung der Wirkungen, die an die |
Annehmbarkeitsentscheidung gebunden sind, verrichtet, den Gläubigern | Annehmbarkeitsentscheidung gebunden sind, verrichtet, den Gläubigern |
gegenüber nicht wirksam. | gegenüber nicht wirksam. |
§ 6 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt ab dem ersten Tag nach | § 6 - Die Annehmbarkeitsentscheidung wirkt ab dem ersten Tag nach |
Aufstellung des in Artikel 1390quinquies erwähnten Bescheids über die | Aufstellung des in Artikel 1390quinquies erwähnten Bescheids über die |
kollektive Schuldenregelung. | kollektive Schuldenregelung. |
Artikel 1675/8 | Artikel 1675/8 |
Wenn ein entsprechender Auftrag dem mit einem Verfahren der gütlichen | Wenn ein entsprechender Auftrag dem mit einem Verfahren der gütlichen |
oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler | oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler |
nicht bereits durch die Annehmbarkeitsentscheidung anvertraut worden | nicht bereits durch die Annehmbarkeitsentscheidung anvertraut worden |
ist, kann er sich gemäss Artikel 1675/14 § 2 Absatz 3 an den Richter | ist, kann er sich gemäss Artikel 1675/14 § 2 Absatz 3 an den Richter |
wenden, damit der Schuldner oder eine Drittperson aufgefordert wird, | wenden, damit der Schuldner oder eine Drittperson aufgefordert wird, |
ihm alle zweckdienlichen Auskünfte in bezug auf die vom Schuldner | ihm alle zweckdienlichen Auskünfte in bezug auf die vom Schuldner |
ausgeführten Verrichtungen und auf die Zusammenstellung und den | ausgeführten Verrichtungen und auf die Zusammenstellung und den |
Standort seines Vermögens zu erteilen. | Standort seines Vermögens zu erteilen. |
Auf jeden Fall kann eine Drittperson, die an das Berufsgeheimnis oder | Auf jeden Fall kann eine Drittperson, die an das Berufsgeheimnis oder |
an die Schweigepflicht gebunden ist, sich darauf nicht berufen. Die | an die Schweigepflicht gebunden ist, sich darauf nicht berufen. Die |
Artikel 877 bis 882 sind auf sie anwendbar. | Artikel 877 bis 882 sind auf sie anwendbar. |
[siehe hierzu Schiedshofentscheid Nr. 46/2000 vom 3. Mai 2000 (B.S. | [siehe hierzu Schiedshofentscheid Nr. 46/2000 vom 3. Mai 2000 (B.S. |
vom 8. Juni 2000)] | vom 8. Juni 2000)] |
Artikel 1675/9 | Artikel 1675/9 |
§ 1 - Binnen drei Tagen nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung | § 1 - Binnen drei Tagen nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung |
notifiziert der Greffier diese Entscheidung per Gerichtsschreiben: | notifiziert der Greffier diese Entscheidung per Gerichtsschreiben: |
1 - dem Antragsteller, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, | 1 - dem Antragsteller, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, |
sowie seinem Ehepartner, der keinen Antrag eingereicht hat, | sowie seinem Ehepartner, der keinen Antrag eingereicht hat, |
2 - den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit | 2 - den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit |
geleistet haben, unter Beifügung einer Abschrift des Antrags und der | geleistet haben, unter Beifügung einer Abschrift des Antrags und der |
als Anlage hinzugefügten Schriftstücke, eines | als Anlage hinzugefügten Schriftstücke, eines |
Forderungsanmeldungsformulars, des Textes von § 2 des vorliegenden | Forderungsanmeldungsformulars, des Textes von § 2 des vorliegenden |
Artikels sowie des Textes von Artikel 1675/7; | Artikels sowie des Textes von Artikel 1675/7; |
3 - dem Schuldenvermittler, unter Beifügung einer Abschrift des | 3 - dem Schuldenvermittler, unter Beifügung einer Abschrift des |
Antrags und der als Anlage hinzugefügten Schriftstücke; | Antrags und der als Anlage hinzugefügten Schriftstücke; |
4 - den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Textes von Artikel | 4 - den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Textes von Artikel |
1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab | 1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab |
Empfang der Entscheidung jede Zahlung zu Händen des | Empfang der Entscheidung jede Zahlung zu Händen des |
Schuldenvermittlers erfolgen muss. | Schuldenvermittlers erfolgen muss. |
Diese Notifizierung gilt als Zustellung. | Diese Notifizierung gilt als Zustellung. |
§ 2 - Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Versendung | § 2 - Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Versendung |
der Annehmbarkeitsentscheidung beim Schuldenvermittler entweder per | der Annehmbarkeitsentscheidung beim Schuldenvermittler entweder per |
Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen | Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen |
Büro gegen eine von ihm oder von seinem Beauftragten datierte und | Büro gegen eine von ihm oder von seinem Beauftragten datierte und |
unterschriebene Empfangsbestätigung erfolgen. | unterschriebene Empfangsbestätigung erfolgen. |
In der Forderungsanmeldung sind die Art der Forderung, ihre | In der Forderungsanmeldung sind die Art der Forderung, ihre |
Rechtfertigung, der Betrag in Hauptsumme, Zinsen und Kosten, die | Rechtfertigung, der Betrag in Hauptsumme, Zinsen und Kosten, die |
eventuellen Vorrangsgründe sowie die Verfahren, zu denen sie Anlass | eventuellen Vorrangsgründe sowie die Verfahren, zu denen sie Anlass |
geben kann, angegeben. | geben kann, angegeben. |
Abschnitt 3 - Gütlicher Schuldenregelungsplan | Abschnitt 3 - Gütlicher Schuldenregelungsplan |
Artikel 1675/10 | Artikel 1675/10 |
§ 1 - Der Schuldenvermittler nimmt vor Ort bei der Gerichtkanzlei | § 1 - Der Schuldenvermittler nimmt vor Ort bei der Gerichtkanzlei |
Kenntnis von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten | Kenntnis von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten |
Pfändungs-, Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheiden. | Pfändungs-, Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheiden. |
§ 2 - Der Schuldenvermittler erstellt einen Entwurf eines gütlichen | § 2 - Der Schuldenvermittler erstellt einen Entwurf eines gütlichen |
Schuldenregelungsplans, der die zur Verwirklichung des in Artikel | Schuldenregelungsplans, der die zur Verwirklichung des in Artikel |
1675/3 Absatz 3 erwähnten Ziels notwendigen Massnahmen enthält. | 1675/3 Absatz 3 erwähnten Ziels notwendigen Massnahmen enthält. |
§ 3 - Nur die unbestrittenen Schulden oder diejenigen, über die ein | § 3 - Nur die unbestrittenen Schulden oder diejenigen, über die ein |
Schuldschein, auch wenn es sich um einen privatschriftlichen | Schuldschein, auch wenn es sich um einen privatschriftlichen |
Schuldschein handelt, ausgestellt worden ist, können im gütlichen | Schuldschein handelt, ausgestellt worden ist, können im gütlichen |
Schuldenregelungsplan in Höhe der so gerechtfertigten Beträge | Schuldenregelungsplan in Höhe der so gerechtfertigten Beträge |
aufgenommen werden. | aufgenommen werden. |
§ 4 - Der Schuldenvermittler schickt dem Antragsteller, gegebenenfalls | § 4 - Der Schuldenvermittler schickt dem Antragsteller, gegebenenfalls |
seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen | seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen |
Schuldenregelungsplans per Einschreibebrief mit Rückschein zu. | Schuldenregelungsplans per Einschreibebrief mit Rückschein zu. |
Der Plan muss von allen interessehabenden Parteien gebilligt werden. | Der Plan muss von allen interessehabenden Parteien gebilligt werden. |
Jeglicher Einwand muss entweder per Einschreibebrief mit Rückschein | Jeglicher Einwand muss entweder per Einschreibebrief mit Rückschein |
oder durch eine Erklärung beim Schuldenvermittler binnen zwei Monaten | oder durch eine Erklärung beim Schuldenvermittler binnen zwei Monaten |
ab Versendung des Entwurfs vorgebracht werden. In Ermangelung eines | ab Versendung des Entwurfs vorgebracht werden. In Ermangelung eines |
Einwands unter diesen Bedingungen und binnen dieser Fristen wird davon | Einwands unter diesen Bedingungen und binnen dieser Fristen wird davon |
ausgegangen, dass die Parteien dem Plan zustimmen. | ausgegangen, dass die Parteien dem Plan zustimmen. |
Artikel 51 findet keine Anwendung. | Artikel 51 findet keine Anwendung. |
Der den interessehabenden Parteien zugeschickte Bescheid gibt den Text | Der den interessehabenden Parteien zugeschickte Bescheid gibt den Text |
von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen wieder. | von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen wieder. |
§ 5 - Im Falle einer Billigung übermittelt der Schuldenvermittler dem | § 5 - Im Falle einer Billigung übermittelt der Schuldenvermittler dem |
Richter den gütlichen Schuldenregelungsplan, den Bericht über seine | Richter den gütlichen Schuldenregelungsplan, den Bericht über seine |
Tätigkeiten und die Aktenstücke. | Tätigkeiten und die Aktenstücke. |
Der Richter befindet nach Aktenlage und beurkundet die abgeschlossene | Der Richter befindet nach Aktenlage und beurkundet die abgeschlossene |
Vereinbarung. Artikel 1043 Absatz 2 ist anwendbar. | Vereinbarung. Artikel 1043 Absatz 2 ist anwendbar. |
Abschnitt 4 - Gerichtlicher Schuldenregelungsplan | Abschnitt 4 - Gerichtlicher Schuldenregelungsplan |
Artikel 1675/11 | Artikel 1675/11 |
§ 1 - Stellt der Schuldenvermittler fest, dass es unmöglich ist, eine | § 1 - Stellt der Schuldenvermittler fest, dass es unmöglich ist, eine |
Vereinbarung über einen gütlichen Schuldenregelungsplan zu treffen, | Vereinbarung über einen gütlichen Schuldenregelungsplan zu treffen, |
und auf jeden Fall, wenn binnen vier Monaten ab seiner Bestellung | und auf jeden Fall, wenn binnen vier Monaten ab seiner Bestellung |
keine Vereinbarung getroffen werden konnte, nimmt er dies in ein | keine Vereinbarung getroffen werden konnte, nimmt er dies in ein |
Protokoll auf, das er dem Richter im Hinblick auf einen eventuellen | Protokoll auf, das er dem Richter im Hinblick auf einen eventuellen |
gerichtlichen Schuldenregelungsplan übermittelt. | gerichtlichen Schuldenregelungsplan übermittelt. |
Der Schuldenvermittler hinterlegt die Verfahrensakte über den | Der Schuldenvermittler hinterlegt die Verfahrensakte über den |
gütlichen Schuldenregelungsplan unter Beifügung seiner Bemerkungen bei | gütlichen Schuldenregelungsplan unter Beifügung seiner Bemerkungen bei |
der Gerichtskanzlei. | der Gerichtskanzlei. |
§ 2 - Die Sitzung wird vom Richter auf ein nahes Datum anberaumt. Die | § 2 - Die Sitzung wird vom Richter auf ein nahes Datum anberaumt. Die |
Parteien und der Schuldenvermittler werden vom Greffier per | Parteien und der Schuldenvermittler werden vom Greffier per |
Gerichtsschreiben vorgeladen. Der Schuldenvermittler erstattet | Gerichtsschreiben vorgeladen. Der Schuldenvermittler erstattet |
Bericht. Der Richter befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach | Bericht. Der Richter befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach |
Schliessung der Verhandlungen. | Schliessung der Verhandlungen. |
§ 3 - Wird das Bestehen oder der Betrag einer Forderung bestritten, | § 3 - Wird das Bestehen oder der Betrag einer Forderung bestritten, |
legt der Richter, bis über die Sache selbst entschieden wird, | legt der Richter, bis über die Sache selbst entschieden wird, |
vorläufig fest, welcher Teil des bestrittenen Betrags hinterlegt | vorläufig fest, welcher Teil des bestrittenen Betrags hinterlegt |
werden muss, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der aufgrund | werden muss, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der aufgrund |
des gütlichen Schuldenregelungsplans zugewiesenen Dividende. | des gütlichen Schuldenregelungsplans zugewiesenen Dividende. |
Gegebenenfalls sind die Artikel 661 und 662 anwendbar. | Gegebenenfalls sind die Artikel 661 und 662 anwendbar. |
§ 4 - In Abweichung von den Artikeln 2028 bis 2032 und 2039 des | § 4 - In Abweichung von den Artikeln 2028 bis 2032 und 2039 des |
Zivilgesetzbuches haben die Personen, die eine persönliche Sicherheit | Zivilgesetzbuches haben die Personen, die eine persönliche Sicherheit |
geleistet haben, nur dann eine Regressmöglichkeit gegen den Schuldner, | geleistet haben, nur dann eine Regressmöglichkeit gegen den Schuldner, |
wenn sie am Schuldenregelungsplan selber beteiligt sind und ihn | wenn sie am Schuldenregelungsplan selber beteiligt sind und ihn |
einhalten. | einhalten. |
Artikel 1675/12 | Artikel 1675/12 |
§ 1 - Der Richter kann unter Berücksichtigung der Gleichheit unter den | § 1 - Der Richter kann unter Berücksichtigung der Gleichheit unter den |
Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegen, der | Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegen, der |
folgende Massnahmen enthalten kann: | folgende Massnahmen enthalten kann: |
1 - Aufschub und Neuverteilung der Zahlung der Schulden in Hauptsumme, | 1 - Aufschub und Neuverteilung der Zahlung der Schulden in Hauptsumme, |
Zinsen und Kosten; | Zinsen und Kosten; |
2 - Senkung des vertraglich geregelten Zinssatzes auf Höhe des | 2 - Senkung des vertraglich geregelten Zinssatzes auf Höhe des |
gesetzlichen Zinssatzes; | gesetzlichen Zinssatzes; |
3 - Aussetzung der Wirkungen der dinglichen Sicherheiten für die Dauer | 3 - Aussetzung der Wirkungen der dinglichen Sicherheiten für die Dauer |
des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, ohne dass diese Massnahme | des gerichtlichen Schuldenregelungsplans, ohne dass diese Massnahme |
deren Grundlage beeinträchtigen kann, sowie Aussetzung der Wirkungen | deren Grundlage beeinträchtigen kann, sowie Aussetzung der Wirkungen |
der Forderungsabtretungen; | der Forderungsabtretungen; |
4 - vollständiger oder teilweiser Erlass der Aufschubzinsen, | 4 - vollständiger oder teilweiser Erlass der Aufschubzinsen, |
Entschädigungen und Kosten. | Entschädigungen und Kosten. |
§ 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen | § 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen |
Schuldenregelungsplans, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, | Schuldenregelungsplans, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, |
vermerkt. | vermerkt. |
Die Rückzahlungsfrist für Kreditverträge kann verlängert werden. In | Die Rückzahlungsfrist für Kreditverträge kann verlängert werden. In |
diesem Fall darf die neue Rückzahlungsfrist die vom Richter | diesem Fall darf die neue Rückzahlungsfrist die vom Richter |
festgelegte Dauer des Schuldenregelungsplans, erhöht um die Hälfte der | festgelegte Dauer des Schuldenregelungsplans, erhöht um die Hälfte der |
verbleibenden Laufzeit dieser Kreditverträge, nicht überschreiten. | verbleibenden Laufzeit dieser Kreditverträge, nicht überschreiten. |
§ 3 - Der Richter macht diese Massnahmen davon abhängig, dass der | § 3 - Der Richter macht diese Massnahmen davon abhängig, dass der |
Schuldner Handlungen verrichtet, die geeignet sind, die Zahlung der | Schuldner Handlungen verrichtet, die geeignet sind, die Zahlung der |
Schuld zu erleichtern oder zu gewährleisten. Er macht sie ebenfalls | Schuld zu erleichtern oder zu gewährleisten. Er macht sie ebenfalls |
davon abhängig, dass der Schuldner Handlungen unterlässt, die seine | davon abhängig, dass der Schuldner Handlungen unterlässt, die seine |
Zahlungsunfähigkeit verschlimmern könnten. | Zahlungsunfähigkeit verschlimmern könnten. |
§ 4 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des | § 4 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des |
Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel | Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel |
1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch | 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch |
eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln | eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln |
1409 bis 1412 abweichen. | 1409 bis 1412 abweichen. |
Artikel 1675/13 | Artikel 1675/13 |
§ 1 - Reichen die in Artikel 1675/12 § 1 vorgesehenen Massnahmen nicht | § 1 - Reichen die in Artikel 1675/12 § 1 vorgesehenen Massnahmen nicht |
aus, um das in Artikel 1675/3 Absatz 3 erwähnte Ziel zu erreichen, | aus, um das in Artikel 1675/3 Absatz 3 erwähnte Ziel zu erreichen, |
kann der Richter auf Anfrage des Schuldners über jeden anderen | kann der Richter auf Anfrage des Schuldners über jeden anderen |
teilweisen Schuldenerlass, selbst in bezug auf das Kapital, befinden, | teilweisen Schuldenerlass, selbst in bezug auf das Kapital, befinden, |
unter folgenden Bedingungen: | unter folgenden Bedingungen: |
- Alle pfändbaren Güter werden auf Initiative des Schuldenvermittlers | - Alle pfändbaren Güter werden auf Initiative des Schuldenvermittlers |
gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung realisiert. Die Verteilung | gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung realisiert. Die Verteilung |
erfolgt unter Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, unbeschadet der | erfolgt unter Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, unbeschadet der |
rechtmässigen Vorrangsgründe; | rechtmässigen Vorrangsgründe; |
- Nach Realisierung der pfändbaren Güter wird der vom Schuldner noch | - Nach Realisierung der pfändbaren Güter wird der vom Schuldner noch |
geschuldete Restbetrag Gegenstand eines Schuldenregelungsplans unter | geschuldete Restbetrag Gegenstand eines Schuldenregelungsplans unter |
Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, mit Ausnahme dessen, was die | Wahrung der Gleichheit der Gläubiger, mit Ausnahme dessen, was die |
laufenden, in Artikel 1412 Absatz 1 erwähnten Unterhaltspflichten | laufenden, in Artikel 1412 Absatz 1 erwähnten Unterhaltspflichten |
betrifft. | betrifft. |
Unbeschadet des Artikels 1675/15 § 2 wird der Schuldenerlass nur | Unbeschadet des Artikels 1675/15 § 2 wird der Schuldenerlass nur |
gewährt, wenn der Schuldner dem vom Richter auferlegten | gewährt, wenn der Schuldner dem vom Richter auferlegten |
Schuldenregelungsplan nachgekommen und keine Besserung der Finanzlage | Schuldenregelungsplan nachgekommen und keine Besserung der Finanzlage |
des Schuldners vor Ablauf des gerichtlichen Schuldenregelungsplans | des Schuldners vor Ablauf des gerichtlichen Schuldenregelungsplans |
eingetreten ist. | eingetreten ist. |
§ 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen | § 2 - Im Urteil ist die Dauer des gerichtlichen |
Schuldenregelungsplans, die zwischen drei und fünf Jahren liegt, | Schuldenregelungsplans, die zwischen drei und fünf Jahren liegt, |
vermerkt. Artikel 51 findet keine Anwendung. | vermerkt. Artikel 51 findet keine Anwendung. |
§ 3 - Der Richter kann keinen Schuldenerlass für folgende Schulden | § 3 - Der Richter kann keinen Schuldenerlass für folgende Schulden |
gewähren: | gewähren: |
- Unterhaltsschulden, die am Tag der Entscheidung, durch die der | - Unterhaltsschulden, die am Tag der Entscheidung, durch die der |
gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht fällig | gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht fällig |
sind; | sind; |
- Schulden, die Schadenersatz beinhalten, der für die Wiedergutmachung | - Schulden, die Schadenersatz beinhalten, der für die Wiedergutmachung |
einer durch eine Straftat verursachten Körperverletzung zuerkannt | einer durch eine Straftat verursachten Körperverletzung zuerkannt |
worden ist; | worden ist; |
- Schulden eines Konkursschuldners, die nach Aufhebung des | - Schulden eines Konkursschuldners, die nach Aufhebung des |
Konkursverfahrens übrigbleiben. | Konkursverfahrens übrigbleiben. |
§ 4 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen kann der Richter | § 4 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen kann der Richter |
Schuldenerlass für die Schulden eines Konkursschuldners gewähren, die | Schuldenerlass für die Schulden eines Konkursschuldners gewähren, die |
nach einem Konkursverfahren übrigbleiben, dessen Aufhebung in | nach einem Konkursverfahren übrigbleiben, dessen Aufhebung in |
Anwendung des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den | Anwendung des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den |
Bankrott und den Zahlungsaufschub zum Zeitpunkt der Hinterlegung des | Bankrott und den Zahlungsaufschub zum Zeitpunkt der Hinterlegung des |
in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als zehn Jahren | in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als zehn Jahren |
ausgesprochen worden ist. Dieser Schuldenerlass kann einem | ausgesprochen worden ist. Dieser Schuldenerlass kann einem |
Konkursschuldner, der wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts | Konkursschuldner, der wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts |
verurteilt worden ist, nicht gewährt werden. | verurteilt worden ist, nicht gewährt werden. |
§ 5 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des | § 5 - Unbeschadet des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des |
Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel | Rechts auf ein Existenzminimum und unter Berücksichtigung von Artikel |
1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch | 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch |
eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln | eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln |
1409 bis 1412 abweichen. | 1409 bis 1412 abweichen. |
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für beide Verfahren | Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für beide Verfahren |
Artikel 1675/14 | Artikel 1675/14 |
§ 1 - Der Schuldenvermittler ist beauftragt, die Ausführung der im | § 1 - Der Schuldenvermittler ist beauftragt, die Ausführung der im |
gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan vorgesehenen | gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan vorgesehenen |
Massnahmen zu verfolgen und zu kontrollieren. | Massnahmen zu verfolgen und zu kontrollieren. |
Der Schuldner setzt den Schuldenvermittler unverzüglich von jeder | Der Schuldner setzt den Schuldenvermittler unverzüglich von jeder |
Änderung seiner Vermögenslage in Kenntnis, die nach Einreichung des in | Änderung seiner Vermögenslage in Kenntnis, die nach Einreichung des in |
Artikel 1675/4 erwähnten Antrags eingetreten ist. | Artikel 1675/4 erwähnten Antrags eingetreten ist. |
§ 2 - Die Sache bleibt bis zum Ablauf oder bis zur Widerrufung des | § 2 - Die Sache bleibt bis zum Ablauf oder bis zur Widerrufung des |
Plans in der Liste des Pfändungsrichters eingetragen, auch wenn die | Plans in der Liste des Pfändungsrichters eingetragen, auch wenn die |
Annehmbarkeitsentscheidung in der Berufungsinstanz getroffen worden | Annehmbarkeitsentscheidung in der Berufungsinstanz getroffen worden |
ist. | ist. |
Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 findet keine Anwendung. | Artikel 730 § 2 Buchstabe a) Absatz 1 findet keine Anwendung. |
Im Falle von Schwierigkeiten, die die Ausführung des Plans behindern, | Im Falle von Schwierigkeiten, die die Ausführung des Plans behindern, |
oder wenn neue Umstände auftauchen, die die Anpassung oder Revision | oder wenn neue Umstände auftauchen, die die Anpassung oder Revision |
des Plans rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Schuldner | des Plans rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Schuldner |
oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer einfachen | oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer einfachen |
schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder | schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder |
dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter bringen. | dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter bringen. |
Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in | Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in |
Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter kommt. | Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter kommt. |
§ 3 - Der Schuldenvermittler lässt auf dem Bescheid über die | § 3 - Der Schuldenvermittler lässt auf dem Bescheid über die |
kollektive Schuldenregelung den kollektiven Schuldenregelungsplan, | kollektive Schuldenregelung den kollektiven Schuldenregelungsplan, |
dessen Ablehnung und das Datum seines Ablaufs oder seiner Widerrufung | dessen Ablehnung und das Datum seines Ablaufs oder seiner Widerrufung |
vermerken. | vermerken. |
Artikel 1675/15 | Artikel 1675/15 |
§ 1 - Die Widerrufung der Annehmbarkeitsentscheidung oder des | § 1 - Die Widerrufung der Annehmbarkeitsentscheidung oder des |
gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans kann von dem | gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans kann von dem |
Richter ausgesprochen werden, dem die Sache auf Ersuchen des | Richter ausgesprochen werden, dem die Sache auf Ersuchen des |
Schuldenvermittlers oder eines interessehabenden Gläubigers anhand | Schuldenvermittlers oder eines interessehabenden Gläubigers anhand |
einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtkanzlei | einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtkanzlei |
hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vorgelegt wird, wenn | hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vorgelegt wird, wenn |
der Schuldner: | der Schuldner: |
1 - entweder unrichtige Dokumente abgegeben hat, um den Anspruch auf | 1 - entweder unrichtige Dokumente abgegeben hat, um den Anspruch auf |
das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten oder | das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten oder |
beibehalten zu können, | beibehalten zu können, |
2 - oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist | 2 - oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist |
3 - oder unrechtmässig seine Passiva erhöht oder seine Aktiva | 3 - oder unrechtmässig seine Passiva erhöht oder seine Aktiva |
vermindert hat | vermindert hat |
4 - oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat | 4 - oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat |
5 - oder wissentlich falsche Erklärungen abgegeben hat. | 5 - oder wissentlich falsche Erklärungen abgegeben hat. |
Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in | Der Greffier setzt den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in |
Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter gebracht wird. | Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter gebracht wird. |
§ 2 - Jeder Gläubiger kann nach Ablauf des gütlichen oder | § 2 - Jeder Gläubiger kann nach Ablauf des gütlichen oder |
gerichtlichen Schuldenregelungsplans, der einen Schuldenerlass in der | gerichtlichen Schuldenregelungsplans, der einen Schuldenerlass in der |
Hauptsumme beinhaltet, während fünf Jahren wegen einer vom Schuldner | Hauptsumme beinhaltet, während fünf Jahren wegen einer vom Schuldner |
zum Nachteil seiner Rechte verrichteten Handlung beim Richter die | zum Nachteil seiner Rechte verrichteten Handlung beim Richter die |
Widerrufung des Schuldenerlasses beantragen. | Widerrufung des Schuldenerlasses beantragen. |
§ 3 - Im Falle einer Widerrufung erhalten die Gläubiger das Recht | § 3 - Im Falle einer Widerrufung erhalten die Gläubiger das Recht |
zurück, ihre Ansprüche auf die Güter des Schuldners zur Eintreibung | zurück, ihre Ansprüche auf die Güter des Schuldners zur Eintreibung |
des noch nicht gezahlten Teils ihrer Forderungen einzeln auszuüben. | des noch nicht gezahlten Teils ihrer Forderungen einzeln auszuüben. |
Artikel 1675/16 | Artikel 1675/16 |
Die Entscheidungen, die vom Richter im Rahmen des Verfahrens der | Die Entscheidungen, die vom Richter im Rahmen des Verfahrens der |
kollektiven Schuldenregelung getroffen werden, werden vom Greffier per | kollektiven Schuldenregelung getroffen werden, werden vom Greffier per |
Gerichtsschreiben notifiziert. | Gerichtsschreiben notifiziert. |
Sie sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne | Sie sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne |
Sicherheitsleistung. | Sicherheitsleistung. |
Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte | Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte |
Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, kann gegen sie kein | Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, kann gegen sie kein |
Dritteinspruch erhoben werden. | Dritteinspruch erhoben werden. |
Gegen die Versäumnisurteile und -entscheide kann kein Einspruch | Gegen die Versäumnisurteile und -entscheide kann kein Einspruch |
erhoben werden. | erhoben werden. |
KAPITEL II - Der Schuldenvermittler | KAPITEL II - Der Schuldenvermittler |
Artikel 1675/17 | Artikel 1675/17 |
§ 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt | § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt |
werden: | werden: |
- Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche | - Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche |
Mandatsträger in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes; | Mandatsträger in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes; |
- öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von | - öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von |
der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Diese Einrichtungen | der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Diese Einrichtungen |
greifen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der | greifen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der |
zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen. | zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen. |
§ 2 - Ein Schuldenvermittler muss den betroffenen Parteien gegenüber | § 2 - Ein Schuldenvermittler muss den betroffenen Parteien gegenüber |
unabhängig und unparteiisch sein. | unabhängig und unparteiisch sein. |
Ein Schuldenvermittler kann abgelehnt werden, wenn rechtmässige Gründe | Ein Schuldenvermittler kann abgelehnt werden, wenn rechtmässige Gründe |
bestehen, an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu zweifeln. | bestehen, an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu zweifeln. |
Eine Partei kann den von ihr vorgeschlagenen Schuldenvermittler nur | Eine Partei kann den von ihr vorgeschlagenen Schuldenvermittler nur |
aus einem Grund oder wegen eines Umstandes ablehnen, von dem sie nach | aus einem Grund oder wegen eines Umstandes ablehnen, von dem sie nach |
Bestellung des Schuldenvermittlers in Kenntnis gesetzt wurde. Es kann | Bestellung des Schuldenvermittlers in Kenntnis gesetzt wurde. Es kann |
keine Ablehnung nach Ablauf der in Artikel 1675/9 § 2 erwähnten Frist | keine Ablehnung nach Ablauf der in Artikel 1675/9 § 2 erwähnten Frist |
zur Anmeldung einer Forderung vorgeschlagen werden, es sei denn, die | zur Anmeldung einer Forderung vorgeschlagen werden, es sei denn, die |
Partei hat erst nach Fristablauf von dem Ablehnungsgrund Kenntnis | Partei hat erst nach Fristablauf von dem Ablehnungsgrund Kenntnis |
erhalten. Das Ablehnungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 970 und | erhalten. Das Ablehnungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 970 und |
971. | 971. |
§ 3 - Der Richter achtet darauf, dass die Bestimmungen in Sachen | § 3 - Der Richter achtet darauf, dass die Bestimmungen in Sachen |
kollektive Schuldenregelung eingehalten werden. Stellt er beim | kollektive Schuldenregelung eingehalten werden. Stellt er beim |
Schuldenvermittler eine Nachlässigkeit fest, setzt er den Prokurator | Schuldenvermittler eine Nachlässigkeit fest, setzt er den Prokurator |
des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies | des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies |
haben kann, oder die in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden | haben kann, oder die in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden |
Artikels erwähnte zuständige Behörde davon in Kenntnis. | Artikels erwähnte zuständige Behörde davon in Kenntnis. |
Jedes Jahr, jedesmal wenn der Richter es verlangt und bei Ablauf des | Jedes Jahr, jedesmal wenn der Richter es verlangt und bei Ablauf des |
Schuldenregelungsplans übergibt der Schuldenvermittler dem Richter | Schuldenregelungsplans übergibt der Schuldenvermittler dem Richter |
einen Bericht über den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. | einen Bericht über den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. |
Die Aufstellung der in Artikel 1675/19 erwähnten Kosten, Honorare und | Die Aufstellung der in Artikel 1675/19 erwähnten Kosten, Honorare und |
Gebühren wird am Ende des Berichts eingetragen. | Gebühren wird am Ende des Berichts eingetragen. |
Der Schuldner und die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort bei der | Der Schuldner und die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort bei der |
Gerichtskanzlei einsehen. | Gerichtskanzlei einsehen. |
§ 4 - Im Falle einer Verhinderung des Schuldenvermittlers sorgt der | § 4 - Im Falle einer Verhinderung des Schuldenvermittlers sorgt der |
Richter von Amts wegen für seine Ersetzung. Der Richter kann entweder | Richter von Amts wegen für seine Ersetzung. Der Richter kann entweder |
von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden den | von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden den |
Schuldenvermittler jederzeit ersetzen, insofern dies sich als | Schuldenvermittler jederzeit ersetzen, insofern dies sich als |
unbedingt erforderlich herausstellt. Der Schuldenvermittler wird | unbedingt erforderlich herausstellt. Der Schuldenvermittler wird |
vorher vorgeladen, um in der Ratskammer angehört zu werden. | vorher vorgeladen, um in der Ratskammer angehört zu werden. |
Artikel 1675/18 | Artikel 1675/18 |
Der Schuldenvermittler darf unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm | Der Schuldenvermittler darf unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm |
durch das Gesetz auferlegt werden, und ausser wenn er vorgeladen wird, | durch das Gesetz auferlegt werden, und ausser wenn er vorgeladen wird, |
vor Gericht als Zeuge auszusagen, keine Fakten verbreiten, von denen | vor Gericht als Zeuge auszusagen, keine Fakten verbreiten, von denen |
er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des | er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. | Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. |
Artikel 1675/19 | Artikel 1675/19 |
Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren | Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren |
und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt. Der | und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt. Der |
König übt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, | König übt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, |
zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz und die | zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz und die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören. | Wirtschaftsangelegenheiten gehören. |
Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu | Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu |
Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt. | Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt. |
Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen | Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen |
worden sind, die in Artikel 1675/10 § 5, in Artikel 1675/12 oder in | worden sind, die in Artikel 1675/10 § 5, in Artikel 1675/12 oder in |
Artikel 1675/13 erwähnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des | Artikel 1675/13 erwähnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des |
Schuldenvermittlers einen Vollstreckungsbefehl für den Vorschuss, den | Schuldenvermittlers einen Vollstreckungsbefehl für den Vorschuss, den |
er bestimmt, oder für den Betrag der Honorare, Gebühren oder Kosten, | er bestimmt, oder für den Betrag der Honorare, Gebühren oder Kosten, |
den er festlegt. Wenn nötig hört er vorher in der Ratskammer die | den er festlegt. Wenn nötig hört er vorher in der Ratskammer die |
Bemerkungen des Schuldners, der Gläubiger und des Schuldenvermittlers | Bemerkungen des Schuldners, der Gläubiger und des Schuldenvermittlers |
an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung | an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung |
eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine | eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine |
detaillierte Übersicht über die zu vergütenden Leistungen und die | detaillierte Übersicht über die zu vergütenden Leistungen und die |
getragenen oder zu tragenden Kosten beigefügt. » | getragenen oder zu tragenden Kosten beigefügt. » |
KAPITEL III - Andere Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Andere Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungsbestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Zentrale Datenbank der Belgischen Nationalbank | KAPITEL V - Zentrale Datenbank der Belgischen Nationalbank |
Art. 19 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat | Art. 19 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Daten in bezug auf die Bescheide über die | beratenen Erlass die Daten in bezug auf die Bescheide über die |
kollektive Schuldenregelung, die in der zentralen Datenbank der | kollektive Schuldenregelung, die in der zentralen Datenbank der |
Belgischen Nationalbank registriert werden müssen, sowie die Personen, | Belgischen Nationalbank registriert werden müssen, sowie die Personen, |
die verpflichtet sind, der besagten zentralen Bank diese Daten zu | die verpflichtet sind, der besagten zentralen Bank diese Daten zu |
übermitteln. | übermitteln. |
§ 2 - Diese Daten müssen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | § 2 - Diese Daten müssen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
von den Personen konsultiert werden, die in Artikel 69 § 4 Absatz 1 | von den Personen konsultiert werden, die in Artikel 69 § 4 Absatz 1 |
Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit, abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom | Verbraucherkredit, abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom |
6. Juli 1992, erwähnt sind, sowie vom Schuldenvermittler, der gemäss | 6. Juli 1992, erwähnt sind, sowie vom Schuldenvermittler, der gemäss |
dem in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches | dem in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Verfahren der kollektiven Schuldenregelung vom Richter | erwähnten Verfahren der kollektiven Schuldenregelung vom Richter |
bestellt worden ist, insofern diese Konsultierung ausschliesslich den | bestellt worden ist, insofern diese Konsultierung ausschliesslich den |
Schuldner betrifft, für den er als Schuldenvermittler auftritt. | Schuldner betrifft, für den er als Schuldenvermittler auftritt. |
In den Ersuchen um Konsultierung müssen die Personen, auf die die | In den Ersuchen um Konsultierung müssen die Personen, auf die die |
Konsultierung sich bezieht, durch Angabe ihres Namens, Vornamens und | Konsultierung sich bezieht, durch Angabe ihres Namens, Vornamens und |
Geburtsdatums individualisiert werden. | Geburtsdatums individualisiert werden. |
§ 3 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden: | § 3 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden: |
1 - im Rahmen der Gewährung, Verwaltung oder Ausführung von | 1 - im Rahmen der Gewährung, Verwaltung oder Ausführung von |
Kreditverträgen oder Zahlungsmitteln oder | Kreditverträgen oder Zahlungsmitteln oder |
2 - im Rahmen des Auftrags, der dem Schuldenvermittler aufgrund des | 2 - im Rahmen des Auftrags, der dem Schuldenvermittler aufgrund des |
Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung anvertraut worden ist. | Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung anvertraut worden ist. |
Nach Erhalt dürfen sie keinen anderen Personen mehr mitgeteilt werden. | Nach Erhalt dürfen sie keinen anderen Personen mehr mitgeteilt werden. |
§ 4 - Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn ihre Aufbewahrung in | § 4 - Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn ihre Aufbewahrung in |
der zentralen Datenbank nicht mehr gerechtfertigt ist. Der König legt | der zentralen Datenbank nicht mehr gerechtfertigt ist. Der König legt |
eine Frist für die Aufbewahrung der Daten oder Kategorien von Daten | eine Frist für die Aufbewahrung der Daten oder Kategorien von Daten |
fest. | fest. |
§ 5 - Die Belgische Nationalbank kann mit dem Einverständnis des | § 5 - Die Belgische Nationalbank kann mit dem Einverständnis des |
Ministers der Finanzen und des Ministers der | Ministers der Finanzen und des Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten die Beträge festlegen, die ihr aufgrund der | Wirtschaftsangelegenheiten die Beträge festlegen, die ihr aufgrund der |
Kosten in Zusammenhang mit der Konsultierung der Daten geschuldet | Kosten in Zusammenhang mit der Konsultierung der Daten geschuldet |
werden. | werden. |
§ 6 - Die ausländischen zentralen Kreditregister, die mit einem | § 6 - Die ausländischen zentralen Kreditregister, die mit einem |
ähnlichen Auftrag betraut sind, können ebenfalls die von der zentralen | ähnlichen Auftrag betraut sind, können ebenfalls die von der zentralen |
Datenbank gesammelten Daten erhalten. | Datenbank gesammelten Daten erhalten. |
§ 7 - Der König übt die Befugnisse, die Ihm durch vorliegenden Artikel | § 7 - Der König übt die Befugnisse, die Ihm durch vorliegenden Artikel |
zugewiesen werden, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren | zugewiesen werden, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Finanzen, die Wirtschaftsangelegenheiten und | Zuständigkeitsbereich die Finanzen, die Wirtschaftsangelegenheiten und |
die Justiz gehören, nach Konsultierung der Belgischen Nationalbank und | die Justiz gehören, nach Konsultierung der Belgischen Nationalbank und |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus. | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus. |
KAPITEL VI - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | KAPITEL VI - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
Art. 20 - § 1 - Es wird ein Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | Art. 20 - § 1 - Es wird ein Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
geschaffen, der einen Haushaltsfonds bildet im Sinne von Artikel 45 | geschaffen, der einen Haushaltsfonds bildet im Sinne von Artikel 45 |
der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. | der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. |
Die Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, | Die Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, |
sowie die Ausgaben, die zu Lasten des Fonds getätigt werden können, | sowie die Ausgaben, die zu Lasten des Fonds getätigt werden können, |
werden gegenüber besagtem Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem | werden gegenüber besagtem Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem |
Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von | Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von |
Haushaltsfonds beigefügt ist. | Haushaltsfonds beigefügt ist. |
§ 2 - Die Einteilung « 32 - Wirtschaftsangelegenheiten » der dem | § 2 - Die Einteilung « 32 - Wirtschaftsangelegenheiten » der dem |
Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von | Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von |
Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird durch folgende Bestimmungen | Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird durch folgende Bestimmungen |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds: | « Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds: |
32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
Art der zweckbestimmten Einnahmen: | Art der zweckbestimmten Einnahmen: |
Jährliche Entnahme eines prozentualen Teils des am 31. Dezember des | Jährliche Entnahme eines prozentualen Teils des am 31. Dezember des |
vorhergehenden Jahres noch geschuldeten Restbetrags folgender | vorhergehenden Jahres noch geschuldeten Restbetrags folgender |
Verrichtungen: | Verrichtungen: |
1 - Hypothekendarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen, die im | 1 - Hypothekendarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen, die im |
Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der | Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der |
Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen | Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen |
für Hypothekendarlehen erwähnt sind und von einem Unternehmen | für Hypothekendarlehen erwähnt sind und von einem Unternehmen |
ausgeführt werden, das Titel II desselben Erlasses unterliegt oder in | ausgeführt werden, das Titel II desselben Erlasses unterliegt oder in |
Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt ist; | Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt ist; |
2 - Hypothekarkredite, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 4. | 2 - Hypothekarkredite, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 4. |
August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind und von einem | August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind und von einem |
Unternehmen ausgeführt werden, das Titel II desselben Gesetzes | Unternehmen ausgeführt werden, das Titel II desselben Gesetzes |
unterliegt; | unterliegt; |
3 - Verbraucherkredite, die in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. | 3 - Verbraucherkredite, die in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. |
Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind und von einer | Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind und von einer |
natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, die in | natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, die in |
Anwendung von Artikel 74 desselben Gesetzes zugelassen ist. | Anwendung von Artikel 74 desselben Gesetzes zugelassen ist. |
Art der zugelassenen Ausgaben: | Art der zugelassenen Ausgaben: |
Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des | Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, | Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, |
Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die | Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die |
gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches | gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches |
ausgeführt wurden. » | ausgeführt wurden. » |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
den prozentualen Teil des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 | den prozentualen Teil des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 |
erwähnten Kredite, der zugunsten des Fonds entnommen wird, sowie die | erwähnten Kredite, der zugunsten des Fonds entnommen wird, sowie die |
Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten | Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten |
Einnahmen und für die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. | Einnahmen und für die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. |
Er organisiert auch die Verwaltung des Fonds. | Er organisiert auch die Verwaltung des Fonds. |
Der entnommene prozentuale Teil darf 0,5 Zehntausendstel des noch | Der entnommene prozentuale Teil darf 0,5 Zehntausendstel des noch |
geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und | geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und |
2,5 Zehntausendstel des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 3 | 2,5 Zehntausendstel des noch geschuldeten Restbetrags der in § 2 Nr. 3 |
erwähnten Kredite nicht übersteigen. | erwähnten Kredite nicht übersteigen. |
Der König übt seine Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, | Der König übt seine Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, |
zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die | zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die |
Justiz gehören, aus. | Justiz gehören, aus. |
§ 4 - Um eine Beteiligung des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | § 4 - Um eine Beteiligung des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem Fonds den nach | zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem Fonds den nach |
Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches | Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches |
unbezahlt gebliebenen Restbetrag ihrer Honorare, Gebühren und Kosten | unbezahlt gebliebenen Restbetrag ihrer Honorare, Gebühren und Kosten |
für die Verrichtungen mit, die gemäss den Bestimmungen von Teil V | für die Verrichtungen mit, die gemäss den Bestimmungen von Teil V |
Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden. | Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden. |
Reichen die Mittel des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung nicht | Reichen die Mittel des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung nicht |
aus für eine vollständige Zahlung des von den Schuldenvermittlern | aus für eine vollständige Zahlung des von den Schuldenvermittlern |
mitgeteilten Restbetrags, wird eine anteilige Zahlung vorgenommen. | mitgeteilten Restbetrags, wird eine anteilige Zahlung vorgenommen. |
KAPITEL VII - Inkrafttreten | KAPITEL VII - Inkrafttreten |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 septembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |