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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling
3 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de 3 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
et indemnités. - Traduction allemande uitkeringen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 octobre 2022 modifiant l'article 8 de l'annexe de besluit van 3 oktober 2022 tot wijziging van artikel 8 van de bijlage
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen (Belgisch
et indemnités (Moniteur belge du 27 octobre 2022). Staatsblad van 27 oktober 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der 3. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der
Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung
des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels
35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom
12. Dezember 1997; 12. Dezember 1997;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund der Vorschläge der Abkommenskommission Fachkräfte für Aufgrund der Vorschläge der Abkommenskommission Fachkräfte für
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 13. Oktober 2021 und 20. April Krankenpflege - Versicherungsträger vom 13. Oktober 2021 und 20. April
2022; 2022;
Aufgrund der Stellungnahmen des Dienstes für medizinische Evaluation Aufgrund der Stellungnahmen des Dienstes für medizinische Evaluation
und Kontrolle vom 13. Oktober 2021 und 20. April 2022; und Kontrolle vom 13. Oktober 2021 und 20. April 2022;
Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 13. Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 13.
Oktober 2021 und 11. Mai 2022; Oktober 2021 und 11. Mai 2022;
Aufgrund der Stellungnahmen des Aufgrund der Stellungnahmen des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2021 und 16. Mai Kranken- und Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2021 und 16. Mai
2022; 2022;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 10. November 2021 Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 10. November 2021
und 8. Juli 2022; und 8. Juli 2022;
Aufgrund der Einverständnisse des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. Aufgrund der Einverständnisse des Staatssekretärs für Haushalt vom 18.
November 2021 und 20. Juli 2022; November 2021 und 20. Juli 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.094/2/V des Staatsrates vom 14. Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.094/2/V des Staatsrates vom 14.
September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. März 2022, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 15. März 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424255, 1. In § 1 Nr. 1 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424255,
424270, 424292, 424314, 424933, 424336, 424351, 424373 und 424395 424270, 424292, 424314, 424933, 424336, 424351, 424373 und 424395
durch folgende Leistungen ersetzt: durch folgende Leistungen ersetzt:
424255 424255
Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel
W 0,746 W 0,746
424270 424270
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten
W 0,484 W 0,484
424292 424292
Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe
W 0,484 W 0,484
424314 424314
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen,
Kompressionsverbänden Kompressionsverbänden
W 0,484 W 0,484
424933 424933
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von
Strümpfen Strümpfen
W 0,484 W 0,484
429354 429354
Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern
W 1,459 W 1,459
424336 424336
Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424255, 424270, Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424255, 424270,
424292, 424314, 424933 und 429354 424292, 424314, 424933 und 429354
W 1,459 W 1,459
424351 424351
Komplexe Wundpflege Komplexe Wundpflege
W 2,203 W 2,203
429295 429295
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert
W 5,216 W 5,216
429310 429310
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert
W 11,477 W 11,477
429332 429332
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten
dauert dauert
W 18,779 W 18,779
424395 424395
Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege
W 5,271 W 5,271
429376 429376
Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des
Relais-Krankenpflegers für Wundpflege Relais-Krankenpflegers für Wundpflege
W 0,746 W 0,746
2. In § 1 Nr. 2 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424410, 2. In § 1 Nr. 2 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424410,
424432, 424454, 424476, 424955, 424491, 424513 und 424535 durch 424432, 424454, 424476, 424955, 424491, 424513 und 424535 durch
folgende Leistungen ersetzt: folgende Leistungen ersetzt:
424410 424410
Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel
W 0,978 W 0,978
424432 424432
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten
W 0,730 W 0,730
424454 424454
Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe
W 0,730 W 0,730
424476 424476
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen,
Kompressionsverbänden Kompressionsverbänden
W 0,730 W 0,730
424955 424955
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von
Strümpfen Strümpfen
W 0,730 W 0,730
429472 429472
Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern
W 2,189 W 2,189
424491 424491
Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424410, 424432, Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424410, 424432,
424454, 424476, 424955 und 429472 424454, 424476, 424955 und 429472
W 2,189 W 2,189
424513 424513
Komplexe Wundpflege Komplexe Wundpflege
W 2,562 W 2,562
429413 429413
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert
W 5,216 W 5,216
429435 429435
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert
W 11,477 W 11,477
429450 429450
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten
dauert dauert
W 18,779 W 18,779
3. In § 1 Nr. 3 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424550, 3. In § 1 Nr. 3 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424550,
424572, 424594, 424616, 424970, 424631, 424653, 424675 und 424690 424572, 424594, 424616, 424970, 424631, 424653, 424675 und 424690
durch folgende Leistungen ersetzt: durch folgende Leistungen ersetzt:
424550 424550
Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel
W 0,746 W 0,746
424572 424572
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten
W 0,484 W 0,484
424594 424594
Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe
W 0,484 W 0,484
424616 424616
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen,
Kompressionsverbänden Kompressionsverbänden
W 0,484 W 0,484
424970 424970
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von
Strümpfen Strümpfen
W 0,484 W 0,484
429575 429575
Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern
W 1,459 W 1,459
424631 424631
Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424550, 424572, Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424550, 424572,
424594, 424616, 424970 und 429575 424594, 424616, 424970 und 429575
W 1,459 W 1,459
424653 424653
Komplexe Wundpflege Komplexe Wundpflege
W 2,203 W 2,203
429516 429516
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert
W 5,216 W 5,216
429531 429531
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert
W 11,477 W 11,477
429553 429553
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten
dauert dauert
W 18,779 W 18,779
424690 424690
Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege
W 5,271 W 5,271
429590 429590
Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des
Relais-Krankenpflegers für Wundpflege Relais-Krankenpflegers für Wundpflege
W 0,746 W 0,746
4. In § 1 Nr. 3bis Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 427836, 4. In § 1 Nr. 3bis Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 427836,
427851, 427873, 427895, 427910, 427932, 427954, 427976 und 427991 427851, 427873, 427895, 427910, 427932, 427954, 427976 und 427991
durch folgende Leistungen ersetzt: durch folgende Leistungen ersetzt:
427836 427836
Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel
W 0,746 W 0,746
427851 427851
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten
W 0,484 W 0,484
427873 427873
Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe
W 0,484 W 0,484
427895 427895
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen,
Kompressionsverbänden Kompressionsverbänden
W 0,484 W 0,484
427910 427910
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von
Strümpfen Strümpfen
W 0,484 W 0,484
429671 429671
Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern
W 1,459 W 1,459
427932 427932
Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 427836, 427851, Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 427836, 427851,
427873, 427895, 427910 und 429671 427873, 427895, 427910 und 429671
W 1,459 W 1,459
427954 427954
Komplexe Wundpflege Komplexe Wundpflege
W 2,203 W 2,203
429612 429612
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert
W 5,216 W 5,216
429634 429634
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert
W 11,477 W 11,477
429656 429656
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten
dauert dauert
W 18,779 W 18,779
427991 427991
Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege
W 5,271 W 5,271
429693 429693
Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des
Relais-Krankenpflegers für Wundpflege Relais-Krankenpflegers für Wundpflege
W 0,746 W 0,746
5. In § 1 Nr. 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424712, 5. In § 1 Nr. 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424712,
424734, 424756, 424771, 424992, 424793, 424815, 424830 und 424852 424734, 424756, 424771, 424992, 424793, 424815, 424830 und 424852
durch folgende Leistungen ersetzt: durch folgende Leistungen ersetzt:
424712 424712
Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel
W 0,746 W 0,746
424734 424734
Autragen von Salben oder Arzneiprodukten Autragen von Salben oder Arzneiprodukten
W 0,484 W 0,484
424756 424756
Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe
W 0,484 W 0,484
424771 424771
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen,
Kompressionsverbänden Kompressionsverbänden
W 0,484 W 0,484
424992 424992
Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von
Strümpfen Strümpfen
W 0,484 W 0,484
429774 429774
Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern
W 1,459 W 1,459
424793 424793
Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424712, 424734, Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424712, 424734,
424756, 424771, 424992 und 429774 424756, 424771, 424992 und 429774
W 1,459 W 1,459
424815 424815
Komplexe Wundpflege Komplexe Wundpflege
W 2,203 W 2,203
429715 429715
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert
W 5,216 W 5,216
429730 429730
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert
W 11,477 W 11,477
429752 429752
Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten
dauert dauert
W 18,779 W 18,779
424852 424852
Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege
W 5,271 W 5,271
429796 429796
Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des
Relais-Krankenpflegers für Wundpflege Relais-Krankenpflegers für Wundpflege
W 0,746 W 0,746
6. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 6. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"- die fachlichen Krankenpflegeleistungen, die erwähnt sind unter der "- die fachlichen Krankenpflegeleistungen, die erwähnt sind unter der
Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4, mit Ausnahme der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4, mit Ausnahme der
Leistungen 425110, 425515, 425913, 427755, 424395, 424690, 427991, Leistungen 425110, 425515, 425913, 427755, 424395, 424690, 427991,
424852, 424874, 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424852, 424874, 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351,
424513, 424653, 427954, 424815, 424255, 424410, 424550, 427836, 424513, 424653, 427954, 424815, 424255, 424410, 424550, 427836,
424712, 429354, 429472, 429575, 429671, 429774, 429295, 429413, 424712, 429354, 429472, 429575, 429671, 429774, 429295, 429413,
429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730,
429332, 429450, 429553, 429656, 429752 und 429376, 429590, 429693, 429332, 429450, 429553, 429656, 429752 und 429376, 429590, 429693,
429796, außer wenn die Verschreibung weiterhin im Rahmen der 429796, außer wenn die Verschreibung weiterhin im Rahmen der
Berufsausübung erforderlich ist, Berufsausübung erforderlich ist,
- die spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen, die unter der - die spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen, die unter der
Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnt sind, Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnt sind,
- die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der - die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der
Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V
von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit
Ausnahme der Hygieneleistungen, Ausnahme der Hygieneleistungen,
- die Pauschalhonorare für die individuelle Schulung eines - die Pauschalhonorare für die individuelle Schulung eines
Diabetespatienten zur Selbstpflege (423150) und im Hinblick auf das Diabetespatienten zur Selbstpflege (423150) und im Hinblick auf das
Verständnis der Pathologie (423194), die Pauschale für die Begleitung Verständnis der Pathologie (423194), die Pauschale für die Begleitung
der Diabetespatienten nach der Schulung zur Selbstpflege (423216) und der Diabetespatienten nach der Schulung zur Selbstpflege (423216) und
die Honorare für die pflegerische Begleitung der Diabetespatienten, die Honorare für die pflegerische Begleitung der Diabetespatienten,
die nicht zur Selbstpflege übergehen (423231 und 423334)." die nicht zur Selbstpflege übergehen (423231 und 423334)."
7. In § 2 wird Absatz 7 aufgehoben. 7. In § 2 wird Absatz 7 aufgehoben.
8. In § 4 Nr. 2 wird Absatz 12 wie folgt ersetzt: 8. In § 4 Nr. 2 wird Absatz 12 wie folgt ersetzt:
"Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Pflege Wundpflege, wie "Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Pflege Wundpflege, wie
beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels, oder wird die beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels, oder wird die
Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag für sehr Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag für sehr
pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter der Rubrik pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter der Rubrik
II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, dann II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, dann
umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte neben den Angaben der beiden umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte neben den Angaben der beiden
ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. 6 ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. 6
erwähnte Akte "Wundpflege", jedes Mal, wenn das Verzeichnis dies erwähnte Akte "Wundpflege", jedes Mal, wenn das Verzeichnis dies
verlangt." verlangt."
9. In § 4 wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: 9. In § 4 wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. Unbeschadet der Bestimmungen von § 6 dürfen die Leistungen 425110, "4. Unbeschadet der Bestimmungen von § 6 dürfen die Leistungen 425110,
423054, 423076, 423091, 424255, 424270, 424292, 424314, 424933, 423054, 423076, 423091, 424255, 424270, 424292, 424314, 424933,
424395, 425176, 425191, 425213, 425515, 423253, 423275, 423290, 424395, 425176, 425191, 425213, 425515, 423253, 423275, 423290,
424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 425574, 425596, 425611, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 425574, 425596, 425611,
425913, 423356, 423371, 423393, 424550, 424572, 424594, 424616, 425913, 423356, 423371, 423393, 424550, 424572, 424594, 424616,
424970, 424690, 425972, 425994, 426016, 427755, 427770, 427792, 424970, 424690, 425972, 425994, 426016, 427755, 427770, 427792,
427814, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 427991, 429030, 427814, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 427991, 429030,
429052, 429074, 423430, 423452, 423474, 424712, 424734, 424756, 429052, 429074, 423430, 423452, 423474, 424712, 424734, 424756,
424771, 424992, 424852, 426370, 426392 und 426414 nur ein einziges Mal 424771, 424992, 424852, 426370, 426392 und 426414 nur ein einziges Mal
pro Pflegeeinsatz bescheinigt werden." pro Pflegeeinsatz bescheinigt werden."
10. In § 4 Nr. 6 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 10. In § 4 Nr. 6 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Für die Festlegung der Werte in Absatz 1 wird den Leistungen 424395, "Für die Festlegung der Werte in Absatz 1 wird den Leistungen 424395,
424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715,
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553,
429656, 429752 und 424874 nicht Rechnung getragen." 429656, 429752 und 424874 nicht Rechnung getragen."
11. In § 5 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 11. In § 5 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 "b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4
erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der
Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516,
429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332,
429450, 429553, 429656 und 429752,". 429450, 429553, 429656 und 429752,".
12. In § 5 Nr. 3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die 12. In § 5 Nr. 3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die
Leistungen und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, zwischen der Leistungen und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, zwischen der
derzeitigen vierzehnten und fünfzehnten Zeile zwei Zeilen mit derzeitigen vierzehnten und fünfzehnten Zeile zwei Zeilen mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
429354, 429472, 429575, 429671, 429774 (Stomapflege) 429354, 429472, 429575, 429671, 429774 (Stomapflege)
429870 429870
429376, 429590, 429693, 429796 (Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers 429376, 429590, 429693, 429796 (Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers
während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege) während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege)
429892 429892
13. In § 5bis Nr. 3 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 13. In § 5bis Nr. 3 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 "b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4
erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der
Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516,
429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332,
429450, 429553, 429656 und 429752,". 429450, 429553, 429656 und 429752,".
14. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: 14. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt:
"1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: "1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
- "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff - "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff
"komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler "komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler
Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen
von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder
Klammern, Klammern,
- "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen - "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen
Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder
Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen
Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu
gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht
vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese
Liste beschränkt. Liste beschränkt.
- "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den - "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den
Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte
Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt, Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt,
- "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft, - "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft,
die die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. die die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung von der Abkommenskommission Entschädigungspflichtversicherung von der Abkommenskommission
Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger festgelegten Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger festgelegten
Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft
zugelassen worden ist. zugelassen worden ist.
Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden
Angehörigen erbracht werden oder den Begünstigten oder pflegenden Angehörigen erbracht werden oder den Begünstigten oder pflegenden
Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden. Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden.
2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die 2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die
Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des
Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie
Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft
ab. Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und ab. Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und
B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen
Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert werden. Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert werden.
Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während
des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro
Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden. Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden.
Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336, Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336,
424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954, 424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954,
424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435,
429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752. 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752.
3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das 3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für
die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden: die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden:
- Gürtelrose, - Gürtelrose,
- Ekzem, - Ekzem,
- Psoriasis, - Psoriasis,
- Warzen, - Warzen,
- Hautmykosen, - Hautmykosen,
- andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine - andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine
sorgfältige einfache Wundpflege erfordern. sorgfältige einfache Wundpflege erfordern.
Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur
Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden. Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden.
4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur 4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur
bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem
Tag beginnt, an dem eine in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden Tag beginnt, an dem eine in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden
Anlage erwähnte Leistung (Leistungen des Fachbereichs Augenheilkunde) Anlage erwähnte Leistung (Leistungen des Fachbereichs Augenheilkunde)
erbracht wurde. erbracht wurde.
5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im 5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im
Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege
erfordern, bescheinigt werden. Diese Pflege kann mit den unter der erfordern, bescheinigt werden. Diese Pflege kann mit den unter der
Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten
anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert
werden. werden.
6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351,
424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612,
429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450,
429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt 429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt
werden, dass eine Akte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben wird. werden, dass eine Akte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben wird.
Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten
Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom
Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden.
7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege 7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege
beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auf beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auf
elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem
ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle
überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das
Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird
dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der
betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen und komplexen betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen und komplexen
Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer
Wunde ohne Verbandswechsel". Wunde ohne Verbandswechsel".
Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631, Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631,
427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14 427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14
aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der
betreffenden Wunde bescheinigt werden. betreffenden Wunde bescheinigt werden.
Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine
Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch
die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese
Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle
einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische
Mitteilung). Mitteilung).
Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe
Wundpflege und ein neues Foto wird der Akte hinzugefügt. Wundpflege und ein neues Foto wird der Akte hinzugefügt.
Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen, Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen,
die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden.
8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von 8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von
einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden. Diese einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden. Diese
Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro
Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege
pro Kalenderjahr bescheinigt werden. pro Kalenderjahr bescheinigt werden.
Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der
Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger
auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten
von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt
werden. werden.
Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4 Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4
Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen nicht Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen nicht
während eines selben Einsatzes mit einer Grundleistung kumuliert während eines selben Einsatzes mit einer Grundleistung kumuliert
werden, es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine werden, es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine
oder mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der oder mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der
Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der
Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere
spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von
§ 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt. § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt.
Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für
Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel
und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der
anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der
Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen
Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die
Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der
Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Akte "Wundpflege" der Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Akte "Wundpflege" der
anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden. anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden.
Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder
komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die
Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder
424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.
Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn
ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine
Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten
festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der
die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991
oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.
Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der
Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder
in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem
oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden. oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden.
9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom 9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom
Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt
werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom
Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird. Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird.
10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, 10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292,
424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771, 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771,
424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben 424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben
Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels
kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung. kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung.
Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513,
424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715,
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656
und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den
Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden. Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden.
11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715 11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715
können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe
Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert. Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert.
Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können
höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe
Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert. Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert.
Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können
höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe
Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert. Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert.
Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310,
429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und
429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander 429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander
kumuliert werden. kumuliert werden.
12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen 12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen
der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715,
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656
und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem
Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels
erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach
dem ersten Behandlungstag übermittelt werden. dem ersten Behandlungstag übermittelt werden.
Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. Entschädigungspflichtversicherung festgelegt.
Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums, Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums,
in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer
von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die
vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der
Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der
Behandlung pro Pflegetag. Behandlung pro Pflegetag.
Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die
Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet, Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet,
die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars
durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das
Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht
eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die
erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese
Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer
eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der
Mitteilung schriftlich übermittelt hat. Mitteilung schriftlich übermittelt hat.
Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der
Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der
Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der
Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht. Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht.
Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach
Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt
wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der
Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und
einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der
Mitteilung ist, erbracht werden. Mitteilung ist, erbracht werden.
Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen
nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft
mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der
Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem
dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht
werden. werden.
Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des
Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt
(auf elektronischem Weg) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur (auf elektronischem Weg) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur
Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls
überprüft. überprüft.
Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen
und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft
(auf elektronischem Weg) über seine Entscheidung, den Einspruch (auf elektronischem Weg) über seine Entscheidung, den Einspruch
aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine
Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der
zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass
er seinen Einspruch zurücknimmt. er seinen Einspruch zurücknimmt.
Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen
nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft
mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur
Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle
Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages
der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden. der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden.
Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht
binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine
Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur
Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle
Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der
Mitteilung des Einspruchs erbracht werden. Mitteilung des Einspruchs erbracht werden.
Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme
der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen
- ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, - ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung,
wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den
Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die
schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete
Mitteilung angenommen hat. Mitteilung angenommen hat.
- ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt, - ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt,
wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde." wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2022 Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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