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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/10/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 OCTOBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 OKTOBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad
zones de secours (Moniteur belge du 13 octobre 2016). van 13 oktober 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106 Absatz 1; Artikels 106 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Februar 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Februar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
März 2016; März 2016;
Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/02 und /07 des Ausschusses der Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/02 und /07 des Ausschusses der
provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 27. April und 5. provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 27. April und 5.
Juli 2016; Juli 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.964/2/V des Staatsrates vom 5. Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.964/2/V des Staatsrates vom 5.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 171 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 Artikel 1 - Artikel 171 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen wird durch folgenden Satz ergänzt: Hilfeleistungszonen wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung." "Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung."
Art. 2 - In Artikel 172 werden die Wörter "Die Widerspruchskammer Art. 2 - In Artikel 172 werden die Wörter "Die Widerspruchskammer
setzt sich zusammen aus:" wie folgt ersetzt: setzt sich zusammen aus:" wie folgt ersetzt:
"Die Widerspruchskammer umfasst eine französischsprachige und eine "Die Widerspruchskammer umfasst eine französischsprachige und eine
niederländischsprachige Abteilung. Die Sprache der Antragsschrift niederländischsprachige Abteilung. Die Sprache der Antragsschrift
bestimmt vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheint. bestimmt vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheint.
Deutschsprachige Personalmitglieder erscheinen vor der Abteilung der Deutschsprachige Personalmitglieder erscheinen vor der Abteilung der
Kammer, deren Präsident die deutsche Sprache beherrscht. Wenn keiner Kammer, deren Präsident die deutsche Sprache beherrscht. Wenn keiner
der Präsidenten die deutsche Sprache beherrscht, zieht die der Präsidenten die deutsche Sprache beherrscht, zieht die
Widerspruchskammer einen Dolmetscher heran. In diesem Fall erscheint Widerspruchskammer einen Dolmetscher heran. In diesem Fall erscheint
das Personalmitglied vor der Abteilung seiner Wahl. das Personalmitglied vor der Abteilung seiner Wahl.
Jede Abteilung setzt sich zusammen aus:" Jede Abteilung setzt sich zusammen aus:"
Art. 3 - Artikel 173 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 173 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 173 - Zwei stellvertretende Präsidenten führen den Vorsitz der "Art. 173 - Zwei stellvertretende Präsidenten führen den Vorsitz der
französischsprachigen Abteilung beziehungsweise der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise der
niederländischsprachigen Abteilung, wenn der Präsident verhindert ist. niederländischsprachigen Abteilung, wenn der Präsident verhindert ist.
Es werden auch Stellvertreter für die Beisitzer bestimmt. Es werden auch Stellvertreter für die Beisitzer bestimmt.
Stellvertreter werden auf dieselbe Weise wie ordentliche Mitglieder Stellvertreter werden auf dieselbe Weise wie ordentliche Mitglieder
bestimmt. bestimmt.
Der Präsident wird vom Minister ernannt. Der Präsident wird vom Minister ernannt.
Der Präsident einer Abteilung der Widerspruchskammer ist unabhängig. Der Präsident einer Abteilung der Widerspruchskammer ist unabhängig.
Er informiert den Minister über jeden Umstand, der seine Er informiert den Minister über jeden Umstand, der seine
Unabhängigkeit gefährden kann." Unabhängigkeit gefährden kann."
Art. 4 - In denselben Erlass werden die Artikel 173/1 bis 173/10 mit Art. 4 - In denselben Erlass werden die Artikel 173/1 bis 173/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 173/1 - Die Widerspruchskammer ist nur beschlussfähig, wenn der "Art. 173/1 - Die Widerspruchskammer ist nur beschlussfähig, wenn der
Präsident und die zwei Besitzer, die in Artikel 172 Nr. 2 und 3 Präsident und die zwei Besitzer, die in Artikel 172 Nr. 2 und 3
vorgesehen sind, bei der Sitzung anwesend sind. vorgesehen sind, bei der Sitzung anwesend sind.
"Art. 173/2 - Die Sitzung der Widerspruchskammer muss binnen sechs "Art. 173/2 - Die Sitzung der Widerspruchskammer muss binnen sechs
Wochen nach der Befassung stattfinden. Wochen nach der Befassung stattfinden.
Die Widerspruchskammer prüft zuerst die Zulässigkeit des Widerspruchs Die Widerspruchskammer prüft zuerst die Zulässigkeit des Widerspruchs
und entscheidet anschließend über seine Begründetheit. und entscheidet anschließend über seine Begründetheit.
Art. 173/3 - Das Personalmitglied erscheint persönlich vor der Art. 173/3 - Das Personalmitglied erscheint persönlich vor der
Widerspruchskammer. Es darf sich von einer Person seiner Wahl Widerspruchskammer. Es darf sich von einer Person seiner Wahl
beistehen lassen. Die Person, die dem Personalmitglied beisteht, darf beistehen lassen. Die Person, die dem Personalmitglied beisteht, darf
in keiner Weise der Widerspruchskammer angehören. in keiner Weise der Widerspruchskammer angehören.
Art. 173/4 - Das Personalmitglied hat das Recht, einen oder beide Art. 173/4 - Das Personalmitglied hat das Recht, einen oder beide
Beisitzer abzulehnen. Dieses Recht kann nur einmal in derselben Sache Beisitzer abzulehnen. Dieses Recht kann nur einmal in derselben Sache
ausgeübt werden. ausgeübt werden.
Das Personalmitglied kann nicht gleichzeitig einen ordentlichen Das Personalmitglied kann nicht gleichzeitig einen ordentlichen
Beisitzer und einen Stellvertretenden Beisitzer, die dieselbe Beisitzer und einen Stellvertretenden Beisitzer, die dieselbe
Organisation vertreten, ablehnen. Organisation vertreten, ablehnen.
Wenn das Personalmitglied einen oder beide Beisitzer ablehnen möchte, Wenn das Personalmitglied einen oder beide Beisitzer ablehnen möchte,
schickt es zu diesem Zweck binnen einer Frist von zehn Tagen eine schickt es zu diesem Zweck binnen einer Frist von zehn Tagen eine
schriftliche Begründung an die Widerspruchskammer. Nach Ablauf der schriftliche Begründung an die Widerspruchskammer. Nach Ablauf der
vorgegebenen Frist von zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass das vorgegebenen Frist von zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass das
Personalmitglied auf sein Recht, einen Beisitzer abzulehnen, Personalmitglied auf sein Recht, einen Beisitzer abzulehnen,
verzichtet. verzichtet.
Der Präsident kann ebenfalls einen Beisitzer ablehnen, wenn er der Der Präsident kann ebenfalls einen Beisitzer ablehnen, wenn er der
Ansicht ist, dass die Unparteilichkeit des Beisitzers gefährdet ist. Ansicht ist, dass die Unparteilichkeit des Beisitzers gefährdet ist.
Art. 173/5 - Die Widerspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung Art. 173/5 - Die Widerspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung
anordnen und Zeugen oder Sachverständige anhören. Diese Anhörung muss anordnen und Zeugen oder Sachverständige anhören. Diese Anhörung muss
in Anwesenheit aller vorgeladenen Parteien stattfinden. in Anwesenheit aller vorgeladenen Parteien stattfinden.
Art. 173/6 - Die Widerspruchskammer befindet definitiv binnen einer Art. 173/6 - Die Widerspruchskammer befindet definitiv binnen einer
Frist von sechs Wochen nach der letzten Anhörung. Die Entscheidung der Frist von sechs Wochen nach der letzten Anhörung. Die Entscheidung der
Widerspruchskammer ersetzt die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchskammer ersetzt die Entscheidung, die Gegenstand des
Widerspruchs ist. Widerspruchs ist.
Die Entscheidung der Widerspruchskammer wird dem Personalmitglied, dem Die Entscheidung der Widerspruchskammer wird dem Personalmitglied, dem
Vorsitzenden des Zonenrates und dem Minister per Einschreiben oder auf Vorsitzenden des Zonenrates und dem Minister per Einschreiben oder auf
jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein
feststehendes Datum verleiht, notifiziert. feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
Art. 173/7 - Wenn das Personalmitglied oder die Person, die ihm Art. 173/7 - Wenn das Personalmitglied oder die Person, die ihm
beisteht, trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen beisteht, trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen
Entschuldigungsgrund nicht erscheint, erklärt sich die Entschuldigungsgrund nicht erscheint, erklärt sich die
Widerspruchskammer für nicht mehr zuständig und wird der Antrag für Widerspruchskammer für nicht mehr zuständig und wird der Antrag für
unzulässig erklärt. unzulässig erklärt.
Art. 173/8 - Das Amt als Präsident beziehungsweise als Beisitzer in Art. 173/8 - Das Amt als Präsident beziehungsweise als Beisitzer in
der Widerspruchskammer endet: der Widerspruchskammer endet:
1. wenn der Präsident beziehungsweise der Beisitzer dem Minister 1. wenn der Präsident beziehungsweise der Beisitzer dem Minister
seinen Rücktritt anbietet, seinen Rücktritt anbietet,
2. wenn die Organisation, die der Beisitzer vertritt, eine andere 2. wenn die Organisation, die der Beisitzer vertritt, eine andere
Person für diese Funktion bestimmt, Person für diese Funktion bestimmt,
Art. 173/9 - Die Widerspruchskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, Art. 173/9 - Die Widerspruchskammer gibt sich eine Geschäftsordnung,
die vom Minister gebilligt wird. die vom Minister gebilligt wird.
Art. 173/10 - Der Präsident und die Beisitzer erhalten eine Art. 173/10 - Der Präsident und die Beisitzer erhalten eine
Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten aufgrund der Regelung Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten aufgrund der Regelung
für Bedienstete des Föderalstaats. Für die Anwendung des vorliegenden für Bedienstete des Föderalstaats. Für die Anwendung des vorliegenden
Artikels werden sie mit Bediensteten des Föderalstaats der Stufe A Artikels werden sie mit Bediensteten des Föderalstaats der Stufe A
gleichgestellt. gleichgestellt.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2016 Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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