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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 OCTOBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 OKTOBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad |
zones de secours (Moniteur belge du 13 octobre 2016). | van 13 oktober 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
3. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des | Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106 Absatz 1; | Artikels 106 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Februar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Februar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
März 2016; | März 2016; |
Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/02 und /07 des Ausschusses der | Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/02 und /07 des Ausschusses der |
provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 27. April und 5. | provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 27. April und 5. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.964/2/V des Staatsrates vom 5. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.964/2/V des Staatsrates vom 5. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 171 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | Artikel 1 - Artikel 171 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen wird durch folgenden Satz ergänzt: | Hilfeleistungszonen wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung." | "Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung." |
Art. 2 - In Artikel 172 werden die Wörter "Die Widerspruchskammer | Art. 2 - In Artikel 172 werden die Wörter "Die Widerspruchskammer |
setzt sich zusammen aus:" wie folgt ersetzt: | setzt sich zusammen aus:" wie folgt ersetzt: |
"Die Widerspruchskammer umfasst eine französischsprachige und eine | "Die Widerspruchskammer umfasst eine französischsprachige und eine |
niederländischsprachige Abteilung. Die Sprache der Antragsschrift | niederländischsprachige Abteilung. Die Sprache der Antragsschrift |
bestimmt vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheint. | bestimmt vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheint. |
Deutschsprachige Personalmitglieder erscheinen vor der Abteilung der | Deutschsprachige Personalmitglieder erscheinen vor der Abteilung der |
Kammer, deren Präsident die deutsche Sprache beherrscht. Wenn keiner | Kammer, deren Präsident die deutsche Sprache beherrscht. Wenn keiner |
der Präsidenten die deutsche Sprache beherrscht, zieht die | der Präsidenten die deutsche Sprache beherrscht, zieht die |
Widerspruchskammer einen Dolmetscher heran. In diesem Fall erscheint | Widerspruchskammer einen Dolmetscher heran. In diesem Fall erscheint |
das Personalmitglied vor der Abteilung seiner Wahl. | das Personalmitglied vor der Abteilung seiner Wahl. |
Jede Abteilung setzt sich zusammen aus:" | Jede Abteilung setzt sich zusammen aus:" |
Art. 3 - Artikel 173 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 173 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 173 - Zwei stellvertretende Präsidenten führen den Vorsitz der | "Art. 173 - Zwei stellvertretende Präsidenten führen den Vorsitz der |
französischsprachigen Abteilung beziehungsweise der | französischsprachigen Abteilung beziehungsweise der |
niederländischsprachigen Abteilung, wenn der Präsident verhindert ist. | niederländischsprachigen Abteilung, wenn der Präsident verhindert ist. |
Es werden auch Stellvertreter für die Beisitzer bestimmt. | Es werden auch Stellvertreter für die Beisitzer bestimmt. |
Stellvertreter werden auf dieselbe Weise wie ordentliche Mitglieder | Stellvertreter werden auf dieselbe Weise wie ordentliche Mitglieder |
bestimmt. | bestimmt. |
Der Präsident wird vom Minister ernannt. | Der Präsident wird vom Minister ernannt. |
Der Präsident einer Abteilung der Widerspruchskammer ist unabhängig. | Der Präsident einer Abteilung der Widerspruchskammer ist unabhängig. |
Er informiert den Minister über jeden Umstand, der seine | Er informiert den Minister über jeden Umstand, der seine |
Unabhängigkeit gefährden kann." | Unabhängigkeit gefährden kann." |
Art. 4 - In denselben Erlass werden die Artikel 173/1 bis 173/10 mit | Art. 4 - In denselben Erlass werden die Artikel 173/1 bis 173/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 173/1 - Die Widerspruchskammer ist nur beschlussfähig, wenn der | "Art. 173/1 - Die Widerspruchskammer ist nur beschlussfähig, wenn der |
Präsident und die zwei Besitzer, die in Artikel 172 Nr. 2 und 3 | Präsident und die zwei Besitzer, die in Artikel 172 Nr. 2 und 3 |
vorgesehen sind, bei der Sitzung anwesend sind. | vorgesehen sind, bei der Sitzung anwesend sind. |
"Art. 173/2 - Die Sitzung der Widerspruchskammer muss binnen sechs | "Art. 173/2 - Die Sitzung der Widerspruchskammer muss binnen sechs |
Wochen nach der Befassung stattfinden. | Wochen nach der Befassung stattfinden. |
Die Widerspruchskammer prüft zuerst die Zulässigkeit des Widerspruchs | Die Widerspruchskammer prüft zuerst die Zulässigkeit des Widerspruchs |
und entscheidet anschließend über seine Begründetheit. | und entscheidet anschließend über seine Begründetheit. |
Art. 173/3 - Das Personalmitglied erscheint persönlich vor der | Art. 173/3 - Das Personalmitglied erscheint persönlich vor der |
Widerspruchskammer. Es darf sich von einer Person seiner Wahl | Widerspruchskammer. Es darf sich von einer Person seiner Wahl |
beistehen lassen. Die Person, die dem Personalmitglied beisteht, darf | beistehen lassen. Die Person, die dem Personalmitglied beisteht, darf |
in keiner Weise der Widerspruchskammer angehören. | in keiner Weise der Widerspruchskammer angehören. |
Art. 173/4 - Das Personalmitglied hat das Recht, einen oder beide | Art. 173/4 - Das Personalmitglied hat das Recht, einen oder beide |
Beisitzer abzulehnen. Dieses Recht kann nur einmal in derselben Sache | Beisitzer abzulehnen. Dieses Recht kann nur einmal in derselben Sache |
ausgeübt werden. | ausgeübt werden. |
Das Personalmitglied kann nicht gleichzeitig einen ordentlichen | Das Personalmitglied kann nicht gleichzeitig einen ordentlichen |
Beisitzer und einen Stellvertretenden Beisitzer, die dieselbe | Beisitzer und einen Stellvertretenden Beisitzer, die dieselbe |
Organisation vertreten, ablehnen. | Organisation vertreten, ablehnen. |
Wenn das Personalmitglied einen oder beide Beisitzer ablehnen möchte, | Wenn das Personalmitglied einen oder beide Beisitzer ablehnen möchte, |
schickt es zu diesem Zweck binnen einer Frist von zehn Tagen eine | schickt es zu diesem Zweck binnen einer Frist von zehn Tagen eine |
schriftliche Begründung an die Widerspruchskammer. Nach Ablauf der | schriftliche Begründung an die Widerspruchskammer. Nach Ablauf der |
vorgegebenen Frist von zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass das | vorgegebenen Frist von zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass das |
Personalmitglied auf sein Recht, einen Beisitzer abzulehnen, | Personalmitglied auf sein Recht, einen Beisitzer abzulehnen, |
verzichtet. | verzichtet. |
Der Präsident kann ebenfalls einen Beisitzer ablehnen, wenn er der | Der Präsident kann ebenfalls einen Beisitzer ablehnen, wenn er der |
Ansicht ist, dass die Unparteilichkeit des Beisitzers gefährdet ist. | Ansicht ist, dass die Unparteilichkeit des Beisitzers gefährdet ist. |
Art. 173/5 - Die Widerspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung | Art. 173/5 - Die Widerspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung |
anordnen und Zeugen oder Sachverständige anhören. Diese Anhörung muss | anordnen und Zeugen oder Sachverständige anhören. Diese Anhörung muss |
in Anwesenheit aller vorgeladenen Parteien stattfinden. | in Anwesenheit aller vorgeladenen Parteien stattfinden. |
Art. 173/6 - Die Widerspruchskammer befindet definitiv binnen einer | Art. 173/6 - Die Widerspruchskammer befindet definitiv binnen einer |
Frist von sechs Wochen nach der letzten Anhörung. Die Entscheidung der | Frist von sechs Wochen nach der letzten Anhörung. Die Entscheidung der |
Widerspruchskammer ersetzt die Entscheidung, die Gegenstand des | Widerspruchskammer ersetzt die Entscheidung, die Gegenstand des |
Widerspruchs ist. | Widerspruchs ist. |
Die Entscheidung der Widerspruchskammer wird dem Personalmitglied, dem | Die Entscheidung der Widerspruchskammer wird dem Personalmitglied, dem |
Vorsitzenden des Zonenrates und dem Minister per Einschreiben oder auf | Vorsitzenden des Zonenrates und dem Minister per Einschreiben oder auf |
jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein | jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein |
feststehendes Datum verleiht, notifiziert. | feststehendes Datum verleiht, notifiziert. |
Art. 173/7 - Wenn das Personalmitglied oder die Person, die ihm | Art. 173/7 - Wenn das Personalmitglied oder die Person, die ihm |
beisteht, trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen | beisteht, trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen |
Entschuldigungsgrund nicht erscheint, erklärt sich die | Entschuldigungsgrund nicht erscheint, erklärt sich die |
Widerspruchskammer für nicht mehr zuständig und wird der Antrag für | Widerspruchskammer für nicht mehr zuständig und wird der Antrag für |
unzulässig erklärt. | unzulässig erklärt. |
Art. 173/8 - Das Amt als Präsident beziehungsweise als Beisitzer in | Art. 173/8 - Das Amt als Präsident beziehungsweise als Beisitzer in |
der Widerspruchskammer endet: | der Widerspruchskammer endet: |
1. wenn der Präsident beziehungsweise der Beisitzer dem Minister | 1. wenn der Präsident beziehungsweise der Beisitzer dem Minister |
seinen Rücktritt anbietet, | seinen Rücktritt anbietet, |
2. wenn die Organisation, die der Beisitzer vertritt, eine andere | 2. wenn die Organisation, die der Beisitzer vertritt, eine andere |
Person für diese Funktion bestimmt, | Person für diese Funktion bestimmt, |
Art. 173/9 - Die Widerspruchskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, | Art. 173/9 - Die Widerspruchskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, |
die vom Minister gebilligt wird. | die vom Minister gebilligt wird. |
Art. 173/10 - Der Präsident und die Beisitzer erhalten eine | Art. 173/10 - Der Präsident und die Beisitzer erhalten eine |
Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten aufgrund der Regelung | Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten aufgrund der Regelung |
für Bedienstete des Föderalstaats. Für die Anwendung des vorliegenden | für Bedienstete des Föderalstaats. Für die Anwendung des vorliegenden |
Artikels werden sie mit Bediensteten des Föderalstaats der Stufe A | Artikels werden sie mit Bediensteten des Föderalstaats der Stufe A |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |