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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/10/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2006 modifiant l'arrêté Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot
royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende
techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun
leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 avril 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 besluit van 26 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van
portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen
doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun
éléments ainsi que les accessoires de sécurité, établi par le Service veiligheidstoebehoren moeten voldoen, opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande auprès du Commissariat Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen
les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens,
automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen.
accessoires de sécurité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 octobre 2006. Gegeven te Brussel, 3 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen
Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über
die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern.
Dieser Entwurf sieht einerseits eine Änderung der Periodizität der Dieser Entwurf sieht einerseits eine Änderung der Periodizität der
regelmässigen technischen Kontrollen vor, denen Personenfahrzeuge regelmässigen technischen Kontrollen vor, denen Personenfahrzeuge
(Klasse M1) unterworfen sind, und andererseits eine Erweiterung der (Klasse M1) unterworfen sind, und andererseits eine Erweiterung der
obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle. Ausserdem wird der obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle. Ausserdem wird der
Anwendungsbereich der obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle auf Anwendungsbereich der obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle auf
Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) ausgeweitet. Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) ausgeweitet.
Nachstehend folgt ein Kommentar zu den vorgeschlagenen Abänderungen. Nachstehend folgt ein Kommentar zu den vorgeschlagenen Abänderungen.
Artikel 1 - Verhindert, dass Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug Artikel 1 - Verhindert, dass Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug
(Klasse N1) zweimal der vollständigen technischen Kontrolle gemäss (Klasse N1) zweimal der vollständigen technischen Kontrolle gemäss
Anlage 15 unterworfen werden. Ist die in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 Anlage 15 unterworfen werden. Ist die in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3
des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorerwähnten des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorerwähnten
Erlasses] vorgesehene Kontrolle erfolgt, besteht die Kontrolle, um die Erlasses] vorgesehene Kontrolle erfolgt, besteht die Kontrolle, um die
es hier geht, ausschliesslich aus dem Erstellen des es hier geht, ausschliesslich aus dem Erstellen des
Identifikationsberichts, einschliesslich des hierfür notwendigen Identifikationsberichts, einschliesslich des hierfür notwendigen
Wiegens - Letzteres, um das Betrugsrisiko auf ein Minimum zu Wiegens - Letzteres, um das Betrugsrisiko auf ein Minimum zu
reduzieren. reduzieren.
Es wird eine neue Nr. 1 eingefügt. Es wird eine neue Nr. 1 eingefügt.
Personenfahrzeuge (Klasse M1), die bestimmte Bedingungen erfüllen, Personenfahrzeuge (Klasse M1), die bestimmte Bedingungen erfüllen,
werden nicht mehr jährlich kontrolliert, sondern zweijährlich. Es werden nicht mehr jährlich kontrolliert, sondern zweijährlich. Es
handelt sich um folgende Bedingungen: handelt sich um folgende Bedingungen:
- rechtzeitig zur technischen Kontrolle vorgefahren werden, - rechtzeitig zur technischen Kontrolle vorgefahren werden,
- grüne Prüfbescheinigung, - grüne Prüfbescheinigung,
- nicht mehr als 100 000 Kilometer, - nicht mehr als 100 000 Kilometer,
- nicht älter als sechs Jahre. - nicht älter als sechs Jahre.
Die neue Regelung hat zur Folge, dass Fahrzeuge der Klasse M1 künftig Die neue Regelung hat zur Folge, dass Fahrzeuge der Klasse M1 künftig
nach folgender Periodizität der regelmässigen Kontrolle unterworfen nach folgender Periodizität der regelmässigen Kontrolle unterworfen
sind: sind:
a) 4+1+1+1 a) 4+1+1+1
ODER ODER
b) 4+2+1+1 b) 4+2+1+1
ODER ODER
c) 4+1+2+1 c) 4+1+2+1
ODER ODER
d) 4+2+2+1. d) 4+2+2+1.
Der Verweis auf das Datum der Erstinbetriebnahme hat zur Folge, dass Der Verweis auf das Datum der Erstinbetriebnahme hat zur Folge, dass
Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 zur technischen Kontrolle Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 zur technischen Kontrolle
vorgefahren werden, nur in den Vorteil der zweijährlichen technischen vorgefahren werden, nur in den Vorteil der zweijährlichen technischen
Kontrolle kommen können, wenn sie 4 Jahre alt sind, und nicht, wenn Kontrolle kommen können, wenn sie 4 Jahre alt sind, und nicht, wenn
sie 5 oder 6 Jahre alt sind (diese Übergangsregelung hat mit sie 5 oder 6 Jahre alt sind (diese Übergangsregelung hat mit
organisatorischen Aspekten wie Personal und Finanzmittel der organisatorischen Aspekten wie Personal und Finanzmittel der
Prüfstellen zu tun). Konkret bedeutet dies, dass die regelmässige Prüfstellen zu tun). Konkret bedeutet dies, dass die regelmässige
technische Kontrolle ab dem 1. Mai 2006 nach folgender Periodizität technische Kontrolle ab dem 1. Mai 2006 nach folgender Periodizität
erfolgen kann: erfolgen kann:
a) 4+1+1+1 a) 4+1+1+1
ODER ODER
b) 4+2+1+1. b) 4+2+1+1.
Ab dem 1. Mai 2007 tritt die neue Regelung vollständig in Kraft und Ab dem 1. Mai 2007 tritt die neue Regelung vollständig in Kraft und
können auch Fahrzeuge, die dann 5 oder 6 Jahre alt sind, in den können auch Fahrzeuge, die dann 5 oder 6 Jahre alt sind, in den
Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen. Konkret Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen. Konkret
bedeutet dies, dass die regelmässige technische Kontrolle ab dem 1. bedeutet dies, dass die regelmässige technische Kontrolle ab dem 1.
Mai 2007 nach folgender Periodizität erfolgen kann: Mai 2007 nach folgender Periodizität erfolgen kann:
a) 4+1+1+1 a) 4+1+1+1
ODER ODER
b) 4+2+1+1 b) 4+2+1+1
ODER ODER
c) 4+1+2+1 c) 4+1+2+1
ODER ODER
d) 4+2+2+1. d) 4+2+2+1.
Es wird eine neue Nr. 1bis eingefügt. Es wird eine neue Nr. 1bis eingefügt.
Unter denselben Bedingungen wie weiter oben bestimmt wird die in Unter denselben Bedingungen wie weiter oben bestimmt wird die in
Artikel 23ter § 1 Nr. 3 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses [sic, Artikel 23ter § 1 Nr. 3 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses [sic,
zu lesen ist: des vorerwähnten Erlasses] erwähnte jährliche technische zu lesen ist: des vorerwähnten Erlasses] erwähnte jährliche technische
Kontrolle der Kupplungsvorrichtung durch eine zweijährliche Kontrolle Kontrolle der Kupplungsvorrichtung durch eine zweijährliche Kontrolle
ersetzt. ersetzt.
Die frühere Nr. 1 wird umnummeriert zu Nr. 1ter. Die frühere Nr. 1 wird umnummeriert zu Nr. 1ter.
Fahrzeuge, deren erste regelmässige technische Kontrolle erfolgt, Fahrzeuge, deren erste regelmässige technische Kontrolle erfolgt,
bevor das Fahrzeug 4 Jahre alt ist, können ebenfalls in den Vorteil bevor das Fahrzeug 4 Jahre alt ist, können ebenfalls in den Vorteil
der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen. der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen.
Art. 2 - Weitet die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle auf Art. 2 - Weitet die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle auf
Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) aus und ändert den Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) aus und ändert den
Inhalt dieser Kontrolle. Die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle Inhalt dieser Kontrolle. Die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle
besteht künftig aus einer technischen Kontrolle nach Anlage 15 und aus besteht künftig aus einer technischen Kontrolle nach Anlage 15 und aus
einer technischen Kontrolle nach Anlage 22. Das Ergebnis der einer technischen Kontrolle nach Anlage 22. Das Ergebnis der
technischen Kontrolle nach Anlage 22 wird in einem technischen Kontrolle nach Anlage 22 wird in einem
Gebrauchtwagenbericht, der zusammen mit der Prüfbescheinigung Gebrauchtwagenbericht, der zusammen mit der Prüfbescheinigung
ausgestellt wird, genau beschrieben. ausgestellt wird, genau beschrieben.
Art. 3 - Regelt die Ausstellung des Gebrauchtwagenberichts. Das Muster Art. 3 - Regelt die Ausstellung des Gebrauchtwagenberichts. Das Muster
wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische
Fahrzeugkontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt. Fahrzeugkontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt.
Art. 4 - Legt die Gültigkeitsdauer des für die Gebrauchtwagenkontrolle Art. 4 - Legt die Gültigkeitsdauer des für die Gebrauchtwagenkontrolle
ausgestellten Zulassungsantrags fest. ausgestellten Zulassungsantrags fest.
Es wird ebenfalls ein Sanktionsmechanismus vorgesehen für Fahrzeuge, Es wird ebenfalls ein Sanktionsmechanismus vorgesehen für Fahrzeuge,
die in den Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen, die in den Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen,
bei denen jedoch anlässlich einer Gebrauchtwagenkontrolle während der bei denen jedoch anlässlich einer Gebrauchtwagenkontrolle während der
Gültigkeitsdauer der zuvor ausgestellten Prüfbescheinigung Gültigkeitsdauer der zuvor ausgestellten Prüfbescheinigung
festgestellt wird, dass das Fahrzeug bestimmte Mängel aufweist, die festgestellt wird, dass das Fahrzeug bestimmte Mängel aufweist, die
die Ausstellung einer roten Karte zur Folge haben. Angesichts der die Ausstellung einer roten Karte zur Folge haben. Angesichts der
Tatsache, dass eine nicht regelmässige technische Kontrolle die Tatsache, dass eine nicht regelmässige technische Kontrolle die
Periodizität der regelmässigen technischen Kontrolle nicht verändert, Periodizität der regelmässigen technischen Kontrolle nicht verändert,
kann diese Sanktion erst ab der nächstfolgenden regelmässigen kann diese Sanktion erst ab der nächstfolgenden regelmässigen
Kontrolle bis zur darauf folgenden regelmässigen technischen Kontrolle Kontrolle bis zur darauf folgenden regelmässigen technischen Kontrolle
angewandt werden. Wird das Fahrzeug als leichtes Nutzfahrzeug (Klasse angewandt werden. Wird das Fahrzeug als leichtes Nutzfahrzeug (Klasse
N1) wiederzugelassen, gilt der Vorteil der zweijährlichen technischen N1) wiederzugelassen, gilt der Vorteil der zweijährlichen technischen
Kontrolle von der folgenden regelmässigen technischen Kontrolle an Kontrolle von der folgenden regelmässigen technischen Kontrolle an
sowieso nicht mehr. sowieso nicht mehr.
Art. 5 - Legt den Tarif der zusätzlichen technischen Kontrolle nach Art. 5 - Legt den Tarif der zusätzlichen technischen Kontrolle nach
Anlage 22 fest. Anlage 22 fest.
Art. 6 - Regelt das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Die Art. 6 - Regelt das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Die
Bestimmungen in Zusammenhang mit der Gebrauchtwagenkontrolle treten ab Bestimmungen in Zusammenhang mit der Gebrauchtwagenkontrolle treten ab
dem 1. September 2006 in Kraft. Die anderen Bestimmungen treten am 1. dem 1. September 2006 in Kraft. Die anderen Bestimmungen treten am 1.
Mai 2006 in Kraft. Mai 2006 in Kraft.
Art. 7 - Fügt dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung Art. 7 - Fügt dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör eine Anlage 22 bei. Sicherheitszubehör eine Anlage 22 bei.
Art. 8 - Beauftragt den Minister der Mobilität mit der Ausführung des Art. 8 - Beauftragt den Minister der Mobilität mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
Soweit die inhaltliche Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät Soweit die inhaltliche Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät
zur Unterschrift vorgelegt werden. zur Unterschrift vorgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
26. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, insbesondere der Artikel 23ter, 23sexies, Sicherheitszubehör, insbesondere der Artikel 23ter, 23sexies,
23novies, 23decies und 23undecies ; 23novies, 23decies und 23undecies ;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 24. Januar 2006; Industrie vom 24. Januar 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Oktober 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Oktober 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
Oktober 2005; Oktober 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.864/4 des Staatsrates vom 7. März 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.864/4 des Staatsrates vom 7. März 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 Artikel 1 - Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968
zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
15. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 17. März 2003, wird wie folgt 15. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 17. März 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird nach Nr. 7 durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird nach Nr. 7 durch folgenden Absatz ergänzt:
« Was die Wiederinbetriebnahme betrifft, besteht die Kontrolle der in « Was die Wiederinbetriebnahme betrifft, besteht die Kontrolle der in
Nr. 7 erwähnten Fahrzeuge ausschliesslich im Erstellen des Nr. 7 erwähnten Fahrzeuge ausschliesslich im Erstellen des
Identifikationsberichts, einschliesslich des hierfür notwendigen Identifikationsberichts, einschliesslich des hierfür notwendigen
Wiegens, sofern diese Fahrzeuge vor der letzten Zulassung der in Wiegens, sofern diese Fahrzeuge vor der letzten Zulassung der in
Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle
unterworfen worden sind. » unterworfen worden sind. »
2. In Paragraph 2 wird vor Nr. 1 Folgendes hinzugefügt: 2. In Paragraph 2 wird vor Nr. 1 Folgendes hinzugefügt:
« 1. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, vor dem Tag oder an dem « 1. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, vor dem Tag oder an dem
Tag, wo die Fahrzeuge vier Jahre alt werden, zu berechnen ab dem Datum Tag, wo die Fahrzeuge vier Jahre alt werden, zu berechnen ab dem Datum
der Erstinbetriebnahme, was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge der Erstinbetriebnahme, was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge
betrifft, die für die letzte regelmässige Kontrolle gemäss Artikel betrifft, die für die letzte regelmässige Kontrolle gemäss Artikel
23quater § 1 oder § 3 zur technischen Kontrolle vorgefahren worden 23quater § 1 oder § 3 zur technischen Kontrolle vorgefahren worden
sind, für die bei der letzten regelmässigen Kontrolle die ausgestellte sind, für die bei der letzten regelmässigen Kontrolle die ausgestellte
Prüfbescheinigung den Bestimmungen von Artikel 23decies § 1 entsprach Prüfbescheinigung den Bestimmungen von Artikel 23decies § 1 entsprach
und die zum Zeitpunkt der letzten regelmässigen Kontrolle folgende und die zum Zeitpunkt der letzten regelmässigen Kontrolle folgende
Bedingungen bezüglich Alter und Kilometerstand erfüllten: Bedingungen bezüglich Alter und Kilometerstand erfüllten:
a) was das Alter des Fahrzeugs betrifft: Das Fahrzeug ist höchstens a) was das Alter des Fahrzeugs betrifft: Das Fahrzeug ist höchstens
sechs Jahre alt, zu berechnen ab dem Datum der Erstinbetriebnahme, die sechs Jahre alt, zu berechnen ab dem Datum der Erstinbetriebnahme, die
einerseits nach dem 31. Dezember 2001 und andererseits nach dem 31. einerseits nach dem 31. Dezember 2001 und andererseits nach dem 31.
Dezember 2000 erfolgt ist, ab 1. Mai 2006 beziehungsweise ab 1. Mai Dezember 2000 erfolgt ist, ab 1. Mai 2006 beziehungsweise ab 1. Mai
2007; 2007;
b) was den Kilometerstand des Fahrzeugs betrifft: Der Kilometerstand b) was den Kilometerstand des Fahrzeugs betrifft: Der Kilometerstand
des Fahrzeugs beträgt nicht mehr als 100 000 Kilometer. des Fahrzeugs beträgt nicht mehr als 100 000 Kilometer.
1bis. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, sobald das Fahrzeug vier 1bis. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, sobald das Fahrzeug vier
Jahre alt ist, was die in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Jahre alt ist, was die in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte
Kupplungsvorrichtung betrifft, sofern das damit ausgerüstete Fahrzeug Kupplungsvorrichtung betrifft, sofern das damit ausgerüstete Fahrzeug
die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. » die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. »
3. Die frühere Nr. 1 wird Nr. 1ter. 3. Die frühere Nr. 1 wird Nr. 1ter.
4. Paragraph 2 Nr. 1, der Paragraph 2 Nr. 1ter wird, wird wie folgt 4. Paragraph 2 Nr. 1, der Paragraph 2 Nr. 1ter wird, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 1ter. ein Jahr nach dem Datum der Zulassung im Hinblick auf die « 1ter. ein Jahr nach dem Datum der Zulassung im Hinblick auf die
Wiederinbetriebnahme in Belgien der in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge, Wiederinbetriebnahme in Belgien der in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge,
sobald sie drei Jahre alt sind, und danach jedes Jahr oder alle zwei sobald sie drei Jahre alt sind, und danach jedes Jahr oder alle zwei
Jahre, sofern diese Fahrzeuge die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen Jahre, sofern diese Fahrzeuge die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen
erfüllen, » erfüllen, »
Art. 2 - Artikel 23sexies desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 23sexies desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. vor der Zulassung von Fahrzeugen der Klassen M1, Wohnmobile « 3. vor der Zulassung von Fahrzeugen der Klassen M1, Wohnmobile
einbegriffen (VC und Wohnmobile der Klasse M1), und N1, Leichenwagen einbegriffen (VC und Wohnmobile der Klasse M1), und N1, Leichenwagen
einbegriffen, auf den Namen eines anderen Inhabers. einbegriffen, auf den Namen eines anderen Inhabers.
Wenn dieser andere Inhaber jedoch der Ehepartner des vorigen Inhabers Wenn dieser andere Inhaber jedoch der Ehepartner des vorigen Inhabers
oder der mit ihm gesetzlich Zusammenwohnende oder eines ihrer Kinder oder der mit ihm gesetzlich Zusammenwohnende oder eines ihrer Kinder
ist, wird keine technische Kontrolle durchgeführt, wenn der zukünftige ist, wird keine technische Kontrolle durchgeführt, wenn der zukünftige
Inhaber beabsichtigt, das alte Zulassungskennzeichen des Fahrzeugs auf Inhaber beabsichtigt, das alte Zulassungskennzeichen des Fahrzeugs auf
seinen Namen übertragen zu lassen; wenn er diese Übertragung nicht seinen Namen übertragen zu lassen; wenn er diese Übertragung nicht
wünscht, wird vor der Zulassung lediglich eine administrative wünscht, wird vor der Zulassung lediglich eine administrative
Kontrolle durchgeführt. » Kontrolle durchgeführt. »
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Gebrauchtfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4, « § 2 - Gebrauchtfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4,
wie definiert in Artikel 1, werden vor ihrer Zulassung einer wie definiert in Artikel 1, werden vor ihrer Zulassung einer
administrativen Kontrolle unterzogen, insbesondere um das administrativen Kontrolle unterzogen, insbesondere um das
Zulassungsantragsformular von einer zugelassenen Prüfstelle ausfüllen Zulassungsantragsformular von einer zugelassenen Prüfstelle ausfüllen
zu lassen. » zu lassen. »
3. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze ergänzt: 3. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Bei dieser technischen Kontrolle wird neben der vollständigen « Bei dieser technischen Kontrolle wird neben der vollständigen
Kontrolle des Fahrzeugs eine zusätzliche Kontrolle nach Anlage 22 Kontrolle des Fahrzeugs eine zusätzliche Kontrolle nach Anlage 22
durchgeführt. Das Ergebnis dieser zusätzlichen Kontrolle wird in einem durchgeführt. Das Ergebnis dieser zusätzlichen Kontrolle wird in einem
Gebrauchtwagenbericht, der zusammen mit der Prüfbescheinigung Gebrauchtwagenbericht, der zusammen mit der Prüfbescheinigung
ausgestellt wird, genau beschrieben. ausgestellt wird, genau beschrieben.
Die Gültigkeitserklärung des Zulassungsantrags erfolgt unter der Die Gültigkeitserklärung des Zulassungsantrags erfolgt unter der
Bedingung, dass die ausgestellte Prüfbescheinigung die ist, die in Bedingung, dass die ausgestellte Prüfbescheinigung die ist, die in
Artikel 23decies § 1 vorgesehen ist, und dass die zusätzliche Artikel 23decies § 1 vorgesehen ist, und dass die zusätzliche
Kontrolle nach Anlage 22 erfolgt ist. » Kontrolle nach Anlage 22 erfolgt ist. »
Art. 3 - Artikel 23novies § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 23novies § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« § 1 - Die Kontrollen haben die Ausstellung eines « § 1 - Die Kontrollen haben die Ausstellung eines
Identifikationsberichts und/oder einer Prüfbescheinigung und/oder Identifikationsberichts und/oder einer Prüfbescheinigung und/oder
eines Gebrauchtwagenberichts zur Folge, deren Muster vom Minister, zu eines Gebrauchtwagenberichts zur Folge, deren Muster vom Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, oder von dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, oder von
seinem Beauftragten festgelegt werden. » seinem Beauftragten festgelegt werden. »
Art. 4 - Artikel 23decies desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 23decies desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird
durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Die Gültigkeitsdauer des für die in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 « § 7 - Die Gültigkeitsdauer des für die in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3
erwähnte nicht regelmässige Kontrolle ausgestellten Zulassungsantrags erwähnte nicht regelmässige Kontrolle ausgestellten Zulassungsantrags
beträgt zwei Monate. beträgt zwei Monate.
Ist bei dieser nicht regelmässigen Kontrolle die ausgestellte Ist bei dieser nicht regelmässigen Kontrolle die ausgestellte
Prüfbescheinigung die in Artikel 23decies §§ 3 oder 4 vorgesehene Prüfbescheinigung die in Artikel 23decies §§ 3 oder 4 vorgesehene
Prüfbescheinigung, ist Artikel 23ter § 2 nicht mehr anwendbar und Prüfbescheinigung, ist Artikel 23ter § 2 nicht mehr anwendbar und
unterliegt das Fahrzeug von der folgenden regelmässigen Kontrolle an unterliegt das Fahrzeug von der folgenden regelmässigen Kontrolle an
bis zur ersten darauf folgenden regelmässigen Kontrolle wieder den bis zur ersten darauf folgenden regelmässigen Kontrolle wieder den
Bestimmungen von Artikel 23ter § 1. » Bestimmungen von Artikel 23ter § 1. »
Art. 5 - Artikel 23undecies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - Artikel 23undecies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt:
« 26. zusätzliche Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs nach Anlage 22: « 26. zusätzliche Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs nach Anlage 22:
13,5 EUR. » 13,5 EUR. »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Die Bestimmungen des Artikels 1 Nr. 1 und der Artikel 2, 3, 4 und 5 Die Bestimmungen des Artikels 1 Nr. 1 und der Artikel 2, 3, 4 und 5
des vorliegenden Erlasses treten jedoch erst am 1. September 2006 in des vorliegenden Erlasses treten jedoch erst am 1. September 2006 in
Kraft. Kraft.
Art. 7 - Demselben Erlass wird eine Anlage 22 beigefügt, deren Text Art. 7 - Demselben Erlass wird eine Anlage 22 beigefügt, deren Text
als Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. als Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist.
Art. 8 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. April 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. April 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 22 Anlage 22
In Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnte nicht regelmässige Kontrolle In Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnte nicht regelmässige Kontrolle
zusätzliche Kontrolle zusätzliche Kontrolle
Gemäss Artikel 23sexies § 4 Absatz 2 wird bei der in Artikel 23sexies Gemäss Artikel 23sexies § 4 Absatz 2 wird bei der in Artikel 23sexies
§ 1 Nr. 3 erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle neben einer § 1 Nr. 3 erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle neben einer
vollständigen Kontrolle des Fahrzeugs eine zusätzliche Kontrolle vollständigen Kontrolle des Fahrzeugs eine zusätzliche Kontrolle
durchgeführt. durchgeführt.
Diese zusätzliche Kontrolle bezieht sich mindestens auf: Diese zusätzliche Kontrolle bezieht sich mindestens auf:
1 den allgemeinen Zustand: 1 den allgemeinen Zustand:
1.1 Korrosion, die die Sicherheit nicht beeinträchtigt, 1.1 Korrosion, die die Sicherheit nicht beeinträchtigt,
1.2 Unfall-/Reparatur-/Einbruchspuren, 1.2 Unfall-/Reparatur-/Einbruchspuren,
1.3 Zustand des Innenraums, 1.3 Zustand des Innenraums,
1.4 Eindringen von Wasser, 1.4 Eindringen von Wasser,
2 On Board Diagnostics (wenn durchführbar): 2 On Board Diagnostics (wenn durchführbar):
2.1 EOBD, 2.1 EOBD,
2.2 aktive Sicherheitshilfen, 2.2 aktive Sicherheitshilfen,
2.3 passive Sicherheitshilfen, 2.3 passive Sicherheitshilfen,
3 mechanische Teile: 3 mechanische Teile:
3.1 Alternator, 3.1 Alternator,
3.2 Treibriemen, 3.2 Treibriemen,
3.3 Vergasung/Kraftstoffeinspritzung/Dieseleinspritzung, 3.3 Vergasung/Kraftstoffeinspritzung/Dieseleinspritzung,
3.4 Kupplung, 3.4 Kupplung,
3.5 Motor, 3.5 Motor,
3.6 Anlasser, 3.6 Anlasser,
3.7 Übertragung, 3.7 Übertragung,
3.8 Schaltung, 3.8 Schaltung,
4 Verkleidungsteile: 4 Verkleidungsteile:
4.1 Stossstange, 4.1 Stossstange,
4.2 Abdeckungen, 4.2 Abdeckungen,
4.3 Türen, 4.3 Türen,
4.4 Motorhaube, 4.4 Motorhaube,
4.5 Kotflügel, 4.5 Kotflügel,
4.6 Spoiler, 4.6 Spoiler,
5 Lichter: 5 Lichter:
5.1 Scheinwerferwaschanlage und Scheinwerferwischer, 5.1 Scheinwerferwaschanlage und Scheinwerferwischer,
5.2 Nebelscheinwerfer 5.2 Nebelscheinwerfer
6 Ausrüstungen: 6 Ausrüstungen:
6.1 Klimaanlage, 6.1 Klimaanlage,
6.2 Scheibenbedienungsvorrichtung, 6.2 Scheibenbedienungsvorrichtung,
6.3 Innenbedienungsvorrichtungen, 6.3 Innenbedienungsvorrichtungen,
6.4 Feuerlöschgerät, 6.4 Feuerlöschgerät,
6.5 Hülse für Sicherheitsbolzen, 6.5 Hülse für Sicherheitsbolzen,
6.6 Zentralverriegelung, 6.6 Zentralverriegelung,
6.7 Warndreieck, 6.7 Warndreieck,
6.8 Armaturenbrett, 6.8 Armaturenbrett,
6.9 Wagenheber, 6.9 Wagenheber,
6.10 Schiebedach, 6.10 Schiebedach,
6.11 Ersatzrad, 6.11 Ersatzrad,
6.12 Belüftung, 6.12 Belüftung,
6.13 Verbandskasten, 6.13 Verbandskasten,
6.14 Beheizung, 6.14 Beheizung,
6.15 Radkappen, 6.15 Radkappen,
6.16 Radmutterschlüssel 6.16 Radmutterschlüssel
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu
warden warden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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