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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken |
biocides (Moniteur belge du 18 octobre 2005). | van biociden (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2005). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
3. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Mai 2003 | Erlasses vom 22. Mai 2003 |
über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten | über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 9 | abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 9 |
Absatz 1 Nr. 1 und 3; | Absatz 1 Nr. 1 und 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, insbesondere | Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, insbesondere |
der Artikel 5, 8, 17, 27, 29, 34, 38, 52, 54, 56, 60, 65, 67, 71, 76, | der Artikel 5, 8, 17, 27, 29, 34, 38, 52, 54, 56, 60, 65, 67, 71, 76, |
78, 80 und 81; | 78, 80 und 81; |
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen | Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen |
Kommission vom 7. Juli 2004 infolge der Feststellung, dass einige | Kommission vom 7. Juli 2004 infolge der Feststellung, dass einige |
Aspekte der Vorschriften in Sachen Einfuhr von Biozid-Produkten nicht | Aspekte der Vorschriften in Sachen Einfuhr von Biozid-Produkten nicht |
im Einklang stehen mit der Auslegung der Artikel 28 und 30 des | im Einklang stehen mit der Auslegung der Artikel 28 und 30 des |
EU-Vertrags, wie sie abgeleitet wird aus den Urteilen des Gerichtshofs | EU-Vertrags, wie sie abgeleitet wird aus den Urteilen des Gerichtshofs |
vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, 8. Mai 2003 in den | vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, 8. Mai 2003 in den |
Rechtssachen C-15/11 und C-131/01 sowie 11. März 1999 in der | Rechtssachen C-15/11 und C-131/01 sowie 11. März 1999 in der |
Rechtssache C-100/96; | Rechtssache C-100/96; |
Aufgrund der Notifizierung Nr. 2004/403/B vom 8. Oktober 2004 an die | Aufgrund der Notifizierung Nr. 2004/403/B vom 8. Oktober 2004 an die |
Europäische Kommission gemäss der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | Europäische Kommission gemäss der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften; | Vorschriften; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 5. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 5. |
November 2004; | November 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 16. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 16. |
November 2004; | November 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 19. November 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 19. November 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 12. November 2004; | Entwicklung vom 12. November 2004; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen anlässlich der | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen anlässlich der |
Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 1. April 2004 an der | Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 1. April 2004 an der |
Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; | Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts; | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts; |
Aufgrund des Gutachtens 38.761/1/V des Staatsrates vom 2. August 2005, | Aufgrund des Gutachtens 38.761/1/V des Staatsrates vom 2. August 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass es angebracht ist, die in Artikel 78 des | In der Erwägung, dass es angebracht ist, die in Artikel 78 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 vorgesehene | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 vorgesehene |
Übergangsbestimmung anzupassen, um zu vermeiden, dass ein | Übergangsbestimmung anzupassen, um zu vermeiden, dass ein |
Biozid-Produkt, das aus einem Material besteht, das mit einer zu | Biozid-Produkt, das aus einem Material besteht, das mit einer zu |
diesem Zweck zugelassenen bioziden Zubereitung behandelt wurde, erneut | diesem Zweck zugelassenen bioziden Zubereitung behandelt wurde, erneut |
in Bezug auf Aspekte bewertet werden muss, die bereits beim | in Bezug auf Aspekte bewertet werden muss, die bereits beim |
Zulassungsantrag für die biozide Zubereitung untersucht worden sind; | Zulassungsantrag für die biozide Zubereitung untersucht worden sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Umwelt, | Ministers der Umwelt, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Artikeln 5 § 1, 17 § 2, 38 § 2 Nr. 2, 52 § 3, 54, | Artikel 1 - In den Artikeln 5 § 1, 17 § 2, 38 § 2 Nr. 2, 52 § 3, 54, |
56 § 4, 60 § 1, 60 § 3, 67 § 1, 71 § 4, 76 § 1 und 80 § 4 des | 56 § 4, 60 § 1, 60 § 3, 67 § 1, 71 § 4, 76 § 1 und 80 § 4 des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und |
die Verwendung von Biozid-Produkten werden die Wörter « | die Verwendung von Biozid-Produkten werden die Wörter « |
Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt » durch die Wörter | Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt » durch die Wörter |
« Generaldirektion Umwelt » ersetzt. | « Generaldirektion Umwelt » ersetzt. |
In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter « des | In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter « des |
Umweltdienstes » durch die Wörter « der Generaldirektion Umwelt » | Umweltdienstes » durch die Wörter « der Generaldirektion Umwelt » |
ersetzt. | ersetzt. |
Im französischen Text der Artikel 5 § 1 und 80 § 4 desselben Erlasses | Im französischen Text der Artikel 5 § 1 und 80 § 4 desselben Erlasses |
werden die Wörter « Service des Affaires environnementales » durch die | werden die Wörter « Service des Affaires environnementales » durch die |
Wörter « Direction générale Environnement » ersetzt. | Wörter « Direction générale Environnement » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Die Zulassung ist personengebunden und kann nur mit | « § 1 - Die Zulassung ist personengebunden und kann nur mit |
Einverständnis des Inhabers und mit ausdrücklicher vorheriger | Einverständnis des Inhabers und mit ausdrücklicher vorheriger |
schriftlicher Zustimmung des Ministers übertragen werden. » | schriftlicher Zustimmung des Ministers übertragen werden. » |
Art. 3 - Artikel 27 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 27 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4, | « a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4, |
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14. Mai 2000 im Fall von | für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14. Mai 2000 im Fall von |
Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § 1 Absatz 2 oder, vor dem | Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § 1 Absatz 2 oder, vor dem |
11. Juli 2003, im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 | 11. Juli 2003, im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 |
über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden | über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden |
für nicht landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ». | für nicht landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ». |
Art. 4 - Artikel 29 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird durch | Art. 4 - Artikel 29 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4 | « a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4 |
des vorliegenden Artikels, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem | des vorliegenden Artikels, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem |
14. Mai 2000 im Fall von Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § | 14. Mai 2000 im Fall von Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § |
1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses oder, vor dem 11. Juli 2003, im | 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses oder, vor dem 11. Juli 2003, im |
Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 über die | Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 über die |
Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht | Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht |
landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ». | landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ». |
Art. 5 - In Artikel 65 § 1 desselben Erlasses wird ein fünfter Absatz | Art. 5 - In Artikel 65 § 1 desselben Erlasses wird ein fünfter Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« In Abweichung von Absatz 1 und nach günstiger Stellungnahme des in | « In Abweichung von Absatz 1 und nach günstiger Stellungnahme des in |
Artikel 61 erwähnten Beamten beim Registrierungs- beziehungsweise | Artikel 61 erwähnten Beamten beim Registrierungs- beziehungsweise |
Zulassungsantrag darf der registrierte Verkäufer beziehungsweise der | Zulassungsantrag darf der registrierte Verkäufer beziehungsweise der |
zugelassene Verwender die Biozid-Produkte der Klasse A in einem Raum | zugelassene Verwender die Biozid-Produkte der Klasse A in einem Raum |
aufbewahren, der für gefährliche chemische Produkte bestimmt ist und | aufbewahren, der für gefährliche chemische Produkte bestimmt ist und |
mit dem die Verantwortung des registrierten Verkäufers beziehungsweise | mit dem die Verantwortung des registrierten Verkäufers beziehungsweise |
zugelassenen Verwenders in Sachen Aufbewahrung und Lieferung der | zugelassenen Verwenders in Sachen Aufbewahrung und Lieferung der |
Biozid-Produkte der Klasse A gleichwertig gewährleistet ist. » | Biozid-Produkte der Klasse A gleichwertig gewährleistet ist. » |
Art. 6 - Artikel 71 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 71 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - In Abweichung von Artikel 2 sind das Inverkehrbringen, der | « § 1 - In Abweichung von Artikel 2 sind das Inverkehrbringen, der |
Transport, die Einfuhr, das Anbieten, die Ausstellung, das Anbieten | Transport, die Einfuhr, das Anbieten, die Ausstellung, das Anbieten |
zum Kauf, der Besitz und die Verwendung eines in einem anderen | zum Kauf, der Besitz und die Verwendung eines in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Biozid-Produktes | Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Biozid-Produktes |
zugelassen, sofern: | zugelassen, sofern: |
1. das gleiche Produkt, weiter unten « Referenzprodukt » genannt, | 1. das gleiche Produkt, weiter unten « Referenzprodukt » genannt, |
bereits in Belgien zugelassen ist, wobei jedoch das Biozid-Produkt, | bereits in Belgien zugelassen ist, wobei jedoch das Biozid-Produkt, |
das Gegenstand eines Antrags auf Parallelimportzulassung ist, zwar | das Gegenstand eines Antrags auf Parallelimportzulassung ist, zwar |
nicht in allen Punkten mit dem Referenzprodukt übereinstimmen muss, | nicht in allen Punkten mit dem Referenzprodukt übereinstimmen muss, |
aber zumindest: | aber zumindest: |
- mit dem gleichen Wirkstoff hergestellt worden sein muss, | - mit dem gleichen Wirkstoff hergestellt worden sein muss, |
- die gleiche Wirkung haben muss, | - die gleiche Wirkung haben muss, |
- die gleiche Herkunft wie das Referenzprodukt haben muss, das heisst, | - die gleiche Herkunft wie das Referenzprodukt haben muss, das heisst, |
dass es durch das gleiche Unternehmen beziehungsweise durch ein | dass es durch das gleiche Unternehmen beziehungsweise durch ein |
verbundenes oder unter Lizenz arbeitendes Unternehmen nach derselben | verbundenes oder unter Lizenz arbeitendes Unternehmen nach derselben |
Formel hergestellt worden sein muss oder, wenn die Herkunft nicht die | Formel hergestellt worden sein muss oder, wenn die Herkunft nicht die |
gleiche ist, der Antragsteller Angaben vorlegen muss, über die er | gleiche ist, der Antragsteller Angaben vorlegen muss, über die er |
verfügt oder zu denen er Zugang hat und die es zumindest plausibel | verfügt oder zu denen er Zugang hat und die es zumindest plausibel |
erscheinen lassen, dass das Biozid-Produkt hinsichtlich des Schutzes | erscheinen lassen, dass das Biozid-Produkt hinsichtlich des Schutzes |
der Gesundheit von Mensch und Tier oder Umwelt sowie hinsichtlich | der Gesundheit von Mensch und Tier oder Umwelt sowie hinsichtlich |
seiner Wirksamkeit keine wesentlichen Unterschiede zum Referenzprodukt | seiner Wirksamkeit keine wesentlichen Unterschiede zum Referenzprodukt |
aufweist und dass die Ergebnisse der Sicherheits- und | aufweist und dass die Ergebnisse der Sicherheits- und |
Wirksamkeitsbewertung ohne jegliche Gefahr für die Volksgesundheit | Wirksamkeitsbewertung ohne jegliche Gefahr für die Volksgesundheit |
oder die Umwelt für das betreffende Biozid-Produkt benutzt werden | oder die Umwelt für das betreffende Biozid-Produkt benutzt werden |
können, | können, |
2. der Minister auf der Grundlage möglichst vollständiger | 2. der Minister auf der Grundlage möglichst vollständiger |
Informationen, einschliesslich derjenigen, über die er verfügt oder | Informationen, einschliesslich derjenigen, über die er verfügt oder |
die er bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der | die er bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union erhalten konnte, dem Importeur eine Zulassung für | Europäischen Union erhalten konnte, dem Importeur eine Zulassung für |
den Parallelimport des betreffenden Biozid-Produktes erteilt hat. » | den Parallelimport des betreffenden Biozid-Produktes erteilt hat. » |
2. Paragraph 3 Absatz 6 und 7 wird durch einen Absatz mit folgendem | 2. Paragraph 3 Absatz 6 und 7 wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
« Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12, 13, 31, 32, der Artikel | « Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12, 13, 31, 32, der Artikel |
39 bis einschliesslich 58, der Artikel 66 bis einschliesslich 69 und | 39 bis einschliesslich 58, der Artikel 66 bis einschliesslich 69 und |
der Artikel 78 bis einschliesslich 80 sind auf die für den | der Artikel 78 bis einschliesslich 80 sind auf die für den |
Parallelimport zugelassenen Biozid-Produkte anwendbar. Unter « Inhaber | Parallelimport zugelassenen Biozid-Produkte anwendbar. Unter « Inhaber |
der Zulassung » versteht man in diesem Fall die Person, der die | der Zulassung » versteht man in diesem Fall die Person, der die |
Parallelimportzulassung erteilt worden ist. » | Parallelimportzulassung erteilt worden ist. » |
Art. 7 - Artikel 78 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 7 - Artikel 78 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 78 - § 1 - Die Zulassungen für das Inverkehrbringen von | « Art. 78 - § 1 - Die Zulassungen für das Inverkehrbringen von |
Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. | Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. |
Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von | Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von |
Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke erteilt worden sind, | Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke erteilt worden sind, |
bleiben vorläufig für eine Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem | bleiben vorläufig für eine Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem |
Zulassungsdatum oder bis zum Datum, das in der Zulassungsakte erwähnt | Zulassungsdatum oder bis zum Datum, das in der Zulassungsakte erwähnt |
ist, gültig, es sei denn, vor diesem Datum wird eine Entscheidung in | ist, gültig, es sei denn, vor diesem Datum wird eine Entscheidung in |
Bezug auf die Aufnahme des Wirkstoffes dieses Biozid-Produktes in | Bezug auf die Aufnahme des Wirkstoffes dieses Biozid-Produktes in |
Anlage I, IA oder IB getroffen. | Anlage I, IA oder IB getroffen. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 kann eine Zulassung für | § 2 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 kann eine Zulassung für |
das Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes erteilt werden, wenn die | das Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes erteilt werden, wenn die |
in Artikel 3 § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind: | in Artikel 3 § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind: |
- bis zum 1. September 2006, sofern jeder seiner Wirkstoffe in Anhang | - bis zum 1. September 2006, sofern jeder seiner Wirkstoffe in Anhang |
I der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November | I der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November |
2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss | 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments | Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur | und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 aufgenommen ist, und | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 aufgenommen ist, und |
- ab dem 1. September 2006, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart | - ab dem 1. September 2006, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart |
angehört, die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | angehört, die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
2032/2003 für jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, und dies | 2032/2003 für jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, und dies |
solange die Europäische Kommission für die betreffende Produktart | solange die Europäische Kommission für die betreffende Produktart |
keine wie in Titel II Kapitel IV erwähnte Entscheidung in Bezug auf | keine wie in Titel II Kapitel IV erwähnte Entscheidung in Bezug auf |
die Aufnahme eines der Wirkstoffe dieses Biozid-Produktes in Anlage I, | die Aufnahme eines der Wirkstoffe dieses Biozid-Produktes in Anlage I, |
IA oder als Grundstoff in Anlage IB getroffen hat. | IA oder als Grundstoff in Anlage IB getroffen hat. |
§ 3 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 kann eine Zulassung | § 3 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 kann eine Zulassung |
beantragt werden, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart angehört, | beantragt werden, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart angehört, |
die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für | die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für |
jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist: | jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist: |
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII | - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII |
verlangten Angaben, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der | verlangten Angaben, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union die zuständige Behörde im Rahmen eines | Europäischen Union die zuständige Behörde im Rahmen eines |
Zulassungsverfahrens eine Zulassung für das Biozid-Produkt erteilt | Zulassungsverfahrens eine Zulassung für das Biozid-Produkt erteilt |
hat, die noch gültig ist, | hat, die noch gültig ist, |
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII | - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII |
verlangten Angaben, wenn in Belgien bereits eine Zulassung für | verlangten Angaben, wenn in Belgien bereits eine Zulassung für |
Biozid-Produkte besteht, die die gleichen Wirkstoffe enthalten, | Biozid-Produkte besteht, die die gleichen Wirkstoffe enthalten, |
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII | - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII |
verlangten Angaben, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der | verlangten Angaben, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der |
Zulassung des Biozid-Produktes nach Ablauf der Gültigkeit der | Zulassung des Biozid-Produktes nach Ablauf der Gültigkeit der |
erteilten Zulassung beantragt worden ist, | erteilten Zulassung beantragt worden ist, |
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B7 in Anlage VII | - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B7 in Anlage VII |
verlangten Angaben, wenn das Biozid-Produkt mit einem bereits in | verlangten Angaben, wenn das Biozid-Produkt mit einem bereits in |
Belgien zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist. | Belgien zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist. |
§ 4 - Der in vorangehendem Paragraphen erwähnte Antrag wird bei dem in | § 4 - Der in vorangehendem Paragraphen erwähnte Antrag wird bei dem in |
Artikel 5 § 1 vorgesehenen Dienst eingereicht, der die | Artikel 5 § 1 vorgesehenen Dienst eingereicht, der die |
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit überprüft und den Antragsteller | verwaltungsrechtliche Zulässigkeit überprüft und den Antragsteller |
binnen vierzehn Tagen darüber informiert. | binnen vierzehn Tagen darüber informiert. |
Falls aus der Prüfung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit | Falls aus der Prüfung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit |
hervorgeht, dass das Biozid-Produkt der im ersten oder vierten | hervorgeht, dass das Biozid-Produkt der im ersten oder vierten |
Gedankenstrich des vorangehenden Paragraphen erwähnten Bestimmung | Gedankenstrich des vorangehenden Paragraphen erwähnten Bestimmung |
genügt, und unter der Voraussetzung, dass die bestehende Zulassung für | genügt, und unter der Voraussetzung, dass die bestehende Zulassung für |
ein identisches Biozid-Produkt mit den gleichen Anwendungen und der | ein identisches Biozid-Produkt mit den gleichen Anwendungen und der |
gleichen Verwendungsdosis gültig ist, kann der Minister eine Zulassung | gleichen Verwendungsdosis gültig ist, kann der Minister eine Zulassung |
für bereits zugelassene Anwendungen erteilen. | für bereits zugelassene Anwendungen erteilen. |
In den anderen Fällen und unter der Voraussetzung, dass die | In den anderen Fällen und unter der Voraussetzung, dass die |
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit des Antrags angenommen worden ist, | verwaltungsrechtliche Zulässigkeit des Antrags angenommen worden ist, |
wird der Antrag binnen vierzehn Tagen nach Empfang dem | wird der Antrag binnen vierzehn Tagen nach Empfang dem |
wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene | wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene |
übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen über die | übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen über die |
Vollständigkeit der Akte in Bezug auf die gemäss dem im vorangehenden | Vollständigkeit der Akte in Bezug auf die gemäss dem im vorangehenden |
Paragraphen erwähnten Dokument B10 verlangten Angaben. | Paragraphen erwähnten Dokument B10 verlangten Angaben. |
Der Hohe Rat für Hygiene gibt binnen vier Monaten nach der | Der Hohe Rat für Hygiene gibt binnen vier Monaten nach der |
Entscheidung des wissenschaftlichen Sekretariats über die | Entscheidung des wissenschaftlichen Sekretariats über die |
Vollständigkeit eine Stellungnahme über die Zulassung ab. | Vollständigkeit eine Stellungnahme über die Zulassung ab. |
Wenn der Hohe Rat für Hygiene zusätzliche Angaben braucht, werden | Wenn der Hohe Rat für Hygiene zusätzliche Angaben braucht, werden |
diese von dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst in einem Mal beim | diese von dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst in einem Mal beim |
Antragsteller verlangt. | Antragsteller verlangt. |
Die für den Hohen Rat für Hygiene vorgesehene Frist von vier Monaten | Die für den Hohen Rat für Hygiene vorgesehene Frist von vier Monaten |
wird ausgesetzt ab dem Datum der Übermittlung seiner Bitte an den | wird ausgesetzt ab dem Datum der Übermittlung seiner Bitte an den |
vorerwähnten Dienst bis zu dem Datum des Empfangs der vom Hohen Rat | vorerwähnten Dienst bis zu dem Datum des Empfangs der vom Hohen Rat |
für Hygiene verlangten Angaben. | für Hygiene verlangten Angaben. |
Der Antragsteller verfügt ab der Notifizierung der Bitte über eine | Der Antragsteller verfügt ab der Notifizierung der Bitte über eine |
Frist von einem Monat, um die vom Hohen Rat für Hygiene verlangten | Frist von einem Monat, um die vom Hohen Rat für Hygiene verlangten |
Angaben zu besorgen. Gegebenenfalls muss der Antragsteller bestätigen, | Angaben zu besorgen. Gegebenenfalls muss der Antragsteller bestätigen, |
dass er die verlangten Angaben nicht besorgen kann. | dass er die verlangten Angaben nicht besorgen kann. |
Wenn der Hohe Rat für Hygiene binnen den vorerwähnten Fristen keine | Wenn der Hohe Rat für Hygiene binnen den vorerwähnten Fristen keine |
Stellungnahme abgibt, befindet der Minister über die Zulassung. | Stellungnahme abgibt, befindet der Minister über die Zulassung. |
Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, | Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, |
teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, | teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, |
per Einschreiben mit. | per Einschreiben mit. |
§ 5 - Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und | § 5 - Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und |
Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, die bereits | Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, die bereits |
eingereicht worden sind und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | eingereicht worden sind und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
der vorliegenden Bestimmung keine endgültige Entscheidung getroffen | der vorliegenden Bestimmung keine endgültige Entscheidung getroffen |
worden ist, insofern die eingereichte Akte den Bedingungen gemäss | worden ist, insofern die eingereichte Akte den Bedingungen gemäss |
Dokument B10 in Anlage VII genügt. | Dokument B10 in Anlage VII genügt. |
Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und | Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und |
Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, von denen in den | Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, von denen in den |
Artikeln 78quinquies und 78sexies die Rede ist, insofern die in diesen | Artikeln 78quinquies und 78sexies die Rede ist, insofern die in diesen |
Artikeln vorgesehenen Modalitäten beachtet worden sind und die | Artikeln vorgesehenen Modalitäten beachtet worden sind und die |
eingereichte Akte den Bedingungen gemäss Dokument B10 in Anlage VII | eingereichte Akte den Bedingungen gemäss Dokument B10 in Anlage VII |
genügt. | genügt. |
Die in Artikel 8 vorgesehenen Zulassungsmodalitäten und die in den | Die in Artikel 8 vorgesehenen Zulassungsmodalitäten und die in den |
Artikeln 7, 9, 10, 11 und 13 erwähnten Beschwerde-, Änderungs-, | Artikeln 7, 9, 10, 11 und 13 erwähnten Beschwerde-, Änderungs-, |
Aussetzungs- oder Aufhebungsmodalitäten sind auf die aufgrund des | Aussetzungs- oder Aufhebungsmodalitäten sind auf die aufgrund des |
vorliegenden Artikels erteilten Zulassungen anwendbar. » | vorliegenden Artikels erteilten Zulassungen anwendbar. » |
Art. 8 - In denselben Erlass werden die Artikel 78bis bis 78septies | Art. 8 - In denselben Erlass werden die Artikel 78bis bis 78septies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 78bis - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 laufen die | « Art. 78bis - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 laufen die |
Zulassungen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die nach | Zulassungen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die nach |
dem 11. Juli 2003 und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | dem 11. Juli 2003 und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses erneuert oder verlängert worden sind, am 13. Mai 2010 ab, es | Erlasses erneuert oder verlängert worden sind, am 13. Mai 2010 ab, es |
sei denn, einer der Wirkstoffe, die im Biozid-Produkt enthalten sind, | sei denn, einer der Wirkstoffe, die im Biozid-Produkt enthalten sind, |
ist vor diesem Datum in eine Liste der Anlage I, IA oder IB | ist vor diesem Datum in eine Liste der Anlage I, IA oder IB |
aufgenommen worden. | aufgenommen worden. |
Art. 78ter - § 1 - Für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff durch eine | Art. 78ter - § 1 - Für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff durch eine |
Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme in Anlage I oder IA betroffen | Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme in Anlage I oder IA betroffen |
ist, muss ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag binnen der vom | ist, muss ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag binnen der vom |
Minister festgelegten Frist eingereicht werden. | Minister festgelegten Frist eingereicht werden. |
§ 2 - Den Antragstellern, die einen zulässigen Erneuerungsantrag | § 2 - Den Antragstellern, die einen zulässigen Erneuerungsantrag |
eingereicht haben, kann der Minister gemäss Artikel 24 § 2 Absatz 2 | eingereicht haben, kann der Minister gemäss Artikel 24 § 2 Absatz 2 |
eine erneute Aufnahme für den Mindestzeitraum gewähren, der für die | eine erneute Aufnahme für den Mindestzeitraum gewähren, der für die |
Überprüfung benötigt wird. | Überprüfung benötigt wird. |
Den Antragstellern, deren Erneuerungsantrag nicht zulässig war oder | Den Antragstellern, deren Erneuerungsantrag nicht zulässig war oder |
zurückgewiesen wird, kann der Minister für die Beseitigung oder die | zurückgewiesen wird, kann der Minister für die Beseitigung oder die |
Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte eine Frist von sechs | Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte eine Frist von sechs |
Monaten und für die Verwendung dieser Vorräte eine Frist von achtzehn | Monaten und für die Verwendung dieser Vorräte eine Frist von achtzehn |
Monaten einräumen, und dies jeweils ab dem Datum der Erklärung in | Monaten einräumen, und dies jeweils ab dem Datum der Erklärung in |
Bezug auf die Unzulässigkeit oder die Zurückweisung; gegebenenfalls | Bezug auf die Unzulässigkeit oder die Zurückweisung; gegebenenfalls |
muss er die in einer Entscheidung der Europäischen Kommission in Bezug | muss er die in einer Entscheidung der Europäischen Kommission in Bezug |
auf den betreffenden Wirkstoff vorgeschriebenen Fristen auferlegen. | auf den betreffenden Wirkstoff vorgeschriebenen Fristen auferlegen. |
§ 3 - Für Biozid-Produkte, die in einer Entscheidung der Europäischen | § 3 - Für Biozid-Produkte, die in einer Entscheidung der Europäischen |
Kommission zwecks Nichtaufnahme ihres Wirkstoffes in Anlage I, IA, IB | Kommission zwecks Nichtaufnahme ihres Wirkstoffes in Anlage I, IA, IB |
erwähnt sind, gilt eine Frist von sechs Monaten für die Beseitigung | erwähnt sind, gilt eine Frist von sechs Monaten für die Beseitigung |
oder die Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte und eine | oder die Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte und eine |
Frist von achtzehn Monaten für die Verwendung dieser Vorräte, und dies | Frist von achtzehn Monaten für die Verwendung dieser Vorräte, und dies |
jeweils ab dem Datum, mit dem die Entscheidung der Europäischen | jeweils ab dem Datum, mit dem die Entscheidung der Europäischen |
Kommission wirksam wird. Sind in einer Entscheidung der Europäischen | Kommission wirksam wird. Sind in einer Entscheidung der Europäischen |
Kommission in Bezug auf den betreffendenWirkstoff andere Fristen | Kommission in Bezug auf den betreffendenWirkstoff andere Fristen |
vorgeschrieben, werden sie vom Minister auferlegt. | vorgeschrieben, werden sie vom Minister auferlegt. |
In Abweichung vom vorangehenden Absatz und in Bezug auf | In Abweichung vom vorangehenden Absatz und in Bezug auf |
Biozid-Produkte, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die in | Biozid-Produkte, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die in |
Anhang III der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgenommen | Anhang III der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgenommen |
sind, sowie in Bezug auf Biozid-Produkte, die einen oder mehrere | sind, sowie in Bezug auf Biozid-Produkte, die einen oder mehrere |
Wirkstoffe enthalten, für den beziehungsweise die die Produktart, der | Wirkstoffe enthalten, für den beziehungsweise die die Produktart, der |
das Biozid-Produkt angehört, nicht in Anhang II derselben Verordnung | das Biozid-Produkt angehört, nicht in Anhang II derselben Verordnung |
erwähnt ist, wird das Datum für die Rücknahme aus dem Handel auf den | erwähnt ist, wird das Datum für die Rücknahme aus dem Handel auf den |
1. September 2006 festgelegt. | 1. September 2006 festgelegt. |
Art. 78quater - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 und | Art. 78quater - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 und |
in Bezug auf ein Biozid-Produkt, das einer Produktart angehört, die in | in Bezug auf ein Biozid-Produkt, das einer Produktart angehört, die in |
Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für jeden | Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für jeden |
Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, kann der Minister von Amts | Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, kann der Minister von Amts |
wegen eine Erneuerung, eine Verlängerung oder eine Änderung der | wegen eine Erneuerung, eine Verlängerung oder eine Änderung der |
Bezeichnung für die betreffende Produktart gewähren, unter der | Bezeichnung für die betreffende Produktart gewähren, unter der |
Voraussetzung, dass: | Voraussetzung, dass: |
- der Antrag auf Erneuerung, auf Verlängerung oder auf Änderung der | - der Antrag auf Erneuerung, auf Verlängerung oder auf Änderung der |
Bezeichnung per Einschreiben vor Ende der Gültigkeit der laufenden | Bezeichnung per Einschreiben vor Ende der Gültigkeit der laufenden |
Zulassung eingereicht worden ist, | Zulassung eingereicht worden ist, |
- das Biozid-Produkt, das Gegenstand des Antrags ist, mit dem | - das Biozid-Produkt, das Gegenstand des Antrags ist, mit dem |
zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist oder nur folgende begrenzte | zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist oder nur folgende begrenzte |
Veränderungen erfahren hat: eine Veränderung des prozentualen | Veränderungen erfahren hat: eine Veränderung des prozentualen |
Verhältnisses eines oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, | Verhältnisses eines oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, |
ohne Auswirkung auf die Kennzeichnung und/oder der Austausch eines | ohne Auswirkung auf die Kennzeichnung und/oder der Austausch eines |
oder mehrerer Pigmente, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit | oder mehrerer Pigmente, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit |
dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko, wobei die Wirksamkeit | dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko, wobei die Wirksamkeit |
nicht verringert wird, | nicht verringert wird, |
- der Antragsteller bei einem Antrag auf Erneuerung anhand einer | - der Antragsteller bei einem Antrag auf Erneuerung anhand einer |
vollständigen Beschreibung (vollständige Zusammensetzung + vorgesehene | vollständigen Beschreibung (vollständige Zusammensetzung + vorgesehene |
Handelsmenge) und einer Analysebescheinigung nachweist, dass die | Handelsmenge) und einer Analysebescheinigung nachweist, dass die |
vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind. | vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
§ 2 - Urteilt der Minister, dass die Erneuerung oder Verlängerung | § 2 - Urteilt der Minister, dass die Erneuerung oder Verlängerung |
nicht von Amts wegen erteilt werden kann, teilt er dies dem | nicht von Amts wegen erteilt werden kann, teilt er dies dem |
Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags mit; der | Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags mit; der |
Antragsteller ist imstande, den Antrag gemäss den in Artikel 78 § 3 | Antragsteller ist imstande, den Antrag gemäss den in Artikel 78 § 3 |
erwähnten Kriterien und Bestimmungen einzureichen. | erwähnten Kriterien und Bestimmungen einzureichen. |
§ 3 - Eine in Anwendung von § 1 erteilte oder in Artikel 78 §§ 1, 2 | § 3 - Eine in Anwendung von § 1 erteilte oder in Artikel 78 §§ 1, 2 |
oder 3 erwähnte Zulassung, Erneuerung oder Verlängerung läuft immer ab | oder 3 erwähnte Zulassung, Erneuerung oder Verlängerung läuft immer ab |
ab Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme eines oder | ab Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme eines oder |
mehrerer der Wirkstoffe des betreffenden Biozid-Produktes in Anhang I, | mehrerer der Wirkstoffe des betreffenden Biozid-Produktes in Anhang I, |
IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die Produktart, der | IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die Produktart, der |
das Biozid-Produkt angehört, und spätestens zum 13. Mai 2010. | das Biozid-Produkt angehört, und spätestens zum 13. Mai 2010. |
Art. 78quinquies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von | Art. 78quinquies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von |
Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. | Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. |
Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von | Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von |
Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke eingereicht worden | Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke eingereicht worden |
sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige Entscheidung | sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige Entscheidung |
getroffen worden ist, verfallen. | getroffen worden ist, verfallen. |
Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren eingeleitet | Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren eingeleitet |
werden, indem der Antragsteller ein Einschreiben versendet mit Verweis | werden, indem der Antragsteller ein Einschreiben versendet mit Verweis |
auf die alte Akte, gegebenenfalls gefolgt von zusätzlichen | auf die alte Akte, gegebenenfalls gefolgt von zusätzlichen |
Informationen. Damit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens | Informationen. Damit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens |
zulässig ist, muss das Einschreiben spätestens binnen drei Monaten | zulässig ist, muss das Einschreiben spätestens binnen drei Monaten |
nach dem 11. Juli 2003 versendet worden sein. | nach dem 11. Juli 2003 versendet worden sein. |
Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die in | Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche |
Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht | Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht |
landwirtschaftliche Zwecke für einen im vorangehenden Absatz erwähnten | landwirtschaftliche Zwecke für einen im vorangehenden Absatz erwähnten |
Antrag gezahlt worden sind, entweder für den Teil des Betrags | Antrag gezahlt worden sind, entweder für den Teil des Betrags |
zurückerstattet, der über den Betrag liegt, der aufgrund des | zurückerstattet, der über den Betrag liegt, der aufgrund des |
vorliegenden Erlasses verlangt wird, oder von den Gebühren abgezogen, | vorliegenden Erlasses verlangt wird, oder von den Gebühren abgezogen, |
die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls sie unter | einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls sie unter |
dem Betrag dieser Gebühren lagen. Die Teilrückzahlung wird beantragt | dem Betrag dieser Gebühren lagen. Die Teilrückzahlung wird beantragt |
werden können, nachdem die in Artikel 6 § 1 erwähnte | werden können, nachdem die in Artikel 6 § 1 erwähnte |
Vollständigkeitserklärung für die in Anwendung des vorangehenden | Vollständigkeitserklärung für die in Anwendung des vorangehenden |
Absatzes eingereichte zusätzliche Akte ausgestellt worden ist. | Absatzes eingereichte zusätzliche Akte ausgestellt worden ist. |
Art. 78sexies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von | Art. 78sexies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von |
Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. | Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. |
Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die | Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die |
Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke eingereicht | Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke eingereicht |
worden sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige | worden sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige |
Entscheidung getroffen worden ist, verfallen. | Entscheidung getroffen worden ist, verfallen. |
Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren in Anwendung | Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren in Anwendung |
des vorliegenden Erlasses eingeleitet werden, indem der Antragsteller | des vorliegenden Erlasses eingeleitet werden, indem der Antragsteller |
dem Minister an der in Artikel 5 § 1 erwähnten Adresse ein | dem Minister an der in Artikel 5 § 1 erwähnten Adresse ein |
Einschreiben versendet mit Verweis auf die alte Akte, gegebenenfalls | Einschreiben versendet mit Verweis auf die alte Akte, gegebenenfalls |
gefolgt von zusätzlichen Informationen. Damit der Antrag auf | gefolgt von zusätzlichen Informationen. Damit der Antrag auf |
Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, muss das Einschreiben | Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, muss das Einschreiben |
spätestens binnen drei Monaten nach dem 11. Juli 2003 versendet worden | spätestens binnen drei Monaten nach dem 11. Juli 2003 versendet worden |
sein. | sein. |
Der zuständige Dienst übermittelt dem in Artikel 5 § 1 erwähnten | Der zuständige Dienst übermittelt dem in Artikel 5 § 1 erwähnten |
Dienst die Antragsakten, für die der Antragsteller das im | Dienst die Antragsakten, für die der Antragsteller das im |
vorangehenden Absatz erwähnte Einschreiben versendet hat. | vorangehenden Absatz erwähnte Einschreiben versendet hat. |
Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die bereits | Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die bereits |
beim Zulassungsantrag in Anwendung des oben erwähnten Königlichen | beim Zulassungsantrag in Anwendung des oben erwähnten Königlichen |
Erlasses vom 28. Februar 1994 gezahlt worden sind, von den Gebühren | Erlasses vom 28. Februar 1994 gezahlt worden sind, von den Gebühren |
abgezogen, die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | abgezogen, die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls | Erlasses einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls |
sie unter dem Betrag dieser Gebühren lagen. | sie unter dem Betrag dieser Gebühren lagen. |
Art. 78septies - In Abweichung von Artikel 2 und als | Art. 78septies - In Abweichung von Artikel 2 und als |
Übergangsmassnahme bis zum Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf | Übergangsmassnahme bis zum Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf |
die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs dieses Biozid-Produktes in | die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs dieses Biozid-Produktes in |
Anhang I, IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die | Anhang I, IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die |
Produktart, der das Biozid-Produkt angehört, ist es gestattet, biozide | Produktart, der das Biozid-Produkt angehört, ist es gestattet, biozide |
Eigenschaften zu vermerken für Material, das mit einem Biozid-Produkt | Eigenschaften zu vermerken für Material, das mit einem Biozid-Produkt |
behandelt worden ist, das dafür aufgrund des vorliegenden Erlasses | behandelt worden ist, das dafür aufgrund des vorliegenden Erlasses |
zugelassen ist und für das bei der Prüfung der Zulassung des bei der | zugelassen ist und für das bei der Prüfung der Zulassung des bei der |
Behandlung eingesetzten Biozid-Produktes nachgewiesen worden ist, dass | Behandlung eingesetzten Biozid-Produktes nachgewiesen worden ist, dass |
es wirksam ist und dass das behandelte Material kein Risiko für Mensch | es wirksam ist und dass das behandelte Material kein Risiko für Mensch |
oder Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass der | oder Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass der |
Verantwortliche dies dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst mindestens | Verantwortliche dies dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst mindestens |
fünf Werktage vor dem Inverkehrbringen per Einschreiben notifiziert | fünf Werktage vor dem Inverkehrbringen per Einschreiben notifiziert |
hat. Diese Notifizierung muss Folgendes umfassen: Name und Adresse des | hat. Diese Notifizierung muss Folgendes umfassen: Name und Adresse des |
Notifizierenden, Umschreibung des behandelten Materials, Beschreibung | Notifizierenden, Umschreibung des behandelten Materials, Beschreibung |
der Biozid-Wirkung sowie Name und Zulassungsnummer des für die | der Biozid-Wirkung sowie Name und Zulassungsnummer des für die |
Behandlung verwendeten Biozid-Produktes. Auf dem Etikett des bioziden | Behandlung verwendeten Biozid-Produktes. Auf dem Etikett des bioziden |
Materials muss das für die Behandlung verwendete Biozid-Produkt | Materials muss das für die Behandlung verwendete Biozid-Produkt |
vermerkt sein. » | vermerkt sein. » |
Art. 9 - In Artikel 81 desselben Erlasses wird ein zweiter Absatz mit | Art. 9 - In Artikel 81 desselben Erlasses wird ein zweiter Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Der Minister kann die Adressen und die anderen Verwaltungsangaben in | « Der Minister kann die Adressen und die anderen Verwaltungsangaben in |
den Anlagen anpassen. » | den Anlagen anpassen. » |
Art. 10 - Teil A von Anlage VII zum Königlichen Erlass vom 22. Mai | Art. 10 - Teil A von Anlage VII zum Königlichen Erlass vom 22. Mai |
2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten | 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten |
wird durch Anlage I ersetzt. | wird durch Anlage I ersetzt. |
Anlage II wird der vorerwähnten Anlage VII als Teil B10 hinzugefügt. | Anlage II wird der vorerwähnten Anlage VII als Teil B10 hinzugefügt. |
Art. 11 - In Anlage VIII zum selben Erlass werden die Vermerke im | Art. 11 - In Anlage VIII zum selben Erlass werden die Vermerke im |
oberen Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: | oberen Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: |
« Die Gebühr in Höhe von 500 EUR muss auf das | « Die Gebühr in Höhe von 500 EUR muss auf das |
PSK Nr. 679-2005959-96 | PSK Nr. 679-2005959-96 |
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt | Nahrungsmittelkette und Umwelt |
Gebühren und Beiträge für Produkte | Gebühren und Beiträge für Produkte |
Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 | Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 |
1060 Brüssel | 1060 Brüssel |
eingezahlt oder überwiesen werden. | eingezahlt oder überwiesen werden. |
Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) | Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) |
des KE 14/1/04 » und auf das Produkt hingewiesen werden. » | des KE 14/1/04 » und auf das Produkt hingewiesen werden. » |
Art. 12 - In Anlage IX zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen | Art. 12 - In Anlage IX zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen |
Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: | Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: |
« Die Gebühr in Höhe von 100 EUR oder gegebenenfalls 250 EUR muss auf | « Die Gebühr in Höhe von 100 EUR oder gegebenenfalls 250 EUR muss auf |
das | das |
PSK Nr. 679-2005959-96 | PSK Nr. 679-2005959-96 |
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt | Nahrungsmittelkette und Umwelt |
Gebühren und Beiträge für Produkte | Gebühren und Beiträge für Produkte |
Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 | Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 |
1060 Brüssel | 1060 Brüssel |
eingezahlt oder überwiesen werden. | eingezahlt oder überwiesen werden. |
Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 7 des KE 14/1/04 | Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 7 des KE 14/1/04 |
» beziehungsweise « Art. 9 § 1 Nr. 8 des KE 14/1/04 » und auf das | » beziehungsweise « Art. 9 § 1 Nr. 8 des KE 14/1/04 » und auf das |
Produkt hingewiesen werden. » | Produkt hingewiesen werden. » |
Art. 13 - In Anlage X zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen | Art. 13 - In Anlage X zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen |
Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: | Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: |
« Die Gebühr in Höhe von 150 EUR muss auf das | « Die Gebühr in Höhe von 150 EUR muss auf das |
PSK Nr. 679-2005959-96 | PSK Nr. 679-2005959-96 |
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt | Nahrungsmittelkette und Umwelt |
Gebühren und Beiträge für Produkte | Gebühren und Beiträge für Produkte |
Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 | Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 |
1060 Brüssel | 1060 Brüssel |
eingezahlt oder überwiesen werden. | eingezahlt oder überwiesen werden. |
Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 3 des KE 14/1/04 » und | Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 3 des KE 14/1/04 » und |
auf das Produkt hingewiesen werden. » | auf das Produkt hingewiesen werden. » |
Art. 14 - Anlage XII zum selben Erlass wir durch folgenden Vermerk | Art. 14 - Anlage XII zum selben Erlass wir durch folgenden Vermerk |
ergänzt: | ergänzt: |
« - Sulfuryldifluorid ». | « - Sulfuryldifluorid ». |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, und Unser Minister, zu dessen | Volksgesundheit gehört, und Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, sind, jeder für seinen | Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und |
die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden | die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und |
die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden | die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |