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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/10/2005
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken
biocides (Moniteur belge du 18 octobre 2005). van biociden (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2005).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Mai 2003 Erlasses vom 22. Mai 2003
über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8,
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 9 abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 9
Absatz 1 Nr. 1 und 3; Absatz 1 Nr. 1 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, insbesondere Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, insbesondere
der Artikel 5, 8, 17, 27, 29, 34, 38, 52, 54, 56, 60, 65, 67, 71, 76, der Artikel 5, 8, 17, 27, 29, 34, 38, 52, 54, 56, 60, 65, 67, 71, 76,
78, 80 und 81; 78, 80 und 81;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen
Kommission vom 7. Juli 2004 infolge der Feststellung, dass einige Kommission vom 7. Juli 2004 infolge der Feststellung, dass einige
Aspekte der Vorschriften in Sachen Einfuhr von Biozid-Produkten nicht Aspekte der Vorschriften in Sachen Einfuhr von Biozid-Produkten nicht
im Einklang stehen mit der Auslegung der Artikel 28 und 30 des im Einklang stehen mit der Auslegung der Artikel 28 und 30 des
EU-Vertrags, wie sie abgeleitet wird aus den Urteilen des Gerichtshofs EU-Vertrags, wie sie abgeleitet wird aus den Urteilen des Gerichtshofs
vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, 8. Mai 2003 in den vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, 8. Mai 2003 in den
Rechtssachen C-15/11 und C-131/01 sowie 11. März 1999 in der Rechtssachen C-15/11 und C-131/01 sowie 11. März 1999 in der
Rechtssache C-100/96; Rechtssache C-100/96;
Aufgrund der Notifizierung Nr. 2004/403/B vom 8. Oktober 2004 an die Aufgrund der Notifizierung Nr. 2004/403/B vom 8. Oktober 2004 an die
Europäische Kommission gemäss der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Europäische Kommission gemäss der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften; Vorschriften;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 5. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 5.
November 2004; November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 16. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 16.
November 2004; November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 19. November 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 19. November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 12. November 2004; Entwicklung vom 12. November 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen anlässlich der Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen anlässlich der
Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 1. April 2004 an der Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 1. April 2004 an der
Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts;
Aufgrund des Gutachtens 38.761/1/V des Staatsrates vom 2. August 2005, Aufgrund des Gutachtens 38.761/1/V des Staatsrates vom 2. August 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass es angebracht ist, die in Artikel 78 des In der Erwägung, dass es angebracht ist, die in Artikel 78 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 vorgesehene vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 vorgesehene
Übergangsbestimmung anzupassen, um zu vermeiden, dass ein Übergangsbestimmung anzupassen, um zu vermeiden, dass ein
Biozid-Produkt, das aus einem Material besteht, das mit einer zu Biozid-Produkt, das aus einem Material besteht, das mit einer zu
diesem Zweck zugelassenen bioziden Zubereitung behandelt wurde, erneut diesem Zweck zugelassenen bioziden Zubereitung behandelt wurde, erneut
in Bezug auf Aspekte bewertet werden muss, die bereits beim in Bezug auf Aspekte bewertet werden muss, die bereits beim
Zulassungsantrag für die biozide Zubereitung untersucht worden sind; Zulassungsantrag für die biozide Zubereitung untersucht worden sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Umwelt, Ministers der Umwelt,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Artikeln 5 § 1, 17 § 2, 38 § 2 Nr. 2, 52 § 3, 54, Artikel 1 - In den Artikeln 5 § 1, 17 § 2, 38 § 2 Nr. 2, 52 § 3, 54,
56 § 4, 60 § 1, 60 § 3, 67 § 1, 71 § 4, 76 § 1 und 80 § 4 des 56 § 4, 60 § 1, 60 § 3, 67 § 1, 71 § 4, 76 § 1 und 80 § 4 des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Biozid-Produkten werden die Wörter « die Verwendung von Biozid-Produkten werden die Wörter «
Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt » durch die Wörter Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt » durch die Wörter
« Generaldirektion Umwelt » ersetzt. « Generaldirektion Umwelt » ersetzt.
In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter « des In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter « des
Umweltdienstes » durch die Wörter « der Generaldirektion Umwelt » Umweltdienstes » durch die Wörter « der Generaldirektion Umwelt »
ersetzt. ersetzt.
Im französischen Text der Artikel 5 § 1 und 80 § 4 desselben Erlasses Im französischen Text der Artikel 5 § 1 und 80 § 4 desselben Erlasses
werden die Wörter « Service des Affaires environnementales » durch die werden die Wörter « Service des Affaires environnementales » durch die
Wörter « Direction générale Environnement » ersetzt. Wörter « Direction générale Environnement » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 2 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die Zulassung ist personengebunden und kann nur mit « § 1 - Die Zulassung ist personengebunden und kann nur mit
Einverständnis des Inhabers und mit ausdrücklicher vorheriger Einverständnis des Inhabers und mit ausdrücklicher vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Ministers übertragen werden. » schriftlicher Zustimmung des Ministers übertragen werden. »
Art. 3 - Artikel 27 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 27 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4, « a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4,
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14. Mai 2000 im Fall von für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14. Mai 2000 im Fall von
Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § 1 Absatz 2 oder, vor dem Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § 1 Absatz 2 oder, vor dem
11. Juli 2003, im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 11. Juli 2003, im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975
über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden
für nicht landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ». für nicht landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ».
Art. 4 - Artikel 29 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird durch Art. 4 - Artikel 29 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4 « a) unbeschadet des nachstehenden Buchstabens b) oder der Nummer 4
des vorliegenden Artikels, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem des vorliegenden Artikels, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem
14. Mai 2000 im Fall von Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 § 14. Mai 2000 im Fall von Informationen, die im Rahmen von Artikel 78 §
1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses oder, vor dem 11. Juli 2003, im 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses oder, vor dem 11. Juli 2003, im
Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 über die Rahmen des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 über die
Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht
landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ». landwirtschaftliche Zwecke vorgelegt worden sind, ».
Art. 5 - In Artikel 65 § 1 desselben Erlasses wird ein fünfter Absatz Art. 5 - In Artikel 65 § 1 desselben Erlasses wird ein fünfter Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In Abweichung von Absatz 1 und nach günstiger Stellungnahme des in « In Abweichung von Absatz 1 und nach günstiger Stellungnahme des in
Artikel 61 erwähnten Beamten beim Registrierungs- beziehungsweise Artikel 61 erwähnten Beamten beim Registrierungs- beziehungsweise
Zulassungsantrag darf der registrierte Verkäufer beziehungsweise der Zulassungsantrag darf der registrierte Verkäufer beziehungsweise der
zugelassene Verwender die Biozid-Produkte der Klasse A in einem Raum zugelassene Verwender die Biozid-Produkte der Klasse A in einem Raum
aufbewahren, der für gefährliche chemische Produkte bestimmt ist und aufbewahren, der für gefährliche chemische Produkte bestimmt ist und
mit dem die Verantwortung des registrierten Verkäufers beziehungsweise mit dem die Verantwortung des registrierten Verkäufers beziehungsweise
zugelassenen Verwenders in Sachen Aufbewahrung und Lieferung der zugelassenen Verwenders in Sachen Aufbewahrung und Lieferung der
Biozid-Produkte der Klasse A gleichwertig gewährleistet ist. » Biozid-Produkte der Klasse A gleichwertig gewährleistet ist. »
Art. 6 - Artikel 71 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 71 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - In Abweichung von Artikel 2 sind das Inverkehrbringen, der « § 1 - In Abweichung von Artikel 2 sind das Inverkehrbringen, der
Transport, die Einfuhr, das Anbieten, die Ausstellung, das Anbieten Transport, die Einfuhr, das Anbieten, die Ausstellung, das Anbieten
zum Kauf, der Besitz und die Verwendung eines in einem anderen zum Kauf, der Besitz und die Verwendung eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Biozid-Produktes Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Biozid-Produktes
zugelassen, sofern: zugelassen, sofern:
1. das gleiche Produkt, weiter unten « Referenzprodukt » genannt, 1. das gleiche Produkt, weiter unten « Referenzprodukt » genannt,
bereits in Belgien zugelassen ist, wobei jedoch das Biozid-Produkt, bereits in Belgien zugelassen ist, wobei jedoch das Biozid-Produkt,
das Gegenstand eines Antrags auf Parallelimportzulassung ist, zwar das Gegenstand eines Antrags auf Parallelimportzulassung ist, zwar
nicht in allen Punkten mit dem Referenzprodukt übereinstimmen muss, nicht in allen Punkten mit dem Referenzprodukt übereinstimmen muss,
aber zumindest: aber zumindest:
- mit dem gleichen Wirkstoff hergestellt worden sein muss, - mit dem gleichen Wirkstoff hergestellt worden sein muss,
- die gleiche Wirkung haben muss, - die gleiche Wirkung haben muss,
- die gleiche Herkunft wie das Referenzprodukt haben muss, das heisst, - die gleiche Herkunft wie das Referenzprodukt haben muss, das heisst,
dass es durch das gleiche Unternehmen beziehungsweise durch ein dass es durch das gleiche Unternehmen beziehungsweise durch ein
verbundenes oder unter Lizenz arbeitendes Unternehmen nach derselben verbundenes oder unter Lizenz arbeitendes Unternehmen nach derselben
Formel hergestellt worden sein muss oder, wenn die Herkunft nicht die Formel hergestellt worden sein muss oder, wenn die Herkunft nicht die
gleiche ist, der Antragsteller Angaben vorlegen muss, über die er gleiche ist, der Antragsteller Angaben vorlegen muss, über die er
verfügt oder zu denen er Zugang hat und die es zumindest plausibel verfügt oder zu denen er Zugang hat und die es zumindest plausibel
erscheinen lassen, dass das Biozid-Produkt hinsichtlich des Schutzes erscheinen lassen, dass das Biozid-Produkt hinsichtlich des Schutzes
der Gesundheit von Mensch und Tier oder Umwelt sowie hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier oder Umwelt sowie hinsichtlich
seiner Wirksamkeit keine wesentlichen Unterschiede zum Referenzprodukt seiner Wirksamkeit keine wesentlichen Unterschiede zum Referenzprodukt
aufweist und dass die Ergebnisse der Sicherheits- und aufweist und dass die Ergebnisse der Sicherheits- und
Wirksamkeitsbewertung ohne jegliche Gefahr für die Volksgesundheit Wirksamkeitsbewertung ohne jegliche Gefahr für die Volksgesundheit
oder die Umwelt für das betreffende Biozid-Produkt benutzt werden oder die Umwelt für das betreffende Biozid-Produkt benutzt werden
können, können,
2. der Minister auf der Grundlage möglichst vollständiger 2. der Minister auf der Grundlage möglichst vollständiger
Informationen, einschliesslich derjenigen, über die er verfügt oder Informationen, einschliesslich derjenigen, über die er verfügt oder
die er bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der die er bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erhalten konnte, dem Importeur eine Zulassung für Europäischen Union erhalten konnte, dem Importeur eine Zulassung für
den Parallelimport des betreffenden Biozid-Produktes erteilt hat. » den Parallelimport des betreffenden Biozid-Produktes erteilt hat. »
2. Paragraph 3 Absatz 6 und 7 wird durch einen Absatz mit folgendem 2. Paragraph 3 Absatz 6 und 7 wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
« Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12, 13, 31, 32, der Artikel « Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12, 13, 31, 32, der Artikel
39 bis einschliesslich 58, der Artikel 66 bis einschliesslich 69 und 39 bis einschliesslich 58, der Artikel 66 bis einschliesslich 69 und
der Artikel 78 bis einschliesslich 80 sind auf die für den der Artikel 78 bis einschliesslich 80 sind auf die für den
Parallelimport zugelassenen Biozid-Produkte anwendbar. Unter « Inhaber Parallelimport zugelassenen Biozid-Produkte anwendbar. Unter « Inhaber
der Zulassung » versteht man in diesem Fall die Person, der die der Zulassung » versteht man in diesem Fall die Person, der die
Parallelimportzulassung erteilt worden ist. » Parallelimportzulassung erteilt worden ist. »
Art. 7 - Artikel 78 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 78 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 78 - § 1 - Die Zulassungen für das Inverkehrbringen von « Art. 78 - § 1 - Die Zulassungen für das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.
Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von
Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke erteilt worden sind, Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke erteilt worden sind,
bleiben vorläufig für eine Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem bleiben vorläufig für eine Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem
Zulassungsdatum oder bis zum Datum, das in der Zulassungsakte erwähnt Zulassungsdatum oder bis zum Datum, das in der Zulassungsakte erwähnt
ist, gültig, es sei denn, vor diesem Datum wird eine Entscheidung in ist, gültig, es sei denn, vor diesem Datum wird eine Entscheidung in
Bezug auf die Aufnahme des Wirkstoffes dieses Biozid-Produktes in Bezug auf die Aufnahme des Wirkstoffes dieses Biozid-Produktes in
Anlage I, IA oder IB getroffen. Anlage I, IA oder IB getroffen.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 kann eine Zulassung für § 2 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 kann eine Zulassung für
das Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes erteilt werden, wenn die das Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes erteilt werden, wenn die
in Artikel 3 § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind: in Artikel 3 § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind:
- bis zum 1. September 2006, sofern jeder seiner Wirkstoffe in Anhang - bis zum 1. September 2006, sofern jeder seiner Wirkstoffe in Anhang
I der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November I der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November
2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 aufgenommen ist, und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 aufgenommen ist, und
- ab dem 1. September 2006, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart - ab dem 1. September 2006, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart
angehört, die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. angehört, die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
2032/2003 für jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, und dies 2032/2003 für jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, und dies
solange die Europäische Kommission für die betreffende Produktart solange die Europäische Kommission für die betreffende Produktart
keine wie in Titel II Kapitel IV erwähnte Entscheidung in Bezug auf keine wie in Titel II Kapitel IV erwähnte Entscheidung in Bezug auf
die Aufnahme eines der Wirkstoffe dieses Biozid-Produktes in Anlage I, die Aufnahme eines der Wirkstoffe dieses Biozid-Produktes in Anlage I,
IA oder als Grundstoff in Anlage IB getroffen hat. IA oder als Grundstoff in Anlage IB getroffen hat.
§ 3 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 kann eine Zulassung § 3 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 kann eine Zulassung
beantragt werden, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart angehört, beantragt werden, sofern das Biozid-Produkt einer Produktart angehört,
die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für die in Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für
jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist: jeden Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist:
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII
verlangten Angaben, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der verlangten Angaben, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union die zuständige Behörde im Rahmen eines Europäischen Union die zuständige Behörde im Rahmen eines
Zulassungsverfahrens eine Zulassung für das Biozid-Produkt erteilt Zulassungsverfahrens eine Zulassung für das Biozid-Produkt erteilt
hat, die noch gültig ist, hat, die noch gültig ist,
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII
verlangten Angaben, wenn in Belgien bereits eine Zulassung für verlangten Angaben, wenn in Belgien bereits eine Zulassung für
Biozid-Produkte besteht, die die gleichen Wirkstoffe enthalten, Biozid-Produkte besteht, die die gleichen Wirkstoffe enthalten,
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B10 in Anlage VII
verlangten Angaben, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der verlangten Angaben, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der
Zulassung des Biozid-Produktes nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung des Biozid-Produktes nach Ablauf der Gültigkeit der
erteilten Zulassung beantragt worden ist, erteilten Zulassung beantragt worden ist,
- sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B7 in Anlage VII - sei es unter Mitteilung der gemäss Dokument B7 in Anlage VII
verlangten Angaben, wenn das Biozid-Produkt mit einem bereits in verlangten Angaben, wenn das Biozid-Produkt mit einem bereits in
Belgien zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist. Belgien zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist.
§ 4 - Der in vorangehendem Paragraphen erwähnte Antrag wird bei dem in § 4 - Der in vorangehendem Paragraphen erwähnte Antrag wird bei dem in
Artikel 5 § 1 vorgesehenen Dienst eingereicht, der die Artikel 5 § 1 vorgesehenen Dienst eingereicht, der die
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit überprüft und den Antragsteller verwaltungsrechtliche Zulässigkeit überprüft und den Antragsteller
binnen vierzehn Tagen darüber informiert. binnen vierzehn Tagen darüber informiert.
Falls aus der Prüfung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit Falls aus der Prüfung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit
hervorgeht, dass das Biozid-Produkt der im ersten oder vierten hervorgeht, dass das Biozid-Produkt der im ersten oder vierten
Gedankenstrich des vorangehenden Paragraphen erwähnten Bestimmung Gedankenstrich des vorangehenden Paragraphen erwähnten Bestimmung
genügt, und unter der Voraussetzung, dass die bestehende Zulassung für genügt, und unter der Voraussetzung, dass die bestehende Zulassung für
ein identisches Biozid-Produkt mit den gleichen Anwendungen und der ein identisches Biozid-Produkt mit den gleichen Anwendungen und der
gleichen Verwendungsdosis gültig ist, kann der Minister eine Zulassung gleichen Verwendungsdosis gültig ist, kann der Minister eine Zulassung
für bereits zugelassene Anwendungen erteilen. für bereits zugelassene Anwendungen erteilen.
In den anderen Fällen und unter der Voraussetzung, dass die In den anderen Fällen und unter der Voraussetzung, dass die
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit des Antrags angenommen worden ist, verwaltungsrechtliche Zulässigkeit des Antrags angenommen worden ist,
wird der Antrag binnen vierzehn Tagen nach Empfang dem wird der Antrag binnen vierzehn Tagen nach Empfang dem
wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene
übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen über die übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen über die
Vollständigkeit der Akte in Bezug auf die gemäss dem im vorangehenden Vollständigkeit der Akte in Bezug auf die gemäss dem im vorangehenden
Paragraphen erwähnten Dokument B10 verlangten Angaben. Paragraphen erwähnten Dokument B10 verlangten Angaben.
Der Hohe Rat für Hygiene gibt binnen vier Monaten nach der Der Hohe Rat für Hygiene gibt binnen vier Monaten nach der
Entscheidung des wissenschaftlichen Sekretariats über die Entscheidung des wissenschaftlichen Sekretariats über die
Vollständigkeit eine Stellungnahme über die Zulassung ab. Vollständigkeit eine Stellungnahme über die Zulassung ab.
Wenn der Hohe Rat für Hygiene zusätzliche Angaben braucht, werden Wenn der Hohe Rat für Hygiene zusätzliche Angaben braucht, werden
diese von dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst in einem Mal beim diese von dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst in einem Mal beim
Antragsteller verlangt. Antragsteller verlangt.
Die für den Hohen Rat für Hygiene vorgesehene Frist von vier Monaten Die für den Hohen Rat für Hygiene vorgesehene Frist von vier Monaten
wird ausgesetzt ab dem Datum der Übermittlung seiner Bitte an den wird ausgesetzt ab dem Datum der Übermittlung seiner Bitte an den
vorerwähnten Dienst bis zu dem Datum des Empfangs der vom Hohen Rat vorerwähnten Dienst bis zu dem Datum des Empfangs der vom Hohen Rat
für Hygiene verlangten Angaben. für Hygiene verlangten Angaben.
Der Antragsteller verfügt ab der Notifizierung der Bitte über eine Der Antragsteller verfügt ab der Notifizierung der Bitte über eine
Frist von einem Monat, um die vom Hohen Rat für Hygiene verlangten Frist von einem Monat, um die vom Hohen Rat für Hygiene verlangten
Angaben zu besorgen. Gegebenenfalls muss der Antragsteller bestätigen, Angaben zu besorgen. Gegebenenfalls muss der Antragsteller bestätigen,
dass er die verlangten Angaben nicht besorgen kann. dass er die verlangten Angaben nicht besorgen kann.
Wenn der Hohe Rat für Hygiene binnen den vorerwähnten Fristen keine Wenn der Hohe Rat für Hygiene binnen den vorerwähnten Fristen keine
Stellungnahme abgibt, befindet der Minister über die Zulassung. Stellungnahme abgibt, befindet der Minister über die Zulassung.
Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann,
teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt,
per Einschreiben mit. per Einschreiben mit.
§ 5 - Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und § 5 - Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und
Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, die bereits Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, die bereits
eingereicht worden sind und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eingereicht worden sind und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der vorliegenden Bestimmung keine endgültige Entscheidung getroffen der vorliegenden Bestimmung keine endgültige Entscheidung getroffen
worden ist, insofern die eingereichte Akte den Bedingungen gemäss worden ist, insofern die eingereichte Akte den Bedingungen gemäss
Dokument B10 in Anlage VII genügt. Dokument B10 in Anlage VII genügt.
Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Kriterien und
Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, von denen in den Bestimmungen sind auf Zulassungsanträge anwendbar, von denen in den
Artikeln 78quinquies und 78sexies die Rede ist, insofern die in diesen Artikeln 78quinquies und 78sexies die Rede ist, insofern die in diesen
Artikeln vorgesehenen Modalitäten beachtet worden sind und die Artikeln vorgesehenen Modalitäten beachtet worden sind und die
eingereichte Akte den Bedingungen gemäss Dokument B10 in Anlage VII eingereichte Akte den Bedingungen gemäss Dokument B10 in Anlage VII
genügt. genügt.
Die in Artikel 8 vorgesehenen Zulassungsmodalitäten und die in den Die in Artikel 8 vorgesehenen Zulassungsmodalitäten und die in den
Artikeln 7, 9, 10, 11 und 13 erwähnten Beschwerde-, Änderungs-, Artikeln 7, 9, 10, 11 und 13 erwähnten Beschwerde-, Änderungs-,
Aussetzungs- oder Aufhebungsmodalitäten sind auf die aufgrund des Aussetzungs- oder Aufhebungsmodalitäten sind auf die aufgrund des
vorliegenden Artikels erteilten Zulassungen anwendbar. » vorliegenden Artikels erteilten Zulassungen anwendbar. »
Art. 8 - In denselben Erlass werden die Artikel 78bis bis 78septies Art. 8 - In denselben Erlass werden die Artikel 78bis bis 78septies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 78bis - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 laufen die « Art. 78bis - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 laufen die
Zulassungen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die nach Zulassungen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die nach
dem 11. Juli 2003 und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden dem 11. Juli 2003 und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses erneuert oder verlängert worden sind, am 13. Mai 2010 ab, es Erlasses erneuert oder verlängert worden sind, am 13. Mai 2010 ab, es
sei denn, einer der Wirkstoffe, die im Biozid-Produkt enthalten sind, sei denn, einer der Wirkstoffe, die im Biozid-Produkt enthalten sind,
ist vor diesem Datum in eine Liste der Anlage I, IA oder IB ist vor diesem Datum in eine Liste der Anlage I, IA oder IB
aufgenommen worden. aufgenommen worden.
Art. 78ter - § 1 - Für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff durch eine Art. 78ter - § 1 - Für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff durch eine
Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme in Anlage I oder IA betroffen Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme in Anlage I oder IA betroffen
ist, muss ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag binnen der vom ist, muss ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag binnen der vom
Minister festgelegten Frist eingereicht werden. Minister festgelegten Frist eingereicht werden.
§ 2 - Den Antragstellern, die einen zulässigen Erneuerungsantrag § 2 - Den Antragstellern, die einen zulässigen Erneuerungsantrag
eingereicht haben, kann der Minister gemäss Artikel 24 § 2 Absatz 2 eingereicht haben, kann der Minister gemäss Artikel 24 § 2 Absatz 2
eine erneute Aufnahme für den Mindestzeitraum gewähren, der für die eine erneute Aufnahme für den Mindestzeitraum gewähren, der für die
Überprüfung benötigt wird. Überprüfung benötigt wird.
Den Antragstellern, deren Erneuerungsantrag nicht zulässig war oder Den Antragstellern, deren Erneuerungsantrag nicht zulässig war oder
zurückgewiesen wird, kann der Minister für die Beseitigung oder die zurückgewiesen wird, kann der Minister für die Beseitigung oder die
Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte eine Frist von sechs Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte eine Frist von sechs
Monaten und für die Verwendung dieser Vorräte eine Frist von achtzehn Monaten und für die Verwendung dieser Vorräte eine Frist von achtzehn
Monaten einräumen, und dies jeweils ab dem Datum der Erklärung in Monaten einräumen, und dies jeweils ab dem Datum der Erklärung in
Bezug auf die Unzulässigkeit oder die Zurückweisung; gegebenenfalls Bezug auf die Unzulässigkeit oder die Zurückweisung; gegebenenfalls
muss er die in einer Entscheidung der Europäischen Kommission in Bezug muss er die in einer Entscheidung der Europäischen Kommission in Bezug
auf den betreffenden Wirkstoff vorgeschriebenen Fristen auferlegen. auf den betreffenden Wirkstoff vorgeschriebenen Fristen auferlegen.
§ 3 - Für Biozid-Produkte, die in einer Entscheidung der Europäischen § 3 - Für Biozid-Produkte, die in einer Entscheidung der Europäischen
Kommission zwecks Nichtaufnahme ihres Wirkstoffes in Anlage I, IA, IB Kommission zwecks Nichtaufnahme ihres Wirkstoffes in Anlage I, IA, IB
erwähnt sind, gilt eine Frist von sechs Monaten für die Beseitigung erwähnt sind, gilt eine Frist von sechs Monaten für die Beseitigung
oder die Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte und eine oder die Lagerung und den Absatz bestehender Lagervorräte und eine
Frist von achtzehn Monaten für die Verwendung dieser Vorräte, und dies Frist von achtzehn Monaten für die Verwendung dieser Vorräte, und dies
jeweils ab dem Datum, mit dem die Entscheidung der Europäischen jeweils ab dem Datum, mit dem die Entscheidung der Europäischen
Kommission wirksam wird. Sind in einer Entscheidung der Europäischen Kommission wirksam wird. Sind in einer Entscheidung der Europäischen
Kommission in Bezug auf den betreffendenWirkstoff andere Fristen Kommission in Bezug auf den betreffendenWirkstoff andere Fristen
vorgeschrieben, werden sie vom Minister auferlegt. vorgeschrieben, werden sie vom Minister auferlegt.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz und in Bezug auf In Abweichung vom vorangehenden Absatz und in Bezug auf
Biozid-Produkte, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die in Biozid-Produkte, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die in
Anhang III der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgenommen Anhang III der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgenommen
sind, sowie in Bezug auf Biozid-Produkte, die einen oder mehrere sind, sowie in Bezug auf Biozid-Produkte, die einen oder mehrere
Wirkstoffe enthalten, für den beziehungsweise die die Produktart, der Wirkstoffe enthalten, für den beziehungsweise die die Produktart, der
das Biozid-Produkt angehört, nicht in Anhang II derselben Verordnung das Biozid-Produkt angehört, nicht in Anhang II derselben Verordnung
erwähnt ist, wird das Datum für die Rücknahme aus dem Handel auf den erwähnt ist, wird das Datum für die Rücknahme aus dem Handel auf den
1. September 2006 festgelegt. 1. September 2006 festgelegt.
Art. 78quater - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 und Art. 78quater - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 3, 4, 5 und 6 und
in Bezug auf ein Biozid-Produkt, das einer Produktart angehört, die in in Bezug auf ein Biozid-Produkt, das einer Produktart angehört, die in
Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für jeden Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 für jeden
Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, kann der Minister von Amts Wirkstoff, den es enthält, vermerkt ist, kann der Minister von Amts
wegen eine Erneuerung, eine Verlängerung oder eine Änderung der wegen eine Erneuerung, eine Verlängerung oder eine Änderung der
Bezeichnung für die betreffende Produktart gewähren, unter der Bezeichnung für die betreffende Produktart gewähren, unter der
Voraussetzung, dass: Voraussetzung, dass:
- der Antrag auf Erneuerung, auf Verlängerung oder auf Änderung der - der Antrag auf Erneuerung, auf Verlängerung oder auf Änderung der
Bezeichnung per Einschreiben vor Ende der Gültigkeit der laufenden Bezeichnung per Einschreiben vor Ende der Gültigkeit der laufenden
Zulassung eingereicht worden ist, Zulassung eingereicht worden ist,
- das Biozid-Produkt, das Gegenstand des Antrags ist, mit dem - das Biozid-Produkt, das Gegenstand des Antrags ist, mit dem
zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist oder nur folgende begrenzte zugelassenen Biozid-Produkt identisch ist oder nur folgende begrenzte
Veränderungen erfahren hat: eine Veränderung des prozentualen Veränderungen erfahren hat: eine Veränderung des prozentualen
Verhältnisses eines oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, Verhältnisses eines oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind,
ohne Auswirkung auf die Kennzeichnung und/oder der Austausch eines ohne Auswirkung auf die Kennzeichnung und/oder der Austausch eines
oder mehrerer Pigmente, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit oder mehrerer Pigmente, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit
dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko, wobei die Wirksamkeit dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko, wobei die Wirksamkeit
nicht verringert wird, nicht verringert wird,
- der Antragsteller bei einem Antrag auf Erneuerung anhand einer - der Antragsteller bei einem Antrag auf Erneuerung anhand einer
vollständigen Beschreibung (vollständige Zusammensetzung + vorgesehene vollständigen Beschreibung (vollständige Zusammensetzung + vorgesehene
Handelsmenge) und einer Analysebescheinigung nachweist, dass die Handelsmenge) und einer Analysebescheinigung nachweist, dass die
vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind. vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind.
§ 2 - Urteilt der Minister, dass die Erneuerung oder Verlängerung § 2 - Urteilt der Minister, dass die Erneuerung oder Verlängerung
nicht von Amts wegen erteilt werden kann, teilt er dies dem nicht von Amts wegen erteilt werden kann, teilt er dies dem
Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags mit; der Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags mit; der
Antragsteller ist imstande, den Antrag gemäss den in Artikel 78 § 3 Antragsteller ist imstande, den Antrag gemäss den in Artikel 78 § 3
erwähnten Kriterien und Bestimmungen einzureichen. erwähnten Kriterien und Bestimmungen einzureichen.
§ 3 - Eine in Anwendung von § 1 erteilte oder in Artikel 78 §§ 1, 2 § 3 - Eine in Anwendung von § 1 erteilte oder in Artikel 78 §§ 1, 2
oder 3 erwähnte Zulassung, Erneuerung oder Verlängerung läuft immer ab oder 3 erwähnte Zulassung, Erneuerung oder Verlängerung läuft immer ab
ab Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme eines oder ab Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf die Aufnahme eines oder
mehrerer der Wirkstoffe des betreffenden Biozid-Produktes in Anhang I, mehrerer der Wirkstoffe des betreffenden Biozid-Produktes in Anhang I,
IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die Produktart, der IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die Produktart, der
das Biozid-Produkt angehört, und spätestens zum 13. Mai 2010. das Biozid-Produkt angehört, und spätestens zum 13. Mai 2010.
Art. 78quinquies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von Art. 78quinquies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.
Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von
Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke eingereicht worden Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke eingereicht worden
sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige Entscheidung sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige Entscheidung
getroffen worden ist, verfallen. getroffen worden ist, verfallen.
Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren eingeleitet Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren eingeleitet
werden, indem der Antragsteller ein Einschreiben versendet mit Verweis werden, indem der Antragsteller ein Einschreiben versendet mit Verweis
auf die alte Akte, gegebenenfalls gefolgt von zusätzlichen auf die alte Akte, gegebenenfalls gefolgt von zusätzlichen
Informationen. Damit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Informationen. Damit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zulässig ist, muss das Einschreiben spätestens binnen drei Monaten zulässig ist, muss das Einschreiben spätestens binnen drei Monaten
nach dem 11. Juli 2003 versendet worden sein. nach dem 11. Juli 2003 versendet worden sein.
Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die in Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche
Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht
landwirtschaftliche Zwecke für einen im vorangehenden Absatz erwähnten landwirtschaftliche Zwecke für einen im vorangehenden Absatz erwähnten
Antrag gezahlt worden sind, entweder für den Teil des Betrags Antrag gezahlt worden sind, entweder für den Teil des Betrags
zurückerstattet, der über den Betrag liegt, der aufgrund des zurückerstattet, der über den Betrag liegt, der aufgrund des
vorliegenden Erlasses verlangt wird, oder von den Gebühren abgezogen, vorliegenden Erlasses verlangt wird, oder von den Gebühren abgezogen,
die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls sie unter einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls sie unter
dem Betrag dieser Gebühren lagen. Die Teilrückzahlung wird beantragt dem Betrag dieser Gebühren lagen. Die Teilrückzahlung wird beantragt
werden können, nachdem die in Artikel 6 § 1 erwähnte werden können, nachdem die in Artikel 6 § 1 erwähnte
Vollständigkeitserklärung für die in Anwendung des vorangehenden Vollständigkeitserklärung für die in Anwendung des vorangehenden
Absatzes eingereichte zusätzliche Akte ausgestellt worden ist. Absatzes eingereichte zusätzliche Akte ausgestellt worden ist.
Art. 78sexies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von Art. 78sexies - Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. Biozid-Produkten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28.
Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke eingereicht Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke eingereicht
worden sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige worden sind und für die am 11. Juli 2003 noch keine endgültige
Entscheidung getroffen worden ist, verfallen. Entscheidung getroffen worden ist, verfallen.
Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren in Anwendung Für diese Anträge kann ein neues Beantragungsverfahren in Anwendung
des vorliegenden Erlasses eingeleitet werden, indem der Antragsteller des vorliegenden Erlasses eingeleitet werden, indem der Antragsteller
dem Minister an der in Artikel 5 § 1 erwähnten Adresse ein dem Minister an der in Artikel 5 § 1 erwähnten Adresse ein
Einschreiben versendet mit Verweis auf die alte Akte, gegebenenfalls Einschreiben versendet mit Verweis auf die alte Akte, gegebenenfalls
gefolgt von zusätzlichen Informationen. Damit der Antrag auf gefolgt von zusätzlichen Informationen. Damit der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, muss das Einschreiben Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, muss das Einschreiben
spätestens binnen drei Monaten nach dem 11. Juli 2003 versendet worden spätestens binnen drei Monaten nach dem 11. Juli 2003 versendet worden
sein. sein.
Der zuständige Dienst übermittelt dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Der zuständige Dienst übermittelt dem in Artikel 5 § 1 erwähnten
Dienst die Antragsakten, für die der Antragsteller das im Dienst die Antragsakten, für die der Antragsteller das im
vorangehenden Absatz erwähnte Einschreiben versendet hat. vorangehenden Absatz erwähnte Einschreiben versendet hat.
Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die bereits Bei der Wiedereinreichung des Antrags werden die Gebühren, die bereits
beim Zulassungsantrag in Anwendung des oben erwähnten Königlichen beim Zulassungsantrag in Anwendung des oben erwähnten Königlichen
Erlasses vom 28. Februar 1994 gezahlt worden sind, von den Gebühren Erlasses vom 28. Februar 1994 gezahlt worden sind, von den Gebühren
abgezogen, die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden abgezogen, die bei einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls Erlasses einzureichenden neuen Antragsakte zu entrichten sind, falls
sie unter dem Betrag dieser Gebühren lagen. sie unter dem Betrag dieser Gebühren lagen.
Art. 78septies - In Abweichung von Artikel 2 und als Art. 78septies - In Abweichung von Artikel 2 und als
Übergangsmassnahme bis zum Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf Übergangsmassnahme bis zum Inkrafttreten der Entscheidung in Bezug auf
die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs dieses Biozid-Produktes in die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs dieses Biozid-Produktes in
Anhang I, IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die Anhang I, IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG für die
Produktart, der das Biozid-Produkt angehört, ist es gestattet, biozide Produktart, der das Biozid-Produkt angehört, ist es gestattet, biozide
Eigenschaften zu vermerken für Material, das mit einem Biozid-Produkt Eigenschaften zu vermerken für Material, das mit einem Biozid-Produkt
behandelt worden ist, das dafür aufgrund des vorliegenden Erlasses behandelt worden ist, das dafür aufgrund des vorliegenden Erlasses
zugelassen ist und für das bei der Prüfung der Zulassung des bei der zugelassen ist und für das bei der Prüfung der Zulassung des bei der
Behandlung eingesetzten Biozid-Produktes nachgewiesen worden ist, dass Behandlung eingesetzten Biozid-Produktes nachgewiesen worden ist, dass
es wirksam ist und dass das behandelte Material kein Risiko für Mensch es wirksam ist und dass das behandelte Material kein Risiko für Mensch
oder Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass der oder Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass der
Verantwortliche dies dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst mindestens Verantwortliche dies dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Dienst mindestens
fünf Werktage vor dem Inverkehrbringen per Einschreiben notifiziert fünf Werktage vor dem Inverkehrbringen per Einschreiben notifiziert
hat. Diese Notifizierung muss Folgendes umfassen: Name und Adresse des hat. Diese Notifizierung muss Folgendes umfassen: Name und Adresse des
Notifizierenden, Umschreibung des behandelten Materials, Beschreibung Notifizierenden, Umschreibung des behandelten Materials, Beschreibung
der Biozid-Wirkung sowie Name und Zulassungsnummer des für die der Biozid-Wirkung sowie Name und Zulassungsnummer des für die
Behandlung verwendeten Biozid-Produktes. Auf dem Etikett des bioziden Behandlung verwendeten Biozid-Produktes. Auf dem Etikett des bioziden
Materials muss das für die Behandlung verwendete Biozid-Produkt Materials muss das für die Behandlung verwendete Biozid-Produkt
vermerkt sein. » vermerkt sein. »
Art. 9 - In Artikel 81 desselben Erlasses wird ein zweiter Absatz mit Art. 9 - In Artikel 81 desselben Erlasses wird ein zweiter Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Minister kann die Adressen und die anderen Verwaltungsangaben in « Der Minister kann die Adressen und die anderen Verwaltungsangaben in
den Anlagen anpassen. » den Anlagen anpassen. »
Art. 10 - Teil A von Anlage VII zum Königlichen Erlass vom 22. Mai Art. 10 - Teil A von Anlage VII zum Königlichen Erlass vom 22. Mai
2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten
wird durch Anlage I ersetzt. wird durch Anlage I ersetzt.
Anlage II wird der vorerwähnten Anlage VII als Teil B10 hinzugefügt. Anlage II wird der vorerwähnten Anlage VII als Teil B10 hinzugefügt.
Art. 11 - In Anlage VIII zum selben Erlass werden die Vermerke im Art. 11 - In Anlage VIII zum selben Erlass werden die Vermerke im
oberen Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: oberen Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt:
« Die Gebühr in Höhe von 500 EUR muss auf das « Die Gebühr in Höhe von 500 EUR muss auf das
PSK Nr. 679-2005959-96 PSK Nr. 679-2005959-96
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt Nahrungsmittelkette und Umwelt
Gebühren und Beiträge für Produkte Gebühren und Beiträge für Produkte
Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10
1060 Brüssel 1060 Brüssel
eingezahlt oder überwiesen werden. eingezahlt oder überwiesen werden.
Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 3 Buchstabe b)
des KE 14/1/04 » und auf das Produkt hingewiesen werden. » des KE 14/1/04 » und auf das Produkt hingewiesen werden. »
Art. 12 - In Anlage IX zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen Art. 12 - In Anlage IX zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen
Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt:
« Die Gebühr in Höhe von 100 EUR oder gegebenenfalls 250 EUR muss auf « Die Gebühr in Höhe von 100 EUR oder gegebenenfalls 250 EUR muss auf
das das
PSK Nr. 679-2005959-96 PSK Nr. 679-2005959-96
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt Nahrungsmittelkette und Umwelt
Gebühren und Beiträge für Produkte Gebühren und Beiträge für Produkte
Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10
1060 Brüssel 1060 Brüssel
eingezahlt oder überwiesen werden. eingezahlt oder überwiesen werden.
Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 7 des KE 14/1/04 Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 1 Nr. 7 des KE 14/1/04
» beziehungsweise « Art. 9 § 1 Nr. 8 des KE 14/1/04 » und auf das » beziehungsweise « Art. 9 § 1 Nr. 8 des KE 14/1/04 » und auf das
Produkt hingewiesen werden. » Produkt hingewiesen werden. »
Art. 13 - In Anlage X zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen Art. 13 - In Anlage X zum selben Erlass werden die Vermerke im oberen
Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt: Rahmen durch folgenden Vermerk ersetzt:
« Die Gebühr in Höhe von 150 EUR muss auf das « Die Gebühr in Höhe von 150 EUR muss auf das
PSK Nr. 679-2005959-96 PSK Nr. 679-2005959-96
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt Nahrungsmittelkette und Umwelt
Gebühren und Beiträge für Produkte Gebühren und Beiträge für Produkte
Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10 Place Victor Horta / Victor Hortaplein 40, Bfk 10
1060 Brüssel 1060 Brüssel
eingezahlt oder überwiesen werden. eingezahlt oder überwiesen werden.
Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 3 des KE 14/1/04 » und Auf dem Einzahlungsformular muss auf « Art. 9 § 3 des KE 14/1/04 » und
auf das Produkt hingewiesen werden. » auf das Produkt hingewiesen werden. »
Art. 14 - Anlage XII zum selben Erlass wir durch folgenden Vermerk Art. 14 - Anlage XII zum selben Erlass wir durch folgenden Vermerk
ergänzt: ergänzt:
« - Sulfuryldifluorid ». « - Sulfuryldifluorid ».
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, und Unser Minister, zu dessen Volksgesundheit gehört, und Unser Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, sind, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 2005 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden die Verwendung von Biozid-Produkten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
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