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Arrêté royal relatif à la création d'une banque de données fédérale relative aux vaccinations contre le virus de la grippe A/H1N1. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende oprichting van een federale gegevensbank betreffende de vaccinaties met het anti-A/H1N1-griepvirusvaccin. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif à la création d'une banque de | 3 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit houdende oprichting van een |
données fédérale relative aux vaccinations contre le virus de la | federale gegevensbank betreffende de vaccinaties met het |
grippe A/H1N1. - Traduction allemande | anti-A/H1N1-griepvirusvaccin. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 novembre 2009 relatif à la création d'une banque | besluit van 3 november 2009 houdende oprichting van een federale |
de données fédérale relative aux vaccinations contre le virus de la | gegevensbank betreffende de vaccinaties met het |
grippe A/H1N1 (Moniteur belge du 9 novembre 2009), confirmé par la loi | anti-A/H1N1-griepvirusvaccin (Belgisch Staatsblad van 9 november |
du 23 mars 2010 (Moniteur belge du 29 mars 2010). | 2009), bekrachtigd bij de wet van 23 maart 2010 (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
3. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Einrichtung einer föderalen | 3. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Einrichtung einer föderalen |
Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus | Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Oktober 2009 zur Erteilung von | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Oktober 2009 zur Erteilung von |
Befugnissen an den König im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie, | Befugnissen an den König im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 6; | insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 6; |
Aufgrund des Beschlusses Nr. 09/59 der Abteilung Gesundheit des | Aufgrund des Beschlusses Nr. 09/59 der Abteilung Gesundheit des |
Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit | Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit |
vom 1. Oktober 2009; | vom 1. Oktober 2009; |
Aufgrund des Beschlusses Nr. 09/60 der Abteilung Soziale Sicherheit | Aufgrund des Beschlusses Nr. 09/60 der Abteilung Soziale Sicherheit |
des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der | des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der |
Gesundheit vom 1. Oktober 2009; | Gesundheit vom 1. Oktober 2009; |
Aufgrund des Beschlusses Nr. 59/2009 des Sektoriellen Ausschusses des | Aufgrund des Beschlusses Nr. 59/2009 des Sektoriellen Ausschusses des |
Nationalregisters vom 5. Oktober 2009; | Nationalregisters vom 5. Oktober 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
16. Oktober 2009; | 16. Oktober 2009; |
Aufgrund des Gutachtens 47.325/3 des Staatsrates vom 22. Oktober 2009, | Aufgrund des Gutachtens 47.325/3 des Staatsrates vom 22. Oktober 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die ersten Impfungen gegen das | In der Erwägung, dass die ersten Impfungen gegen das |
A/H1N1-Grippevirus am 18. Oktober beginnen; | A/H1N1-Grippevirus am 18. Oktober beginnen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, über eine komplette Datenbank | In der Erwägung, dass es notwendig ist, über eine komplette Datenbank |
zu verfügen, die es ermöglicht, die Entwicklung der Impfung von Anfang | zu verfügen, die es ermöglicht, die Entwicklung der Impfung von Anfang |
an zu verfolgen und gemäss Artikel 3 die in diesem Artikel erwähnten | an zu verfolgen und gemäss Artikel 3 die in diesem Artikel erwähnten |
Ziele zu erreichen; | Ziele zu erreichen; |
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass also schnellstmöglich | In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass also schnellstmöglich |
angenommen werden muss; | angenommen werden muss; |
In der Erwägung, dass in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. | In der Erwägung, dass in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. |
Oktober 2009 vorgesehen ist, dass die in Artikel 3 erwähnten | Oktober 2009 vorgesehen ist, dass die in Artikel 3 erwähnten |
Königlichen Erlasse angenommen werden können, ohne die gesetzlich oder | Königlichen Erlasse angenommen werden können, ohne die gesetzlich oder |
verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen; | verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und auf Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Volksgesundheit und auf Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Jeder Arzt, der eine Person gegen das A/H1N1-Grippevirus | Artikel 1 - Jeder Arzt, der eine Person gegen das A/H1N1-Grippevirus |
impft, teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | impft, teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die in Artikel 4 | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die in Artikel 4 |
erwähnten personenbezogenen Daten mit, damit sie in einer föderalen | erwähnten personenbezogenen Daten mit, damit sie in einer föderalen |
Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert | Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert |
und fortgeschrieben werden können. | und fortgeschrieben werden können. |
Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die | der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die |
Verarbeitung der in Artikel 4 erwähnten personenbezogenen Daten im | Verarbeitung der in Artikel 4 erwähnten personenbezogenen Daten im |
Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
Die in Artikel 4 erwähnten personenbezogenen Daten werden unter der | Die in Artikel 4 erwähnten personenbezogenen Daten werden unter der |
Aufsicht und Verantwortung eines Arztes verarbeitet. | Aufsicht und Verantwortung eines Arztes verarbeitet. |
Art. 3 - Die Registrierung und die Fortschreibung der in Artikel 4 | Art. 3 - Die Registrierung und die Fortschreibung der in Artikel 4 |
erwähnten personenbezogenen Daten in einer föderalen Datenbank in | erwähnten personenbezogenen Daten in einer föderalen Datenbank in |
Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus bezwecken Folgendes: | Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus bezwecken Folgendes: |
1. die Informationen zu sammeln, die notwendig sind, damit die | 1. die Informationen zu sammeln, die notwendig sind, damit die |
zuständigen Behörden eine Grippeepidemie oder -pandemie überwachen und | zuständigen Behörden eine Grippeepidemie oder -pandemie überwachen und |
angemessen auf sie reagieren können, darin einbegriffen die | angemessen auf sie reagieren können, darin einbegriffen die |
Informationen über die Entwicklung der Impfdeckung; | Informationen über die Entwicklung der Impfdeckung; |
2. die Informationen zu sammeln, die notwendig sind für die Ausführung | 2. die Informationen zu sammeln, die notwendig sind für die Ausführung |
der Aufträge und für die Ausübung der Befugnisse, die im Gesetz vom | der Aufträge und für die Ausübung der Befugnisse, die im Gesetz vom |
16. Oktober 2009 zur Erteilung von Befugnissen an den König im Falle | 16. Oktober 2009 zur Erteilung von Befugnissen an den König im Falle |
einer Grippeepidemie oder -pandemie und in seinen Ausführungserlassen | einer Grippeepidemie oder -pandemie und in seinen Ausführungserlassen |
vorgesehen sind; | vorgesehen sind; |
3. dem Betreffenden und den Ärzten, die erwähnt sind in Artikel 5, die | 3. dem Betreffenden und den Ärzten, die erwähnt sind in Artikel 5, die |
Möglichkeit zu geben, den Impfstatus des Betreffenden gegen das | Möglichkeit zu geben, den Impfstatus des Betreffenden gegen das |
A/H1N1-Grippevirus einzusehen; | A/H1N1-Grippevirus einzusehen; |
4. die Informationen zu sammeln, die notwendig sind, damit die | 4. die Informationen zu sammeln, die notwendig sind, damit die |
zuständigen Behörden ihre Aufträge in Sachen Pharmakovigilanz | zuständigen Behörden ihre Aufträge in Sachen Pharmakovigilanz |
ausführen können; | ausführen können; |
5. die Verwendung des Impfstoffs gegen das A/H1N1-Grippevirus durch | 5. die Verwendung des Impfstoffs gegen das A/H1N1-Grippevirus durch |
die mit der Impfung beauftragten Ärzte zu überwachen. | die mit der Impfung beauftragten Ärzte zu überwachen. |
Art. 4 - Die föderale Datenbank in Sachen Impfungen gegen das | Art. 4 - Die föderale Datenbank in Sachen Impfungen gegen das |
A/H1N1-Grippevirus umfasst die folgenden personenbezogenen Daten in | A/H1N1-Grippevirus umfasst die folgenden personenbezogenen Daten in |
Bezug auf jede Person, die gegen das A/H1N1-Grippevirus geimpft worden | Bezug auf jede Person, die gegen das A/H1N1-Grippevirus geimpft worden |
ist: | ist: |
1. eine einzige laufende Nummer ohne besondere Bedeutung pro geimpfte | 1. eine einzige laufende Nummer ohne besondere Bedeutung pro geimpfte |
Person, die von der eHealth-Plattform gemäss Artikel 5 Nr. 8 des | Person, die von der eHealth-Plattform gemäss Artikel 5 Nr. 8 des |
Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der | Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der |
eHealth-Plattform auf der Grundlage der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes | eHealth-Plattform auf der Grundlage der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes |
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
2. das Geschlecht, | 2. das Geschlecht, |
3. das Geburtsjahr und - nur für Kinder bis zu zwei Jahren - den | 3. das Geburtsjahr und - nur für Kinder bis zu zwei Jahren - den |
Geburtsmonat, | Geburtsmonat, |
4. die Postleitzahl des Wohnsitzes, | 4. die Postleitzahl des Wohnsitzes, |
5. die Erkennungsnummer, die dem Arzt, der den Betreffenden gegen das | 5. die Erkennungsnummer, die dem Arzt, der den Betreffenden gegen das |
A/H1N1-Grippevirus geimpft hat, oder dem Arzt, der die Registrierung | A/H1N1-Grippevirus geimpft hat, oder dem Arzt, der die Registrierung |
vornimmt, vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung | vornimmt, vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung |
zugewiesen worden ist, oder, in Ermangelung einer solchen | zugewiesen worden ist, oder, in Ermangelung einer solchen |
Erkennungsnummer, eine andere Erkennungsnummer, durch die der Arzt | Erkennungsnummer, eine andere Erkennungsnummer, durch die der Arzt |
eindeutig identifiziert werden kann, | eindeutig identifiziert werden kann, |
6. ob die Impfung in einer Arztpraxis oder in einer Einrichtung | 6. ob die Impfung in einer Arztpraxis oder in einer Einrichtung |
vorgenommen wurde, | vorgenommen wurde, |
7. das Datum der Impfung, | 7. das Datum der Impfung, |
8. die Marke des verwendeten Impfstoffs, | 8. die Marke des verwendeten Impfstoffs, |
9. die Chargennummern der beiden Bestandteile des verwendeten | 9. die Chargennummern der beiden Bestandteile des verwendeten |
Impfstoffs. | Impfstoffs. |
Art. 5 - § 1 - Der Arzt, der die Impfung vorgenommen hat, und der | Art. 5 - § 1 - Der Arzt, der die Impfung vorgenommen hat, und der |
Arzt, der die globale medizinische Akte des Patienten führt, haben | Arzt, der die globale medizinische Akte des Patienten führt, haben |
anhand der Erkennungsnummer des Betreffenden, die erwähnt ist in | anhand der Erkennungsnummer des Betreffenden, die erwähnt ist in |
Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, |
Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Betreffenden, die in der | Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Betreffenden, die in der |
föderalen Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus | föderalen Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus |
registriert und fortgeschrieben sind. | registriert und fortgeschrieben sind. |
§ 2 - Jeder Betreffende hat Zugriff auf seine eigenen | § 2 - Jeder Betreffende hat Zugriff auf seine eigenen |
personenbezogenen Daten, die in der föderalen Datenbank in Sachen | personenbezogenen Daten, die in der föderalen Datenbank in Sachen |
Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert und fortgeschrieben | Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert und fortgeschrieben |
sind. | sind. |
§ 3 - Handelt es sich um eine Notsituation, kann auch jeder andere | § 3 - Handelt es sich um eine Notsituation, kann auch jeder andere |
Arzt anhand der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | Arzt anhand der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer Zugriff auf die | Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer Zugriff auf die |
personengebundenen Daten des Betreffenden, die in der föderalen | personengebundenen Daten des Betreffenden, die in der föderalen |
Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert | Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert |
und fortgeschrieben sind, erhalten. | und fortgeschrieben sind, erhalten. |
Ein Arzt, der unter diesen Bedingungen Zugriff auf die Datenbank | Ein Arzt, der unter diesen Bedingungen Zugriff auf die Datenbank |
erhalten hat, muss auch: | erhalten hat, muss auch: |
- einen diesbezüglichen Vermerk in der in Artikel 9 des Gesetzes vom | - einen diesbezüglichen Vermerk in der in Artikel 9 des Gesetzes vom |
22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Patientenakte | 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Patientenakte |
anbringen, | anbringen, |
- den Provinzialrat, dem er untersteht, darüber informieren. | - den Provinzialrat, dem er untersteht, darüber informieren. |
§ 4 - Für jegliche andere Mitteilung der in Artikel 4 erwähnten | § 4 - Für jegliche andere Mitteilung der in Artikel 4 erwähnten |
personenbezogenen Daten, die in der föderalen Datenbank in Sachen | personenbezogenen Daten, die in der föderalen Datenbank in Sachen |
Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus enthalten sind, ist eine | Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus enthalten sind, ist eine |
vorherige grundsätzliche Ermächtigung seitens der in Artikel 37 des | vorherige grundsätzliche Ermächtigung seitens der in Artikel 37 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Abteilung | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Abteilung |
Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und | Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und |
der Gesundheit erforderlich. | der Gesundheit erforderlich. |
§ 5 - Für jeden Zugriff auf die föderale Datenbank in Sachen Impfungen | § 5 - Für jeden Zugriff auf die föderale Datenbank in Sachen Impfungen |
gegen das A/H1N1-Grippevirus wird ein Sicherheitsprotokoll aufbewahrt. | gegen das A/H1N1-Grippevirus wird ein Sicherheitsprotokoll aufbewahrt. |
Art. 6 - Ist es notwendig, eine oder mehrere geimpfte Personen aus | Art. 6 - Ist es notwendig, eine oder mehrere geimpfte Personen aus |
Gründen der Pharmakovigilanz in Zusammenhang mit einer oder mehreren | Gründen der Pharmakovigilanz in Zusammenhang mit einer oder mehreren |
Chargen des Impfstoffs zu identifizieren, kann die eHealth-Plattform | Chargen des Impfstoffs zu identifizieren, kann die eHealth-Plattform |
mittels einer Ermächtigung seitens der in Artikel 37 des Gesetzes vom | mittels einer Ermächtigung seitens der in Artikel 37 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Abteilung Gesundheit des | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Abteilung Gesundheit des |
Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zu | Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zu |
einer Rückumwandlung der einzigen laufenden Nummer ohne besondere | einer Rückumwandlung der einzigen laufenden Nummer ohne besondere |
Bedeutung des Betreffenden übergehen, die sie anhand der in Artikel 8 | Bedeutung des Betreffenden übergehen, die sie anhand der in Artikel 8 |
§ 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
erwähnten Erkennungsnummer geschaffen hat. | erwähnten Erkennungsnummer geschaffen hat. |
In diesem Fall ist der Verantwortliche der föderalen Datenbank | In diesem Fall ist der Verantwortliche der föderalen Datenbank |
verpflichtet, beim Nationalen Rat der Ärztekammer eine mit Gründen | verpflichtet, beim Nationalen Rat der Ärztekammer eine mit Gründen |
versehene Meldung darüber zu machen. | versehene Meldung darüber zu machen. |
Der Rat kann einen Arzt abordnen, um die Rückumwandlung zu überwachen. | Der Rat kann einen Arzt abordnen, um die Rückumwandlung zu überwachen. |
Art. 7 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 19. Oktober 2009. | Art. 7 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 19. Oktober 2009. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 5 und bis zum 8. November 2009 hat | § 2 - In Abweichung von Artikel 5 und bis zum 8. November 2009 hat |
jeder Arzt anhand der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar | jeder Arzt anhand der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer Zugriff auf die | der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer Zugriff auf die |
personenbezogenen Daten des Betreffenden, die in der föderalen | personenbezogenen Daten des Betreffenden, die in der föderalen |
Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert | Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus registriert |
und fortgeschrieben sind, sofern er persönlich von den diagnostischen, | und fortgeschrieben sind, sofern er persönlich von den diagnostischen, |
vorbeugenden oder pflegebezogenen Handlungen dem Patienten gegenüber | vorbeugenden oder pflegebezogenen Handlungen dem Patienten gegenüber |
betroffen ist. | betroffen ist. |
Art. 8 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und | Art. 8 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und |
der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen | der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. November 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. November 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |