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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/05/2007
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Arrêté royal portant la prise en charge des frais de déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains organismes publics fédéraux. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de tenlasteneming van de kosten inzake openbaar vervoer in woonwerkverkeer van de federale personeelsleden door de Staat en sommige federale openbare instellingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 MAI 2007. - Arrêté royal portant la prise en charge des frais de 3 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de tenlasteneming van de
déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de kosten inzake openbaar vervoer in woonwerkverkeer van de federale
travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains personeelsleden door de Staat en sommige federale openbare
organismes publics fédéraux. - Traduction allemande instellingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 mai 2007 portant la prise en charge des frais de besluit van 3 mei 2007 betreffende de tenlasteneming van de kosten
déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de inzake openbaar vervoer in woon-werkverkeer van de federale
travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains personeelsleden door de Staat en sommige federale openbare
organismes publics fédéraux (Moniteur belge du 21 mai 2007). instellingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
3. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Übernahme der Kosten 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Übernahme der Kosten
der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und
bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung
der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen
an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur
Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die
Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5.
September 2002, 3. Februar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, September 2002, 3. Februar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005,
27. Mai 2005 und 26. Januar 2007; 27. Mai 2005 und 26. Januar 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2007 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2007 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der
Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an
den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung
einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder
bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, durch den für diese bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, durch den für diese
Personalmitglieder zum 1. Januar 2007 die kostenlose Nutzung Personalmitglieder zum 1. Januar 2007 die kostenlose Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
eingeführt worden ist; eingeführt worden ist;
In der Erwägung, dass diese derzeit anwendbare Regelung der vollkommen In der Erwägung, dass diese derzeit anwendbare Regelung der vollkommen
kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz jedoch am 31. Dezember 2007 ausläuft; Arbeitsplatz jedoch am 31. Dezember 2007 ausläuft;
In der Erwägung, dass es aus ökologischen Gründen, nicht zuletzt auch In der Erwägung, dass es aus ökologischen Gründen, nicht zuletzt auch
im Hinblick auf die Erfüllung des Kyoto-Protokolls, die vor allem im Hinblick auf die Erfüllung des Kyoto-Protokolls, die vor allem
Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt voraussetzt, absolut Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt voraussetzt, absolut
unerlässlich ist, die durch Privatfahrzeuge verursachten unerlässlich ist, die durch Privatfahrzeuge verursachten
Abgasemissionen drastisch zu reduzieren, weshalb für die Mitglieder Abgasemissionen drastisch zu reduzieren, weshalb für die Mitglieder
des föderalen Personals ein Anreiz geschaffen wird, massiv auf des föderalen Personals ein Anreiz geschaffen wird, massiv auf
öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, was übrigens auch dazu öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, was übrigens auch dazu
beitragen wird, die Anzahl Verkehrsunfälle und besonders die Anzahl beitragen wird, die Anzahl Verkehrsunfälle und besonders die Anzahl
der Verkehrstoten und schwerverletzten Verkehrsteilnehmer zu der Verkehrstoten und schwerverletzten Verkehrsteilnehmer zu
verringern; verringern;
Aufgrund der Tatsache, dass die Massnahmen in Bezug auf die kostenlose Aufgrund der Tatsache, dass die Massnahmen in Bezug auf die kostenlose
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Erfolg zeigen; Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Erfolg zeigen;
In der Erwägung, dass es folglich im Hinblick auf die Ausräumung In der Erwägung, dass es folglich im Hinblick auf die Ausräumung
diesbezüglicher Unsicherheiten notwendig ist, die Regelung der diesbezüglicher Unsicherheiten notwendig ist, die Regelung der
kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz möglichst schnell endgültig festzuschreiben; Arbeitsplatz möglichst schnell endgültig festzuschreiben;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Protokolls Nr. 595 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 595 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 23. April gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 23. April
2007; 2007;
Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des
Militärpersonals der Streitkräfte vom 25. April 2007; Militärpersonals der Streitkräfte vom 25. April 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar In der Erwägung, dass die durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar
2007 eingeführte Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher 2007 eingeführte Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die am 31. Dezember Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die am 31. Dezember
2007 ausläuft, aus sozialen und ökologischen Gründen möglichst schnell 2007 ausläuft, aus sozialen und ökologischen Gründen möglichst schnell
endgültig festgeschrieben werden sollte; endgültig festgeschrieben werden sollte;
In der Erwägung, dass die Verwaltungsrechtspraxis bereits häufig In der Erwägung, dass die Verwaltungsrechtspraxis bereits häufig
gezeigt hat, dass die administrative Vorbereitung, die dem Entstehen gezeigt hat, dass die administrative Vorbereitung, die dem Entstehen
eines Erlasses vorausgeht, oftmals geraume Zeit in Anspruch nimmt und eines Erlasses vorausgeht, oftmals geraume Zeit in Anspruch nimmt und
zudem am 10. Juni 2007 Parlamentswahlen stattfinden, was unweigerlich zudem am 10. Juni 2007 Parlamentswahlen stattfinden, was unweigerlich
zu weiteren Verzögerungen führen wird; zu weiteren Verzögerungen führen wird;
Dass es folglich dringend erforderlich ist, diese auf sozialer und Dass es folglich dringend erforderlich ist, diese auf sozialer und
ökologischer Ebene bedeutende Regelung möglichst schnell endgültig ökologischer Ebene bedeutende Regelung möglichst schnell endgültig
festzuschreiben; festzuschreiben;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Nutzung KAPITEL I - Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort
und Arbeitsplatz durch die Behörden und Arbeitsplatz durch die Behörden
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Mitglieder des Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Mitglieder des
Personals: Personals:
1. der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen 1. der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste und der Dienste, die davon abhängen, Programmierungsdienste und der Dienste, die davon abhängen,
2. des Ministeriums der Landesverteidigung einschliesslich der 2. des Ministeriums der Landesverteidigung einschliesslich der
Streitkräfte, Streitkräfte,
3. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemäss 3. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemäss
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst zum bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst zum
föderalen administrativen öffentlichen Dienst gehören, föderalen administrativen öffentlichen Dienst gehören,
4. des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, 4. des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus,
5. des gerichtlichen Standes einschliesslich der Sonderdienste, die 5. des gerichtlichen Standes einschliesslich der Sonderdienste, die
ihm beistehen, ihm beistehen,
6. des Staatsrates, 6. des Staatsrates,
7. des Sekretariats des Hohen Rats für Selbständige und K.M.B. 7. des Sekretariats des Hohen Rats für Selbständige und K.M.B.
Die anderen föderalen Dienste können dieser Regelung freiwillig Die anderen föderalen Dienste können dieser Regelung freiwillig
beitreten, sofern sie den für den öffentlichen Dienst zuständigen beitreten, sofern sie den für den öffentlichen Dienst zuständigen
Minister davon in Kenntnis setzen und den mit den verschiedenen Minister davon in Kenntnis setzen und den mit den verschiedenen
öffentlichen Verkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen öffentlichen Verkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen
beitreten. beitreten.
Art. 2 - In der Regel legen die in Artikel 1 erwähnten Mitglieder des Art. 2 - In der Regel legen die in Artikel 1 erwähnten Mitglieder des
föderalen Personals die grösseren Strecken zwischen Wohnort und föderalen Personals die grösseren Strecken zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.
Dazu gewähren ihnen die Behörden die kostenlose Nutzung der Dazu gewähren ihnen die Behörden die kostenlose Nutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel, wobei jedoch immer die für die öffentlichen Verkehrsmittel, wobei jedoch immer die für die
betreffende Behörde vorteilhafteste Beförderungsweise zu wählen ist. betreffende Behörde vorteilhafteste Beförderungsweise zu wählen ist.
KAPITEL II - Öffentliche Verkehrsmittel KAPITEL II - Öffentliche Verkehrsmittel
Art. 3 - Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der kostenlosen Art. 3 - Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der kostenlosen
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
schliesst der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister mit der schliesst der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister mit der
föderalen und den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, föderalen und den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften,
sprich NGBE, DE LIJN, SRWT-TEC und STIB/M.I.V.B., Vereinbarungen, in sprich NGBE, DE LIJN, SRWT-TEC und STIB/M.I.V.B., Vereinbarungen, in
denen festgelegt ist, dass die betreffenden Personalmitglieder denen festgelegt ist, dass die betreffenden Personalmitglieder
Zugfahrkarten zweiter Klasse und Abonnements kostenlos erhalten und Zugfahrkarten zweiter Klasse und Abonnements kostenlos erhalten und
die betreffende Behörde diesen Gesellschaften gemäss den vereinbarten die betreffende Behörde diesen Gesellschaften gemäss den vereinbarten
Modalitäten direkt den vollen Preis erstattet. Modalitäten direkt den vollen Preis erstattet.
Art. 4 - Haben Personalmitglieder selbst Fahrkarten und insbesondere Art. 4 - Haben Personalmitglieder selbst Fahrkarten und insbesondere
Mehrfahrtenkarten gekauft, werden ihnen die Kosten bei Ablauf des Mehrfahrtenkarten gekauft, werden ihnen die Kosten bei Ablauf des
Gültigkeitszeitraums gegen Vorlage der betreffenden Fahrkarten Gültigkeitszeitraums gegen Vorlage der betreffenden Fahrkarten
erstattet. erstattet.
Art. 5 - Der Minister, der entweder die hierarchische Gewalt oder die Art. 5 - Der Minister, der entweder die hierarchische Gewalt oder die
Kontrollbefugnis ausübt, regelt mit Einverständnis des für den Kontrollbefugnis ausübt, regelt mit Einverständnis des für den
öffentlichen Dienst zuständigen Ministers die Fälle, deren öffentlichen Dienst zuständigen Ministers die Fälle, deren
Besonderheit eine massgeschneiderte Lösung erfordert. Besonderheit eine massgeschneiderte Lösung erfordert.
KAPITEL III - Aussergewöhnliche Nutzung eigener Fahrzeuge KAPITEL III - Aussergewöhnliche Nutzung eigener Fahrzeuge
Art. 6 - In Artikel 1 erwähnte öffentliche Dienste, die Art. 6 - In Artikel 1 erwähnte öffentliche Dienste, die
Personalmitglieder unter den in Artikel 7 weiter unten erwähnten Personalmitglieder unter den in Artikel 7 weiter unten erwähnten
Bedingungen beschäftigen, schliessen Vereinbarungen mit den regionalen Bedingungen beschäftigen, schliessen Vereinbarungen mit den regionalen
öffentlichen Verkehrsgesellschaften, damit diese Personalmitglieder am öffentlichen Verkehrsgesellschaften, damit diese Personalmitglieder am
nächstgelegenen NGBE-Bahnhof oder an der nächstgelegenen regionalen nächstgelegenen NGBE-Bahnhof oder an der nächstgelegenen regionalen
Strassenbahn-, U-Bahn- oder Bushaltestelle abgeholt und dorthin Strassenbahn-, U-Bahn- oder Bushaltestelle abgeholt und dorthin
zurückgebracht werden. zurückgebracht werden.
Art. 7 - Sofern die betreffende Behörde in konkreten Fällen jedoch Art. 7 - Sofern die betreffende Behörde in konkreten Fällen jedoch
kein besonderes Beförderungsangebot bereitstellen kann, darf kein besonderes Beförderungsangebot bereitstellen kann, darf
Personalmitgliedern, die überhaupt nicht auf öffentliche Personalmitgliedern, die überhaupt nicht auf öffentliche
Verkehrsmittel zurückgreifen können, erlaubt werden, für eine vorab Verkehrsmittel zurückgreifen können, erlaubt werden, für eine vorab
bestimmte Strecke ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen, sofern sie sich in bestimmte Strecke ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen, sofern sie sich in
einer der folgenden Lagen befinden: einer der folgenden Lagen befinden:
1. Eine körperliche Beeinträchtigung verhindert die Nutzung 1. Eine körperliche Beeinträchtigung verhindert die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zeitweilig oder dauerhaft. öffentlicher Verkehrsmittel zeitweilig oder dauerhaft.
2. Der Arbeitsplatz befindet sich mehr als drei Kilometer von der 2. Der Arbeitsplatz befindet sich mehr als drei Kilometer von der
nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels
entfernt. entfernt.
3. Unregelmässige Arbeitszeiten oder durchgehender Dienst schliessen 3. Unregelmässige Arbeitszeiten oder durchgehender Dienst schliessen
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke von die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke von
mindestens drei Kilometern aus. mindestens drei Kilometern aus.
4. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund einer 4. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund einer
aussergewöhnlichen und dringenden Einsatzanforderung nicht möglich. aussergewöhnlichen und dringenden Einsatzanforderung nicht möglich.
Art. 8 - Die Notwendigkeit zur Nutzung eigener Fahrzeuge, wie in Art. 8 - Die Notwendigkeit zur Nutzung eigener Fahrzeuge, wie in
Artikel 7 beschrieben, wird durch folgende Unterlagen belegt : Artikel 7 beschrieben, wird durch folgende Unterlagen belegt :
für Nr. 1 ein ärztliches Attest, dass MEDEX im Zweifelsfall zur für Nr. 1 ein ärztliches Attest, dass MEDEX im Zweifelsfall zur
Kontrolle vorgelegt wird; in bestimmten Fällen darf akzeptiert werden, Kontrolle vorgelegt wird; in bestimmten Fällen darf akzeptiert werden,
dass das Fahrzeug von einem Dritten gesteuert wird, dass das Fahrzeug von einem Dritten gesteuert wird,
für Nr. 2 und 3 Bescheinigungen von öffentlichen für Nr. 2 und 3 Bescheinigungen von öffentlichen
Verkehrsgesellschaften, die die betreffende Zone bedienen, mit dem Verkehrsgesellschaften, die die betreffende Zone bedienen, mit dem
ausdrücklichen Vermerk, dass die notwendigen Verbindungen des ausdrücklichen Vermerk, dass die notwendigen Verbindungen des
öffentlichen Verkehrs nicht oder nicht zum erforderlichen Zeitpunkt öffentlichen Verkehrs nicht oder nicht zum erforderlichen Zeitpunkt
angeboten werden; diese Bescheinigungen dürfen gegebenenfalls durch angeboten werden; diese Bescheinigungen dürfen gegebenenfalls durch
einen Ausdruck der Fahrpläne der betreffenden Gesellschaften aus dem einen Ausdruck der Fahrpläne der betreffenden Gesellschaften aus dem
Internet ersetzt werden, Internet ersetzt werden,
für Nr. 4 eine Bescheinigung der Behörde, die den Einsatz anfordert, für Nr. 4 eine Bescheinigung der Behörde, die den Einsatz anfordert,
mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass jegliche Verzögerung mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass jegliche Verzögerung
beziehungsweise jeglicher Zeitverlust bedeutende nachteilige beziehungsweise jeglicher Zeitverlust bedeutende nachteilige
Auswirkungen hätte. Auswirkungen hätte.
Art. 9 - Die Beteiligung der betreffenden Behörde an den Kosten für Art. 9 - Die Beteiligung der betreffenden Behörde an den Kosten für
die Nutzung eigener Fahrzeuge wird auf der Grundlage des Preises einer die Nutzung eigener Fahrzeuge wird auf der Grundlage des Preises einer
Monatszugkarte zweiter Klasse für die angegebene Strecke berechnet. Monatszugkarte zweiter Klasse für die angegebene Strecke berechnet.
Wurde die Fahrt nicht täglich unternommen, wird der Betrag der Wurde die Fahrt nicht täglich unternommen, wird der Betrag der
Beteiligung mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Anzahl Beteiligung mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Anzahl
Arbeitstage mit Anfahrt und dessen Nenner der Gesamtanzahl Werktage Arbeitstage mit Anfahrt und dessen Nenner der Gesamtanzahl Werktage
dieses Monats entspricht. dieses Monats entspricht.
Diese Beteiligung darf niemals zusammen mit einer ähnlichen Diese Beteiligung darf niemals zusammen mit einer ähnlichen
Beteiligung an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Beteiligung an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz bezogen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Arbeitsplatz bezogen werden, es sei denn, es handelt sich um eine
begründete aussergewöhnliche und dringende Einsatzanforderung, für die begründete aussergewöhnliche und dringende Einsatzanforderung, für die
eine Beteiligung jedoch auch nur zusätzlich zu einem Abonnement für eine Beteiligung jedoch auch nur zusätzlich zu einem Abonnement für
öffentliche Verkehrsmittel gewährt wird. öffentliche Verkehrsmittel gewährt wird.
Art. 10 - Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen Art. 10 - Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen
Kostenaufstellung, die nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kostenaufstellung, die nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unternommen wurden, Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unternommen wurden,
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
Fahren Personalmitglieder, die alle festgelegten Bedingungen erfüllen, Fahren Personalmitglieder, die alle festgelegten Bedingungen erfüllen,
zusammen in einem eigenen Fahrzeug, wird die Beteiligung dem Fahrer zusammen in einem eigenen Fahrzeug, wird die Beteiligung dem Fahrer
dieses Fahrzeugs ausgezahlt. dieses Fahrzeugs ausgezahlt.
Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine
Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 20. April 1999 zur Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 20. April 1999 zur
Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die
Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste erwähnten Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste erwähnten
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 - Zugfahrkarten und Abonnements, deren Gültigkeitszeitraum bei Art. 12 - Zugfahrkarten und Abonnements, deren Gültigkeitszeitraum bei
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht abgelaufen ist, Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht abgelaufen ist,
dürfen bis zu ihrem Ablaufdatum verwendet werden. dürfen bis zu ihrem Ablaufdatum verwendet werden.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der
Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an
den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung
einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder
bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, abgeändert durch die bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. September 2002, 3. Februar Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. September 2002, 3. Februar
2003, 24. November 2004, 28. April 2005, 27. Mai 2005 und 26. Januar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, 27. Mai 2005 und 26. Januar
2007, wird mit Ausnahme von Artikel 15 aufgehoben. 2007, wird mit Ausnahme von Artikel 15 aufgehoben.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 15 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der Art. 15 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
Chr. DUPONT Chr. DUPONT
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