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Arrêté royal portant la prise en charge des frais de déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains organismes publics fédéraux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de tenlasteneming van de kosten inzake openbaar vervoer in woonwerkverkeer van de federale personeelsleden door de Staat en sommige federale openbare instellingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 MAI 2007. - Arrêté royal portant la prise en charge des frais de | 3 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de tenlasteneming van de |
déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de | kosten inzake openbaar vervoer in woonwerkverkeer van de federale |
travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains | personeelsleden door de Staat en sommige federale openbare |
organismes publics fédéraux. - Traduction allemande | instellingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 mai 2007 portant la prise en charge des frais de | besluit van 3 mei 2007 betreffende de tenlasteneming van de kosten |
déplacement par les transports publics de la résidence au lieu de | inzake openbaar vervoer in woon-werkverkeer van de federale |
travail des membres du personnel fédéral par l'Etat et certains | personeelsleden door de Staat en sommige federale openbare |
organismes publics fédéraux (Moniteur belge du 21 mai 2007). | instellingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
3. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Übernahme der Kosten | 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Übernahme der Kosten |
der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher | der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher |
Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und | Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und |
bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen | bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung |
der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen | der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen |
an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und | an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur |
Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die | Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die |
Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, | Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. |
September 2002, 3. Februar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, | September 2002, 3. Februar 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, |
27. Mai 2005 und 26. Januar 2007; | 27. Mai 2005 und 26. Januar 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2007 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2007 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der | des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der |
Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an | Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an |
den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur | den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung |
einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder | einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder |
bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, durch den für diese | bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, durch den für diese |
Personalmitglieder zum 1. Januar 2007 die kostenlose Nutzung | Personalmitglieder zum 1. Januar 2007 die kostenlose Nutzung |
öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz | öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz |
eingeführt worden ist; | eingeführt worden ist; |
In der Erwägung, dass diese derzeit anwendbare Regelung der vollkommen | In der Erwägung, dass diese derzeit anwendbare Regelung der vollkommen |
kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und | kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und |
Arbeitsplatz jedoch am 31. Dezember 2007 ausläuft; | Arbeitsplatz jedoch am 31. Dezember 2007 ausläuft; |
In der Erwägung, dass es aus ökologischen Gründen, nicht zuletzt auch | In der Erwägung, dass es aus ökologischen Gründen, nicht zuletzt auch |
im Hinblick auf die Erfüllung des Kyoto-Protokolls, die vor allem | im Hinblick auf die Erfüllung des Kyoto-Protokolls, die vor allem |
Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt voraussetzt, absolut | Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt voraussetzt, absolut |
unerlässlich ist, die durch Privatfahrzeuge verursachten | unerlässlich ist, die durch Privatfahrzeuge verursachten |
Abgasemissionen drastisch zu reduzieren, weshalb für die Mitglieder | Abgasemissionen drastisch zu reduzieren, weshalb für die Mitglieder |
des föderalen Personals ein Anreiz geschaffen wird, massiv auf | des föderalen Personals ein Anreiz geschaffen wird, massiv auf |
öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, was übrigens auch dazu | öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, was übrigens auch dazu |
beitragen wird, die Anzahl Verkehrsunfälle und besonders die Anzahl | beitragen wird, die Anzahl Verkehrsunfälle und besonders die Anzahl |
der Verkehrstoten und schwerverletzten Verkehrsteilnehmer zu | der Verkehrstoten und schwerverletzten Verkehrsteilnehmer zu |
verringern; | verringern; |
Aufgrund der Tatsache, dass die Massnahmen in Bezug auf die kostenlose | Aufgrund der Tatsache, dass die Massnahmen in Bezug auf die kostenlose |
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Erfolg zeigen; | Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Erfolg zeigen; |
In der Erwägung, dass es folglich im Hinblick auf die Ausräumung | In der Erwägung, dass es folglich im Hinblick auf die Ausräumung |
diesbezüglicher Unsicherheiten notwendig ist, die Regelung der | diesbezüglicher Unsicherheiten notwendig ist, die Regelung der |
kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und | kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und |
Arbeitsplatz möglichst schnell endgültig festzuschreiben; | Arbeitsplatz möglichst schnell endgültig festzuschreiben; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
April 2007; | April 2007; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 595 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 595 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 23. April | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 23. April |
2007; | 2007; |
Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des | Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des |
Militärpersonals der Streitkräfte vom 25. April 2007; | Militärpersonals der Streitkräfte vom 25. April 2007; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar | In der Erwägung, dass die durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar |
2007 eingeführte Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher | 2007 eingeführte Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher |
Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die am 31. Dezember | Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die am 31. Dezember |
2007 ausläuft, aus sozialen und ökologischen Gründen möglichst schnell | 2007 ausläuft, aus sozialen und ökologischen Gründen möglichst schnell |
endgültig festgeschrieben werden sollte; | endgültig festgeschrieben werden sollte; |
In der Erwägung, dass die Verwaltungsrechtspraxis bereits häufig | In der Erwägung, dass die Verwaltungsrechtspraxis bereits häufig |
gezeigt hat, dass die administrative Vorbereitung, die dem Entstehen | gezeigt hat, dass die administrative Vorbereitung, die dem Entstehen |
eines Erlasses vorausgeht, oftmals geraume Zeit in Anspruch nimmt und | eines Erlasses vorausgeht, oftmals geraume Zeit in Anspruch nimmt und |
zudem am 10. Juni 2007 Parlamentswahlen stattfinden, was unweigerlich | zudem am 10. Juni 2007 Parlamentswahlen stattfinden, was unweigerlich |
zu weiteren Verzögerungen führen wird; | zu weiteren Verzögerungen führen wird; |
Dass es folglich dringend erforderlich ist, diese auf sozialer und | Dass es folglich dringend erforderlich ist, diese auf sozialer und |
ökologischer Ebene bedeutende Regelung möglichst schnell endgültig | ökologischer Ebene bedeutende Regelung möglichst schnell endgültig |
festzuschreiben; | festzuschreiben; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Nutzung | KAPITEL I - Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Nutzung |
öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort | öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort |
und Arbeitsplatz durch die Behörden | und Arbeitsplatz durch die Behörden |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Mitglieder des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Mitglieder des |
Personals: | Personals: |
1. der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen | 1. der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienste und der Dienste, die davon abhängen, | Programmierungsdienste und der Dienste, die davon abhängen, |
2. des Ministeriums der Landesverteidigung einschliesslich der | 2. des Ministeriums der Landesverteidigung einschliesslich der |
Streitkräfte, | Streitkräfte, |
3. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemäss | 3. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemäss |
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung | Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung |
bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst zum | bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst zum |
föderalen administrativen öffentlichen Dienst gehören, | föderalen administrativen öffentlichen Dienst gehören, |
4. des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, | 4. des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, |
5. des gerichtlichen Standes einschliesslich der Sonderdienste, die | 5. des gerichtlichen Standes einschliesslich der Sonderdienste, die |
ihm beistehen, | ihm beistehen, |
6. des Staatsrates, | 6. des Staatsrates, |
7. des Sekretariats des Hohen Rats für Selbständige und K.M.B. | 7. des Sekretariats des Hohen Rats für Selbständige und K.M.B. |
Die anderen föderalen Dienste können dieser Regelung freiwillig | Die anderen föderalen Dienste können dieser Regelung freiwillig |
beitreten, sofern sie den für den öffentlichen Dienst zuständigen | beitreten, sofern sie den für den öffentlichen Dienst zuständigen |
Minister davon in Kenntnis setzen und den mit den verschiedenen | Minister davon in Kenntnis setzen und den mit den verschiedenen |
öffentlichen Verkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen | öffentlichen Verkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen |
beitreten. | beitreten. |
Art. 2 - In der Regel legen die in Artikel 1 erwähnten Mitglieder des | Art. 2 - In der Regel legen die in Artikel 1 erwähnten Mitglieder des |
föderalen Personals die grösseren Strecken zwischen Wohnort und | föderalen Personals die grösseren Strecken zwischen Wohnort und |
Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. | Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. |
Dazu gewähren ihnen die Behörden die kostenlose Nutzung der | Dazu gewähren ihnen die Behörden die kostenlose Nutzung der |
öffentlichen Verkehrsmittel, wobei jedoch immer die für die | öffentlichen Verkehrsmittel, wobei jedoch immer die für die |
betreffende Behörde vorteilhafteste Beförderungsweise zu wählen ist. | betreffende Behörde vorteilhafteste Beförderungsweise zu wählen ist. |
KAPITEL II - Öffentliche Verkehrsmittel | KAPITEL II - Öffentliche Verkehrsmittel |
Art. 3 - Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der kostenlosen | Art. 3 - Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der kostenlosen |
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz | Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz |
schliesst der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister mit der | schliesst der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister mit der |
föderalen und den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, | föderalen und den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, |
sprich NGBE, DE LIJN, SRWT-TEC und STIB/M.I.V.B., Vereinbarungen, in | sprich NGBE, DE LIJN, SRWT-TEC und STIB/M.I.V.B., Vereinbarungen, in |
denen festgelegt ist, dass die betreffenden Personalmitglieder | denen festgelegt ist, dass die betreffenden Personalmitglieder |
Zugfahrkarten zweiter Klasse und Abonnements kostenlos erhalten und | Zugfahrkarten zweiter Klasse und Abonnements kostenlos erhalten und |
die betreffende Behörde diesen Gesellschaften gemäss den vereinbarten | die betreffende Behörde diesen Gesellschaften gemäss den vereinbarten |
Modalitäten direkt den vollen Preis erstattet. | Modalitäten direkt den vollen Preis erstattet. |
Art. 4 - Haben Personalmitglieder selbst Fahrkarten und insbesondere | Art. 4 - Haben Personalmitglieder selbst Fahrkarten und insbesondere |
Mehrfahrtenkarten gekauft, werden ihnen die Kosten bei Ablauf des | Mehrfahrtenkarten gekauft, werden ihnen die Kosten bei Ablauf des |
Gültigkeitszeitraums gegen Vorlage der betreffenden Fahrkarten | Gültigkeitszeitraums gegen Vorlage der betreffenden Fahrkarten |
erstattet. | erstattet. |
Art. 5 - Der Minister, der entweder die hierarchische Gewalt oder die | Art. 5 - Der Minister, der entweder die hierarchische Gewalt oder die |
Kontrollbefugnis ausübt, regelt mit Einverständnis des für den | Kontrollbefugnis ausübt, regelt mit Einverständnis des für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Ministers die Fälle, deren | öffentlichen Dienst zuständigen Ministers die Fälle, deren |
Besonderheit eine massgeschneiderte Lösung erfordert. | Besonderheit eine massgeschneiderte Lösung erfordert. |
KAPITEL III - Aussergewöhnliche Nutzung eigener Fahrzeuge | KAPITEL III - Aussergewöhnliche Nutzung eigener Fahrzeuge |
Art. 6 - In Artikel 1 erwähnte öffentliche Dienste, die | Art. 6 - In Artikel 1 erwähnte öffentliche Dienste, die |
Personalmitglieder unter den in Artikel 7 weiter unten erwähnten | Personalmitglieder unter den in Artikel 7 weiter unten erwähnten |
Bedingungen beschäftigen, schliessen Vereinbarungen mit den regionalen | Bedingungen beschäftigen, schliessen Vereinbarungen mit den regionalen |
öffentlichen Verkehrsgesellschaften, damit diese Personalmitglieder am | öffentlichen Verkehrsgesellschaften, damit diese Personalmitglieder am |
nächstgelegenen NGBE-Bahnhof oder an der nächstgelegenen regionalen | nächstgelegenen NGBE-Bahnhof oder an der nächstgelegenen regionalen |
Strassenbahn-, U-Bahn- oder Bushaltestelle abgeholt und dorthin | Strassenbahn-, U-Bahn- oder Bushaltestelle abgeholt und dorthin |
zurückgebracht werden. | zurückgebracht werden. |
Art. 7 - Sofern die betreffende Behörde in konkreten Fällen jedoch | Art. 7 - Sofern die betreffende Behörde in konkreten Fällen jedoch |
kein besonderes Beförderungsangebot bereitstellen kann, darf | kein besonderes Beförderungsangebot bereitstellen kann, darf |
Personalmitgliedern, die überhaupt nicht auf öffentliche | Personalmitgliedern, die überhaupt nicht auf öffentliche |
Verkehrsmittel zurückgreifen können, erlaubt werden, für eine vorab | Verkehrsmittel zurückgreifen können, erlaubt werden, für eine vorab |
bestimmte Strecke ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen, sofern sie sich in | bestimmte Strecke ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen, sofern sie sich in |
einer der folgenden Lagen befinden: | einer der folgenden Lagen befinden: |
1. Eine körperliche Beeinträchtigung verhindert die Nutzung | 1. Eine körperliche Beeinträchtigung verhindert die Nutzung |
öffentlicher Verkehrsmittel zeitweilig oder dauerhaft. | öffentlicher Verkehrsmittel zeitweilig oder dauerhaft. |
2. Der Arbeitsplatz befindet sich mehr als drei Kilometer von der | 2. Der Arbeitsplatz befindet sich mehr als drei Kilometer von der |
nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels | nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels |
entfernt. | entfernt. |
3. Unregelmässige Arbeitszeiten oder durchgehender Dienst schliessen | 3. Unregelmässige Arbeitszeiten oder durchgehender Dienst schliessen |
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke von | die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke von |
mindestens drei Kilometern aus. | mindestens drei Kilometern aus. |
4. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund einer | 4. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund einer |
aussergewöhnlichen und dringenden Einsatzanforderung nicht möglich. | aussergewöhnlichen und dringenden Einsatzanforderung nicht möglich. |
Art. 8 - Die Notwendigkeit zur Nutzung eigener Fahrzeuge, wie in | Art. 8 - Die Notwendigkeit zur Nutzung eigener Fahrzeuge, wie in |
Artikel 7 beschrieben, wird durch folgende Unterlagen belegt : | Artikel 7 beschrieben, wird durch folgende Unterlagen belegt : |
für Nr. 1 ein ärztliches Attest, dass MEDEX im Zweifelsfall zur | für Nr. 1 ein ärztliches Attest, dass MEDEX im Zweifelsfall zur |
Kontrolle vorgelegt wird; in bestimmten Fällen darf akzeptiert werden, | Kontrolle vorgelegt wird; in bestimmten Fällen darf akzeptiert werden, |
dass das Fahrzeug von einem Dritten gesteuert wird, | dass das Fahrzeug von einem Dritten gesteuert wird, |
für Nr. 2 und 3 Bescheinigungen von öffentlichen | für Nr. 2 und 3 Bescheinigungen von öffentlichen |
Verkehrsgesellschaften, die die betreffende Zone bedienen, mit dem | Verkehrsgesellschaften, die die betreffende Zone bedienen, mit dem |
ausdrücklichen Vermerk, dass die notwendigen Verbindungen des | ausdrücklichen Vermerk, dass die notwendigen Verbindungen des |
öffentlichen Verkehrs nicht oder nicht zum erforderlichen Zeitpunkt | öffentlichen Verkehrs nicht oder nicht zum erforderlichen Zeitpunkt |
angeboten werden; diese Bescheinigungen dürfen gegebenenfalls durch | angeboten werden; diese Bescheinigungen dürfen gegebenenfalls durch |
einen Ausdruck der Fahrpläne der betreffenden Gesellschaften aus dem | einen Ausdruck der Fahrpläne der betreffenden Gesellschaften aus dem |
Internet ersetzt werden, | Internet ersetzt werden, |
für Nr. 4 eine Bescheinigung der Behörde, die den Einsatz anfordert, | für Nr. 4 eine Bescheinigung der Behörde, die den Einsatz anfordert, |
mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass jegliche Verzögerung | mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass jegliche Verzögerung |
beziehungsweise jeglicher Zeitverlust bedeutende nachteilige | beziehungsweise jeglicher Zeitverlust bedeutende nachteilige |
Auswirkungen hätte. | Auswirkungen hätte. |
Art. 9 - Die Beteiligung der betreffenden Behörde an den Kosten für | Art. 9 - Die Beteiligung der betreffenden Behörde an den Kosten für |
die Nutzung eigener Fahrzeuge wird auf der Grundlage des Preises einer | die Nutzung eigener Fahrzeuge wird auf der Grundlage des Preises einer |
Monatszugkarte zweiter Klasse für die angegebene Strecke berechnet. | Monatszugkarte zweiter Klasse für die angegebene Strecke berechnet. |
Wurde die Fahrt nicht täglich unternommen, wird der Betrag der | Wurde die Fahrt nicht täglich unternommen, wird der Betrag der |
Beteiligung mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Anzahl | Beteiligung mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Anzahl |
Arbeitstage mit Anfahrt und dessen Nenner der Gesamtanzahl Werktage | Arbeitstage mit Anfahrt und dessen Nenner der Gesamtanzahl Werktage |
dieses Monats entspricht. | dieses Monats entspricht. |
Diese Beteiligung darf niemals zusammen mit einer ähnlichen | Diese Beteiligung darf niemals zusammen mit einer ähnlichen |
Beteiligung an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und | Beteiligung an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und |
Arbeitsplatz bezogen werden, es sei denn, es handelt sich um eine | Arbeitsplatz bezogen werden, es sei denn, es handelt sich um eine |
begründete aussergewöhnliche und dringende Einsatzanforderung, für die | begründete aussergewöhnliche und dringende Einsatzanforderung, für die |
eine Beteiligung jedoch auch nur zusätzlich zu einem Abonnement für | eine Beteiligung jedoch auch nur zusätzlich zu einem Abonnement für |
öffentliche Verkehrsmittel gewährt wird. | öffentliche Verkehrsmittel gewährt wird. |
Art. 10 - Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen | Art. 10 - Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen |
Kostenaufstellung, die nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die | Kostenaufstellung, die nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die |
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unternommen wurden, | Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unternommen wurden, |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
Fahren Personalmitglieder, die alle festgelegten Bedingungen erfüllen, | Fahren Personalmitglieder, die alle festgelegten Bedingungen erfüllen, |
zusammen in einem eigenen Fahrzeug, wird die Beteiligung dem Fahrer | zusammen in einem eigenen Fahrzeug, wird die Beteiligung dem Fahrer |
dieses Fahrzeugs ausgezahlt. | dieses Fahrzeugs ausgezahlt. |
Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine | Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine |
Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 20. April 1999 zur | Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 20. April 1999 zur |
Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die | Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die |
Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste erwähnten | Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste erwähnten |
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. | Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Zugfahrkarten und Abonnements, deren Gültigkeitszeitraum bei | Art. 12 - Zugfahrkarten und Abonnements, deren Gültigkeitszeitraum bei |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht abgelaufen ist, | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht abgelaufen ist, |
dürfen bis zu ihrem Ablaufdatum verwendet werden. | dürfen bis zu ihrem Ablaufdatum verwendet werden. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der |
Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an | Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an |
den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur | den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung |
einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder | einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder |
bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, abgeändert durch die | bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. September 2002, 3. Februar | Königlichen Erlasse vom 8. Juli 2002, 5. September 2002, 3. Februar |
2003, 24. November 2004, 28. April 2005, 27. Mai 2005 und 26. Januar | 2003, 24. November 2004, 28. April 2005, 27. Mai 2005 und 26. Januar |
2007, wird mit Ausnahme von Artikel 15 aufgehoben. | 2007, wird mit Ausnahme von Artikel 15 aufgehoben. |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der | Art. 15 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
Chr. DUPONT | Chr. DUPONT |