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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale pour un ayant droit à une aide sociale financière dans le cadre de l'intérim d'insertion | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale pour un | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op | |
ayant droit à une aide sociale financière dans le cadre de l'intérim d'insertion | financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du | besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële |
centre public d'aide sociale pour un ayant droit à une aide sociale | tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn |
financière dans le cadre de l'intérim d'insertion, établi par le | voor een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp in het |
Service central de traduction allemande du Commissariat | kader van de invoeginterim, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
pour un ayant droit à une aide sociale financière dans le cadre de | centrum voor maatschappelijk welzijn voor een rechthebbende op |
l'intérim d'insertion. | financiële maatschappelijke hulp in het kader van de invoeginterim. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 mai 2003. | Gegeven te Brussel, 3 mei 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER |
BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums zugunsten eines | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums zugunsten eines |
Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der | Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit | Eingliederungsaushilfsarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt |
ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; | ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 194 | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 194 |
und 195; | und 195; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
November 2002; | November 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur | soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober |
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer | 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer |
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung | Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung |
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen | der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen |
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass | vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass |
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im | die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im |
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer | Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen | Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen |
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und | Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und |
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und | ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und |
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser | ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser |
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend | Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend |
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, | erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, |
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen | damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen |
verhindert wird; | verhindert wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine | unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine |
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer | Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister |
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf | eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf |
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf | soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe hat. | finanzielle Sozialhilfe hat. |
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit | Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der |
finanziellen Beteiligung | finanziellen Beteiligung |
Art. 2 - Ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, | Art. 2 - Ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, |
der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein | der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein |
Abkommen mit dem für die soziale Eingliederung zuständigen Minister | Abkommen mit dem für die soziale Eingliederung zuständigen Minister |
abgeschlossen hat, eröffnet ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung | abgeschlossen hat, eröffnet ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung |
des öffentlichen Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen | des öffentlichen Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner |
Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im | Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im |
Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. | Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. |
2. Der Berechtigte wird von dem Unternehmen für Aushilfsarbeit im | 2. Der Berechtigte wird von dem Unternehmen für Aushilfsarbeit im |
Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, | Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, |
der einen vollen Stundenplan vorsieht. | der einen vollen Stundenplan vorsieht. |
3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen | 3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die | Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die |
Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. | Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. |
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem | Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf | Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf |
verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit | verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit |
auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtung in Bezug auf die | auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtung in Bezug auf die |
Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den | Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den |
Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten | Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten |
Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. | Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. |
Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem | Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten mit | öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten mit |
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe auf Arbeit während einer | Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe auf Arbeit während einer |
ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die Beschäftigung | ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die Beschäftigung |
des Berechtigten kann | des Berechtigten kann |
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder | - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder |
ohne Überlassung an einen Entleiher | ohne Überlassung an einen Entleiher |
- oder bei einem anderen Arbeitgeber | - oder bei einem anderen Arbeitgeber |
erfolgen. | erfolgen. |
Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem | Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem |
anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und | anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und |
der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für | der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, | Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, |
unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für | unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für | Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für |
eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten | eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten |
Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. | Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. |
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung |
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten | Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten |
beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende | beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende |
durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. | durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. |
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die | Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die |
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die | im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die |
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat | finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat |
geschuldeten Nettolohn begrenzt. | geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte | Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte |
mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe die in den Artikeln 2 und 3 | mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe die in den Artikeln 2 und 3 |
erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die finanzielle Beteiligung für | erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die finanzielle Beteiligung für |
eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten gewährt. | eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten gewährt. |
Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle | Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle |
Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird | Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird |
nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn | nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn |
erhält. | erhält. |
Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung |
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem | Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum | Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum |
monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den | monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den |
betreffenden Monat ausgezahlt. | betreffenden Monat ausgezahlt. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen | Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen |
Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom | Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom |
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. |
Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche | Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche |
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für | Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle | Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle |
Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei | Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei |
denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem | denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. | Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. |
Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser | Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser |
für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für | für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 mai 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 mei 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |