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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/06/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 3 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2019 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 1er juillet 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 3 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juni 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
3. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. November 2016 Erlasses vom 25. November 2016
über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 4, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 3 und Artikels 4, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 3 und
des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007; des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, des Artikels 4 Nr. 1; Erzeugnisse, des Artikels 4 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die
Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis; Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 22. Mai 2018; und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 22. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2018;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 5. Juli 2018; Föderalbehörde vom 5. Juli 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.
November 2018; November 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.024/3 des Staatsrates vom 24. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.024/3 des Staatsrates vom 24. Januar
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November Artikel 1 - Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November
2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis, 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 2018 und 27. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 2018 und 27.
April 2018, wird wie folgt abgeändert: April 2018, wird wie folgt abgeändert:
i) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: i) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt:
"14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem "14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem
ausschließlich Rinder gemästet werden, die den Bestand entweder als ausschließlich Rinder gemästet werden, die den Bestand entweder als
Schlachtrind verlassen oder unmittelbar in einen anderen Mast- oder Schlachtrind verlassen oder unmittelbar in einen anderen Mast- oder
Kälbermastbetrieb verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen Kälbermastbetrieb verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen
der Anzahl Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 der Anzahl Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05
bleibt," bleibt,"
ii) Derselbe Paragraph wird durch eine Nr. 33 mit folgendem Wortlaut ii) Derselbe Paragraph wird durch eine Nr. 33 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"33. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und "33. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23. März 1998 tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23. März 1998
über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität
der Tiere und tierischen Erzeugnisse." der Tiere und tierischen Erzeugnisse."
Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die Beteiligungen an den in Ausführung des vorliegenden " § 4 - Die Beteiligungen an den in Ausführung des vorliegenden
Erlasses durchgeführten Analysen gehen zu Lasten des Fonds gemäß den Erlasses durchgeführten Analysen gehen zu Lasten des Fonds gemäß den
vom Minister bestimmten Modalitäten, nach Stellungnahme des Rates des vom Minister bestimmten Modalitäten, nach Stellungnahme des Rates des
Fonds und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Fonds." Fonds und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Fonds."
Art. 3 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 mit Art. 3 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. werten sie die Resultate der serologischen Untersuchungen gemäß "5. werten sie die Resultate der serologischen Untersuchungen gemäß
den Modalitäten von Anlage III Punkt D und E aus und leiten den Modalitäten von Anlage III Punkt D und E aus und leiten
gegebenenfalls das in Punkt D.1 Buchtstabe b), Punkt D.2 Buchstabe c), gegebenenfalls das in Punkt D.1 Buchtstabe b), Punkt D.2 Buchstabe c),
Punkt E.1 Buchstabe b) oder Punkt E.2 Buchstabe c) erwähnte Verfahren Punkt E.1 Buchstabe b) oder Punkt E.2 Buchstabe c) erwähnte Verfahren
zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses ein und verfolgen es zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses ein und verfolgen es
weiter." weiter."
Art. 4 - In Artikel 23 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - In Artikel 23 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 2018, wird Absatz 2 wie folgt Königlichen Erlass vom 27. April 2018, wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1 und bis einschließlich 31. Mai 2019 dürfen "In Abweichung von Absatz 1 und bis einschließlich 31. Mai 2019 dürfen
Rinder, die als "mit BHV1 infiziert" gelten, an zugelassenen Rinder, die als "mit BHV1 infiziert" gelten, an zugelassenen
Sammelstellen in spezifisch organisierten Ansammlungen in Hinblick auf Sammelstellen in spezifisch organisierten Ansammlungen in Hinblick auf
Verbringung zu Handelszwecken angesammelt werden. Werden in diesen Verbringung zu Handelszwecken angesammelt werden. Werden in diesen
spezifisch organisierten Ansammlungen auch andere Rinder angesammelt, spezifisch organisierten Ansammlungen auch andere Rinder angesammelt,
dürfen alle diese Rinder ausschließlich in einen Mastbetrieb, einen dürfen alle diese Rinder ausschließlich in einen Mastbetrieb, einen
Kälbermastbetrieb oder einen Schlachthof verbracht werden." Kälbermastbetrieb oder einen Schlachthof verbracht werden."
Art. 5 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
1. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Modalitäten für die Aufnahme 1. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Modalitäten für die Aufnahme
von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I2", der von der von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I2", der von der
Impfung befreit ist, oder einen Bestand mit der Klassifizierung "I3""; Impfung befreit ist, oder einen Bestand mit der Klassifizierung "I3"";
2. In Punkt 2.1 werden zwischen den Wörtern "Beständen mit der 2. In Punkt 2.1 werden zwischen den Wörtern "Beständen mit der
Klassifizierung" und den Wörtern ""I3 oder I4"" die Wörter ""I2", die Klassifizierung" und den Wörtern ""I3 oder I4"" die Wörter ""I2", die
von der Impfung befreit sind," eingefügt. von der Impfung befreit sind," eingefügt.
Art. 6 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 6 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
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