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Arrêté royal portant exécution de l'article 28 de la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 28 van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van terrorisme. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
3 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution de l'article 28 de la | 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 28 van de |
loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du | wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het |
système financier aux fins du blanchiment de capitaux et du | financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van |
financement du terrorisme. - Coordination officieuse en langue allemande | terrorisme. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 portant exécution de | het koninklijk besluit van 3 juni 2007 tot uitvoering van artikel |
l'article 14quinquies de la loi du 11 janvier 1993 relative à la | 14quinquies van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het |
prévention de l'utilisation du système financier aux fins du | |
blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme (Moniteur | gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de |
belge du 13 juin 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du | financiering van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2007), |
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 28 september | |
28 septembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 portant | 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 tot |
exécution de l'article 14quinquies de la loi du 11 janvier 1993 | uitvoering van artikel 14quinquies van de wet van 11 januari 1993 tot |
relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux | voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het |
fins du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme | witwassen van geld en de financiering van terrorisme (Belgisch |
(Moniteur belge du 7 octobre 2010). | Staatsblad van 7 oktober 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
FINANZEN | FINANZEN |
3. JUNI 2007 - [Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 28 des | 3. JUNI 2007 - [Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 28 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung] | Terrorismusfinanzierung] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2010 | [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2010 |
(B.S. vom 7. Oktober 2010)] | (B.S. vom 7. Oktober 2010)] |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter |
"Gesetz" das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung | "Gesetz" das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung zu verstehen. | Terrorismusfinanzierung zu verstehen. |
Art. 2 - In [Artikel 28] des Gesetzes erwähnte Indikatoren sind | Art. 2 - In [Artikel 28] des Gesetzes erwähnte Indikatoren sind |
Folgende: | Folgende: |
1. Verwendung von gegründeten oder übernommenen Mantelgesellschaften, | 1. Verwendung von gegründeten oder übernommenen Mantelgesellschaften, |
die ihren Gesellschaftssitz in einer Steueroase oder einem | die ihren Gesellschaftssitz in einer Steueroase oder einem |
Offshore-Zentrum oder an der Privatadresse einer Mittelsperson | Offshore-Zentrum oder an der Privatadresse einer Mittelsperson |
(Strohmann) haben oder hinsichtlich ihres Gesellschaftszwecks | (Strohmann) haben oder hinsichtlich ihres Gesellschaftszwecks |
untypische Transaktionen vornehmen oder einen unklaren oder | untypische Transaktionen vornehmen oder einen unklaren oder |
inkohärenten Gesellschaftszweck haben, | inkohärenten Gesellschaftszweck haben, |
2. Inanspruchnahme von Gesellschaften, in denen kurz vor der | 2. Inanspruchnahme von Gesellschaften, in denen kurz vor der |
Abwicklung verdächtiger finanzieller Transaktionen verschiedene | Abwicklung verdächtiger finanzieller Transaktionen verschiedene |
Satzungsänderungen vorgenommen wurden, wie Bestimmung eines neuen | Satzungsänderungen vorgenommen wurden, wie Bestimmung eines neuen |
Geschäftsführers oder Verwalters, Änderung des Gesellschaftsnamens, | Geschäftsführers oder Verwalters, Änderung des Gesellschaftsnamens, |
Ausdehnung oder Änderung des Gesellschaftszwecks oder Verlegung des | Ausdehnung oder Änderung des Gesellschaftszwecks oder Verlegung des |
Gesellschaftssitzes, | Gesellschaftssitzes, |
3. Einschaltung von Mittelspersonen (Strohmännern), die für Rechnung | 3. Einschaltung von Mittelspersonen (Strohmännern), die für Rechnung |
von Gesellschaften, die an finanziellen Transaktionen beteiligt sind, | von Gesellschaften, die an finanziellen Transaktionen beteiligt sind, |
tätig sind, | tätig sind, |
4. Abwicklung finanzieller Transaktionen, die verdächtig oder | 4. Abwicklung finanzieller Transaktionen, die verdächtig oder |
hinsichtlich der gewöhnlichen Ausübung der Unternehmenstätigkeiten | hinsichtlich der gewöhnlichen Ausübung der Unternehmenstätigkeiten |
untypisch sind, in Sektoren mit starkem Wettbewerb oder hohem | untypisch sind, in Sektoren mit starkem Wettbewerb oder hohem |
Karussellbetrugsrisiko im Bereich der Mehrwertsteuer, wie | Karussellbetrugsrisiko im Bereich der Mehrwertsteuer, wie |
beispielsweise den Sektoren Informatikmaterial, Personenkraftwagen, | beispielsweise den Sektoren Informatikmaterial, Personenkraftwagen, |
Telefonie (Handys), Erdölerzeugnisse, Textil und Hi-Fi, Video und | Telefonie (Handys), Erdölerzeugnisse, Textil und Hi-Fi, Video und |
Elektronik, | Elektronik, |
5. sprunghafte Umsatzsteigerung in kurzer Zeit auf einem oder mehreren | 5. sprunghafte Umsatzsteigerung in kurzer Zeit auf einem oder mehreren |
kürzlich eröffneten Bankkonten, die bis dahin wenig oder nicht genutzt | kürzlich eröffneten Bankkonten, die bis dahin wenig oder nicht genutzt |
wurden, durch einen exponentiellen Anstieg der Anzahl Transaktionen | wurden, durch einen exponentiellen Anstieg der Anzahl Transaktionen |
und ihres Volumens, | und ihres Volumens, |
6. Feststellung von Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen, die zur | 6. Feststellung von Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen, die zur |
Rechtfertigung der finanziellen Transaktionen vorgelegt werden, wie | Rechtfertigung der finanziellen Transaktionen vorgelegt werden, wie |
Fehlen der Mehrwertsteuernummer, der Finanzkontonummer, der | Fehlen der Mehrwertsteuernummer, der Finanzkontonummer, der |
Rechnungsnummer, der Anschrift oder von Daten oder wenn diese Angaben | Rechnungsnummer, der Anschrift oder von Daten oder wenn diese Angaben |
nicht erteilt werden können, | nicht erteilt werden können, |
7. Verwendung von Durchlaufkonten und Abfolge zahlreicher | 7. Verwendung von Durchlaufkonten und Abfolge zahlreicher |
Transaktionen, die gegebenenfalls selbst relativ begrenzte | Transaktionen, die gegebenenfalls selbst relativ begrenzte |
Barabhebungen (Einbehaltung von Provisionen) umfassen, für einen | Barabhebungen (Einbehaltung von Provisionen) umfassen, für einen |
beträchtlichen Gesamtbetrag, während die Kontosalden oft kaum über | beträchtlichen Gesamtbetrag, während die Kontosalden oft kaum über |
Null liegen, | Null liegen, |
8. Verwendung von Zwischenkonten oder Konten von Personen, die Berufe | 8. Verwendung von Zwischenkonten oder Konten von Personen, die Berufe |
außerhalb des Finanzsektors ausüben, als Durchlaufkonten, wodurch die | außerhalb des Finanzsektors ausüben, als Durchlaufkonten, wodurch die |
Identifizierung der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und der | Identifizierung der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und der |
Verbindungen zwischen dem Ursprung und der Zweckbestimmung der Gelder | Verbindungen zwischen dem Ursprung und der Zweckbestimmung der Gelder |
erschwert werden. Bei dieser Verwendung kann es sich ebenfalls um den | erschwert werden. Bei dieser Verwendung kann es sich ebenfalls um den |
Einsatz komplexer Gesellschaftsstrukturen und von Finanz- und | Einsatz komplexer Gesellschaftsstrukturen und von Finanz- und |
Rechtskonstruktionen handeln, durch die die Geschäftsführungs- und | Rechtskonstruktionen handeln, durch die die Geschäftsführungs- und |
Verwaltungsmechanismen wenig transparent werden, | Verwaltungsmechanismen wenig transparent werden, |
9. internationale Dimension der finanziellen Transaktionen, wodurch | 9. internationale Dimension der finanziellen Transaktionen, wodurch |
das Verständnis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Rechtfertigung | das Verständnis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Rechtfertigung |
erschwert wird, da sie sich meistens auf bloße Geldtransfers aus dem | erschwert wird, da sie sich meistens auf bloße Geldtransfers aus dem |
und ins Ausland beschränken, | und ins Ausland beschränken, |
10. Tatsache, dass Kunden sich weigern, Belege hinsichtlich der | 10. Tatsache, dass Kunden sich weigern, Belege hinsichtlich der |
Herkunft der erhaltenen Gelder oder der angeführten Zahlungsgründe | Herkunft der erhaltenen Gelder oder der angeführten Zahlungsgründe |
vorzulegen, oder diese nicht vorlegen können, | vorzulegen, oder diese nicht vorlegen können, |
11. Bewirken der Zahlungsunfähigkeit durch den schnellen Verkauf von | 11. Bewirken der Zahlungsunfähigkeit durch den schnellen Verkauf von |
Vermögenswerten an verbundene natürliche oder juristische Personen | Vermögenswerten an verbundene natürliche oder juristische Personen |
oder unter marktunüblichen Bedingungen, | oder unter marktunüblichen Bedingungen, |
12. Verwendung von Back-to-back-Darlehen, die darin bestehen, Gelder | 12. Verwendung von Back-to-back-Darlehen, die darin bestehen, Gelder |
in ein anderes Land zu transferieren, um bei einem Bankinstitut in | in ein anderes Land zu transferieren, um bei einem Bankinstitut in |
diesem Land einen Kreditantrag, bei dem diese Gelder als Garantie | diesem Land einen Kreditantrag, bei dem diese Gelder als Garantie |
angeboten werden, zu stellen, sodass die geliehenen Gelder | angeboten werden, zu stellen, sodass die geliehenen Gelder |
anschließend in das Ursprungsland zurückgeführt werden können, wodurch | anschließend in das Ursprungsland zurückgeführt werden können, wodurch |
der Prozess abgeschlossen wird, da die Gesellschaft sich faktisch | der Prozess abgeschlossen wird, da die Gesellschaft sich faktisch |
selbst ein Darlehen gibt, | selbst ein Darlehen gibt, |
13. Zahlung von Provisionen an ausländische Gesellschaften ohne | 13. Zahlung von Provisionen an ausländische Gesellschaften ohne |
Geschäftstätigkeit und Einzahlung oder Überweisung nach Belgien | Geschäftstätigkeit und Einzahlung oder Überweisung nach Belgien |
ausgehend von solchen Gesellschaften. | ausgehend von solchen Gesellschaften. |
[Art. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 | [Art. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 |
des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 7. Oktober 2010)] | des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 7. Oktober 2010)] |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. |
Art. 4 - Unser für Finanzen zuständiger Minister und Unser für Justiz | Art. 4 - Unser für Finanzen zuständiger Minister und Unser für Justiz |
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |