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| Arrêté royal relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 JUIN 2007. - Arrêté royal relatif à l'armement de la police | 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de |
| intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres | geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de |
| des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel | bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités |
| de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. | P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale |
| - Traduction allemande | politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police | besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde |
| intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres | politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de |
| des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel | leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het |
| de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale | personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de |
| (Moniteur belge du 22 juin 2007). | lokale politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| INNERES | INNERES |
| 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei | 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der | Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der |
| Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des | Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des |
| Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der |
| Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
| des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2; | des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
| wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, |
| insbesondere des Artikels 27; | insbesondere des Artikels 27; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
| und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
| oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2; | oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12. |
| Dezember 2005; | Dezember 2005; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die |
| Polizeidienste vom 18. Januar 2006; | Polizeidienste vom 18. Januar 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
| Mai 2006; | Mai 2006; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
| ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
| dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
| sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
| Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| TITEL I - Allgemeines | TITEL I - Allgemeines |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen | 1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen |
| Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von | Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von |
| Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen | Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen |
| Macht erwähnte Person, | Macht erwähnte Person, |
| 2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen, | 2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen, |
| einschliesslich der in Nr. 6 erwähnten Waffen, mit denen die | einschliesslich der in Nr. 6 erwähnten Waffen, mit denen die |
| Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr | Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr |
| Zubehör, | Zubehör, |
| 3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem | 3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem |
| Personalmitglied namentlich zugewiesen wird, | Personalmitglied namentlich zugewiesen wird, |
| 4. kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene | 4. kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene |
| Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung | Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung |
| gestellt wird, | gestellt wird, |
| 5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive | 5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive |
| Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist, | Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist, |
| 6. neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig | 6. neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig |
| neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung | neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung |
| her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine | her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine |
| bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr | bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr |
| Zubehör, | Zubehör, |
| 7. Minister: den Minister des Innern. | 7. Minister: den Minister des Innern. |
| Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass | Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass |
| zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des | zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des |
| Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen | Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen |
| Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom | Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom |
| Ständigen Ausschuss N ausgeübt. | Ständigen Ausschuss N ausgeübt. |
| Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten | Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten |
| Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des | Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des |
| Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes |
| des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion | des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion |
| der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den |
| Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen | Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen |
| Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind. | Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind. |
| TITEL II - Bewaffnung | TITEL II - Bewaffnung |
| KAPITEL I - Bewaffnung | KAPITEL I - Bewaffnung |
| Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle, | Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle, |
| die kollektive und die besondere Bewaffnung. | die kollektive und die besondere Bewaffnung. |
| Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus | Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus |
| neutralisierenden Mitteln zusammen. | neutralisierenden Mitteln zusammen. |
| Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. | Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. |
| Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und | integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und |
| Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden | Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden |
| Mitteln zusammen. | Mitteln zusammen. |
| Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem | Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem |
| Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem | Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem |
| neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein. | neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein. |
| Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst: | Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst: |
| 1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von | 1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von |
| höchstens 9 mm, | höchstens 9 mm, |
| 2. ausziehbare gerade Schlagwaffen, | 2. ausziehbare gerade Schlagwaffen, |
| 3. neutralisierende Mittel. | 3. neutralisierende Mittel. |
| Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst: | Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst: |
| 1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens | 1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens |
| 9 mm, | 9 mm, |
| 2. nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen, | 2. nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen, |
| 3. neutralisierende Mittel. | 3. neutralisierende Mittel. |
| Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt. | Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt. |
| Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des | Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des |
| Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen | Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen |
| Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom | Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom |
| Ständigen Ausschuss N festgelegt. | Ständigen Ausschuss N festgelegt. |
| KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung | KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung |
| Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der | Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der |
| kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen | kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen |
| und den vom Minister festgelegten Richtlinien. | und den vom Minister festgelegten Richtlinien. |
| Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall | Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall |
| der vorherigen Erlaubnis: | der vorherigen Erlaubnis: |
| - des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, | - des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, |
| - des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme | - des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme |
| des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende | des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende |
| Dienst abhängt. | Dienst abhängt. |
| Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers | Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers |
| über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen | über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen |
| versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister | versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister |
| beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs | beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs |
| oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach | oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach |
| Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende | Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende |
| Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden. | Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden. |
| Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen | Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen |
| Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der | Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der |
| betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die | betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die |
| erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die | erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die |
| Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen. | Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen. |
| Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt, | Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt, |
| wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert. | wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert. |
| Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die | Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die |
| Zuständigkeit des Ministers. | Zuständigkeit des Ministers. |
| Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder | Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder |
| endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, | endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, |
| auszuführen, verfällt diese. | auszuführen, verfällt diese. |
| In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische | In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische |
| Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten. | Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten. |
| KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung | KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung |
| Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder | Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder |
| befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars | befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars |
| beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des | beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des |
| Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten. | Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten. |
| Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von | Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von |
| Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten, | Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten, |
| mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren | mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren |
| Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. | Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. |
| Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die | Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die |
| vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres | vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres |
| Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der | Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der |
| Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten | Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten |
| Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise | Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise |
| befördern. | befördern. |
| Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der | Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der |
| Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen | Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen |
| Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis | Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis |
| erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich | erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich |
| zu führen. | zu führen. |
| In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes | In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes |
| mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen | mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen |
| Modalitäten erwähnt. | Modalitäten erwähnt. |
| Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es | Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es |
| verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der | verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der |
| Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor | Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor |
| kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom | kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom |
| Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, | Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, |
| dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit | dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit |
| voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen. | voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen. |
| Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des | Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des |
| Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende | Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende |
| Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe | Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe |
| während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall | während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall |
| muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt | muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt |
| abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des | abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des |
| Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es | Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es |
| funktionell abhängt. | funktionell abhängt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die | Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die |
| Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die | Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die |
| Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet | Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet |
| abwesend sind, zu gewährleisten. | abwesend sind, zu gewährleisten. |
| KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme | KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme |
| Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein | Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein |
| Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für | Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für |
| einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die | einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die |
| Bewaffnung vorläufig entziehen. | Bewaffnung vorläufig entziehen. |
| Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den | Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den |
| Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den | Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den |
| Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das | Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das |
| betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell | betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell |
| abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen | abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen |
| ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck | ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck |
| konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet | konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet |
| einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das | einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das |
| betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses | betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses |
| Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion, | Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion, |
| die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben | die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben |
| könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der | könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der |
| Gesundheit der Arbeitnehmer. | Gesundheit der Arbeitnehmer. |
| Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach | Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach |
| Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche | Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche |
| Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind, | Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind, |
| die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das | die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das |
| betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich | betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich |
| ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die | ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die |
| den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument | den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument |
| bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt | bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt |
| wird. | wird. |
| Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2 | Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2 |
| erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und | erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und |
| notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei | notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei |
| Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die | Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die |
| voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter | voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter |
| denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist. | denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist. |
| Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist | Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist |
| befugt, deren Rückgabe zu beschliessen. | befugt, deren Rückgabe zu beschliessen. |
| TITEL III - Meldung von Vorfällen | TITEL III - Meldung von Vorfällen |
| Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen | Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen |
| Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der | Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der |
| funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden | funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden |
| Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede | Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede |
| Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu | Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu |
| melden. | melden. |
| Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der | Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der |
| Schiessvorfälle fest. | Schiessvorfälle fest. |
| TITEL IV - Ausbildung | TITEL IV - Ausbildung |
| Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und | Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und |
| Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung. | Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung. |
| TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung | TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung |
| Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die | Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die |
| es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu | es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu |
| ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert. | ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert. |
| Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet, | Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet, |
| sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den | sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den |
| Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des | Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des |
| Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine | Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine |
| Modalitäten diesbezüglich festlegen. | Modalitäten diesbezüglich festlegen. |
| Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen | Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen |
| Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen | Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen |
| wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes | wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes |
| gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers. | gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers. |
| Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf | Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf |
| nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied | nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied |
| alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen. | alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen. |
| Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den | Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den |
| Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
| wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine |
| Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken | Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken |
| erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung | erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung |
| erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen | erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen |
| Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen. | Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen. |
| TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung | TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung |
| Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der | Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der |
| Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die | Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die |
| Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der | Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der |
| lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der | lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der |
| föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen | föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen |
| Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei | Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei |
| der Kommission einzuholen. | der Kommission einzuholen. |
| Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die | Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die |
| Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen | Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen |
| Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt | Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt |
| dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu. | dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu. |
| Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede | Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede |
| Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der | Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der |
| Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die | Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die |
| Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken | Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
| Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem | Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem |
| Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der | Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der |
| Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung | Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung |
| der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der | der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der |
| föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen. | föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen. |
| Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale | Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei bestimmt. | Polizei bestimmt. |
| Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen | Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen |
| Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes | Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes |
| für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion |
| der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die | der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die |
| Vertreter der betroffenen Dienste ein. | Vertreter der betroffenen Dienste ein. |
| TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und | TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und |
| Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
| Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während | Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während |
| des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines | des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines |
| Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens | Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des | des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des |
| Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn | Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn |
| Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen | Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen |
| sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den | sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den |
| Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. | Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
| Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des | Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des |
| vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des | vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des |
| Lastenheftes anwendbaren technischen Normen. | Lastenheftes anwendbaren technischen Normen. |
| Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 | Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 |
| über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der | über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der |
| öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende | öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und | « 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und |
| Logistikkaders der Polizeidienste, ». | Logistikkaders der Polizeidienste, ». |
| Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 2 bis 6 » durch die Wörter « | 1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 2 bis 6 » durch die Wörter « |
| Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt. | Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt. |
| 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « | 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « |
| Für die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom | Für die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom |
| Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste | Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste |
| beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
| Nachrichtendienste ausgeübt. ». | Nachrichtendienste ausgeübt. ». |
| Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende | Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende |
| Erlasse aufgehoben: | Erlasse aufgehoben: |
| 1. der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der | 1. der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der |
| Bewaffnung der Gemeindepolizei, | Bewaffnung der Gemeindepolizei, |
| 2. der Ministerielle Erlass vom 25. November 1994 zur Bestimmung der | 2. der Ministerielle Erlass vom 25. November 1994 zur Bestimmung der |
| Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie | Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie |
| gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den | gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den |
| Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert | Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert |
| durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999, | durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999, |
| 3. der Ministerielle Erlass vom 2. Februar 1996 zur Bestimmung der | 3. der Ministerielle Erlass vom 2. Februar 1996 zur Bestimmung der |
| Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter | Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter |
| Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie | Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie |
| gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den | gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den |
| Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, | Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, |
| 4. der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Bestimmung der | 4. der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Bestimmung der |
| Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei | Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei |
| den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen | den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen |
| Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser | Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser |
| Waffen. | Waffen. |
| Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |