Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections pour les Chambres législatives fédérales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 déterminant les | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot |
modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux | vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in |
et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors | de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een |
des élections pour les Chambres législatives fédérales | geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de |
federale Wetgevende Kamers | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 4 mai 2007 déterminant les modèles des instructions | ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling van de modellen |
pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour | van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten |
l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections pour les | die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn |
Chambres législatives fédérales, établi par le Service central de | aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 | vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling |
déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les | van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de |
cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de | kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd |
vote automatisé lors des élections pour les Chambres législatives | stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale |
fédérales. | Wetgevende Kamers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007. | Gegeven te Brussel, 3 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
4. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der | 4. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der |
Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen | Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten | Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden | Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt |
durch das Gesetz vom 30. Juli 1991; | durch das Gesetz vom 30. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; | automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der |
Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der | Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf |
Papier; | Papier; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der |
Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und | Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und |
zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; | zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung |
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den | der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den |
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; | Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 10. Juni 2007 | In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 10. Juni 2007 |
festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für | festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für |
den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler | den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler |
festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen | festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen |
und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines | und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der | automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
Erlässt : | Erlässt : |
Artikel 1. - In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den | Artikel 1.- In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung |
eines automatisierten Wahlverfahrens bei den gleichzeitigen Wahlen für | eines automatisierten Wahlverfahrens bei den gleichzeitigen Wahlen für |
die Abgeordnetenkammer und für den Senat bestimmt worden sind, | die Abgeordnetenkammer und für den Senat bestimmt worden sind, |
entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in | entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in |
der Anlage zu vorliegendem Erlass. | der Anlage zu vorliegendem Erlass. |
Art. 2.- Der Ministerielle Erlass vom 10. April 2003 zur Festlegung |
Art. 2.- Der Ministerielle Erlass vom 10. April 2003 zur Festlegung |
der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der | der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines | Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der | automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden wird aufgehoben. | bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden wird aufgehoben. |
Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 4. Mai 2007 | Brüssel, den 4. Mai 2007 |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage | Anlage |
Anweisungen für den Wähler in den bei den gleichzeitigen Wahlen für | Anweisungen für den Wähler in den bei den gleichzeitigen Wahlen für |
die Abgeordnetenkammer und für den Senat für die Anwendung eines | die Abgeordnetenkammer und für den Senat für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen | automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen |
1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. | Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. |
3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. | Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. |
- In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 | - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen | Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen |
wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten | wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten |
Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen | Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen |
möchte. | möchte. |
4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der | 4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, | Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, |
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie | gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie |
ebenfalls. | ebenfalls. |
5. Für jede Wahl gilt Folgendes: | 5. Für jede Wahl gilt Folgendes: |
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift | - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste | senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste |
drückt. | drückt. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten | Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten |
Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum | Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum |
Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über | Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über |
dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor |
denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht | denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht |
zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder | zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder |
dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo | dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo |
auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder | auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder |
Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten | Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten |
und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. | und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. |
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen | 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen |
bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die | bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die |
Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck | Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck |
führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann | führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann |
jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der | jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der |
Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. | Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. |
Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie | Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie |
in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und | in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und |
seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte | seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte |
Wahlaufforderung zurück. | Wahlaufforderung zurück. |
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass | a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass |
eine Markierung oder eine Aufschrift auf der Karte angebracht worden | eine Markierung oder eine Aufschrift auf der Karte angebracht worden |
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der | c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der |
Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, | Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt | 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt |
zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, | zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, |
macht sich strafbar. | macht sich strafbar. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 4. Mai 2007 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 4. Mai 2007 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |