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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/06/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect
MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 JUIN 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 JUNI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 6 juillet 1990 modifiant la loi du 20 février - van het koninklijk besluit van 6 juli 1990 tot wijziging van de wet
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep
van architect,
- de l'arrêté royal du 29 mars 1995 modifiant la loi du 20 février - van het koninklijk besluit van 29 maart 1995 tot wijziging van de
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat beroep van architect, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 6 juillet 1990 modifiant la loi du 20 février - van het koninklijk besluit van 6 juli 1990 tot wijziging van de wet
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte; van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep
van architect;
- de l'arrêté royal du 29 mars 1995 modifiant la loi du 20 février - van het koninklijk besluit van 29 maart 1995 tot wijziging van de
1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte. wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

beroep van architect.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 juin 1998. Gegeven te Brussel, 3 juni 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
6. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 20. 6. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 20.
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
Balduin, König der Belgier Balduin, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von
Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985; Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs, insbesondere der Artikel 1 und 8; Architektentitels und -berufs, insbesondere der Artikel 1 und 8;
Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem
Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
freien Dienstleistungsverkehr; freien Dienstleistungsverkehr;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres
Staatssekretärs für den Mittelstand und Unseres Staatssekretärs für Staatssekretärs für den Mittelstand und Unseres Staatssekretärs für
Kleine und Mittlere Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Kleine und Mittlere Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den

Artikel 1.In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den

Schutz des Architektentitels und -berufs, dessen heutiger Text § 1 Schutz des Architektentitels und -berufs, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 2 - Unbeschadet der Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes « § 2 - Unbeschadet der Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes
dürfen Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der dürfen Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Belgien den Architektentitel Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Belgien den Architektentitel
führen und den Architektenberuf ausüben, wenn sie Inhaber eines führen und den Architektenberuf ausüben, wenn sie Inhaber eines
Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen
Befähigungsnachweises sind, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz Befähigungsnachweises sind, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz
erwähnt sind. erwähnt sind.
§ 3 - Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der § 3 - Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die die in der Anlage zum Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die die in der Anlage zum
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, dürfen von der vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, dürfen von der
rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung, die sie in ihrem Heimat- oder rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung, die sie in ihrem Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat führen, und gegebenenfalls von der betreffenden Herkunftsmitgliedstaat führen, und gegebenenfalls von der betreffenden
Abkürzung in der Sprache dieses Staates Gebrauch machen. Abkürzung in der Sprache dieses Staates Gebrauch machen.
Der König kann vorschreiben, dass der Ausbildungsbezeichnung des Der König kann vorschreiben, dass der Ausbildungsbezeichnung des
Heimatmitgliedstaates Name und Ort der Anstalt oder des Heimatmitgliedstaates Name und Ort der Anstalt oder des
Prüfungsausschusses folgt, die beziehungsweise der diesen Titel Prüfungsausschusses folgt, die beziehungsweise der diesen Titel
verliehen hat. verliehen hat.
Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates in Belgien mit einer Bezeichnung verwechselt Herkunftsmitgliedstaates in Belgien mit einer Bezeichnung verwechselt
werden, die im Königreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die werden, die im Königreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die
von dem Begünstigten nicht erworben wurde, kann der König von dem Begünstigten nicht erworben wurde, kann der König
vorschreiben, dass dieser Begünstigte seine im Heimat- oder vorschreiben, dass dieser Begünstigte seine im Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer von Ihm Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer von Ihm
festgelegten geeigneten Form verwendet. » festgelegten geeigneten Form verwendet. »

Art. 2.§ 1 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden hinter

Art. 2.§ 1 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden hinter

den Wörtern « Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit » die den Wörtern « Architekten ausländischer Staatsangehörigkeit » die
Wörter « , die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Wörter « , die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, » eingefügt. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, » eingefügt.
§ 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes werden hinter den § 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes werden hinter den
Wörtern « Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit Wörtern « Ausserdem können Personen ausländischer Staatsangehörigkeit
» die Wörter « , die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der » die Wörter « , die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, » eingefügt. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, » eingefügt.

Art. 3.Demselben Gesetz wird folgende Anlage hinzugefügt:

Art. 3.Demselben Gesetz wird folgende Anlage hinzugefügt:

« Anlage zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des « Anlage zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs Architektentitels und -berufs
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die das Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die das
Führen des Architektentitels und die Ausübung des Architektenberufs in Führen des Architektentitels und die Ausübung des Architektenberufs in
Belgien ermöglichen: Belgien ermöglichen:
1. a) Belgien: 1. a) Belgien:
- Diplome der Hochschulen für Architektur oder der Höheren Institute - Diplome der Hochschulen für Architektur oder der Höheren Institute
für Architektur (architecte-architect), für Architektur (architecte-architect),
- Diplome der Provinzialhochschule für Architektur in Hasselt - Diplome der Provinzialhochschule für Architektur in Hasselt
(architect), (architect),
- Diplome der Königlichen Kunstakademien (architecte-architect), - Diplome der Königlichen Kunstakademien (architecte-architect),
- Diplome der Saint-Luc-Schulen (architecte-architect), - Diplome der Saint-Luc-Schulen (architecte-architect),
- Universitätsdiplome eines Zivilingenieurs, die zusammen mit einer - Universitätsdiplome eines Zivilingenieurs, die zusammen mit einer
von der Architektenkammer ausgestellten Bescheinigung über die von der Architektenkammer ausgestellten Bescheinigung über die
Ableistung eines Praktikums das Recht zur Führung der Ableistung eines Praktikums das Recht zur Führung der
Berufsbezeichnung « Architekt » (architecte-architect) verleihen, Berufsbezeichnung « Architekt » (architecte-architect) verleihen,
- vom zentralen oder staatlichen Prüfungsausschuss für Architekten - vom zentralen oder staatlichen Prüfungsausschuss für Architekten
ausgestellte Architektendiplome (architecte-architect), ausgestellte Architektendiplome (architecte-architect),
- Diplome eines Zivilingenieur-Architekten und eines - Diplome eines Zivilingenieur-Architekten und eines
Ingenieur-Architekten der Fakultäten für Angewandte Wissenschaften der Ingenieur-Architekten der Fakultäten für Angewandte Wissenschaften der
Universitäten und der Polytechnischen Fakultät in Mons Universitäten und der Polytechnischen Fakultät in Mons
(ingénieur-architecte, ingenieur-architect), (ingénieur-architecte, ingenieur-architect),
b) Dänemark: b) Dänemark:
- Diplome der Kunstakademie, Fachrichtung Architektur, in Kobenhavn - Diplome der Kunstakademie, Fachrichtung Architektur, in Kobenhavn
und der Fachhochschule für Architektur in |$$|AOArhus (arkitekt cand. und der Fachhochschule für Architektur in |$$|AOArhus (arkitekt cand.
arch.), arch.),
c) Deutschland: c) Deutschland:
- Diplome der Universitäten (Architektur/Hochbau), Technischen - Diplome der Universitäten (Architektur/Hochbau), Technischen
Hochschulen (Architektur/Hochbau), Technischen Universitäten Hochschulen (Architektur/Hochbau), Technischen Universitäten
(Architektur/Hochbau), Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau), Universitäten-Gesamthochschulen
(Architektur/Hochbau), Hochschulen für bildende Künste und Hochschulen (Architektur/Hochbau), Hochschulen für bildende Künste und Hochschulen
für Künste (Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur Univ.), für Künste (Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur Univ.),
- Diplome der Fachhochschulen (Architektur/Hochbau) und der - Diplome der Fachhochschulen (Architektur/Hochbau) und der
Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau) bei Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau) bei
entsprechenden Fachhochschulstudiengängen (Diplom-Ingenieur, entsprechenden Fachhochschulstudiengängen (Diplom-Ingenieur,
Diplom-Ingenieur FH) (1), Diplom-Ingenieur FH) (1),
d) Griechenland: d) Griechenland:
- die von der Abteilung Architektur des Ethnikon Metsovion - die von der Abteilung Architektur des Ethnikon Metsovion
Polytechnion (EMP) ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Architekten Polytechnion (EMP) ausgestellten Diplome eines Ingenieur-Architekten
in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurkammer
Griechenlands (TEE), die zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Griechenlands (TEE), die zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der
Architektur berechtigt, Architektur berechtigt,
- die von der Abteilung Architektur der Technischen Fakultät des - die von der Abteilung Architektur der Technischen Fakultät des
Aristotelion Panepistimion, Thessaloniki (APT) ausgestellten Diplome Aristotelion Panepistimion, Thessaloniki (APT) ausgestellten Diplome
eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der
Ingenieurkammer Griechenlands (TEE), die zur Ausübung von Tätigkeiten Ingenieurkammer Griechenlands (TEE), die zur Ausübung von Tätigkeiten
im Bereich der Architektur berechtigt, im Bereich der Architektur berechtigt,
e) Spanien: e) Spanien:
der vom Rektor einer der folgenden Universitäten oder Hochschulen der vom Rektor einer der folgenden Universitäten oder Hochschulen
ausgestellte offizielle Titel « Architekt » (t|$$|Aaitulo oficial de ausgestellte offizielle Titel « Architekt » (t|$$|Aaitulo oficial de
Arquitecto): Arquitecto):
- die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Catalu±a - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Catalu±a
in Barcelona oder Del Vallés, in Barcelona oder Del Vallés,
- die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Madrid - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Madrid
in Madrid, in Madrid,
- die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Las - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Las
Palmas in Las Palmas, Palmas in Las Palmas,
- die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Valencia - die Fakultät für Architektur der Polytechnischen Hochschule Valencia
in Valencia, in Valencia,
- die Fakultät für Architektur der Universität Sevilla in Sevilla, - die Fakultät für Architektur der Universität Sevilla in Sevilla,
- die Fakultät für Architektur der Universität Valladolid in - die Fakultät für Architektur der Universität Valladolid in
Valladolid, Valladolid,
- die Fakultät für Architektur der Universität Santiago de Compostela - die Fakultät für Architektur der Universität Santiago de Compostela
in La Coru±a, in La Coru±a,
- die Fakultät für Architektur der Universität des Pa|$$|Aais Vasco in - die Fakultät für Architektur der Universität des Pa|$$|Aais Vasco in
San Sebastian, San Sebastian,
- die Fakultät für Architektur der Universität Navarra in Pamplona, - die Fakultät für Architektur der Universität Navarra in Pamplona,
f) Frankreich: f) Frankreich:
- Diplome, die das für Architektur zuständige Ministerium für - Diplome, die das für Architektur zuständige Ministerium für
staatlich diplomierte Architekten (diplôme d'architecte DPLG) staatlich diplomierte Architekten (diplôme d'architecte DPLG)
ausstellt, ausstellt,
- Diplome der Architektenfachschule Paris (diplôme d'architecte ESA), - Diplome der Architektenfachschule Paris (diplôme d'architecte ESA),
- Architektendiplome der staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe - Architektendiplome der staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe
in Strasbourg, Fachrichtung Architektur (diplôme d'architecte ENSAIS), in Strasbourg, Fachrichtung Architektur (diplôme d'architecte ENSAIS),
g) Irland: g) Irland:
- der akademische Grad des « Bachelor of Architecture » für den - der akademische Grad des « Bachelor of Architecture » für den
Abschluss eines Studienganges der Fachrichtung Architektur am « Abschluss eines Studienganges der Fachrichtung Architektur am «
University College » der staatlichen irischen Universität Dublin (B. University College » der staatlichen irischen Universität Dublin (B.
Arch. NUI), Arch. NUI),
- das einem Hochschulabschluss vergleichbare Architektur-Diplom des « - das einem Hochschulabschluss vergleichbare Architektur-Diplom des «
College of Technology », Bolton Street, Dublin (Dip. Arch.), College of Technology », Bolton Street, Dublin (Dip. Arch.),
- die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of
Architects of Ireland » als assoziiertes Mitglied (ARIAI), Architects of Ireland » als assoziiertes Mitglied (ARIAI),
- die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of
Architects of Ireland » als ordentliches Mitglied (MRIAI), Architects of Ireland » als ordentliches Mitglied (MRIAI),
h) Italien: h) Italien:
- Diplome (laurea in architettura) der Universitäten Chieti, Firenze, - Diplome (laurea in architettura) der Universitäten Chieti, Firenze,
Genova, Napoli, Palermo, Reggio Calabria und Roma La Sapienza, der Genova, Napoli, Palermo, Reggio Calabria und Roma La Sapienza, der
polytechnischen Institute in Milano und Torino und des polytechnischen Institute in Milano und Torino und des
Hochschulinstituts für Architektur in Venezia, Hochschulinstituts für Architektur in Venezia,
- die selbständige Ausübung des Berufs setzt neben diesen Diplomen ein - die selbständige Ausübung des Berufs setzt neben diesen Diplomen ein
weiteres Diplom voraus, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt weiteres Diplom voraus, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt
wird, wenn der Bewerber das Staatsexamen vor einem zuständigen wird, wenn der Bewerber das Staatsexamen vor einem zuständigen
Ausschuss bestanden hat, Ausschuss bestanden hat,
i) Niederlande: i) Niederlande:
- Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im - Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im
Studiengang Bauwesen, Fachrichtung Architektur (studierichting Studiengang Bauwesen, Fachrichtung Architektur (studierichting
bouwkunde, afstudeerrichting architectuur), der Technischen Hochschule bouwkunde, afstudeerrichting architectuur), der Technischen Hochschule
Delft, Delft,
- Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im - Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im
Studiengang Bauwesen, Fachrichtung Architektur und Städtebau Studiengang Bauwesen, Fachrichtung Architektur und Städtebau
(studierichting bouwkunde, differentiatie architectuur en (studierichting bouwkunde, differentiatie architectuur en
urbanistiek), der Technischen Hochschule Eindhoven, urbanistiek), der Technischen Hochschule Eindhoven,
- Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss des zweiten Teils - Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss des zweiten Teils
der Hochschulfachausbildung für Architektenberufe vor dem der Hochschulfachausbildung für Architektenberufe vor dem
Prüfungsausschuss der: Prüfungsausschuss der:
- Amsterdamse Hogeschool voor de Kunsten, Amsterdam, - Amsterdamse Hogeschool voor de Kunsten, Amsterdam,
- Hogeschool Rotterdam en omstreken, Rotterdam, - Hogeschool Rotterdam en omstreken, Rotterdam,
- Hogeschool Katholieke Leergangen, Tilburg, - Hogeschool Katholieke Leergangen, Tilburg,
- Hogeschool voor de Kunsten, Arnhem, - Hogeschool voor de Kunsten, Arnhem,
- Rijkshogeschool Groningen, Groningen, - Rijkshogeschool Groningen, Groningen,
- Rijkshogeschool Maastricht, Maastricht. - Rijkshogeschool Maastricht, Maastricht.
Diese Bescheinigungen bedürfen einer Erklärung des Diese Bescheinigungen bedürfen einer Erklärung des
Architektenregisterbüros (Stichting Bureau Architectenregister), aus Architektenregisterbüros (Stichting Bureau Architectenregister), aus
der hervorgeht, dass die Ausbildung den Bestimmungen der Artikel 3 und der hervorgeht, dass die Ausbildung den Bestimmungen der Artikel 3 und
4 der Richtlinie 85/384/EWG entspricht, 4 der Richtlinie 85/384/EWG entspricht,
j) Portugal: j) Portugal:
- Architekturdiplome (carta de curso de licenciatura em Arquitectura) - Architekturdiplome (carta de curso de licenciatura em Arquitectura)
der Fakultäten für Architektur der Technischen Universität Lisboa und der Fakultäten für Architektur der Technischen Universität Lisboa und
der Universität Porto, der Universität Porto,
k) Vereinigtes Königreich: k) Vereinigtes Königreich:
- Diplome in Architektur der Polytechnischen Schulen von Central - Diplome in Architektur der Polytechnischen Schulen von Central
London, North London, North East London, South Bank, Thames, London, North London, North East London, South Bank, Thames,
Birmingham, Brighton, Huddersfield, Kingston, Leeds, Leicester, Birmingham, Brighton, Huddersfield, Kingston, Leeds, Leicester,
Liverpool, Manchester, Oxford, Plymouth oder Portsmouth; oder der Liverpool, Manchester, Oxford, Plymouth oder Portsmouth; oder der
Universitäten von London, Cambridge, Sheffield, Heriot-Watt, Universitäten von London, Cambridge, Sheffield, Heriot-Watt,
Edinburgh, Belfast, Aberdeen oder Glasgow; oder des Canterbury College Edinburgh, Belfast, Aberdeen oder Glasgow; oder des Canterbury College
of Art, des Humberside College of Higher Education, des Robert of Art, des Humberside College of Higher Education, des Robert
Gordon's Institute of Technology oder der Glasgow School of Art, Gordon's Institute of Technology oder der Glasgow School of Art,
oder oder
- « Degrees in architecture » der Universitäten von Bath, Liverpool, - « Degrees in architecture » der Universitäten von Bath, Liverpool,
Manchester, Newcastle, Nottingham, Wales, Dundee, Strathclyde oder Manchester, Newcastle, Nottingham, Wales, Dundee, Strathclyde oder
Glasgow; oder die Abschlussprüfung der « Architectural Association »; Glasgow; oder die Abschlussprüfung der « Architectural Association »;
oder die Architektur-Prüfung des « Royal College of Art », oder die Architektur-Prüfung des « Royal College of Art »,
oder oder
- die Prüfung « Abschnitt II » des « Royal Institute of British - die Prüfung « Abschnitt II » des « Royal Institute of British
Architects », Architects »,
denen jedesmal entweder ein « first degree in architecture » Diplom denen jedesmal entweder ein « first degree in architecture » Diplom
der obengenannten polytechnischen Schulen, Universitäten und Colleges der obengenannten polytechnischen Schulen, Universitäten und Colleges
(nach einer mindestens dreijährigenVollzeitausbildung oder einer (nach einer mindestens dreijährigenVollzeitausbildung oder einer
vierjährigen Teilzeitausbildung (2); oder die « intermediate » Prüfung vierjährigen Teilzeitausbildung (2); oder die « intermediate » Prüfung
der « Architectural Association » oder die Prüfung « Abschnitt I » des der « Architectural Association » oder die Prüfung « Abschnitt I » des
« Royal Institute of British Architects » vorausgeht, « Royal Institute of British Architects » vorausgeht,
2. nachstehende Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige 2. nachstehende Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, welche die anderen Mitgliedstaaten der Befähigungsnachweise, welche die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Staatsangehörigen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni
1985 (85/384/EWG) im Besitz dieser Qualifikationen sind oder 1985 (85/384/EWG) im Besitz dieser Qualifikationen sind oder
spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe
Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome,
Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise berechtigen: Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise berechtigen:
a) Deutschland: a) Deutschland:
- die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur - die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur
ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing., Architekt (HfBK)), ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing., Architekt (HfBK)),
- die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von - die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von
den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den
Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen
aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten
Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese
Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden), Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden),
- die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von - die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von
Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen
aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten
Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre,
mindestens jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung mindestens jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung
über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik
Deutschland, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Deutschland, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird Richtlinie von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird
(Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome
gegebenenfalls später vorgesehen werden), gegebenenfalls später vorgesehen werden),
- die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den - die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den
Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und
Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung
der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund
von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden
hat, hat,
b) Dänemark: b) Dänemark:
- von den staatlichen Architektenschulen Kobenhavn und |$$|AOArhus - von den staatlichen Architektenschulen Kobenhavn und |$$|AOArhus
ausgestellte Prüfungszeugnisse (arkitekt), ausgestellte Prüfungszeugnisse (arkitekt),
- die vom Architektenausschuss gemäss dem Gesetz Nr. 202 vom 28. Mai - die vom Architektenausschuss gemäss dem Gesetz Nr. 202 vom 28. Mai
1975 ausgestellte Zulassung (registreret arkitekt), 1975 ausgestellte Zulassung (registreret arkitekt),
- die von den höheren Ingenieurschulen für Bauwesen ausgestellten - die von den höheren Ingenieurschulen für Bauwesen ausgestellten
Prüfungszeugnisse (bygningskonstruktor) zusammen mit einer Bestätigung Prüfungszeugnisse (bygningskonstruktor) zusammen mit einer Bestätigung
der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund
von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Richtlinie bestanden
hat, hat,
c) Frankreich: c) Frankreich:
- die bis 1959 vom Ministerium für Erziehungswesen und danach vom - die bis 1959 vom Ministerium für Erziehungswesen und danach vom
Ministerium für kulturelle Angelegenheiten ausgestellten Ministerium für kulturelle Angelegenheiten ausgestellten
Architektendiplome « Diplômé par le Gouvernement » (architecte DPLG), Architektendiplome « Diplômé par le Gouvernement » (architecte DPLG),
- die von der Architektenfachschule ausgestellten Diplome (architecte - die von der Architektenfachschule ausgestellten Diplome (architecte
DESA), DESA),
- die seit 1955 von der Staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe - die seit 1955 von der Staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe
in Strasbourg (frühere staatliche Lehranstalt für Ingenieure), in Strasbourg (frühere staatliche Lehranstalt für Ingenieure),
Abteilung Architektur, ausgestellten Diplome (architecte ENSAIS), Abteilung Architektur, ausgestellten Diplome (architecte ENSAIS),
d) Griechenland: d) Griechenland:
- die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines - die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines
Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der
Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im
Bereich der Architektur berechtigt, Bereich der Architektur berechtigt,
- die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome - die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome
eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der eines Ingenieur-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der
Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im
Bereich der Architektur berechtigt, Bereich der Architektur berechtigt,
- die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines - die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines
Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der
Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im
Bereich der Architektur berechtigt, Bereich der Architektur berechtigt,
- die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome - die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome
eines Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung eines Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung
der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im der Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im
Bereich der Architektur berechtigt, Bereich der Architektur berechtigt,
- die vom Panepistimion Thrakis ausgestellten Diplome eines - die vom Panepistimion Thrakis ausgestellten Diplome eines
Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der
Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im
Bereich der Architektur berechtigt, Bereich der Architektur berechtigt,
- die vom Panepistimion Patron ausgestellten Diplome eines - die vom Panepistimion Patron ausgestellten Diplome eines
Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieur-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der
Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Ingenieurkammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im
Bereich der Architektur berechtigt, Bereich der Architektur berechtigt,
e) Irland: e) Irland:
- der Graduierten in Architektur des « University College », Dublin, - der Graduierten in Architektur des « University College », Dublin,
von der « National University of Ireland » verliehene Titel « Bachelor von der « National University of Ireland » verliehene Titel « Bachelor
of Architecture » (B. Arch. (NUI)), of Architecture » (B. Arch. (NUI)),
- das vom « College of Technology », Dublin, Bolton Street, - das vom « College of Technology », Dublin, Bolton Street,
ausgestellte Architekturdiplom mit Hochschulcharakter (Dipl. Arch.), ausgestellte Architekturdiplom mit Hochschulcharakter (Dipl. Arch.),
- die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of
Architects of Ireland » als assoziiertes Mitglied (ARIAI), Architects of Ireland » als assoziiertes Mitglied (ARIAI),
- die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum « Royal Institute of
Architects of Ireland » als Mitglied (MRIAI), Architects of Ireland » als Mitglied (MRIAI),
f) Italien: f) Italien:
- das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den - das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den
Hochschulinstituten in Venezia und Reggio Calabria ausgestellte Diplom Hochschulinstituten in Venezia und Reggio Calabria ausgestellte Diplom
« laurea in architettura » zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung « laurea in architettura » zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung
des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom
Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor
einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das zur einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das zur
unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigt (dott. unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigt (dott.
Architetto), Architetto),
- das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten - das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten
ausgestellte Diplom « laurea in ingegneria » auf dem Gebiet des ausgestellte Diplom « laurea in ingegneria » auf dem Gebiet des
Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf
dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom
Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor
einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das ihn einem zuständigen Ausschuss das Staatsexamen bestanden hat, das ihn
zur unabhängigen Ausübung des Berufes berechtigt (dott. Ing. zur unabhängigen Ausübung des Berufes berechtigt (dott. Ing.
Architetto oder dott. Ing. in ingegneria civile), Architetto oder dott. Ing. in ingegneria civile),
g) Niederlande: g) Niederlande:
- eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den - eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den
Studiengang Architektur ausgestellte Bescheinigung über das Studiengang Architektur ausgestellte Bescheinigung über das
erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig
ingenieur), ingenieur),
- die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect), - die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect),
- die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger - die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger
Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect HBO), Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect HBO),
- die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten - die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten
(Voortgezet Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect (Voortgezet Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect
VBO), VBO),
- eine Bescheinigung, dass der Betreffende eine Prüfung durch den - eine Bescheinigung, dass der Betreffende eine Prüfung durch den
Architektenrat des « Bond van Nederlandse Architecten » Architektenrat des « Bond van Nederlandse Architecten »
(Niederländischer Architektenverband BNA) bestanden hat (architect), (Niederländischer Architektenverband BNA) bestanden hat (architect),
- das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (IVA), das als - das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (IVA), das als
Abschluss eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem Abschluss eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem
genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer
Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass der Betreffende eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass der Betreffende eine
Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäss Artikel 13 der
Richtlinie bestanden hat, Richtlinie bestanden hat,
- eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass der Betreffende vor - eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass der Betreffende vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an der Technischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an der Technischen
Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als « kandidaat in de Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als « kandidaat in de
bouwkunde » abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens fünf bouwkunde » abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens fünf
Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von
Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Massstäben eine Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Massstäben eine
ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten
(architect), (architect),
- eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt - eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt
wird, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie vierzig wird, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie vierzig
Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, dass der Betreffende während Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, dass der Betreffende während
eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor diesem eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor diesem
Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat,
die nach niederländischen Massstäben eine ausreichende Befähigung für die nach niederländischen Massstäben eine ausreichende Befähigung für
die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten (architect). die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten (architect).
Die im siebten und achten Gedankenstrich genannten Bescheinigungen Die im siebten und achten Gedankenstrich genannten Bescheinigungen
brauchen nach Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften brauchen nach Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Architektur unter der Berufsbezeichnung « Architekt » in den Architektur unter der Berufsbezeichnung « Architekt » in den
Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese
Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen
Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt » nicht Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt » nicht
ermöglichen, ermöglichen,
h) Vereinigtes Königreich: h) Vereinigtes Königreich:
- die Befähigungsnachweise, die nach bestandener Prüfung: - die Befähigungsnachweise, die nach bestandener Prüfung:
- vom Royal Institute of British Architects, - vom Royal Institute of British Architects,
- von den Architekturschulen an: - von den Architekturschulen an:
den Universitäten, den Universitäten,
den Polytechnischen Schulen, den Polytechnischen Schulen,
den Colleges, den Colleges,
den Akademien (private Colleges), den Akademien (private Colleges),
den Technologie- und Kunstschulen den Technologie- und Kunstschulen
verliehen wurden und zur Zeit der Genehmigung der Richtlinie vom « verliehen wurden und zur Zeit der Genehmigung der Richtlinie vom «
Architects Registration Council » des Vereinigten Königreichs zwecks Architects Registration Council » des Vereinigten Königreichs zwecks
Zulassung zur Eintragung in das Register anerkannt wurden (Architect), Zulassung zur Eintragung in das Register anerkannt wurden (Architect),
- eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäss Abschnitt 6 Absatz 1 - eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäss Abschnitt 6 Absatz 1
Buchstaben a), b) oder d) des Architects Registration Act von 1931 ein Buchstaben a), b) oder d) des Architects Registration Act von 1931 ein
erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung « Architekt » erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung « Architekt »
hat (Architect), hat (Architect),
- eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäss Abschnitt 2 des - eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäss Abschnitt 2 des
Architects Registration Act von 1938 ein erworbenes Recht auf das Architects Registration Act von 1938 ein erworbenes Recht auf das
Führen der Berufsbezeichnung « Architekt » hat (Architect), Führen der Berufsbezeichnung « Architekt » hat (Architect),
i) Spanien: i) Spanien:
- der vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft oder von den - der vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft oder von den
Universitäten verliehene amtliche Architektentitel (t|$$|Aaitulo Universitäten verliehene amtliche Architektentitel (t|$$|Aaitulo
oficial de arquitecto), oficial de arquitecto),
j) Portugal: j) Portugal:
- das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto - das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto
ausgestellte Diplom « diploma do curso especial de arquitectura », ausgestellte Diplom « diploma do curso especial de arquitectura »,
- das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto - das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto
ausgestellte Architektendiplom « diploma de arquitecto », ausgestellte Architektendiplom « diploma de arquitecto »,
- das von den Hochschulen für bildende Künste in Lissabon und Porto - das von den Hochschulen für bildende Künste in Lissabon und Porto
ausgestellte Diplom « diploma do curso de arquitectura », ausgestellte Diplom « diploma do curso de arquitectura »,
- das von der Hochschule für bildende Künste in Lissabon ausgestellte - das von der Hochschule für bildende Künste in Lissabon ausgestellte
« diploma de licenciatura em arquitectura », « diploma de licenciatura em arquitectura »,
- das von der Technischen Universität Lissabon und der Universität - das von der Technischen Universität Lissabon und der Universität
Porto ausgestellte Diplom « carta de curso de licenciatura em Porto ausgestellte Diplom « carta de curso de licenciatura em
arquitectura », arquitectura »,
- die vom Höheren Technischen Institut der Technischen Universität - die vom Höheren Technischen Institut der Technischen Universität
Lissabon ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia Lissabon ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia
civil), civil),
- die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der - die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der
Universität Porto ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em Universität Porto ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em
engenharia civil), engenharia civil),
- die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der - die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der
Universität Coimbra ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em Universität Coimbra ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em
engenharia civil), engenharia civil),
- die von der Unversität des Minho ausgestellte Ingenieurlizenz - die von der Unversität des Minho ausgestellte Ingenieurlizenz
(Produktion) (licenciatura em engenharia civil, produç+o), (Produktion) (licenciatura em engenharia civil, produç+o),
3. die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die 3. die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die
von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu den und für Bekanntgabe der Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu den und für
die Ausübung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Tätigkeiten die Ausübung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Tätigkeiten
unter der Berufsbezeichnung « Architekt » kennen, und wonach die unter der Berufsbezeichnung « Architekt » kennen, und wonach die
Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie
berechtigt waren, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen und berechtigt waren, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen und
tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei
aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser
Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeübt haben, Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeübt haben,
4. die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die 4. die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die
von den Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zwischen dem Zeitpunkt von den Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zwischen dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe und der Durchführung der Richtlinie eine Regelung über der Bekanntgabe und der Durchführung der Richtlinie eine Regelung über
den Zugang zu den und die Ausübung der in Artikel 1 der Richtlinie den Zugang zu den und die Ausübung der in Artikel 1 der Richtlinie
genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt » genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung « Architekt »
einführen, und wonach der Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einführen, und wonach der Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie berechtigt war, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu Richtlinie berechtigt war, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu
führen, und im Rahmen dieser Regelung tatsächlich die betreffenden führen, und im Rahmen dieser Regelung tatsächlich die betreffenden
Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der
fünf Jahre vor der Ausstellung dieser Bescheinigungen ausgeübt hat, fünf Jahre vor der Ausstellung dieser Bescheinigungen ausgeübt hat,
5. unter den in obenstehender Nummer 1 Buchstabe c) und Nummer 2 5. unter den in obenstehender Nummer 1 Buchstabe c) und Nummer 2
Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen die von den zuständigen Behörden Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen die von den zuständigen Behörden
der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die
Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden
der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten
Befähigungsnachweise und der in dieser Nummer 1 Buchstabe c) und Befähigungsnachweise und der in dieser Nummer 1 Buchstabe c) und
dieser Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Befähigungsnachweise. » dieser Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Befähigungsnachweise. »
Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands, Unser Staatssekretär für den Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands, Unser Staatssekretär für den
Mittelstand und Unser Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe Mittelstand und Unser Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1990 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1990
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für den Mittelstand Der Staatssekretär für den Mittelstand
P. MAINIL P. MAINIL
Der Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe Der Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe
J. DUPRE J. DUPRE
Noten Noten
(1) Diese Diplome sind je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen (1) Diese Diplome sind je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen
Ausbildung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Ausbildung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 der
Richtlinie 85/384/EWG anzuerkennen. Richtlinie 85/384/EWG anzuerkennen.
(2) Wenn dieser "first degree" nach einer vierjährigen (2) Wenn dieser "first degree" nach einer vierjährigen
Teilzeitausbildung ausgestellt wird, muss für Qualifikation in Teilzeitausbildung ausgestellt wird, muss für Qualifikation in
Architekur eine mindestens dreijährige Teilzeit- oder Architekur eine mindestens dreijährige Teilzeit- oder
Vollzeitausbildung folgen. Vollzeitausbildung folgen.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
29. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 20. 29. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 20.
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von
Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985, insbesondere des Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985, insbesondere des
Artikels 1; Artikels 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs, insbesondere der Artikel 1 und 8 und Architektentitels und -berufs, insbesondere der Artikel 1 und 8 und
der Anlage, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990; der Anlage, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990;
Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
Protokolle, der Schlussakte und der Anlagen, die am 2. Mai 1992 in Protokolle, der Schlussakte und der Anlagen, die am 2. Mai 1992 in
Porto unterzeichnet und durch das Gesetz vom 18. März 1993 gebilligt Porto unterzeichnet und durch das Gesetz vom 18. März 1993 gebilligt
wurden, insbesondere des Artikels 30 des Abkommens; wurden, insbesondere des Artikels 30 des Abkommens;
Aufgrund des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Aufgrund des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, das am 17. März 1993 in Brüssel Europäischen Wirtschaftsraum, das am 17. März 1993 in Brüssel
unterzeichnet und durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 gebilligt wurde; unterzeichnet und durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 gebilligt wurde;
Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem
Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
freien Dienstleistungsverkehr; freien Dienstleistungsverkehr;
Aufgrund der Richtlinie 90/658/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 90/658/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung
der deutschen Einheit vorzunehmenden Anpassungen bestimmter der deutschen Einheit vorzunehmenden Anpassungen bestimmter
Richtlinien über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation, Richtlinien über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation,
insbesondere des Artikels 8; insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und
der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz

Artikel 1.Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz

des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 und der Artikel 7 und 12 dürfen « § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 und der Artikel 7 und 12 dürfen
Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Belgier und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, in Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, in
Belgien den Architektentitel führen und den Architektenberuf ausüben, Belgien den Architektentitel führen und den Architektenberuf ausüben,
wenn sie Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines wenn sie Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines
sonstigen Befähigungsnachweises sind, die in der Anlage zum sonstigen Befähigungsnachweises sind, die in der Anlage zum
vorliegenden Gesetz erwähnt sind. » vorliegenden Gesetz erwähnt sind. »
2. In Paragraph 3 werden die Wörter « Mitgliedstaaten der Europäischen 2. In Paragraph 3 werden die Wörter « Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, » Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, »
und die Wörter « Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat » durch die und die Wörter « Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat » durch die
Wörter « Heimat- oder Herkunftsstaat » ersetzt. Wörter « Heimat- oder Herkunftsstaat » ersetzt.

Art. 2.In Artikel 8 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert

Art. 2.In Artikel 8 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert

durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990, werden die Wörter « die durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990, werden die Wörter « die
keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind » durch die Wörter « die keine Wirtschaftsgemeinschaft sind » durch die Wörter « die keine
Staatsangehörigen sind der Mitgliedstaaten der Europäischen Staatsangehörigen sind der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, » ersetzt. Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, » ersetzt.

Art. 3.§ 1 - In Nummer 1 der Anlage zum selben Gesetz werden die

Art. 3.§ 1 - In Nummer 1 der Anlage zum selben Gesetz werden die

Wörter « b) Dänemark », « c) Deutschland », « d) Griechenland », « e) Wörter « b) Dänemark », « c) Deutschland », « d) Griechenland », « e)
Spanien », « f) Frankreich », « g) Irland », « h) Italien », « i) Spanien », « f) Frankreich », « g) Irland », « h) Italien », « i)
Niederlande », « j) Portugal » und « k) Vereinigtes Königreich » Niederlande », « j) Portugal » und « k) Vereinigtes Königreich »
jeweils durch die Wörter « a) Dänemark », « b) Deutschland », « c) jeweils durch die Wörter « a) Dänemark », « b) Deutschland », « c)
Griechenland », « d) Spanien », « e) Frankreich », « f) Irland », « g) Griechenland », « d) Spanien », « e) Frankreich », « f) Irland », « g)
Italien », « h) Niederlande », « i) Portugal » und « j) Vereinigtes Italien », « h) Niederlande », « i) Portugal » und « j) Vereinigtes
Königreich » ersetzt. Königreich » ersetzt.
§ 2 - Nummer 2 derselben Anlage wird wie folgt ergänzt: § 2 - Nummer 2 derselben Anlage wird wie folgt ergänzt:
« k) Österreich: « k) Österreich:
- die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, - die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur,
Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen,
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
- die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien, - die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien,
- die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien, - die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien,
- die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz, - die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz,
- die Ingenieurdiplome der Fachschulen oder Fachhochschulen für - die Ingenieurdiplome der Fachschulen oder Fachhochschulen für
Bauwesen sowie die Baumeister-Lizenz, die eine mindestens sechsjährige Bauwesen sowie die Baumeister-Lizenz, die eine mindestens sechsjährige
Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine
Prüfung, Prüfung,
- die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische - die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische
Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen,
Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146/1957), nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146/1957),
l) Finnland: l) Finnland:
- die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und - die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und
der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti - arkitekt), der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti - arkitekt),
- die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome - die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome
(rakennusarkkitehti), (rakennusarkkitehti),
m) Island: m) Island:
- die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie gilt, - die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie gilt,
ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit
einer Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, einer Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung,
ausgestellt von den zuständigen Behörden, ausgestellt von den zuständigen Behörden,
n) Liechtenstein: n) Liechtenstein:
- die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL), - die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL),
o) Norwegen: o) Norwegen:
- die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome - die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome
(sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für
Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen, Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen,
- der Nachweis der Mitgliedschaft im « Norske Arkitekters Landsforbund - der Nachweis der Mitgliedschaft im « Norske Arkitekters Landsforbund
» (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat » (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat
absolviert hat, für den die Richtlinie gilt, absolviert hat, für den die Richtlinie gilt,
p) Schweden: p) Schweden:
- die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für - die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für
Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und vom Fachbereich Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und vom Fachbereich
Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt,
Magistergrad in Architektur), Magistergrad in Architektur),
- der Nachweis der Mitgliedschaft im « Svenska Arkitekters Riksförbund - der Nachweis der Mitgliedschaft im « Svenska Arkitekters Riksförbund
» (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat » (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat
absolviert hat, für den die Richtlinie gilt. » absolviert hat, für den die Richtlinie gilt. »
§ 3 - Nummer 5 derselben Anlage wird durch folgende Bestimmung § 3 - Nummer 5 derselben Anlage wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« 5. unter den in obenstehender Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen « 5. unter den in obenstehender Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen
Bedingungen die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Bedingungen die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit
der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in
dieser Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Befähigungsnachweise. » dieser Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Befähigungsnachweise. »

Art. 4.Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der

Art. 4.Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der

Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 1995 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
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