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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/07/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2005 précisant la définition de la notion de « personnes qui vivent dans une communauté » en exécution de l'article 7, § 4, de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2005 précisant la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende
définition de la notion de « personnes qui vivent dans une communauté nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven
» en exécution de l'article 7, § 4, de la loi du 22 mars 2001 » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot
instituant la garantie de revenus aux personnes âgées instelling van een inkomensgarantie voor ouderen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 mai 2005 précisant la définition de la notion de « besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip «
personnes qui vivent dans une communauté » en exécution de l'article personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4,
7, § 4, de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie
aux personnes âgées, établi par le Service central de traduction voor ouderen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere
précisant la définition de la notion de « personnes qui vivent dans omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter
une communauté » en exécution de l'article 7, § 4, de la loi du 22 uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot
mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées. instelling van een inkomensgarantie voor ouderen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. Gegeven te Brussel, 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes 11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes
« in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 « in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7
§ 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte Einkommensgarantie für Betagte
BERICHT AN DEN KONIG BERICHT AN DEN KONIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät
vorzulegen die Ehre haben, führt Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des vorzulegen die Ehre haben, führt Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des
Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für
Betagte aus. Betagte aus.
Das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie Das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie
für Betagte unterscheidet zwischen « Zusammenwohnenden » und « für Betagte unterscheidet zwischen « Zusammenwohnenden » und «
Alleinstehenden ». Alleinstehenden ».
Als « Zusammenwohnender » wird eine Person betrachtet, die mit einer Als « Zusammenwohnender » wird eine Person betrachtet, die mit einer
oder mehreren Personen ihren Hauptwohnort teilt, als « Alleinstehender oder mehreren Personen ihren Hauptwohnort teilt, als « Alleinstehender
» eine Person, bei der das nicht der Fall ist. » eine Person, bei der das nicht der Fall ist.
Ein Zusammenwohnender kann individuell über einen Basisbetrag von Ein Zusammenwohnender kann individuell über einen Basisbetrag von
höchstens 4.500 Euro, das heisst über einen Basisbetrag von zur Zeit höchstens 4.500 Euro, das heisst über einen Basisbetrag von zur Zeit
5.036,52 Euro verfügen. Ein Alleinstehender kann individuell über 5.036,52 Euro verfügen. Ein Alleinstehender kann individuell über
einen um die Hälfte des Basisbetrags erhöhten Betrag von höchstens einen um die Hälfte des Basisbetrags erhöhten Betrag von höchstens
6.750 Euro, das heisst über einen erhöhten Betrag von zur Zeit 6.750 Euro, das heisst über einen erhöhten Betrag von zur Zeit
7.554,72 Euro verfügen. 7.554,72 Euro verfügen.
Die Einkommensgarantie für Betagte ist eine Hilferegelung. Für die Die Einkommensgarantie für Betagte ist eine Hilferegelung. Für die
Berechnung des letztendlich geschuldeten Betrags muss das Berechnung des letztendlich geschuldeten Betrags muss das
Landespensionsamt alle Existenzmittel und Pensionen des Antragstellers Landespensionsamt alle Existenzmittel und Pensionen des Antragstellers
und/oder der Personen, mit denen er seinen Hauptwohnort teilt, in und/oder der Personen, mit denen er seinen Hauptwohnort teilt, in
Betracht ziehen, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen. Betracht ziehen, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen.
Der Gesamtbetrag der Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der Der Gesamtbetrag der Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der
vorgesehenen Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die vorgesehenen Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die
denselben Hauptwohnort teilen, der Antragsteller einbegriffen. Das denselben Hauptwohnort teilen, der Antragsteller einbegriffen. Das
Ergebnis dieser Rechnung wird nach Abzug einer allgemeinen Befreiung Ergebnis dieser Rechnung wird nach Abzug einer allgemeinen Befreiung
für einen Zusammenwohnenden vom Basisbetrag und für einen für einen Zusammenwohnenden vom Basisbetrag und für einen
Alleinstehenden vom erhöhten Betrag abgezogen. Alleinstehenden vom erhöhten Betrag abgezogen.
Vor In-Kraft-Treten von Artikel 275 des Programmgesetzes vom 9. Juli Vor In-Kraft-Treten von Artikel 275 des Programmgesetzes vom 9. Juli
2004 führte das Prinzip, nach dem in einer Glaubens- oder 2004 führte das Prinzip, nach dem in einer Glaubens- oder
Weltanschauungsgemeinschaft lebende Personen als Zusammenwohnende Weltanschauungsgemeinschaft lebende Personen als Zusammenwohnende
betrachtet werden mussten, dazu, dass den Existenzmitteln aller betrachtet werden mussten, dazu, dass den Existenzmitteln aller
Mitglieder der Gemeinschaft Rechnung getragen werden musste. Mitglieder der Gemeinschaft Rechnung getragen werden musste.
Gegebenenfalls konnte ein Antragsteller Anspruch auf den Basisbetrag Gegebenenfalls konnte ein Antragsteller Anspruch auf den Basisbetrag
der Einkommensgarantie für Betagte erheben. der Einkommensgarantie für Betagte erheben.
Bei jeder Änderung der Struktur des Zusammenwohnens (Adressenänderung, Bei jeder Änderung der Struktur des Zusammenwohnens (Adressenänderung,
Beitritt neuer Mitglieder, Todesfälle, Erbschaften, Schenkungen usw.) Beitritt neuer Mitglieder, Todesfälle, Erbschaften, Schenkungen usw.)
musste aufgrund der möglichen Auswirkung dieser Änderung auf die in musste aufgrund der möglichen Auswirkung dieser Änderung auf die in
Rechnung zu stellenden Existenzmittel und damit auch auf den gewährten Rechnung zu stellenden Existenzmittel und damit auch auf den gewährten
Vorteil, eine erneute Erklärung erfolgen, die zu einer erneuten Vorteil, eine erneute Erklärung erfolgen, die zu einer erneuten
Untersuchung und eventuell zu einer Vertagung des Beschlusses führte. Untersuchung und eventuell zu einer Vertagung des Beschlusses führte.
So konnten Monate vergehen, bevor ein Beschluss über die Gewährung des So konnten Monate vergehen, bevor ein Beschluss über die Gewährung des
Rechts auf die Einkommensgarantie für Betagte notifiziert werden Rechts auf die Einkommensgarantie für Betagte notifiziert werden
konnte. konnte.
Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und die kohärente Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und die kohärente
Anwendung verschiedener Regelungen wird in Artikel 275 des Anwendung verschiedener Regelungen wird in Artikel 275 des
vorerwähnten Programmgesetzes festgelegt, dass die im Rahmen des vorerwähnten Programmgesetzes festgelegt, dass die im Rahmen des
Eingliederungseinkommens geltenden Prinzipien auch für in einer Eingliederungseinkommens geltenden Prinzipien auch für in einer
Gemeinschaft lebende Personen im Fall eines Antrags oder einer Gemeinschaft lebende Personen im Fall eines Antrags oder einer
Untersuchung von Amts wegen im Rahmen der Einkommensgarantie für Untersuchung von Amts wegen im Rahmen der Einkommensgarantie für
Betagte anwendbar sind. Betagte anwendbar sind.
In Zukunft wird die Einkommensgarantie für Betagte unter der In Zukunft wird die Einkommensgarantie für Betagte unter der
ausschliesslichen Berücksichtigung der persönlichen Existenzmittel und ausschliesslichen Berücksichtigung der persönlichen Existenzmittel und
Pensionen des Antragstellers gewährt. Diese Existenzmittel werden Pensionen des Antragstellers gewährt. Diese Existenzmittel werden
nicht mehr durch die in der Gemeinschaft lebende Anzahl Personen nicht mehr durch die in der Gemeinschaft lebende Anzahl Personen
geteilt und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft sind nicht mehr geteilt und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft sind nicht mehr
verpflichtet, eine Erklärung über ihre Existenzmittel abzugeben. Der verpflichtet, eine Erklärung über ihre Existenzmittel abzugeben. Der
Antragsteller kann Anspruch auf den Basisbetrag erheben. Antragsteller kann Anspruch auf den Basisbetrag erheben.
Zu diesem Zweck wird im vorliegenden Erlass bestimmt, was unter « in Zu diesem Zweck wird im vorliegenden Erlass bestimmt, was unter « in
einer Gemeinschaft lebende Personen » zu verstehen ist. einer Gemeinschaft lebende Personen » zu verstehen ist.
Artikel 1 Artikel 1
Nach dem Wortlaut des Entwurfs von Artikel 1 wird für die Anwendung Nach dem Wortlaut des Entwurfs von Artikel 1 wird für die Anwendung
von Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 von Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001
davon ausgegangen, dass Personen, die im Hinblick auf die davon ausgegangen, dass Personen, die im Hinblick auf die
Verwirklichung eines religiösen oder weltanschaulichen Ziels denselben Verwirklichung eines religiösen oder weltanschaulichen Ziels denselben
Hauptwohnort und dieselben Existenzmittel teilen, als in einer Hauptwohnort und dieselben Existenzmittel teilen, als in einer
Gemeinschaft lebende Personen betrachtet werden, mit Ausnahme von Gemeinschaft lebende Personen betrachtet werden, mit Ausnahme von
Personen, die in Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die Personen, die in Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die
öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen
die eine strafrechtliche Untersuchung läuft. die eine strafrechtliche Untersuchung läuft.
Wie bei anderen Hilferegelungen wird hier davon ausgegangen, dass es Wie bei anderen Hilferegelungen wird hier davon ausgegangen, dass es
sich bei einer solchen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft sich bei einer solchen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft
handelt, die auf dem Prinzip der gegenseitigen finanziellen handelt, die auf dem Prinzip der gegenseitigen finanziellen
Solidarität beruht: Jedes Mitglied teilt zumindest einen Teil seiner Solidarität beruht: Jedes Mitglied teilt zumindest einen Teil seiner
Existenzmittel mit den anderen Mitgliedern (feste Nutz-, Lebens- und Existenzmittel mit den anderen Mitgliedern (feste Nutz-, Lebens- und
Wohnkosten). Wohnkosten).
Dadurch unterscheiden sich die Mitglieder besagter Gemeinschaften von Dadurch unterscheiden sich die Mitglieder besagter Gemeinschaften von
anderen Personen, die, obwohl sie einer weltanschaulichen Bewegung anderen Personen, die, obwohl sie einer weltanschaulichen Bewegung
oder einem religiösen Orden angehören, nicht in einer Gemeinschaft oder einem religiösen Orden angehören, nicht in einer Gemeinschaft
leben (zum Beispiel: Freimaurerei, Ordensleute, die Lehrer sind und leben (zum Beispiel: Freimaurerei, Ordensleute, die Lehrer sind und
nicht in einer Glaubensgemeinschaft wohnen). nicht in einer Glaubensgemeinschaft wohnen).
Es kann aber nicht gleich wer in den Genuss dieser Vorzugsregelung Es kann aber nicht gleich wer in den Genuss dieser Vorzugsregelung
kommen. Mitglieder von Gemeinschaften, die illegale oder gegen die kommen. Mitglieder von Gemeinschaften, die illegale oder gegen die
öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben, sind öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben, sind
ausdrücklich von der Definition ausgeschlossen. ausdrücklich von der Definition ausgeschlossen.
Das angestrebte Ziel kann ja nicht sein, dass das Landespensionsamt Das angestrebte Ziel kann ja nicht sein, dass das Landespensionsamt
oder die Behörden im Allgemeinen derartige Gemeinschaften finanziell oder die Behörden im Allgemeinen derartige Gemeinschaften finanziell
unterstützen. unterstützen.
Da manche Gemeinschaften sich am Rande dessen befinden, was erlaubt Da manche Gemeinschaften sich am Rande dessen befinden, was erlaubt
und verboten ist, hat man es als notwendig erachtet, auch und verboten ist, hat man es als notwendig erachtet, auch
Gemeinschaften, gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft, vom Gemeinschaften, gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft, vom
Anwendungsbereich auszuschliessen. Anwendungsbereich auszuschliessen.
Artikel 2 Artikel 2
Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen
Erlasses fest. Erlasses fest.
Artikel 3 Artikel 3
In diesem Artikel wird der Minister der Pensionen mit der Ausführung In diesem Artikel wird der Minister der Pensionen mit der Ausführung
des entworfenen Erlasses beauftragt. des entworfenen Erlasses beauftragt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes 11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes
« in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 « in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7
§ 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte Einkommensgarantie für Betagte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 7 §§ 1 Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 7 §§ 1
Absatz 2 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und § 4, Absatz 2 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und § 4,
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. September
2004; 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Dezember 2004; Dezember 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.094/1 des Staatsrates vom 10. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.094/1 des Staatsrates vom 10. Februar
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und der Pensionen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und der Pensionen und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir besschlossen und erlassen Wir : Haben Wir besschlossen und erlassen Wir :
Artikel 1 - Unter « in einer Gemeinschaft lebende Personen » im Sinne Artikel 1 - Unter « in einer Gemeinschaft lebende Personen » im Sinne
von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte sind Personen zu verstehen, die im Einkommensgarantie für Betagte sind Personen zu verstehen, die im
Hinblick auf die Verwirklichung eines religiösen oder Hinblick auf die Verwirklichung eines religiösen oder
weltanschaulichen Ziels denselben Hauptwohnort und dieselben weltanschaulichen Ziels denselben Hauptwohnort und dieselben
Existenzmittel teilen, mit Ausnahme von Personen, die in Existenzmittel teilen, mit Ausnahme von Personen, die in
Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung
verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen die eine verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen die eine
strafrechtliche Untersuchung läuft. strafrechtliche Untersuchung läuft.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2005. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2005.
Art. 3 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2005 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Umwelt und der Pensionen Der Minister der Umwelt und der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Von Königs wegen:
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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