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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2005 précisant la définition de la notion de « personnes qui vivent dans une communauté » en exécution de l'article 7, § 4, de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2005 précisant la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende |
définition de la notion de « personnes qui vivent dans une communauté | nadere omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven |
» en exécution de l'article 7, § 4, de la loi du 22 mars 2001 | » ter uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot |
instituant la garantie de revenus aux personnes âgées | instelling van een inkomensgarantie voor ouderen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 mai 2005 précisant la définition de la notion de « | besluit van 11 mei 2005 houdende nadere omschrijving van het begrip « |
personnes qui vivent dans une communauté » en exécution de l'article | personen die in gemeenschap leven » ter uitvoering van artikel 7, § 4, |
7, § 4, de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus | van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie |
aux personnes âgées, établi par le Service central de traduction | voor ouderen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2005 houdende nadere |
précisant la définition de la notion de « personnes qui vivent dans | omschrijving van het begrip « personen die in gemeenschap leven » ter |
une communauté » en exécution de l'article 7, § 4, de la loi du 22 | uitvoering van artikel 7, § 4, van de wet van 22 maart 2001 tot |
mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées. | instelling van een inkomensgarantie voor ouderen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. | Gegeven te Brussel, 3 juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes | 11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes |
« in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 | « in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 |
§ 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte | Einkommensgarantie für Betagte |
BERICHT AN DEN KONIG | BERICHT AN DEN KONIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät |
vorzulegen die Ehre haben, führt Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des | vorzulegen die Ehre haben, führt Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des |
Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für | Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für |
Betagte aus. | Betagte aus. |
Das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie | Das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie |
für Betagte unterscheidet zwischen « Zusammenwohnenden » und « | für Betagte unterscheidet zwischen « Zusammenwohnenden » und « |
Alleinstehenden ». | Alleinstehenden ». |
Als « Zusammenwohnender » wird eine Person betrachtet, die mit einer | Als « Zusammenwohnender » wird eine Person betrachtet, die mit einer |
oder mehreren Personen ihren Hauptwohnort teilt, als « Alleinstehender | oder mehreren Personen ihren Hauptwohnort teilt, als « Alleinstehender |
» eine Person, bei der das nicht der Fall ist. | » eine Person, bei der das nicht der Fall ist. |
Ein Zusammenwohnender kann individuell über einen Basisbetrag von | Ein Zusammenwohnender kann individuell über einen Basisbetrag von |
höchstens 4.500 Euro, das heisst über einen Basisbetrag von zur Zeit | höchstens 4.500 Euro, das heisst über einen Basisbetrag von zur Zeit |
5.036,52 Euro verfügen. Ein Alleinstehender kann individuell über | 5.036,52 Euro verfügen. Ein Alleinstehender kann individuell über |
einen um die Hälfte des Basisbetrags erhöhten Betrag von höchstens | einen um die Hälfte des Basisbetrags erhöhten Betrag von höchstens |
6.750 Euro, das heisst über einen erhöhten Betrag von zur Zeit | 6.750 Euro, das heisst über einen erhöhten Betrag von zur Zeit |
7.554,72 Euro verfügen. | 7.554,72 Euro verfügen. |
Die Einkommensgarantie für Betagte ist eine Hilferegelung. Für die | Die Einkommensgarantie für Betagte ist eine Hilferegelung. Für die |
Berechnung des letztendlich geschuldeten Betrags muss das | Berechnung des letztendlich geschuldeten Betrags muss das |
Landespensionsamt alle Existenzmittel und Pensionen des Antragstellers | Landespensionsamt alle Existenzmittel und Pensionen des Antragstellers |
und/oder der Personen, mit denen er seinen Hauptwohnort teilt, in | und/oder der Personen, mit denen er seinen Hauptwohnort teilt, in |
Betracht ziehen, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen. | Betracht ziehen, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen. |
Der Gesamtbetrag der Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der | Der Gesamtbetrag der Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der |
vorgesehenen Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die | vorgesehenen Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die |
denselben Hauptwohnort teilen, der Antragsteller einbegriffen. Das | denselben Hauptwohnort teilen, der Antragsteller einbegriffen. Das |
Ergebnis dieser Rechnung wird nach Abzug einer allgemeinen Befreiung | Ergebnis dieser Rechnung wird nach Abzug einer allgemeinen Befreiung |
für einen Zusammenwohnenden vom Basisbetrag und für einen | für einen Zusammenwohnenden vom Basisbetrag und für einen |
Alleinstehenden vom erhöhten Betrag abgezogen. | Alleinstehenden vom erhöhten Betrag abgezogen. |
Vor In-Kraft-Treten von Artikel 275 des Programmgesetzes vom 9. Juli | Vor In-Kraft-Treten von Artikel 275 des Programmgesetzes vom 9. Juli |
2004 führte das Prinzip, nach dem in einer Glaubens- oder | 2004 führte das Prinzip, nach dem in einer Glaubens- oder |
Weltanschauungsgemeinschaft lebende Personen als Zusammenwohnende | Weltanschauungsgemeinschaft lebende Personen als Zusammenwohnende |
betrachtet werden mussten, dazu, dass den Existenzmitteln aller | betrachtet werden mussten, dazu, dass den Existenzmitteln aller |
Mitglieder der Gemeinschaft Rechnung getragen werden musste. | Mitglieder der Gemeinschaft Rechnung getragen werden musste. |
Gegebenenfalls konnte ein Antragsteller Anspruch auf den Basisbetrag | Gegebenenfalls konnte ein Antragsteller Anspruch auf den Basisbetrag |
der Einkommensgarantie für Betagte erheben. | der Einkommensgarantie für Betagte erheben. |
Bei jeder Änderung der Struktur des Zusammenwohnens (Adressenänderung, | Bei jeder Änderung der Struktur des Zusammenwohnens (Adressenänderung, |
Beitritt neuer Mitglieder, Todesfälle, Erbschaften, Schenkungen usw.) | Beitritt neuer Mitglieder, Todesfälle, Erbschaften, Schenkungen usw.) |
musste aufgrund der möglichen Auswirkung dieser Änderung auf die in | musste aufgrund der möglichen Auswirkung dieser Änderung auf die in |
Rechnung zu stellenden Existenzmittel und damit auch auf den gewährten | Rechnung zu stellenden Existenzmittel und damit auch auf den gewährten |
Vorteil, eine erneute Erklärung erfolgen, die zu einer erneuten | Vorteil, eine erneute Erklärung erfolgen, die zu einer erneuten |
Untersuchung und eventuell zu einer Vertagung des Beschlusses führte. | Untersuchung und eventuell zu einer Vertagung des Beschlusses führte. |
So konnten Monate vergehen, bevor ein Beschluss über die Gewährung des | So konnten Monate vergehen, bevor ein Beschluss über die Gewährung des |
Rechts auf die Einkommensgarantie für Betagte notifiziert werden | Rechts auf die Einkommensgarantie für Betagte notifiziert werden |
konnte. | konnte. |
Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und die kohärente | Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und die kohärente |
Anwendung verschiedener Regelungen wird in Artikel 275 des | Anwendung verschiedener Regelungen wird in Artikel 275 des |
vorerwähnten Programmgesetzes festgelegt, dass die im Rahmen des | vorerwähnten Programmgesetzes festgelegt, dass die im Rahmen des |
Eingliederungseinkommens geltenden Prinzipien auch für in einer | Eingliederungseinkommens geltenden Prinzipien auch für in einer |
Gemeinschaft lebende Personen im Fall eines Antrags oder einer | Gemeinschaft lebende Personen im Fall eines Antrags oder einer |
Untersuchung von Amts wegen im Rahmen der Einkommensgarantie für | Untersuchung von Amts wegen im Rahmen der Einkommensgarantie für |
Betagte anwendbar sind. | Betagte anwendbar sind. |
In Zukunft wird die Einkommensgarantie für Betagte unter der | In Zukunft wird die Einkommensgarantie für Betagte unter der |
ausschliesslichen Berücksichtigung der persönlichen Existenzmittel und | ausschliesslichen Berücksichtigung der persönlichen Existenzmittel und |
Pensionen des Antragstellers gewährt. Diese Existenzmittel werden | Pensionen des Antragstellers gewährt. Diese Existenzmittel werden |
nicht mehr durch die in der Gemeinschaft lebende Anzahl Personen | nicht mehr durch die in der Gemeinschaft lebende Anzahl Personen |
geteilt und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft sind nicht mehr | geteilt und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft sind nicht mehr |
verpflichtet, eine Erklärung über ihre Existenzmittel abzugeben. Der | verpflichtet, eine Erklärung über ihre Existenzmittel abzugeben. Der |
Antragsteller kann Anspruch auf den Basisbetrag erheben. | Antragsteller kann Anspruch auf den Basisbetrag erheben. |
Zu diesem Zweck wird im vorliegenden Erlass bestimmt, was unter « in | Zu diesem Zweck wird im vorliegenden Erlass bestimmt, was unter « in |
einer Gemeinschaft lebende Personen » zu verstehen ist. | einer Gemeinschaft lebende Personen » zu verstehen ist. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Nach dem Wortlaut des Entwurfs von Artikel 1 wird für die Anwendung | Nach dem Wortlaut des Entwurfs von Artikel 1 wird für die Anwendung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 | von Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 |
davon ausgegangen, dass Personen, die im Hinblick auf die | davon ausgegangen, dass Personen, die im Hinblick auf die |
Verwirklichung eines religiösen oder weltanschaulichen Ziels denselben | Verwirklichung eines religiösen oder weltanschaulichen Ziels denselben |
Hauptwohnort und dieselben Existenzmittel teilen, als in einer | Hauptwohnort und dieselben Existenzmittel teilen, als in einer |
Gemeinschaft lebende Personen betrachtet werden, mit Ausnahme von | Gemeinschaft lebende Personen betrachtet werden, mit Ausnahme von |
Personen, die in Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die | Personen, die in Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die |
öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen | öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen |
die eine strafrechtliche Untersuchung läuft. | die eine strafrechtliche Untersuchung läuft. |
Wie bei anderen Hilferegelungen wird hier davon ausgegangen, dass es | Wie bei anderen Hilferegelungen wird hier davon ausgegangen, dass es |
sich bei einer solchen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft | sich bei einer solchen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft |
handelt, die auf dem Prinzip der gegenseitigen finanziellen | handelt, die auf dem Prinzip der gegenseitigen finanziellen |
Solidarität beruht: Jedes Mitglied teilt zumindest einen Teil seiner | Solidarität beruht: Jedes Mitglied teilt zumindest einen Teil seiner |
Existenzmittel mit den anderen Mitgliedern (feste Nutz-, Lebens- und | Existenzmittel mit den anderen Mitgliedern (feste Nutz-, Lebens- und |
Wohnkosten). | Wohnkosten). |
Dadurch unterscheiden sich die Mitglieder besagter Gemeinschaften von | Dadurch unterscheiden sich die Mitglieder besagter Gemeinschaften von |
anderen Personen, die, obwohl sie einer weltanschaulichen Bewegung | anderen Personen, die, obwohl sie einer weltanschaulichen Bewegung |
oder einem religiösen Orden angehören, nicht in einer Gemeinschaft | oder einem religiösen Orden angehören, nicht in einer Gemeinschaft |
leben (zum Beispiel: Freimaurerei, Ordensleute, die Lehrer sind und | leben (zum Beispiel: Freimaurerei, Ordensleute, die Lehrer sind und |
nicht in einer Glaubensgemeinschaft wohnen). | nicht in einer Glaubensgemeinschaft wohnen). |
Es kann aber nicht gleich wer in den Genuss dieser Vorzugsregelung | Es kann aber nicht gleich wer in den Genuss dieser Vorzugsregelung |
kommen. Mitglieder von Gemeinschaften, die illegale oder gegen die | kommen. Mitglieder von Gemeinschaften, die illegale oder gegen die |
öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben, sind | öffentliche Ordnung verstossende Tätigkeiten ausüben, sind |
ausdrücklich von der Definition ausgeschlossen. | ausdrücklich von der Definition ausgeschlossen. |
Das angestrebte Ziel kann ja nicht sein, dass das Landespensionsamt | Das angestrebte Ziel kann ja nicht sein, dass das Landespensionsamt |
oder die Behörden im Allgemeinen derartige Gemeinschaften finanziell | oder die Behörden im Allgemeinen derartige Gemeinschaften finanziell |
unterstützen. | unterstützen. |
Da manche Gemeinschaften sich am Rande dessen befinden, was erlaubt | Da manche Gemeinschaften sich am Rande dessen befinden, was erlaubt |
und verboten ist, hat man es als notwendig erachtet, auch | und verboten ist, hat man es als notwendig erachtet, auch |
Gemeinschaften, gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft, vom | Gemeinschaften, gegen die eine strafrechtliche Untersuchung läuft, vom |
Anwendungsbereich auszuschliessen. | Anwendungsbereich auszuschliessen. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen | Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen |
Erlasses fest. | Erlasses fest. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In diesem Artikel wird der Minister der Pensionen mit der Ausführung | In diesem Artikel wird der Minister der Pensionen mit der Ausführung |
des entworfenen Erlasses beauftragt. | des entworfenen Erlasses beauftragt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes | 11. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung des Begriffes |
« in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 | « in einer Gemeinschaft lebende Personen » in Ausführung von Artikel 7 |
§ 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte | Einkommensgarantie für Betagte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 7 §§ 1 | Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 7 §§ 1 |
Absatz 2 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und § 4, | Absatz 2 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und § 4, |
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; | eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. September |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. |
Dezember 2004; | Dezember 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.094/1 des Staatsrates vom 10. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.094/1 des Staatsrates vom 10. Februar |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und der Pensionen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und der Pensionen und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir besschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir besschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1 - Unter « in einer Gemeinschaft lebende Personen » im Sinne | Artikel 1 - Unter « in einer Gemeinschaft lebende Personen » im Sinne |
von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | von Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte sind Personen zu verstehen, die im | Einkommensgarantie für Betagte sind Personen zu verstehen, die im |
Hinblick auf die Verwirklichung eines religiösen oder | Hinblick auf die Verwirklichung eines religiösen oder |
weltanschaulichen Ziels denselben Hauptwohnort und dieselben | weltanschaulichen Ziels denselben Hauptwohnort und dieselben |
Existenzmittel teilen, mit Ausnahme von Personen, die in | Existenzmittel teilen, mit Ausnahme von Personen, die in |
Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung | Gemeinschaften leben, die illegale oder gegen die öffentliche Ordnung |
verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen die eine | verstossende Tätigkeiten ausüben und/oder gegen die eine |
strafrechtliche Untersuchung läuft. | strafrechtliche Untersuchung läuft. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2005. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2005. |
Art. 3 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Umwelt und der Pensionen | Der Minister der Umwelt und der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Von Königs wegen: |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |