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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het jaar 2004 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le | Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het jaar 2004 tot |
Code de la taxe sur la valeur ajoutée | wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 28 janvier 2004 modifiant le Code de la taxe sur la | - van de wet van 28 januari 2004 tot wijziging van het Wetboek van de |
valeur ajoutée, | belasting over de toegevoegde waarde, |
- de la loi du 17 juin 2004 visant à modifier le Code de la taxe sur | - van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van het Wetboek van de |
la valeur ajoutée, | belasting over de toegevoegde waarde, |
- de la loi du 5 décembre 2004 modifiant le Code de la taxe sur la | - van de wet van 5 december 2004 tot wijziging van het Wetboek van de |
valeur ajoutée, | belasting over de toegevoegde waarde, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 28 janvier 2004 modifiant le Code de la taxe sur la | - van de wet van 28 januari 2004 tot wijziging van het Wetboek van de |
valeur ajoutée; | belasting over de toegevoegde waarde; |
- de la loi du 17 juin 2004 visant à modifier le Code de la taxe sur | - van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van het Wetboek van de |
la valeur ajoutée; | belasting over de toegevoegde waarde; |
- de la loi du 5 décembre 2004 modifiant le Code de la taxe sur la | - van de wet van 5 december 2004 tot wijziging van het Wetboek van de |
valeur ajoutée. | belasting over de toegevoegde waarde. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. | Gegeven te Brussel, 3 juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re | Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches | 28. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/115/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/115/EG des |
Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit | Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit |
dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der | dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der |
mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung um. | mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung um. |
Art. 3 - In Artikel 17 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt | Art. 3 - In Artikel 17 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel |
17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3 | 17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3 |
und § 3 » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Absatz 2, § 2 und § 3 | und § 3 » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Absatz 2, § 2 und § 3 |
und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und § 3 » ersetzt. | und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und § 3 » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März | 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März |
2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 » | 1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 » |
durch die Wörter « in Artikel 53 § 2 Absatz 1 » ersetzt. | durch die Wörter « in Artikel 53 § 2 Absatz 1 » ersetzt. |
2. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 » | 2. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 » |
durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. | durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: | vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 53 - § 1 - Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die nicht | « Art. 53 - § 1 - Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die nicht |
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind verpflichtet: | zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind verpflichtet: |
1. eine Erklärung in Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer | 1. eine Erklärung in Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer |
Tätigkeit einzureichen, | Tätigkeit einzureichen, |
2. jeden Monat eine Erklärung einzureichen, in der sie Folgendes | 2. jeden Monat eine Erklärung einzureichen, in der sie Folgendes |
angeben: | angeben: |
a) Betrag der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im | a) Betrag der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im |
Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen | Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen |
Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind, | Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind, |
b) Betrag der geschuldeten Steuer, der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge | b) Betrag der geschuldeten Steuer, der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge |
und der vorzunehmenden Berichtigungen, | und der vorzunehmenden Berichtigungen, |
c) Daten, die der König für notwendig erachtet, um den von der | c) Daten, die der König für notwendig erachtet, um den von der |
Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen im Bereich der Statistik zu | Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen im Bereich der Statistik zu |
genügen und um die Kontrolle über die Anwendung der Steuer zu | genügen und um die Kontrolle über die Anwendung der Steuer zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
3. die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung | 3. die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung |
der in Nr. 2 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten. | der in Nr. 2 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten. |
In Abweichung von Absatz 1 müssen in Artikel 56 § 2 erwähnte | In Abweichung von Absatz 1 müssen in Artikel 56 § 2 erwähnte |
Steuerpflichtige die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Verpflichtungen | Steuerpflichtige die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Verpflichtungen |
einhalten. | einhalten. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder | § 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder |
Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von | Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von |
Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug | Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung | berechtigen, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung |
auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Namen und für | auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Namen und für |
ihre Rechnung eine Rechnung durch ihren Vertragspartner oder einen | ihre Rechnung eine Rechnung durch ihren Vertragspartner oder einen |
Dritten ausgestellt wird: | Dritten ausgestellt wird: |
1. wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung für | 1. wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung für |
einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische | einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische |
Person bewirken, | Person bewirken, |
2. wenn sie eine in Artikel 15 §§ 4 und 5 erwähnte Lieferung von | 2. wenn sie eine in Artikel 15 §§ 4 und 5 erwähnte Lieferung von |
Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, | Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, |
3. wenn sie eine in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Lieferung | 3. wenn sie eine in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Lieferung |
von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, | von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, |
4. wenn vor Lieferung eines Gutes oder Abschluss einer Dienstleistung | 4. wenn vor Lieferung eines Gutes oder Abschluss einer Dienstleistung |
wie in Nr. 1 und 2 erwähnt der Steueranspruch in Anwendung der Artikel | wie in Nr. 1 und 2 erwähnt der Steueranspruch in Anwendung der Artikel |
17 § 1 und 22 § 2 über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil | 17 § 1 und 22 § 2 über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil |
des Preises des Umsatzes entsteht, | des Preises des Umsatzes entsteht, |
5. wenn vor einer in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten | 5. wenn vor einer in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten |
Lieferung der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird. | Lieferung der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird. |
Die Ausstellung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist erlaubt, | Die Ausstellung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist erlaubt, |
sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien | sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien |
besteht und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur | besteht und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur |
Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferung von | Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferung von |
Gütern oder die Dienstleistung bewirkt. | Gütern oder die Dienstleistung bewirkt. |
Jedes Dokument, das zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt | Jedes Dokument, das zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt |
und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung | und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung |
gleichgesetzt und muss von derselben Person ausgestellt werden, die | gleichgesetzt und muss von derselben Person ausgestellt werden, die |
die ursprüngliche Rechnung ausgestellt hat. | die ursprüngliche Rechnung ausgestellt hat. |
Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für die von ihnen in | Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für die von ihnen in |
Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die | Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die |
nicht diejenigen sind, die in Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung | nicht diejenigen sind, die in Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung |
auszustellen. » | auszustellen. » |
Art. 8 - In Artikel 53ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 53ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter « in | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter « in |
Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 | Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. | Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. |
September 2001 und 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | September 2001 und 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten | « Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten |
gestatten, dass die Ausstellung der in Artikel 53 § 2 erwähnten | gestatten, dass die Ausstellung der in Artikel 53 § 2 erwähnten |
Rechnung durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung enthalten | Rechnung durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung enthalten |
muss, anhand eines Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken | muss, anhand eines Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken |
angewandt werden, insofern die Echtheit der Herkunft und die | angewandt werden, insofern die Echtheit der Herkunft und die |
Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen gewährleistet sind. » | Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen gewährleistet sind. » |
2. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 2. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
« Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, | « Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, |
gestatten, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung nur | gestatten, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung nur |
pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen. » | pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen. » |
3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Er kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der | « Er kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der |
Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden. » | Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden. » |
4. In § 2 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 1 und 3 | 4. In § 2 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 1 und 3 |
und 53ter » durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | und 53ter » durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
und 53ter » ersetzt. | und 53ter » ersetzt. |
5. In § 3 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 »durch | 5. In § 3 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 »durch |
die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. | die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 53nonies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - In Artikel 53nonies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « |
in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in den | in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in den |
Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. | Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
23. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: | 23. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Bücher, Rechnungen und andere Dokumente, deren Führung, | « § 1 - Bücher, Rechnungen und andere Dokumente, deren Führung, |
Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder | Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder |
seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den | seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den |
Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben, | Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben, |
aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1. | aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1. |
Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach | Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach |
ihrem Datum, was die Rechnungen oder anderen Dokumente betrifft, oder | ihrem Datum, was die Rechnungen oder anderen Dokumente betrifft, oder |
nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in | nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in |
den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in | den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in |
Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft. » | Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft. » |
2. An Stelle von § 3, der § 4 wird, wird ein neuer § 3 mit folgendem | 2. An Stelle von § 3, der § 4 wird, wird ein neuer § 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Alle Rechnungen, die entweder von den Steuerpflichtigen selber | « § 3 - Alle Rechnungen, die entweder von den Steuerpflichtigen selber |
oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung von ihrem Vertragspartner | oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung von ihrem Vertragspartner |
oder einem Dritten ausgestellt werden, und alle Rechnungen, die die | oder einem Dritten ausgestellt werden, und alle Rechnungen, die die |
Steuerpflichtigen erhalten haben, müssen auf belgischem Staatsgebiet | Steuerpflichtigen erhalten haben, müssen auf belgischem Staatsgebiet |
aufbewahrt werden. Rechnungen, die auf einem elektronischen Medium | aufbewahrt werden. Rechnungen, die auf einem elektronischen Medium |
aufbewahrt werden, das in Belgien einen vollständigen Online-Zugriff | aufbewahrt werden, das in Belgien einen vollständigen Online-Zugriff |
auf die betreffenden Daten gewährleistet, dürfen jedoch in einem | auf die betreffenden Daten gewährleistet, dürfen jedoch in einem |
anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufbewahrt werden, sofern die | anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufbewahrt werden, sofern die |
für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorab darüber in Kenntnis | für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorab darüber in Kenntnis |
gesetzt wird. | gesetzt wird. |
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser | Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser |
Rechnungen und deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der | Rechnungen und deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der |
Aufbewahrung gewährleistet sein. | Aufbewahrung gewährleistet sein. |
Die Rechnungen müssen in der Originalform, auf Papier oder | Die Rechnungen müssen in der Originalform, auf Papier oder |
elektronisch, in der sie erhalten worden sind, aufbewahrt werden. Für | elektronisch, in der sie erhalten worden sind, aufbewahrt werden. Für |
Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, müssen die | Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, müssen die |
Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des | Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des |
Inhalts jeder Rechnung gewährleistet wird, ebenfalls aufbewahrt | Inhalts jeder Rechnung gewährleistet wird, ebenfalls aufbewahrt |
werden. | werden. |
Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die | Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die |
Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung | Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung |
von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. » | von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. » |
3. Der neue § 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Der neue § 4 wird wie folgt ersetzt: |
« In Fällen, in denen die Aufbewahrung der Bücher, Rechnungen oder | « In Fällen, in denen die Aufbewahrung der Bücher, Rechnungen oder |
anderen Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der | anderen Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der |
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Abweichung von den | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Abweichung von den |
Paragraphen 1 und 3 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von | Paragraphen 1 und 3 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von |
Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung | Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung |
von der Verpflichtung die Bücher, Rechnungen oder andere Dokumente | von der Verpflichtung die Bücher, Rechnungen oder andere Dokumente |
aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen. » | aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen. » |
Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März |
2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Begriff « Bücher und Dokumente » wird jeweils durch den Begriff | 1. Der Begriff « Bücher und Dokumente » wird jeweils durch den Begriff |
« Bücher, Rechnungen und andere Dokumente » ersetzt. | « Bücher, Rechnungen und andere Dokumente » ersetzt. |
2. In § 1 werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze | 2. In § 1 werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze |
eingefügt: | eingefügt: |
« Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder erhaltene | « Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder erhaltene |
Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das in Belgien einen | Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das in Belgien einen |
Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der | Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der |
Aufbewahrungsort in einem anderen Mitgliedstaat, ist er im Hinblick | Aufbewahrungsort in einem anderen Mitgliedstaat, ist er im Hinblick |
auf die Kontrolle verpflichtet, den Bediensteten der für die | auf die Kontrolle verpflichtet, den Bediensteten der für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ein Recht auf elektronischen | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ein Recht auf elektronischen |
Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und | Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und |
Verwendung zu gewährleisten. | Verwendung zu gewährleisten. |
Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen, | Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen, |
die in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt | die in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt |
ist, eine Übersetzung der Rechnungen über die Lieferungen von Gütern | ist, eine Übersetzung der Rechnungen über die Lieferungen von Gütern |
oder Dienstleistungen, die gemäss den Artikeln 15 und 21 in Belgien | oder Dienstleistungen, die gemäss den Artikeln 15 und 21 in Belgien |
bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die in Belgien ansässige | bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die in Belgien ansässige |
Steuerpflichtige erhalten haben, in eine der Landessprachen verlangen, | Steuerpflichtige erhalten haben, in eine der Landessprachen verlangen, |
wenn dies zur Kontrolle erforderlich ist. » | wenn dies zur Kontrolle erforderlich ist. » |
Art. 13 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 13 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 |
Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » | Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 14 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz | Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz |
1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » | 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 91 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 15 - In Artikel 91 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « 53 Absatz | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « 53 Absatz |
1 Nr. 4 » durch die Wörter « 53 § 1 Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt. | 1 Nr. 4 » durch die Wörter « 53 § 1 Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2004. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2004. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches | 17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Anpassung des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Anpassung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches an den Vertrag über den Beitritt der | Mehrwertsteuergesetzbuches an den Vertrag über den Beitritt der |
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der | Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der |
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der | Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der |
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der | Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der |
Slowakischen Republik zur Europäischen Union, die diesem Vertrag | Slowakischen Republik zur Europäischen Union, die diesem Vertrag |
beigefügte Akte, deren Anhänge, die Protokolle und die Schlussakte, | beigefügte Akte, deren Anhänge, die Protokolle und die Schlussakte, |
unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen. | unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen. |
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. |
August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember | August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember |
1999 und das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt | 1999 und das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Das « Inland » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags | « § 3 - Das « Inland » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags |
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie er für jeden | zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie er für jeden |
Mitgliedstaat in Artikel 299 definiert ist. » | Mitgliedstaat in Artikel 299 definiert ist. » |
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
« § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die | « § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die |
Insel Man, das Fürstentum Monaco und die Gebiete Akrotiri und | Insel Man, das Fürstentum Monaco und die Gebiete Akrotiri und |
Dhekelia, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender | Dhekelia, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender |
Mitgliedstaaten gehören: | Mitgliedstaaten gehören: |
1. Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Insel Man, | 1. Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Insel Man, |
2. Französische Republik: Fürstentum Monaco, | 2. Französische Republik: Fürstentum Monaco, |
3. Republik Zypern: die Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches | 3. Republik Zypern: die Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches |
Akrotiri und Dhekelia. » | Akrotiri und Dhekelia. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 107bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 107bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 107bis - § 1 - Für Güter aus der Tschechischen Republik, der | « Art. 107bis - § 1 - Für Güter aus der Tschechischen Republik, der |
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der | Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der |
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der | Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der |
Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik | Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik |
kommend, die: | kommend, die: |
- vor dem 1. Mai 2004 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem | - vor dem 1. Mai 2004 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem |
Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und | Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und |
- beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der | - beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der |
vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von | vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von |
Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 | Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 |
erwähnten Regelungen gestellt wurden und | erwähnten Regelungen gestellt wurden und |
- diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, | - diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, |
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das | finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das |
Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses | Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses |
Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung. | Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung. |
§ 2 - Für Güter, die: | § 2 - Für Güter, die: |
- vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein | - vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein |
anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und | anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und |
- dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben, | - dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben, |
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das | finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das |
Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin | Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin |
Anwendung. | Anwendung. |
§ 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in | § 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in |
Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen | Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen |
wird, dass sich die Güter in der Tschechischen Republik, der Republik | wird, dass sich die Güter in der Tschechischen Republik, der Republik |
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik | Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik |
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, | Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, |
der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik im freien | der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik im freien |
Verkehr befanden: | Verkehr befanden: |
1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in | 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in |
Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei | Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei |
vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. | vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. |
Mai 2004 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, | Mai 2004 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, |
2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassen, in | 2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassen, in |
Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten | Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten |
Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den in § 1 | Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den in § 1 |
erwähnten Bedingungen gestellt wurden, | erwähnten Bedingungen gestellt wurden, |
3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das | 3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das |
vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, der Republik | vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, der Republik |
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik | Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik |
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, | Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, |
der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik für Zwecke einer | der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik für Zwecke einer |
vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt | vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt |
bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der | bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der |
als solcher handelt, begonnen wurde, | als solcher handelt, begonnen wurde, |
4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im | 4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im |
Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr. 3 | Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr. 3 |
erwähnten Bedingungen begonnen wurde. | erwähnten Bedingungen begonnen wurde. |
§ 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 | § 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 |
ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen | ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen |
Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung | Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung |
von Gütern, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, | von Gütern, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, |
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der | der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der |
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der | Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der |
Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik | Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik |
geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: | geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: |
- Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der | - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der |
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der | Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der |
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der | Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der |
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der | Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der |
Slowakischen Republik steuerfrei oder befreiungsfähig. | Slowakischen Republik steuerfrei oder befreiungsfähig. |
- Die Güter wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in einen der | - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in einen der |
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der | Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der |
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der | Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der |
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der | Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der |
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der | Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der |
Slowakischen Republik bestand, verbracht. | Slowakischen Republik bestand, verbracht. |
§ 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im | § 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im |
Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: | Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: |
1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder | 1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder |
befördert werden oder | befördert werden oder |
2. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von | 2. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von |
Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und | Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und |
an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert | an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert |
werden oder | werden oder |
3. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die | 3. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die |
unter den für den Binnenmarkt der Tschechischen Republik, der Republik | unter den für den Binnenmarkt der Tschechischen Republik, der Republik |
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik | Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik |
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, | Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, |
der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geltenden | der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geltenden |
allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder | allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder |
eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung | eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung |
oder Erstattung gewährt worden ist. | oder Erstattung gewährt worden ist. |
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor | Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor |
dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde. | dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Mai 2004 wirksam. | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Mai 2004 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung des | 5. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: | Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: |
Unser Minister der Finanzen ist damit beauftragt, in Unserem Namen den | Unser Minister der Finanzen ist damit beauftragt, in Unserem Namen den |
Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern | Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern |
vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer einzubringen: | vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer einzubringen: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/92/EG des Rates | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/92/EG des Rates |
vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG | vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG |
hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und | hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und |
Elektrizität um. | Elektrizität um. |
Art. 3 - Artikel 12bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 3 - Artikel 12bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt | den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. | 1. In Nr. 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. |
2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: | 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: |
« 8. Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von | « 8. Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von |
Elektrizität unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen | Elektrizität unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen |
Bedingungen. » | Bedingungen. » |
Art. 4 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. | 1. In Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. |
2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: | 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: |
« 4. für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder | « 4. für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder |
Elektrizität geliefert werden: | Elektrizität geliefert werden: |
a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen | a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen |
Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter | Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter |
geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer | geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer |
solchen festen Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher | solchen festen Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher |
Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen | Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen |
Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im | Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im |
Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser | Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser |
Güter zu vernachlässigen ist, | Güter zu vernachlässigen ist, |
b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und | b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und |
verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) | verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) |
erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von | erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von |
diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, gelten diese nicht | diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, gelten diese nicht |
verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht, an dem er | verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht, an dem er |
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste | den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste |
Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung | Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung |
eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt, | eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt, |
dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort | dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort |
genutzt und verbraucht hat. » | genutzt und verbraucht hat. » |
Art. 5 - Artikel 21 § 3 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - Artikel 21 § 3 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 27. Mai 1997 und das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie | Erlass vom 27. Mai 1997 und das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« l) Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und | « l) Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und |
Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über | Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über |
diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener | diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener |
Dienstleistungen, ». | Dienstleistungen, ». |
Art. 6 - Artikel 40 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - Artikel 40 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und aufgehoben durch den Königlichen | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und aufgehoben durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Erlass vom 22. Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« 3. Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von | « 3. Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von |
Elektrizität, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für | Elektrizität, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für |
die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter | die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter |
unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen | unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen |
erworben hat. » | erworben hat. » |
Art. 7 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den | Art. 7 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März | Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März |
2002 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: | 2002 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 5 werden die Wörter « in den Nummern 1 und 2 des | 1. In Nr. 5 werden die Wörter « in den Nummern 1 und 2 des |
vorliegenden Paragraphen » durch die Wörter « in den Nummern 1, 2 und | vorliegenden Paragraphen » durch die Wörter « in den Nummern 1, 2 und |
6 des vorliegenden Paragraphen » ersetzt. | 6 des vorliegenden Paragraphen » ersetzt. |
2. In Nr. 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. | 2. In Nr. 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. |
3. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: | 3. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: |
« 6. der Vertragspartner, der für Zwecke der Mehrwertsteuer unter | « 6. der Vertragspartner, der für Zwecke der Mehrwertsteuer unter |
einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst, erfasst ist, wenn der | einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst, erfasst ist, wenn der |
aufgrund von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 in Belgien steuerpflichtige | aufgrund von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 in Belgien steuerpflichtige |
Umsatz von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt | Umsatz von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt |
wird. » | wird. » |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |