Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/07/2005
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het jaar 2004 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions légales de l'année 2004 modifiant le Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het jaar 2004 tot
Code de la taxe sur la valeur ajoutée wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 28 janvier 2004 modifiant le Code de la taxe sur la - van de wet van 28 januari 2004 tot wijziging van het Wetboek van de
valeur ajoutée, belasting over de toegevoegde waarde,
- de la loi du 17 juin 2004 visant à modifier le Code de la taxe sur - van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van het Wetboek van de
la valeur ajoutée, belasting over de toegevoegde waarde,
- de la loi du 5 décembre 2004 modifiant le Code de la taxe sur la - van de wet van 5 december 2004 tot wijziging van het Wetboek van de
valeur ajoutée, belasting over de toegevoegde waarde,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 28 janvier 2004 modifiant le Code de la taxe sur la - van de wet van 28 januari 2004 tot wijziging van het Wetboek van de
valeur ajoutée; belasting over de toegevoegde waarde;
- de la loi du 17 juin 2004 visant à modifier le Code de la taxe sur - van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van het Wetboek van de
la valeur ajoutée; belasting over de toegevoegde waarde;
- de la loi du 5 décembre 2004 modifiant le Code de la taxe sur la - van de wet van 5 december 2004 tot wijziging van het Wetboek van de
valeur ajoutée. belasting over de toegevoegde waarde.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. Gegeven te Brussel, 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches 28. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/115/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/115/EG des
Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit
dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der
mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung um. mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung um.
Art. 3 - In Artikel 17 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt Art. 3 - In Artikel 17 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel
17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3 17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3
und § 3 » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Absatz 2, § 2 und § 3 und § 3 » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Absatz 2, § 2 und § 3
und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und § 3 » ersetzt. und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und § 3 » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 » 1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 »
durch die Wörter « in Artikel 53 § 2 Absatz 1 » ersetzt. durch die Wörter « in Artikel 53 § 2 Absatz 1 » ersetzt.
2. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 » 2. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 »
durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 53 - § 1 - Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die nicht « Art. 53 - § 1 - Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind verpflichtet: zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind verpflichtet:
1. eine Erklärung in Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer 1. eine Erklärung in Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer
Tätigkeit einzureichen, Tätigkeit einzureichen,
2. jeden Monat eine Erklärung einzureichen, in der sie Folgendes 2. jeden Monat eine Erklärung einzureichen, in der sie Folgendes
angeben: angeben:
a) Betrag der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im a) Betrag der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im
Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind, Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind,
b) Betrag der geschuldeten Steuer, der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge b) Betrag der geschuldeten Steuer, der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge
und der vorzunehmenden Berichtigungen, und der vorzunehmenden Berichtigungen,
c) Daten, die der König für notwendig erachtet, um den von der c) Daten, die der König für notwendig erachtet, um den von der
Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen im Bereich der Statistik zu Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen im Bereich der Statistik zu
genügen und um die Kontrolle über die Anwendung der Steuer zu genügen und um die Kontrolle über die Anwendung der Steuer zu
gewährleisten, gewährleisten,
3. die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung 3. die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung
der in Nr. 2 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten. der in Nr. 2 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten.
In Abweichung von Absatz 1 müssen in Artikel 56 § 2 erwähnte In Abweichung von Absatz 1 müssen in Artikel 56 § 2 erwähnte
Steuerpflichtige die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Verpflichtungen Steuerpflichtige die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Verpflichtungen
einhalten. einhalten.
§ 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder § 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder
Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von
Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung berechtigen, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung
auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Namen und für auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Namen und für
ihre Rechnung eine Rechnung durch ihren Vertragspartner oder einen ihre Rechnung eine Rechnung durch ihren Vertragspartner oder einen
Dritten ausgestellt wird: Dritten ausgestellt wird:
1. wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung für 1. wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung für
einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische
Person bewirken, Person bewirken,
2. wenn sie eine in Artikel 15 §§ 4 und 5 erwähnte Lieferung von 2. wenn sie eine in Artikel 15 §§ 4 und 5 erwähnte Lieferung von
Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken,
3. wenn sie eine in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Lieferung 3. wenn sie eine in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Lieferung
von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken,
4. wenn vor Lieferung eines Gutes oder Abschluss einer Dienstleistung 4. wenn vor Lieferung eines Gutes oder Abschluss einer Dienstleistung
wie in Nr. 1 und 2 erwähnt der Steueranspruch in Anwendung der Artikel wie in Nr. 1 und 2 erwähnt der Steueranspruch in Anwendung der Artikel
17 § 1 und 22 § 2 über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil 17 § 1 und 22 § 2 über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil
des Preises des Umsatzes entsteht, des Preises des Umsatzes entsteht,
5. wenn vor einer in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten 5. wenn vor einer in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten
Lieferung der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird. Lieferung der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird.
Die Ausstellung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist erlaubt, Die Ausstellung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist erlaubt,
sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien
besteht und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur besteht und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur
Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferung von Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferung von
Gütern oder die Dienstleistung bewirkt. Gütern oder die Dienstleistung bewirkt.
Jedes Dokument, das zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt Jedes Dokument, das zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt
und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung
gleichgesetzt und muss von derselben Person ausgestellt werden, die gleichgesetzt und muss von derselben Person ausgestellt werden, die
die ursprüngliche Rechnung ausgestellt hat. die ursprüngliche Rechnung ausgestellt hat.
Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für die von ihnen in Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für die von ihnen in
Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die
nicht diejenigen sind, die in Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung nicht diejenigen sind, die in Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung
auszustellen. » auszustellen. »
Art. 8 - In Artikel 53ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 8 - In Artikel 53ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter « in Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter « in
Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1
Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.
September 2001 und 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: September 2001 und 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten « Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten
gestatten, dass die Ausstellung der in Artikel 53 § 2 erwähnten gestatten, dass die Ausstellung der in Artikel 53 § 2 erwähnten
Rechnung durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung enthalten Rechnung durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung enthalten
muss, anhand eines Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken muss, anhand eines Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken
angewandt werden, insofern die Echtheit der Herkunft und die angewandt werden, insofern die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen gewährleistet sind. » Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen gewährleistet sind. »
2. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 2. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
« Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, « Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt,
gestatten, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung nur gestatten, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung nur
pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen. » pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen. »
3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Er kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der « Er kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der
Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden. » Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden. »
4. In § 2 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 1 und 3 4. In § 2 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 1 und 3
und 53ter » durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 53ter » durch die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2
und 53ter » ersetzt. und 53ter » ersetzt.
5. In § 3 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 »durch 5. In § 3 werden die Wörter « in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 »durch
die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. die Wörter « in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 53nonies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel 53nonies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter «
in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in den in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « in den
Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
23. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 23. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« § 1 - Bücher, Rechnungen und andere Dokumente, deren Führung, « § 1 - Bücher, Rechnungen und andere Dokumente, deren Führung,
Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder
seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den
Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben, Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben,
aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1. aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1.
Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach
ihrem Datum, was die Rechnungen oder anderen Dokumente betrifft, oder ihrem Datum, was die Rechnungen oder anderen Dokumente betrifft, oder
nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in
den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in
Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft. » Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft. »
2. An Stelle von § 3, der § 4 wird, wird ein neuer § 3 mit folgendem 2. An Stelle von § 3, der § 4 wird, wird ein neuer § 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Alle Rechnungen, die entweder von den Steuerpflichtigen selber « § 3 - Alle Rechnungen, die entweder von den Steuerpflichtigen selber
oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung von ihrem Vertragspartner oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung von ihrem Vertragspartner
oder einem Dritten ausgestellt werden, und alle Rechnungen, die die oder einem Dritten ausgestellt werden, und alle Rechnungen, die die
Steuerpflichtigen erhalten haben, müssen auf belgischem Staatsgebiet Steuerpflichtigen erhalten haben, müssen auf belgischem Staatsgebiet
aufbewahrt werden. Rechnungen, die auf einem elektronischen Medium aufbewahrt werden. Rechnungen, die auf einem elektronischen Medium
aufbewahrt werden, das in Belgien einen vollständigen Online-Zugriff aufbewahrt werden, das in Belgien einen vollständigen Online-Zugriff
auf die betreffenden Daten gewährleistet, dürfen jedoch in einem auf die betreffenden Daten gewährleistet, dürfen jedoch in einem
anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufbewahrt werden, sofern die anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufbewahrt werden, sofern die
für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorab darüber in Kenntnis für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorab darüber in Kenntnis
gesetzt wird. gesetzt wird.
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser
Rechnungen und deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Rechnungen und deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der
Aufbewahrung gewährleistet sein. Aufbewahrung gewährleistet sein.
Die Rechnungen müssen in der Originalform, auf Papier oder Die Rechnungen müssen in der Originalform, auf Papier oder
elektronisch, in der sie erhalten worden sind, aufbewahrt werden. Für elektronisch, in der sie erhalten worden sind, aufbewahrt werden. Für
Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, müssen die Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, müssen die
Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts jeder Rechnung gewährleistet wird, ebenfalls aufbewahrt Inhalts jeder Rechnung gewährleistet wird, ebenfalls aufbewahrt
werden. werden.
Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die
Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung
von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. » von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. »
3. Der neue § 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Der neue § 4 wird wie folgt ersetzt:
« In Fällen, in denen die Aufbewahrung der Bücher, Rechnungen oder « In Fällen, in denen die Aufbewahrung der Bücher, Rechnungen oder
anderen Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der anderen Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Abweichung von den Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Abweichung von den
Paragraphen 1 und 3 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von Paragraphen 1 und 3 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von
Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung
von der Verpflichtung die Bücher, Rechnungen oder andere Dokumente von der Verpflichtung die Bücher, Rechnungen oder andere Dokumente
aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen. » aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen. »
Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Begriff « Bücher und Dokumente » wird jeweils durch den Begriff 1. Der Begriff « Bücher und Dokumente » wird jeweils durch den Begriff
« Bücher, Rechnungen und andere Dokumente » ersetzt. « Bücher, Rechnungen und andere Dokumente » ersetzt.
2. In § 1 werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze 2. In § 1 werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze
eingefügt: eingefügt:
« Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder erhaltene « Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder erhaltene
Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das in Belgien einen Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das in Belgien einen
Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der
Aufbewahrungsort in einem anderen Mitgliedstaat, ist er im Hinblick Aufbewahrungsort in einem anderen Mitgliedstaat, ist er im Hinblick
auf die Kontrolle verpflichtet, den Bediensteten der für die auf die Kontrolle verpflichtet, den Bediensteten der für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ein Recht auf elektronischen Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ein Recht auf elektronischen
Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und
Verwendung zu gewährleisten. Verwendung zu gewährleisten.
Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen, Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen,
die in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt die in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt
ist, eine Übersetzung der Rechnungen über die Lieferungen von Gütern ist, eine Übersetzung der Rechnungen über die Lieferungen von Gütern
oder Dienstleistungen, die gemäss den Artikeln 15 und 21 in Belgien oder Dienstleistungen, die gemäss den Artikeln 15 und 21 in Belgien
bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die in Belgien ansässige bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die in Belgien ansässige
Steuerpflichtige erhalten haben, in eine der Landessprachen verlangen, Steuerpflichtige erhalten haben, in eine der Landessprachen verlangen,
wenn dies zur Kontrolle erforderlich ist. » wenn dies zur Kontrolle erforderlich ist. »
Art. 13 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 13 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53
Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » Absatz 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 14 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « in Artikel 53 Absatz
1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » 1 Nr. 3 » durch die Wörter « in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 91 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 15 - In Artikel 91 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « 53 Absatz durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « 53 Absatz
1 Nr. 4 » durch die Wörter « 53 § 1 Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt. 1 Nr. 4 » durch die Wörter « 53 § 1 Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2004. Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2004.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches 17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Anpassung des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Anpassung des
Mehrwertsteuergesetzbuches an den Vertrag über den Beitritt der Mehrwertsteuergesetzbuches an den Vertrag über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union, die diesem Vertrag Slowakischen Republik zur Europäischen Union, die diesem Vertrag
beigefügte Akte, deren Anhänge, die Protokolle und die Schlussakte, beigefügte Akte, deren Anhänge, die Protokolle und die Schlussakte,
unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen. unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen.
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7.
August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember
1999 und das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt 1999 und das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Das « Inland » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags « § 3 - Das « Inland » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie er für jeden zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie er für jeden
Mitgliedstaat in Artikel 299 definiert ist. » Mitgliedstaat in Artikel 299 definiert ist. »
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
« § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die « § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die
Insel Man, das Fürstentum Monaco und die Gebiete Akrotiri und Insel Man, das Fürstentum Monaco und die Gebiete Akrotiri und
Dhekelia, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender Dhekelia, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender
Mitgliedstaaten gehören: Mitgliedstaaten gehören:
1. Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Insel Man, 1. Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Insel Man,
2. Französische Republik: Fürstentum Monaco, 2. Französische Republik: Fürstentum Monaco,
3. Republik Zypern: die Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches 3. Republik Zypern: die Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches
Akrotiri und Dhekelia. » Akrotiri und Dhekelia. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 107bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 107bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 107bis - § 1 - Für Güter aus der Tschechischen Republik, der « Art. 107bis - § 1 - Für Güter aus der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik
kommend, die: kommend, die:
- vor dem 1. Mai 2004 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem - vor dem 1. Mai 2004 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem
Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und
- beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der - beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der
vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von
Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7
erwähnten Regelungen gestellt wurden und erwähnten Regelungen gestellt wurden und
- diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, - diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das
Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses
Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung. Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
§ 2 - Für Güter, die: § 2 - Für Güter, die:
- vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein - vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein
anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und
- dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben, - dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das
Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin
Anwendung. Anwendung.
§ 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in § 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in
Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen
wird, dass sich die Güter in der Tschechischen Republik, der Republik wird, dass sich die Güter in der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik im freien der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik im freien
Verkehr befanden: Verkehr befanden:
1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in
Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei
vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1.
Mai 2004 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, Mai 2004 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden,
2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassen, in 2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassen, in
Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten
Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den in § 1 Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den in § 1
erwähnten Bedingungen gestellt wurden, erwähnten Bedingungen gestellt wurden,
3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das 3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das
vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, der Republik vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik für Zwecke einer der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik für Zwecke einer
vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt
bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der
als solcher handelt, begonnen wurde, als solcher handelt, begonnen wurde,
4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im 4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im
Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr. 3 Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr. 3
erwähnten Bedingungen begonnen wurde. erwähnten Bedingungen begonnen wurde.
§ 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 § 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23
ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen
Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung
von Gütern, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, von Gütern, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik
geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der
Slowakischen Republik steuerfrei oder befreiungsfähig. Slowakischen Republik steuerfrei oder befreiungsfähig.
- Die Güter wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in einen der - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in einen der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik bestand, verbracht. Slowakischen Republik bestand, verbracht.
§ 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im § 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im
Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn:
1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder 1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder
befördert werden oder befördert werden oder
2. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von 2. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von
Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und
an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert
werden oder werden oder
3. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die 3. die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die
unter den für den Binnenmarkt der Tschechischen Republik, der Republik unter den für den Binnenmarkt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geltenden der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geltenden
allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder
eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung
oder Erstattung gewährt worden ist. oder Erstattung gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor
dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde. dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Mai 2004 wirksam. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Mai 2004 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung des 5. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches Mehrwertsteuergesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir:
Unser Minister der Finanzen ist damit beauftragt, in Unserem Namen den Unser Minister der Finanzen ist damit beauftragt, in Unserem Namen den
Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern
vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer einzubringen: vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer einzubringen:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/92/EG des Rates Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/92/EG des Rates
vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG
hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und
Elektrizität um. Elektrizität um.
Art. 3 - Artikel 12bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 3 - Artikel 12bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 1. In Nr. 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt:
« 8. Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von « 8. Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von
Elektrizität unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Elektrizität unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen
Bedingungen. » Bedingungen. »
Art. 4 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 1. In Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt:
« 4. für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder « 4. für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder
Elektrizität geliefert werden: Elektrizität geliefert werden:
a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter
geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer
solchen festen Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher solchen festen Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen
Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im
Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser
Güter zu vernachlässigen ist, Güter zu vernachlässigen ist,
b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und
verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a)
erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von
diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, gelten diese nicht diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, gelten diese nicht
verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht, an dem er verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht, an dem er
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste
Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung
eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt, eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt,
dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort
genutzt und verbraucht hat. » genutzt und verbraucht hat. »
Art. 5 - Artikel 21 § 3 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - Artikel 21 § 3 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 27. Mai 1997 und das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie Erlass vom 27. Mai 1997 und das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« l) Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und « l) Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und
Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über
diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener
Dienstleistungen, ». Dienstleistungen, ».
Art. 6 - Artikel 40 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - Artikel 40 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und aufgehoben durch den Königlichen das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und aufgehoben durch den Königlichen
Erlass vom 22. Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder Erlass vom 22. Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« 3. Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von « 3. Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von
Elektrizität, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für Elektrizität, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für
die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter
unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen
erworben hat. » erworben hat. »
Art. 7 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Art. 7 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März
2002 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: 2002 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter « in den Nummern 1 und 2 des 1. In Nr. 5 werden die Wörter « in den Nummern 1 und 2 des
vorliegenden Paragraphen » durch die Wörter « in den Nummern 1, 2 und vorliegenden Paragraphen » durch die Wörter « in den Nummern 1, 2 und
6 des vorliegenden Paragraphen » ersetzt. 6 des vorliegenden Paragraphen » ersetzt.
2. In Nr. 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. In Nr. 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
3. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: 3. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt:
« 6. der Vertragspartner, der für Zwecke der Mehrwertsteuer unter « 6. der Vertragspartner, der für Zwecke der Mehrwertsteuer unter
einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst, erfasst ist, wenn der einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst, erfasst ist, wenn der
aufgrund von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 in Belgien steuerpflichtige aufgrund von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 in Belgien steuerpflichtige
Umsatz von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt Umsatz von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt
wird. » wird. »
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^