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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/07/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 december 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 december 2004 tot
l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende
la guidance vétérinaire bepalingen betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 27 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 besluit van 27 december 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit
portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire, établi van 10 april 2000 houdende bepalingen betreffende de diergeneeskundige
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat bedrijfsbegeleiding, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 27 december 2004 tot
modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende
relatives à la guidance vétérinaire. bepalingen betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. Gegeven te Brussel, 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
27. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug
auf die veterinärmedizinische Betreuung auf die veterinärmedizinische Betreuung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung, von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2000; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer vom 10.
Oktober 2001; Oktober 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom
9. Oktober 2001; 9. Oktober 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 12. März 2001; Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 24. Januar 2003; Föderalbehörde vom 24. Januar 2003;
Aufgrund des Gutachtens 35.402/3 des Staatsrates vom 3. Februar 2004, Aufgrund des Gutachtens 35.402/3 des Staatsrates vom 3. Februar 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000
zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische
Betreuung werden die Begriffsbestimmungen Nr. 7 und 8 durch folgende Betreuung werden die Begriffsbestimmungen Nr. 7 und 8 durch folgende
Begriffsbestimmungen ersetzt: Begriffsbestimmungen ersetzt:
« 7. Bestand: « 7. Bestand:
die Gesamtheit der zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, die in die Gesamtheit der zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, die in
einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom
Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine
getrennte Einheit bilden, getrennte Einheit bilden,
8. geografische Einheit: 8. geografische Einheit:
ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet,
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo zur einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo zur
Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere gehalten werden oder das Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere gehalten werden oder das
beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, ». beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, ».
Art. 2 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 2 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Der Verantwortliche darf die in Artikel 11 § 3 des Gesetzes « § 2 - Der Verantwortliche darf die in Artikel 11 § 3 des Gesetzes
erwähnten Arzneimittel nur besitzen, sofern sie gemäss den erwähnten Arzneimittel nur besitzen, sofern sie gemäss den
Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. » Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: 1. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Für einen selben Bestand wird ein Vertrag pro Tierart erstellt. Im « Für einen selben Bestand wird ein Vertrag pro Tierart erstellt. Im
Sinne des vorliegenden Erlasses können Mastkälber, die in einem Sinne des vorliegenden Erlasses können Mastkälber, die in einem
zugelassenen Kälbermastbetrieb, wie im Ministeriellen Erlass vom 29. zugelassenen Kälbermastbetrieb, wie im Ministeriellen Erlass vom 29.
Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses über Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses über
die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern definiert, Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern definiert,
gehalten werden, eine gesonderte Unterart bilden und Gegenstand eines gehalten werden, eine gesonderte Unterart bilden und Gegenstand eines
gesonderten Betreuungsvertrags sein. » gesonderten Betreuungsvertrags sein. »
2. In § 1 Absatz 4 wird die Zahl « 150 » durch die Zahl « 100 » 2. In § 1 Absatz 4 wird die Zahl « 150 » durch die Zahl « 100 »
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
« Der Betreuungstierarzt muss den Vertrag kündigen, sobald er mit « Der Betreuungstierarzt muss den Vertrag kündigen, sobald er mit
einer Sanktion belegt wird, die ihn für mehr als drei Monate nicht einer Sanktion belegt wird, die ihn für mehr als drei Monate nicht
verfügbar macht. » verfügbar macht. »
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« In gegenseitigem Einverständnis dürfen beide Parteien einen « In gegenseitigem Einverständnis dürfen beide Parteien einen
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt bestimmen, der beauftragt ist, stellvertretenden zugelassenen Tierarzt bestimmen, der beauftragt ist,
den Betreuungstierarzt bei Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Er wird nur den Betreuungstierarzt bei Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Er wird nur
auf direkten Antrag des Verantwortlichen tätig, nachdem er die auf direkten Antrag des Verantwortlichen tätig, nachdem er die
Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes überprüft hat. Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes überprüft hat.
Bei den Tierarten, für die die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Bei den Tierarten, für die die Rechtsvorschriften in Bezug auf die
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung gegen meldepflichtige epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung gegen meldepflichtige
Krankheiten die Bestimmung eines stellvertretenden Tierarztes Krankheiten die Bestimmung eines stellvertretenden Tierarztes
vorsehen, muss der Ersatzvertrag für die Betreuung mit demselben vorsehen, muss der Ersatzvertrag für die Betreuung mit demselben
zugelassenen Tierarzt geschlossen werden. zugelassenen Tierarzt geschlossen werden.
In der Zeit der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes erfüllt In der Zeit der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes erfüllt
der stellvertretende Tierarzt gegenüber dem Verantwortlichen die im der stellvertretende Tierarzt gegenüber dem Verantwortlichen die im
vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen des vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen des
Betreuungstierarztes. Betreuungstierarztes.
Bei Ende der Zeit der Nichtverfügbarkeit muss der stellvertretende Bei Ende der Zeit der Nichtverfügbarkeit muss der stellvertretende
Tierarzt den Betreuungstierarzt über alle im Rahmen der Tierarzt den Betreuungstierarzt über alle im Rahmen der
veterinärmedizinischen Betreuung erbrachten Leistungen informieren. veterinärmedizinischen Betreuung erbrachten Leistungen informieren.
Der Verantwortliche, der Betreuungstierarzt und der stellvertretende Der Verantwortliche, der Betreuungstierarzt und der stellvertretende
Betreuungstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen einen
Vertrag zur Bestimmung des stellvertretenden Tierarztes in drei Vertrag zur Bestimmung des stellvertretenden Tierarztes in drei
Exemplaren, von dem das Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage I Exemplaren, von dem das Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage I
beigefügt ist. beigefügt ist.
Neben den Betreuungsverträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss Neben den Betreuungsverträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss
den in § 1 Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen den in § 1 Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen
Bestimmungen schliessen kann, darf er als Stellvertreter, unabhängig Bestimmungen schliessen kann, darf er als Stellvertreter, unabhängig
von der Tierart, maximal 100 Betreuungsverträge mit den von der Tierart, maximal 100 Betreuungsverträge mit den
Verantwortlichen abschliessen. Verantwortlichen abschliessen.
Die Bestimmung als stellvertretender Betreuungstierarzt ist an die Die Bestimmung als stellvertretender Betreuungstierarzt ist an die
Existenz eines Betreuungsvertrags, wie in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Existenz eines Betreuungsvertrags, wie in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des
oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 vorgesehen, oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 vorgesehen,
geknüpft. geknüpft.
Der stellvertretende Betreuungstierarzt übermittelt dem Der stellvertretende Betreuungstierarzt übermittelt dem
Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem sich der Bestand befindet, Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem sich der Bestand befindet,
umgehend eine Abschrift seines Exemplars. Ferner übermittelt er dem umgehend eine Abschrift seines Exemplars. Ferner übermittelt er dem
Regionalrat der Tierärztekammmer eine Abschrift des Vertrags. Regionalrat der Tierärztekammmer eine Abschrift des Vertrags.
Der betroffene Veterinärinspektor und der Regionalrat der Der betroffene Veterinärinspektor und der Regionalrat der
Tierärztekammmer müssen vom Betreuungstierarzt über sämtliche Tierärztekammmer müssen vom Betreuungstierarzt über sämtliche
Abänderungen oder das Ende des Vertrags unterrichtet werden. » Abänderungen oder das Ende des Vertrags unterrichtet werden. »
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder « Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder
Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten, oder Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten, oder
Arzneimittel zur Behandlung von chronischen Erkrankungen, die Arzneimittel zur Behandlung von chronischen Erkrankungen, die
ausschliesslich für Tiere bestimmt sind, die nicht zur ausschliesslich für Tiere bestimmt sind, die nicht zur
Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, dürfen sich für die Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, dürfen sich für die
Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für oben Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für oben
erwähnte Tiere befinden, sofern dieser Verantwortliche im Besitz eines erwähnte Tiere befinden, sofern dieser Verantwortliche im Besitz eines
schriftlichen Vertrags zwischen ihm und dem behandelnden Tierarzt ist. schriftlichen Vertrags zwischen ihm und dem behandelnden Tierarzt ist.
Dieser Vertrag ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt und ist Dieser Vertrag ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt und ist
erneuerbar. Diese Arzneimittel dürfen auf keinen Fall anderen Tieren erneuerbar. Diese Arzneimittel dürfen auf keinen Fall anderen Tieren
verabreicht werden. » verabreicht werden. »
Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 11 - Der für die Tiergesundheit zuständige Minister kann für « Art. 11 - Der für die Tiergesundheit zuständige Minister kann für
andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten
das Muster des Beurteilungsberichts festlegen. » das Muster des Beurteilungsberichts festlegen. »
Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft. » « Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft. »
Art. 7 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden durch die Art. 7 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden durch die
Anlagen I und II zum vorliegenden Erlass ersetzt. Anlagen I und II zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 8 - In den 4 Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 8 - In den 4 Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses müssen alle zwischen dem Verantwortlichen und dem Erlasses müssen alle zwischen dem Verantwortlichen und dem
Betreuungstierarzt geschlossenen Verträge dem in der neuen Anlage I Betreuungstierarzt geschlossenen Verträge dem in der neuen Anlage I
vorgesehenen Muster, wie in vorstehendem Artikel 7 vorgesehen, vorgesehenen Muster, wie in vorstehendem Artikel 7 vorgesehen,
entsprechen. entsprechen.
Art. 9 - § 1 - Mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 tritt der vorliegende Art. 9 - § 1 - Mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 tritt der vorliegende
Erlass am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im Erlass am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
§ 2 - Die Artikel 5 und 6 werden mit 1. April 2001 wirksam. § 2 - Die Artikel 5 und 6 werden mit 1. April 2001 wirksam.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
I. A. Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt I. A. Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (vollständige Anschrift), . . . . . (vollständige Anschrift),
Verantwortlicher für die Tierart . . . . . Verantwortlicher für die Tierart . . . . .
des Bestands Nr. . . . . ., befindlich in . . . . . des Bestands Nr. . . . . ., befindlich in . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . (vollständige Anschrift), . . . . . (vollständige Anschrift),
bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung veterinärmedizinische Betreuung
Dr. . . . . . (Name und Vorname), Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart. als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart.
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . ., eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . .,
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
Verantwortliche(r) für den Bestand Nr. . . . . ., befindlich in . . . Verantwortliche(r) für den Bestand Nr. . . . . ., befindlich in . . .
. ., . .,
. . . . . (vollständige Anschrift), . . . . . (vollständige Anschrift),
ihn als Betreuungstierarzt für die Tierart . . . . . bestimmt hat. ihn als Betreuungstierarzt für die Tierart . . . . . bestimmt hat.
. . . . . . . . . .
3. Ausgefertigt in . . . . ., am . . . . . 3. Ausgefertigt in . . . . ., am . . . . .
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und
dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars
übermitteln. übermitteln.
Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes
I. B. Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden I. B. Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden
Betreuungstierarztes Betreuungstierarztes
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (vollständige Anschrift), . . . . . (vollständige Anschrift),
Verantwortlicher für die Tierart . . . . . Verantwortlicher für die Tierart . . . . .
. . . . . . . . . .
des Bestands Nr. , befindlich in . . . . . des Bestands Nr. , befindlich in . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . (vollständige Anschrift), . . . . . (vollständige Anschrift),
und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
Betreuungstierarzt für erwähnten Bestand, eingetragen bei der Betreuungstierarzt für erwähnten Bestand, eingetragen bei der
Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . Tierärztekammer unter der Nummer . . . . .
. . . . . . . . . .
bestimmen in gegenseitigem Einverständnis Dr. . . . . . (Name und bestimmen in gegenseitigem Einverständnis Dr. . . . . . (Name und
Vorname), Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
als stellvertretenden Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart. . als stellvertretenden Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart. .
. . . . . . . .
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . ., eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . .,
erklärt, davon erklärt, davon
Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . (Name und Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . (Name und
Vorname), Vorname),
Verantwortliche(r ) für den Bestand Nr. . . . . ., befindlich in Verantwortliche(r ) für den Bestand Nr. . . . . ., befindlich in
. . . . . (vollständige Anschrift), . . . . . (vollständige Anschrift),
ihn als stellvertretenden Betreuungsarzt für die Tierart . . . . . ihn als stellvertretenden Betreuungsarzt für die Tierart . . . . .
bestimmt hat. bestimmt hat.
3. Diese Bestimmung ist an die Existenz eines Betreuungsvertrags 3. Diese Bestimmung ist an die Existenz eines Betreuungsvertrags
zwischen den beiden vorstehend in Nr. 1 aufgeführten Unterzeichneten zwischen den beiden vorstehend in Nr. 1 aufgeführten Unterzeichneten
geknüpft. geknüpft.
4. Ausgefertigt in . . . . ., am . . . . . 4. Ausgefertigt in . . . . ., am . . . . .
in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für
den Betreuungstierarzt und eines für den stellvertretenden den Betreuungstierarzt und eines für den stellvertretenden
Betreuungstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor Betreuungstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor
und dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines und dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines
Exemplars übermitteln. Exemplars übermitteln.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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