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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/07/1996
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Arrêté royal portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre de l'année 2007 Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester van het jaar 2007
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3 JUILLET 1996. - Arrêté royal portant exécution de la loi relative à 3 JULI 1996. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van
juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre de l'année 2007 wijzigingsbepalingen van het eerste semester van het jaar 2007
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 8 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 8 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling van :
- de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 modifiant, en ce qui concerne - het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging, wat de
l'allocation forfaitaire pour l'aide d'une tierce personne, l'arrêté forfaitaire tegemoetkoming voor hulp van derden betreft, van het
royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
juillet 1994 (Moniteur belge du 21 février 2007); uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 21
- de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 modifiant, en ce qui concerne februari 2007); - het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging, wat de
le cumul des indemnités d'incapacité de travail et du pécule de cumulatie betreft van arbeidsongeschiktheidsuitkeringen en
vacances, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi vakantiegeld, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor
coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 21 février 2007); geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2007);
- de l'arrêté royal du 1er mars 2007 portant modification de l'arrêté - het koninklijk besluit van 1 maart 2007 tot wijziging van het
royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
juillet 1994 (Moniteur belge du 15 mars 2007); uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2007);
- de l'arrêté royal du 6 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 - het koninklijk besluit van 6 maart 2007 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
1994 (Moniteur belge du 29 mai 2007); uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 29
- de l'arrêté royal du 3 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 mei 2007); - het koninklijk besluit van 3 juni 2007 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
1994 (Moniteur belge du 21 juin 2007); uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 21
- de l'arrêté royal du 5 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 juni 2007); - het koninklijk besluit van 5 juni 2007 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
1994 (Moniteur belge du 29 juin 2007); uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2007);
- de l'arrêté royal du 14 juin 2007 modifiant l'article 134 de - het koninklijk besluit van 14 juni 2007 tot wijziging van artikel
l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative 134 van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de
à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige
14 juillet 1994 (Moniteur belge du 6 juillet 2007); verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2007);
- de l'arrêté royal du 20 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 - het koninklijk besluit van 20 juni 2007 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
1994 (Moniteur belge du 18 juillet 2007). uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 18
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction juli 2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duistalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson betrifft, des Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson betrifft, des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 81, des Artikels 82, abgeändert durch das Gesetz vom 22. des Artikels 81, des Artikels 82, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Februar 1998, des Artikels 93 Absatz 7 und des Artikels 93 Absatz 8, Februar 1998, des Artikels 93 Absatz 7 und des Artikels 93 Absatz 8,
ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta"
der Sozialversicherten, insbesondere des Artikels 7, des Artikels 13, der Sozialversicherten, insbesondere des Artikels 7, des Artikels 13,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, des Artikels 14,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, und des Artikels 16, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, und des Artikels 16,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997; abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 170 und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 170
Absatz 1 Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli Absatz 1 Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli
1998, des Artikels 215bis, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1998, des Artikels 215bis, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
22. Oktober 2006, des Artikels 215ter, eingefügt durch den Königlichen 22. Oktober 2006, des Artikels 215ter, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 11. Juli 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 11. Juli 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 14. Juni 2001, des Artikels 225 § 1, ersetzt durch den Königlichen vom 14. Juni 2001, des Artikels 225 § 1, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 19. April 1999, 25. Oktober 1999, 14. Juni 2001, 25. April 2002 vom 19. April 1999, 25. Oktober 1999, 14. Juni 2001, 25. April 2002
und 12. März 2003, des Artikels 245bis, eingefügt durch den und 12. März 2003, des Artikels 245bis, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 24. November 1997, und des Artikels 245quater, Königlichen Erlass vom 24. November 1997, und des Artikels 245quater,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997; eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2006; Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2006 Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2006
und vom 12. Dezember 2006; und vom 12. Dezember 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
Dezember 2006; Dezember 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.870/1 des Staatsrates vom 27. Dezember Aufgrund des Gutachtens 41.870/1 des Staatsrates vom 27. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und
Artikel 84 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Artikel 84 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 170 Absatz 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 3. Artikel 1 - Artikel 170 Absatz 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998, wird durch abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 8. unter den in Artikel 215bis § 1 festgelegten Bedingungen über die « 8. unter den in Artikel 215bis § 1 festgelegten Bedingungen über die
Vorschläge des Vertrauensarztes zu befinden, die darauf abzielen, Vorschläge des Vertrauensarztes zu befinden, die darauf abzielen,
einem Berechtigten, dessen Arbeitsunfähigkeit anerkannt ist, die Hilfe einem Berechtigten, dessen Arbeitsunfähigkeit anerkannt ist, die Hilfe
einer Drittperson zuzuerkennen; bevor sie einen Beschluss fasst, kann einer Drittperson zuzuerkennen; bevor sie einen Beschluss fasst, kann
sie die Stellungnahme eines ihrer Mitglieder oder einer Abteilung sie die Stellungnahme eines ihrer Mitglieder oder einer Abteilung
einer regionalen Kommission beantragen, den Betreffenden auffordern, einer regionalen Kommission beantragen, den Betreffenden auffordern,
vor ihr zu erscheinen, oder, in Fällen, in denen die beantragten vor ihr zu erscheinen, oder, in Fällen, in denen die beantragten
Auskünfte das Eingreifen eines Arztes nicht erforderlich machen, eine Auskünfte das Eingreifen eines Arztes nicht erforderlich machen, eine
Untersuchung durch eine Fachkraft für Krankenpflege, die Beamter des Untersuchung durch eine Fachkraft für Krankenpflege, die Beamter des
Dienstes für Entschädigungen ist, anordnen, ». Dienstes für Entschädigungen ist, anordnen, ».
Art. 2 - Artikel 215bis desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - Artikel 215bis desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Oktober 2006, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 22. Oktober 2006, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 215bis - § 1 - Als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte, die « Art. 215bis - § 1 - Als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte, die
nicht in einem Krankenhaus aufgenommen sind, nicht in einer in Artikel nicht in einem Krankenhaus aufgenommen sind, nicht in einer in Artikel
34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung oder einem 34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung oder einem
dort erwähnten Dienst aufgenommen sind, die sich nicht in dort erwähnten Dienst aufgenommen sind, die sich nicht in
Untersuchungshaft befinden oder gegen die keine Untersuchungshaft befinden oder gegen die keine
Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden ist und für die der Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden ist und für die der
Medizinische Invaliditätsrat beschlossen hat, dass die Hilfe einer Medizinische Invaliditätsrat beschlossen hat, dass die Hilfe einer
Drittperson notwendig ist, weil sie aufgrund ihres physischen oder Drittperson notwendig ist, weil sie aufgrund ihres physischen oder
geistigen Zustands nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen Handlungen geistigen Zustands nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen Handlungen
des täglichen Lebens allein zu verrichten, können ab dem vierten Monat des täglichen Lebens allein zu verrichten, können ab dem vierten Monat
der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die
Hilfe einer Drittperson erheben. Hilfe einer Drittperson erheben.
Der Grad der Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson wird aufgrund Der Grad der Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson wird aufgrund
der Gesamtpunktezahl bestimmt, die gemäss dem Handbuch zuerkannt wird, der Gesamtpunktezahl bestimmt, die gemäss dem Handbuch zuerkannt wird,
das für die Bestimmung des Selbstständigkeitsgrades in den das für die Bestimmung des Selbstständigkeitsgrades in den
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung der Behindertenbeihilfen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung der Behindertenbeihilfen
verwendet wird. Der Berechtigte muss eine Gesamtpunktezahl von verwendet wird. Der Berechtigte muss eine Gesamtpunktezahl von
mindestens 11 Punkten erhalten. mindestens 11 Punkten erhalten.
Die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson kann nur anerkannt Die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson kann nur anerkannt
werden, wenn sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens werden, wenn sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
drei Monaten als unerlässlich angesehen wird. drei Monaten als unerlässlich angesehen wird.
Durch den Krankenhausaufenthalt der Berechtigten oder durch ihre Durch den Krankenhausaufenthalt der Berechtigten oder durch ihre
Unterbringung in einer Einrichtung oder einem Dienst, die in Artikel Unterbringung in einer Einrichtung oder einem Dienst, die in Artikel
34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, werden die 34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, werden die
Auswirkungen der Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfe einer Auswirkungen der Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfe einer
Drittperson ab dem ersten Tag des dritten Monats des Drittperson ab dem ersten Tag des dritten Monats des
Krankenhausaufenthalts oder der Unterbringung bis zum Ende des Krankenhausaufenthalts oder der Unterbringung bis zum Ende des
Aufenthalts beziehungsweise der Unterbringung ausgesetzt, ausser wenn Aufenthalts beziehungsweise der Unterbringung ausgesetzt, ausser wenn
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich
nicht an den Kosten des Pflegetagpreises beteiligt oder die in Artikel nicht an den Kosten des Pflegetagpreises beteiligt oder die in Artikel
148 erwähnte Beihilfe nicht bewilligt. 148 erwähnte Beihilfe nicht bewilligt.
Befinden sich die Berechtigten in Untersuchungshaft oder ist gegen sie Befinden sich die Berechtigten in Untersuchungshaft oder ist gegen sie
eine Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden, werden die eine Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden, werden die
Auswirkungen der Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfe einer Auswirkungen der Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfe einer
Drittperson ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft oder Drittperson ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft oder
Freiheitsentziehung ausgesetzt. Freiheitsentziehung ausgesetzt.
Sind die Berechtigten während eines Zeitraums von weniger als dreissig Sind die Berechtigten während eines Zeitraums von weniger als dreissig
Tagen nicht mehr im Krankenhaus aufgenommen, in einer in Artikel 34 Tagen nicht mehr im Krankenhaus aufgenommen, in einer in Artikel 34
Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung oder in einem Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung oder in einem
dort erwähnten Dienst untergebracht, oder sind sie während eines dort erwähnten Dienst untergebracht, oder sind sie während eines
solchen Zeitraums nicht mehr in Untersuchungshaft oder Gegenstand solchen Zeitraums nicht mehr in Untersuchungshaft oder Gegenstand
einer Freiheitsentziehungsmassnahme, wird dieser Zeitraum als einer Freiheitsentziehungsmassnahme, wird dieser Zeitraum als
Verlängerung des vorhergehenden angesehen. Verlängerung des vorhergehenden angesehen.
§ 2 - Der Tagesbetrag der Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer § 2 - Der Tagesbetrag der Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer
Drittperson beläuft sich auf 10,4466 EUR. Drittperson beläuft sich auf 10,4466 EUR.
§ 3 - Invalide Berechtigte, die am 31. Dezember 2006 aufgrund der § 3 - Invalide Berechtigte, die am 31. Dezember 2006 aufgrund der
Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson Anspruch auf Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson Anspruch auf
Entschädigungen erheben konnten als Berechtige mit Familienlasten, Entschädigungen erheben konnten als Berechtige mit Familienlasten,
behalten diese Eigenschaft für den Zeitraum, während dessen die behalten diese Eigenschaft für den Zeitraum, während dessen die
Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson weiterhin anerkannt bleibt, Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson weiterhin anerkannt bleibt,
wenn die Differenz zwischen dem Betrag der Entschädigung als wenn die Differenz zwischen dem Betrag der Entschädigung als
Berechtigter mit Familienlasten und dem Betrag der Entschädigung als Berechtigter mit Familienlasten und dem Betrag der Entschädigung als
Berechtigter ohne Familienlasten 10,4466 EUR übersteigt. » Berechtigter ohne Familienlasten 10,4466 EUR übersteigt. »
Art. 3 - Artikel 215ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 215ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 11. Juli 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2000 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 225 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 4 - Artikel 225 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. April 1999, 25. Oktober 1999, 14. Juni Königlichen Erlasse vom 19. April 1999, 25. Oktober 1999, 14. Juni
2001, 25. April 2002 und 12. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 2001, 25. April 2002 und 12. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 2 bis 7 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 2 bis 7 werden aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 245bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 5 - In Artikel 245bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, werden die Wörter
« in Anwendung von Artikel 225 § 1 Nr. 5 » durch die Wörter « in « in Anwendung von Artikel 225 § 1 Nr. 5 » durch die Wörter « in
Anwendung von Artikel 215bis § 1 » ersetzt. Anwendung von Artikel 215bis § 1 » ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 245quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 245quater desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 24. November 1997, werden die Wörter « aufgrund Königlichen Erlass vom 24. November 1997, werden die Wörter « aufgrund
von Artikel 225 § 1 Nr. 5 » durch die Wörter « aufgrund von Artikel von Artikel 225 § 1 Nr. 5 » durch die Wörter « aufgrund von Artikel
215bis § 1 » ersetzt. 215bis § 1 » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was den 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was den
gleichzeitigen Bezug von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen und gleichzeitigen Bezug von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen und
Urlaubsgeld betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Urlaubsgeld betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 103 § 1 Nr. 2; des Artikels 103 § 1 Nr. 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 228 § und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 228 §
2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003; 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2006; Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.760/1 des Staatsrates vom 5. Januar 2007, Aufgrund des Gutachtens 41.760/1 des Staatsrates vom 5. Januar 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 228 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 Artikel 1 - Artikel 228 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, wird durch folgenden durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Bei Teilzeittätigkeiten wird der durch das Urlaubsgeld gedeckte « Bei Teilzeittätigkeiten wird der durch das Urlaubsgeld gedeckte
Zeitraum entsprechend der Anzahl Urlaubstage und der Zeitraum entsprechend der Anzahl Urlaubstage und der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bestimmt, wobei der Zeitraum, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bestimmt, wobei der Zeitraum, der
durch die gesetzlichen Urlaubstage gedeckt wird, vier Wochen nicht durch die gesetzlichen Urlaubstage gedeckt wird, vier Wochen nicht
überschreiten darf. » überschreiten darf. »
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
1. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 29bis Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August des Artikels 29bis Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels
122nonies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 122nonies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember
2001, des Artikels 122terdecies, eingefügt durch den Königlichen 2001, des Artikels 122terdecies, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 21. Dezember 2001, und des Artikels 122quinquies-decies, Erlass vom 21. Dezember 2001, und des Artikels 122quinquies-decies,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001; eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. März 2006; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. März 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Mai 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Mai 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Januar 2007; Januar 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.080/1 des Staatsrates vom 25. Januar 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.080/1 des Staatsrates vom 25. Januar 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 122nonies § 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In Artikel 122nonies § 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird der letzte Satz wie folgt Entschädigungspflichtversicherung wird der letzte Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Sind beide verhindert, führt ein vom Präsidenten oder « Sind beide verhindert, führt ein vom Präsidenten oder
Vizepräsidenten bestimmtes Mitglied den Vorsitz der Versammlung. » Vizepräsidenten bestimmtes Mitglied den Vorsitz der Versammlung. »
Art. 2 - Artikel 122terdecies Absatz 2 desselben Erlasses wird wie Art. 2 - Artikel 122terdecies Absatz 2 desselben Erlasses wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. » « Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
6. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 164 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 24. des Artikels 164 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Dezember 1999 und 24. Dezember 2002; Dezember 1999 und 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikel 326, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikel 326,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999 und durch den abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999 und durch den
Königlichen Erlass vom 28. September 2003; Königlichen Erlass vom 28. September 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für
verwaltungstechnische Kontrolle vom 26. September 2006; verwaltungstechnische Kontrolle vom 26. September 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.882/1 des Staatsrates vom 27. Dezember Aufgrund des Gutachtens 41.882/1 des Staatsrates vom 27. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 326 § 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In Artikel 326 § 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort « Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort «
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses » durch die Wörter « Gesundheitspflegeversicherungsausschusses » durch die Wörter «
Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle » Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle »
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 5 Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 29bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und des Artikels 29bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004 abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004
und 27. Dezember 2005; und 27. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikel und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikel
122nonies § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 122nonies § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember
2001; 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 6. November 2006; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 6. November 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Januar 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Januar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.511/1 des Staatsrates vom 3. April 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.511/1 des Staatsrates vom 3. April 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 122nonies § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In Artikel 122nonies § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « zwei Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « zwei
ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern » durch die Wörter ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern » durch die Wörter
« drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern » ersetzt. « drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 6 Anlage 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 87 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. des Artikels 87 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10.
Juni 2001, des Artikels 87 letzter Absatz, ersetzt durch das Gesetz Juni 2001, des Artikels 87 letzter Absatz, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2006, des Artikels 93 Absätze 5 bis 7, des Artikels 93ter, eingefügt 2006, des Artikels 93 Absätze 5 bis 7, des Artikels 93ter, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, und des Artikels 98, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, und des Artikels 98, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004; durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 212, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 212,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 4. März abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 4. März
2005, des Artikels 213 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen 2005, des Artikels 213 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. November 2002, des Artikels 214, abgeändert durch die Erlass vom 11. November 2002, des Artikels 214, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001, 11. November 2002, 19. Februar Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001, 11. November 2002, 19. Februar
2003, 11. Juli 2003 und 6. Juli 2004, des Artikels 225 § 3 Absatz 1, 2003, 11. Juli 2003 und 6. Juli 2004, des Artikels 225 § 3 Absatz 1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000 und 19.
Februar 2003, und des Artikels 237bis, eingefügt durch den Königlichen Februar 2003, und des Artikels 237bis, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 3. Juli 2005; Erlass vom 3. Juli 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 22. November 2006; Invalidenversicherung vom 22. November 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Januar 2007; Januar 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.200/1 des Staatsrates vom 15. Februar 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.200/1 des Staatsrates vom 15. Februar 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 212 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - Artikel 212 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 4. März 2005, wird durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 4. März 2005, wird
durch folgenden Absatz ergänzt: durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für Berechtigte, deren primäre Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität « Für Berechtigte, deren primäre Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität
ab dem 1. Januar 2007 einsetzt, wird der Höchstbetrag des Lohns auf ab dem 1. Januar 2007 einsetzt, wird der Höchstbetrag des Lohns auf
96,3306 EUR festgelegt. » 96,3306 EUR festgelegt. »
Art. 2 - In Artikel 213 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 2 - In Artikel 213 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 11. November 2002, wird die Zahl « 50 » den Königlichen Erlass vom 11. November 2002, wird die Zahl « 50 »
durch die Zahl « 53 » ersetzt. durch die Zahl « 53 » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 214 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 214 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001, 11. November 2002, 19. Februar Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001, 11. November 2002, 19. Februar
2003, 11. Juli 2003 und 6. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 2003, 11. Juli 2003 und 6. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 214 - § 1 - Der Mindesttagesbetrag der Entschädigung, die « Art. 214 - § 1 - Der Mindesttagesbetrag der Entschädigung, die
Berechtigten, die die Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers Berechtigten, die die Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers
haben, bewilligt wird, wird wie folgt festgelegt: haben, bewilligt wird, wird wie folgt festgelegt:
1. Für Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten 1. Für Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten
angesehen werden, entspricht der Mindesttagesbetrag dem in Werktagen angesehen werden, entspricht der Mindesttagesbetrag dem in Werktagen
berechneten Betrag der garantierten Mindestruhestandspension zum berechneten Betrag der garantierten Mindestruhestandspension zum
Haushaltssatz, die aufgrund von Artikel 152 Absatz 1 des Gesetzes vom Haushaltssatz, die aufgrund von Artikel 152 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 einem 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 einem
Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn bewilligt wird. Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn bewilligt wird.
2. Für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten 2. Für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten
angesehen werden, entspricht der Mindesttagesbetrag: angesehen werden, entspricht der Mindesttagesbetrag:
a) für die in Artikel 226 oder 226bis erwähnten Berechtigten: dem in a) für die in Artikel 226 oder 226bis erwähnten Berechtigten: dem in
Werktagen berechneten Betrag der aufgrund des vorerwähnten Artikels Werktagen berechneten Betrag der aufgrund des vorerwähnten Artikels
152 bewilligten garantierten Mindestruhestandspension für 152 bewilligten garantierten Mindestruhestandspension für
Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn, die nicht in Nr. 1 erwähnt Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn, die nicht in Nr. 1 erwähnt
sind, sind,
b) für die nicht in Artikel 226 oder 226bis erwähnten Berechtigten: b) für die nicht in Artikel 226 oder 226bis erwähnten Berechtigten:
25,1148 EUR. 25,1148 EUR.
Dieser Mindesttagesbetrag wird erst ab dem Datum bewilligt, an dem der Dieser Mindesttagesbetrag wird erst ab dem Datum bewilligt, an dem der
in Artikel 224 erwähnte Berechtigte ohne Person zu Lasten 21 Jahre alt in Artikel 224 erwähnte Berechtigte ohne Person zu Lasten 21 Jahre alt
wird. » wird. »
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b), ersetzt durch vorliegenden 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b), ersetzt durch vorliegenden
Erlass, wird die Zahl « 25,1148 » durch die Zahl « 26,1294 » ersetzt. Erlass, wird die Zahl « 25,1148 » durch die Zahl « 26,1294 » ersetzt.
3. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter « 30. September 2007 » durch die 3. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter « 30. September 2007 » durch die
Wörter « 31. März 2007 » ersetzt. Wörter « 31. März 2007 » ersetzt.
4. In § 2 Absatz 4 wird der vorletzte Satz gestrichen. 4. In § 2 Absatz 4 wird der vorletzte Satz gestrichen.
Art. 4 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 4 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000 und 19. Februar durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000 und 19. Februar
2003, werden die Wörter « 647,4746 EUR » durch die Wörter « 660,4241 2003, werden die Wörter « 647,4746 EUR » durch die Wörter « 660,4241
EUR » ersetzt. EUR » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 237bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - Artikel 237bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Juli 2005, wird durch folgende Absätze Königlichen Erlass vom 3. Juli 2005, wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen « Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31.
August 2001 eingesetzt hat, wird ab dem 1. September 2007 um einen August 2001 eingesetzt hat, wird ab dem 1. September 2007 um einen
Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Diese Aufwertung gilt Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Diese Aufwertung gilt
jedoch nicht für Berechtigte, die einen in Artikel 214 erwähnten jedoch nicht für Berechtigte, die einen in Artikel 214 erwähnten
Mindestbetrag erhalten. Mindestbetrag erhalten.
Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen
Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. August 1987 eingesetzt hat, wird Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. August 1987 eingesetzt hat, wird
ab dem 1. September 2007 um einen Aufwertungskoeffizienten von 2 ab dem 1. September 2007 um einen Aufwertungskoeffizienten von 2
Prozent erhöht. Diese Aufwertung gilt jedoch nicht für Berechtigte, Prozent erhöht. Diese Aufwertung gilt jedoch nicht für Berechtigte,
die einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag erhalten. die einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag erhalten.
Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. September 1987 bis zum 31. Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. September 1987 bis zum 31.
August 1993 eingesetzt hat, wird ab dem 1. September 2008 um einen August 1993 eingesetzt hat, wird ab dem 1. September 2008 um einen
Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Diese Aufwertung gilt Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Diese Aufwertung gilt
jedoch nicht für Berechtigte, die einen in Artikel 214 erwähnten jedoch nicht für Berechtigte, die einen in Artikel 214 erwähnten
Mindestbetrag erhalten. » Mindestbetrag erhalten. »
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 237ter mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 237ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen « Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen
Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. August eines bestimmten Jahres Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. August eines bestimmten Jahres
seit sechs Jahren andauert, wird ab dem 1. September dieses Jahres um seit sechs Jahren andauert, wird ab dem 1. September dieses Jahres um
einen Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Wird die Dauer einen Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Wird die Dauer
von sechs Jahren Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 31. August erreicht, von sechs Jahren Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 31. August erreicht,
wird der Aufwertungskoeffizient ab dem 1. September des folgenden wird der Aufwertungskoeffizient ab dem 1. September des folgenden
Jahres angewandt. Die Aufwertung gilt jedoch nicht für Berechtigte, Jahres angewandt. Die Aufwertung gilt jedoch nicht für Berechtigte,
die einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag erhalten. » die einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag erhalten. »
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 237quater mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 237quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen « Der Betrag der Invaliditätsentschädigung des Berechtigten, dessen
Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. August eines bestimmten Jahres Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31. August eines bestimmten Jahres
seit fünfzehn Jahren andauert, wird ab dem 1. September dieses Jahres seit fünfzehn Jahren andauert, wird ab dem 1. September dieses Jahres
um einen Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Wird die Dauer um einen Aufwertungskoeffizienten von 2 Prozent erhöht. Wird die Dauer
von fünfzehn Jahren Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 31. August von fünfzehn Jahren Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 31. August
erreicht, wird der Aufwertungskoeffizient ab dem 1. September des erreicht, wird der Aufwertungskoeffizient ab dem 1. September des
folgenden Jahres angewandt. Die Aufwertung gilt jedoch nicht für folgenden Jahres angewandt. Die Aufwertung gilt jedoch nicht für
Berechtigte, die einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag Berechtigte, die einen in Artikel 214 erwähnten Mindestbetrag
erhalten. » erhalten. »
Art. 8 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar 2008 Art. 8 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar 2008
in Kraft. in Kraft.
Artikel 3 Nr. 1 wird wirksam mit 1. Januar 2007. Artikel 3 Nr. 1 wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Artikel 3 Nr. 2 und Artikel 4 treten am 1. September 2007 in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 und Artikel 4 treten am 1. September 2007 in Kraft.
Artikel 6 tritt am 1. September 2008 in Kraft. Artikel 6 tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 7 Anlage 7
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
14. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 134 des 14. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 134 des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 123, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April des Artikels 123, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April
1997; 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 8. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 8.
April 2003; April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 19. März 2007; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 19. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 3. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 3. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.975/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.975/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 8. April 2003, durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 8. April 2003,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter « Artikel 5 des Königlichen Erlasses 1. In Absatz 3 werden die Wörter « Artikel 5 des Königlichen Erlasses
vom 8. August 1997 zur Festlegung der in Artikel 37 § 1 des am 14. vom 8. August 1997 zur Festlegung der in Artikel 37 § 1 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen in Bezug auf Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen in Bezug auf
das Einkommen und der Bedingungen in Bezug auf die Eröffnung, die das Einkommen und der Bedingungen in Bezug auf die Eröffnung, die
Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf erhöhte Beteiligung Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf erhöhte Beteiligung
der Versicherung » durch die Wörter « Artikel 24 des Königlichen der Versicherung » durch die Wörter « Artikel 24 des Königlichen
Erlasses vom 1. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 1. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die
Gewährung der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli 1994 Gewährung der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten erhöhten Beteiligung der Entschädigungspflichtversicherung erwähnten erhöhten Beteiligung der
Versicherung und zur Einführung des OMNIO-Statuts » ersetzt. Versicherung und zur Einführung des OMNIO-Statuts » ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter « 8. August 1997 » durch die Wörter « 2. In Absatz 4 werden die Wörter « 8. August 1997 » durch die Wörter «
1. April 2007 » ersetzt. 1. April 2007 » ersetzt.
3. In Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 5 des vorerwähnten 3. In Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 5 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, niedriger als Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, niedriger als
der in Artikel 1 § 1 » durch die Wörter « Artikel 24 des vorerwähnten der in Artikel 1 § 1 » durch die Wörter « Artikel 24 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 1. April 2007 festgelegt wird, niedriger als Königlichen Erlasses vom 1. April 2007 festgelegt wird, niedriger als
der in Artikel 17 » ersetzt. der in Artikel 17 » ersetzt.
4. In Absatz 6 werden die Wörter « Artikel 5 des vorerwähnten 4. In Absatz 6 werden die Wörter « Artikel 5 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 » durch die Wörter « Artikel Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 » durch die Wörter « Artikel
24 des vorerwähnten Königleichen Erlasses vom 1. April 2007 » und die 24 des vorerwähnten Königleichen Erlasses vom 1. April 2007 » und die
Wörter « den in Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 Wörter « den in Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002
über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag nicht über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag nicht
übersteigt. » durch die Wörter « den in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des übersteigt. » durch die Wörter « den in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung
erwähnten Betrag für eine Person, die mit einer Familie, die zu ihren erwähnten Betrag für eine Person, die mit einer Familie, die zu ihren
Lasten ist, zusammenwohnt, nicht übersteigt. » ersetzt. Lasten ist, zusammenwohnt, nicht übersteigt. » ersetzt.
5. In Absatz 7 werden die Wörter « Anlage I zum vorerwähnten 5. In Absatz 7 werden die Wörter « Anlage I zum vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 8. August 1997 » durch die Wörter « Anlage III Königlichen Erlass vom 8. August 1997 » durch die Wörter « Anlage III
zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. April 2007 » ersetzt. zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. April 2007 » ersetzt.
6. In Absatz 8 werden die Wörter « Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des 6. In Absatz 8 werden die Wörter « Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 » durch die vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 » durch die
Wörter « den Artikeln 17 bis 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Wörter « den Artikeln 17 bis 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 1. April 2007 » ersetzt. vom 1. April 2007 » ersetzt.
7. In Absatz 9 werden die Wörter « Die Bestimmungen von Artikel 7 des 7. In Absatz 9 werden die Wörter « Die Bestimmungen von Artikel 7 des
vorerwähnten Erlasses vom 8. August 1997 » durch die Wörter « Die vorerwähnten Erlasses vom 8. August 1997 » durch die Wörter « Die
Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 1. April 2007 » ersetzt. vom 1. April 2007 » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 8 Anlage 8
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 123, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April des Artikels 123, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April
1997; 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 290, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 290,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29.
Dezember 1997, 20. Juli 2000, 10. Juni 2001, 25. April 2004 und 4. Mai Dezember 1997, 20. Juli 2000, 10. Juni 2001, 25. April 2004 und 4. Mai
2005; 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 13. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 13.
Dezember 2006; Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 18. Dezember 2006; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 18. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 21. März 2007; Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 21. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.034/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.034/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 290 Buchstabe B) § 3 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - Artikel 290 Buchstabe B) § 3 des Königlichen Erlasses vom
3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Muss überprüft werden, ob ein ergänzender Beitrag für ein Bezugsjahr « Muss überprüft werden, ob ein ergänzender Beitrag für ein Bezugsjahr
geschuldet wird, das einen Zeitraum enthält, der nicht zu den in geschuldet wird, das einen Zeitraum enthält, der nicht zu den in
Buchstabe A) Nr. 2 der vorliegenden Bestimmung aufgezählten Zeiträumen Buchstabe A) Nr. 2 der vorliegenden Bestimmung aufgezählten Zeiträumen
gezählt werden kann und während dessen der Berechtigte sich im Ausland gezählt werden kann und während dessen der Berechtigte sich im Ausland
aufgehalten hat, muss für die Berechnung des ergänzenden Beitrags der aufgehalten hat, muss für die Berechnung des ergänzenden Beitrags der
in Artikel 286 erwähnte Mindestwert im Verhältnis zu diesem Zeitraum in Artikel 286 erwähnte Mindestwert im Verhältnis zu diesem Zeitraum
gekürzt werden. Der vorerwähnte Auslandsaufenthalt ist durch gekürzt werden. Der vorerwähnte Auslandsaufenthalt ist durch
Beweismittel nachzuweisen, die vom Dienst für verwaltungstechnische Beweismittel nachzuweisen, die vom Dienst für verwaltungstechnische
Kontrolle als solche anerkannt werden. » Kontrolle als solche anerkannt werden. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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