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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2023
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Arrêté royal relatif au calcul de certains délais en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de berekening van bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom. - Duitse vertaling
3 FEVRIER 2023. - Arrêté royal relatif au calcul de certains délais en 3 FEBRUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de berekening van
matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 février 2023 relatif au calcul de certains délais besluit van 3 februari 2023 betreffende de berekening van bepaalde
en matière de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 15 février termijnen inzake intellectuele eigendom (Belgisch Staatsblad van 15
2023). februari 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Berechnung bestimmter 3. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Berechnung bestimmter
Fristen im Bereich des geistigen Eigentums Fristen im Bereich des geistigen Eigentums
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.11 § 2, XI.17 § 4 Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.11 § 2, XI.17 § 4
und § 7 Absatz 1 und 2, XI.18 § 1 Absatz 2 und 3, XI.20 § 8 Absatz 2, und § 7 Absatz 1 und 2, XI.18 § 1 Absatz 2 und 3, XI.20 § 8 Absatz 2,
§ 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, XI.21 § 1 Absatz 1, abgeändert durch § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, XI.21 § 1 Absatz 1, abgeändert durch
das Gesetz vom 2. Mai 2009, und § 3, XI.23 § 6 Absatz 4, § 7 und § 9, das Gesetz vom 2. Mai 2009, und § 3, XI.23 § 6 Absatz 4, § 7 und § 9,
XI.24 § 3 Absatz 2, XI.55 § 10, XI.56 § 9, XI.64 § 1, XI.77 § 2 Absatz XI.24 § 3 Absatz 2, XI.55 § 10, XI.56 § 9, XI.64 § 1, XI.77 § 2 Absatz
1, XI.78 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. 1, XI.78 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2017, XI.96 § 1, XI.100, XI.102 § 2 Absatz 1, XI.132 § 3, Dezember 2017, XI.96 § 1, XI.100, XI.102 § 2 Absatz 1, XI.132 § 3,
XI.139 § 4, XI.147 § 1, XI.150 § 3 und XI.151 § 3; XI.139 § 4, XI.147 § 1, XI.150 § 3 und XI.151 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten; Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der
Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur
Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen
Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches; Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2022;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage
verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 27. Juli 2022 beim verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 27. Juli 2022 beim
Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1
Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass darauf In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass darauf
abgezielt wird, den Zeitpunkt genauer zu bestimmen, ab dem bestimmte abgezielt wird, den Zeitpunkt genauer zu bestimmen, ab dem bestimmte
Fristen im Bereich des geistigen Eigentums zu laufen beginnen, wenn Fristen im Bereich des geistigen Eigentums zu laufen beginnen, wenn
der Ausgangspunkt der Frist mit einer Notifizierung oder Aufforderung der Ausgangspunkt der Frist mit einer Notifizierung oder Aufforderung
durch das Amt für geistiges Eigentum verbunden ist; dass sich die durch das Amt für geistiges Eigentum verbunden ist; dass sich die
betreffenden Fristen auf Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum betreffenden Fristen auf Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum
im Zusammenhang mit belgischen oder europäischen Erfindungspatenten, im Zusammenhang mit belgischen oder europäischen Erfindungspatenten,
ergänzenden Schutzzertifikaten und Sortenschutzrechten beziehen; ergänzenden Schutzzertifikaten und Sortenschutzrechten beziehen;
In der Erwägung, dass in dieser Hinsicht widerlegbare Vermutungen In der Erwägung, dass in dieser Hinsicht widerlegbare Vermutungen
eingeführt werden, wenn die Notifizierung oder Aufforderung durch das eingeführt werden, wenn die Notifizierung oder Aufforderung durch das
Amt für geistiges Eigentum per Einschreiben entweder per Post oder Amt für geistiges Eigentum per Einschreiben entweder per Post oder
über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer
Einschreibesendungen erfolgt; dass durch diese Vermutungen darauf Einschreibesendungen erfolgt; dass durch diese Vermutungen darauf
abgezielt wird, für die Empfänger hinsichtlich der Berechnung der mit abgezielt wird, für die Empfänger hinsichtlich der Berechnung der mit
den vorerwähnten Notifizierungen oder Aufforderungen verbundenen den vorerwähnten Notifizierungen oder Aufforderungen verbundenen
Fristen, deren Nichteinhaltung einen Verlust von Rechten zur Folge Fristen, deren Nichteinhaltung einen Verlust von Rechten zur Folge
haben kann, Deutlichkeit zu schaffen; haben kann, Deutlichkeit zu schaffen;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 Artikel 1 - Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9. Erfindungspatenten, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9.
März 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: März 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 32 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders "Art. 32 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders
lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel
1 und Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen 1 und Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen
oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder
Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet:
1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten 1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten
Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den
Postdiensten, Postdiensten,
2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für 2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für
die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem
ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für
den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung
elektronischer Einschreibesendungen. elektronischer Einschreibesendungen.
§ 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder § 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder
Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1
erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die
betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen." betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen."
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der
Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur
Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen
Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders "Art. 2/1 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders
lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel
3 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen oder 3 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder
Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet:
1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten 1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten
Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den
Postdiensten, Postdiensten,
2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für 2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für
die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem
ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für
den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung
elektronischer Einschreibesendungen. elektronischer Einschreibesendungen.
§ 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder § 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder
Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1
erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die
betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen." betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen."
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2023 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy.
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