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Arrêté royal relatif au calcul de certains délais en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de berekening van bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom. - Duitse vertaling |
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3 FEVRIER 2023. - Arrêté royal relatif au calcul de certains délais en | 3 FEBRUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de berekening van |
matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 février 2023 relatif au calcul de certains délais | besluit van 3 februari 2023 betreffende de berekening van bepaalde |
en matière de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 15 février | termijnen inzake intellectuele eigendom (Belgisch Staatsblad van 15 |
2023). | februari 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | |
vertaling in Malmedy. | |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Berechnung bestimmter | 3. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Berechnung bestimmter |
Fristen im Bereich des geistigen Eigentums | Fristen im Bereich des geistigen Eigentums |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.11 § 2, XI.17 § 4 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.11 § 2, XI.17 § 4 |
und § 7 Absatz 1 und 2, XI.18 § 1 Absatz 2 und 3, XI.20 § 8 Absatz 2, | und § 7 Absatz 1 und 2, XI.18 § 1 Absatz 2 und 3, XI.20 § 8 Absatz 2, |
§ 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, XI.21 § 1 Absatz 1, abgeändert durch | § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, XI.21 § 1 Absatz 1, abgeändert durch |
das Gesetz vom 2. Mai 2009, und § 3, XI.23 § 6 Absatz 4, § 7 und § 9, | das Gesetz vom 2. Mai 2009, und § 3, XI.23 § 6 Absatz 4, § 7 und § 9, |
XI.24 § 3 Absatz 2, XI.55 § 10, XI.56 § 9, XI.64 § 1, XI.77 § 2 Absatz | XI.24 § 3 Absatz 2, XI.55 § 10, XI.56 § 9, XI.64 § 1, XI.77 § 2 Absatz |
1, XI.78 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | 1, XI.78 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2017, XI.96 § 1, XI.100, XI.102 § 2 Absatz 1, XI.132 § 3, | Dezember 2017, XI.96 § 1, XI.100, XI.102 § 2 Absatz 1, XI.132 § 3, |
XI.139 § 4, XI.147 § 1, XI.150 § 3 und XI.151 § 3; | XI.139 § 4, XI.147 § 1, XI.150 § 3 und XI.151 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten; | Erfindungspatenten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der |
Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur | Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur |
Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das | Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen |
Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches; | Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2022; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage |
verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 27. Juli 2022 beim | verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 27. Juli 2022 beim |
Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 | Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat; | Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass darauf | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass darauf |
abgezielt wird, den Zeitpunkt genauer zu bestimmen, ab dem bestimmte | abgezielt wird, den Zeitpunkt genauer zu bestimmen, ab dem bestimmte |
Fristen im Bereich des geistigen Eigentums zu laufen beginnen, wenn | Fristen im Bereich des geistigen Eigentums zu laufen beginnen, wenn |
der Ausgangspunkt der Frist mit einer Notifizierung oder Aufforderung | der Ausgangspunkt der Frist mit einer Notifizierung oder Aufforderung |
durch das Amt für geistiges Eigentum verbunden ist; dass sich die | durch das Amt für geistiges Eigentum verbunden ist; dass sich die |
betreffenden Fristen auf Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum | betreffenden Fristen auf Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum |
im Zusammenhang mit belgischen oder europäischen Erfindungspatenten, | im Zusammenhang mit belgischen oder europäischen Erfindungspatenten, |
ergänzenden Schutzzertifikaten und Sortenschutzrechten beziehen; | ergänzenden Schutzzertifikaten und Sortenschutzrechten beziehen; |
In der Erwägung, dass in dieser Hinsicht widerlegbare Vermutungen | In der Erwägung, dass in dieser Hinsicht widerlegbare Vermutungen |
eingeführt werden, wenn die Notifizierung oder Aufforderung durch das | eingeführt werden, wenn die Notifizierung oder Aufforderung durch das |
Amt für geistiges Eigentum per Einschreiben entweder per Post oder | Amt für geistiges Eigentum per Einschreiben entweder per Post oder |
über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer | über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer |
Einschreibesendungen erfolgt; dass durch diese Vermutungen darauf | Einschreibesendungen erfolgt; dass durch diese Vermutungen darauf |
abgezielt wird, für die Empfänger hinsichtlich der Berechnung der mit | abgezielt wird, für die Empfänger hinsichtlich der Berechnung der mit |
den vorerwähnten Notifizierungen oder Aufforderungen verbundenen | den vorerwähnten Notifizierungen oder Aufforderungen verbundenen |
Fristen, deren Nichteinhaltung einen Verlust von Rechten zur Folge | Fristen, deren Nichteinhaltung einen Verlust von Rechten zur Folge |
haben kann, Deutlichkeit zu schaffen; | haben kann, Deutlichkeit zu schaffen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | Artikel 1 - Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9. | Erfindungspatenten, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9. |
März 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | März 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 32 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders | "Art. 32 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders |
lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel | lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel |
1 und Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen | 1 und Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen |
oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder | oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder |
Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: | Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: |
1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten | 1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten |
Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den | Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den |
Postdiensten, | Postdiensten, |
2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für | 2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für |
die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem | die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem |
ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für | ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für |
den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung | den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung |
elektronischer Einschreibesendungen. | elektronischer Einschreibesendungen. |
§ 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder | § 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder |
Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 | Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 |
erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die | erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die |
betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen." | betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen." |
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der | Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der |
Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur | Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur |
Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das | Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen |
Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird | Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/1 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders | "Art. 2/1 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders |
lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel | lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel |
3 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen oder | 3 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen oder |
verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder | verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder |
Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: | Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: |
1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten | 1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten |
Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den | Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den |
Postdiensten, | Postdiensten, |
2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für | 2. wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für |
die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem | die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem |
ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für | ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für |
den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung | den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung |
elektronischer Einschreibesendungen. | elektronischer Einschreibesendungen. |
§ 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder | § 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder |
Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 | Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 |
erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die | erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die |
betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen." | betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2023 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2023 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | |
allemande à Malmedy. | |