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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services publics de secours Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 april 2003 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 april 2003
formation des membres des services publics de secours betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services besluit van 8 april 2003 betreffende de opleiding van de leden van de
publics de secours, établi par le Service central de traduction openbare hulpdiensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 8 april 2003 betreffende de
relatif à la formation des membres des services publics de secours. opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder 8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder
der öffentlichen Hilfsdienste der öffentlichen Hilfsdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993; Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des
Statuts des Zivilschutzkorps; Statuts des Zivilschutzkorps;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung
von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung,
zuletzt abgeändert am 4. August 1986; zuletzt abgeändert am 4. August 1986;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die
provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste; provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur
Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und
-bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989; -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung
der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von
Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und
Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und
-bekämpfung; -bekämpfung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur
Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad
eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines
Brandschutztechnikers; Brandschutztechnikers;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung
des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung
der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe; der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur
Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung; Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur
Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des
Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers
und eines Brandschutztechnikers; und eines Brandschutztechnikers;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01, das die Schlussfolgerungen der am Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01, das die Schlussfolgerungen der am
3. und 11. Dezember 2002 und am 21. Januar 2003 im Ausschuss der 3. und 11. Dezember 2002 und am 21. Januar 2003 im Ausschuss der
provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen
enthält; enthält;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 28. März 2003; vom 28. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
April 2003; April 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass im Rahmen der Reorganisation der Ausbildung der In der Erwägung, dass im Rahmen der Reorganisation der Ausbildung der
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste drei miteinander in engem Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste drei miteinander in engem
Zusammenhang stehende Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst Zusammenhang stehende Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst
worden sind; worden sind;
In der Erwägung, dass es in der Tat dringend notwendig ist, über eine In der Erwägung, dass es in der Tat dringend notwendig ist, über eine
einheitliche Regelung in Sachen Ausbildung der Mitglieder der einheitliche Regelung in Sachen Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste zu verfügen, da infolge der am 15. Oktober öffentlichen Hilfsdienste zu verfügen, da infolge der am 15. Oktober
2002 erfolgten Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 2002 erfolgten Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997
durch den Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die durch den Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die
Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der
öffentlichen Feuerwehrdienste besteht; öffentlichen Feuerwehrdienste besteht;
In der Erwägung, dass der vorliegende Entwurf eines Königlichen In der Erwägung, dass der vorliegende Entwurf eines Königlichen
Erlasses insbesondere verschiedene Arten von Ausbildungen vorsieht, Erlasses insbesondere verschiedene Arten von Ausbildungen vorsieht,
von denen einige gegebenenfalls Voraussetzung für eine Ernennung oder von denen einige gegebenenfalls Voraussetzung für eine Ernennung oder
Beförderung sind; Beförderung sind;
In der weiteren Erwägung, dass die Organisation einer angepassten In der weiteren Erwägung, dass die Organisation einer angepassten
Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste der Bevölkerung eine Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste der Bevölkerung eine
Dienstleistung von Qualität zusichern können; Dienstleistung von Qualität zusichern können;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister,
2. "Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses 2. "Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses
vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die
öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer
Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat, Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat,
3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV 3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV
des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 erwähnte des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 erwähnte
Kommission, Kommission,
4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der 4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der
öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten
des Zivilschutzes, des Zivilschutzes,
5. "Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein 5. "Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein
Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird, Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird,
6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder 6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder
theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse umfasst. theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse umfasst.
TITEL II - AUSBILDUNGSZENTREN TITEL II - AUSBILDUNGSZENTREN
KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste
Art. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein föderales Art. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein föderales
Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales
Ausbildungszentrum genannt, geschaffen. Ausbildungszentrum genannt, geschaffen.
Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von
Florival 91, in Grez-Doiceau. Florival 91, in Grez-Doiceau.
Art. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag: Art. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag:
1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung 1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung
des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen, des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen,
2. für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen 2. für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen
Hilfsdienste zu sorgen, Hilfsdienste zu sorgen,
3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug 3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug
auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln, auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln,
4. für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit 4. für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit
zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu sorgen, Union zu sorgen,
5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem 5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem
Beauftragten anvertraut werden, auszuführen. Beauftragten anvertraut werden, auszuführen.
Art. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen Art. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen
gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu
entrichtenden Einschreibegebühr festlegen. entrichtenden Einschreibegebühr festlegen.
Art. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des Art. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des
vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine
von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nr. 1 und von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nr. 1 und
2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese 2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese
Vollmachtserteilungen sind erneuerbar. Vollmachtserteilungen sind erneuerbar.
Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation
aller in Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines aller in Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines
Teils davon anvertrauen: Teils davon anvertrauen:
1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt, 1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt,
2. oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese 2. oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese
Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren. Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren.
Art. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem Art. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem
betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum
dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht. dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht.
KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen
Feuerwehrdienste Feuerwehrdienste
Abschnitt 1 - Zulassung Abschnitt 1 - Zulassung
Art. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Art. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die
öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen. öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen.
Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen
Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen
Ausbildungszentren" genannt. Ausbildungszentren" genannt.
Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen
Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet. Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet.
Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen
Ausbildungszentrums beigefügt. Ausbildungszentrums beigefügt.
Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren
Art. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen Art. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen
erteilt jedes provinziale Ausbildungszentrum den Mitgliedern der erteilt jedes provinziale Ausbildungszentrum den Mitgliedern der
öffentlichen Feuerwehrdienste die in Artikel 12 Nr. 1 und 3 erwähnten öffentlichen Feuerwehrdienste die in Artikel 12 Nr. 1 und 3 erwähnten
Ausbildungen. Ausbildungen.
Abschnitt III - Kontrolle Abschnitt III - Kontrolle
Art. 10 - Die provinzialen Ausbildungszentren werden vom Art. 10 - Die provinzialen Ausbildungszentren werden vom
Inspektionsdienst der allgemeinen Direktion Zivile Sicherheit, der Inspektionsdienst der allgemeinen Direktion Zivile Sicherheit, der
jedes Jahr einen Bericht mit seinen Anmerkungen verfasst, jedes Jahr einen Bericht mit seinen Anmerkungen verfasst,
kontrolliert. kontrolliert.
Dieser Bericht umfasst die Erwägungen des Hohen Ausbildungsrates in Dieser Bericht umfasst die Erwägungen des Hohen Ausbildungsrates in
Anwendung von Artikel 5 Nr. 4 des oben erwähnten Königlichen Erlasses Anwendung von Artikel 5 Nr. 4 des oben erwähnten Königlichen Erlasses
vom 4. April 2003. vom 4. April 2003.
Der Bericht muss dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach Der Bericht muss dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach
dem Jahr, auf das er sich bezieht, übermittelt werden. dem Jahr, auf das er sich bezieht, übermittelt werden.
Art. 11 - Der Minister kann auf der Grundlage eines Berichts, der von Art. 11 - Der Minister kann auf der Grundlage eines Berichts, der von
der in Artikel 10 erwähnten Inspektion erstellt wurde, durch einen mit der in Artikel 10 erwähnten Inspektion erstellt wurde, durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss die Zulassung eines provinzialen Gründen versehenen Beschluss die Zulassung eines provinzialen
Ausbildungszentrums aussetzen oder entziehen. Er hört vorher den Ausbildungszentrums aussetzen oder entziehen. Er hört vorher den
Direktor des Zentrums und den Provinzgouverneur an. Direktor des Zentrums und den Provinzgouverneur an.
Der Beschluss, durch den die Zulassung ausgesetzt oder entzogen wird, Der Beschluss, durch den die Zulassung ausgesetzt oder entzogen wird,
darf nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden darf nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden
Module abgeschlossen sind. Module abgeschlossen sind.
TITEL III - AUSBILDUNG DER MITGLIEDER DER ÖFFENTLICHEN TITEL III - AUSBILDUNG DER MITGLIEDER DER ÖFFENTLICHEN
FEUERWEHRDIENSTE FEUERWEHRDIENSTE
KAPITEL I - Verschiedene Ausbildungsarten KAPITEL I - Verschiedene Ausbildungsarten
Art. 12 - Die für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste Art. 12 - Die für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste
organisierten Ausbildungen umfassen: organisierten Ausbildungen umfassen:
1. die Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, 1. die Ausbildungen zur Erlangung von Brevets,
2. die Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen, 2. die Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen,
3. die Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen. 3. die Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen.
Art. 13 - Die Brevets werden den Mitgliedern der öffentlichen Art. 13 - Die Brevets werden den Mitgliedern der öffentlichen
Feuerwehrdienste nach Abschluss der Ausbildungen, die sie Feuerwehrdienste nach Abschluss der Ausbildungen, die sie
gegebenenfalls für eine Ernennung oder Beförderung bestanden haben gegebenenfalls für eine Ernennung oder Beförderung bestanden haben
müssen, ausgestellt. müssen, ausgestellt.
Die Brevets sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und Die Brevets sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und
erfolgreich abgeschlossen worden sind. erfolgreich abgeschlossen worden sind.
Art. 14 - Die Zeugnisse werden nach dem Abschluss spezifischer Art. 14 - Die Zeugnisse werden nach dem Abschluss spezifischer
Ausbildungen mit Bezug auf besondere Aufträge der öffentlichen Ausbildungen mit Bezug auf besondere Aufträge der öffentlichen
Feuerwehrdienste ausgestellt. Feuerwehrdienste ausgestellt.
Die Zeugnisse sind der Beweis dafür, dass ihr Inhaber die Ausbildungen Die Zeugnisse sind der Beweis dafür, dass ihr Inhaber die Ausbildungen
besucht und erfolgreich abgeschlossen hat und fähig ist, die mit besucht und erfolgreich abgeschlossen hat und fähig ist, die mit
diesen Aufträgen verbundenen Aufgaben durchzuführen. diesen Aufträgen verbundenen Aufgaben durchzuführen.
Art. 15 - Die Bescheinigungen werden nach dem Abschluss von Art. 15 - Die Bescheinigungen werden nach dem Abschluss von
Ausbildungen ausgestellt, deren Ziel die Wiederholung und Ausbildungen ausgestellt, deren Ziel die Wiederholung und
Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der
Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste ist. Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste ist.
Die Bescheinigungen sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen Die Bescheinigungen sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen
besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind. besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind.
Art. 16 - Die Anwesenheit der Personalmitglieder der öffentlichen Art. 16 - Die Anwesenheit der Personalmitglieder der öffentlichen
Feuerwehrdienste im Unterricht und ihre Teilnahme an den Prüfungen Feuerwehrdienste im Unterricht und ihre Teilnahme an den Prüfungen
werden mit Perioden des aktiven Dienstes gleichgesetzt. werden mit Perioden des aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Personalmitglieder Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Personalmitglieder
im Unterricht wird mit Perioden aktiven Dienstes gleichgesetzt. im Unterricht wird mit Perioden aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Art. 17 - § 1 - Die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden Art. 17 - § 1 - Die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden
zur Erlangung folgender Brevets durchgeführt: zur Erlangung folgender Brevets durchgeführt:
1. des Brevets eines Feuerwehrmanns, 1. des Brevets eines Feuerwehrmanns,
2. des Brevets eines Korporals, 2. des Brevets eines Korporals,
3. des Brevets eines Sergeanten, 3. des Brevets eines Sergeanten,
4. des Brevets eines Adjutanten, 4. des Brevets eines Adjutanten,
5. des Brevets eines Offiziers, 5. des Brevets eines Offiziers,
6. des Brevets eines Brandschutztechnikers, 6. des Brevets eines Brandschutztechnikers,
7. des Brevets im Bereich Krisenmanagement, 7. des Brevets im Bereich Krisenmanagement,
8. des Brevets eines Dienstleisters. 8. des Brevets eines Dienstleisters.
§ 2 - In Anlage I zu vorliegendem Erlass werden für jedes in § 1 § 2 - In Anlage I zu vorliegendem Erlass werden für jedes in § 1
erwähnte Brevet die Module der Ausbildung angeführt, nach deren erwähnte Brevet die Module der Ausbildung angeführt, nach deren
Abschluss das Brevet ausgestellt wird, sowie die Anzahl Stunden und Abschluss das Brevet ausgestellt wird, sowie die Anzahl Stunden und
die Anzahl Punkte, die jedes Modul enthalten muss. die Anzahl Punkte, die jedes Modul enthalten muss.
§ 3 - Bewerber um das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, § 3 - Bewerber um das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals,
eines Sergeanten und eines Adjutanten sind verpflichtet, an den eines Sergeanten und eines Adjutanten sind verpflichtet, an den
Pflichtmodulen und an einem unter den Wahlmodulen auszuwählenden Modul Pflichtmodulen und an einem unter den Wahlmodulen auszuwählenden Modul
teilzunehmen. teilzunehmen.
Art. 18 - Der Minister erstellt die in Artikel 12 Nr. 2 erwähnten Art. 18 - Der Minister erstellt die in Artikel 12 Nr. 2 erwähnten
Zeugnisse und bestimmt Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Zeugnisse und bestimmt Inhalt, Dauer und Modalitäten für die
Organisation der Ausbildungen, nach deren Abschluss Zeugnisse Organisation der Ausbildungen, nach deren Abschluss Zeugnisse
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
Der Minister legt auf Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates hin die Der Minister legt auf Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates hin die
Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen zur Erlangung von Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen zur Erlangung von
Zeugnissen fest. Zeugnissen fest.
Art. 19 - Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der in Art. 19 - Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der in
Artikel 12 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen werden dem Minister auf Artikel 12 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen werden dem Minister auf
Vorschlag des Föderalen Ausbildungszentrums oder des provinzialen Vorschlag des Föderalen Ausbildungszentrums oder des provinzialen
Ausbildungszentrums nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zur Ausbildungszentrums nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zur
Billigung vorgelegt. Billigung vorgelegt.
KAPITEL II - Organisation der Ausbildungen KAPITEL II - Organisation der Ausbildungen
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse Art. 20 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse
fest. fest.
Art. 21 - Die Lernunterlagen, die als schriftliche Hilfsmittel für den Art. 21 - Die Lernunterlagen, die als schriftliche Hilfsmittel für den
Unterricht dienen, werden den Schülern zur Verfügung gestellt, nachdem Unterricht dienen, werden den Schülern zur Verfügung gestellt, nachdem
ihr Inhalt vom Minister gebilligt worden ist. ihr Inhalt vom Minister gebilligt worden ist.
Abschnitt II - Von den in Titel II Kapitel 2 erwähnten provinzialen Abschnitt II - Von den in Titel II Kapitel 2 erwähnten provinzialen
Ausbildungszentren durchgeführte Ausbildungen Ausbildungszentren durchgeführte Ausbildungen
Art. 22 - Jedes Jahr und spätestens am 30. September bestimmt der Art. 22 - Jedes Jahr und spätestens am 30. September bestimmt der
Minister, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die Ausbildungen, Minister, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die Ausbildungen,
die von jedem provinzialen Ausbildungszentrum im folgenden die von jedem provinzialen Ausbildungszentrum im folgenden
Kalenderjahr organisiert werden müssen. Kalenderjahr organisiert werden müssen.
Diese Ausbildungen werden nach einer Analyse der Bedürfnisse bestimmt, Diese Ausbildungen werden nach einer Analyse der Bedürfnisse bestimmt,
die entweder von den in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 11. die entweder von den in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 11.
April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die
Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen erwähnten technischen Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen erwähnten technischen
Kommissionen vorgebracht werden oder, für die öffentlichen Kommissionen vorgebracht werden oder, für die öffentlichen
Feuerwehrdienste, die nicht zu einer Zone gehören, von den Behörden, Feuerwehrdienste, die nicht zu einer Zone gehören, von den Behörden,
denen sie unterstehen. denen sie unterstehen.
Art. 23 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilt das Art. 23 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilt das
provinziale Ausbildungszentrum dem Minister für jedes der Module, die provinziale Ausbildungszentrum dem Minister für jedes der Module, die
zu der von ihm durchgeführten Ausbildung gehören, Folgendes mit: zu der von ihm durchgeführten Ausbildung gehören, Folgendes mit:
1. den Stundenplan der Kurse, 1. den Stundenplan der Kurse,
2. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, 2. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers,
3. die Prüfungstermine, 3. die Prüfungstermine,
4. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. 4. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Abschnitt III - Modularsystem Abschnitt III - Modularsystem
Art. 24 - Das Modularsystem basiert auf der Unterteilung der in Art. 24 - Das Modularsystem basiert auf der Unterteilung der in
Artikel 12 erwähnten Ausbildungen in Ausbildungseinheiten, die Module Artikel 12 erwähnten Ausbildungen in Ausbildungseinheiten, die Module
genannt werden. genannt werden.
Art. 25 - Die Module können auf voneinander unabhängige Weise besucht Art. 25 - Die Module können auf voneinander unabhängige Weise besucht
werden, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die vorgesehen ist, dass werden, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die vorgesehen ist, dass
die Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssen. die Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssen.
Art. 26 - Bei der Einschreibung für die in den Artikeln 14 und 17 Art. 26 - Bei der Einschreibung für die in den Artikeln 14 und 17
erwähnten Ausbildungen gibt der Bewerber an, ob er eine gesamte erwähnten Ausbildungen gibt der Bewerber an, ob er eine gesamte
Ausbildung oder gegebenenfalls nur eines oder mehrere ihrer Module Ausbildung oder gegebenenfalls nur eines oder mehrere ihrer Module
besuchen möchte. besuchen möchte.
Art. 27 - Die Module sind zusammenrechenbar. Art. 27 - Die Module sind zusammenrechenbar.
Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über
dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt, die nachstehend Zertifikat dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt, die nachstehend Zertifikat
genannt wird. genannt wird.
Jedes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum Jedes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum
der Ausstellung. der Ausstellung.
Die Summe der Zertifikate über die zu einer Ausbildung gehörenden Die Summe der Zertifikate über die zu einer Ausbildung gehörenden
Module führt nach bestandener Prüfung über das letzte Modul zur Module führt nach bestandener Prüfung über das letzte Modul zur
Ausstellung der in Artikel 12 Nr. 1 bis 3 erwähnten Brevets, Zeugnisse Ausstellung der in Artikel 12 Nr. 1 bis 3 erwähnten Brevets, Zeugnisse
oder Bescheinigungen. oder Bescheinigungen.
Art. 28 - Wenn die zu einer der in Artikel 12 erwähnten Ausbildung Art. 28 - Wenn die zu einer der in Artikel 12 erwähnten Ausbildung
gehörenden Module in verschiedenen provinzialen Ausbildungszentren gehörenden Module in verschiedenen provinzialen Ausbildungszentren
besucht worden sind, wird das Brevet, das Zeugnis oder die besucht worden sind, wird das Brevet, das Zeugnis oder die
Bescheinigung von dem provinzialen Ausbildungszentrum ausgestellt, in Bescheinigung von dem provinzialen Ausbildungszentrum ausgestellt, in
dem der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die Prüfung über das letzte dem der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die Prüfung über das letzte
Modul bestanden hat. Modul bestanden hat.
KAPITEL III - Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen KAPITEL III - Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen
Abschnitt I - Zulassung zu den Ausbildungen Abschnitt I - Zulassung zu den Ausbildungen
Art. 29 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Art. 29 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines
Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe, Berufskorporale auf Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe, Berufskorporale auf
Probe und Unterleutnants auf Probe zugelassen. Probe und Unterleutnants auf Probe zugelassen.
Art. 30 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals Art. 30 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals
werden Feuerwehrleute zugelassen, die am Datum der Einschreibung für werden Feuerwehrleute zugelassen, die am Datum der Einschreibung für
diese Ausbildung zwei Jahre allgemeines Dienstalter - Probezeit diese Ausbildung zwei Jahre allgemeines Dienstalter - Probezeit
einbegriffen - aufweisen, Berufskorporale auf Probe, die Inhaber des einbegriffen - aufweisen, Berufskorporale auf Probe, die Inhaber des
Brevets eines Feuerwehrmanns sind, und Unterleutnants auf Probe, die Brevets eines Feuerwehrmanns sind, und Unterleutnants auf Probe, die
Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind. Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind.
Art. 31 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Art. 31 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines
Sergeanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes Sergeanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes
zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit
mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Korporals sind, mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Korporals sind,
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die Inhaber zumindest Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die Inhaber zumindest
des Dienstgrades eines Korporals sind, und Unterleutnants auf Probe, des Dienstgrades eines Korporals sind, und Unterleutnants auf Probe,
die Inhaber des Brevets eines Korporals sind. die Inhaber des Brevets eines Korporals sind.
Art. 32 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Art. 32 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines
Adjutanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes Adjutanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes
zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit
mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind, mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind,
Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeant-Majore und Unterleutnants auf Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeant-Majore und Unterleutnants auf
Probe, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind. Probe, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind.
Art. 33 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Offiziers Art. 33 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Offiziers
werden Adjutanten zugelassen, Mitglieder eines öffentlichen werden Adjutanten zugelassen, Mitglieder eines öffentlichen
Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung
Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind, und Unterleutnants auf Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind, und Unterleutnants auf
Probe, die Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind. Probe, die Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind.
Art. 34 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Art. 34 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines
Brandschutztechnikers werden folgende Personen zugelassen: Brandschutztechnikers werden folgende Personen zugelassen:
1. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der 1. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der
Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers
sind, und Offiziere, sind, und Offiziere,
2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der 2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der
Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber eines der Diplome sind, die Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber eines der Diplome sind, die
Zugang geben zu den in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Zugang geben zu den in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
erwähnten Stellen der Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst, oder erwähnten Stellen der Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst, oder
Inhaber eines der Diplome, die erwähnt sind in Anlage 1 zum Inhaber eines der Diplome, die erwähnt sind in Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen
Feuerwehrdienste. Feuerwehrdienste.
Art. 35 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets im Bereich Art. 35 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets im Bereich
Krisenmanagement werden folgende Personen zugelassen: Krisenmanagement werden folgende Personen zugelassen:
1. Offiziere, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung 1. Offiziere, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung
Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind,
2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der 2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der
Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers
und des Brevets eines Brandschutztechnikers sind. und des Brevets eines Brandschutztechnikers sind.
Art. 36 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Art. 36 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines
Dienstleiters werden Offiziere eines öffentlichen Feuerwehrdienstes Dienstleiters werden Offiziere eines öffentlichen Feuerwehrdienstes
zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung: zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung:
1. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, 1. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind,
2. Inhaber des Brevets im Bereich Krisenmanagement sind, 2. Inhaber des Brevets im Bereich Krisenmanagement sind,
3. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier 3. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier
haben, Probezeit einbegriffen. haben, Probezeit einbegriffen.
Art. 37 - § 1 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste Art. 37 - § 1 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste
dürfen sich nur nach gleich lautender und mit Gründen versehener dürfen sich nur nach gleich lautender und mit Gründen versehener
Stellungnahme des Dienstleiters und mit vorheriger Genehmigung der Stellungnahme des Dienstleiters und mit vorheriger Genehmigung der
Verwaltungsbehörde, der sie unterstehen, für eine der in Artikel 12 Verwaltungsbehörde, der sie unterstehen, für eine der in Artikel 12
erwähnten Ausbildungen oder für eines oder mehrere der zu dieser erwähnten Ausbildungen oder für eines oder mehrere der zu dieser
Ausbildung gehörenden Module einschreiben. Ausbildung gehörenden Module einschreiben.
§ 2 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste können das § 2 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste können das
provinziale Ausbildungszentrum, in dem sie eine Ausbildung oder ein provinziale Ausbildungszentrum, in dem sie eine Ausbildung oder ein
Modul besuchen möchten, frei wählen. Modul besuchen möchten, frei wählen.
§ 3 - Um gültig zu sein, muss die Einschreibung für eine Ausbildung § 3 - Um gültig zu sein, muss die Einschreibung für eine Ausbildung
oder für eines oder mehrere der zu einer Ausbildung gehörenden Module oder für eines oder mehrere der zu einer Ausbildung gehörenden Module
spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die
Ausbildung beginnt, an das provinziale Ausbildungszentrum, in dem der Ausbildung beginnt, an das provinziale Ausbildungszentrum, in dem der
Anwärter diese Ausbildung oder dieses beziehungsweise diese Modul(e) Anwärter diese Ausbildung oder dieses beziehungsweise diese Modul(e)
besuchen möchte, gerichtet werden. besuchen möchte, gerichtet werden.
Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
kann mit vorheriger Genehmigung des Generaldirektors der kann mit vorheriger Genehmigung des Generaldirektors der
Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seines Beauftragten jede in Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seines Beauftragten jede in
Artikel 12 erwähnte Ausbildung besuchen. Artikel 12 erwähnte Ausbildung besuchen.
Art. 39 - Spätestens am Ende der zweiten Woche nach Schliessung der Art. 39 - Spätestens am Ende der zweiten Woche nach Schliessung der
Einschreibungen gemäss Artikel 37 § 3 übermittelt das provinziale Einschreibungen gemäss Artikel 37 § 3 übermittelt das provinziale
Ausbildungszentrum der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit die Ausbildungszentrum der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit die
Liste der Eingeschriebenen. Liste der Eingeschriebenen.
Art. 40 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf sich niemand mehr als Art. 40 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf sich niemand mehr als
zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben. zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben.
Abschnitt II - Prüfungen Abschnitt II - Prüfungen
Art. 41 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Art. 41 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der
Prüfungen fest. Prüfungen fest.
Art. 42 - Jedes der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Module wird mit einer Art. 42 - Jedes der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Module wird mit einer
Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil
umfasst. umfasst.
Art. 43 - Bewerber müssen die das Modul betreffende Prüfung in dem Art. 43 - Bewerber müssen die das Modul betreffende Prüfung in dem
Zentrum ablegen, in dem sie die Ausbildung besucht haben. Zentrum ablegen, in dem sie die Ausbildung besucht haben.
Wenn ein Bewerber sich in Anwendung von Artikel 40 nicht mehr für ein Wenn ein Bewerber sich in Anwendung von Artikel 40 nicht mehr für ein
Modul einschreiben kann, wählt er frei das provinziale Modul einschreiben kann, wählt er frei das provinziale
Ausbildungszentrum, in dem er die Prüfung über dieses Modul ablegen Ausbildungszentrum, in dem er die Prüfung über dieses Modul ablegen
möchte. möchte.
Art. 44 - Die Brevets, Zeugnisse und Bescheinigungen werden den Art. 44 - Die Brevets, Zeugnisse und Bescheinigungen werden den
Bewerbern ausgestellt, die für jedes zur Ausbildung gehörende Modul Bewerbern ausgestellt, die für jedes zur Ausbildung gehörende Modul
mindestens 60% erreichen. mindestens 60% erreichen.
Art. 45 - Niemand darf die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr Art. 45 - Niemand darf die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr
als vier Mal ablegen. als vier Mal ablegen.
Art. 46 - Nach Abschluss jeder Prüfungsperiode werden die Resultate Art. 46 - Nach Abschluss jeder Prüfungsperiode werden die Resultate
der Prüfungsbesprechungen an den Minister weitergeleitet. der Prüfungsbesprechungen an den Minister weitergeleitet.
KAPITEL IV - Gleichsetzungen und Befreiungen KAPITEL IV - Gleichsetzungen und Befreiungen
Art. 47 - Der Minister entscheidet, nachdem er die Stellungnahme der Art. 47 - Der Minister entscheidet, nachdem er die Stellungnahme der
Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat, über die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat, über die
Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets. Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets.
Art. 48 - Der Minister gewährt die Befreiung von Ausbildungen und Art. 48 - Der Minister gewährt die Befreiung von Ausbildungen und
Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für
Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat. Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat.
KAPITEL V - Gleichsetzungen KAPITEL V - Gleichsetzungen
Art. 49 - Das Brevet eines Korporals gilt gleichsam als Brevet eines Art. 49 - Das Brevet eines Korporals gilt gleichsam als Brevet eines
Feuerwehrmanns. Feuerwehrmanns.
Das Brevet eines Sergeanten gilt gleichsam als Brevet eines Das Brevet eines Sergeanten gilt gleichsam als Brevet eines
Feuerwehrmanns und eines Korporals. Feuerwehrmanns und eines Korporals.
Das Brevet eines Adjutanten gilt gleichsam als Brevet eines Das Brevet eines Adjutanten gilt gleichsam als Brevet eines
Feuerwehrmanns, eines Korporals und eines Sergeanten. Feuerwehrmanns, eines Korporals und eines Sergeanten.
Das Brevet eines Offiziers gilt gleichsam als Brevet eines Das Brevet eines Offiziers gilt gleichsam als Brevet eines
Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines
Adjutanten. Adjutanten.
Das Brevet eines Dienstleiters gilt gleichsam als Brevet eines Das Brevet eines Dienstleiters gilt gleichsam als Brevet eines
Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten
und eines Offiziers. und eines Offiziers.
TITEL IV - PROVINZIALEN AUSBILDUNGSZENTREN GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE TITEL IV - PROVINZIALEN AUSBILDUNGSZENTREN GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE
Art. 50 - Für die Ausbildungen zur Erlangung der Brevets werden pro Art. 50 - Für die Ausbildungen zur Erlangung der Brevets werden pro
Schüler Zuschüsse gewährt, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: Schüler Zuschüsse gewährt, deren Beträge wie folgt festgelegt werden:
1. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines 1. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines
Feuerwehrmanns: 520 Euro, Feuerwehrmanns: 520 Euro,
2. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 460 2. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 460
Euro, Euro,
3. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 3. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:
405 Euro, 405 Euro,
4. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 4. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:
580 Euro, 580 Euro,
5. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: 5. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Offiziers:
a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 840 a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 840
Euro, Euro,
b) für die Unterleutnants auf Probe: b) für die Unterleutnants auf Probe:
- für das Brevet eines Feuerwehrmanns: 520 Euro, - für das Brevet eines Feuerwehrmanns: 520 Euro,
- für das Brevet eines Korporals: 345 Euro, - für das Brevet eines Korporals: 345 Euro,
- für das Brevet eines Sergeanten: 550 Euro, - für das Brevet eines Sergeanten: 550 Euro,
- für das Brevet eines Adjutanten: 406 Euro, - für das Brevet eines Adjutanten: 406 Euro,
- für das Brevet eines Offiziers: 645 Euro, - für das Brevet eines Offiziers: 645 Euro,
6. für das Brevet eines Brandschutztechnikers: 840 Euro, 6. für das Brevet eines Brandschutztechnikers: 840 Euro,
7. für das Brevet im Bereich Krisenmanagement: 300 Euro, 7. für das Brevet im Bereich Krisenmanagement: 300 Euro,
8. für das Brevet eines Dienstleiters: 840 Euro. 8. für das Brevet eines Dienstleiters: 840 Euro.
Der Betrag der Zuschüsse in Bezug auf die zu den in Absatz 1 erwähnten Der Betrag der Zuschüsse in Bezug auf die zu den in Absatz 1 erwähnten
Ausbildungen gehörenden Module wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Ausbildungen gehörenden Module wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
für jedes Modul festgelegt. für jedes Modul festgelegt.
Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von
Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein
Zuschuss gewährt, der berechnet wird, indem man die für das Modul Zuschuss gewährt, der berechnet wird, indem man die für das Modul
vorgesehene Anzahl Stunden mit 3,5 Euro multipliziert. vorgesehene Anzahl Stunden mit 3,5 Euro multipliziert.
Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Modul mindestens 4 Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Modul mindestens 4
Stunden umfasst. Stunden umfasst.
Art. 52 - Die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Zuschüsse werden nur Art. 52 - Die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Zuschüsse werden nur
dann gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler mindestens drei Viertel dann gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler mindestens drei Viertel
der Unterrichtsstunden besucht hat und an allen Prüfungen über das der Unterrichtsstunden besucht hat und an allen Prüfungen über das
Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat. Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat.
Art. 53 - Wenn ein Schüler nicht alle Prüfungen über ein Modul Art. 53 - Wenn ein Schüler nicht alle Prüfungen über ein Modul
abgelegt hat, wird der Zuschuss um zehn Prozent verringert. abgelegt hat, wird der Zuschuss um zehn Prozent verringert.
Art. 54 - Das provinziale Ausbildungszentrum reicht alle Anträge auf Art. 54 - Das provinziale Ausbildungszentrum reicht alle Anträge auf
Bezuschussung beim Minister ein. Bezuschussung beim Minister ein.
Der Antrag muss dem vom Minister festgelegten Muster entsprechen. Der Antrag muss dem vom Minister festgelegten Muster entsprechen.
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die 1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die
jeweils in den Artikeln 52 und 53 erwähnten Bedingungen erfüllen, jeweils in den Artikeln 52 und 53 erwähnten Bedingungen erfüllen,
2. ein Bericht, durch den nachgewiesen wird, das der Unterricht den 2. ein Bericht, durch den nachgewiesen wird, das der Unterricht den
einschlägigen Bestimmungen entspricht. einschlägigen Bestimmungen entspricht.
Art. 55 - Um zulässig zu sein, müssen die Anträge auf Bezuschussung Art. 55 - Um zulässig zu sein, müssen die Anträge auf Bezuschussung
der Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Oktober eines der Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Oktober eines
Jahres und dem 30. September des folgenden Jahres abgeschlossen sind, Jahres und dem 30. September des folgenden Jahres abgeschlossen sind,
spätestens am 31. Oktober des letztgenannten Jahres eingereicht spätestens am 31. Oktober des letztgenannten Jahres eingereicht
werden. werden.
Art. 56 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der Art. 56 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der
Haushaltsmittelbeträge gemäss folgender Prioritätsreihenfolge gewährt: Haushaltsmittelbeträge gemäss folgender Prioritätsreihenfolge gewährt:
1. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets 1. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets
gehörenden Module, deren Organisation vom Minister beantragt wurde, gehörenden Module, deren Organisation vom Minister beantragt wurde,
2. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von 2. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von
Zeugnissen gehörenden Module, Zeugnissen gehörenden Module,
3. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von 3. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von
Bescheinigungen gehörenden Module. Bescheinigungen gehörenden Module.
Art. 57 - Jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird jährlich ein Art. 57 - Jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird jährlich ein
Funktionszuschuss von 2 090 Euro gewährt. Funktionszuschuss von 2 090 Euro gewährt.
Ausser dem in Absatz 1 erwähnten Zuschuss wird dem provinzialen Ausser dem in Absatz 1 erwähnten Zuschuss wird dem provinzialen
Ausbildungszentrum für die Lütticher Feuerwehrdienste für die Ausbildungszentrum für die Lütticher Feuerwehrdienste für die
Organisation von Ausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste Organisation von Ausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste
der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zusätzlicher Zuschuss von 690 der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zusätzlicher Zuschuss von 690
Euro gewährt. Euro gewährt.
Art. 58 - Die in den Artikeln 50, 51 und 57 erwähnten Beträge werden Art. 58 - Die in den Artikeln 50, 51 und 57 erwähnten Beträge werden
am 1. Januar jeden Jahres indexiert. am 1. Januar jeden Jahres indexiert.
Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 110,22 des Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 110,22 des
Monats Januar 2002 (Basis 1996 = 100). Monats Januar 2002 (Basis 1996 = 100).
Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse
der Module anwendbar, für die der Unterricht im betreffenden Jahr der Module anwendbar, für die der Unterricht im betreffenden Jahr
begonnen hat. begonnen hat.
TITEL V - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL V - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 60 - Die provinzialen Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des Art. 60 - Die provinzialen Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind gemäss dem In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind gemäss dem
Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, behalten ihre Zulassung. Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, behalten ihre Zulassung.
Art. 61 - § 1 - Als Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten Art. 61 - § 1 - Als Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten
und Adjutanten gelten gleichsam: und Adjutanten gelten gleichsam:
1. das Brevet eines Unteroffiziers, dass von den zugelassenen 1. das Brevet eines Unteroffiziers, dass von den zugelassenen
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen
Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt wurde, Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt wurde,
2. das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines 2. das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines
Unteroffiziers, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf der Unteroffiziers, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf der
Grundlage eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses, Grundlage eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses,
3. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet A,
4. das vom Staat ausgestellte Brevet B, 4. das vom Staat ausgestellte Brevet B,
5. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 5. das vom Staat ausgestellte Brevet C,
6. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines 6. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines
Berufsoffiziers, Berufsoffiziers,
7. das Brevet eines Unterleutnants. 7. das Brevet eines Unterleutnants.
§ 2 - Als Brevet eines Offiziers gelten gleichsam: § 2 - Als Brevet eines Offiziers gelten gleichsam:
1. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 1. das vom Staat ausgestellte Brevet A,
2. das vom Staat ausgestellte Brevet B, 2. das vom Staat ausgestellte Brevet B,
3. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet C,
4. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines 4. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines
Berufsoffiziers, Berufsoffiziers,
5. das Brevet eines Unterleutnants. 5. das Brevet eines Unterleutnants.
Art. 62 - § 1 - Die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Art. 62 - § 1 - Die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines
Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten,
eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines
Dienstleiters, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Dienstleiters, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses begonnen haben, umfassen die in der Anlage 3 zum vorliegenden Erlasses begonnen haben, umfassen die in der Anlage 3 zum vorliegenden
Erlass angeführten Kurse. Erlass angeführten Kurse.
Als begonnen gelten die Kurse, für die die Einschreibungen am Datum Als begonnen gelten die Kurse, für die die Einschreibungen am Datum
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind. des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind.
§ 2 - Jeder der in § 1 erwähnten Kurse wird mit einer Prüfung § 2 - Jeder der in § 1 erwähnten Kurse wird mit einer Prüfung
abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst. abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst.
Das in § 1 erwähnte Brevet wird den Schülern ausgestellt, die Das in § 1 erwähnte Brevet wird den Schülern ausgestellt, die
mindestens fünf Zehntel der Punkte für jede Prüfung erhalten haben. mindestens fünf Zehntel der Punkte für jede Prüfung erhalten haben.
§ 3 - Solange der Minister die in Artikel 18 erwähnten Massnahmen § 3 - Solange der Minister die in Artikel 18 erwähnten Massnahmen
nicht getroffen hat, werden die spezifischen Ausbildungen von den nicht getroffen hat, werden die spezifischen Ausbildungen von den
provinzialen Ausbildungszentren organisiert. provinzialen Ausbildungszentren organisiert.
§ 4 - 1. Für die in § 1 erwähnten Kurse wird pro eingeschriebenen § 4 - 1. Für die in § 1 erwähnten Kurse wird pro eingeschriebenen
Schüler, der drei Viertel der Kurse besucht hat und an zumindest einer Schüler, der drei Viertel der Kurse besucht hat und an zumindest einer
vollständigen diese Kurse abschliessenden Prüfungssitzung teilgenommen vollständigen diese Kurse abschliessenden Prüfungssitzung teilgenommen
hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt:
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:
247,89 Euro, 247,89 Euro,
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 371,84 - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 371,84
Euro, Euro,
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 371,84 - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 371,84
Euro, Euro,
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 495,79 - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 495,79
Euro, Euro,
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants:
743,68 Euro, 743,68 Euro,
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines
Brandschutztechnikers: 743,68 Euro, Brandschutztechnikers: 743,68 Euro,
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 743,68 - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 743,68
Euro. Euro.
In Abweichung von Absatz 1 wird pro Schüler für jeden Kursus, dessen In Abweichung von Absatz 1 wird pro Schüler für jeden Kursus, dessen
Programm er zumindest zu drei Vierteln besucht hat, ebenfalls ein Programm er zumindest zu drei Vierteln besucht hat, ebenfalls ein
Zuschuss gewährt. In diesem Fall wird der Zuschussbetrag wie die in Zuschuss gewährt. In diesem Fall wird der Zuschussbetrag wie die in
Nr. 2 erwähnten Beträge berechnet. Nr. 2 erwähnten Beträge berechnet.
2. Für die Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse, die vor dem 2. Für die Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse, die vor dem
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben,
wird pro eingeschriebenen Schüler ein wie folgt festgelegter Zuschuss wird pro eingeschriebenen Schüler ein wie folgt festgelegter Zuschuss
gewährt: gewährt:
- für die Kurse mit einer Dauer von 6 bis zu 20 Stunden: 61,97 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 6 bis zu 20 Stunden: 61,97 Euro,
- für die Kurse mit einer Dauer von 21 bis zu 40 Stunden: 86,76 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 21 bis zu 40 Stunden: 86,76 Euro,
- für die Kurse mit einer Dauer von 41 bis zu 60 Stunden: 173,52 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 41 bis zu 60 Stunden: 173,52 Euro,
- für die Kurse mit einer Dauer von 61 bis zu 80 Stunden: 260,29 Euro, - für die Kurse mit einer Dauer von 61 bis zu 80 Stunden: 260,29 Euro,
- für die Kurse mit einer Dauer von 81 Stunden und mehr: 347,05 Euro. - für die Kurse mit einer Dauer von 81 Stunden und mehr: 347,05 Euro.
3. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die 3. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den
Index 162,11 des Monats Februar 1995 gekoppelt (Basis 1981 = 100). Index 162,11 des Monats Februar 1995 gekoppelt (Basis 1981 = 100).
TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 63 - Es werden aufgehoben: Art. 63 - Es werden aufgehoben:
1. die Artikel 10 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 1. die Artikel 10 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954
zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps,
2. der Königliche Erlass vom 16. April 1974 zur Einführung von 2. der Königliche Erlass vom 16. April 1974 zur Einführung von
Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt
abgeändert am 4. August 1986, abgeändert am 4. August 1986,
3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen 3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste,
4. der Ministerielle Erlass vom 22. April 1974 zur Organisation der 4. der Ministerielle Erlass vom 22. April 1974 zur Organisation der
Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt
abgeändert am 16. Januar 1989, abgeändert am 16. Januar 1989,
5. der Ministerielle Erlass vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der 5. der Ministerielle Erlass vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der
Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von
Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und
Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und
-bekämpfung, -bekämpfung,
6. der Ministerielle Erlass vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der 6. der Ministerielle Erlass vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der
Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines
Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers, Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers,
7. der Ministerielle Erlass vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des 7. der Ministerielle Erlass vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des
Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der
Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe, Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe,
8. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1984 zur Bestimmung der 8. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1984 zur Bestimmung der
Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung, Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung,
9. der Ministerielle Erlass vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der 9. der Ministerielle Erlass vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der
Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines
Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines
Brandschutztechnikers. Brandschutztechnikers.
Art. 64 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 64 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage I Anlage I
AUSBILDUNGSPROGRAMM AUSBILDUNGSPROGRAMM
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage II Anlage II
BETRAG DER ZUSCHÜSSE BETRAG DER ZUSCHÜSSE
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
ANLAGE III ANLAGE III
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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