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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 relatif à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002
protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst
travail seksueel gedrag op het werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 juillet 2002 relatif à la protection contre la violence et besluit van 11 juli 2002 betreffende de bescherming tegen geweld,
le harcèlement moral ou sexuel au travail, établi par le Service pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk, opgemaakt door de
central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 betreffende de
relatif à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op
sexuel au travail. het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass über den Schutz vor Gewalt und 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass über den Schutz vor Gewalt und
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 2 § 3, des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Artikels 2 § 3, des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. April 1999, der Artikel 32quater § 2, 32quinquies und Gesetz vom 7. April 1999, der Artikel 32quater § 2, 32quinquies und
32sexies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des 32sexies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des
Artikels 80 Absatz 1; Artikels 80 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
insbesondere der Artikel 4, 9, 14 und 22; insbesondere der Artikel 4, 9, 14 und 22;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere
des Artikels 2 und des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen des Artikels 2 und des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. Mai 1999; Erlass vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere
des Artikels 13bis [sic, zu lesen ist: des Artikels 13 ter], eingefügt des Artikels 13bis [sic, zu lesen ist: des Artikels 13 ter], eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, und der Artikel 21 durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, und der Artikel 21
und 22; und 22;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 95; Artikels 95;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz am 1. Juli 2002 in Kraft oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz am 1. Juli 2002 in Kraft
tritt; dass die in den neuen Artikeln 32quater § 2 und 32sexies § 4 tritt; dass die in den neuen Artikeln 32quater § 2 und 32sexies § 4
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Ausführungsmassnahmen am bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Ausführungsmassnahmen am
selben Datum in Kraft treten müssen; selben Datum in Kraft treten müssen;
Dass es nämlich unmöglich ist, die Bestimmungen des neuen Gesetzes Dass es nämlich unmöglich ist, die Bestimmungen des neuen Gesetzes
effektiv anzuwenden, solange die Verfahren und Befugnisse, die effektiv anzuwenden, solange die Verfahren und Befugnisse, die
Aufträge und die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater nicht näher Aufträge und die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater nicht näher
bestimmt sind; dass, wenn diese Massnahmen nicht unverzüglich bestimmt sind; dass, wenn diese Massnahmen nicht unverzüglich
getroffen werden, die Arbeitnehmer schwer benachteiligt werden können, getroffen werden, die Arbeitnehmer schwer benachteiligt werden können,
da es ihnen unmöglich sein wird, ihre Rechte unverzüglich geltend zu da es ihnen unmöglich sein wird, ihre Rechte unverzüglich geltend zu
machen; dass die Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich über die konkreten machen; dass die Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich über die konkreten
Massnahmen informiert werden müssen, die sie im Hinblick auf den Massnahmen informiert werden müssen, die sie im Hinblick auf den
Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz treffen müssen; dass dies umso wichtiger Belästigung am Arbeitsplatz treffen müssen; dass dies umso wichtiger
ist, als immer mehr Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller ist, als immer mehr Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt werden und es sich also um Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt werden und es sich also um
ein akutes soziales Problem handelt; dass es folglich notwendig ist, ein akutes soziales Problem handelt; dass es folglich notwendig ist,
unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, damit vorliegender unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, damit vorliegender
Entwurf eines Königlichen Erlasses am 1. Juli 2002 in Kraft treten Entwurf eines Königlichen Erlasses am 1. Juli 2002 in Kraft treten
kann; kann;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.720/1 vom 27. Juni Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.720/1 vom 27. Juni
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 §
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, und auf Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, und auf
nicht in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Personen, nicht in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Personen,
die sich am Arbeitsplatz befinden. die sich am Arbeitsplatz befinden.
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
versteht man unter: versteht man unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein Arbeitnehmer 2. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein Arbeitnehmer
oder eine andere Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, oder eine andere Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist,
bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch belästigt, bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch belästigt,
bedroht oder angegriffen wird, bedroht oder angegriffen wird,
3. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: unrechtmässiges und 3. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: unrechtmässiges und
wiederholtes Verhalten jeden Ursprungs, von ausserhalb oder innerhalb wiederholtes Verhalten jeden Ursprungs, von ausserhalb oder innerhalb
des Unternehmens oder der Einrichtung, das sich insbesondere durch des Unternehmens oder der Einrichtung, das sich insbesondere durch
einseitige Verhaltensweisen, Worte, Einschüchterungen, Handlungen, einseitige Verhaltensweisen, Worte, Einschüchterungen, Handlungen,
Gebärden und schriftliche Äusserungen äussert, die zum Ziel oder zur Gebärden und schriftliche Äusserungen äussert, die zum Ziel oder zur
Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche
oder geistige Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen oder geistige Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen
Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, bei der Ausführung Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, bei der Ausführung
der Arbeit beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre der Arbeit beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre
Arbeitsstelle in Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, Arbeitsstelle in Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde,
feindselige, entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung feindselige, entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung
geschaffen wird, geschaffen wird,
4. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form verbalen, nicht 4. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form verbalen, nicht
verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, von dem verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, von dem
derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiss oder wissen müsste, derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiss oder wissen müsste,
dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt, dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt,
5. anderen Personen am Arbeitsplatz: Personen, die mit Arbeitnehmern 5. anderen Personen am Arbeitsplatz: Personen, die mit Arbeitnehmern
bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, insbesondere bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, insbesondere
Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler und Studenten Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler und Studenten
und Zulagenempfänger, und Zulagenempfänger,
6. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die 6. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die
entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist, gemäss Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist, gemäss
Artikel 32sexies des Gesetzes bestimmt wird und auf die psychosozialen Artikel 32sexies des Gesetzes bestimmt wird und auf die psychosozialen
Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist, Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist,
7. Vertrauensperson: die Person, die dem zuständigen 7. Vertrauensperson: die Person, die dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater beisteht, wie sie gemäss Artikel 32sexies Gefahrenverhütungsberater beisteht, wie sie gemäss Artikel 32sexies
des Gesetzes erwähnt ist und bestimmt wird, des Gesetzes erwähnt ist und bestimmt wird,
8. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 8. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer
Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.
Abschnitt II - Allgemeine Grundsätze Abschnitt II - Allgemeine Grundsätze
Art. 3 - Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen des dynamischen Art. 3 - Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen des dynamischen
Risikoverwaltungssystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikoverwaltungssystems auf der Grundlage der Ergebnisse der
Risikoanalyse die in Anwendung von Artikel 32quater des Gesetzes zu Risikoanalyse die in Anwendung von Artikel 32quater des Gesetzes zu
ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen.
Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen
werden in einen spezifischen Abschnitt im Globalplan zur werden in einen spezifischen Abschnitt im Globalplan zur
Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm
aufgenommen, die in den Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses aufgenommen, die in den Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses
vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss der Arbeitgeber für Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss der Arbeitgeber für
alle Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am alle Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz, deren Opfer die Arbeitnehmer gewesen sind und die Arbeitsplatz, deren Opfer die Arbeitnehmer gewesen sind und die
Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde sind oder in dem in Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde sind oder in dem in
Artikel 6 erwähnten Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz Artikel 6 erwähnten Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz
eingetragen worden sind, eine Risikoanalyse durchführen. eingetragen worden sind, eine Risikoanalyse durchführen.
Diese Analyse muss es ermöglichen, die Wirksamkeit der getroffenen Diese Analyse muss es ermöglichen, die Wirksamkeit der getroffenen
Gefahrenverhütungsmassnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die Gefahrenverhütungsmassnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die
geeigneten Gefahrenverhütungsmassnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen geeigneten Gefahrenverhütungsmassnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen
sind, insbesondere in Zusammenhang mit: sind, insbesondere in Zusammenhang mit:
1. der Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, 1. der Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung,
2. der Gestaltung der Arbeitsplätze, 2. der Gestaltung der Arbeitsplätze,
3. der Revision der Verfahren, wenn diese sich als unangemessen oder 3. der Revision der Verfahren, wenn diese sich als unangemessen oder
undurchführbar erwiesen haben, undurchführbar erwiesen haben,
4. der Aufklärung und der Ausbildung der Arbeitnehmer. 4. der Aufklärung und der Ausbildung der Arbeitnehmer.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die
Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses
über alle nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: über alle nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf:
1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse 1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse
und die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, und die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen,
2. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer Opfer von 2. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer Opfer von
Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu
sein glaubt, sein glaubt,
3. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung beurkunden zu 3. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung beurkunden zu
lassen, wenn er Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller lassen, wenn er Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz von ausserhalb des Unternehmens zu sein Belästigung am Arbeitsplatz von ausserhalb des Unternehmens zu sein
glaubt, glaubt,
4. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel 4. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel
32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, 32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird,
5. die infolge einer mit Gründen versehenen Beschwerde ergriffenen 5. die infolge einer mit Gründen versehenen Beschwerde ergriffenen
Massnahmen, Massnahmen,
6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder 6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten.
Ausserdem hat jeder Arbeitnehmer, der auf die Vertrauensperson oder Ausserdem hat jeder Arbeitnehmer, der auf die Vertrauensperson oder
den Gefahrenverhütungsberater zurückgreift, das Recht zu erfahren, wie den Gefahrenverhütungsberater zurückgreift, das Recht zu erfahren, wie
die von ihm anhängig gemachte Sache weiter verfolgt wird. die von ihm anhängig gemachte Sache weiter verfolgt wird.
§ 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, § 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer,
die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige
Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die
Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie
die in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf die in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf
angemessene Weise anwenden können. angemessene Weise anwenden können.
Abschnitt III - Spezifische Verpflichtungen der Arbeitgeber der Abschnitt III - Spezifische Verpflichtungen der Arbeitgeber der
Unternehmen und Einrichtungen, die bei der Arbeit mit der Unternehmen und Einrichtungen, die bei der Arbeit mit der
Öffentlichkeit in Kontakt treten Öffentlichkeit in Kontakt treten
Art. 6 - § 1 - In den Unternehmen und Einrichtungen, in denen die Art. 6 - § 1 - In den Unternehmen und Einrichtungen, in denen die
Arbeitnehmer mit der Öffentlichkeit in Kontakt treten, muss der Arbeitnehmer mit der Öffentlichkeit in Kontakt treten, muss der
Arbeitgeber die Erklärung der Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalttaten Arbeitgeber die Erklärung der Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalttaten
oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz von oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz von
ausserhalb des Unternehmens oder der Einrichtung zu sein glauben, ausserhalb des Unternehmens oder der Einrichtung zu sein glauben,
systematisch notieren. systematisch notieren.
Diese Erklärung wird in ein Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz Diese Erklärung wird in ein Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz
aufgenommen. aufgenommen.
Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater, Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater,
der Vertrauensperson und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten der Vertrauensperson und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten
zugänglich. zugänglich.
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die in Absatz 1 erwähnten Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die in Absatz 1 erwähnten
Erklärungen dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater mitgeteilt Erklärungen dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater mitgeteilt
werden. werden.
Das Register der Gewalttaten wird dem mit der Überwachung beauftragten Das Register der Gewalttaten wird dem mit der Überwachung beauftragten
Beamten zur Verfügung gehalten. Beamten zur Verfügung gehalten.
§ 2 - Der Arbeitgeber bewahrt die Erklärung über Gewalttaten oder § 2 - Der Arbeitgeber bewahrt die Erklärung über Gewalttaten oder
Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz während Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz während
fünf Jahren ab dem Tag, an dem das Opfer diese Erklärung abgegeben fünf Jahren ab dem Tag, an dem das Opfer diese Erklärung abgegeben
hat, auf. hat, auf.
Wenn der Arbeitgeber seine Tätigkeiten einstellt, übermittelt er der Wenn der Arbeitgeber seine Tätigkeiten einstellt, übermittelt er der
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin innerhalb einer Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab der Einstellung seiner Tätigkeiten die Frist von drei Monaten ab der Einstellung seiner Tätigkeiten die
Erklärungen über Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Erklärungen über Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz. Belästigung am Arbeitsplatz.
Abschnitt IV - Spezifische Verpflichtungen des Abschnitt IV - Spezifische Verpflichtungen des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes
Art. 7 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer Art. 7 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer
ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsaufsicht über die ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsaufsicht über die
Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines
Arbeitnehmers infolge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Arbeitnehmers infolge von Gewalt oder moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz beeinträchtigt ist: Belästigung am Arbeitsplatz beeinträchtigt ist:
1. informiert die Opfer über die Möglichkeit, sich an den zuständigen 1. informiert die Opfer über die Möglichkeit, sich an den zuständigen
Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu wenden, Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu wenden,
2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Opfers selbst den 2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Opfers selbst den
zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der Ansicht zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der Ansicht
ist, dass das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst an diesen ist, dass das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst an diesen
Berater zu wenden. Berater zu wenden.
Abschnitt V - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der Abschnitt V - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der
Vertrauensperson Vertrauensperson
Art. 8 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und Art. 8 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und
gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im
Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem
Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern bei. Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern bei.
Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson
sprechen sich regelmässig ab. sprechen sich regelmässig ab.
§ 2 - Die Vertrauensperson, die dem zuständigen § 2 - Die Vertrauensperson, die dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater beisteht, ist insbesondere mit folgenden Gefahrenverhütungsberater beisteht, ist insbesondere mit folgenden
Aufgaben beauftragt: Aufgaben beauftragt:
1. Sie wirkt an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die im Falle von 1. Sie wirkt an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die im Falle von
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
anzuwenden sind. anzuwenden sind.
2. Sie erteilt den Opfern von Gewalt und moralischer oder sexueller 2. Sie erteilt den Opfern von Gewalt und moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz Ratschläge und bietet ihnen Aufnahme, Belästigung am Arbeitsplatz Ratschläge und bietet ihnen Aufnahme,
Hilfe und die erforderliche Unterstützung. Hilfe und die erforderliche Unterstützung.
3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Opfer von 3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Opfer von
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
entgegen. entgegen.
4. Sie übermittelt die in Nr. 3 erwähnten mit Gründen versehenen 4. Sie übermittelt die in Nr. 3 erwähnten mit Gründen versehenen
Beschwerden dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. Beschwerden dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater.
§ 3 - Neben den in § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Aufgaben ist der § 3 - Neben den in § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Aufgaben ist der
zuständige Gefahrenverhütungsberater mit folgenden Aufgaben zuständige Gefahrenverhütungsberater mit folgenden Aufgaben
beauftragt: beauftragt:
1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse 1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse
mit. mit.
2. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt 2. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt
dem Arbeitgeber Massnahmen vor, damit der Gewalt und der moralischen dem Arbeitgeber Massnahmen vor, damit der Gewalt und der moralischen
oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird. oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird.
3. Er unternimmt die in Artikel 14 erwähnten nützlichen Schritte, 3. Er unternimmt die in Artikel 14 erwähnten nützlichen Schritte,
damit der Gewalt und der moralischen oder sexuellen Belästigung am damit der Gewalt und der moralischen oder sexuellen Belästigung am
Arbeitsplatz ein Ende gesetzt werden kann. Arbeitsplatz ein Ende gesetzt werden kann.
4. Er gibt eine Stellungnahme über die Dienste oder Einrichtungen ab, 4. Er gibt eine Stellungnahme über die Dienste oder Einrichtungen ab,
auf die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 32quinquies des auf die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 32quinquies des
Gesetzes zurückgreifen kann. Gesetzes zurückgreifen kann.
5. Er legt eine individuelle Beschwerdeakte über Gewalttaten und Taten 5. Er legt eine individuelle Beschwerdeakte über Gewalttaten und Taten
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an und schreibt moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an und schreibt
sie fort. sie fort.
6. Er erstellt regelmässig einen Bericht über die mit Gründen 6. Er erstellt regelmässig einen Bericht über die mit Gründen
versehenen Beschwerden über Gewalttaten und Taten moralischer oder versehenen Beschwerden über Gewalttaten und Taten moralischer oder
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die im Unternehmen oder in der sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die im Unternehmen oder in der
Einrichtung begangen worden sind. Dieser Bericht enthält nur Einrichtung begangen worden sind. Dieser Bericht enthält nur
kollektive und anonyme Angaben. kollektive und anonyme Angaben.
Der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bericht ist für den Arbeitgeber Der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bericht ist für den Arbeitgeber
bestimmt und wird vom internen Dienst bereitgehalten. Er wird dem bestimmt und wird vom internen Dienst bereitgehalten. Er wird dem
Ausschuss zur Information vorgelegt und dem mit der Überwachung Ausschuss zur Information vorgelegt und dem mit der Überwachung
beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.
Art. 9 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: Art. 9 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält:
1. die Unterlagen mit den Erklärungen des Opfers und der Zeugen und 1. die Unterlagen mit den Erklärungen des Opfers und der Zeugen und
gegebenenfalls das Ergebnis des Versuchs einer gütlichen Regelung, gegebenenfalls das Ergebnis des Versuchs einer gütlichen Regelung,
2. die Unterlagen mit den Erklärungen des Urhebers oder der Urheber 2. die Unterlagen mit den Erklärungen des Urhebers oder der Urheber
der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
3. die Vorschläge an den Arbeitgeber, was die anzuwendenden geeigneten 3. die Vorschläge an den Arbeitgeber, was die anzuwendenden geeigneten
Massnahmen betrifft, Massnahmen betrifft,
4. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung der Ärztlichen 4. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung der Ärztlichen
Arbeitsinspektion, Arbeitsinspektion,
5. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, 5. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält,
6. die Unterlage, anhand deren die mit Gründen versehene Beschwerde 6. die Unterlage, anhand deren die mit Gründen versehene Beschwerde
dem Arbeitgeber notifiziert worden ist, dem Arbeitgeber notifiziert worden ist,
7. spezifische personenbezogene Daten, die vom zuständigen 7. spezifische personenbezogene Daten, die vom zuständigen
Gefahrenverhütungsberater bei den Erklärungen festgestellt worden sind Gefahrenverhütungsberater bei den Erklärungen festgestellt worden sind
und die ausschliesslich ihm vorbehalten sind. und die ausschliesslich ihm vorbehalten sind.
Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen
Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung
aufbewahrt. aufbewahrt.
Der Gefahrenverhütungsberater kann der Vertrauensperson, die ihm Der Gefahrenverhütungsberater kann der Vertrauensperson, die ihm
beisteht, die Aufbewahrung der Akte anvertrauen und diese Person kann beisteht, die Aufbewahrung der Akte anvertrauen und diese Person kann
Zugang zur Akte haben, wenn sie nicht von ihm aufbewahrt wird. In Zugang zur Akte haben, wenn sie nicht von ihm aufbewahrt wird. In
diesen Fällen darf die Vertrauensperson die Daten, von denen sie diesen Fällen darf die Vertrauensperson die Daten, von denen sie
Kenntnis hat, nicht offenbaren. Kenntnis hat, nicht offenbaren.
Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6
erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten
Beamten zur Verfügung gehalten und die vorerwähnten Daten müssen ihm Beamten zur Verfügung gehalten und die vorerwähnten Daten müssen ihm
jedes Mal vorgelegt werden, wenn der Gefahrenverhütungsberater sich in jedes Mal vorgelegt werden, wenn der Gefahrenverhütungsberater sich in
Anwendung von Artikel 32septies des Gesetzes an diesen Beamten wendet. Anwendung von Artikel 32septies des Gesetzes an diesen Beamten wendet.
Abschnitt VI - Internes Verfahren Abschnitt VI - Internes Verfahren
Art. 10 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der Art. 10 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der
Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an diese Person, es sei Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an diese Person, es sei
denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den zuständigen denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den zuständigen
Gefahrenverhütungsberater zu wenden. Gefahrenverhütungsberater zu wenden.
Die Vertrauensperson hört das Opfer an und versucht auf Antrag des Die Vertrauensperson hört das Opfer an und versucht auf Antrag des
Opfers, eine gütliche Regelung mit dem Urheber der Gewalt oder der Opfers, eine gütliche Regelung mit dem Urheber der Gewalt oder der
moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu erreichen. moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu erreichen.
Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine
gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt die Vertrauensperson auf gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt die Vertrauensperson auf
ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit Gründen versehene Beschwerde ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit Gründen versehene Beschwerde
entgegen und übermittelt sie sofort dem zuständigen entgegen und übermittelt sie sofort dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater. Gefahrenverhütungsberater.
Art. 11 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der Art. 11 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der
Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an den zuständigen Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an den zuständigen
Gefahrenverhütungsberater. Gefahrenverhütungsberater.
Art. 12 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater hört das Opfer an Art. 12 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater hört das Opfer an
und versucht auf Antrag des Opfers, eine gütliche Regelung mit dem und versucht auf Antrag des Opfers, eine gütliche Regelung mit dem
Urheber der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am Urheber der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am
Arbeitsplatz zu erreichen. Arbeitsplatz zu erreichen.
Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine
gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt der zuständige gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt der zuständige
Gefahrenverhütungsberater auf ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit Gefahrenverhütungsberater auf ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit
Gründen versehene Beschwerde entgegen. Gründen versehene Beschwerde entgegen.
Art. 13 - Die mit Gründen versehene Beschwerde wird in eine datierte Art. 13 - Die mit Gründen versehene Beschwerde wird in eine datierte
Unterlage aufgenommen, die die Erklärungen des Opfers und der Zeugen Unterlage aufgenommen, die die Erklärungen des Opfers und der Zeugen
und gegebenenfalls das Ergebnis des Güteverfahrens enthält. und gegebenenfalls das Ergebnis des Güteverfahrens enthält.
Das Opfer und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer Erklärung. Das Opfer und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer Erklärung.
Art. 14 - Sobald eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht Art. 14 - Sobald eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht
wird, informiert der zuständige Gefahrenverhütungsberater den wird, informiert der zuständige Gefahrenverhütungsberater den
Arbeitgeber darüber, indem er ihm eine Abschrift der in Artikel 13 Arbeitgeber darüber, indem er ihm eine Abschrift der in Artikel 13
erwähnten Unterlage übermittelt und ihn dazu auffordert, geeignete erwähnten Unterlage übermittelt und ihn dazu auffordert, geeignete
Massnahmen zu ergreifen. Massnahmen zu ergreifen.
Der zuständige Gefahrenverhütungsberater untersucht vollkommen Der zuständige Gefahrenverhütungsberater untersucht vollkommen
unparteiisch die mit Gründen versehene Beschwerde und macht dem unparteiisch die mit Gründen versehene Beschwerde und macht dem
Arbeitgeber Vorschläge in Bezug auf die anzuwendenden geeigneten Arbeitgeber Vorschläge in Bezug auf die anzuwendenden geeigneten
Massnahmen. Massnahmen.
Der Arbeitgeber ergreift die geeigneten Massnahmen, damit den Der Arbeitgeber ergreift die geeigneten Massnahmen, damit den
Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird. Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird.
Gegebenenfalls wendet der zuständige Gefahrenverhütungsberater die in Gegebenenfalls wendet der zuständige Gefahrenverhütungsberater die in
Artikel 32septies des Gesetzes erwähnten Massnahmen an. Artikel 32septies des Gesetzes erwähnten Massnahmen an.
Art. 15 - Gemäss den Bestimmungen der Artikel 32nonies und 32decies Art. 15 - Gemäss den Bestimmungen der Artikel 32nonies und 32decies
des Gesetzes beeinträchtigen die Bestimmungen der Artikel 10 bis 14 des Gesetzes beeinträchtigen die Bestimmungen der Artikel 10 bis 14
nicht das Recht des Opfers, sich unmittelbar an den mit der nicht das Recht des Opfers, sich unmittelbar an den mit der
Überwachung beauftragten Beamten zu wenden oder ein Gerichtsverfahren Überwachung beauftragten Beamten zu wenden oder ein Gerichtsverfahren
einzuleiten. einzuleiten.
Abschnitt VII - Bedingungen, die im Hinblick auf die Ausübung der Abschnitt VII - Bedingungen, die im Hinblick auf die Ausübung der
Funktion eines zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder einer Funktion eines zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder einer
Vertrauensperson zu erfüllen sind Vertrauensperson zu erfüllen sind
Art. 16 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Art. 16 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den
aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
bestimmten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind, müssen die in bestimmten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind, müssen die in
Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen. Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen.
In Abweichung von Absatz 1 können die Gefahrenverhütungsberater des In Abweichung von Absatz 1 können die Gefahrenverhütungsberater des
internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
die die in Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 die die in Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen, ebenfalls mit den in Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen, ebenfalls mit den in
Absatz 1 erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt werden, insofern Absatz 1 erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt werden, insofern
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz 1. Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
verfügt nicht über einen Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel verfügt nicht über einen Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel
22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
festgelegten Bedingungen erfüllt. festgelegten Bedingungen erfüllt.
2. Dieser Gefahrenverhütungsberater ist hauptsächlich mit den aufgrund 2. Dieser Gefahrenverhütungsberater ist hauptsächlich mit den aufgrund
von Kapitel Vbis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 von Kapitel Vbis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996
festgelegten Aufträgen und Aufgaben und mit anderen Aufträgen und festgelegten Aufträgen und Aufgaben und mit anderen Aufträgen und
Aufgaben in Bezug auf durch die Arbeit verursachte psychosoziale Aufgaben in Bezug auf durch die Arbeit verursachte psychosoziale
Belastung, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Belastung, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten
Gesetzes erwähnt ist, beauftragt. Gesetzes erwähnt ist, beauftragt.
3. Dieser Gefahrenverhütungsberater erbringt den Nachweis, dass er 3. Dieser Gefahrenverhütungsberater erbringt den Nachweis, dass er
über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der durch über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der durch
die Arbeit verursachten psychosozialen Belastung verfügt. die Arbeit verursachten psychosozialen Belastung verfügt.
Art. 17 - Ausserdem kann die Vertrauensperson, die aufgrund der Art. 17 - Ausserdem kann die Vertrauensperson, die aufgrund der
Rechtsvorschriften über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom Rechtsvorschriften über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom
Arbeitgeber bestimmt worden ist, als zuständiger Arbeitgeber bestimmt worden ist, als zuständiger
Gefahrenverhütungsberater im internen Dienst bestimmt werden, wenn sie Gefahrenverhütungsberater im internen Dienst bestimmt werden, wenn sie
am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis
erbringt, dass sie die Funktion seit mindestens drei Jahren erbringt, dass sie die Funktion seit mindestens drei Jahren
tatsächlich und ununterbrochen ausübt, und wenn sie sich verpflichtet, tatsächlich und ununterbrochen ausübt, und wenn sie sich verpflichtet,
an der in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. an der in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz vorgesehenen Ausbildung teilzunehmen. am Arbeitsplatz vorgesehenen Ausbildung teilzunehmen.
Die Tatsache, dass die Vertrauensperson nicht Inhaberin eines Die Tatsache, dass die Vertrauensperson nicht Inhaberin eines
akademischen Grades ist, steht dieser Bestimmung nicht im Wege. akademischen Grades ist, steht dieser Bestimmung nicht im Wege.
Der Arbeitgeber notifiziert dem mit der Überwachung beauftragten Der Arbeitgeber notifiziert dem mit der Überwachung beauftragten
Beamten den in Absatz 1 erwähnten Nachweis, sobald der Ausschuss seine Beamten den in Absatz 1 erwähnten Nachweis, sobald der Ausschuss seine
Zustimmung gegeben hat. Zustimmung gegeben hat.
Art. 18 - Personen, die in Anwendung anderer Rechtsvorschriften über Art. 18 - Personen, die in Anwendung anderer Rechtsvorschriften über
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bestimmt worden sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bestimmt worden
sind, um Opfern solcher Taten zu helfen, können ebenfalls die Funktion sind, um Opfern solcher Taten zu helfen, können ebenfalls die Funktion
der in Artikel 32sexies des Gesetzes erwähnten Vertrauensperson der in Artikel 32sexies des Gesetzes erwähnten Vertrauensperson
ausüben, insofern sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zu ausüben, insofern sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zu
diesem Zweck vom Arbeitgeber bestimmt werden. diesem Zweck vom Arbeitgeber bestimmt werden.
Abschnitt VIII - Übergangsbestimmungen Abschnitt VIII - Übergangsbestimmungen
Art. 19 - Die zuständigen Gefahrenverhütungsberater müssen innerhalb Art. 19 - Die zuständigen Gefahrenverhütungsberater müssen innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses bestimmt werden. Erlasses bestimmt werden.
Bis diese Bestimmung erfolgt, werden die in vorliegendem Erlass Bis diese Bestimmung erfolgt, werden die in vorliegendem Erlass
erwähnten Aufträge und Aufgaben von einer der folgenden Personen erwähnten Aufträge und Aufgaben von einer der folgenden Personen
ausgeübt: ausgeübt:
1. entweder vom Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, wenn 1. entweder vom Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, wenn
der Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, der Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt,
2. oder von der in Anwendung der Rechtsvorschriften über sexuelle 2. oder von der in Anwendung der Rechtsvorschriften über sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz bestimmten Vertrauensperson Belästigung am Arbeitsplatz bestimmten Vertrauensperson
3. oder von einem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes für 3. oder von einem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Abschnitt IX - Abänderungsbestimmungen Abschnitt IX - Abänderungsbestimmungen
Art. 20 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März Art. 20 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt:
« 8. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller « 8. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz. » Belästigung am Arbeitsplatz. »
Art. 21 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 21 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 13. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder « 13. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. » sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. »
Art. 22 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 22 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 4. Unfälle, Zwischenfälle oder Gewalttaten und Taten moralischer « 4. Unfälle, Zwischenfälle oder Gewalttaten und Taten moralischer
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die sich im Unternehmen oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die sich im Unternehmen
oder in der Einrichtung ereignet haben. » oder in der Einrichtung ereignet haben. »
Art. 23 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses werden nach den Art. 23 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses werden nach den
Wörtern « und möglichen Unfällen oder Zwischenfällen » die Wörter « Wörtern « und möglichen Unfällen oder Zwischenfällen » die Wörter «
sowie den Fällen von Gewalt externen Ursprungs » eingefügt. sowie den Fällen von Gewalt externen Ursprungs » eingefügt.
Art. 24 - Artikel 13ter des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Art. 24 - Artikel 13ter des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar Arbeitsplatz, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar
2002, wird wie folgt ergänzt: 2002, wird wie folgt ergänzt:
« 3. die aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes dem « 3. die aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes dem
Gefahrenverhütungsberater zuerkannten Aufträge und Aufgaben im Gefahrenverhütungsberater zuerkannten Aufträge und Aufgaben im
Zusammenhang mit Gefahrenverhütung und Schutz vor Gewalt und Zusammenhang mit Gefahrenverhütung und Schutz vor Gewalt und
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. » moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. »
Art. 25 - In Artikel 21 und in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 desselben Art. 25 - In Artikel 21 und in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 desselben
Erlasses werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte der Arbeit » Erlasses werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte der Arbeit »
und nach den Wörtern « psychosozialen Aspekte der Arbeit » jeweils die und nach den Wörtern « psychosozialen Aspekte der Arbeit » jeweils die
Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz, » eingefügt. Belästigung am Arbeitsplatz, » eingefügt.
Art. 26 - In Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. März Art. 26 - In Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz werden die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 bis 5 » Arbeitsplatz werden die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 bis 5 »
durch die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 und 4 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 und 4 » ersetzt.
Art. 27 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 27 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte 1. In Absatz 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte
der Arbeit » die Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder der Arbeit » die Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz » eingefügt. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz » eingefügt.
2. In Absatz 7 werden die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2. In Absatz 7 werden die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz
3 ] Nr. 3 bis 5 » durch die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: 3 ] Nr. 3 bis 5 » durch die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist:
Absatz 3 ] Nr. 3 und 4 » und die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 bis 5 » Absatz 3 ] Nr. 3 und 4 » und die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 bis 5 »
durch die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 und 4 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 und 4 » ersetzt.
Abschnitt X - Schlussbestimmungen Abschnitt X - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Die Sozialinspektoren der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Art. 28 - Die Sozialinspektoren der Ärztlichen Arbeitsinspektion der
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin sind mit der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin sind mit der
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 19 bilden Titel VIII Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 19 bilden Titel VIII
Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit
folgenden Überschriften: folgenden Überschriften:
1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen » Arbeitssituationen »
2. « Kapitel VI - Spezifische Massnahmen in Bezug auf Gewalt und 2. « Kapitel VI - Spezifische Massnahmen in Bezug auf Gewalt und
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ». moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ».
Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2002. Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2002.
Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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