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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 relatif à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 |
protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au | betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst |
travail | seksueel gedrag op het werk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juillet 2002 relatif à la protection contre la violence et | besluit van 11 juli 2002 betreffende de bescherming tegen geweld, |
le harcèlement moral ou sexuel au travail, établi par le Service | pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk, opgemaakt door de |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 betreffende de |
relatif à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou | bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op |
sexuel au travail. | het werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. | Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass über den Schutz vor Gewalt und | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass über den Schutz vor Gewalt und |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 2 § 3, des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das | Artikels 2 § 3, des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. April 1999, der Artikel 32quater § 2, 32quinquies und | Gesetz vom 7. April 1999, der Artikel 32quater § 2, 32quinquies und |
32sexies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des | 32sexies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des |
Artikels 80 Absatz 1; | Artikels 80 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik |
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
insbesondere der Artikel 4, 9, 14 und 22; | insbesondere der Artikel 4, 9, 14 und 22; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere |
des Artikels 2 und des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen | des Artikels 2 und des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 3. Mai 1999; | Erlass vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen |
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere | Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere |
des Artikels 13bis [sic, zu lesen ist: des Artikels 13 ter], eingefügt | des Artikels 13bis [sic, zu lesen ist: des Artikels 13 ter], eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, und der Artikel 21 | durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, und der Artikel 21 |
und 22; | und 22; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 95; | Artikels 95; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das |
Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer | Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer |
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz am 1. Juli 2002 in Kraft | oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz am 1. Juli 2002 in Kraft |
tritt; dass die in den neuen Artikeln 32quater § 2 und 32sexies § 4 | tritt; dass die in den neuen Artikeln 32quater § 2 und 32sexies § 4 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Ausführungsmassnahmen am | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Ausführungsmassnahmen am |
selben Datum in Kraft treten müssen; | selben Datum in Kraft treten müssen; |
Dass es nämlich unmöglich ist, die Bestimmungen des neuen Gesetzes | Dass es nämlich unmöglich ist, die Bestimmungen des neuen Gesetzes |
effektiv anzuwenden, solange die Verfahren und Befugnisse, die | effektiv anzuwenden, solange die Verfahren und Befugnisse, die |
Aufträge und die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater nicht näher | Aufträge und die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater nicht näher |
bestimmt sind; dass, wenn diese Massnahmen nicht unverzüglich | bestimmt sind; dass, wenn diese Massnahmen nicht unverzüglich |
getroffen werden, die Arbeitnehmer schwer benachteiligt werden können, | getroffen werden, die Arbeitnehmer schwer benachteiligt werden können, |
da es ihnen unmöglich sein wird, ihre Rechte unverzüglich geltend zu | da es ihnen unmöglich sein wird, ihre Rechte unverzüglich geltend zu |
machen; dass die Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich über die konkreten | machen; dass die Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich über die konkreten |
Massnahmen informiert werden müssen, die sie im Hinblick auf den | Massnahmen informiert werden müssen, die sie im Hinblick auf den |
Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller | Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz treffen müssen; dass dies umso wichtiger | Belästigung am Arbeitsplatz treffen müssen; dass dies umso wichtiger |
ist, als immer mehr Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller | ist, als immer mehr Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt werden und es sich also um | Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt werden und es sich also um |
ein akutes soziales Problem handelt; dass es folglich notwendig ist, | ein akutes soziales Problem handelt; dass es folglich notwendig ist, |
unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, damit vorliegender | unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, damit vorliegender |
Entwurf eines Königlichen Erlasses am 1. Juli 2002 in Kraft treten | Entwurf eines Königlichen Erlasses am 1. Juli 2002 in Kraft treten |
kann; | kann; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.720/1 vom 27. Juni | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.720/1 vom 27. Juni |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § |
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, und auf | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, und auf |
nicht in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Personen, | nicht in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Personen, |
die sich am Arbeitsplatz befinden. | die sich am Arbeitsplatz befinden. |
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein Arbeitnehmer | 2. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein Arbeitnehmer |
oder eine andere Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, | oder eine andere Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, |
bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch belästigt, | bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch belästigt, |
bedroht oder angegriffen wird, | bedroht oder angegriffen wird, |
3. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: unrechtmässiges und | 3. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: unrechtmässiges und |
wiederholtes Verhalten jeden Ursprungs, von ausserhalb oder innerhalb | wiederholtes Verhalten jeden Ursprungs, von ausserhalb oder innerhalb |
des Unternehmens oder der Einrichtung, das sich insbesondere durch | des Unternehmens oder der Einrichtung, das sich insbesondere durch |
einseitige Verhaltensweisen, Worte, Einschüchterungen, Handlungen, | einseitige Verhaltensweisen, Worte, Einschüchterungen, Handlungen, |
Gebärden und schriftliche Äusserungen äussert, die zum Ziel oder zur | Gebärden und schriftliche Äusserungen äussert, die zum Ziel oder zur |
Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche | Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche |
oder geistige Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen | oder geistige Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen |
Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, bei der Ausführung | Person, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, bei der Ausführung |
der Arbeit beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre | der Arbeit beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre |
Arbeitsstelle in Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, | Arbeitsstelle in Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, |
feindselige, entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung | feindselige, entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung |
geschaffen wird, | geschaffen wird, |
4. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form verbalen, nicht | 4. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form verbalen, nicht |
verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, von dem | verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, von dem |
derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiss oder wissen müsste, | derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiss oder wissen müsste, |
dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt, | dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt, |
5. anderen Personen am Arbeitsplatz: Personen, die mit Arbeitnehmern | 5. anderen Personen am Arbeitsplatz: Personen, die mit Arbeitnehmern |
bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, insbesondere | bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, insbesondere |
Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler und Studenten | Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler und Studenten |
und Zulagenempfänger, | und Zulagenempfänger, |
6. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die | 6. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die |
entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für | entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist, gemäss | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist, gemäss |
Artikel 32sexies des Gesetzes bestimmt wird und auf die psychosozialen | Artikel 32sexies des Gesetzes bestimmt wird und auf die psychosozialen |
Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle | Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle |
Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist, | Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist, |
7. Vertrauensperson: die Person, die dem zuständigen | 7. Vertrauensperson: die Person, die dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater beisteht, wie sie gemäss Artikel 32sexies | Gefahrenverhütungsberater beisteht, wie sie gemäss Artikel 32sexies |
des Gesetzes erwähnt ist und bestimmt wird, | des Gesetzes erwähnt ist und bestimmt wird, |
8. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 8. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die | Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die |
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer | Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer |
Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den | Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. |
Abschnitt II - Allgemeine Grundsätze | Abschnitt II - Allgemeine Grundsätze |
Art. 3 - Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen des dynamischen | Art. 3 - Der Arbeitgeber bestimmt im Rahmen des dynamischen |
Risikoverwaltungssystems auf der Grundlage der Ergebnisse der | Risikoverwaltungssystems auf der Grundlage der Ergebnisse der |
Risikoanalyse die in Anwendung von Artikel 32quater des Gesetzes zu | Risikoanalyse die in Anwendung von Artikel 32quater des Gesetzes zu |
ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. | ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. |
Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen | Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen |
werden in einen spezifischen Abschnitt im Globalplan zur | werden in einen spezifischen Abschnitt im Globalplan zur |
Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm | Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm |
aufgenommen, die in den Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses | aufgenommen, die in den Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses |
vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer | vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der | Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss der Arbeitgeber für | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss der Arbeitgeber für |
alle Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | alle Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz, deren Opfer die Arbeitnehmer gewesen sind und die | Arbeitsplatz, deren Opfer die Arbeitnehmer gewesen sind und die |
Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde sind oder in dem in | Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde sind oder in dem in |
Artikel 6 erwähnten Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz | Artikel 6 erwähnten Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz |
eingetragen worden sind, eine Risikoanalyse durchführen. | eingetragen worden sind, eine Risikoanalyse durchführen. |
Diese Analyse muss es ermöglichen, die Wirksamkeit der getroffenen | Diese Analyse muss es ermöglichen, die Wirksamkeit der getroffenen |
Gefahrenverhütungsmassnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die | Gefahrenverhütungsmassnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die |
geeigneten Gefahrenverhütungsmassnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen | geeigneten Gefahrenverhütungsmassnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen |
sind, insbesondere in Zusammenhang mit: | sind, insbesondere in Zusammenhang mit: |
1. der Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, | 1. der Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, |
2. der Gestaltung der Arbeitsplätze, | 2. der Gestaltung der Arbeitsplätze, |
3. der Revision der Verfahren, wenn diese sich als unangemessen oder | 3. der Revision der Verfahren, wenn diese sich als unangemessen oder |
undurchführbar erwiesen haben, | undurchführbar erwiesen haben, |
4. der Aufklärung und der Ausbildung der Arbeitnehmer. | 4. der Aufklärung und der Ausbildung der Arbeitnehmer. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die | ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die |
Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses | Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses |
über alle nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: | über alle nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: |
1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse | 1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse |
und die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, | und die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
2. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer Opfer von | 2. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer Opfer von |
Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu | Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu |
sein glaubt, | sein glaubt, |
3. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung beurkunden zu | 3. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung beurkunden zu |
lassen, wenn er Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller | lassen, wenn er Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz von ausserhalb des Unternehmens zu sein | Belästigung am Arbeitsplatz von ausserhalb des Unternehmens zu sein |
glaubt, | glaubt, |
4. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel | 4. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel |
32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, | 32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, |
5. die infolge einer mit Gründen versehenen Beschwerde ergriffenen | 5. die infolge einer mit Gründen versehenen Beschwerde ergriffenen |
Massnahmen, | Massnahmen, |
6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder | 6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder |
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. | sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. |
Ausserdem hat jeder Arbeitnehmer, der auf die Vertrauensperson oder | Ausserdem hat jeder Arbeitnehmer, der auf die Vertrauensperson oder |
den Gefahrenverhütungsberater zurückgreift, das Recht zu erfahren, wie | den Gefahrenverhütungsberater zurückgreift, das Recht zu erfahren, wie |
die von ihm anhängig gemachte Sache weiter verfolgt wird. | die von ihm anhängig gemachte Sache weiter verfolgt wird. |
§ 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, | § 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, |
die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige | die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige |
Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die | Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die |
Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie | Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie |
die in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf | die in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf |
angemessene Weise anwenden können. | angemessene Weise anwenden können. |
Abschnitt III - Spezifische Verpflichtungen der Arbeitgeber der | Abschnitt III - Spezifische Verpflichtungen der Arbeitgeber der |
Unternehmen und Einrichtungen, die bei der Arbeit mit der | Unternehmen und Einrichtungen, die bei der Arbeit mit der |
Öffentlichkeit in Kontakt treten | Öffentlichkeit in Kontakt treten |
Art. 6 - § 1 - In den Unternehmen und Einrichtungen, in denen die | Art. 6 - § 1 - In den Unternehmen und Einrichtungen, in denen die |
Arbeitnehmer mit der Öffentlichkeit in Kontakt treten, muss der | Arbeitnehmer mit der Öffentlichkeit in Kontakt treten, muss der |
Arbeitgeber die Erklärung der Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalttaten | Arbeitgeber die Erklärung der Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalttaten |
oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz von | oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz von |
ausserhalb des Unternehmens oder der Einrichtung zu sein glauben, | ausserhalb des Unternehmens oder der Einrichtung zu sein glauben, |
systematisch notieren. | systematisch notieren. |
Diese Erklärung wird in ein Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz | Diese Erklärung wird in ein Register der Gewalttaten am Arbeitsplatz |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater, | Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater, |
der Vertrauensperson und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten | der Vertrauensperson und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten |
zugänglich. | zugänglich. |
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die in Absatz 1 erwähnten | Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die in Absatz 1 erwähnten |
Erklärungen dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater mitgeteilt | Erklärungen dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater mitgeteilt |
werden. | werden. |
Das Register der Gewalttaten wird dem mit der Überwachung beauftragten | Das Register der Gewalttaten wird dem mit der Überwachung beauftragten |
Beamten zur Verfügung gehalten. | Beamten zur Verfügung gehalten. |
§ 2 - Der Arbeitgeber bewahrt die Erklärung über Gewalttaten oder | § 2 - Der Arbeitgeber bewahrt die Erklärung über Gewalttaten oder |
Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz während | Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz während |
fünf Jahren ab dem Tag, an dem das Opfer diese Erklärung abgegeben | fünf Jahren ab dem Tag, an dem das Opfer diese Erklärung abgegeben |
hat, auf. | hat, auf. |
Wenn der Arbeitgeber seine Tätigkeiten einstellt, übermittelt er der | Wenn der Arbeitgeber seine Tätigkeiten einstellt, übermittelt er der |
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin innerhalb einer | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin innerhalb einer |
Frist von drei Monaten ab der Einstellung seiner Tätigkeiten die | Frist von drei Monaten ab der Einstellung seiner Tätigkeiten die |
Erklärungen über Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller | Erklärungen über Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz. | Belästigung am Arbeitsplatz. |
Abschnitt IV - Spezifische Verpflichtungen des | Abschnitt IV - Spezifische Verpflichtungen des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes |
Art. 7 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer | Art. 7 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer |
ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsaufsicht über die | ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsaufsicht über die |
Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines | Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines |
Arbeitnehmers infolge von Gewalt oder moralischer oder sexueller | Arbeitnehmers infolge von Gewalt oder moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz beeinträchtigt ist: | Belästigung am Arbeitsplatz beeinträchtigt ist: |
1. informiert die Opfer über die Möglichkeit, sich an den zuständigen | 1. informiert die Opfer über die Möglichkeit, sich an den zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu wenden, | Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu wenden, |
2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Opfers selbst den | 2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Opfers selbst den |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der Ansicht | zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der Ansicht |
ist, dass das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst an diesen | ist, dass das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst an diesen |
Berater zu wenden. | Berater zu wenden. |
Abschnitt V - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der | Abschnitt V - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der |
Vertrauensperson | Vertrauensperson |
Art. 8 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und | Art. 8 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und |
gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im | gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im |
Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem | Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem |
Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern bei. | Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern bei. |
Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson | Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson |
sprechen sich regelmässig ab. | sprechen sich regelmässig ab. |
§ 2 - Die Vertrauensperson, die dem zuständigen | § 2 - Die Vertrauensperson, die dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater beisteht, ist insbesondere mit folgenden | Gefahrenverhütungsberater beisteht, ist insbesondere mit folgenden |
Aufgaben beauftragt: | Aufgaben beauftragt: |
1. Sie wirkt an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die im Falle von | 1. Sie wirkt an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die im Falle von |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
anzuwenden sind. | anzuwenden sind. |
2. Sie erteilt den Opfern von Gewalt und moralischer oder sexueller | 2. Sie erteilt den Opfern von Gewalt und moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz Ratschläge und bietet ihnen Aufnahme, | Belästigung am Arbeitsplatz Ratschläge und bietet ihnen Aufnahme, |
Hilfe und die erforderliche Unterstützung. | Hilfe und die erforderliche Unterstützung. |
3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Opfer von | 3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Opfer von |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
entgegen. | entgegen. |
4. Sie übermittelt die in Nr. 3 erwähnten mit Gründen versehenen | 4. Sie übermittelt die in Nr. 3 erwähnten mit Gründen versehenen |
Beschwerden dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. | Beschwerden dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. |
§ 3 - Neben den in § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Aufgaben ist der | § 3 - Neben den in § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Aufgaben ist der |
zuständige Gefahrenverhütungsberater mit folgenden Aufgaben | zuständige Gefahrenverhütungsberater mit folgenden Aufgaben |
beauftragt: | beauftragt: |
1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse | 1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse |
mit. | mit. |
2. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt | 2. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt |
dem Arbeitgeber Massnahmen vor, damit der Gewalt und der moralischen | dem Arbeitgeber Massnahmen vor, damit der Gewalt und der moralischen |
oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird. | oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird. |
3. Er unternimmt die in Artikel 14 erwähnten nützlichen Schritte, | 3. Er unternimmt die in Artikel 14 erwähnten nützlichen Schritte, |
damit der Gewalt und der moralischen oder sexuellen Belästigung am | damit der Gewalt und der moralischen oder sexuellen Belästigung am |
Arbeitsplatz ein Ende gesetzt werden kann. | Arbeitsplatz ein Ende gesetzt werden kann. |
4. Er gibt eine Stellungnahme über die Dienste oder Einrichtungen ab, | 4. Er gibt eine Stellungnahme über die Dienste oder Einrichtungen ab, |
auf die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 32quinquies des | auf die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 32quinquies des |
Gesetzes zurückgreifen kann. | Gesetzes zurückgreifen kann. |
5. Er legt eine individuelle Beschwerdeakte über Gewalttaten und Taten | 5. Er legt eine individuelle Beschwerdeakte über Gewalttaten und Taten |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an und schreibt | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an und schreibt |
sie fort. | sie fort. |
6. Er erstellt regelmässig einen Bericht über die mit Gründen | 6. Er erstellt regelmässig einen Bericht über die mit Gründen |
versehenen Beschwerden über Gewalttaten und Taten moralischer oder | versehenen Beschwerden über Gewalttaten und Taten moralischer oder |
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die im Unternehmen oder in der | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die im Unternehmen oder in der |
Einrichtung begangen worden sind. Dieser Bericht enthält nur | Einrichtung begangen worden sind. Dieser Bericht enthält nur |
kollektive und anonyme Angaben. | kollektive und anonyme Angaben. |
Der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bericht ist für den Arbeitgeber | Der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bericht ist für den Arbeitgeber |
bestimmt und wird vom internen Dienst bereitgehalten. Er wird dem | bestimmt und wird vom internen Dienst bereitgehalten. Er wird dem |
Ausschuss zur Information vorgelegt und dem mit der Überwachung | Ausschuss zur Information vorgelegt und dem mit der Überwachung |
beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. | beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. |
Art. 9 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: | Art. 9 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: |
1. die Unterlagen mit den Erklärungen des Opfers und der Zeugen und | 1. die Unterlagen mit den Erklärungen des Opfers und der Zeugen und |
gegebenenfalls das Ergebnis des Versuchs einer gütlichen Regelung, | gegebenenfalls das Ergebnis des Versuchs einer gütlichen Regelung, |
2. die Unterlagen mit den Erklärungen des Urhebers oder der Urheber | 2. die Unterlagen mit den Erklärungen des Urhebers oder der Urheber |
der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am | der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
3. die Vorschläge an den Arbeitgeber, was die anzuwendenden geeigneten | 3. die Vorschläge an den Arbeitgeber, was die anzuwendenden geeigneten |
Massnahmen betrifft, | Massnahmen betrifft, |
4. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung der Ärztlichen | 4. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung der Ärztlichen |
Arbeitsinspektion, | Arbeitsinspektion, |
5. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, | 5. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, |
6. die Unterlage, anhand deren die mit Gründen versehene Beschwerde | 6. die Unterlage, anhand deren die mit Gründen versehene Beschwerde |
dem Arbeitgeber notifiziert worden ist, | dem Arbeitgeber notifiziert worden ist, |
7. spezifische personenbezogene Daten, die vom zuständigen | 7. spezifische personenbezogene Daten, die vom zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater bei den Erklärungen festgestellt worden sind | Gefahrenverhütungsberater bei den Erklärungen festgestellt worden sind |
und die ausschliesslich ihm vorbehalten sind. | und die ausschliesslich ihm vorbehalten sind. |
Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen | Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung | Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Der Gefahrenverhütungsberater kann der Vertrauensperson, die ihm | Der Gefahrenverhütungsberater kann der Vertrauensperson, die ihm |
beisteht, die Aufbewahrung der Akte anvertrauen und diese Person kann | beisteht, die Aufbewahrung der Akte anvertrauen und diese Person kann |
Zugang zur Akte haben, wenn sie nicht von ihm aufbewahrt wird. In | Zugang zur Akte haben, wenn sie nicht von ihm aufbewahrt wird. In |
diesen Fällen darf die Vertrauensperson die Daten, von denen sie | diesen Fällen darf die Vertrauensperson die Daten, von denen sie |
Kenntnis hat, nicht offenbaren. | Kenntnis hat, nicht offenbaren. |
Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 | Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 |
erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten | erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten |
Beamten zur Verfügung gehalten und die vorerwähnten Daten müssen ihm | Beamten zur Verfügung gehalten und die vorerwähnten Daten müssen ihm |
jedes Mal vorgelegt werden, wenn der Gefahrenverhütungsberater sich in | jedes Mal vorgelegt werden, wenn der Gefahrenverhütungsberater sich in |
Anwendung von Artikel 32septies des Gesetzes an diesen Beamten wendet. | Anwendung von Artikel 32septies des Gesetzes an diesen Beamten wendet. |
Abschnitt VI - Internes Verfahren | Abschnitt VI - Internes Verfahren |
Art. 10 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der | Art. 10 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der |
Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller | Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an diese Person, es sei | Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an diese Person, es sei |
denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den zuständigen | denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater zu wenden. | Gefahrenverhütungsberater zu wenden. |
Die Vertrauensperson hört das Opfer an und versucht auf Antrag des | Die Vertrauensperson hört das Opfer an und versucht auf Antrag des |
Opfers, eine gütliche Regelung mit dem Urheber der Gewalt oder der | Opfers, eine gütliche Regelung mit dem Urheber der Gewalt oder der |
moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu erreichen. | moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu erreichen. |
Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine | Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine |
gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt die Vertrauensperson auf | gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt die Vertrauensperson auf |
ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit Gründen versehene Beschwerde | ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit Gründen versehene Beschwerde |
entgegen und übermittelt sie sofort dem zuständigen | entgegen und übermittelt sie sofort dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater. | Gefahrenverhütungsberater. |
Art. 11 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der | Art. 11 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der |
Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller | Arbeitnehmer, der Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an den zuständigen | Belästigung am Arbeitsplatz zu sein glaubt, an den zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater. | Gefahrenverhütungsberater. |
Art. 12 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater hört das Opfer an | Art. 12 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater hört das Opfer an |
und versucht auf Antrag des Opfers, eine gütliche Regelung mit dem | und versucht auf Antrag des Opfers, eine gütliche Regelung mit dem |
Urheber der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am | Urheber der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am |
Arbeitsplatz zu erreichen. | Arbeitsplatz zu erreichen. |
Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine | Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis oder stellt sich eine |
gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt der zuständige | gütliche Regelung als unmöglich heraus, nimmt der zuständige |
Gefahrenverhütungsberater auf ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit | Gefahrenverhütungsberater auf ausdrücklichen Antrag des Opfers die mit |
Gründen versehene Beschwerde entgegen. | Gründen versehene Beschwerde entgegen. |
Art. 13 - Die mit Gründen versehene Beschwerde wird in eine datierte | Art. 13 - Die mit Gründen versehene Beschwerde wird in eine datierte |
Unterlage aufgenommen, die die Erklärungen des Opfers und der Zeugen | Unterlage aufgenommen, die die Erklärungen des Opfers und der Zeugen |
und gegebenenfalls das Ergebnis des Güteverfahrens enthält. | und gegebenenfalls das Ergebnis des Güteverfahrens enthält. |
Das Opfer und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer Erklärung. | Das Opfer und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer Erklärung. |
Art. 14 - Sobald eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht | Art. 14 - Sobald eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht |
wird, informiert der zuständige Gefahrenverhütungsberater den | wird, informiert der zuständige Gefahrenverhütungsberater den |
Arbeitgeber darüber, indem er ihm eine Abschrift der in Artikel 13 | Arbeitgeber darüber, indem er ihm eine Abschrift der in Artikel 13 |
erwähnten Unterlage übermittelt und ihn dazu auffordert, geeignete | erwähnten Unterlage übermittelt und ihn dazu auffordert, geeignete |
Massnahmen zu ergreifen. | Massnahmen zu ergreifen. |
Der zuständige Gefahrenverhütungsberater untersucht vollkommen | Der zuständige Gefahrenverhütungsberater untersucht vollkommen |
unparteiisch die mit Gründen versehene Beschwerde und macht dem | unparteiisch die mit Gründen versehene Beschwerde und macht dem |
Arbeitgeber Vorschläge in Bezug auf die anzuwendenden geeigneten | Arbeitgeber Vorschläge in Bezug auf die anzuwendenden geeigneten |
Massnahmen. | Massnahmen. |
Der Arbeitgeber ergreift die geeigneten Massnahmen, damit den | Der Arbeitgeber ergreift die geeigneten Massnahmen, damit den |
Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird. | Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird. |
Gegebenenfalls wendet der zuständige Gefahrenverhütungsberater die in | Gegebenenfalls wendet der zuständige Gefahrenverhütungsberater die in |
Artikel 32septies des Gesetzes erwähnten Massnahmen an. | Artikel 32septies des Gesetzes erwähnten Massnahmen an. |
Art. 15 - Gemäss den Bestimmungen der Artikel 32nonies und 32decies | Art. 15 - Gemäss den Bestimmungen der Artikel 32nonies und 32decies |
des Gesetzes beeinträchtigen die Bestimmungen der Artikel 10 bis 14 | des Gesetzes beeinträchtigen die Bestimmungen der Artikel 10 bis 14 |
nicht das Recht des Opfers, sich unmittelbar an den mit der | nicht das Recht des Opfers, sich unmittelbar an den mit der |
Überwachung beauftragten Beamten zu wenden oder ein Gerichtsverfahren | Überwachung beauftragten Beamten zu wenden oder ein Gerichtsverfahren |
einzuleiten. | einzuleiten. |
Abschnitt VII - Bedingungen, die im Hinblick auf die Ausübung der | Abschnitt VII - Bedingungen, die im Hinblick auf die Ausübung der |
Funktion eines zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder einer | Funktion eines zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder einer |
Vertrauensperson zu erfüllen sind | Vertrauensperson zu erfüllen sind |
Art. 16 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen | Art. 16 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen |
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den | Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den |
aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
bestimmten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind, müssen die in | bestimmten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind, müssen die in |
Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen. | Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen. |
In Abweichung von Absatz 1 können die Gefahrenverhütungsberater des | In Abweichung von Absatz 1 können die Gefahrenverhütungsberater des |
internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
die die in Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | die die in Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen, ebenfalls mit den in | Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen, ebenfalls mit den in |
Absatz 1 erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt werden, insofern | Absatz 1 erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt werden, insofern |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | 1. Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
verfügt nicht über einen Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel | verfügt nicht über einen Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel |
22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
festgelegten Bedingungen erfüllt. | festgelegten Bedingungen erfüllt. |
2. Dieser Gefahrenverhütungsberater ist hauptsächlich mit den aufgrund | 2. Dieser Gefahrenverhütungsberater ist hauptsächlich mit den aufgrund |
von Kapitel Vbis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 | von Kapitel Vbis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 |
festgelegten Aufträgen und Aufgaben und mit anderen Aufträgen und | festgelegten Aufträgen und Aufgaben und mit anderen Aufträgen und |
Aufgaben in Bezug auf durch die Arbeit verursachte psychosoziale | Aufgaben in Bezug auf durch die Arbeit verursachte psychosoziale |
Belastung, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten | Belastung, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten |
Gesetzes erwähnt ist, beauftragt. | Gesetzes erwähnt ist, beauftragt. |
3. Dieser Gefahrenverhütungsberater erbringt den Nachweis, dass er | 3. Dieser Gefahrenverhütungsberater erbringt den Nachweis, dass er |
über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der durch | über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der durch |
die Arbeit verursachten psychosozialen Belastung verfügt. | die Arbeit verursachten psychosozialen Belastung verfügt. |
Art. 17 - Ausserdem kann die Vertrauensperson, die aufgrund der | Art. 17 - Ausserdem kann die Vertrauensperson, die aufgrund der |
Rechtsvorschriften über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom | Rechtsvorschriften über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom |
Arbeitgeber bestimmt worden ist, als zuständiger | Arbeitgeber bestimmt worden ist, als zuständiger |
Gefahrenverhütungsberater im internen Dienst bestimmt werden, wenn sie | Gefahrenverhütungsberater im internen Dienst bestimmt werden, wenn sie |
am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis | am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis |
erbringt, dass sie die Funktion seit mindestens drei Jahren | erbringt, dass sie die Funktion seit mindestens drei Jahren |
tatsächlich und ununterbrochen ausübt, und wenn sie sich verpflichtet, | tatsächlich und ununterbrochen ausübt, und wenn sie sich verpflichtet, |
an der in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. | an der in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. |
März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz | März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz vorgesehenen Ausbildung teilzunehmen. | am Arbeitsplatz vorgesehenen Ausbildung teilzunehmen. |
Die Tatsache, dass die Vertrauensperson nicht Inhaberin eines | Die Tatsache, dass die Vertrauensperson nicht Inhaberin eines |
akademischen Grades ist, steht dieser Bestimmung nicht im Wege. | akademischen Grades ist, steht dieser Bestimmung nicht im Wege. |
Der Arbeitgeber notifiziert dem mit der Überwachung beauftragten | Der Arbeitgeber notifiziert dem mit der Überwachung beauftragten |
Beamten den in Absatz 1 erwähnten Nachweis, sobald der Ausschuss seine | Beamten den in Absatz 1 erwähnten Nachweis, sobald der Ausschuss seine |
Zustimmung gegeben hat. | Zustimmung gegeben hat. |
Art. 18 - Personen, die in Anwendung anderer Rechtsvorschriften über | Art. 18 - Personen, die in Anwendung anderer Rechtsvorschriften über |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bestimmt worden | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bestimmt worden |
sind, um Opfern solcher Taten zu helfen, können ebenfalls die Funktion | sind, um Opfern solcher Taten zu helfen, können ebenfalls die Funktion |
der in Artikel 32sexies des Gesetzes erwähnten Vertrauensperson | der in Artikel 32sexies des Gesetzes erwähnten Vertrauensperson |
ausüben, insofern sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zu | ausüben, insofern sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zu |
diesem Zweck vom Arbeitgeber bestimmt werden. | diesem Zweck vom Arbeitgeber bestimmt werden. |
Abschnitt VIII - Übergangsbestimmungen | Abschnitt VIII - Übergangsbestimmungen |
Art. 19 - Die zuständigen Gefahrenverhütungsberater müssen innerhalb | Art. 19 - Die zuständigen Gefahrenverhütungsberater müssen innerhalb |
einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden | einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses bestimmt werden. | Erlasses bestimmt werden. |
Bis diese Bestimmung erfolgt, werden die in vorliegendem Erlass | Bis diese Bestimmung erfolgt, werden die in vorliegendem Erlass |
erwähnten Aufträge und Aufgaben von einer der folgenden Personen | erwähnten Aufträge und Aufgaben von einer der folgenden Personen |
ausgeübt: | ausgeübt: |
1. entweder vom Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, wenn | 1. entweder vom Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, wenn |
der Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, | der Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, |
2. oder von der in Anwendung der Rechtsvorschriften über sexuelle | 2. oder von der in Anwendung der Rechtsvorschriften über sexuelle |
Belästigung am Arbeitsplatz bestimmten Vertrauensperson | Belästigung am Arbeitsplatz bestimmten Vertrauensperson |
3. oder von einem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes für | 3. oder von einem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. |
Abschnitt IX - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt IX - Abänderungsbestimmungen |
Art. 20 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März | Art. 20 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März |
1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der | 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: | Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: |
« 8. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller | « 8. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz. » | Belästigung am Arbeitsplatz. » |
Art. 21 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 21 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 13. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder | « 13. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder |
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. » | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. » |
Art. 22 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 22 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 4. Unfälle, Zwischenfälle oder Gewalttaten und Taten moralischer | « 4. Unfälle, Zwischenfälle oder Gewalttaten und Taten moralischer |
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die sich im Unternehmen | oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die sich im Unternehmen |
oder in der Einrichtung ereignet haben. » | oder in der Einrichtung ereignet haben. » |
Art. 23 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses werden nach den | Art. 23 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Erlasses werden nach den |
Wörtern « und möglichen Unfällen oder Zwischenfällen » die Wörter « | Wörtern « und möglichen Unfällen oder Zwischenfällen » die Wörter « |
sowie den Fällen von Gewalt externen Ursprungs » eingefügt. | sowie den Fällen von Gewalt externen Ursprungs » eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 13ter des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Art. 24 - Artikel 13ter des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar | Arbeitsplatz, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar |
2002, wird wie folgt ergänzt: | 2002, wird wie folgt ergänzt: |
« 3. die aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes dem | « 3. die aufgrund von Kapitel Vbis des Gesetzes dem |
Gefahrenverhütungsberater zuerkannten Aufträge und Aufgaben im | Gefahrenverhütungsberater zuerkannten Aufträge und Aufgaben im |
Zusammenhang mit Gefahrenverhütung und Schutz vor Gewalt und | Zusammenhang mit Gefahrenverhütung und Schutz vor Gewalt und |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. » | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. » |
Art. 25 - In Artikel 21 und in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 desselben | Art. 25 - In Artikel 21 und in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 desselben |
Erlasses werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte der Arbeit » | Erlasses werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte der Arbeit » |
und nach den Wörtern « psychosozialen Aspekte der Arbeit » jeweils die | und nach den Wörtern « psychosozialen Aspekte der Arbeit » jeweils die |
Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle | Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle |
Belästigung am Arbeitsplatz, » eingefügt. | Belästigung am Arbeitsplatz, » eingefügt. |
Art. 26 - In Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. März | Art. 26 - In Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. März |
1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz werden die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 bis 5 » | Arbeitsplatz werden die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 bis 5 » |
durch die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 und 4 » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 und 4 » ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 27 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte | 1. In Absatz 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern « psychosoziale Aspekte |
der Arbeit » die Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder | der Arbeit » die Wörter «, unter anderem Gewalt und moralische oder |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz » eingefügt. | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz » eingefügt. |
2. In Absatz 7 werden die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz | 2. In Absatz 7 werden die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz |
3 ] Nr. 3 bis 5 » durch die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: | 3 ] Nr. 3 bis 5 » durch die Wörter « Absatz 2 [sic, zu lesen ist: |
Absatz 3 ] Nr. 3 und 4 » und die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 bis 5 » | Absatz 3 ] Nr. 3 und 4 » und die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 bis 5 » |
durch die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 und 4 » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 22 Nr. 3 und 4 » ersetzt. |
Abschnitt X - Schlussbestimmungen | Abschnitt X - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Die Sozialinspektoren der Ärztlichen Arbeitsinspektion der | Art. 28 - Die Sozialinspektoren der Ärztlichen Arbeitsinspektion der |
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin sind mit der | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin sind mit der |
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 19 bilden Titel VIII | Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 19 bilden Titel VIII |
Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere | 1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere |
Arbeitssituationen » | Arbeitssituationen » |
2. « Kapitel VI - Spezifische Massnahmen in Bezug auf Gewalt und | 2. « Kapitel VI - Spezifische Massnahmen in Bezug auf Gewalt und |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ». | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ». |
Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2002. | Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2002. |
Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |