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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la publicité des actes et documents des associations sans but lucratif et des fondations privées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 |
publicité des actes et documents des associations sans but lucratif et | op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder |
des fondations privées | winstoogmerk en van private stichtingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 26 juin 2003 relatif à la publicité des actes et documents | besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van |
des associations sans but lucratif et des fondations privées, établi | verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen, opgemaakt |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de |
relatif à la publicité des actes et documents des associations sans | openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder |
but lucratif et des fondations privées. | winstoogmerk en van private stichtingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. | Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Offenlegung von Urkunden | 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Offenlegung von Urkunden |
und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Privatstiftungen | Privatstiftungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch die | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 2. Mai 2002 und 16. Januar 2003, insbesondere der Artikel | Gesetze vom 2. Mai 2002 und 16. Januar 2003, insbesondere der Artikel |
10, 26octies, 26novies, 31, 45, 63 und 66; | 10, 26octies, 26novies, 31, 45, 63 und 66; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der |
Artikel 4, 5, 6 und 7; | Artikel 4, 5, 6 und 7; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17. |
Juni 2003; | Juni 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten am 1. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten am 1. |
Juli 2003 der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | Juli 2003 der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; |
In der Erwägung, dass vorerwähnte Artikel die Eintragung aller | In der Erwägung, dass vorerwähnte Artikel die Eintragung aller |
juristischen Personen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen | juristischen Personen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen |
vorsehen, einschliesslich der Personen, die im Gesetz vom 27. Juni | vorsehen, einschliesslich der Personen, die im Gesetz vom 27. Juni |
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, erwähnt sind; | Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, erwähnt sind; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Streben nach einer | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Streben nach einer |
gleichzeitigen Einführung der Regelung der Eintragung aller im Gesetz | gleichzeitigen Einführung der Regelung der Eintragung aller im Gesetz |
vom 16. Januar 2003 erwähnten juristischen Personen in die Zentrale | vom 16. Januar 2003 erwähnten juristischen Personen in die Zentrale |
Datenbank der Unternehmen; | Datenbank der Unternehmen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im |
Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu | Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu |
ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen | ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen |
annehmbaren Fristen vorzubereiten; | annehmbaren Fristen vorzubereiten; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.551/2 des Staatsrates vom 5. Juni 2003; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.551/2 des Staatsrates vom 5. Juni 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen | KAPITEL I - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftungen und ausländischen | ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftungen und ausländischen |
Stiftungen | Stiftungen |
Artikel 1 - Alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und | Artikel 1 - Alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und |
Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über | Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über |
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
vorgeschrieben ist, werden bei der Kanzlei der Handelsgerichte | vorgeschrieben ist, werden bei der Kanzlei der Handelsgerichte |
hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder | hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder |
elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die | elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die |
vom Minister der Justiz festgelegt werden. | vom Minister der Justiz festgelegt werden. |
Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen | Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches werden bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts | Gesellschaftsgesetzbuches werden bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts |
die Akten geführt: | die Akten geführt: |
1. in Bezug auf belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | 1. in Bezug auf belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
mit Sitz im Bereich des Gerichts und auf ausländische Vereinigungen | mit Sitz im Bereich des Gerichts und auf ausländische Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Geschäftsstelle im Bereich des | ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Geschäftsstelle im Bereich des |
Gerichts, | Gerichts, |
2. in Bezug auf belgische Privatstiftungen mit Sitz im Bereich des | 2. in Bezug auf belgische Privatstiftungen mit Sitz im Bereich des |
Gerichts und auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsstelle im | Gerichts und auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsstelle im |
Bereich des Gerichts. | Bereich des Gerichts. |
Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein. | Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein. |
Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 erwähnte Vereinigungen oder Stiftungen, | Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 erwähnte Vereinigungen oder Stiftungen, |
nachstehend Vereinigungen oder Stiftungen genannt, die zum ersten Mal | nachstehend Vereinigungen oder Stiftungen genannt, die zum ersten Mal |
Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen | Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen |
hinterlegen, die zu den in Artikel 2 erwähnten Akten zu legen sind, | hinterlegen, die zu den in Artikel 2 erwähnten Akten zu legen sind, |
werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der | werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der |
Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen | Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
Bei der Eintragung werden folgende Daten vermerkt: | Bei der Eintragung werden folgende Daten vermerkt: |
1. Name der Vereinigung oder Stiftung, gegebenenfalls abgekürzter Name | 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, gegebenenfalls abgekürzter Name |
oder Kürzel, | oder Kürzel, |
2. Rechtsform der Vereinigung oder Stiftung, ausgeschrieben, | 2. Rechtsform der Vereinigung oder Stiftung, ausgeschrieben, |
3. Anschrift des Sitzes; falls er sich nicht in Belgien befindet, | 3. Anschrift des Sitzes; falls er sich nicht in Belgien befindet, |
Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer | Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer |
Geschäftsstelle nach Wahl in Belgien, | Geschäftsstelle nach Wahl in Belgien, |
4. Datum der Gründungsurkunde der Vereinigung oder Stiftung, | 4. Datum der Gründungsurkunde der Vereinigung oder Stiftung, |
5. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung | 5. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung |
oder Stiftung zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, | oder Stiftung zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, |
6. gegebenenfalls genaue Identität der mit der täglichen | 6. gegebenenfalls genaue Identität der mit der täglichen |
Geschäftsführung beauftragten Person, | Geschäftsführung beauftragten Person, |
7. bei einer für eine bestimmte Zeit gegründeten Vereinigung, | 7. bei einer für eine bestimmte Zeit gegründeten Vereinigung, |
Auflösungsdatum, | Auflösungsdatum, |
8. Ende des Geschäftsjahres. | 8. Ende des Geschäftsjahres. |
Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen | Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum | Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum |
der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des | der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des |
Protokolls oder der Unterlage an. | Protokolls oder der Unterlage an. |
§ 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der | § 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der |
tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende Vereinigung oder | tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende Vereinigung oder |
Stiftung im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer | Stiftung im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer |
Eintragung beantragen. | Eintragung beantragen. |
Diese Änderung wird mit Angabe der Unternehmensnummer der Vereinigung | Diese Änderung wird mit Angabe der Unternehmensnummer der Vereinigung |
oder Stiftung mitgeteilt. | oder Stiftung mitgeteilt. |
§ 3 - Angaben zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der | § 3 - Angaben zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der |
Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster | Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster |
vorliegendem Erlass beiliegen und die bei der Kanzlei der | vorliegendem Erlass beiliegen und die bei der Kanzlei der |
Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen | Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen | Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen |
oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der | oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der |
Justiz festgelegten Modalitäten. | Justiz festgelegten Modalitäten. |
Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen | Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen |
der Vereinigung oder Stiftung, einem Sonderbevollmächtigten oder dem | der Vereinigung oder Stiftung, einem Sonderbevollmächtigten oder dem |
Notar datiert und unterzeichnet. | Notar datiert und unterzeichnet. |
Art. 4 - Die Unternehmensnummer der Vereinigung oder Stiftung wird auf | Art. 4 - Die Unternehmensnummer der Vereinigung oder Stiftung wird auf |
allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben. | allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben. |
Der Greffier oder sein Bevollmächtigter versieht alle Schriftstücke, | Der Greffier oder sein Bevollmächtigter versieht alle Schriftstücke, |
die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem | die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem |
Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. | Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. |
Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar | Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar |
werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand | werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand |
und Hinterlegungsdatum angegeben. | und Hinterlegungsdatum angegeben. |
Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, | Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, |
erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem | erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem |
elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch | elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch |
fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten | fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten |
Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum | Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum |
angegeben. | angegeben. |
Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden Vereinigung oder | Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden Vereinigung oder |
Stiftung eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung | Stiftung eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung |
oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang | oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang |
der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls | der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls |
beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus. | beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus. |
Art. 5 - § 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen und | Art. 5 - § 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen und |
Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die in den Anlagen zum | Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, werden zusammen | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, werden zusammen |
mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus | mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus |
Urkunden, Unterlagen oder Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen in | Urkunden, Unterlagen oder Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen in |
Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren Vereinigungen oder | Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren Vereinigungen oder |
Stiftungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Stiftungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie | werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie |
erfolgen, wie es betroffene Vereinigungen oder Stiftungen gibt. | erfolgen, wie es betroffene Vereinigungen oder Stiftungen gibt. |
§ 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen | § 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, | 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, |
2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), | 2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), |
3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, | 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, |
4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, | 4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, |
5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, | 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, |
ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen | ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen |
Text und Papier, und deutlich lesbar sein, | Text und Papier, und deutlich lesbar sein, |
6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die | 6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die |
ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu | ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu |
vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der | vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der |
Unterzeichner, | Unterzeichner, |
7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von | 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von |
mindestens 20 Millimeter offen lassen. | mindestens 20 Millimeter offen lassen. |
Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder | Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder |
auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von | auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von |
Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar. | Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar. |
Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der | Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der |
Vermerke anwendbar. | Vermerke anwendbar. |
Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: | Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: |
1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, | 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, |
2. Rechtsform, | 2. Rechtsform, |
3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, | 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, |
Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), | Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), |
4. Unternehmensnummer, | 4. Unternehmensnummer, |
5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück | 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück |
veröffentlicht werden muss. | veröffentlicht werden muss. |
Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden | Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden |
und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der | und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der |
Vereinigung oder Stiftung. | Vereinigung oder Stiftung. |
§ 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, | § 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, |
Unterlagen und Beschlüssen beziehungsweise Entscheidungen, die in den | Unterlagen und Beschlüssen beziehungsweise Entscheidungen, die in den |
Artikeln 26octies, 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über | Artikeln 26octies, 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über |
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt |
sind, dürfen weder Berichtigungen noch Streichungen aufweisen. | sind, dürfen weder Berichtigungen noch Streichungen aufweisen. |
Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Erlass beiliegt | Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Erlass beiliegt |
und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in | und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in |
gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, | gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, |
verwendet werden. | verwendet werden. |
§ 4 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden | § 4 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden |
oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt | oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden | veröffentlicht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden |
Paragraphen hinterlegt und veröffentlicht. | Paragraphen hinterlegt und veröffentlicht. |
Berichtigte oder zusätzliche Blätter, die hinterlegt werden, werden | Berichtigte oder zusätzliche Blätter, die hinterlegt werden, werden |
auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen | Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen |
elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei | elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei |
der Kanzlei oder per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben. | der Kanzlei oder per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben. |
§ 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur | § 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur |
entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 3 §§ 1 und 2 und | entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 3 §§ 1 und 2 und |
6 eingehalten werden und die Veröffentlichungskosten gemäss den in § 3 | 6 eingehalten werden und die Veröffentlichungskosten gemäss den in § 3 |
des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden | des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden |
sind. | sind. |
§ 3 - Die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung von Urkunden, | § 3 - Die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung von Urkunden, |
Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum | Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des | Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des |
Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien | Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien |
angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse | angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse |
ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die | ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, oder per | Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, oder per |
Postscheckanweisung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische | Postscheckanweisung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische |
Staatsblatt beigefügten Unterlage beigefügt. | Staatsblatt beigefügten Unterlage beigefügt. |
Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung | Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung |
der Veröffentlichungskosten vom Minister der Justiz festgelegt. | der Veröffentlichungskosten vom Minister der Justiz festgelegt. |
Art. 7 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum | Art. 7 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum |
richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, Auszüge aus Urkunden, | richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, Auszüge aus Urkunden, |
Unterlagen und Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die er | Unterlagen und Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die er |
erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt | erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht werden müssen, an die Direktion des Belgischen | veröffentlicht werden müssen, an die Direktion des Belgischen |
Staatsblattes . | Staatsblattes . |
Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und | Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und |
Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per | Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per |
Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, | Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, |
bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung | bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 8 - Wenn der Sitz oder die Geschäftsstelle, der/die für die Wahl | Art. 8 - Wenn der Sitz oder die Geschäftsstelle, der/die für die Wahl |
des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich | des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich |
eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, | eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, |
wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen | wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen |
übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde | übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde |
der Vereinigung oder Stiftung bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem | der Vereinigung oder Stiftung bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem |
das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese | das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese |
materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des | materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des |
Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Geschäftsstelle, | Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Geschäftsstelle, |
der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend | der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend |
war, sich befindet. | war, sich befindet. |
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Mitglieder einer Vereinigung, die in Artikel 2ter des | Art. 9 - Mitglieder einer Vereinigung, die in Artikel 2ter des |
Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt ist, können die in | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt ist, können die in |
Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes aufgezählten Unterlagen und | Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes aufgezählten Unterlagen und |
Schriftstücke am Sitz der Vereinigung einsehen. | Schriftstücke am Sitz der Vereinigung einsehen. |
Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an den | Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an den |
Verwaltungsrat, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in | Verwaltungsrat, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in |
die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Diese dürfen nicht an | die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Diese dürfen nicht an |
einen anderen Ort gebracht werden. | einen anderen Ort gebracht werden. |
Art. 10 - Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei | Art. 10 - Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei |
werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie | werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie |
ausgestellt oder bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen | ausgestellt oder bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
elektronisch zur Verfügung gestellt. | elektronisch zur Verfügung gestellt. |
Art. 11 - Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen | Art. 11 - Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen |
ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, | ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, |
die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei | die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei |
ihr abgegeben werden, angegeben ist. | ihr abgegeben werden, angegeben ist. |
Art. 12 - Der Minister der Justiz legt die Tarife der | Art. 12 - Der Minister der Justiz legt die Tarife der |
Veröffentlichungskosten fest. | Veröffentlichungskosten fest. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, Artikel | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, Artikel |
9 ausgenommen, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. | 9 ausgenommen, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. |
Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung | Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung |
von Urkunden und Unterlagen | von Urkunden und Unterlagen |
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen | von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen |
[ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34908 bis 34911) | [ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34908 bis 34911) |
veröffentlichte Anlage A] | veröffentlichte Anlage A] |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von |
Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und Privatstiftungen beigefügt zu werden | und Privatstiftungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung | Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung |
von Urkunden und Unterlagen | von Urkunden und Unterlagen |
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen | von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen |
[ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34916 und 34917) | [ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34916 und 34917) |
veröffentlichte Anlage B] | veröffentlichte Anlage B] |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von |
Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und Privatstiftungen beigefügt zu werden | und Privatstiftungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. ALBERT Par le Roi : | |
Le Ministre de l'Intérieur, | |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |