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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la publicité des actes et documents des associations sans but lucratif et des fondations privées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003
publicité des actes et documents des associations sans but lucratif et op de openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder
des fondations privées winstoogmerk en van private stichtingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 juin 2003 relatif à la publicité des actes et documents besluit van 26 juni 2003 op de openbaarmaking van akten en stukken van
des associations sans but lucratif et des fondations privées, établi verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen, opgemaakt
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 op de
relatif à la publicité des actes et documents des associations sans openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder
but lucratif et des fondations privées. winstoogmerk en van private stichtingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Offenlegung von Urkunden 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Offenlegung von Urkunden
und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Privatstiftungen Privatstiftungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch die Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch die
Gesetze vom 2. Mai 2002 und 16. Januar 2003, insbesondere der Artikel Gesetze vom 2. Mai 2002 und 16. Januar 2003, insbesondere der Artikel
10, 26octies, 26novies, 31, 45, 63 und 66; 10, 26octies, 26novies, 31, 45, 63 und 66;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der
Artikel 4, 5, 6 und 7; Artikel 4, 5, 6 und 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.
Juni 2003; Juni 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1996; durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten am 1. Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten am 1.
Juli 2003 der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Juli 2003 der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
In der Erwägung, dass vorerwähnte Artikel die Eintragung aller In der Erwägung, dass vorerwähnte Artikel die Eintragung aller
juristischen Personen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen juristischen Personen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen
vorsehen, einschliesslich der Personen, die im Gesetz vom 27. Juni vorsehen, einschliesslich der Personen, die im Gesetz vom 27. Juni
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die
Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, erwähnt sind; Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, erwähnt sind;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Streben nach einer Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das Streben nach einer
gleichzeitigen Einführung der Regelung der Eintragung aller im Gesetz gleichzeitigen Einführung der Regelung der Eintragung aller im Gesetz
vom 16. Januar 2003 erwähnten juristischen Personen in die Zentrale vom 16. Januar 2003 erwähnten juristischen Personen in die Zentrale
Datenbank der Unternehmen; Datenbank der Unternehmen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im
Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu
ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen
annehmbaren Fristen vorzubereiten; annehmbaren Fristen vorzubereiten;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.551/2 des Staatsrates vom 5. Juni 2003; Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.551/2 des Staatsrates vom 5. Juni 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen KAPITEL I - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftungen und ausländischen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftungen und ausländischen
Stiftungen Stiftungen
Artikel 1 - Alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und Artikel 1 - Alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und
Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
vorgeschrieben ist, werden bei der Kanzlei der Handelsgerichte vorgeschrieben ist, werden bei der Kanzlei der Handelsgerichte
hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder
elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die
vom Minister der Justiz festgelegt werden. vom Minister der Justiz festgelegt werden.
Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des
Gesellschaftsgesetzbuches werden bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts Gesellschaftsgesetzbuches werden bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts
die Akten geführt: die Akten geführt:
1. in Bezug auf belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht 1. in Bezug auf belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
mit Sitz im Bereich des Gerichts und auf ausländische Vereinigungen mit Sitz im Bereich des Gerichts und auf ausländische Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Geschäftsstelle im Bereich des ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Geschäftsstelle im Bereich des
Gerichts, Gerichts,
2. in Bezug auf belgische Privatstiftungen mit Sitz im Bereich des 2. in Bezug auf belgische Privatstiftungen mit Sitz im Bereich des
Gerichts und auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsstelle im Gerichts und auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsstelle im
Bereich des Gerichts. Bereich des Gerichts.
Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein. Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein.
Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 erwähnte Vereinigungen oder Stiftungen, Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 erwähnte Vereinigungen oder Stiftungen,
nachstehend Vereinigungen oder Stiftungen genannt, die zum ersten Mal nachstehend Vereinigungen oder Stiftungen genannt, die zum ersten Mal
Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen
hinterlegen, die zu den in Artikel 2 erwähnten Akten zu legen sind, hinterlegen, die zu den in Artikel 2 erwähnten Akten zu legen sind,
werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der
Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
Bei der Eintragung werden folgende Daten vermerkt: Bei der Eintragung werden folgende Daten vermerkt:
1. Name der Vereinigung oder Stiftung, gegebenenfalls abgekürzter Name 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, gegebenenfalls abgekürzter Name
oder Kürzel, oder Kürzel,
2. Rechtsform der Vereinigung oder Stiftung, ausgeschrieben, 2. Rechtsform der Vereinigung oder Stiftung, ausgeschrieben,
3. Anschrift des Sitzes; falls er sich nicht in Belgien befindet, 3. Anschrift des Sitzes; falls er sich nicht in Belgien befindet,
Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer
Geschäftsstelle nach Wahl in Belgien, Geschäftsstelle nach Wahl in Belgien,
4. Datum der Gründungsurkunde der Vereinigung oder Stiftung, 4. Datum der Gründungsurkunde der Vereinigung oder Stiftung,
5. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung 5. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung
oder Stiftung zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, oder Stiftung zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen,
6. gegebenenfalls genaue Identität der mit der täglichen 6. gegebenenfalls genaue Identität der mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragten Person, Geschäftsführung beauftragten Person,
7. bei einer für eine bestimmte Zeit gegründeten Vereinigung, 7. bei einer für eine bestimmte Zeit gegründeten Vereinigung,
Auflösungsdatum, Auflösungsdatum,
8. Ende des Geschäftsjahres. 8. Ende des Geschäftsjahres.
Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen
Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum
der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des
Protokolls oder der Unterlage an. Protokolls oder der Unterlage an.
§ 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der § 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der
tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende Vereinigung oder tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende Vereinigung oder
Stiftung im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer Stiftung im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer
Eintragung beantragen. Eintragung beantragen.
Diese Änderung wird mit Angabe der Unternehmensnummer der Vereinigung Diese Änderung wird mit Angabe der Unternehmensnummer der Vereinigung
oder Stiftung mitgeteilt. oder Stiftung mitgeteilt.
§ 3 - Angaben zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der § 3 - Angaben zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der
Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster
vorliegendem Erlass beiliegen und die bei der Kanzlei der vorliegendem Erlass beiliegen und die bei der Kanzlei der
Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen
oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der
Justiz festgelegten Modalitäten. Justiz festgelegten Modalitäten.
Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen
der Vereinigung oder Stiftung, einem Sonderbevollmächtigten oder dem der Vereinigung oder Stiftung, einem Sonderbevollmächtigten oder dem
Notar datiert und unterzeichnet. Notar datiert und unterzeichnet.
Art. 4 - Die Unternehmensnummer der Vereinigung oder Stiftung wird auf Art. 4 - Die Unternehmensnummer der Vereinigung oder Stiftung wird auf
allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben. allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben.
Der Greffier oder sein Bevollmächtigter versieht alle Schriftstücke, Der Greffier oder sein Bevollmächtigter versieht alle Schriftstücke,
die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem
Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein.
Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar
werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand
und Hinterlegungsdatum angegeben. und Hinterlegungsdatum angegeben.
Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden,
erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem
elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch
fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten
Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum
angegeben. angegeben.
Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden Vereinigung oder Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden Vereinigung oder
Stiftung eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung Stiftung eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung
oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang
der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls
beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus. beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus.
Art. 5 - § 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen und Art. 5 - § 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Unterlagen und
Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die in den Anlagen zum Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, werden zusammen Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, werden zusammen
mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus
Urkunden, Unterlagen oder Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen in Urkunden, Unterlagen oder Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen in
Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren Vereinigungen oder Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren Vereinigungen oder
Stiftungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Stiftungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie
erfolgen, wie es betroffene Vereinigungen oder Stiftungen gibt. erfolgen, wie es betroffene Vereinigungen oder Stiftungen gibt.
§ 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen § 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein,
2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format),
3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein,
4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein,
5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein,
ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen
Text und Papier, und deutlich lesbar sein, Text und Papier, und deutlich lesbar sein,
6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die 6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die
ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu
vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der
Unterzeichner, Unterzeichner,
7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von
mindestens 20 Millimeter offen lassen. mindestens 20 Millimeter offen lassen.
Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder
auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von
Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar. Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar.
Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der
Vermerke anwendbar. Vermerke anwendbar.
Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben:
1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben,
2. Rechtsform, 2. Rechtsform,
3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse,
Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer),
4. Unternehmensnummer, 4. Unternehmensnummer,
5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück
veröffentlicht werden muss. veröffentlicht werden muss.
Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden
und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der
Vereinigung oder Stiftung. Vereinigung oder Stiftung.
§ 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, § 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden,
Unterlagen und Beschlüssen beziehungsweise Entscheidungen, die in den Unterlagen und Beschlüssen beziehungsweise Entscheidungen, die in den
Artikeln 26octies, 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Artikeln 26octies, 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt
sind, dürfen weder Berichtigungen noch Streichungen aufweisen. sind, dürfen weder Berichtigungen noch Streichungen aufweisen.
Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Erlass beiliegt Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Erlass beiliegt
und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in
gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist,
verwendet werden. verwendet werden.
§ 4 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden § 4 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden
oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden veröffentlicht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden
Paragraphen hinterlegt und veröffentlicht. Paragraphen hinterlegt und veröffentlicht.
Berichtigte oder zusätzliche Blätter, die hinterlegt werden, werden Berichtigte oder zusätzliche Blätter, die hinterlegt werden, werden
auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen
elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei
der Kanzlei oder per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben. der Kanzlei oder per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben.
§ 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur § 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur
entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 3 §§ 1 und 2 und entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 3 §§ 1 und 2 und
6 eingehalten werden und die Veröffentlichungskosten gemäss den in § 3 6 eingehalten werden und die Veröffentlichungskosten gemäss den in § 3
des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden
sind. sind.
§ 3 - Die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung von Urkunden, § 3 - Die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung von Urkunden,
Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des
Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien
angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse
ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, oder per Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, oder per
Postscheckanweisung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische Postscheckanweisung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische
Staatsblatt beigefügten Unterlage beigefügt. Staatsblatt beigefügten Unterlage beigefügt.
Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung
der Veröffentlichungskosten vom Minister der Justiz festgelegt. der Veröffentlichungskosten vom Minister der Justiz festgelegt.
Art. 7 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum Art. 7 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum
richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, Auszüge aus Urkunden, richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, Auszüge aus Urkunden,
Unterlagen und Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die er Unterlagen und Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, die er
erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht werden müssen, an die Direktion des Belgischen veröffentlicht werden müssen, an die Direktion des Belgischen
Staatsblattes . Staatsblattes .
Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und
Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per
Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder,
bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung
übermittelt. übermittelt.
Art. 8 - Wenn der Sitz oder die Geschäftsstelle, der/die für die Wahl Art. 8 - Wenn der Sitz oder die Geschäftsstelle, der/die für die Wahl
des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich
eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird,
wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen
übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde
der Vereinigung oder Stiftung bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem der Vereinigung oder Stiftung bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem
das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese
materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des
Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Geschäftsstelle, Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Geschäftsstelle,
der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend
war, sich befindet. war, sich befindet.
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 9 - Mitglieder einer Vereinigung, die in Artikel 2ter des Art. 9 - Mitglieder einer Vereinigung, die in Artikel 2ter des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt ist, können die in Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt ist, können die in
Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes aufgezählten Unterlagen und Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes aufgezählten Unterlagen und
Schriftstücke am Sitz der Vereinigung einsehen. Schriftstücke am Sitz der Vereinigung einsehen.
Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an den Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an den
Verwaltungsrat, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in Verwaltungsrat, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in
die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Diese dürfen nicht an die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Diese dürfen nicht an
einen anderen Ort gebracht werden. einen anderen Ort gebracht werden.
Art. 10 - Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei Art. 10 - Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei
werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie
ausgestellt oder bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen ausgestellt oder bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen
elektronisch zur Verfügung gestellt. elektronisch zur Verfügung gestellt.
Art. 11 - Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen Art. 11 - Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen
ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke,
die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei
ihr abgegeben werden, angegeben ist. ihr abgegeben werden, angegeben ist.
Art. 12 - Der Minister der Justiz legt die Tarife der Art. 12 - Der Minister der Justiz legt die Tarife der
Veröffentlichungskosten fest. Veröffentlichungskosten fest.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, Artikel Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, Artikel
9 ausgenommen, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. 9 ausgenommen, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung
von Urkunden und Unterlagen von Urkunden und Unterlagen
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen
[ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34908 bis 34911) [ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34908 bis 34911)
veröffentlichte Anlage A] veröffentlichte Anlage A]
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von
Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und Privatstiftungen beigefügt zu werden und Privatstiftungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung
von Urkunden und Unterlagen von Urkunden und Unterlagen
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen
[ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34916 und 34917) [ersetzt die im B.S. vom 26. Juni 2003 (SS. 34916 und 34917)
veröffentlichte Anlage B] veröffentlichte Anlage B]
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die Offenlegung von
Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und Privatstiftungen beigefügt zu werden und Privatstiftungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. ALBERT Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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