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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2003 portant exécution de l'article 94octies de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 tot uitvoering van artikel 94octies van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2003 portant exécution de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2003
l'article 94octies de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des tot uitvoering van artikel 94octies van de wet van 4 augustus 1996
travailleurs lors de l'exécution de leur travail betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 mai 2003 portant exécution de l'article 94octies de la loi besluit van 28 mei 2003 tot uitvoering van artikel 94octies van de wet
du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de
l'exécution de leur travail, établi par le Service central de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2003 tot uitvoering
portant exécution de l'article 94octies de la loi du 4 août 1996 van artikel 94octies van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het
relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 94octies 28. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 94octies
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit bei der Ausführung ihrer Arbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 94octies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003; Artikels 94octies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 13. Dezember 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 13. Dezember 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. November 2002 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. November 2002 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.005/1 vom 8. April Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.005/1 vom 8. April
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. schwerem Arbeitsunfall: einen in Artikel 26 des Königlichen 2. schwerem Arbeitsunfall: einen in Artikel 26 des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten schweren Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten schweren
Arbeitsunfall, Arbeitsunfall,
3. Verwaltung: die in Artikel 94bis Nr. 2 des Gesetzes erwähnte 3. Verwaltung: die in Artikel 94bis Nr. 2 des Gesetzes erwähnte
Verwaltung. Verwaltung.
Abschnitt 2 - Bedingungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen Abschnitt 2 - Bedingungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen
sind, und Erstellung der Sachverständigenliste sind, und Erstellung der Sachverständigenliste
Art. 3 - § 1 - Um die Funktion eines Sachverständigen in Sachen Art. 3 - § 1 - Um die Funktion eines Sachverständigen in Sachen
Untersuchung schwerer Arbeitsunfälle ausüben zu können, müssen die Untersuchung schwerer Arbeitsunfälle ausüben zu können, müssen die
Kandidaten den Nachweis erbringen können, dass sie mit Erfolg einen Kandidaten den Nachweis erbringen können, dass sie mit Erfolg einen
zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung, der zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung, der
Gefahrenverhütungsberatern der Stufe 1 auferlegt ist, abgeschlossen Gefahrenverhütungsberatern der Stufe 1 auferlegt ist, abgeschlossen
haben. haben.
§ 2 - Um in die Sachverständigenliste aufgenommen werden zu können, § 2 - Um in die Sachverständigenliste aufgenommen werden zu können,
richten die Kandidaten zu diesem Zweck einen Antrag an die Verwaltung richten die Kandidaten zu diesem Zweck einen Antrag an die Verwaltung
und fügen ihm folgende Elemente bei: und fügen ihm folgende Elemente bei:
1. die Abschriften der in § 1 erwähnten Nachweise, 1. die Abschriften der in § 1 erwähnten Nachweise,
2. ihren Lebenslauf, 2. ihren Lebenslauf,
3. die Informationen über die Sachgebiete und die Tätigkeitssektoren, 3. die Informationen über die Sachgebiete und die Tätigkeitssektoren,
in denen sie eine besondere Erfahrung erworben haben. in denen sie eine besondere Erfahrung erworben haben.
Die Verwaltung untersucht die Anträge und urteilt, ob die Kandidaten Die Verwaltung untersucht die Anträge und urteilt, ob die Kandidaten
in die Liste aufgenommen werden können. Sie unterteilt diese nach den in die Liste aufgenommen werden können. Sie unterteilt diese nach den
besonderen Fachkompetenzen und dem Arbeitsort der Sachverständigen. besonderen Fachkompetenzen und dem Arbeitsort der Sachverständigen.
Die Sachverständigen dürfen der Verwaltung nicht angehören. Die Sachverständigen dürfen der Verwaltung nicht angehören.
Abschnitt 3 - Bestimmung der Sachverständigen Abschnitt 3 - Bestimmung der Sachverständigen
Art. 4 - Der für Arbeitssicherheit zuständige Inspektor wählt aus der Art. 4 - Der für Arbeitssicherheit zuständige Inspektor wählt aus der
Liste einen Sachverständigen, der die für den Unfall angemessene Liste einen Sachverständigen, der die für den Unfall angemessene
Fachkompetenz besitzt, und informiert ihn auf die bestmögliche Weise Fachkompetenz besitzt, und informiert ihn auf die bestmögliche Weise
über seine Bestimmung. über seine Bestimmung.
Der Sachverständige teilt dem Inspektor binnen einer Frist von 72 Der Sachverständige teilt dem Inspektor binnen einer Frist von 72
Stunden anhand eines angemessenen technologischen Mittels mit, ob er Stunden anhand eines angemessenen technologischen Mittels mit, ob er
den Auftrag annimmt oder nicht. Bei Interessenkonflikt muss der den Auftrag annimmt oder nicht. Bei Interessenkonflikt muss der
Sachverständige den Auftrag ablehnen. Sachverständige den Auftrag ablehnen.
Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf die Aufträge der Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf die Aufträge der
Sachverständigen Sachverständigen
Art. 5 - Der Sachverständige untersucht den schweren Arbeitsunfall, Art. 5 - Der Sachverständige untersucht den schweren Arbeitsunfall,
stellt dessen Ursachen fest und formuliert Empfehlungen zur Verhütung stellt dessen Ursachen fest und formuliert Empfehlungen zur Verhütung
der Wiederholung des Unfalls gemäss einem von dem für das Wohlbefinden der Wiederholung des Unfalls gemäss einem von dem für das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer zuständigen Minister festgelegten Lastenheft. der Arbeitnehmer zuständigen Minister festgelegten Lastenheft.
Er erstellt einen Bericht mit den Elementen der Untersuchung, den Er erstellt einen Bericht mit den Elementen der Untersuchung, den
festgestellten Ursachen und den formulierten Empfehlungen. festgestellten Ursachen und den formulierten Empfehlungen.
Er übermittelt den in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Er übermittelt den in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes erwähnten
Personen den Bericht. Personen den Bericht.
Das Muster des Berichts und die Fristen, binnen denen der Das Muster des Berichts und die Fristen, binnen denen der
Sachverständige ihn den in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes Sachverständige ihn den in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes
erwähnten Personen übermittelt, werden von dem für das Wohlbefinden erwähnten Personen übermittelt, werden von dem für das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer zuständigen Minister festgelegt. der Arbeitnehmer zuständigen Minister festgelegt.
Der Sachverständige muss bei seinem ersten Besuch bei dem in Artikel Der Sachverständige muss bei seinem ersten Besuch bei dem in Artikel
94quater Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Arbeitgeber im 94quater Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Arbeitgeber im
Rahmen der Untersuchung eines schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter Rahmen der Untersuchung eines schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter
des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
Kontakt aufnehmen. Kontakt aufnehmen.
Abschnitt 5 - Sachverständigenhonorar Abschnitt 5 - Sachverständigenhonorar
Art. 6 - Das Sachverständigenhonorar ist auf 81,51 EUR pro Stunde Art. 6 - Das Sachverständigenhonorar ist auf 81,51 EUR pro Stunde
erbrachter Leistung festgelegt, eventuelle Fahrtkosten nicht erbrachter Leistung festgelegt, eventuelle Fahrtkosten nicht
einbegriffen. einbegriffen.
Das Honorar ist gemäss den durch die Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des Das Honorar ist gemäss den durch die Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des
Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung
gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex
des Königreiches vorgesehenen Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgesehenen Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex
gebunden. gebunden.
Der Grundschwellenindex liegt bei 107,30. Der Grundschwellenindex liegt bei 107,30.
Art. 7 - Kapitel XIbis "Massnahmen zur Verhütung der Wiederholung Art. 7 - Kapitel XIbis "Massnahmen zur Verhütung der Wiederholung
schwerer Arbeitsunfälle" des Gesetzes tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, schwerer Arbeitsunfälle" des Gesetzes tritt am 1. Juli 2003 in Kraft,
mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 94ter, die am 1. Januar 2004 mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 94ter, die am 1. Januar 2004
in Kraft treten. in Kraft treten.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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