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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de overdracht van bevoegdheid inzake de gunning en de uitvoering van overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en inzake de toekenning van concessies voor openbare werken op federaal niveau |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober |
contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de | 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de overdracht van |
passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de | bevoegdheid inzake de gunning en de uitvoering van overheidsopdrachten |
fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de | voor aanneming van werken, leveringen en diensten en inzake de |
travaux publics au niveau fédéral | toekenning van concessies voor openbare werken op federaal niveau |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux | besluit van 14 oktober 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de |
délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des | overdracht van bevoegdheid inzake de gunning en de uitvoering van |
marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en | overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten |
matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral, | en inzake de toekenning van concessies voor openbare werken op |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | federaal niveau, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 betreffende |
relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière | het voorafgaand toezicht en de overdracht van bevoegdheid inzake de |
de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de | gunning en de uitvoering van overheidsopdrachten voor aanneming van |
fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de | werken, leveringen en diensten en inzake de toekenning van concessies |
travaux publics au niveau fédéral. | voor openbare werken op federaal niveau. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. | Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und | 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und |
die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung | die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung |
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene | Ebene |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche | die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hat | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hat |
zur Folge, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um einerseits die | zur Folge, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um einerseits die |
vorherige Kontrolle von Aufträgen, die bestimmte Beträge erreichen, | vorherige Kontrolle von Aufträgen, die bestimmte Beträge erreichen, |
und andererseits die Befugnisübertragungen zu regeln. Der Entwurf | und andererseits die Befugnisübertragungen zu regeln. Der Entwurf |
eines Erlasses bestimmt die Massnahmen, die in Ausführung von den | eines Erlasses bestimmt die Massnahmen, die in Ausführung von den |
Artikeln 6 und 13 des Gesetzes auf föderaler Ebene anzuwenden sind. | Artikeln 6 und 13 des Gesetzes auf föderaler Ebene anzuwenden sind. |
Der Erlassentwurf nimmt in einem ersten Kapitel [sic, zu lesen ist: in | Der Erlassentwurf nimmt in einem ersten Kapitel [sic, zu lesen ist: in |
seinem zweiten Kapitel] Bestimmungen auf, die den bis jetzt in den | seinem zweiten Kapitel] Bestimmungen auf, die den bis jetzt in den |
Artikeln 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über | Artikeln 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über |
öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befindlichen | öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befindlichen |
Bestimmungen entsprechen, einerseits was das Eingreifen des | Bestimmungen entsprechen, einerseits was das Eingreifen des |
Ministerrats für Aufträge des Staates und der Einrichtungen, die auf | Ministerrats für Aufträge des Staates und der Einrichtungen, die auf |
föderaler Ebene der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, | föderaler Ebene der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, |
betrifft, andererseits hinsichtlich des Eingreifens des zuständigen | betrifft, andererseits hinsichtlich des Eingreifens des zuständigen |
Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers für | Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers für |
öffentlich-rechtliche Personen, die der Kontrollbefugnis eines | öffentlich-rechtliche Personen, die der Kontrollbefugnis eines |
Ministers unterliegen. Diese Regeln finden wie diejenigen von Kapitel | Ministers unterliegen. Diese Regeln finden wie diejenigen von Kapitel |
II [sic, zu lesen ist: Kapitel III] ebenfalls Anwendung auf | II [sic, zu lesen ist: Kapitel III] ebenfalls Anwendung auf |
Projektwettbewerbe im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. | Projektwettbewerbe im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993. | Dezember 1993. |
Das zweite Kapitel [sic, zu lesen ist: dritte Kapitel] ist den | Das zweite Kapitel [sic, zu lesen ist: dritte Kapitel] ist den |
Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung | Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung |
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen gewidmet. | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen gewidmet. |
Artikel 1 nimmt Begriffsbestimmungen auf, wie vom Staatsrat | Artikel 1 nimmt Begriffsbestimmungen auf, wie vom Staatsrat |
vorgeschlagen. | vorgeschlagen. |
Die Artikel 2 bis 4 des Erlassentwurfes ersetzen Artikel 51 des | Die Artikel 2 bis 4 des Erlassentwurfes ersetzen Artikel 51 des |
Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. In Artikel 2 wird das | Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. In Artikel 2 wird das |
vorherige Einverständnis des Ministerrats für öffentliche Aufträge | vorherige Einverständnis des Ministerrats für öffentliche Aufträge |
auferlegt, deren geschätzter Wert je nach Auftragsart und | auferlegt, deren geschätzter Wert je nach Auftragsart und |
Vergabeverfahren über bestimmten Beträgen liegt. Ein Betrag ist | Vergabeverfahren über bestimmten Beträgen liegt. Ein Betrag ist |
ebenfalls für öffentliche Baukonzessionen vorgesehen, was früher nicht | ebenfalls für öffentliche Baukonzessionen vorgesehen, was früher nicht |
der Fall war. | der Fall war. |
Das Einverständnis ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens | Das Einverständnis ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens |
einzuholen. | einzuholen. |
Wie in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wird das | Wie in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wird das |
Eingreifen des Ministerrats von zwei Parametern abhängig gemacht, und | Eingreifen des Ministerrats von zwei Parametern abhängig gemacht, und |
zwar der Auftragsart und dem vorgeschlagenen Vergabeverfahren, da der | zwar der Auftragsart und dem vorgeschlagenen Vergabeverfahren, da der |
Schwellenwert, ab dem das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben | Schwellenwert, ab dem das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben |
ist, niedriger ist, wenn das Vergabeverfahren zur Einschränkung des | ist, niedriger ist, wenn das Vergabeverfahren zur Einschränkung des |
Wettbewerbs führen kann. | Wettbewerbs führen kann. |
Was die Bestimmungen von Artikel 2 angeht, muss darauf hingewiesen | Was die Bestimmungen von Artikel 2 angeht, muss darauf hingewiesen |
werden, dass die früher festgelegten Modalitäten, nach denen | werden, dass die früher festgelegten Modalitäten, nach denen |
unterschieden wurde zwischen Fällen, in denen bei beschränkten | unterschieden wurde zwischen Fällen, in denen bei beschränkten |
Verfahren und Verhandlungsverfahren eine Mindestanzahl Unternehmen | Verfahren und Verhandlungsverfahren eine Mindestanzahl Unternehmen |
angesprochen wurde oder nicht, weggelassen worden sind. In den | angesprochen wurde oder nicht, weggelassen worden sind. In den |
Kapiteln, die der qualitativen Auswahl für öffentliche Aufträge | Kapiteln, die der qualitativen Auswahl für öffentliche Aufträge |
gewidmet sind, bestimmen die Königlichen Erlasse, die von den | gewidmet sind, bestimmen die Königlichen Erlasse, die von den |
Vergabeverfahren handeln, von nun an genauere Regeln und legen sogar | Vergabeverfahren handeln, von nun an genauere Regeln und legen sogar |
Mindestanzahlen Unternehmen fest, die anzusprechen sind. Zudem | Mindestanzahlen Unternehmen fest, die anzusprechen sind. Zudem |
schreiben diese Erlasse für beschränkte Verfahren und bestimmte | schreiben diese Erlasse für beschränkte Verfahren und bestimmte |
Verhandlungsverfahren eine Veröffentlichungspflicht vor. | Verhandlungsverfahren eine Veröffentlichungspflicht vor. |
Genauso sind die Bestimmungen von Artikel 51 § 1 Nr. 5 und § 5 Nr. 5 | Genauso sind die Bestimmungen von Artikel 51 § 1 Nr. 5 und § 5 Nr. 5 |
des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden, weil | des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden, weil |
die Modalitäten für die Berechnung des Auftragswertes fortan in | die Modalitäten für die Berechnung des Auftragswertes fortan in |
Artikel 11 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen sind. Von nun an | Artikel 11 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen sind. Von nun an |
gelten für Aufträge im Verhandlungsverfahren die Regeln von Artikel 2, | gelten für Aufträge im Verhandlungsverfahren die Regeln von Artikel 2, |
abgesehen von den in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen. Das gleiche | abgesehen von den in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen. Das gleiche |
gilt für Vorschläge von Aufträgen auf dem Wege von | gilt für Vorschläge von Aufträgen auf dem Wege von |
Betreuungsverträgen. | Betreuungsverträgen. |
Aufgrund von § 3 muss jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge | Aufgrund von § 3 muss jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge |
haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines | haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines |
Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge | Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge |
gebunden wäre, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. Diese | gebunden wäre, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. Diese |
Bestimmung ist anwendbar ungeachtet der möglichen Beträge, die sich | Bestimmung ist anwendbar ungeachtet der möglichen Beträge, die sich |
aus der Anwendung dieses Paragraphen 3 ergeben können. | aus der Anwendung dieses Paragraphen 3 ergeben können. |
Eine neue Bestimmung befindet sich in Artikel 2 § 4. Sie sieht vor, | Eine neue Bestimmung befindet sich in Artikel 2 § 4. Sie sieht vor, |
dass das Einverständnis des Ministerrats vor Erteilung eines Auftrags | dass das Einverständnis des Ministerrats vor Erteilung eines Auftrags |
erforderlich ist, wenn der geschätzte Wert dieses Auftrags unter den | erforderlich ist, wenn der geschätzte Wert dieses Auftrags unter den |
in Artikel 2 § 1 festgelegten Beträgen liegt, der Wert des zu | in Artikel 2 § 1 festgelegten Beträgen liegt, der Wert des zu |
billigenden Angebots aber mehr als 15 Prozent über diesen Beträgen | billigenden Angebots aber mehr als 15 Prozent über diesen Beträgen |
liegt. Im übrigen ist der Text der Bestimmung dem Vorschlag des | liegt. Im übrigen ist der Text der Bestimmung dem Vorschlag des |
Staatsrates entsprechend angepasst worden. | Staatsrates entsprechend angepasst worden. |
Artikel 3 § 1 präzisiert, dass davon ausgegangen wird, dass der | Artikel 3 § 1 präzisiert, dass davon ausgegangen wird, dass der |
Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn innerhalb einer | Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn innerhalb einer |
Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger | Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger |
Beschluss notifiziert worden ist. | Beschluss notifiziert worden ist. |
In § 2 wird vorgesehen, dass das Einverständnis des Premierministers | In § 2 wird vorgesehen, dass das Einverständnis des Premierministers |
an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats treten kann bei | an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats treten kann bei |
Aufträgen, die bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer | Aufträgen, die bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer |
Ereignisse im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind. | Ereignisse im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind. |
Überdies sind die in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. | Überdies sind die in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. |
April 1977 vorgesehenen Fälle der Abweichung vom vorherigen | April 1977 vorgesehenen Fälle der Abweichung vom vorherigen |
Einverständnis des Ministerrats in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses | Einverständnis des Ministerrats in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
angepasst worden. | angepasst worden. |
Es handelt sich um die Fälle, in denen ein beschränktes Verfahren auf | Es handelt sich um die Fälle, in denen ein beschränktes Verfahren auf |
eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf | eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf |
folgt, denen keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von | folgt, denen keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von |
nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten hinsichtlich der | nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten hinsichtlich der |
Bestimmungen des Sonderlastenheftes oder der abgegebenen Angebote. In | Bestimmungen des Sonderlastenheftes oder der abgegebenen Angebote. In |
diesen Fällen dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten | diesen Fällen dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten |
unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen im Sonderlastenheft | unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen im Sonderlastenheft |
angebracht werden. Diesbezüglich wurde die Frage aufgeworfen, ob diese | angebracht werden. Diesbezüglich wurde die Frage aufgeworfen, ob diese |
Bestimmung im Fall eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger | Bestimmung im Fall eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger |
Bekanntmachung wie diejenige von Artikel 39 § 1 des Gesetzes angewandt | Bekanntmachung wie diejenige von Artikel 39 § 1 des Gesetzes angewandt |
werden kann. Die Antwort ist negativ, da nebensächliche | werden kann. Die Antwort ist negativ, da nebensächliche |
Interpretationsschwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungsphase | Interpretationsschwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungsphase |
beseitigt werden können. | beseitigt werden können. |
Das Einverständnis des Ministerrats ist auch nicht erforderlich, wenn | Das Einverständnis des Ministerrats ist auch nicht erforderlich, wenn |
ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des | ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des |
Verfahrens auf eine Ausschreibung oder einen Angebotsaufruf folgt, für | Verfahrens auf eine Ausschreibung oder einen Angebotsaufruf folgt, für |
die entweder keine ordnungsgemässen Angebote, nur Angebote zu | die entweder keine ordnungsgemässen Angebote, nur Angebote zu |
unannehmbaren Preisen, überhaupt keine Angebote oder keine geeigneten | unannehmbaren Preisen, überhaupt keine Angebote oder keine geeigneten |
Angebote eingereicht worden sind. Das gleiche gilt für | Angebote eingereicht worden sind. Das gleiche gilt für |
Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb | Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb |
an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben | an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben |
werden muss. | werden muss. |
Für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und | Für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und |
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist ebenfalls | Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist ebenfalls |
eine Abweichung vorgesehen für Aufträge, die aufgrund einer | eine Abweichung vorgesehen für Aufträge, die aufgrund einer |
Rahmenübereinkunft zu vergeben sind, sofern diese Rahmenübereinkunft | Rahmenübereinkunft zu vergeben sind, sofern diese Rahmenübereinkunft |
den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 unterzogen worden ist, und für | den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 unterzogen worden ist, und für |
Käufe von Lieferungen, die unter den in Artikel 39 § 2 Nr. 3 Buchstabe | Käufe von Lieferungen, die unter den in Artikel 39 § 2 Nr. 3 Buchstabe |
c) und d) des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen getätigt werden. | c) und d) des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen getätigt werden. |
Wie bereits in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April | Wie bereits in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April |
1977 vorgesehen, ist das Einverständnis nicht für öffentliche Aufträge | 1977 vorgesehen, ist das Einverständnis nicht für öffentliche Aufträge |
erforderlich, die im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen an einen | erforderlich, die im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen an einen |
oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu | oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu |
vergeben sind. | vergeben sind. |
Im übrigen ist dieses Einverständnis gemäss Artikel 4 Nr. 4 nicht | Im übrigen ist dieses Einverständnis gemäss Artikel 4 Nr. 4 nicht |
erforderlich für öffentliche Aufträge, deren Kontrolle durch besondere | erforderlich für öffentliche Aufträge, deren Kontrolle durch besondere |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, was insbesondere | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, was insbesondere |
der Fall ist für Aufträge von autonomen öffentlichen Unternehmen. | der Fall ist für Aufträge von autonomen öffentlichen Unternehmen. |
Unter Berücksichtigung neuer Umstände insbesondere auf internationaler | Unter Berücksichtigung neuer Umstände insbesondere auf internationaler |
Ebene hat es sich als notwendig erwiesen, in einer Nummer 5 ebenfalls | Ebene hat es sich als notwendig erwiesen, in einer Nummer 5 ebenfalls |
eine Abweichung für Aufträge vorzusehen, die im Namen und für Rechnung | eine Abweichung für Aufträge vorzusehen, die im Namen und für Rechnung |
einer Behörde vergeben werden, die nicht in den Anwendungsbereich von | einer Behörde vergeben werden, die nicht in den Anwendungsbereich von |
Artikel 4 des Gesetzes fällt, wie zum Beispiel Aufträge, die für | Artikel 4 des Gesetzes fällt, wie zum Beispiel Aufträge, die für |
Rechnung der Nordatlantikvertragsorganisation vergeben werden. | Rechnung der Nordatlantikvertragsorganisation vergeben werden. |
Artikel 5 übernimmt den Text von Artikel 52 des Königlichen Erlasses | Artikel 5 übernimmt den Text von Artikel 52 des Königlichen Erlasses |
vom 22. April 1977 und findet unter denselben Bedingungen wie | vom 22. April 1977 und findet unter denselben Bedingungen wie |
diejenigen der Artikel 2 bis 4 Anwendung auf Aufträge, die von | diejenigen der Artikel 2 bis 4 Anwendung auf Aufträge, die von |
Personen zu vergeben sind, die auf föderaler Ebene der | Personen zu vergeben sind, die auf föderaler Ebene der |
Kontrollbefugnis eines Ministers unterliegen. | Kontrollbefugnis eines Ministers unterliegen. |
Bei der Ausarbeitung von Artikel 5 stand zur Debatte, ob präzisiert | Bei der Ausarbeitung von Artikel 5 stand zur Debatte, ob präzisiert |
werden sollte, dass dieser Artikel vorbehaltlich besonderer Gesetzes- | werden sollte, dass dieser Artikel vorbehaltlich besonderer Gesetzes- |
oder Verordnungsbestimmungen anwendbar sei. Damit sollte insbesondere | oder Verordnungsbestimmungen anwendbar sei. Damit sollte insbesondere |
bezweckt werden, den spezifischen Bestimmungen für bestimmte autonome | bezweckt werden, den spezifischen Bestimmungen für bestimmte autonome |
öffentliche Unternehmen gerecht zu werden. Nach erneuter Überprüfung | öffentliche Unternehmen gerecht zu werden. Nach erneuter Überprüfung |
hat sich herausgestellt, dass diese Präzisierung in Artikel 5 nicht | hat sich herausgestellt, dass diese Präzisierung in Artikel 5 nicht |
beibehalten werden muss, da dieser Artikel unter denselben Bedingungen | beibehalten werden muss, da dieser Artikel unter denselben Bedingungen |
wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, anwendbar | wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, anwendbar |
ist. Nun umfasst Artikel 4 Nr. 4 ja aber bereits die obenerwähnte | ist. Nun umfasst Artikel 4 Nr. 4 ja aber bereits die obenerwähnte |
Bedingung. | Bedingung. |
Kapitel III übernimmt einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | Kapitel III übernimmt einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | 13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge. | Dienstleistungsaufträge. |
Die in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen Begrenzungen der | Die in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen Begrenzungen der |
Befugnisübertragung finden jedoch keine Anwendung auf Behörden und | Befugnisübertragung finden jedoch keine Anwendung auf Behörden und |
Einrichtungen, die anderen einschlägigen Gesetzes- oder | Einrichtungen, die anderen einschlägigen Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen unterworfen sind. | Verordnungsbestimmungen unterworfen sind. |
Artikel 6 übernimmt Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. | Artikel 6 übernimmt Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. |
Dezember 1977 und präzisiert, dass sein Anwendungsbereich ebenfalls | Dezember 1977 und präzisiert, dass sein Anwendungsbereich ebenfalls |
öffentliche Baukonzessionen umfasst. | öffentliche Baukonzessionen umfasst. |
Was die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zuständigen | Was die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zuständigen |
Behörden und Organe betrifft, besteht ein Übertragungsrecht nur, | Behörden und Organe betrifft, besteht ein Übertragungsrecht nur, |
sofern die auf sie anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder | sofern die auf sie anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder |
Satzungsbestimmungen es zulassen. | Satzungsbestimmungen es zulassen. |
Artikel 7 behandelt die Befugnisübertragungen für Handlungen, die der | Artikel 7 behandelt die Befugnisübertragungen für Handlungen, die der |
Auftragsvergabe vorangehen. | Auftragsvergabe vorangehen. |
Es handelt sich dabei um die Wahl des Vergabeverfahrens, die Billigung | Es handelt sich dabei um die Wahl des Vergabeverfahrens, die Billigung |
des Sonderlastenhefts und die Einleitung des Verfahrens. | des Sonderlastenhefts und die Einleitung des Verfahrens. |
Die Befugnisübertragung setzt voraus, dass der Auftragsgegenstand im | Die Befugnisübertragung setzt voraus, dass der Auftragsgegenstand im |
voraus von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist, und zwar | voraus von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist, und zwar |
entweder durch Billigung eines Programms, der diesen Gegenstand | entweder durch Billigung eines Programms, der diesen Gegenstand |
umfasst, oder durch einen diesem Gegenstand spezifischen Beschluss, | umfasst, oder durch einen diesem Gegenstand spezifischen Beschluss, |
insbesondere wenn das Programm noch nicht gebilligt worden ist. | insbesondere wenn das Programm noch nicht gebilligt worden ist. |
Bei Ausgaben geringeren Wertes ist diese vorherige Zulassung nicht | Bei Ausgaben geringeren Wertes ist diese vorherige Zulassung nicht |
erforderlich, die zuständige Behörde kann sie jedoch immer auferlegen. | erforderlich, die zuständige Behörde kann sie jedoch immer auferlegen. |
Selbstverständlich hat der beauftragte Beamte gemäss den Gesetzes- und | Selbstverständlich hat der beauftragte Beamte gemäss den Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen über öffentliche Aufträge zu handeln. Vor | Verordnungsbestimmungen über öffentliche Aufträge zu handeln. Vor |
allem muss er die Bedingungen berücksichtigen, gemäss denen die Wahl | allem muss er die Bedingungen berücksichtigen, gemäss denen die Wahl |
des Vergabeverfahrens erfolgen muss, und daher gegebenenfalls das in | des Vergabeverfahrens erfolgen muss, und daher gegebenenfalls das in |
den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene | den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene |
Einverständnis einholen. | Einverständnis einholen. |
Artikel 8 sieht vor, dass die Befugnis, Bewerber auszuwählen, | Artikel 8 sieht vor, dass die Befugnis, Bewerber auszuwählen, |
ebenfalls innerhalb der von der zuständigen Behörde festzulegenden | ebenfalls innerhalb der von der zuständigen Behörde festzulegenden |
Grenzen übertragen werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden, | Grenzen übertragen werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden, |
dass die qualitative Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder | dass die qualitative Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder |
Dienstleistungserbringer in den neuen Texten präziser geregelt wird, | Dienstleistungserbringer in den neuen Texten präziser geregelt wird, |
eine aus der Reform der Rechtsvorschriften hervorgehende wichtige | eine aus der Reform der Rechtsvorschriften hervorgehende wichtige |
Neuerung. | Neuerung. |
Artikel 9 übernimmt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13. | Artikel 9 übernimmt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13. |
Dezember 1977, der von den Befugnisübertragungen bei der | Dezember 1977, der von den Befugnisübertragungen bei der |
Auftragsvergabe handelt. Die Beträge sind allerdings angepasst worden. | Auftragsvergabe handelt. Die Beträge sind allerdings angepasst worden. |
Es handelt sich nunmehr um festgelegte Werte und nicht mehr um | Es handelt sich nunmehr um festgelegte Werte und nicht mehr um |
geschätzte Werte, da die Werte der Angebote bekannt sind. | geschätzte Werte, da die Werte der Angebote bekannt sind. |
Von nun an wird unterschieden zwischen einerseits den offenen | Von nun an wird unterschieden zwischen einerseits den offenen |
Verfahren, den beschränkten Verfahren und den Verhandlungsverfahren | Verfahren, den beschränkten Verfahren und den Verhandlungsverfahren |
mit Bekanntmachung und andererseits den Verhandlungsverfahren ohne | mit Bekanntmachung und andererseits den Verhandlungsverfahren ohne |
Bekanntmachung. Darüber hinaus sind die öffentlichen Baukonzessionen | Bekanntmachung. Darüber hinaus sind die öffentlichen Baukonzessionen |
aufgenommen worden. | aufgenommen worden. |
Artikel 10 handelt von den Befugnisübertragungen hinsichtlich der | Artikel 10 handelt von den Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Ausführung öffentlicher Aufträge. Er übernimmt den Inhalt von Artikel | Ausführung öffentlicher Aufträge. Er übernimmt den Inhalt von Artikel |
4 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1977. | 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1977. |
Bei der Ausführung von Aufträgen werden im allgemeinen vielfältige | Bei der Ausführung von Aufträgen werden im allgemeinen vielfältige |
Beschlüsse von unterschiedlicher Bedeutung gefasst. Eine | Beschlüsse von unterschiedlicher Bedeutung gefasst. Eine |
Befugnisübertragung wird nur verlangt, wenn in Anwendung von Artikel 8 | Befugnisübertragung wird nur verlangt, wenn in Anwendung von Artikel 8 |
des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der |
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen ein mit Gründen versehener Beschluss | öffentlicher Baukonzessionen ein mit Gründen versehener Beschluss |
gefasst werden muss, mit dem von den wesentlichen Klauseln und | gefasst werden muss, mit dem von den wesentlichen Klauseln und |
Bedingungen des vergebenen Auftrags abgewichen wird. Auch hier muss | Bedingungen des vergebenen Auftrags abgewichen wird. Auch hier muss |
die zuständige Behörde diese Befugnisübertragungen im Rahmen des | die zuständige Behörde diese Befugnisübertragungen im Rahmen des |
festgelegten maximalen Wertes begrenzen, das heisst des Wertes, der | festgelegten maximalen Wertes begrenzen, das heisst des Wertes, der |
jeder einzelnen beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen im | jeder einzelnen beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen im |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des |
Verfahrens eingeräumt wird. Gemäss einer ständigen Rechtsprechung sind | Verfahrens eingeräumt wird. Gemäss einer ständigen Rechtsprechung sind |
Geldstrafen wegen Zahlungsverzug immer auf der Grundlage dieses | Geldstrafen wegen Zahlungsverzug immer auf der Grundlage dieses |
Artikels erlassen worden. Also müssen auch für einen solchen Erlass | Artikels erlassen worden. Also müssen auch für einen solchen Erlass |
von Geldstrafen Befugnisübertragungen erfolgen, wenn die zuständige | von Geldstrafen Befugnisübertragungen erfolgen, wenn die zuständige |
Behörde nicht wünscht, sich allein das Recht, in diesem Bereich zu | Behörde nicht wünscht, sich allein das Recht, in diesem Bereich zu |
beschliessen, vorzubehalten. Die Möglichkeit, die Befugnis zur | beschliessen, vorzubehalten. Die Möglichkeit, die Befugnis zur |
Schliessung von Vergleichen zu übertragen, ist im vorliegenden Erlass | Schliessung von Vergleichen zu übertragen, ist im vorliegenden Erlass |
hinzugefügt worden und unterliegt denselben Bedingungen. | hinzugefügt worden und unterliegt denselben Bedingungen. |
Artikel 11 legt den Modus für die Berechnung der im vorliegenden | Artikel 11 legt den Modus für die Berechnung der im vorliegenden |
Erlass angegebenen Werte fest. Der Text bezieht sich auf die | Erlass angegebenen Werte fest. Der Text bezieht sich auf die |
Modalitäten der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996. Bei | Modalitäten der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996. Bei |
zusätzlichen Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren im Sinne der | zusätzlichen Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren im Sinne der |
Artikel 17 und 39 des Gesetzes zu vergeben sind, muss nicht nur der | Artikel 17 und 39 des Gesetzes zu vergeben sind, muss nicht nur der |
Wert des zusätzlichen Auftrags sondern auch der Wert des ursprünglich | Wert des zusätzlichen Auftrags sondern auch der Wert des ursprünglich |
vergebenen Auftrags berücksichtigt werden. | vergebenen Auftrags berücksichtigt werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und | 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und |
die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung | die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung |
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene | Ebene |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 6 Absatz 3 und 13 Absatz 2; | der Artikel 6 Absatz 3 und 13 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 25. September 1995; | Aufträge vom 25. September 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Oktober 1995; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Oktober 1995; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist: | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist: |
1. das Gesetz: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche | 1. das Gesetz: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, |
2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996: der Königliche Erlass vom | 2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996: der Königliche Erlass vom |
8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und | 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, | Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, |
3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996: der Königliche Erlass | 3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996: der Königliche Erlass |
vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und | vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und | Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und |
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. | Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. |
KAPITEL II - Eingreifen des Ministerrats | KAPITEL II - Eingreifen des Ministerrats |
Art. 2 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, müssen | Art. 2 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, müssen |
Vorschläge in bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes | Vorschläge in bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten öffentlichen Aufträge dem Ministerrat in folgenden Fällen - | erwähnten öffentlichen Aufträge dem Ministerrat in folgenden Fällen - |
mit Angabe des Vergabeverfahrens - zur Billigung vorgelegt werden: | mit Angabe des Vergabeverfahrens - zur Billigung vorgelegt werden: |
1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer öffentlichen | 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer öffentlichen |
Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind | Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind |
und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den | und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den |
folgenden Betrag erreicht: | folgenden Betrag erreicht: |
a) 650 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, | a) 650 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, |
b) 400 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, | b) 400 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, |
c) 120 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, | c) 120 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, |
2. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten | 2. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten |
Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im | Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im |
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens | Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens |
im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind | im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind |
und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den | und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den |
folgenden Betrag erreicht: | folgenden Betrag erreicht: |
a) 130 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, | a) 130 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, |
b) 100 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, | b) 100 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, |
c) 80 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, | c) 80 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, |
3. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in den Artikeln 17 § 2 und | 3. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in den Artikeln 17 § 2 und |
39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu | 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu |
vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer | vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer |
mindestens den folgenden Betrag erreicht: | mindestens den folgenden Betrag erreicht: |
a) 65 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, | a) 65 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, |
b) 40 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, | b) 40 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, |
c) 10 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, | c) 10 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, |
§ 2 - Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge von | § 2 - Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge von |
öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert des Bauwerks | öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert des Bauwerks |
mindestens 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht, | mindestens 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht, |
ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. | ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. |
§ 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, | § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, |
dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers | dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers |
unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden | unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden |
wäre, muss ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. | wäre, muss ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. |
§ 4 - Das Einverständnis des Ministerrats ist ebenfalls vor Erteilung | § 4 - Das Einverständnis des Ministerrats ist ebenfalls vor Erteilung |
eines öffentlichen Auftrags erforderlich, wenn der geschätzte | eines öffentlichen Auftrags erforderlich, wenn der geschätzte |
Auftragswert unter dem in § 1 festgelegten entsprechenden Betrag | Auftragswert unter dem in § 1 festgelegten entsprechenden Betrag |
liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr | liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr |
als fünfzehn Prozent überschreitet. | als fünfzehn Prozent überschreitet. |
Art. 3 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat sein | Art. 3 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat sein |
Einverständnis gegeben hat, wenn dem zuständigen Minister innerhalb | Einverständnis gegeben hat, wenn dem zuständigen Minister innerhalb |
einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein | einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein |
gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist. | gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist. |
§ 2 - In den in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) und 39 § 2 Nr. | § 2 - In den in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) und 39 § 2 Nr. |
1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Fällen tritt das Einverständnis | 1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Fällen tritt das Einverständnis |
des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats, | des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats, |
sofern letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt | sofern letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt |
werden konnte. | werden konnte. |
In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch | In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch |
wie möglich zu benachrichtigen. | wie möglich zu benachrichtigen. |
Die geltend gemachte Dringlichkeit muss gerechtfertigt werden. | Die geltend gemachte Dringlichkeit muss gerechtfertigt werden. |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 ist das Einverständnis des | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 ist das Einverständnis des |
Ministerrats nicht erforderlich: | Ministerrats nicht erforderlich: |
1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten | 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten |
Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs zu vergeben | Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs zu vergeben |
sind, wenn dieses Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder | sind, wenn dieses Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder |
einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, für die das vorherige | einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, für die das vorherige |
Einverständnis des Ministerrats eingeholt worden ist, denen aber keine | Einverständnis des Ministerrats eingeholt worden ist, denen aber keine |
Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen | Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen |
Interpretationsschwierigkeiten entweder hinsichtlich der Bestimmungen | Interpretationsschwierigkeiten entweder hinsichtlich der Bestimmungen |
des Sonderlastenhefts oder hinsichtlich der abgegebenen Angebote. | des Sonderlastenhefts oder hinsichtlich der abgegebenen Angebote. |
Im Sonderlastenheft dürfen nur die infolge der vorerwähnten | Im Sonderlastenheft dürfen nur die infolge der vorerwähnten |
Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen | Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen |
angebracht werden, | angebracht werden, |
2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 | 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 |
Buchstabe d) und e) und Nr. 4 und Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) | Buchstabe d) und e) und Nr. 4 und Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
und g), Nr. 3 Buchstabe c) und d) und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten | und g), Nr. 3 Buchstabe c) und d) und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten |
Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, | Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, |
3. im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen bei öffentlichen Aufträgen, | 3. im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen bei öffentlichen Aufträgen, |
die an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen | die an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen |
Auftragnehmers zu vergeben sind, | Auftragnehmers zu vergeben sind, |
4. bei öffentlichen Aufträgen, deren Kontrolle durch besondere | 4. bei öffentlichen Aufträgen, deren Kontrolle durch besondere |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, |
5. bei Aufträgen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben | 5. bei Aufträgen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben |
werden, die nicht in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt ist. | werden, die nicht in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt ist. |
Art. 5 - Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Namen von | Art. 5 - Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Namen von |
öffentlich-rechtlichen Personen, die auf föderaler Ebene nicht der | öffentlich-rechtlichen Personen, die auf föderaler Ebene nicht der |
hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, sondern der | hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, sondern der |
Kontrollbefugnis eines Ministers, unterliegt denselben Bedingungen wie | Kontrollbefugnis eines Ministers, unterliegt denselben Bedingungen wie |
diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, wobei das | diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, wobei das |
Einverständnis des Ministerrats durch das Einverständnis des | Einverständnis des Ministerrats durch das Einverständnis des |
zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers | zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers |
ersetzt wird. | ersetzt wird. |
KAPITEL III - Befugnisübertragungen in bezug auf die Vergabe und | KAPITEL III - Befugnisübertragungen in bezug auf die Vergabe und |
Ausführung | Ausführung |
öffentlicher Aufträge und in bezug auf die Erteilung öffentlicher | öffentlicher Aufträge und in bezug auf die Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen | Baukonzessionen |
Art. 6 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | Art. 6 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen |
kann jede zuständige Behörde in bezug auf öffentliche Aufträge und | kann jede zuständige Behörde in bezug auf öffentliche Aufträge und |
öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der im | öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der im |
vorliegenden Kapitel festgelegten Grenzen den von ihr bestimmten | vorliegenden Kapitel festgelegten Grenzen den von ihr bestimmten |
Amtsinhabern übertragen. | Amtsinhabern übertragen. |
Art. 7 - § 1 - Die Befugnis, das Vergabeverfahren zu wählen, die | Art. 7 - § 1 - Die Befugnis, das Vergabeverfahren zu wählen, die |
Befugnis, das Sonderlastenheft festzulegen und die Befugnis, das | Befugnis, das Sonderlastenheft festzulegen und die Befugnis, das |
Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern die zuständige | Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern die zuständige |
Behörde den Auftragsgegenstand vorher gebilligt hat. | Behörde den Auftragsgegenstand vorher gebilligt hat. |
Dieses Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ausgabe | Dieses Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ausgabe |
die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und | die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und |
Artikel 108 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festlegten | Artikel 108 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festlegten |
Beträge nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde | Beträge nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde |
verfügt etwas anderes. | verfügt etwas anderes. |
§ 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse der zuständigen Behörde | § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse der zuständigen Behörde |
begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse | begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse |
je nach Wert und Vergabeverfahren der Aufträge beziehungsweise je nach | je nach Wert und Vergabeverfahren der Aufträge beziehungsweise je nach |
Wert der geplanten öffentlichen Baukonzessionen. | Wert der geplanten öffentlichen Baukonzessionen. |
Art. 8 - Die Befugnis, Bewerber für einen Auftrag auszuwählen, kann | Art. 8 - Die Befugnis, Bewerber für einen Auftrag auszuwählen, kann |
übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert nicht über 100 | übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert nicht über 100 |
Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. | Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. |
Art. 9 - § 1 - Die Befugnis, Aufträge zu erteilen, kann für Aufträge | Art. 9 - § 1 - Die Befugnis, Aufträge zu erteilen, kann für Aufträge |
übertragen werden, die ohne Mehrwertsteuer eine Grenze nicht | übertragen werden, die ohne Mehrwertsteuer eine Grenze nicht |
überschreiten, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem | überschreiten, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem |
gleichwertigen Beschluss der zuständigen Behörde festgelegt ist. | gleichwertigen Beschluss der zuständigen Behörde festgelegt ist. |
Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: | Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: |
1. 100 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer | 1. 100 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer |
öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu | öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu |
vergeben sind, | vergeben sind, |
2. 50 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer | 2. 50 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer |
beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im | beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im |
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens | Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens |
im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, | im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, |
3. 25 Millionen Franken für Aufträge, die in den in den Artikeln 17 § | 3. 25 Millionen Franken für Aufträge, die in den in den Artikeln 17 § |
2 und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren | 2 und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren |
ohne Bekanntmachung zu vergeben sind. | ohne Bekanntmachung zu vergeben sind. |
§ 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden: | § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden: |
1. für Aufträge, die von Dienststellen, die im Ausland ansässig sind, | 1. für Aufträge, die von Dienststellen, die im Ausland ansässig sind, |
zu vergeben sind, | zu vergeben sind, |
2. für Aufträge, die von den Dienststellen des Ministers der | 2. für Aufträge, die von den Dienststellen des Ministers der |
Landesverteidigung an einen fremden Staat oder an eine Versorgungs- | Landesverteidigung an einen fremden Staat oder an eine Versorgungs- |
oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der | oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der |
Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, zu vergeben | Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, zu vergeben |
sind. | sind. |
§ 3 - Die Befugnis, öffentliche Baukonzessionen zu erteilen, kann | § 3 - Die Befugnis, öffentliche Baukonzessionen zu erteilen, kann |
übertragen werden, sofern der Wert des Bauwerks nicht über 130 | übertragen werden, sofern der Wert des Bauwerks nicht über 130 |
Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. | Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. |
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom | Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom |
26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen |
können die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber durch Übertragung | können die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber durch Übertragung |
und innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen | und innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen |
ermächtigt werden, von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des | ermächtigt werden, von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des |
abgeschlossenen Auftrags oder der erteilten öffentlichen Baukonzession | abgeschlossenen Auftrags oder der erteilten öffentlichen Baukonzession |
abzuweichen, Vergleiche zu schliessen und Geldstrafen wegen | abzuweichen, Vergleiche zu schliessen und Geldstrafen wegen |
Zahlungsverzug zu erlassen. | Zahlungsverzug zu erlassen. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf der Wert, der die | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf der Wert, der die |
Übertragung begrenzt, nicht über dem Wert der Übertragung liegen, die | Übertragung begrenzt, nicht über dem Wert der Übertragung liegen, die |
der beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen gewährt worden | der beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen gewährt worden |
ist, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes | ist, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes |
vorgesehenen Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei | vorgesehenen Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei |
Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind. | Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind. |
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 11 - Der Wert öffentlicher Aufträge ist je nach Fall aufgrund der | Art. 11 - Der Wert öffentlicher Aufträge ist je nach Fall aufgrund der |
Regeln zu berechnen, die in den Artikeln 2, 28 oder 54 des Königlichen | Regeln zu berechnen, die in den Artikeln 2, 28 oder 54 des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 1996 beziehungsweise in den Artikeln 2, 21 und | Erlasses vom 8. Januar 1996 beziehungsweise in den Artikeln 2, 21 und |
41 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festgelegt worden | 41 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festgelegt worden |
sind. | sind. |
Bei zusätzlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die | Bei zusätzlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die |
unter den in Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und | unter den in Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und |
Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe | Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe |
b) und Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen im | b) und Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen im |
Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, wird der Wert des | Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, wird der Wert des |
Hauptauftrages ebenfalls berücksichtigt. | Hauptauftrages ebenfalls berücksichtigt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1977 über die | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1977 über die |
Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung | Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung |
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird | öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |