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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de overdracht van bevoegdheid inzake de gunning en de uitvoering van overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en inzake de toekenning van concessies voor openbare werken op federaal niveau
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 relatif au officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober
contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière de 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de overdracht van
passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de bevoegdheid inzake de gunning en de uitvoering van overheidsopdrachten
fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de voor aanneming van werken, leveringen en diensten en inzake de
travaux publics au niveau fédéral toekenning van concessies voor openbare werken op federaal niveau
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 14 octobre 1996 relatif au contrôle préalable et aux besluit van 14 oktober 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de
délégations de pouvoir en matière de passation et d'exécution des overdracht van bevoegdheid inzake de gunning en de uitvoering van
marchés publics de travaux, de fournitures et de services et en overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
matière d'octroi de concessions de travaux publics au niveau fédéral, en inzake de toekenning van concessies voor openbare werken op
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat federaal niveau, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 betreffende
relatif au contrôle préalable et aux délégations de pouvoir en matière het voorafgaand toezicht en de overdracht van bevoegdheid inzake de
de passation et d'exécution des marchés publics de travaux, de gunning en de uitvoering van overheidsopdrachten voor aanneming van
fournitures et de services et en matière d'octroi de concessions de werken, leveringen en diensten en inzake de toekenning van concessies
travaux publics au niveau fédéral. voor openbare werken op federaal niveau.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und
die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler
Ebene Ebene
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hat Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hat
zur Folge, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um einerseits die zur Folge, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um einerseits die
vorherige Kontrolle von Aufträgen, die bestimmte Beträge erreichen, vorherige Kontrolle von Aufträgen, die bestimmte Beträge erreichen,
und andererseits die Befugnisübertragungen zu regeln. Der Entwurf und andererseits die Befugnisübertragungen zu regeln. Der Entwurf
eines Erlasses bestimmt die Massnahmen, die in Ausführung von den eines Erlasses bestimmt die Massnahmen, die in Ausführung von den
Artikeln 6 und 13 des Gesetzes auf föderaler Ebene anzuwenden sind. Artikeln 6 und 13 des Gesetzes auf föderaler Ebene anzuwenden sind.
Der Erlassentwurf nimmt in einem ersten Kapitel [sic, zu lesen ist: in Der Erlassentwurf nimmt in einem ersten Kapitel [sic, zu lesen ist: in
seinem zweiten Kapitel] Bestimmungen auf, die den bis jetzt in den seinem zweiten Kapitel] Bestimmungen auf, die den bis jetzt in den
Artikeln 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über Artikeln 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über
öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befindlichen öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befindlichen
Bestimmungen entsprechen, einerseits was das Eingreifen des Bestimmungen entsprechen, einerseits was das Eingreifen des
Ministerrats für Aufträge des Staates und der Einrichtungen, die auf Ministerrats für Aufträge des Staates und der Einrichtungen, die auf
föderaler Ebene der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, föderaler Ebene der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen,
betrifft, andererseits hinsichtlich des Eingreifens des zuständigen betrifft, andererseits hinsichtlich des Eingreifens des zuständigen
Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers für Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers für
öffentlich-rechtliche Personen, die der Kontrollbefugnis eines öffentlich-rechtliche Personen, die der Kontrollbefugnis eines
Ministers unterliegen. Diese Regeln finden wie diejenigen von Kapitel Ministers unterliegen. Diese Regeln finden wie diejenigen von Kapitel
II [sic, zu lesen ist: Kapitel III] ebenfalls Anwendung auf II [sic, zu lesen ist: Kapitel III] ebenfalls Anwendung auf
Projektwettbewerbe im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Projektwettbewerbe im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993. Dezember 1993.
Das zweite Kapitel [sic, zu lesen ist: dritte Kapitel] ist den Das zweite Kapitel [sic, zu lesen ist: dritte Kapitel] ist den
Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen gewidmet. hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen gewidmet.
Artikel 1 nimmt Begriffsbestimmungen auf, wie vom Staatsrat Artikel 1 nimmt Begriffsbestimmungen auf, wie vom Staatsrat
vorgeschlagen. vorgeschlagen.
Die Artikel 2 bis 4 des Erlassentwurfes ersetzen Artikel 51 des Die Artikel 2 bis 4 des Erlassentwurfes ersetzen Artikel 51 des
Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. In Artikel 2 wird das Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. In Artikel 2 wird das
vorherige Einverständnis des Ministerrats für öffentliche Aufträge vorherige Einverständnis des Ministerrats für öffentliche Aufträge
auferlegt, deren geschätzter Wert je nach Auftragsart und auferlegt, deren geschätzter Wert je nach Auftragsart und
Vergabeverfahren über bestimmten Beträgen liegt. Ein Betrag ist Vergabeverfahren über bestimmten Beträgen liegt. Ein Betrag ist
ebenfalls für öffentliche Baukonzessionen vorgesehen, was früher nicht ebenfalls für öffentliche Baukonzessionen vorgesehen, was früher nicht
der Fall war. der Fall war.
Das Einverständnis ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens Das Einverständnis ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens
einzuholen. einzuholen.
Wie in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wird das Wie in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wird das
Eingreifen des Ministerrats von zwei Parametern abhängig gemacht, und Eingreifen des Ministerrats von zwei Parametern abhängig gemacht, und
zwar der Auftragsart und dem vorgeschlagenen Vergabeverfahren, da der zwar der Auftragsart und dem vorgeschlagenen Vergabeverfahren, da der
Schwellenwert, ab dem das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben Schwellenwert, ab dem das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben
ist, niedriger ist, wenn das Vergabeverfahren zur Einschränkung des ist, niedriger ist, wenn das Vergabeverfahren zur Einschränkung des
Wettbewerbs führen kann. Wettbewerbs führen kann.
Was die Bestimmungen von Artikel 2 angeht, muss darauf hingewiesen Was die Bestimmungen von Artikel 2 angeht, muss darauf hingewiesen
werden, dass die früher festgelegten Modalitäten, nach denen werden, dass die früher festgelegten Modalitäten, nach denen
unterschieden wurde zwischen Fällen, in denen bei beschränkten unterschieden wurde zwischen Fällen, in denen bei beschränkten
Verfahren und Verhandlungsverfahren eine Mindestanzahl Unternehmen Verfahren und Verhandlungsverfahren eine Mindestanzahl Unternehmen
angesprochen wurde oder nicht, weggelassen worden sind. In den angesprochen wurde oder nicht, weggelassen worden sind. In den
Kapiteln, die der qualitativen Auswahl für öffentliche Aufträge Kapiteln, die der qualitativen Auswahl für öffentliche Aufträge
gewidmet sind, bestimmen die Königlichen Erlasse, die von den gewidmet sind, bestimmen die Königlichen Erlasse, die von den
Vergabeverfahren handeln, von nun an genauere Regeln und legen sogar Vergabeverfahren handeln, von nun an genauere Regeln und legen sogar
Mindestanzahlen Unternehmen fest, die anzusprechen sind. Zudem Mindestanzahlen Unternehmen fest, die anzusprechen sind. Zudem
schreiben diese Erlasse für beschränkte Verfahren und bestimmte schreiben diese Erlasse für beschränkte Verfahren und bestimmte
Verhandlungsverfahren eine Veröffentlichungspflicht vor. Verhandlungsverfahren eine Veröffentlichungspflicht vor.
Genauso sind die Bestimmungen von Artikel 51 § 1 Nr. 5 und § 5 Nr. 5 Genauso sind die Bestimmungen von Artikel 51 § 1 Nr. 5 und § 5 Nr. 5
des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden, weil des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden, weil
die Modalitäten für die Berechnung des Auftragswertes fortan in die Modalitäten für die Berechnung des Auftragswertes fortan in
Artikel 11 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen sind. Von nun an Artikel 11 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen sind. Von nun an
gelten für Aufträge im Verhandlungsverfahren die Regeln von Artikel 2, gelten für Aufträge im Verhandlungsverfahren die Regeln von Artikel 2,
abgesehen von den in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen. Das gleiche abgesehen von den in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen. Das gleiche
gilt für Vorschläge von Aufträgen auf dem Wege von gilt für Vorschläge von Aufträgen auf dem Wege von
Betreuungsverträgen. Betreuungsverträgen.
Aufgrund von § 3 muss jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge Aufgrund von § 3 muss jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge
haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines
Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge
gebunden wäre, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. Diese gebunden wäre, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. Diese
Bestimmung ist anwendbar ungeachtet der möglichen Beträge, die sich Bestimmung ist anwendbar ungeachtet der möglichen Beträge, die sich
aus der Anwendung dieses Paragraphen 3 ergeben können. aus der Anwendung dieses Paragraphen 3 ergeben können.
Eine neue Bestimmung befindet sich in Artikel 2 § 4. Sie sieht vor, Eine neue Bestimmung befindet sich in Artikel 2 § 4. Sie sieht vor,
dass das Einverständnis des Ministerrats vor Erteilung eines Auftrags dass das Einverständnis des Ministerrats vor Erteilung eines Auftrags
erforderlich ist, wenn der geschätzte Wert dieses Auftrags unter den erforderlich ist, wenn der geschätzte Wert dieses Auftrags unter den
in Artikel 2 § 1 festgelegten Beträgen liegt, der Wert des zu in Artikel 2 § 1 festgelegten Beträgen liegt, der Wert des zu
billigenden Angebots aber mehr als 15 Prozent über diesen Beträgen billigenden Angebots aber mehr als 15 Prozent über diesen Beträgen
liegt. Im übrigen ist der Text der Bestimmung dem Vorschlag des liegt. Im übrigen ist der Text der Bestimmung dem Vorschlag des
Staatsrates entsprechend angepasst worden. Staatsrates entsprechend angepasst worden.
Artikel 3 § 1 präzisiert, dass davon ausgegangen wird, dass der Artikel 3 § 1 präzisiert, dass davon ausgegangen wird, dass der
Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn innerhalb einer Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn innerhalb einer
Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger
Beschluss notifiziert worden ist. Beschluss notifiziert worden ist.
In § 2 wird vorgesehen, dass das Einverständnis des Premierministers In § 2 wird vorgesehen, dass das Einverständnis des Premierministers
an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats treten kann bei an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats treten kann bei
Aufträgen, die bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Aufträgen, die bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer
Ereignisse im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind. Ereignisse im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind.
Überdies sind die in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Überdies sind die in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 vorgesehenen Fälle der Abweichung vom vorherigen April 1977 vorgesehenen Fälle der Abweichung vom vorherigen
Einverständnis des Ministerrats in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses Einverständnis des Ministerrats in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses
angepasst worden. angepasst worden.
Es handelt sich um die Fälle, in denen ein beschränktes Verfahren auf Es handelt sich um die Fälle, in denen ein beschränktes Verfahren auf
eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf
folgt, denen keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von folgt, denen keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von
nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten hinsichtlich der nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten hinsichtlich der
Bestimmungen des Sonderlastenheftes oder der abgegebenen Angebote. In Bestimmungen des Sonderlastenheftes oder der abgegebenen Angebote. In
diesen Fällen dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten diesen Fällen dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten
unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen im Sonderlastenheft unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen im Sonderlastenheft
angebracht werden. Diesbezüglich wurde die Frage aufgeworfen, ob diese angebracht werden. Diesbezüglich wurde die Frage aufgeworfen, ob diese
Bestimmung im Fall eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bestimmung im Fall eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung wie diejenige von Artikel 39 § 1 des Gesetzes angewandt Bekanntmachung wie diejenige von Artikel 39 § 1 des Gesetzes angewandt
werden kann. Die Antwort ist negativ, da nebensächliche werden kann. Die Antwort ist negativ, da nebensächliche
Interpretationsschwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungsphase Interpretationsschwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungsphase
beseitigt werden können. beseitigt werden können.
Das Einverständnis des Ministerrats ist auch nicht erforderlich, wenn Das Einverständnis des Ministerrats ist auch nicht erforderlich, wenn
ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des
Verfahrens auf eine Ausschreibung oder einen Angebotsaufruf folgt, für Verfahrens auf eine Ausschreibung oder einen Angebotsaufruf folgt, für
die entweder keine ordnungsgemässen Angebote, nur Angebote zu die entweder keine ordnungsgemässen Angebote, nur Angebote zu
unannehmbaren Preisen, überhaupt keine Angebote oder keine geeigneten unannehmbaren Preisen, überhaupt keine Angebote oder keine geeigneten
Angebote eingereicht worden sind. Das gleiche gilt für Angebote eingereicht worden sind. Das gleiche gilt für
Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb
an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben
werden muss. werden muss.
Für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist ebenfalls Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist ebenfalls
eine Abweichung vorgesehen für Aufträge, die aufgrund einer eine Abweichung vorgesehen für Aufträge, die aufgrund einer
Rahmenübereinkunft zu vergeben sind, sofern diese Rahmenübereinkunft Rahmenübereinkunft zu vergeben sind, sofern diese Rahmenübereinkunft
den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 unterzogen worden ist, und für den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 unterzogen worden ist, und für
Käufe von Lieferungen, die unter den in Artikel 39 § 2 Nr. 3 Buchstabe Käufe von Lieferungen, die unter den in Artikel 39 § 2 Nr. 3 Buchstabe
c) und d) des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen getätigt werden. c) und d) des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen getätigt werden.
Wie bereits in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April Wie bereits in Artikel 51 § 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April
1977 vorgesehen, ist das Einverständnis nicht für öffentliche Aufträge 1977 vorgesehen, ist das Einverständnis nicht für öffentliche Aufträge
erforderlich, die im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen an einen erforderlich, die im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen an einen
oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu
vergeben sind. vergeben sind.
Im übrigen ist dieses Einverständnis gemäss Artikel 4 Nr. 4 nicht Im übrigen ist dieses Einverständnis gemäss Artikel 4 Nr. 4 nicht
erforderlich für öffentliche Aufträge, deren Kontrolle durch besondere erforderlich für öffentliche Aufträge, deren Kontrolle durch besondere
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, was insbesondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, was insbesondere
der Fall ist für Aufträge von autonomen öffentlichen Unternehmen. der Fall ist für Aufträge von autonomen öffentlichen Unternehmen.
Unter Berücksichtigung neuer Umstände insbesondere auf internationaler Unter Berücksichtigung neuer Umstände insbesondere auf internationaler
Ebene hat es sich als notwendig erwiesen, in einer Nummer 5 ebenfalls Ebene hat es sich als notwendig erwiesen, in einer Nummer 5 ebenfalls
eine Abweichung für Aufträge vorzusehen, die im Namen und für Rechnung eine Abweichung für Aufträge vorzusehen, die im Namen und für Rechnung
einer Behörde vergeben werden, die nicht in den Anwendungsbereich von einer Behörde vergeben werden, die nicht in den Anwendungsbereich von
Artikel 4 des Gesetzes fällt, wie zum Beispiel Aufträge, die für Artikel 4 des Gesetzes fällt, wie zum Beispiel Aufträge, die für
Rechnung der Nordatlantikvertragsorganisation vergeben werden. Rechnung der Nordatlantikvertragsorganisation vergeben werden.
Artikel 5 übernimmt den Text von Artikel 52 des Königlichen Erlasses Artikel 5 übernimmt den Text von Artikel 52 des Königlichen Erlasses
vom 22. April 1977 und findet unter denselben Bedingungen wie vom 22. April 1977 und findet unter denselben Bedingungen wie
diejenigen der Artikel 2 bis 4 Anwendung auf Aufträge, die von diejenigen der Artikel 2 bis 4 Anwendung auf Aufträge, die von
Personen zu vergeben sind, die auf föderaler Ebene der Personen zu vergeben sind, die auf föderaler Ebene der
Kontrollbefugnis eines Ministers unterliegen. Kontrollbefugnis eines Ministers unterliegen.
Bei der Ausarbeitung von Artikel 5 stand zur Debatte, ob präzisiert Bei der Ausarbeitung von Artikel 5 stand zur Debatte, ob präzisiert
werden sollte, dass dieser Artikel vorbehaltlich besonderer Gesetzes- werden sollte, dass dieser Artikel vorbehaltlich besonderer Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmungen anwendbar sei. Damit sollte insbesondere oder Verordnungsbestimmungen anwendbar sei. Damit sollte insbesondere
bezweckt werden, den spezifischen Bestimmungen für bestimmte autonome bezweckt werden, den spezifischen Bestimmungen für bestimmte autonome
öffentliche Unternehmen gerecht zu werden. Nach erneuter Überprüfung öffentliche Unternehmen gerecht zu werden. Nach erneuter Überprüfung
hat sich herausgestellt, dass diese Präzisierung in Artikel 5 nicht hat sich herausgestellt, dass diese Präzisierung in Artikel 5 nicht
beibehalten werden muss, da dieser Artikel unter denselben Bedingungen beibehalten werden muss, da dieser Artikel unter denselben Bedingungen
wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, anwendbar wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, anwendbar
ist. Nun umfasst Artikel 4 Nr. 4 ja aber bereits die obenerwähnte ist. Nun umfasst Artikel 4 Nr. 4 ja aber bereits die obenerwähnte
Bedingung. Bedingung.
Kapitel III übernimmt einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom Kapitel III übernimmt einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der 13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge. Dienstleistungsaufträge.
Die in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen Begrenzungen der Die in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen Begrenzungen der
Befugnisübertragung finden jedoch keine Anwendung auf Behörden und Befugnisübertragung finden jedoch keine Anwendung auf Behörden und
Einrichtungen, die anderen einschlägigen Gesetzes- oder Einrichtungen, die anderen einschlägigen Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen unterworfen sind. Verordnungsbestimmungen unterworfen sind.
Artikel 6 übernimmt Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Artikel 6 übernimmt Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13.
Dezember 1977 und präzisiert, dass sein Anwendungsbereich ebenfalls Dezember 1977 und präzisiert, dass sein Anwendungsbereich ebenfalls
öffentliche Baukonzessionen umfasst. öffentliche Baukonzessionen umfasst.
Was die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zuständigen Was die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zuständigen
Behörden und Organe betrifft, besteht ein Übertragungsrecht nur, Behörden und Organe betrifft, besteht ein Übertragungsrecht nur,
sofern die auf sie anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder sofern die auf sie anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder
Satzungsbestimmungen es zulassen. Satzungsbestimmungen es zulassen.
Artikel 7 behandelt die Befugnisübertragungen für Handlungen, die der Artikel 7 behandelt die Befugnisübertragungen für Handlungen, die der
Auftragsvergabe vorangehen. Auftragsvergabe vorangehen.
Es handelt sich dabei um die Wahl des Vergabeverfahrens, die Billigung Es handelt sich dabei um die Wahl des Vergabeverfahrens, die Billigung
des Sonderlastenhefts und die Einleitung des Verfahrens. des Sonderlastenhefts und die Einleitung des Verfahrens.
Die Befugnisübertragung setzt voraus, dass der Auftragsgegenstand im Die Befugnisübertragung setzt voraus, dass der Auftragsgegenstand im
voraus von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist, und zwar voraus von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist, und zwar
entweder durch Billigung eines Programms, der diesen Gegenstand entweder durch Billigung eines Programms, der diesen Gegenstand
umfasst, oder durch einen diesem Gegenstand spezifischen Beschluss, umfasst, oder durch einen diesem Gegenstand spezifischen Beschluss,
insbesondere wenn das Programm noch nicht gebilligt worden ist. insbesondere wenn das Programm noch nicht gebilligt worden ist.
Bei Ausgaben geringeren Wertes ist diese vorherige Zulassung nicht Bei Ausgaben geringeren Wertes ist diese vorherige Zulassung nicht
erforderlich, die zuständige Behörde kann sie jedoch immer auferlegen. erforderlich, die zuständige Behörde kann sie jedoch immer auferlegen.
Selbstverständlich hat der beauftragte Beamte gemäss den Gesetzes- und Selbstverständlich hat der beauftragte Beamte gemäss den Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen über öffentliche Aufträge zu handeln. Vor Verordnungsbestimmungen über öffentliche Aufträge zu handeln. Vor
allem muss er die Bedingungen berücksichtigen, gemäss denen die Wahl allem muss er die Bedingungen berücksichtigen, gemäss denen die Wahl
des Vergabeverfahrens erfolgen muss, und daher gegebenenfalls das in des Vergabeverfahrens erfolgen muss, und daher gegebenenfalls das in
den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene
Einverständnis einholen. Einverständnis einholen.
Artikel 8 sieht vor, dass die Befugnis, Bewerber auszuwählen, Artikel 8 sieht vor, dass die Befugnis, Bewerber auszuwählen,
ebenfalls innerhalb der von der zuständigen Behörde festzulegenden ebenfalls innerhalb der von der zuständigen Behörde festzulegenden
Grenzen übertragen werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden, Grenzen übertragen werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden,
dass die qualitative Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder dass die qualitative Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder
Dienstleistungserbringer in den neuen Texten präziser geregelt wird, Dienstleistungserbringer in den neuen Texten präziser geregelt wird,
eine aus der Reform der Rechtsvorschriften hervorgehende wichtige eine aus der Reform der Rechtsvorschriften hervorgehende wichtige
Neuerung. Neuerung.
Artikel 9 übernimmt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13. Artikel 9 übernimmt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13.
Dezember 1977, der von den Befugnisübertragungen bei der Dezember 1977, der von den Befugnisübertragungen bei der
Auftragsvergabe handelt. Die Beträge sind allerdings angepasst worden. Auftragsvergabe handelt. Die Beträge sind allerdings angepasst worden.
Es handelt sich nunmehr um festgelegte Werte und nicht mehr um Es handelt sich nunmehr um festgelegte Werte und nicht mehr um
geschätzte Werte, da die Werte der Angebote bekannt sind. geschätzte Werte, da die Werte der Angebote bekannt sind.
Von nun an wird unterschieden zwischen einerseits den offenen Von nun an wird unterschieden zwischen einerseits den offenen
Verfahren, den beschränkten Verfahren und den Verhandlungsverfahren Verfahren, den beschränkten Verfahren und den Verhandlungsverfahren
mit Bekanntmachung und andererseits den Verhandlungsverfahren ohne mit Bekanntmachung und andererseits den Verhandlungsverfahren ohne
Bekanntmachung. Darüber hinaus sind die öffentlichen Baukonzessionen Bekanntmachung. Darüber hinaus sind die öffentlichen Baukonzessionen
aufgenommen worden. aufgenommen worden.
Artikel 10 handelt von den Befugnisübertragungen hinsichtlich der Artikel 10 handelt von den Befugnisübertragungen hinsichtlich der
Ausführung öffentlicher Aufträge. Er übernimmt den Inhalt von Artikel Ausführung öffentlicher Aufträge. Er übernimmt den Inhalt von Artikel
4 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1977. 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1977.
Bei der Ausführung von Aufträgen werden im allgemeinen vielfältige Bei der Ausführung von Aufträgen werden im allgemeinen vielfältige
Beschlüsse von unterschiedlicher Bedeutung gefasst. Eine Beschlüsse von unterschiedlicher Bedeutung gefasst. Eine
Befugnisübertragung wird nur verlangt, wenn in Anwendung von Artikel 8 Befugnisübertragung wird nur verlangt, wenn in Anwendung von Artikel 8
des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen ein mit Gründen versehener Beschluss öffentlicher Baukonzessionen ein mit Gründen versehener Beschluss
gefasst werden muss, mit dem von den wesentlichen Klauseln und gefasst werden muss, mit dem von den wesentlichen Klauseln und
Bedingungen des vergebenen Auftrags abgewichen wird. Auch hier muss Bedingungen des vergebenen Auftrags abgewichen wird. Auch hier muss
die zuständige Behörde diese Befugnisübertragungen im Rahmen des die zuständige Behörde diese Befugnisübertragungen im Rahmen des
festgelegten maximalen Wertes begrenzen, das heisst des Wertes, der festgelegten maximalen Wertes begrenzen, das heisst des Wertes, der
jeder einzelnen beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen im jeder einzelnen beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen im
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des
Verfahrens eingeräumt wird. Gemäss einer ständigen Rechtsprechung sind Verfahrens eingeräumt wird. Gemäss einer ständigen Rechtsprechung sind
Geldstrafen wegen Zahlungsverzug immer auf der Grundlage dieses Geldstrafen wegen Zahlungsverzug immer auf der Grundlage dieses
Artikels erlassen worden. Also müssen auch für einen solchen Erlass Artikels erlassen worden. Also müssen auch für einen solchen Erlass
von Geldstrafen Befugnisübertragungen erfolgen, wenn die zuständige von Geldstrafen Befugnisübertragungen erfolgen, wenn die zuständige
Behörde nicht wünscht, sich allein das Recht, in diesem Bereich zu Behörde nicht wünscht, sich allein das Recht, in diesem Bereich zu
beschliessen, vorzubehalten. Die Möglichkeit, die Befugnis zur beschliessen, vorzubehalten. Die Möglichkeit, die Befugnis zur
Schliessung von Vergleichen zu übertragen, ist im vorliegenden Erlass Schliessung von Vergleichen zu übertragen, ist im vorliegenden Erlass
hinzugefügt worden und unterliegt denselben Bedingungen. hinzugefügt worden und unterliegt denselben Bedingungen.
Artikel 11 legt den Modus für die Berechnung der im vorliegenden Artikel 11 legt den Modus für die Berechnung der im vorliegenden
Erlass angegebenen Werte fest. Der Text bezieht sich auf die Erlass angegebenen Werte fest. Der Text bezieht sich auf die
Modalitäten der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996. Bei Modalitäten der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996. Bei
zusätzlichen Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren im Sinne der zusätzlichen Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren im Sinne der
Artikel 17 und 39 des Gesetzes zu vergeben sind, muss nicht nur der Artikel 17 und 39 des Gesetzes zu vergeben sind, muss nicht nur der
Wert des zusätzlichen Auftrags sondern auch der Wert des ursprünglich Wert des zusätzlichen Auftrags sondern auch der Wert des ursprünglich
vergebenen Auftrags berücksichtigt werden. vergebenen Auftrags berücksichtigt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass über die vorherige Kontrolle und
die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler
Ebene Ebene
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 6 Absatz 3 und 13 Absatz 2; der Artikel 6 Absatz 3 und 13 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 25. September 1995; Aufträge vom 25. September 1995;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Oktober 1995; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Oktober 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist:
1. das Gesetz: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche 1. das Gesetz: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996: der Königliche Erlass vom 2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996: der Königliche Erlass vom
8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen,
3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996: der Königliche Erlass 3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996: der Königliche Erlass
vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
KAPITEL II - Eingreifen des Ministerrats KAPITEL II - Eingreifen des Ministerrats
Art. 2 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, müssen Art. 2 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, müssen
Vorschläge in bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Vorschläge in bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnten öffentlichen Aufträge dem Ministerrat in folgenden Fällen - erwähnten öffentlichen Aufträge dem Ministerrat in folgenden Fällen -
mit Angabe des Vergabeverfahrens - zur Billigung vorgelegt werden: mit Angabe des Vergabeverfahrens - zur Billigung vorgelegt werden:
1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer öffentlichen 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer öffentlichen
Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind
und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den
folgenden Betrag erreicht: folgenden Betrag erreicht:
a) 650 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, a) 650 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge,
b) 400 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, b) 400 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge,
c) 120 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, c) 120 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge,
2. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten 2. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten
Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens
im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind
und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den
folgenden Betrag erreicht: folgenden Betrag erreicht:
a) 130 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, a) 130 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge,
b) 100 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, b) 100 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge,
c) 80 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, c) 80 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge,
3. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 3. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in den Artikeln 17 § 2 und
39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu
vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer
mindestens den folgenden Betrag erreicht: mindestens den folgenden Betrag erreicht:
a) 65 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge, a) 65 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge,
b) 40 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge, b) 40 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge,
c) 10 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, c) 10 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge,
§ 2 - Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge von § 2 - Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge von
öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert des Bauwerks öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert des Bauwerks
mindestens 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht, mindestens 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht,
ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden.
§ 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte,
dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers
unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden
wäre, muss ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. wäre, muss ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden.
§ 4 - Das Einverständnis des Ministerrats ist ebenfalls vor Erteilung § 4 - Das Einverständnis des Ministerrats ist ebenfalls vor Erteilung
eines öffentlichen Auftrags erforderlich, wenn der geschätzte eines öffentlichen Auftrags erforderlich, wenn der geschätzte
Auftragswert unter dem in § 1 festgelegten entsprechenden Betrag Auftragswert unter dem in § 1 festgelegten entsprechenden Betrag
liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr
als fünfzehn Prozent überschreitet. als fünfzehn Prozent überschreitet.
Art. 3 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat sein Art. 3 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat sein
Einverständnis gegeben hat, wenn dem zuständigen Minister innerhalb Einverständnis gegeben hat, wenn dem zuständigen Minister innerhalb
einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein
gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist. gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist.
§ 2 - In den in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) und 39 § 2 Nr. § 2 - In den in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) und 39 § 2 Nr.
1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Fällen tritt das Einverständnis 1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Fällen tritt das Einverständnis
des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats, des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats,
sofern letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt sofern letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt
werden konnte. werden konnte.
In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch
wie möglich zu benachrichtigen. wie möglich zu benachrichtigen.
Die geltend gemachte Dringlichkeit muss gerechtfertigt werden. Die geltend gemachte Dringlichkeit muss gerechtfertigt werden.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 ist das Einverständnis des Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 ist das Einverständnis des
Ministerrats nicht erforderlich: Ministerrats nicht erforderlich:
1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten
Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs zu vergeben Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs zu vergeben
sind, wenn dieses Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder sind, wenn dieses Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder
einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, für die das vorherige einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, für die das vorherige
Einverständnis des Ministerrats eingeholt worden ist, denen aber keine Einverständnis des Ministerrats eingeholt worden ist, denen aber keine
Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen
Interpretationsschwierigkeiten entweder hinsichtlich der Bestimmungen Interpretationsschwierigkeiten entweder hinsichtlich der Bestimmungen
des Sonderlastenhefts oder hinsichtlich der abgegebenen Angebote. des Sonderlastenhefts oder hinsichtlich der abgegebenen Angebote.
Im Sonderlastenheft dürfen nur die infolge der vorerwähnten Im Sonderlastenheft dürfen nur die infolge der vorerwähnten
Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen
angebracht werden, angebracht werden,
2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in Artikel 17 § 2 Nr. 1
Buchstabe d) und e) und Nr. 4 und Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) Buchstabe d) und e) und Nr. 4 und Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe d)
und g), Nr. 3 Buchstabe c) und d) und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten und g), Nr. 3 Buchstabe c) und d) und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten
Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind,
3. im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen bei öffentlichen Aufträgen, 3. im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen bei öffentlichen Aufträgen,
die an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen die an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen
Auftragnehmers zu vergeben sind, Auftragnehmers zu vergeben sind,
4. bei öffentlichen Aufträgen, deren Kontrolle durch besondere 4. bei öffentlichen Aufträgen, deren Kontrolle durch besondere
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist,
5. bei Aufträgen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben 5. bei Aufträgen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben
werden, die nicht in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt ist. werden, die nicht in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt ist.
Art. 5 - Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Namen von Art. 5 - Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Namen von
öffentlich-rechtlichen Personen, die auf föderaler Ebene nicht der öffentlich-rechtlichen Personen, die auf föderaler Ebene nicht der
hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, sondern der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, sondern der
Kontrollbefugnis eines Ministers, unterliegt denselben Bedingungen wie Kontrollbefugnis eines Ministers, unterliegt denselben Bedingungen wie
diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, wobei das diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, wobei das
Einverständnis des Ministerrats durch das Einverständnis des Einverständnis des Ministerrats durch das Einverständnis des
zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers
ersetzt wird. ersetzt wird.
KAPITEL III - Befugnisübertragungen in bezug auf die Vergabe und KAPITEL III - Befugnisübertragungen in bezug auf die Vergabe und
Ausführung Ausführung
öffentlicher Aufträge und in bezug auf die Erteilung öffentlicher öffentlicher Aufträge und in bezug auf die Erteilung öffentlicher
Baukonzessionen Baukonzessionen
Art. 6 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen Art. 6 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen
kann jede zuständige Behörde in bezug auf öffentliche Aufträge und kann jede zuständige Behörde in bezug auf öffentliche Aufträge und
öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der im öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der im
vorliegenden Kapitel festgelegten Grenzen den von ihr bestimmten vorliegenden Kapitel festgelegten Grenzen den von ihr bestimmten
Amtsinhabern übertragen. Amtsinhabern übertragen.
Art. 7 - § 1 - Die Befugnis, das Vergabeverfahren zu wählen, die Art. 7 - § 1 - Die Befugnis, das Vergabeverfahren zu wählen, die
Befugnis, das Sonderlastenheft festzulegen und die Befugnis, das Befugnis, das Sonderlastenheft festzulegen und die Befugnis, das
Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern die zuständige Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern die zuständige
Behörde den Auftragsgegenstand vorher gebilligt hat. Behörde den Auftragsgegenstand vorher gebilligt hat.
Dieses Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ausgabe Dieses Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ausgabe
die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und
Artikel 108 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festlegten Artikel 108 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festlegten
Beträge nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde Beträge nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde
verfügt etwas anderes. verfügt etwas anderes.
§ 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse der zuständigen Behörde § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse der zuständigen Behörde
begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse
je nach Wert und Vergabeverfahren der Aufträge beziehungsweise je nach je nach Wert und Vergabeverfahren der Aufträge beziehungsweise je nach
Wert der geplanten öffentlichen Baukonzessionen. Wert der geplanten öffentlichen Baukonzessionen.
Art. 8 - Die Befugnis, Bewerber für einen Auftrag auszuwählen, kann Art. 8 - Die Befugnis, Bewerber für einen Auftrag auszuwählen, kann
übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert nicht über 100 übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert nicht über 100
Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt.
Art. 9 - § 1 - Die Befugnis, Aufträge zu erteilen, kann für Aufträge Art. 9 - § 1 - Die Befugnis, Aufträge zu erteilen, kann für Aufträge
übertragen werden, die ohne Mehrwertsteuer eine Grenze nicht übertragen werden, die ohne Mehrwertsteuer eine Grenze nicht
überschreiten, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem überschreiten, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem
gleichwertigen Beschluss der zuständigen Behörde festgelegt ist. gleichwertigen Beschluss der zuständigen Behörde festgelegt ist.
Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten:
1. 100 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer 1. 100 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer
öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu
vergeben sind, vergeben sind,
2. 50 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer 2. 50 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer
beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens
im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind,
3. 25 Millionen Franken für Aufträge, die in den in den Artikeln 17 § 3. 25 Millionen Franken für Aufträge, die in den in den Artikeln 17 §
2 und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren 2 und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren
ohne Bekanntmachung zu vergeben sind. ohne Bekanntmachung zu vergeben sind.
§ 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden: § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden:
1. für Aufträge, die von Dienststellen, die im Ausland ansässig sind, 1. für Aufträge, die von Dienststellen, die im Ausland ansässig sind,
zu vergeben sind, zu vergeben sind,
2. für Aufträge, die von den Dienststellen des Ministers der 2. für Aufträge, die von den Dienststellen des Ministers der
Landesverteidigung an einen fremden Staat oder an eine Versorgungs- Landesverteidigung an einen fremden Staat oder an eine Versorgungs-
oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der
Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, zu vergeben Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, zu vergeben
sind. sind.
§ 3 - Die Befugnis, öffentliche Baukonzessionen zu erteilen, kann § 3 - Die Befugnis, öffentliche Baukonzessionen zu erteilen, kann
übertragen werden, sofern der Wert des Bauwerks nicht über 130 übertragen werden, sofern der Wert des Bauwerks nicht über 130
Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt.
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom
26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen
können die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber durch Übertragung können die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber durch Übertragung
und innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen und innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen
ermächtigt werden, von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des ermächtigt werden, von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des
abgeschlossenen Auftrags oder der erteilten öffentlichen Baukonzession abgeschlossenen Auftrags oder der erteilten öffentlichen Baukonzession
abzuweichen, Vergleiche zu schliessen und Geldstrafen wegen abzuweichen, Vergleiche zu schliessen und Geldstrafen wegen
Zahlungsverzug zu erlassen. Zahlungsverzug zu erlassen.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf der Wert, der die Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf der Wert, der die
Übertragung begrenzt, nicht über dem Wert der Übertragung liegen, die Übertragung begrenzt, nicht über dem Wert der Übertragung liegen, die
der beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen gewährt worden der beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen gewährt worden
ist, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes ist, die in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes
vorgesehenen Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei vorgesehenen Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei
Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind. Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 - Der Wert öffentlicher Aufträge ist je nach Fall aufgrund der Art. 11 - Der Wert öffentlicher Aufträge ist je nach Fall aufgrund der
Regeln zu berechnen, die in den Artikeln 2, 28 oder 54 des Königlichen Regeln zu berechnen, die in den Artikeln 2, 28 oder 54 des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1996 beziehungsweise in den Artikeln 2, 21 und Erlasses vom 8. Januar 1996 beziehungsweise in den Artikeln 2, 21 und
41 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festgelegt worden 41 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festgelegt worden
sind. sind.
Bei zusätzlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Bei zusätzlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die
unter den in Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und unter den in Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und
Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe
b) und Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen im b) und Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen im
Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, wird der Wert des Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, wird der Wert des
Hauptauftrages ebenfalls berücksichtigt. Hauptauftrages ebenfalls berücksichtigt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1977 über die Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1977 über die
Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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