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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1997 portant les conditions d'agrément des élevages de chiens, élevages de chats, refuges pour animaux, pensions pour animaux et établissements commerciaux pour animaux, et les conditions concernant la commercialisation des animaux ainsi que de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren alsmede van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 tot wijziging van dit besluit
MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1997 portant les conditions d'agrément des élevages de chiens, élevages de chats, refuges pour animaux, pensions pour animaux et établissements commerciaux pour animaux, et les conditions concernant la commercialisation des animaux ainsi que de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant cet arrêté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen, dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren alsmede van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 tot wijziging van dit besluit ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 17 février 1997 portant les conditions - van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de
d'agrément des élevages de chiens, élevages de chats, refuges pour erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen,
animaux, pensions pour animaux et établissements commerciaux pour dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de
animaux, et les conditions concernant la commercialisation des voorwaarden inzake de verhandeling van dieren;
animaux; - de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 17 - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 houdende wijziging
février 1997 portant les conditions d'agrément des élevages de chiens, van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de
élevages de chats, refuges pour animaux, pensions pour animaux et erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen,
établissements commerciaux pour animaux, et les conditions concernant dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de
la commercialisation des animaux, voorwaarden inzake de verhandeling van dieren,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 17 février 1997 portant les conditions - van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de
d'agrément des élevages de chiens, élevages de chats, refuges pour erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen,
animaux, pensions pour animaux et établissements commerciaux pour dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de
animaux, et les conditions concernant la commercialisation des voorwaarden inzake de verhandeling van dieren;
animaux; - de l'arrêté royal du 19 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 17 - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1998 houdende wijziging
février 1997 portant les conditions d'agrément des élevages de chiens, van het koninklijk besluit van 17 februari 1997 houdende de
élevages de chats, refuges pour animaux, pensions pour animaux et erkenningsvoorwaarden voor hondenkwekerijen, kattenkwekerijen,
établissements commerciaux pour animaux, et les conditions concernant dierenasielen, dierenpensions en handelszaken voor dieren, en de
la commercialisation des animaux. voorwaarden inzake de verhandeling van dieren.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
17. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 17. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch
das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44; vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober 1991 zur Billigung des am 13. Aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober 1991 zur Billigung des am 13.
November 1987 in Strassburg ausgefertigten Europäischen Übereinkommens November 1987 in Strassburg ausgefertigten Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren; zum Schutz von Heimtieren;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom Fällen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Mai 1990; 22. Mai 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz; Explosionsschutz;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Vizepremierministers und Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Vizepremierministers und
Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der
Kleinen und Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Kleinen und Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für
Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder den Halter, der die 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder den Halter, der die
Einrichtung verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere Einrichtung verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere
ausübt, ausübt,
2. « Einrichtung »: je nach Fall Hundezuchtstätte, Katzenzuchtstätte, 2. « Einrichtung »: je nach Fall Hundezuchtstätte, Katzenzuchtstätte,
Tierheim, Tierpension oder Tierhandelsunternehmen, Tierheim, Tierpension oder Tierhandelsunternehmen,
3. « Minister »: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder 3. « Minister »: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder
Staatssekretär, Staatssekretär,
4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands 4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands
und der Landwirtschaft, und der Landwirtschaft,
5. « Gesetz »: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das 5. « Gesetz »: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, Wohlbefinden der Tiere,
6. « Identifizierungsdaten »: die Rasse, das Geschlecht, das 6. « Identifizierungsdaten »: die Rasse, das Geschlecht, das
Geburtsdatum, die Fellfarbe und gegebenenfalls die Geburtsdatum, die Fellfarbe und gegebenenfalls die
Identifizierungsnummer. Identifizierungsnummer.
KAPITEL II - Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen KAPITEL II - Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen
Art. 2 - § 1 - Die Betreibung einer Einrichtung bedarf der in Artikel Art. 2 - § 1 - Die Betreibung einer Einrichtung bedarf der in Artikel
5 § 1 des Gesetzes erwähnten vorherigen Zulassung. Der 5 § 1 des Gesetzes erwähnten vorherigen Zulassung. Der
Zulassungsantrag muss anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage Zulassungsantrag muss anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage
I festgelegt wird, bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich I festgelegt wird, bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich
die Einrichtung befindet, eingereicht werden. die Einrichtung befindet, eingereicht werden.
Auf dem Antrag muss der Antragsteller Steuermarken anbringen, deren Auf dem Antrag muss der Antragsteller Steuermarken anbringen, deren
Betrag von der Art und der Grösse der Einrichtung abhängt: Betrag von der Art und der Grösse der Einrichtung abhängt:
1. Hundezuchtstätte: 1. Hundezuchtstätte:
- bis zu 10 Zuchthündinnen: 3 000 F, - bis zu 10 Zuchthündinnen: 3 000 F,
- mehr als 10 Zuchthündinnen: 10 000 F, - mehr als 10 Zuchthündinnen: 10 000 F,
2. Katzenzuchtstätte: 2. Katzenzuchtstätte:
- bis zu 10 weibliche Zuchtkatzen: 3 000 F, - bis zu 10 weibliche Zuchtkatzen: 3 000 F,
- mehr als 10 weibliche Zuchtkatzen: 10 000 F, - mehr als 10 weibliche Zuchtkatzen: 10 000 F,
3. Tierpension: 3 000 F, 3. Tierpension: 3 000 F,
4. Tierhandelsunternehmen: 3 000 F. 4. Tierhandelsunternehmen: 3 000 F.
Für den Antrag auf Zulassung eines Tierheims werden keine Steuermarken Für den Antrag auf Zulassung eines Tierheims werden keine Steuermarken
verlangt. verlangt.
Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige
Einrichtungen, müssen auf dem Zulassungsantrag Steuermarken in Höhe Einrichtungen, müssen auf dem Zulassungsantrag Steuermarken in Höhe
der Summe der Beträge, die für jede einzelne Einrichtung verlangt der Summe der Beträge, die für jede einzelne Einrichtung verlangt
werden, angebracht werden. werden, angebracht werden.
§ 2 - Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: § 2 - Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
1. eine schematische Darstellung der Einrichtung mit Angabe der 1. eine schematische Darstellung der Einrichtung mit Angabe der
Funktion der verschiedenen Räume, Funktion der verschiedenen Räume,
2. eine Beschreibung der Unterbringungsräume für Tiere mit Angabe: 2. eine Beschreibung der Unterbringungsräume für Tiere mit Angabe:
- der Anzahl und der Arten verfügbarer Unterbringungsräume für Tiere - der Anzahl und der Arten verfügbarer Unterbringungsräume für Tiere
sowie der Abmessungen dieser Räume, sowie der Abmessungen dieser Räume,
- der Anzahl und der Art Tiere, die darin gehalten werden können, - der Anzahl und der Art Tiere, die darin gehalten werden können,
3. gegebenenfalls eine Kopie der Satzung der Einrichtung, 3. gegebenenfalls eine Kopie der Satzung der Einrichtung,
4. gegebenenfalls eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der 4. gegebenenfalls eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der
Wallonischen und in der Brüsseler Region und der « milieuvergunning » Wallonischen und in der Brüsseler Region und der « milieuvergunning »
in der Flämischen Region, in der Flämischen Region,
5. der Nachweis der Eintragung im Handelsregister, 5. der Nachweis der Eintragung im Handelsregister,
6. gegebenenfalls eine Kopie des Vertrags, wenn Hunde oder Katzen in 6. gegebenenfalls eine Kopie des Vertrags, wenn Hunde oder Katzen in
der Einrichtung gehalten werden. der Einrichtung gehalten werden.
§ 3 - Jede Änderung der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben muss dem § 3 - Jede Änderung der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben muss dem
Dienst per Einschreiben mitgeteilt werden. Bei bedeutenden Dienst per Einschreiben mitgeteilt werden. Bei bedeutenden
Infrastrukturänderungen muss ein neuer Zulassungsantrag gemäss dem in Infrastrukturänderungen muss ein neuer Zulassungsantrag gemäss dem in
vorliegendem Artikel beschriebenen Verfahren eingereicht werden. vorliegendem Artikel beschriebenen Verfahren eingereicht werden.
§ 4 - Nachdem die Gemeindeverwaltung ihre Stellungnahme bezüglich der § 4 - Nachdem die Gemeindeverwaltung ihre Stellungnahme bezüglich der
Einhaltung der Bedingungen der Betriebsgenehmigung zur Betreibung Einhaltung der Bedingungen der Betriebsgenehmigung zur Betreibung
gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe in der gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe in der
Wallonischen und in der Brüsseler Region und der « milieuvergunning » Wallonischen und in der Brüsseler Region und der « milieuvergunning »
in der Flämischen Region abgegeben hat, übermittelt sie dem in der Flämischen Region abgegeben hat, übermittelt sie dem
Veterinärinspektor des betreffenden Amtsbereichs die Akte binnen Veterinärinspektor des betreffenden Amtsbereichs die Akte binnen
dreissig Tagen zwecks Überprüfung. dreissig Tagen zwecks Überprüfung.
§ 5 - Der Minister gewährt die Zulassung auf Stellungnahme des § 5 - Der Minister gewährt die Zulassung auf Stellungnahme des
Dienstes hin binnen sechs Monaten nach Empfang des Antrags, wenn die Dienstes hin binnen sechs Monaten nach Empfang des Antrags, wenn die
im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen
erfüllt sind. Die Zulassung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren erfüllt sind. Die Zulassung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren
gültig. Die Zulassung kann mit Einschränkungen in bezug auf die Arten, gültig. Die Zulassung kann mit Einschränkungen in bezug auf die Arten,
die Rassen und die Anzahl Tiere gewährt werden. die Rassen und die Anzahl Tiere gewährt werden.
§ 6 - Der Minister kann einer Einrichtung jederzeit die Zulassung § 6 - Der Minister kann einer Einrichtung jederzeit die Zulassung
entziehen, wenn sie die durch das Gesetz und dessen Ausführungserlasse entziehen, wenn sie die durch das Gesetz und dessen Ausführungserlasse
festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt. festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Unterabschnitt 1 - Ausrüstung Unterabschnitt 1 - Ausrüstung
Art. 3 - § 1 - Die Tiere müssen auf angemessene Weise untergebracht Art. 3 - § 1 - Die Tiere müssen auf angemessene Weise untergebracht
werden. Sie müssen genügend Platz haben, um sich zu bewegen. Bei der werden. Sie müssen genügend Platz haben, um sich zu bewegen. Bei der
Konzipierung und Einrichtung der Unterbringung muss die spezifische Konzipierung und Einrichtung der Unterbringung muss die spezifische
Verhaltensweise der Art berücksichtigt werden. Eine eintönige Umgebung Verhaltensweise der Art berücksichtigt werden. Eine eintönige Umgebung
muss vermieden werden. muss vermieden werden.
Die Konstruktion der Tierunterkünfte muss solide sein, so dass das Die Konstruktion der Tierunterkünfte muss solide sein, so dass das
Entkommen der Tiere verhindert wird. Befinden sich die Tierunterkünfte Entkommen der Tiere verhindert wird. Befinden sich die Tierunterkünfte
draussen, müssen sie wetterfest sein. Die verwendeten Materialien draussen, müssen sie wetterfest sein. Die verwendeten Materialien
müssen so gewählt und unterhalten werden, dass die Tiere sich nicht müssen so gewählt und unterhalten werden, dass die Tiere sich nicht
daran verletzen oder dadurch vergiften können. daran verletzen oder dadurch vergiften können.
§ 2 - Wenn die Tiere ständig drinnen untergebracht sind, müssen § 2 - Wenn die Tiere ständig drinnen untergebracht sind, müssen
Temperatur und Luftfeuchtigkeitsgehalt den Bedürfnissen der anwesenden Temperatur und Luftfeuchtigkeitsgehalt den Bedürfnissen der anwesenden
Tiere angepasst sein. Tiere angepasst sein.
§ 3 - Das Futter muss auf hygienische Weise gelagert werden. Für die § 3 - Das Futter muss auf hygienische Weise gelagert werden. Für die
Lagerung von frischem Fleisch, Fisch oder sonstigen verderblichen Lagerung von frischem Fleisch, Fisch oder sonstigen verderblichen
Nahrungsmitteln ist eine Kühlanlage notwendig. Nahrungsmitteln ist eine Kühlanlage notwendig.
§ 4 - Kadaver, Abfall, Einstreu und Exkremente müssen auf die von der § 4 - Kadaver, Abfall, Einstreu und Exkremente müssen auf die von der
zuständigen Behörde bestimmte Weise gelagert und beseitigt werden. zuständigen Behörde bestimmte Weise gelagert und beseitigt werden.
Tote oder getötete Tiere dürfen nicht in Räumen aufbewahrt werden, wo Tote oder getötete Tiere dürfen nicht in Räumen aufbewahrt werden, wo
sich lebende Tiere befinden. sich lebende Tiere befinden.
§ 5 - Es müssen genügend Feuerlöscher vorhanden sein. Die § 5 - Es müssen genügend Feuerlöscher vorhanden sein. Die
Gemeindeverwaltung kann bei der Einreichung des Zulassungsantrags die Gemeindeverwaltung kann bei der Einreichung des Zulassungsantrags die
Installierung einer Branderkennungs- und Feueralarmanlage auferlegen, Installierung einer Branderkennungs- und Feueralarmanlage auferlegen,
wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines
Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt. Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt.
In diesem Fall muss entweder der Gemeindeverwaltung ein angemessener In diesem Fall muss entweder der Gemeindeverwaltung ein angemessener
Notfallplan vorgelegt werden oder am Eingang der Einrichtung müssen Notfallplan vorgelegt werden oder am Eingang der Einrichtung müssen
Name, Adresse und Telefonnummer der Person, die im Notfall ausserhalb Name, Adresse und Telefonnummer der Person, die im Notfall ausserhalb
der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise
angebracht werden. angebracht werden.
Unterabschnitt 2 - Tierpflege Unterabschnitt 2 - Tierpflege
Art. 4 - § 1 - Für die Pflege der Tiere muss genügend fachkundiges Art. 4 - § 1 - Für die Pflege der Tiere muss genügend fachkundiges
Personal zur Verfügung stehen. Der Minister kann Bedingungen in bezug Personal zur Verfügung stehen. Der Minister kann Bedingungen in bezug
auf Anzahl und Ausbildung dieses Personals festlegen. auf Anzahl und Ausbildung dieses Personals festlegen.
§ 2 - Die Tiere der Arten, die dessen bedürfen, müssen über genügend § 2 - Die Tiere der Arten, die dessen bedürfen, müssen über genügend
Trinkwasser verfügen und müssen genügend ihrer Art, ihrem Alter, ihrer Trinkwasser verfügen und müssen genügend ihrer Art, ihrem Alter, ihrer
Aktivität und ihren physiologischen Bedürfnissen angepasstes Futter Aktivität und ihren physiologischen Bedürfnissen angepasstes Futter
erhalten. erhalten.
Nicht gefressenes oder verschüttetes Futter muss regelmässig entfernt Nicht gefressenes oder verschüttetes Futter muss regelmässig entfernt
und das Trinkwasser regelmässig erneuert werden. und das Trinkwasser regelmässig erneuert werden.
§ 3 - Die Tiere dürfen nicht ständig in der Dunkelheit oder ständig im § 3 - Die Tiere dürfen nicht ständig in der Dunkelheit oder ständig im
Licht gehalten werden. Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus muss Licht gehalten werden. Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus muss
eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss eine angemessene natürliche eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss eine angemessene natürliche
oder künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. oder künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.
§ 4 - Die Tiere müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. § 4 - Die Tiere müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden.
Stellt sich heraus, dass die Tiere nicht gesund sind oder Stellt sich heraus, dass die Tiere nicht gesund sind oder
Verhaltensstörungen aufweisen, muss der Verantwortliche unverzüglich Verhaltensstörungen aufweisen, muss der Verantwortliche unverzüglich
Schritte unternehmen, um die Ursache festzustellen und Abhilfe zu Schritte unternehmen, um die Ursache festzustellen und Abhilfe zu
schaffen. Falls nötig, muss er einen Tierarzt hinzuziehen. schaffen. Falls nötig, muss er einen Tierarzt hinzuziehen.
§ 5 - Damit eine gute Gesundheit der Tiere gewährleistet wird, muss § 5 - Damit eine gute Gesundheit der Tiere gewährleistet wird, muss
der Verantwortliche die notwendigen Vorsorgemassnahmen und der Verantwortliche die notwendigen Vorsorgemassnahmen und
Vorkehrungen treffen. Diese umfassen insbesondere: Vorkehrungen treffen. Diese umfassen insbesondere:
1. angemessene Absonderung kranker Tiere, 1. angemessene Absonderung kranker Tiere,
2. Überwachung neu hinzugekommener Tiere, die abgesondert werden 2. Überwachung neu hinzugekommener Tiere, die abgesondert werden
müssen, müssen,
3. regelmässige Reinigung und Desinfizierung der Tierunterkünfte und 3. regelmässige Reinigung und Desinfizierung der Tierunterkünfte und
der Räumlichkeiten sowie der Materialien, mit denen die Tiere in der Räumlichkeiten sowie der Materialien, mit denen die Tiere in
Berührung kommen, Berührung kommen,
4. Massnahmen gegen das Eindringen unerwünschter und 4. Massnahmen gegen das Eindringen unerwünschter und
krankheitsübertragender Tiere, krankheitsübertragender Tiere,
5. Bekämpfung von Aussen- und Innenparasiten, 5. Bekämpfung von Aussen- und Innenparasiten,
6. Trennung der Arten oder Tiere, die sich - von Natur aus oder nicht 6. Trennung der Arten oder Tiere, die sich - von Natur aus oder nicht
- feindselig gegeneinander verhalten. - feindselig gegeneinander verhalten.
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Haltung von Hunden und Katzen Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Haltung von Hunden und Katzen
Unterabschnitt 1 - Ausrüstung Unterabschnitt 1 - Ausrüstung
Art. 5 - § 1 - Wenn Hunde oder Katzen in einem Zwinger gehalten Art. 5 - § 1 - Wenn Hunde oder Katzen in einem Zwinger gehalten
werden, müssen dessen Abmessungen der Grösse des Tieres angepasst werden, müssen dessen Abmessungen der Grösse des Tieres angepasst
sein. Die erforderlichen Mindestnormen sind in Anlage II aufgenommen. sein. Die erforderlichen Mindestnormen sind in Anlage II aufgenommen.
Für die Berechnung der Abmessungen der Zwinger werden nicht Für die Berechnung der Abmessungen der Zwinger werden nicht
abgesetzte, bei der Mutter befindliche Jungtiere nicht berücksichtigt. abgesetzte, bei der Mutter befindliche Jungtiere nicht berücksichtigt.
Die Benutzung von vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses Die Benutzung von vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses
gebauten Zwingern, die den Mindestnormen der Anlage II nicht genügen, gebauten Zwingern, die den Mindestnormen der Anlage II nicht genügen,
kann jedoch vom Minister aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 2 kann jedoch vom Minister aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 2
erwähnten Überprüfung für einen Zeitraum, der keinesfalls 10 Jahre ab erwähnten Überprüfung für einen Zeitraum, der keinesfalls 10 Jahre ab
Gewährung der Zulassung überschreiten darf, zugelassen werden. Dies Gewährung der Zulassung überschreiten darf, zugelassen werden. Dies
wird dann in der Zulassung vermerkt. wird dann in der Zulassung vermerkt.
In aussergewöhnlichen Fällen von Überbevölkerung darf in Tierheimen In aussergewöhnlichen Fällen von Überbevölkerung darf in Tierheimen
zeitweilig von den in Anlage II erwähnten Mindestnormen abgewichen zeitweilig von den in Anlage II erwähnten Mindestnormen abgewichen
werden, sofern das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet wird und werden, sofern das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet wird und
ihnen täglich genügend Bewegungsmöglichkeit geboten wird. ihnen täglich genügend Bewegungsmöglichkeit geboten wird.
Im Geschäftsraum eines Tierhandelsunternehmens dürfen Hunde und Katzen Im Geschäftsraum eines Tierhandelsunternehmens dürfen Hunde und Katzen
von höchstens vier Monaten in Abweichung von Absatz 1 zeitweilig in von höchstens vier Monaten in Abweichung von Absatz 1 zeitweilig in
einem Zwinger oder einem Käfig gehalten werden, der den in Anlage III einem Zwinger oder einem Käfig gehalten werden, der den in Anlage III
erwähnten Mindestabmessungen entspricht. erwähnten Mindestabmessungen entspricht.
§ 2 - Der Boden des Zwingers muss eben, gut drainiert und § 2 - Der Boden des Zwingers muss eben, gut drainiert und
wasserabstossend sein. Ein Holzboden ist, ausser für die Liegestätte, wasserabstossend sein. Ein Holzboden ist, ausser für die Liegestätte,
verboten. Die Benutzung von Lattenrosten ist nur für einen begrenzten verboten. Die Benutzung von Lattenrosten ist nur für einen begrenzten
Teil der Zwingerfläche und unter der Bedingung, dass sie den Pfoten Teil der Zwingerfläche und unter der Bedingung, dass sie den Pfoten
genügend Halt bieten, erlaubt. genügend Halt bieten, erlaubt.
Wird Einstreu verwendet, muss diese regelmässig erneuert werden. Wird Einstreu verwendet, muss diese regelmässig erneuert werden.
Die Tiere müssen über einen bequemen Ruheplatz verfügen. Die Tiere müssen über einen bequemen Ruheplatz verfügen.
§ 3 - Ausgenommen in Wurfzwingern muss das Tier zumindest von einer § 3 - Ausgenommen in Wurfzwingern muss das Tier zumindest von einer
Seite des Zwingers aus nach aussen hin schauen können. Die Trennung Seite des Zwingers aus nach aussen hin schauen können. Die Trennung
zwischen den Zwingern darf es den Tieren jedoch nicht ermöglichen, zwischen den Zwingern darf es den Tieren jedoch nicht ermöglichen,
sich gegenseitig zu verletzen. sich gegenseitig zu verletzen.
§ 4 - Unbeschadet der in Anlage II festgelegten Mindestnormen müssen § 4 - Unbeschadet der in Anlage II festgelegten Mindestnormen müssen
hochträchtige Tiere und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren über hochträchtige Tiere und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren über
einen bequemen Wurfplatz mit genügend Nestmaterial und falls nötig einen bequemen Wurfplatz mit genügend Nestmaterial und falls nötig
über eine Wärmequelle für die Jungtiere verfügen. über eine Wärmequelle für die Jungtiere verfügen.
§ 5 - Für Katzen müssen Gegenstände vorhanden sein, worauf sie § 5 - Für Katzen müssen Gegenstände vorhanden sein, worauf sie
klettern und woran sie ihre Krallen schärfen können. Ruheplätze müssen klettern und woran sie ihre Krallen schärfen können. Ruheplätze müssen
auf verschiedenen Ebenen vorgesehen werden. Katzen in Zwingern müssen auf verschiedenen Ebenen vorgesehen werden. Katzen in Zwingern müssen
stets über eine Katzentoilette mit ausreichend absorbierender Einstreu stets über eine Katzentoilette mit ausreichend absorbierender Einstreu
verfügen. verfügen.
§ 6 - In Einrichtungen, in denen Tiere drinnen gehalten werden, muss § 6 - In Einrichtungen, in denen Tiere drinnen gehalten werden, muss
eine ausreichende natürliche Beleuchtung zur Einhaltung eines normalen eine ausreichende natürliche Beleuchtung zur Einhaltung eines normalen
Tag- und Nachtrhythmus vorhanden sein. In den Räumen müssen durch Tag- und Nachtrhythmus vorhanden sein. In den Räumen müssen durch
ausreichende Belüftung und Luftzirkulation Kondensation, zu hohe ausreichende Belüftung und Luftzirkulation Kondensation, zu hohe
Feuchtigkeit und hohe Konzentration schädlicher Gase vermieden werden. Feuchtigkeit und hohe Konzentration schädlicher Gase vermieden werden.
§ 7 - Draussen gehaltene Tiere müssen über einen beschatteten Platz § 7 - Draussen gehaltene Tiere müssen über einen beschatteten Platz
während der warmen und sonnigen Tage und über einen zugfreien während der warmen und sonnigen Tage und über einen zugfreien
Unterschlupf zum Schutz vor Frost, Regen und Bodenfeuchtigkeit Unterschlupf zum Schutz vor Frost, Regen und Bodenfeuchtigkeit
verfügen. Dieser Unterschlupf muss gross genug sein, damit das Tier verfügen. Dieser Unterschlupf muss gross genug sein, damit das Tier
sich leicht darin bewegen kann. Die Öffnung muss gross genug sein, sich leicht darin bewegen kann. Die Öffnung muss gross genug sein,
damit das Tier mühelos hindurchkommt. damit das Tier mühelos hindurchkommt.
§ 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere müssen § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere müssen
über einen angemessenen Raum für Untersuchungen, Pflege, kleinere über einen angemessenen Raum für Untersuchungen, Pflege, kleinere
veterinärmedizinische Eingriffe und Autopsien verfügen. veterinärmedizinische Eingriffe und Autopsien verfügen.
§ 9 - Wenn sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige § 9 - Wenn sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige
Einrichtungen befinden, müssen sie deutlich voneinander getrennt sein, Einrichtungen befinden, müssen sie deutlich voneinander getrennt sein,
und die Tiere der verschiedenen Einrichtungen dürfen nicht miteinander und die Tiere der verschiedenen Einrichtungen dürfen nicht miteinander
in Kontakt kommen. in Kontakt kommen.
Unterabschnitt 2 - Pflege der Hunde und Katzen Unterabschnitt 2 - Pflege der Hunde und Katzen
Art. 6 - Das Personal muss die Tiere ohne Brutalität und fachkundig Art. 6 - Das Personal muss die Tiere ohne Brutalität und fachkundig
behandeln. behandeln.
In Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten muss ab zwanzig weiblichen In Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten muss ab zwanzig weiblichen
Zuchttieren eine Person ganztags zur Verfügung stehen. Ab hundert Zuchttieren eine Person ganztags zur Verfügung stehen. Ab hundert
weiblichen Zuchttieren muss zusätzlich pro Gruppe von fünfzig weiblichen Zuchttieren muss zusätzlich pro Gruppe von fünfzig
weiblichen Zuchttieren eine Person halbtags zur Verfügung stehen. weiblichen Zuchttieren eine Person halbtags zur Verfügung stehen.
Art. 7 - § 1 - Wenn mehrere Tiere in ein und demselben Zwinger sitzen, Art. 7 - § 1 - Wenn mehrere Tiere in ein und demselben Zwinger sitzen,
müssen sie gleichzeitig fressen können. müssen sie gleichzeitig fressen können.
Nicht gefressenes Futter, Trockenfutter ausgenommen, muss vor der Nicht gefressenes Futter, Trockenfutter ausgenommen, muss vor der
Verteilung von neuem Futter aus dem Zwinger entfernt werden. Verteilung von neuem Futter aus dem Zwinger entfernt werden.
§ 2 - Ausgewachsene, getrennt gehaltene Hunde müssen ständig über § 2 - Ausgewachsene, getrennt gehaltene Hunde müssen ständig über
einen geeigneten Gegenstand zum Nagen verfügen. In Gruppen gehaltenen einen geeigneten Gegenstand zum Nagen verfügen. In Gruppen gehaltenen
Hunden sind solche Gegenstände regelmässig, aber nur unter Aufsicht zu Hunden sind solche Gegenstände regelmässig, aber nur unter Aufsicht zu
geben. geben.
§ 3 - Ab dem Alter von vier Wochen müssen die Tiere Zugang zu nicht § 3 - Ab dem Alter von vier Wochen müssen die Tiere Zugang zu nicht
flüssigem Futter haben. Die Tiere dürfen, ausser nach Begutachtung flüssigem Futter haben. Die Tiere dürfen, ausser nach Begutachtung
durch einen Tierarzt, nicht vor dem Alter von sechs Wochen abgesetzt durch einen Tierarzt, nicht vor dem Alter von sechs Wochen abgesetzt
werden. werden.
Art. 8 - § 1 - Der Verantwortliche muss einen Vertrag mit einem Art. 8 - § 1 - Der Verantwortliche muss einen Vertrag mit einem
zugelassenen Tierarzt schliessen, in dem dieser beauftragt wird, zugelassenen Tierarzt schliessen, in dem dieser beauftragt wird,
regelmässig Wohlbefinden, Gesundheitszustand, Pflege und Unterbringung regelmässig Wohlbefinden, Gesundheitszustand, Pflege und Unterbringung
der Tiere zu kontrollieren. der Tiere zu kontrollieren.
§ 2 - Wenn der Verantwortliche den Bemerkungen und den Gutachten des § 2 - Wenn der Verantwortliche den Bemerkungen und den Gutachten des
zugelassenen Tierarztes keine Folge leistet, muss letzterer den Dienst zugelassenen Tierarztes keine Folge leistet, muss letzterer den Dienst
davon schriftlich in Kenntnis setzen. davon schriftlich in Kenntnis setzen.
Die Honorare des zugelassenen Tierarztes gehen zu Lasten des Die Honorare des zugelassenen Tierarztes gehen zu Lasten des
Verantwortlichen der Einrichtung. Verantwortlichen der Einrichtung.
Art. 9 - § 1 - Der zugelassene Tierarzt muss eventuelle Impfungen mit Art. 9 - § 1 - Der zugelassene Tierarzt muss eventuelle Impfungen mit
Angabe der Bezeichnung des Impfstoffes, der Chargennummer und des Angabe der Bezeichnung des Impfstoffes, der Chargennummer und des
Verabreichungsdatums im Impfbuch eintragen, nachdem er die Verabreichungsdatums im Impfbuch eintragen, nachdem er die
Identifizierungsdaten des Tieres überprüft oder vervollständigt hat. Identifizierungsdaten des Tieres überprüft oder vervollständigt hat.
Er trägt seinen Namen darin dort ein und unterzeichnet es. Er trägt seinen Namen darin dort ein und unterzeichnet es.
§ 2 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen § 2 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen
bestimmte Krankheiten auferlegen, die er festlegt. bestimmte Krankheiten auferlegen, die er festlegt.
§ 3 - Der Minister kann Massnahmen zur Erkennung und Tilgung § 3 - Der Minister kann Massnahmen zur Erkennung und Tilgung
bestimmter Krankheiten in Einrichtungen ergreifen. Er kann die bestimmter Krankheiten in Einrichtungen ergreifen. Er kann die
Verfahren und Tests zur Diagnose dieser Krankheiten festlegen. Verfahren und Tests zur Diagnose dieser Krankheiten festlegen.
Art. 10 - Wenn Tiere gemeinsam in einem Zwinger untergebracht werden, Art. 10 - Wenn Tiere gemeinsam in einem Zwinger untergebracht werden,
müssen die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von ständiger müssen die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von ständiger
Aggressivität oder Kämpfen ergriffen werden. Aggressivität oder Kämpfen ergriffen werden.
Art. 11 - § 1 - Die Krallen der Hunde müssen regelmässig kontrolliert Art. 11 - § 1 - Die Krallen der Hunde müssen regelmässig kontrolliert
und falls nötig geschnitten werden. und falls nötig geschnitten werden.
§ 2 - Das Fell der Tiere muss unterhalten und falls nötig gebürstet, § 2 - Das Fell der Tiere muss unterhalten und falls nötig gebürstet,
geschnitten oder geschoren werden. geschnitten oder geschoren werden.
Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Haltung anderer Tiere Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Haltung anderer Tiere
Unterabschnitt 1 - Kleine Nagetiere und Kaninchen Unterabschnitt 1 - Kleine Nagetiere und Kaninchen
Art. 12 - § 1 - Die Käfige müssen mit genügend den darin gehaltenen Art. 12 - § 1 - Die Käfige müssen mit genügend den darin gehaltenen
Tierarten angepasster Einstreu versehen sein. Die Einstreu muss Tierarten angepasster Einstreu versehen sein. Die Einstreu muss
regelmässig erneuert werden. regelmässig erneuert werden.
§ 2 - Die Mindestnormen für Käfige für kleine Nagetiere und Kaninchen § 2 - Die Mindestnormen für Käfige für kleine Nagetiere und Kaninchen
sind in Anlage IV Tabelle 1 festgelegt. sind in Anlage IV Tabelle 1 festgelegt.
Unterabschnitt 2 - Vögel Unterabschnitt 2 - Vögel
Art. 13 - § 1 - Die Abmessungen der Käfige müssen es den Vögeln Art. 13 - § 1 - Die Abmessungen der Käfige müssen es den Vögeln
zumindest ermöglichen, ungehindert mit den Flügeln zu schlagen und ihr zumindest ermöglichen, ungehindert mit den Flügeln zu schlagen und ihr
Gefieder zu glätten. Gefieder zu glätten.
Die für die Haltung bestimmter Käfig- und Volierenvögel geltenden Die für die Haltung bestimmter Käfig- und Volierenvögel geltenden
Mindestnormen sind in Anlage IV Tabelle 2 aufgenommen. Diese Normen Mindestnormen sind in Anlage IV Tabelle 2 aufgenommen. Diese Normen
gelten nicht für junge, noch nicht selbständige Vögel. In gelten nicht für junge, noch nicht selbständige Vögel. In
Tierpensionen darf von diesen Normen abgewichen werden, sofern es sich Tierpensionen darf von diesen Normen abgewichen werden, sofern es sich
um Vögel handelt, die in ihrem eigenen Käfig untergebracht sind. um Vögel handelt, die in ihrem eigenen Käfig untergebracht sind.
§ 2 - Käfige und Volieren müssen mit Sitzstangen, deren Durchmesser § 2 - Käfige und Volieren müssen mit Sitzstangen, deren Durchmesser
den darin untergebrachten Arten angepasst ist, ausgestattet werden. den darin untergebrachten Arten angepasst ist, ausgestattet werden.
Diese Sitzstangen dürfen nicht über dem Trinkwasser oder dem Futter Diese Sitzstangen dürfen nicht über dem Trinkwasser oder dem Futter
angebracht werden. angebracht werden.
§ 3 - Den Vögeln muss die Möglichkeit geboten werden, ein Sand- oder § 3 - Den Vögeln muss die Möglichkeit geboten werden, ein Sand- oder
Wasserbad zu nehmen. Wasservögel müssen über Wasser verfügen, um darin Wasserbad zu nehmen. Wasservögel müssen über Wasser verfügen, um darin
zu baden. zu baden.
Unterabschnitt 3 - Reptilien und Lurche Unterabschnitt 3 - Reptilien und Lurche
Art. 14 - § 1 - Vivarien für Lurche und Reptilien müssen je nach den Art. 14 - § 1 - Vivarien für Lurche und Reptilien müssen je nach den
Bedürfnissen der Art mit Steinen, Ästen, Pflanzen und/oder einer Bedürfnissen der Art mit Steinen, Ästen, Pflanzen und/oder einer
Wasserfläche ausgestattet werden. Wasserfläche ausgestattet werden.
§ 2 - Die Mindestnormen für Vivarien für Eidechsen, Schildkröten, § 2 - Die Mindestnormen für Vivarien für Eidechsen, Schildkröten,
Schlangen und Lurche sind in Anlage IV Tabelle 3 aufgenommen. Schlangen und Lurche sind in Anlage IV Tabelle 3 aufgenommen.
Unterabschnitt 4 - Aquarienfische Unterabschnitt 4 - Aquarienfische
Art. 15 - § 1 - In den auf den Verkauf von Aquarienfischen Art. 15 - § 1 - In den auf den Verkauf von Aquarienfischen
spezialisierten Handelsunternehmen sind die Bestimmungen der spezialisierten Handelsunternehmen sind die Bestimmungen der
Paragraphen 2, 3, 4 und 5 und die Mindestnormen der Anlage IV Tabelle Paragraphen 2, 3, 4 und 5 und die Mindestnormen der Anlage IV Tabelle
4 anwendbar. 4 anwendbar.
§ 2 - Ausser für Aquarien mit männlichen Kampffischen (Betta § 2 - Ausser für Aquarien mit männlichen Kampffischen (Betta
splendens) muss das Wasser jeden Aquariums durch ein individuelles splendens) muss das Wasser jeden Aquariums durch ein individuelles
oder zentralisiertes Filtersystem geklärt und gleichzeitig einzeln mit oder zentralisiertes Filtersystem geklärt und gleichzeitig einzeln mit
Luft versorgt werden. Luft versorgt werden.
Der Nitratgehalt (NO2) muss stets unter 0,3 mg pro Liter liegen. Der Nitratgehalt (NO2) muss stets unter 0,3 mg pro Liter liegen.
Der Sauerstoffgehalt des Süsswassers muss stets über 5 mg Sauerstoff Der Sauerstoffgehalt des Süsswassers muss stets über 5 mg Sauerstoff
pro Liter liegen. pro Liter liegen.
§ 3 - Auf jedem Aquarium müssen folgende Angaben vermerkt sein: § 3 - Auf jedem Aquarium müssen folgende Angaben vermerkt sein:
1. wissenschaftlicher Name der Fische, 1. wissenschaftlicher Name der Fische,
2. Salzgehalt oder Dichte im Fall von Salzwasser, 2. Salzgehalt oder Dichte im Fall von Salzwasser,
3. pH-Wert oder Säuregrad im Fall von Süsswasser, 3. pH-Wert oder Säuregrad im Fall von Süsswasser,
4. Härte (gH und kH) oder Leitfähigkeit im Fall von Süsswasser. 4. Härte (gH und kH) oder Leitfähigkeit im Fall von Süsswasser.
Ein Densimeter, ein pH-Messer und ein Leitfähigkeitsmesser müssen den Ein Densimeter, ein pH-Messer und ein Leitfähigkeitsmesser müssen den
Kunden zwecks Überprüfung der angegebenen Werte zur Verfügung stehen. Kunden zwecks Überprüfung der angegebenen Werte zur Verfügung stehen.
§ 4 - Kein einziger Fisch aus einem Aquarium, das kranke Fische § 4 - Kein einziger Fisch aus einem Aquarium, das kranke Fische
enthält, oder aus einem Serien-Aquarium, das mit einem Aquarium enthält, oder aus einem Serien-Aquarium, das mit einem Aquarium
verbunden ist, in dem kranke Fische sind, darf verkauft werden. Auf verbunden ist, in dem kranke Fische sind, darf verkauft werden. Auf
solch einem Aquarium muss der Hinweis « KRANK » deutlich angebracht solch einem Aquarium muss der Hinweis « KRANK » deutlich angebracht
werden. werden.
§ 5 - Das der Hantierung mit Fischen dienende Material darf nur für § 5 - Das der Hantierung mit Fischen dienende Material darf nur für
ein einziges Aquarium oder eine einzige Serie miteinander verbundener ein einziges Aquarium oder eine einzige Serie miteinander verbundener
Aquarien verwendet werden oder muss nach jeder Verwendung in ein Aquarien verwendet werden oder muss nach jeder Verwendung in ein
Desinfektionsmittel eingetaucht werden. Desinfektionsmittel eingetaucht werden.
Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 - Der Minister kann genauere Regeln sowohl hinsichtlich der Art. 16 - Der Minister kann genauere Regeln sowohl hinsichtlich der
Bedingungen für die Haltung der verschiedenen in den Unterabschnitten Bedingungen für die Haltung der verschiedenen in den Unterabschnitten
1, 2, 3 und 4 erwähnten Tierarten als auch ihrer Pflege und 1, 2, 3 und 4 erwähnten Tierarten als auch ihrer Pflege und
Ausstellung festlegen und die Anlagen abändern. Er kann auch für Ausstellung festlegen und die Anlagen abändern. Er kann auch für
Tiere, die nicht in diesen Unterabschnitten erwähnt sind, Normen in Tiere, die nicht in diesen Unterabschnitten erwähnt sind, Normen in
puncto Haltung und Ausstellung in einer Einrichtung festlegen. puncto Haltung und Ausstellung in einer Einrichtung festlegen.
Abschnitt 4 - Besondere Betriebsbedingungen Abschnitt 4 - Besondere Betriebsbedingungen
Unterabschnitt 1 - Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten Unterabschnitt 1 - Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten
Art. 17 - Zusätzlich zu den Identifizierungsdaten des weiblichen und Art. 17 - Zusätzlich zu den Identifizierungsdaten des weiblichen und
männlichen Zuchttieres muss der Verantwortliche für jeden Wurf männlichen Zuchttieres muss der Verantwortliche für jeden Wurf
folgende Daten fortschreiben: folgende Daten fortschreiben:
- Geburtsdatum, - Geburtsdatum,
- Anzahl Jungtiere bei der Geburt und nach der Absetzung. - Anzahl Jungtiere bei der Geburt und nach der Absetzung.
Diese Daten müssen der Kontrollbehörde und dem Käufer eines Tieres zur Diese Daten müssen der Kontrollbehörde und dem Käufer eines Tieres zur
Verfügung gehalten werden. Sie müssen aufbewahrt werden, solange das Verfügung gehalten werden. Sie müssen aufbewahrt werden, solange das
weibliche Zuchttier lebt. weibliche Zuchttier lebt.
Art. 18 - § 1 - In diesen Zuchtstätten ist es verboten, Hündinnen oder Art. 18 - § 1 - In diesen Zuchtstätten ist es verboten, Hündinnen oder
Katzen mehr als zweimal pro Jahr werfen zu lassen. Katzen mehr als zweimal pro Jahr werfen zu lassen.
§ 2 - Die Zucht mit Tieren, die eines der erblichen Leiden aufweisen, § 2 - Die Zucht mit Tieren, die eines der erblichen Leiden aufweisen,
deren Liste vom Minister festgelegt worden ist, ist dort verboten. deren Liste vom Minister festgelegt worden ist, ist dort verboten.
§ 3 - Der Minister kann dort die Zucht bestimmter Hunde- oder § 3 - Der Minister kann dort die Zucht bestimmter Hunde- oder
Katzenrassen oder -arten verbieten. Katzenrassen oder -arten verbieten.
Die Zucht durch Kreuzung verschiedener Rassen ist verboten, Die Zucht durch Kreuzung verschiedener Rassen ist verboten,
vorbehaltlich der Abweichungen, die vom Minister nach Stellungnahme vorbehaltlich der Abweichungen, die vom Minister nach Stellungnahme
des Rates für das Wohlbefinden der Tiere und auf Vorschlag der des Rates für das Wohlbefinden der Tiere und auf Vorschlag der
Gesellschaften für die Verbesserung der Hunde- und Katzenrassen Gesellschaften für die Verbesserung der Hunde- und Katzenrassen
schriftlich gewährt werden. schriftlich gewährt werden.
Unterabschnitt 2 - Tierheime Unterabschnitt 2 - Tierheime
Art. 19 - Die Haupttätigkeit eines Tierheims ist die Aufnahme Art. 19 - Die Haupttätigkeit eines Tierheims ist die Aufnahme
verlorengegangener, ausgesetzter, verwahrloster oder beschlagnahmter verlorengegangener, ausgesetzter, verwahrloster oder beschlagnahmter
Tiere. Tiere.
Zucht und Verkauf von Tieren sind dort verboten. Zucht und Verkauf von Tieren sind dort verboten.
Art. 20 - § 1 - Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung mit der Art. 20 - § 1 - Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung mit der
Gemeindeverwaltung nimmt der Verantwortliche die ihm angebotenen Tiere Gemeindeverwaltung nimmt der Verantwortliche die ihm angebotenen Tiere
auf, sofern er über angemessene Räume für die Aufnahme und über auf, sofern er über angemessene Räume für die Aufnahme und über
angemessene Kenntnisse verfügt. angemessene Kenntnisse verfügt.
§ 2 - Handelt es sich um verlorengegangene oder streunende Tiere, die § 2 - Handelt es sich um verlorengegangene oder streunende Tiere, die
Identifizierungszeichen tragen, muss der Verantwortliche die nötigen Identifizierungszeichen tragen, muss der Verantwortliche die nötigen
Schritte unternehmen, damit der Eigentümer des Tieres ausfindig Schritte unternehmen, damit der Eigentümer des Tieres ausfindig
gemacht und unverzüglich benachrichtigt wird. gemacht und unverzüglich benachrichtigt wird.
§ 3 - Wenn die Aufnahme wegen der körperlichen Verfassung oder des § 3 - Wenn die Aufnahme wegen der körperlichen Verfassung oder des
Verhaltens des Tieres unmöglich oder unverantwortlich ist, kann das Verhaltens des Tieres unmöglich oder unverantwortlich ist, kann das
Tier nach Absprache mit dem Tierarzt auf humane Weise getötet werden. Tier nach Absprache mit dem Tierarzt auf humane Weise getötet werden.
§ 4 - Für jedes Tier muss der Verantwortliche folgende Daten in einem § 4 - Für jedes Tier muss der Verantwortliche folgende Daten in einem
Register oder auf einer Karteikarte erfassen: Register oder auf einer Karteikarte erfassen:
- Ankunftsdatum, - Ankunftsdatum,
- Name und Adresse des Abgebers, - Name und Adresse des Abgebers,
- Name und Identifizierungsdaten des Tieres, - Name und Identifizierungsdaten des Tieres,
- Gründe für die Aussetzung oder die Unterbringung des Tieres im - Gründe für die Aussetzung oder die Unterbringung des Tieres im
Tierheim, Tierheim,
- nähere Angaben zum Charakter und Verhalten des Tieres - nähere Angaben zum Charakter und Verhalten des Tieres
(Aggressivität, Stubenreinheit, Verhalten gegenüber Kindern, (Aggressivität, Stubenreinheit, Verhalten gegenüber Kindern,
Bissigkeit...), Bissigkeit...),
- Fressgewohnheiten, - Fressgewohnheiten,
- während des Aufenthalts im Tierheim festgestellte besondere - während des Aufenthalts im Tierheim festgestellte besondere
Merkmale. Merkmale.
§ 5 - Der Verantwortliche oder sein Personal muss sich durch eine § 5 - Der Verantwortliche oder sein Personal muss sich durch eine
angemessene Befragung vergewissern, dass die Person, die das Tier angemessene Befragung vergewissern, dass die Person, die das Tier
erwerben möchte, ihm die notwendige Umgebung und Pflege bieten kann. erwerben möchte, ihm die notwendige Umgebung und Pflege bieten kann.
Die in § 4 erwähnten Daten, mit Ausnahme der Identität der vorherigen Die in § 4 erwähnten Daten, mit Ausnahme der Identität der vorherigen
Eigentümer, müssen den Personen mitgeteilt werden, die das Tier Eigentümer, müssen den Personen mitgeteilt werden, die das Tier
aufnehmen möchten. Wenn das Impfbuch verfügbar ist, muss es dem neuen aufnehmen möchten. Wenn das Impfbuch verfügbar ist, muss es dem neuen
Eigentümer mitgegeben werden. Eigentümer mitgegeben werden.
Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden keine Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden keine
Anwendung auf Zwinger, die es in bestimmten Gemeinden für eine erste Anwendung auf Zwinger, die es in bestimmten Gemeinden für eine erste
Aufnahme in Erwartung der Aufnahme in einem zugelassenen Tierheim Aufnahme in Erwartung der Aufnahme in einem zugelassenen Tierheim
gibt. gibt.
Unterabschnitt 3 - Tierpensionen Unterabschnitt 3 - Tierpensionen
Art. 22 - Der Verantwortliche überprüft anhand des vorgelegten Art. 22 - Der Verantwortliche überprüft anhand des vorgelegten
Impfbuches, ob die in der Einrichtung untergebrachten Hunde und Katzen Impfbuches, ob die in der Einrichtung untergebrachten Hunde und Katzen
gegen zumindest folgende Krankheiten geimpft sind: gegen zumindest folgende Krankheiten geimpft sind:
- für Hunde: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, - für Hunde: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis,
- für Katzen: Panleukopenie, Rhinotracheitis. - für Katzen: Panleukopenie, Rhinotracheitis.
Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche oder sein Personal muss der Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche oder sein Personal muss der
Aufnahme und Pflege der Tiere in einer für sie fremden Umgebung Aufnahme und Pflege der Tiere in einer für sie fremden Umgebung
besondere Aufmerksamkeit schenken, indem er sich mit den Tieren besondere Aufmerksamkeit schenken, indem er sich mit den Tieren
befasst und ihnen gegebenenfalls vertraute Gegenstände (Decke, Korb, befasst und ihnen gegebenenfalls vertraute Gegenstände (Decke, Korb,
Spielzeug) zur Verfügung stellt. Spielzeug) zur Verfügung stellt.
§ 2 - Bei der Aufnahme eines Tieres in einer Pension muss der § 2 - Bei der Aufnahme eines Tieres in einer Pension muss der
Verantwortliche eine Vereinbarung mit dem Eigentümer treffen, laut Verantwortliche eine Vereinbarung mit dem Eigentümer treffen, laut
welcher er sich dazu verpflichtet, das Tier auf eine vorab vereinbarte welcher er sich dazu verpflichtet, das Tier auf eine vorab vereinbarte
Weise unterzubringen und zu füttern und falls notwendig einen Tierarzt Weise unterzubringen und zu füttern und falls notwendig einen Tierarzt
zu konsultieren. zu konsultieren.
In der Vereinbarung wird folgendes angegeben: In der Vereinbarung wird folgendes angegeben:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Eigentümers, - Name, Adresse und Telefonnummer des Eigentümers,
- Name, Adresse und Telefonnummer einer Kontaktperson, falls der - Name, Adresse und Telefonnummer einer Kontaktperson, falls der
Eigentümer unerreichbar ist, Eigentümer unerreichbar ist,
- Name des Tieres, - Name des Tieres,
- wichtige Merkmale des Tieres, - wichtige Merkmale des Tieres,
- Gewohnheiten des Tieres (Fressgewohnheiten, Verhalten, eventuelle - Gewohnheiten des Tieres (Fressgewohnheiten, Verhalten, eventuelle
Krankheiten, Leiden), Krankheiten, Leiden),
- angewandte Behandlungen, - angewandte Behandlungen,
- Name des behandelnden Tierarztes. - Name des behandelnden Tierarztes.
In der Vereinbarung kann ebenfalls festgehalten werden, dass das Tier In der Vereinbarung kann ebenfalls festgehalten werden, dass das Tier
unangemeldeten Besuch vom Eigentümer oder von einer Person, die er unangemeldeten Besuch vom Eigentümer oder von einer Person, die er
bestimmt, bekommen kann. bestimmt, bekommen kann.
Der Verantwortliche muss dem Eigentümer des Tieres ebenfalls erlauben, Der Verantwortliche muss dem Eigentümer des Tieres ebenfalls erlauben,
die Tierpension während der Öffnungszeiten zu besuchen, bevor das Tier die Tierpension während der Öffnungszeiten zu besuchen, bevor das Tier
dorthin gebracht wird, und das Tier zu seinem Zwinger zu begleiten. dorthin gebracht wird, und das Tier zu seinem Zwinger zu begleiten.
Der Minister kann das Vereinbarungsmuster festlegen. Der Minister kann das Vereinbarungsmuster festlegen.
§ 3 - Die Aufnahme anderer Tiere als Hunde und Katzen wird nur § 3 - Die Aufnahme anderer Tiere als Hunde und Katzen wird nur
erlaubt, sofern das Tier auf angemessene Weise untergebracht und erlaubt, sofern das Tier auf angemessene Weise untergebracht und
gepflegt werden kann. gepflegt werden kann.
Unterabschnitt 4 - Tierhandelsunternehmen Unterabschnitt 4 - Tierhandelsunternehmen
Art. 24 - Die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 gelten für Art. 24 - Die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 gelten für
Tierhandelsunternehmen, in denen Hunde und Katzen gezüchtet werden. Tierhandelsunternehmen, in denen Hunde und Katzen gezüchtet werden.
Art. 25 - § 1 - In den Verkaufsräumen müssen für andere Tiere als Art. 25 - § 1 - In den Verkaufsräumen müssen für andere Tiere als
Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten
auf den Käfigen, Volieren, Aquarien und Vivarien sowohl zumindest der auf den Käfigen, Volieren, Aquarien und Vivarien sowohl zumindest der
eventuelle übliche Tiername in der Sprache oder den Sprachen des eventuelle übliche Tiername in der Sprache oder den Sprachen des
Gebiets, wo das Tier vermarktet wird, als auch der korrekte Gebiets, wo das Tier vermarktet wird, als auch der korrekte
wissenschaftliche Name lesbar angebracht werden. wissenschaftliche Name lesbar angebracht werden.
Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder
Nachschlagewerke bestimmen. Nachschlagewerke bestimmen.
§ 2 - In Verkaufsräumen dürfen keine Tiere ausgestellt werden, die § 2 - In Verkaufsräumen dürfen keine Tiere ausgestellt werden, die
nicht verkauft werden dürfen. nicht verkauft werden dürfen.
Hunde und Katzen dürfen nicht im Schaufenster des Geschäfts oder auf Hunde und Katzen dürfen nicht im Schaufenster des Geschäfts oder auf
dem Bürgersteig vor dem Geschäft zum Kauf angeboten werden. dem Bürgersteig vor dem Geschäft zum Kauf angeboten werden.
KAPITEL IV - Bedingungen für die Vermarktung von Tieren KAPITEL IV - Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Art. 26 - Verboten ist die Vermarktung von: Art. 26 - Verboten ist die Vermarktung von:
- Tieren mit deutlichen Krankheitssymptomen, - Tieren mit deutlichen Krankheitssymptomen,
- auf betrügerische Weise eingeführten oder illegal gehaltenen Tieren, - auf betrügerische Weise eingeführten oder illegal gehaltenen Tieren,
- streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Tieren, - streunenden, verlorengegangenen oder ausgesetzten Tieren,
- nicht abgesetzten oder vorzeitig abgesetzten Säugetieren. - nicht abgesetzten oder vorzeitig abgesetzten Säugetieren.
Art. 27 - § 1 - Der Verantwortliche darf weder falsche Informationen Art. 27 - § 1 - Der Verantwortliche darf weder falsche Informationen
insbesondere in bezug auf das Alter oder die Bezeichnung der zum Kauf insbesondere in bezug auf das Alter oder die Bezeichnung der zum Kauf
angebotenen Tiere erteilen noch irreführende Werbung machen, um den angebotenen Tiere erteilen noch irreführende Werbung machen, um den
Verkauf eines Tieres zu fördern. Verkauf eines Tieres zu fördern.
§ 2 - Der Verantwortliche muss dem Privatkäufer die notwendigen § 2 - Der Verantwortliche muss dem Privatkäufer die notwendigen
Anweisungen im Hinblick auf die Fütterung, die Unterbringung und die Anweisungen im Hinblick auf die Fütterung, die Unterbringung und die
Pflege des Tieres geben. Auf Verlangen des Käufers muss der Pflege des Tieres geben. Auf Verlangen des Käufers muss der
Verantwortliche ihm eine datierte Bescheinigung über die Verantwortliche ihm eine datierte Bescheinigung über die
Eigentumsübertragung aushändigen, auf der der Name des Verkäufers, die Eigentumsübertragung aushändigen, auf der der Name des Verkäufers, die
Art und die Anzahl der verkauften Tiere vermerkt sind. Art und die Anzahl der verkauften Tiere vermerkt sind.
§ 3 - Der Minister kann die Tierarten oder -kategorien bestimmen, für § 3 - Der Minister kann die Tierarten oder -kategorien bestimmen, für
die die in § 2 erwähnten Anweisungen schriftlich erteilt werden die die in § 2 erwähnten Anweisungen schriftlich erteilt werden
müssen. müssen.
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Hunden und Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Hunden und
Katzen Katzen
Art. 28 - Es ist verboten, Hunde und Katzen zu vermarkten: Art. 28 - Es ist verboten, Hunde und Katzen zu vermarkten:
- die jünger als 7 Wochen sind, - die jünger als 7 Wochen sind,
- die nicht gemäss den Gesetzesvorschriften identifiziert worden sind, - die nicht gemäss den Gesetzesvorschriften identifiziert worden sind,
- ohne ein den Gesetzesbestimmungen entsprechendes - ohne ein den Gesetzesbestimmungen entsprechendes
Identifizierungsdokument, Identifizierungsdokument,
- an denen ein nicht zugelassener Eingriff vorgenommen worden ist, es - an denen ein nicht zugelassener Eingriff vorgenommen worden ist, es
sei denn, der Eingriff ist vor Inkrafttreten des Verbots durchgeführt sei denn, der Eingriff ist vor Inkrafttreten des Verbots durchgeführt
worden. worden.
Art. 29 - Beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze muss der Art. 29 - Beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze muss der
Verkäufer eine Garantie über die Gesundheit und das Wohlbefinden des Verkäufer eine Garantie über die Gesundheit und das Wohlbefinden des
Tieres geben. Tieres geben.
Dazu händigt er dem Käufer einen Garantieschein aus, in dem Garantien Dazu händigt er dem Käufer einen Garantieschein aus, in dem Garantien
gegen nachfolgende ansteckende Krankheiten geboten werden, falls diese gegen nachfolgende ansteckende Krankheiten geboten werden, falls diese
innerhalb von zehn Tagen nach dem Verkauf festgestellt werden: innerhalb von zehn Tagen nach dem Verkauf festgestellt werden:
- Staupe, - Staupe,
- Parvovirose, - Parvovirose,
- Hepatitis contagiosa canis, - Hepatitis contagiosa canis,
- Panleukopenie. - Panleukopenie.
In diesem Garantieschein muss ausserdem folgendes vermerkt werden: In diesem Garantieschein muss ausserdem folgendes vermerkt werden:
- Identifizierungsdaten des Tieres, - Identifizierungsdaten des Tieres,
- Name, Adresse und Unterschrift des Käufers und des Verkäufers, - Name, Adresse und Unterschrift des Käufers und des Verkäufers,
- Verkaufsdatum, - Verkaufsdatum,
- auf welche Weise die vorgenannten Krankheiten nachgewiesen werden - auf welche Weise die vorgenannten Krankheiten nachgewiesen werden
müssen. müssen.
Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäss den Artikeln 16, 41 und Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäss den Artikeln 16, 41 und
folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, muss die folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, muss die
Garantie dem Käufer die Wahl zwischen Rückzahlung des Verkaufspreises Garantie dem Käufer die Wahl zwischen Rückzahlung des Verkaufspreises
und Ersetzung des toten Tieres lassen. und Ersetzung des toten Tieres lassen.
Art. 30 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen Art. 30 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen
von ihm bestimmte Krankheiten auferlegen. von ihm bestimmte Krankheiten auferlegen.
Art. 31 - Der Verantwortliche muss für jeden zum Kauf angebotenen Hund Art. 31 - Der Verantwortliche muss für jeden zum Kauf angebotenen Hund
oder jede zum Kauf angebotene Katze jederzeit imstande sein, auf oder jede zum Kauf angebotene Katze jederzeit imstande sein, auf
Antrag der Behörde hin Name und Adresse des Lieferanten sowie das Antrag der Behörde hin Name und Adresse des Lieferanten sowie das
Lieferungsdatum mitzuteilen. Lieferungsdatum mitzuteilen.
Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere
Art. 32 - Der Minister kann Sonderbedingungen für die Vermarktung Art. 32 - Der Minister kann Sonderbedingungen für die Vermarktung
anderer Tiere als Hunde und Katzen festlegen. anderer Tiere als Hunde und Katzen festlegen.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 33 - § 1 - Für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Art. 33 - § 1 - Für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bestehen, muss der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bestehen, muss der
Zulassungsantrag binnen neunzig Tagen nach Veröffentlichung des Zulassungsantrag binnen neunzig Tagen nach Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses gemäss dem in Artikel 2 beschriebenen Verfahren vorliegenden Erlasses gemäss dem in Artikel 2 beschriebenen Verfahren
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 2 - Falls diese Einrichtungen gemäss Artikel 11bis des Gesetzes § 2 - Falls diese Einrichtungen gemäss Artikel 11bis des Gesetzes
Werbung für die Vermarktung von Hunden und Katzen machen möchten, Werbung für die Vermarktung von Hunden und Katzen machen möchten,
müssen sie zur Erlangung einer vorläufigen Zulassung dem Dienst eine müssen sie zur Erlangung einer vorläufigen Zulassung dem Dienst eine
Kopie der Antragsakte per Einschreiben übermitteln. Kopie der Antragsakte per Einschreiben übermitteln.
Der Dienst stellt eine vorläufige Zulassung aus, wenn die Antragsakte Der Dienst stellt eine vorläufige Zulassung aus, wenn die Antragsakte
vollständig und in Ordnung ist. Die vorläufige Zulassung läuft ab, vollständig und in Ordnung ist. Die vorläufige Zulassung läuft ab,
sobald der Minister gemäss Artikel 2 § 5 den Beschluss in bezug auf sobald der Minister gemäss Artikel 2 § 5 den Beschluss in bezug auf
den Zulassungsantrag getroffen hat. den Zulassungsantrag getroffen hat.
Art. 34 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und Art. 34 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und
des Fernmeldewesens, Unser Vizepremierminister und Minister des des Fernmeldewesens, Unser Vizepremierminister und Minister des
Innern, Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Innern, Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe und Unser Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Mittleren Betriebe und Unser Staatssekretär für Sicherheit, Soziale
Eingliederung und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Eingliederung und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1997 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Anlagen Anlagen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
19. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen
für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen
und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren Tieren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch
das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995, und des Artikels 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 11bis, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995; vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1998; Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 5. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 5. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften In der Erwägung, dass die Abänderung der bestehenden Vorschriften
erforderlich ist, damit die obligatorische Identifizierung der Hunde, erforderlich ist, damit die obligatorische Identifizierung der Hunde,
die am 1. September 1998 in Kraft tritt, berücksichtigt wird; die am 1. September 1998 in Kraft tritt, berücksichtigt wird;
In der Erwägung, dass die Einhaltung des in Artikel 11bis des Gesetzes In der Erwägung, dass die Einhaltung des in Artikel 11bis des Gesetzes
vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
erwähnten Verbots in bezug auf bestimmte Werbungen dringend erwähnten Verbots in bezug auf bestimmte Werbungen dringend
gewährleistet werden muss; gewährleistet werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar Artikel 1 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar
1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten,
Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Tieren wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Ausserdem führt der Verantwortliche einer Hundezuchtstätte ein « Ausserdem führt der Verantwortliche einer Hundezuchtstätte ein
Sonderregister, in dem er für jeden vermarkteten Hund folgende Angaben Sonderregister, in dem er für jeden vermarkteten Hund folgende Angaben
vermerkt: vermerkt:
- Vermarktungsdatum, - Vermarktungsdatum,
- Name und Adresse des Abnehmers, - Name und Adresse des Abnehmers,
- gegebenenfalls Zulassungsnummer des Abnehmers, - gegebenenfalls Zulassungsnummer des Abnehmers,
- Rasse und Identifizierungsnummer des Tieres. » - Rasse und Identifizierungsnummer des Tieres. »
Art. 2 - In Artikel 24 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit Art. 2 - In Artikel 24 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Ausserdem führt der Verantwortliche eines Tierhandelsunternehmens, « Ausserdem führt der Verantwortliche eines Tierhandelsunternehmens,
in dem Hunde vermarktet werden, ein Sonderregister, in dem er für in dem Hunde vermarktet werden, ein Sonderregister, in dem er für
jeden vermarkteten Hund folgende Angaben vermerkt: jeden vermarkteten Hund folgende Angaben vermerkt:
- Datum des Erwerbs und der Abtretung, - Datum des Erwerbs und der Abtretung,
- Name, Adresse und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Überlassenden, - Name, Adresse und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Überlassenden,
- Name, Adresse und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Abnehmers, - Name, Adresse und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Abnehmers,
- Rasse und Identifizierungsnummer des Tieres. » - Rasse und Identifizierungsnummer des Tieres. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 31bis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 31bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 31bis - § 1 - Der Verantwortliche einer zugelassenen « Art. 31bis - § 1 - Der Verantwortliche einer zugelassenen
Einrichtung muss beim Aufgeben einer Anzeige mit dem Ziel, Werbung zu Einrichtung muss beim Aufgeben einer Anzeige mit dem Ziel, Werbung zu
machen, seine Zulassungsnummer darin angeben. machen, seine Zulassungsnummer darin angeben.
§ 2 - Der Verantwortliche einer zugelassenen Einrichtung muss in § 2 - Der Verantwortliche einer zugelassenen Einrichtung muss in
seiner Einrichtung das Zulassungsdokument auf eine für den seiner Einrichtung das Zulassungsdokument auf eine für den
Kaufwilligen gut sichtbare Weise anschlagen. » Kaufwilligen gut sichtbare Weise anschlagen. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1998 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1998 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 5 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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