Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité publique et de dispositions légales modifiant cette loi "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité publique et de dispositions légales modifiant cette loi Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel en aan de instellingen van openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité officiële Duitse vertaling van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de
civile aux associations sans but lucratif et aux établissements verenigingen zonder winstgevend doel en aan de instellingen van
d'utilité publique et de dispositions légales modifiant cette loi openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend en van wettelijke
bepalingen tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux - van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité winstgevend doel en aan de instellingen van openbaar nut
publique, rechtspersoonlijkheid wordt verleend,
- de l'article 5 de la loi du 11 mars 1954 relative au patrimoine des - van artikel 5 van de wet van 11 maart 1954 betreffende het vermogen
universités, der universiteiten,
- de la loi du 16 mars 1962 modifiant les articles 16 et 36 de la loi - van de wet van 16 maart 1962 tot wijziging van de artikelen 16 en 36
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder
but lucratif et aux établissements d'utilité publique, winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut
rechtspersoonlijkheid wordt verleend,
- de la loi du 10 mars 1975 modifiant les articles 16 et 36 de la loi - van de wet van 10 maart 1975 tot wijziging van de artikelen 16 en 36
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder
but lucratif et aux établissements d'utilité publique, winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut
rechtspersoonlijkheid wordt verleend,
- de la loi du 18 juillet 1991 modifiant les articles 16, alinéa 1er, - van de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 16,
et 36 de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux eerste lid, en 36 van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen
zonder winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité rechtspersoonlijkheid wordt verleend, gewijzigd bij de wetten van 16
publique, modifiés par les lois du 16 mars 1962 et du 10 mars 1975, maart 1962 en 10 maart 1975,
- de la loi du 25 novembre 1997 modifiant la loi du 27 juin 1921 - van de wet van 25 november 1997 tot wijziging van de wet van 27 juni
accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel en aan de
aux établissements d'utilité publique, en ce qui concerne la instellingen van openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend met
responsabilité des membres, betrekking tot de aansprakelijkheid van de leden,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux - van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité winstgevend doel en aan de instellingen van openbaar nut
publique; rechtspersoonlijkheid wordt verleend;
- de l'article 5 de la loi du 11 mars 1954 relative au patrimoine des - van artikel 5 van de wet van 11 maart 1954 betreffende het vermogen
universités; der universiteiten;
- de la loi du 16 mars 1962 modifiant les articles 16 et 36 de la loi - van de wet van 16 maart 1962 tot wijziging van de artikelen 16 en 36
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder
but lucratif et aux établissements d'utilité publique; winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut
rechtspersoonlijkheid wordt verleend;
- de la loi du 10 mars 1975 modifiant les articles 16 et 36 de la loi - van de wet van 10 maart 1975 tot wijziging van de artikelen 16 en 36
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder
but lucratif et aux établissements d'utilité publique; winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut
rechtspersoonlijkheid wordt verleend;
- de la loi du 18 juillet 1991 modifiant les articles 16, alinéa 1er, - van de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 16,
et 36 de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux eerste lid, en 36 van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen
zonder winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité rechtspersoonlijkheid wordt verleend, gewijzigd bij de wetten van 16
publique, modifiés par les lois du 16 mars 1962 et du 10 mars 1975; maart 1962 en 10 maart 1975;
- de la loi du 25 novembre 1997 modifiant la loi du 27 juin 1921 - van de wet van 25 november 1997 tot wijziging van de wet van 27 juni
accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel en aan de
aux établissements d'utilité publique, en ce qui concerne la instellingen van openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend met
responsabilité des membres. betrekking tot de aansprakelijkheid van de leden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
27. JUNI 1921 - Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an 27. JUNI 1921 - Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige
Einrichtungen Einrichtungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht TITEL I - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Artikel 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geniesst Artikel 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geniesst
Rechtspersönlichkeit, wenn sie die nachstehend gestellten Bedingungen Rechtspersönlichkeit, wenn sie die nachstehend gestellten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die
keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt oder die ihren keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt oder die ihren
Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht.
Art. 2 - In der Satzung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 2 - In der Satzung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
sind anzugeben: sind anzugeben:
1. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung. Dieser Sitz muss sich in 1. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung. Dieser Sitz muss sich in
Belgien befinden, Belgien befinden,
2. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet wird, 2. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet wird,
3. Mindestzahl der Mitglieder. Diese Zahl darf nicht kleiner als drei 3. Mindestzahl der Mitglieder. Diese Zahl darf nicht kleiner als drei
sein, sein,
4. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der 4. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der
Mitglieder, Mitglieder,
5. für Eintritt und Austritt der Mitglieder gestellte Bedingungen, 5. für Eintritt und Austritt der Mitglieder gestellte Bedingungen,
6. Befugnisse der Generalversammlung sowie Weise, in der sie 6. Befugnisse der Generalversammlung sowie Weise, in der sie
einberufen wird und in der ihre Beschlüsse den Mitgliedern und Dritten einberufen wird und in der ihre Beschlüsse den Mitgliedern und Dritten
zur Kenntnis gebracht werden, zur Kenntnis gebracht werden,
7. Weise der Ernennung der Verwalter sowie deren Befugnisse, 7. Weise der Ernennung der Verwalter sowie deren Befugnisse,
8. Höchstsatz der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen die Mitglieder 8. Höchstsatz der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen die Mitglieder
der Vereinigung verpflichtet sind, der Vereinigung verpflichtet sind,
9. Weise der Rechnungslegung, 9. Weise der Rechnungslegung,
10. für die Änderung der Satzung zu befolgende Regeln, 10. für die Änderung der Satzung zu befolgende Regeln,
11. Verwendungszweck des Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer 11. Verwendungszweck des Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer
Auflösung. Auflösung.
Diese Angaben werden in einer authentischen oder privatschriftlichen Diese Angaben werden in einer authentischen oder privatschriftlichen
Urkunde festgelegt. Urkunde festgelegt.
Art. 3 - Die Vereinigung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an Art. 3 - Die Vereinigung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an
dem ihre Satzung, Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz ihrer dem ihre Satzung, Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz ihrer
satzungsgemäss bestimmten Verwalter in den Anlagen des Staatsblattes satzungsgemäss bestimmten Verwalter in den Anlagen des Staatsblattes
veröffentlicht werden. veröffentlicht werden.
Art. 4 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Art. 4 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende
Angelegenheiten erforderlich: Angelegenheiten erforderlich:
1. Änderung der Satzung, 1. Änderung der Satzung,
2. Ernennung und Abberufung der Verwalter, 2. Ernennung und Abberufung der Verwalter,
3. Verabschiedung der Haushaltspläne und Rechnungen, 3. Verabschiedung der Haushaltspläne und Rechnungen,
4. Auflösung der Vereinigung. 4. Auflösung der Vereinigung.
Art. 5 - Die Generalversammlung muss in den von der Satzung Art. 5 - Die Generalversammlung muss in den von der Satzung
vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder
durch die Verwalter einberufen werden. durch die Verwalter einberufen werden.
Art. 6 - Alle Mitglieder der Vereinigung sind zu den Art. 6 - Alle Mitglieder der Vereinigung sind zu den
Generalversammlungen einzuladen. Die Tagesordnung ist dieser Einladung Generalversammlungen einzuladen. Die Tagesordnung ist dieser Einladung
beizufügen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, beizufügen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn ein diesbezüglicher Antrag von einer Anzahl Mitglieder wenn ein diesbezüglicher Antrag von einer Anzahl Mitglieder
unterzeichnet ist, die einem Zwanzigstel der aus der letzten unterzeichnet ist, die einem Zwanzigstel der aus der letzten
Jahresliste ersichtlichen Zahl entspricht. Jahresliste ersichtlichen Zahl entspricht.
Die Mitglieder können sich bei der Generalversammlung durch ein Die Mitglieder können sich bei der Generalversammlung durch ein
anderes Mitglied oder, wenn die Satzung es zulässt, durch einen anderes Mitglied oder, wenn die Satzung es zulässt, durch einen
Dritten vertreten lassen. Dritten vertreten lassen.
Art. 7 - Alle Mitglieder haben bei der Generalversammlung gleiches Art. 7 - Alle Mitglieder haben bei der Generalversammlung gleiches
Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen durch anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen durch
die Satzung oder durch Gesetz etwas anderes vorgesehen wird. die Satzung oder durch Gesetz etwas anderes vorgesehen wird.
Ausserhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn Ausserhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn
die Satzung es ausdrücklich zulässt. die Satzung es ausdrücklich zulässt.
Art. 8 - Über Änderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur Art. 8 - Über Änderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur
dann gültig beraten, wenn deren Gegenstand in der Einladung besonders dann gültig beraten, wenn deren Gegenstand in der Einladung besonders
vermerkt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der vermerkt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der
Generalversammlung anwesend sind. Ein Änderungsbeschluss bedarf einer Generalversammlung anwesend sind. Ein Änderungsbeschluss bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
Betrifft die Änderung jedoch einen der Zwecke, zu denen die Betrifft die Änderung jedoch einen der Zwecke, zu denen die
Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf es eines einstimmigen Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf es eines einstimmigen
Beschlusses der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. Beschlusses der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder.
Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder
anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung
einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beraten kann; dieser Beschluss bedarf jedoch der Bestätigung durch das beraten kann; dieser Beschluss bedarf jedoch der Bestätigung durch das
Zivilgericht. Zivilgericht.
Art. 9 - Jede Änderung der Satzung ist binnen einem Monat nach ihrer Art. 9 - Jede Änderung der Satzung ist binnen einem Monat nach ihrer
Verabschiedung in den Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. Verabschiedung in den Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen.
Das gleiche gilt für Ernennung, Rücktritt oder Abberufung der Das gleiche gilt für Ernennung, Rücktritt oder Abberufung der
Verwalter. Verwalter.
Art. 10 - Binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Satzung ist bei Art. 10 - Binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Satzung ist bei
der Kanzlei des Zivilgerichts des Sitzes der Vereinigung eine Liste zu der Kanzlei des Zivilgerichts des Sitzes der Vereinigung eine Liste zu
hinterlegen, die in alphabetischer Reihenfolge Name, Vornamen, hinterlegen, die in alphabetischer Reihenfolge Name, Vornamen,
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit aller Mitglieder der Vereinigung Wohnsitz und Staatsangehörigkeit aller Mitglieder der Vereinigung
enthält. Sie wird jedes Jahr durch alphabetisch geordnete Angaben in enthält. Sie wird jedes Jahr durch alphabetisch geordnete Angaben in
bezug auf die unter den Mitgliedern eingetretenen Veränderungen bezug auf die unter den Mitgliedern eingetretenen Veränderungen
vervollständigt. Jeder kann sie kostenlos einsehen. vervollständigt. Jeder kann sie kostenlos einsehen.
Art. 11 - In allen von den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 11 - In allen von den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen
und anderen Schriftstücken ist die Bezeichnung der Vereinigung und anderen Schriftstücken ist die Bezeichnung der Vereinigung
anzugeben, mit den unmittelbar davor oder danach leserlich und voll anzugeben, mit den unmittelbar davor oder danach leserlich und voll
ausgeschriebenen Wörtern: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. ausgeschriebenen Wörtern: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Art. 12 - Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung ohne Art. 12 - Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht frei, aus der Vereinigung auszuscheiden, indem Gewinnerzielungsabsicht frei, aus der Vereinigung auszuscheiden, indem
es den Verwaltern seinen Austritt mitteilt. Als ausgeschieden gilt es den Verwaltern seinen Austritt mitteilt. Als ausgeschieden gilt
jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur durch die Generalversammlung Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur durch die Generalversammlung
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ausgesprochen und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ausgesprochen
werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein
Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann nicht die Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann nicht die
Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge verlangen, Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge verlangen,
vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung. vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung.
Art. 13 - Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Vereinigung und Art. 13 - Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Vereinigung und
vertritt sie bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen vertritt sie bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen
Handlungen. Er kann auf eigene Verantwortung einem seiner Mitglieder Handlungen. Er kann auf eigene Verantwortung einem seiner Mitglieder
oder, falls die Satzung oder die Generalversammlung es erlaubt, sogar oder, falls die Satzung oder die Generalversammlung es erlaubt, sogar
einem Dritten seine Befugnisse übertragen. einem Dritten seine Befugnisse übertragen.
Er ist verpflichtet, der Generalversammlung jährlich die Rechnung des Er ist verpflichtet, der Generalversammlung jährlich die Rechnung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden
Geschäftsjahres zur Verabschiedung vorzulegen. Geschäftsjahres zur Verabschiedung vorzulegen.
Art. 14 - Die Vereinigung ist für die Fehler verantwortlich, die ihren Art. 14 - Die Vereinigung ist für die Fehler verantwortlich, die ihren
Angestellten oder den Organen, die ihren Willen ausführen, zugerechnet Angestellten oder den Organen, die ihren Willen ausführen, zugerechnet
werden können. Die Verwalter gehen keine persönlichen Verpflichtungen werden können. Die Verwalter gehen keine persönlichen Verpflichtungen
ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre
Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen
erteilten Auftrags und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen erteilten Auftrags und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen
Fehler. Fehler.
Art. 15 - Die Vereinigung darf nur die unbeweglichen Güter als Art. 15 - Die Vereinigung darf nur die unbeweglichen Güter als
Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erreichung des Zwecks oder Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erreichung des Zwecks oder
der Zwecke erforderlich sind, für die sie besteht. der Zwecke erforderlich sind, für die sie besteht.
Art. 16 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Art. 16 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch
Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
muss durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt muss durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt
werden. werden.
Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Vereinigung die Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Vereinigung die
Bestimmungen der Artikel 3 und 9 eingehalten hat und insofern sie bei Bestimmungen der Artikel 3 und 9 eingehalten hat und insofern sie bei
der Kanzlei des Zivilgerichts ihre Jahresrechnungen seit ihrer der Kanzlei des Zivilgerichts ihre Jahresrechnungen seit ihrer
Gründung oder zumindest die Rechnungen der letzten zehn Geschäftsjahre Gründung oder zumindest die Rechnungen der letzten zehn Geschäftsjahre
hinterlegt hat. hinterlegt hat.
Art. 17 - Die unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch Art. 17 - Die unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch
Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
lassen die Rechte der Gläubiger oder der Pflichtteilserben der lassen die Rechte der Gläubiger oder der Pflichtteilserben der
Schenker oder Testatoren unberührt. Sie können die zum Nachteil ihrer Schenker oder Testatoren unberührt. Sie können die zum Nachteil ihrer
Rechte getätigten Rechtsgeschäfte vor Gericht anfechten. Rechte getätigten Rechtsgeschäfte vor Gericht anfechten.
Art. 18 - Das Zivilgericht des Bezirks, in dem die Vereinigung ihren Art. 18 - Das Zivilgericht des Bezirks, in dem die Vereinigung ihren
Sitz hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes, eines interessehabenden Sitz hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes, eines interessehabenden
Dritten oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung der Vereinigung Dritten oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung der Vereinigung
aussprechen, wenn diese ausserstande ist, die von ihr eingegangenen aussprechen, wenn diese ausserstande ist, die von ihr eingegangenen
Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn sie ihr Vermögen oder dessen Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn sie ihr Vermögen oder dessen
Einkünfte zu anderen Zwecken verwendet als denjenigen, zu denen sie Einkünfte zu anderen Zwecken verwendet als denjenigen, zu denen sie
gegründet worden ist, oder wenn sie ernstlich gegen ihre Satzung, das gegründet worden ist, oder wenn sie ernstlich gegen ihre Satzung, das
Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst. Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst.
Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die
Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen. Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen.
Art. 19 - Im Falle der gerichtlichen Auflösung einer Vereinigung ohne Art. 19 - Im Falle der gerichtlichen Auflösung einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht bestimmt das Gericht einen oder mehrere Gewinnerzielungsabsicht bestimmt das Gericht einen oder mehrere
Liquidatoren, die nach der Begleichung der Passiva den Liquidatoren, die nach der Begleichung der Passiva den
Verwendungszweck der Güter bestimmen. Verwendungszweck der Güter bestimmen.
Dieser Verwendungszweck hat der Satzung oder dem Beschluss der von dem Dieser Verwendungszweck hat der Satzung oder dem Beschluss der von dem
oder den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung zu entsprechen. oder den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung zu entsprechen.
In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines
Beschlusses der Generalversammlung geben der oder die Liquidatoren den Beschlusses der Generalversammlung geben der oder die Liquidatoren den
Gütern einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem Zweck Gütern einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem Zweck
entspricht, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist. entspricht, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist.
Die Mitglieder, die Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die Die Mitglieder, die Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die
Entscheidung des oder der Liquidatoren vor Gericht anfechten. Entscheidung des oder der Liquidatoren vor Gericht anfechten.
Art. 20 - Die Generalversammlung kann die Auflösung der Vereinigung Art. 20 - Die Generalversammlung kann die Auflösung der Vereinigung
nur dann aussprechen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. nur dann aussprechen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung
einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder
gültig berät. Jeder Beschluss bedarf zur Verabschiedung einer gültig berät. Jeder Beschluss bedarf zur Verabschiedung einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Jeder die Auflösung betreffende Beschluss einer Versammlung, an der Jeder die Auflösung betreffende Beschluss einer Versammlung, an der
nicht zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung teilgenommen haben, nicht zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung teilgenommen haben,
bedarf der Bestätigung durch das Zivilgericht. bedarf der Bestätigung durch das Zivilgericht.
Art. 21 - Gegen das Urteil, das die Auflösung einer Vereinigung oder Art. 21 - Gegen das Urteil, das die Auflösung einer Vereinigung oder
die Nichtigkeit eines ihrer Rechtsgeschäfte ausspricht, kann Berufung die Nichtigkeit eines ihrer Rechtsgeschäfte ausspricht, kann Berufung
eingelegt werden. eingelegt werden.
Das gleiche gilt für das Urteil, das über eine Entscheidung des oder Das gleiche gilt für das Urteil, das über eine Entscheidung des oder
der Liquidatoren oder über die Bestätigung eines Beschlusses der der Liquidatoren oder über die Bestätigung eines Beschlusses der
Generalversammlung befindet. Generalversammlung befindet.
Art. 22 - In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung Art. 22 - In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung
bestimmt der Beschluss den Verwendungszweck der Güter. bestimmt der Beschluss den Verwendungszweck der Güter.
In diesem Fall erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere In diesem Fall erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere
Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung oder aufgrund Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung oder aufgrund
eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem
Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann, Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann,
damit beauftragt werden. damit beauftragt werden.
Art. 23 - Die Beschlüsse der Generalversammlung und die gerichtlichen Art. 23 - Die Beschlüsse der Generalversammlung und die gerichtlichen
Entscheidungen bezüglich der Auflösung der Vereinigung, der Entscheidungen bezüglich der Auflösung der Vereinigung, der
Bedingungen der Liquidation und der Bestimmung der Liquidatoren sowie Bedingungen der Liquidation und der Bestimmung der Liquidatoren sowie
Name, Beruf und Wohnsitz der Liquidatoren sind auszugsweise in den Name, Beruf und Wohnsitz der Liquidatoren sind auszugsweise in den
Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen.
Art. 24 - Über die Aktiva darf erst nach Begleichung der Passiva Art. 24 - Über die Aktiva darf erst nach Begleichung der Passiva
verfügt werden. verfügt werden.
Art. 25 - Der Verwendungszweck der Güter wird in den Anlagen des Art. 25 - Der Verwendungszweck der Güter wird in den Anlagen des
Staatsblattes veröffentlicht. Staatsblattes veröffentlicht.
Er darf die Rechte Dritter nicht berühren. Er darf die Rechte Dritter nicht berühren.
Die Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach dieser Die Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach dieser
Veröffentlichung. Veröffentlichung.
Art. 26 - Sind die in den Artikeln 3, 9, 10 und 11 vorgeschriebenen Art. 26 - Sind die in den Artikeln 3, 9, 10 und 11 vorgeschriebenen
Veröffentlichungen und Formalitäten unterblieben, so kann die Veröffentlichungen und Formalitäten unterblieben, so kann die
Vereinigung die Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber Vereinigung die Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber
Dritten, die ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der Dritten, die ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der
Vereinigung auf diese zu berufen. Vereinigung auf diese zu berufen.
Das gleiche gilt, wenn drei Fünftel der Mitglieder nicht die belgische Das gleiche gilt, wenn drei Fünftel der Mitglieder nicht die belgische
Staatsangehörigkeit besitzen. Staatsangehörigkeit besitzen.
TITEL II - Gemeinnützige Einrichtungen TITEL II - Gemeinnützige Einrichtungen
Art. 27 - Mittels Billigung der Regierung kann jeder seine Güter durch Art. 27 - Mittels Billigung der Regierung kann jeder seine Güter durch
authentische Urkunde oder durch eigenhändiges Testament ganz oder authentische Urkunde oder durch eigenhändiges Testament ganz oder
teilweise zur Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung verwenden, die teilweise zur Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung verwenden, die
unter den nachstehend bestimmten Bedingungen Rechtspersönlichkeit unter den nachstehend bestimmten Bedingungen Rechtspersönlichkeit
geniesst. geniesst.
Nur die Einrichtungen, die die Verwirklichung eines Werkes im Nur die Einrichtungen, die die Verwirklichung eines Werkes im
philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen Bereich verfolgen, ohne dabei einen materiellen Gewinn pädagogischen Bereich verfolgen, ohne dabei einen materiellen Gewinn
zu erstreben, werden als gemeinnützig erachtet. zu erstreben, werden als gemeinnützig erachtet.
Art. 28 - Jede authentisch beurkundete Erklärung des Stifters zwecks Art. 28 - Jede authentisch beurkundete Erklärung des Stifters zwecks
Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung ist von ihm der Regierung Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung ist von ihm der Regierung
zur Billigung zu übermitteln. zur Billigung zu übermitteln.
Stirbt der Stifter vor Übermittlung der Erklärung oder gibt es keinen Stirbt der Stifter vor Übermittlung der Erklärung oder gibt es keinen
Testamentsvollstrecker, so haben die Erben oder Rechtsnachfolger die Testamentsvollstrecker, so haben die Erben oder Rechtsnachfolger die
authentische Urkunde oder die testamentarischen Verfügungen der authentische Urkunde oder die testamentarischen Verfügungen der
Regierung zu übermitteln. Regierung zu übermitteln.
Der Stifter kann seine Erklärung widerrufen, solange die Billigung Der Stifter kann seine Erklärung widerrufen, solange die Billigung
nicht erfolgt ist. Die Erben oder Rechtsnachfolger sind nicht dazu nicht erfolgt ist. Die Erben oder Rechtsnachfolger sind nicht dazu
berechtigt. berechtigt.
Erfolgt die Gründung der gemeinnützigen Einrichtung kraft Erfolgt die Gründung der gemeinnützigen Einrichtung kraft
letztwilliger Verfügung, so kann der Testator einen mit der letztwilliger Verfügung, so kann der Testator einen mit der
Verwirklichung seiner Absichten beauftragten Testamentsvollstrecker Verwirklichung seiner Absichten beauftragten Testamentsvollstrecker
mit Besitznahmerecht bestimmen. mit Besitznahmerecht bestimmen.
Art. 29 - Der Königliche Billigungserlass schreibt die Art. 29 - Der Königliche Billigungserlass schreibt die
Anwendungsmassnahmen vor. Anwendungsmassnahmen vor.
Hat der Stifter nichts Gegenteiliges verfügt, so gelten die Rechte der Hat der Stifter nichts Gegenteiliges verfügt, so gelten die Rechte der
gemeinnützigen Einrichtung entweder ab dem Tag der Übermittlung der gemeinnützigen Einrichtung entweder ab dem Tag der Übermittlung der
Stiftungsurkunde an die Regierung oder ab dem Todestag des Stifters. Stiftungsurkunde an die Regierung oder ab dem Todestag des Stifters.
Art. 30 - Die Einrichtung besitzt nur Rechtspersönlichkeit, insofern Art. 30 - Die Einrichtung besitzt nur Rechtspersönlichkeit, insofern
ihre Satzung von der Regierung gebilligt ist. ihre Satzung von der Regierung gebilligt ist.
In der Satzung sind anzugeben: In der Satzung sind anzugeben:
1. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet ist, 1. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet ist,
2. Bezeichnung und Sitz der Einrichtung. Dieser Sitz muss sich in 2. Bezeichnung und Sitz der Einrichtung. Dieser Sitz muss sich in
Belgien befinden, Belgien befinden,
3. Name, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Verwalter sowie 3. Name, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Verwalter sowie
Weise, in der neue Verwalter fürderhin bestimmt werden, Weise, in der neue Verwalter fürderhin bestimmt werden,
4. Verwendungszweck der Güter, falls die Einrichtung zu bestehen 4. Verwendungszweck der Güter, falls die Einrichtung zu bestehen
aufhört. aufhört.
Art. 31 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann nur durch Art. 31 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann nur durch
Gesetz oder durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der Gesetz oder durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der
Mehrheit der amtierenden Verwalter geändert werden. Mehrheit der amtierenden Verwalter geändert werden.
Art. 32 - Die Satzung, deren Änderungen sowie Ernennung, Rücktritt Art. 32 - Die Satzung, deren Änderungen sowie Ernennung, Rücktritt
oder Abberufung der Verwalter sind in den Anlagen des Staatsblattes zu oder Abberufung der Verwalter sind in den Anlagen des Staatsblattes zu
veröffentlichen. veröffentlichen.
Art. 33 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann bestimmen, Art. 33 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann bestimmen,
dass die noch amtierenden Verwalter für den Ersatz der Verwalter, die dass die noch amtierenden Verwalter für den Ersatz der Verwalter, die
ihr Mandat nicht mehr ausüben, sorgen oder dass im Falle einer Vakanz ihr Mandat nicht mehr ausüben, sorgen oder dass im Falle einer Vakanz
die Verwalter in der durch die Satzung bestimmten Weise entweder durch die Verwalter in der durch die Satzung bestimmten Weise entweder durch
eine öffentliche Behörde, eine öffentliche oder gemeinnützige eine öffentliche Behörde, eine öffentliche oder gemeinnützige
Einrichtung, eine Vereinigung oder Gesellschaft mit Einrichtung, eine Vereinigung oder Gesellschaft mit
Rechtspersönlichkeit oder durch Privatpersonen bestimmt werden. Rechtspersönlichkeit oder durch Privatpersonen bestimmt werden.
Art. 34 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung sind Art. 34 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung sind
verpflichtet, jedes Jahr der Regierung ihre Rechnung und ihren verpflichtet, jedes Jahr der Regierung ihre Rechnung und ihren
Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach ihrer Erstellung zu Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach ihrer Erstellung zu
übermitteln. übermitteln.
Die Rechnung und der Haushaltsplan sind binnen derselben Frist in den Die Rechnung und der Haushaltsplan sind binnen derselben Frist in den
Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen.
Art. 35 - Die gemeinnützige Einrichtung darf nur die unbeweglichen Art. 35 - Die gemeinnützige Einrichtung darf nur die unbeweglichen
Güter als Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erfüllung ihrer Güter als Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgabe erforderlich sind. Aufgabe erforderlich sind.
Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch
Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der
Regierung erlaubt werden. Regierung erlaubt werden.
Art. 37 - Die Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung und die Art. 37 - Die Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung und die
unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch Testament unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch Testament
zugunsten einer solchen Einrichtung lassen die Rechte der Gläubiger zugunsten einer solchen Einrichtung lassen die Rechte der Gläubiger
oder der Pflichtteilserben der Stifter, Schenker oder Testatoren oder der Pflichtteilserben der Stifter, Schenker oder Testatoren
unberührt. unberührt.
Diese können die zum Nachteil ihrer Rechte getätigten Rechtsgeschäfte Diese können die zum Nachteil ihrer Rechte getätigten Rechtsgeschäfte
vor Gericht anfechten und sogar gegebenenfalls die Auflösung der vor Gericht anfechten und sogar gegebenenfalls die Auflösung der
gemeinnützigen Einrichtung und die Liquidation ihrer Güter betreiben. gemeinnützigen Einrichtung und die Liquidation ihrer Güter betreiben.
Art. 38 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung haben die Art. 38 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung haben die
Befugnisse, die ihnen durch die Satzung übertragen werden. Sie Befugnisse, die ihnen durch die Satzung übertragen werden. Sie
vertreten die Einrichtung bei allen gerichtlichen und vertreten die Einrichtung bei allen gerichtlichen und
aussergerichtlichen Handlungen. aussergerichtlichen Handlungen.
Die Einrichtung haftet mit ihren Gütern für die in ihrem Namen Die Einrichtung haftet mit ihren Gütern für die in ihrem Namen
eingegangenen Verbindlichkeiten. eingegangenen Verbindlichkeiten.
Art. 39 - Die gemeinnützige Einrichtung ist zivilrechtlich Art. 39 - Die gemeinnützige Einrichtung ist zivilrechtlich
verantwortlich für die Fehler ihrer Angestellten, Verwalter oder verantwortlich für die Fehler ihrer Angestellten, Verwalter oder
anderen Organe, die sie vertreten. anderen Organe, die sie vertreten.
Art. 40 - Die Regierung trägt Sorge dafür, dass die Güter einer Art. 40 - Die Regierung trägt Sorge dafür, dass die Güter einer
gemeinnützigen Einrichtung zu dem Zweck verwendet werden, zu dem die gemeinnützigen Einrichtung zu dem Zweck verwendet werden, zu dem die
Einrichtung gegründet worden ist. Das Zivilgericht des Bezirks, in dem Einrichtung gegründet worden ist. Das Zivilgericht des Bezirks, in dem
die Einrichtung ihren Sitz hat, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einrichtung ihren Sitz hat, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Abberufung der Verwalter aussprechen, die sich als nachlässig oder die Abberufung der Verwalter aussprechen, die sich als nachlässig oder
unfähig erwiesen haben, die die ihnen durch Gesetz oder durch die unfähig erwiesen haben, die die ihnen durch Gesetz oder durch die
Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die über die Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die über die
Güter der Einrichtung in einer ihrem Verwendungszweck widersprechenden Güter der Einrichtung in einer ihrem Verwendungszweck widersprechenden
Weise oder zu Zwecken verfügen, die im Widerspruch zur öffentlichen Weise oder zu Zwecken verfügen, die im Widerspruch zur öffentlichen
Ordnung stehen. Ordnung stehen.
In diesem Fall werden die neuen Verwalter gemäss der Satzung oder, In diesem Fall werden die neuen Verwalter gemäss der Satzung oder,
wenn das Gericht so entscheidet, von der Regierung ernannt. wenn das Gericht so entscheidet, von der Regierung ernannt.
Art. 41 - Ist die gemeinnützige Einrichtung unfähig geworden, weiter Art. 41 - Ist die gemeinnützige Einrichtung unfähig geworden, weiter
die Dienste zu leisten, für die sie gegründet worden ist, so kann das die Dienste zu leisten, für die sie gegründet worden ist, so kann das
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Auflösung der Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Auflösung der
Einrichtung aussprechen. Einrichtung aussprechen.
Wird die Auflösung ausgesprochen, so ernennt der Richter einen oder Wird die Auflösung ausgesprochen, so ernennt der Richter einen oder
mehrere Liquidatoren, die nach Begleichung der Passiva den Gütern den mehrere Liquidatoren, die nach Begleichung der Passiva den Gütern den
in der Satzung vorgesehenen Verwendungszweck geben. Sollte dieser in der Satzung vorgesehenen Verwendungszweck geben. Sollte dieser
Verwendungszweck nicht erfüllt werden können, so haben die vom Gericht Verwendungszweck nicht erfüllt werden können, so haben die vom Gericht
dazu ermächtigten Liquidatoren die Güter der Regierung zu übergeben. dazu ermächtigten Liquidatoren die Güter der Regierung zu übergeben.
Diese gibt ihnen einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem Diese gibt ihnen einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem
Zweck entspricht, zu dem die Einrichtung gegründet worden ist. Zweck entspricht, zu dem die Einrichtung gegründet worden ist.
Art. 42 - Gegen alle in Anwendung der Artikel 40 und 41 Art. 42 - Gegen alle in Anwendung der Artikel 40 und 41
ausgesprochenen Urteile kann Berufung eingelegt werden. ausgesprochenen Urteile kann Berufung eingelegt werden.
Art. 43 - Sind die durch Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen Art. 43 - Sind die durch Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen
unterblieben, so kann die gemeinnützige Einrichtung die unterblieben, so kann die gemeinnützige Einrichtung die
Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber Dritten, die Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber Dritten, die
ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der Einrichtung auf ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der Einrichtung auf
diese zu berufen. diese zu berufen.
TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen
Art. 44 bis 52 - (...) Art. 44 bis 52 - (...)
[Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. [Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31.
März 1936] März 1936]
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 53 - Die beweglichen und unbeweglichen Sachgüter, die für die Art. 53 - Die beweglichen und unbeweglichen Sachgüter, die für die
Dienste von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Dienste von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder
gemeinnützigen Einrichtungen verwendet werden an dem Datum, an dem gemeinnützigen Einrichtungen verwendet werden an dem Datum, an dem
ihnen die Rechtspersönlichkeit verliehen wird, können diesen von den ihnen die Rechtspersönlichkeit verliehen wird, können diesen von den
Personen, denen sie gehören, unter Befreiung von den proportionalen Personen, denen sie gehören, unter Befreiung von den proportionalen
Registrierungs- und Übertragungsgebühren übertragen werden, sofern die Registrierungs- und Übertragungsgebühren übertragen werden, sofern die
Übertragung binnen zwei Jahren nach vorerwähntem Datum erfolgt. Übertragung binnen zwei Jahren nach vorerwähntem Datum erfolgt.
Die gleiche Befreiung gilt für die Übertragung der obenerwähnten Die gleiche Befreiung gilt für die Übertragung der obenerwähnten
Güter, die für die Dienste von Vereinigungen ohne Güter, die für die Dienste von Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die zur Zeit Rechtspersönlichkeit besitzen, Gewinnerzielungsabsicht, die zur Zeit Rechtspersönlichkeit besitzen,
verwendet werden und Dritten gehören, sofern die Übertragung an verwendet werden und Dritten gehören, sofern die Übertragung an
vorerwähnte Vereinigungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorerwähnte Vereinigungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes erfolgt. vorliegenden Gesetzes erfolgt.
Für die Urkunden in bezug auf die in den zwei vorhergehenden Absätzen Für die Urkunden in bezug auf die in den zwei vorhergehenden Absätzen
erwähnten Übertragungen dürfen die proportionalen Honorare der Notare erwähnten Übertragungen dürfen die proportionalen Honorare der Notare
fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Tarifs nicht überschreiten. fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Tarifs nicht überschreiten.
Art. 54 - (...) Art. 54 - (...)
[Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. [Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31.
März 1936] März 1936]
TITEL IV - Sonderbestimmungen TITEL IV - Sonderbestimmungen
Art. 55 - Die Einrichtungen und Vereinigungen ohne Art. 55 - Die Einrichtungen und Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, denen durch die Gesetze vom 7. August 1919, Gewinnerzielungsabsicht, denen durch die Gesetze vom 7. August 1919,
12. März und 25. Mai 1920 die Rechtspersönlichkeit verliehen worden 12. März und 25. Mai 1920 die Rechtspersönlichkeit verliehen worden
ist, sind den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterworfen. Ihre ist, sind den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterworfen. Ihre
Satzungen sind mit vorliegendem Gesetz binnen drei Monaten nach seinem Satzungen sind mit vorliegendem Gesetz binnen drei Monaten nach seinem
Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen. Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen.
Die anderen Einrichtungen und Vereinigungen ohne Die anderen Einrichtungen und Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, denen die Rechtspersönlichkeit vor Gewinnerzielungsabsicht, denen die Rechtspersönlichkeit vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verliehen worden ist, bleiben Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verliehen worden ist, bleiben
den sie betreffenden Gesetzen und Satzungen unterworfen. den sie betreffenden Gesetzen und Satzungen unterworfen.
Art. 56 - (...) Art. 56 - (...)
[Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. [Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31.
März 1936] März 1936]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 1921 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 1921
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
E. VANDERVELDE E. VANDERVELDE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
E. VANDERVELDE E. VANDERVELDE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS
11. MÄRZ 1954 - Gesetz über das Vermögen der Universitäten 11. MÄRZ 1954 - Gesetz über das Vermögen der Universitäten
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
Art. 5 - Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Art. 5 - Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
wird durch folgende Absätze ergänzt: wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Die Universitätsfakultäten « Notre Dame de la Paix » in Namur und « Die Universitätsfakultäten « Notre Dame de la Paix » in Namur und
die Universitätsfakultät « Saint-Louis » in Brüssel dürfen jedoch die Universitätsfakultät « Saint-Louis » in Brüssel dürfen jedoch
Anlagen in unbeweglichen Gütern vornehmen, um die Erhaltung ihres Anlagen in unbeweglichen Gütern vornehmen, um die Erhaltung ihres
Vermögens zu sichern. Ein derartiger Erwerb von unbeweglichen Gütern Vermögens zu sichern. Ein derartiger Erwerb von unbeweglichen Gütern
darf jedoch nur mit Erlaubnis des Königs erfolgen. darf jedoch nur mit Erlaubnis des Königs erfolgen.
In Übereinstimmung mit Artikel 910 des Zivilgesetzbuches haben die zu In Übereinstimmung mit Artikel 910 des Zivilgesetzbuches haben die zu
ihren Gunsten erfolgten Verfügungen unter Lebenden oder durch ihren Gunsten erfolgten Verfügungen unter Lebenden oder durch
Testament nur Wirkung, insofern sie durch Königlichen Erlass erlaubt Testament nur Wirkung, insofern sie durch Königlichen Erlass erlaubt
werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme
von unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich in Form von von unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich in Form von
beweglichen Gütern, deren Wert hunderttausend Franken nicht übersteigt beweglichen Gütern, deren Wert hunderttausend Franken nicht übersteigt
und die mit keinen Auflagen belastet sind. » und die mit keinen Auflagen belastet sind. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1954 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1954
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens
P. HARMEL P. HARMEL
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
du BUS de WARNAFFE du BUS de WARNAFFE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. MÄRZ 1962 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des 16. MÄRZ 1962 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige
Einrichtungen Einrichtungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch
folgenden Text ergänzt: folgenden Text ergänzt:
« Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von « Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von
unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert
fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. »
Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgenden Text ergänzt: an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgenden Text ergänzt:
« Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von « Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von
unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert
fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1962 Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1962
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
10. MÄRZ 1975 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des 10. MÄRZ 1975 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige
Einrichtungen Einrichtungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - In den Artikeln 16 und 36 des Gesetzes vom 27. Juni Einziger Artikel - In den Artikeln 16 und 36 des Gesetzes vom 27. Juni
1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert
durch das Gesetz vom 16. März 1962, werden die Wörter « fünfzigtausend durch das Gesetz vom 16. März 1962, werden die Wörter « fünfzigtausend
Franken » jeweils durch die Wörter « zweihunderttausend Franken » Franken » jeweils durch die Wörter « zweihunderttausend Franken »
ersetzt. ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 1975 Gegeben zu Brüssel, den 10. März 1975
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 5 - Annexe 5 Bijlage 5 - Annexe 5
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
18. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 Absatz 1 und 36 18. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 Absatz 1 und 36
des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit
an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige
Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10.
März 1975 März 1975
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert
durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. März 1975, wird durch durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. März 1975, wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Testament « Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Testament
zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch
einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt werden. Diese einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt werden. Diese
Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von
unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert
vierhunderttausend Franken nicht übersteigt. Der König kann diesen vierhunderttausend Franken nicht übersteigt. Der König kann diesen
Betrag an die monetäre Entwicklung anpassen. » Betrag an die monetäre Entwicklung anpassen. »
Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16.
März 1962 und 10. März 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: März 1962 und 10. März 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch « Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch
Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der
Regierung erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht Regierung erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht
erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form
von beweglichen Gütern, deren Wert vierhunderttausend Franken nicht von beweglichen Gütern, deren Wert vierhunderttausend Franken nicht
übersteigt. Der König kann diesen Betrag an die monetäre Entwicklung übersteigt. Der König kann diesen Betrag an die monetäre Entwicklung
anpassen. » anpassen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 6 - Annexe 6 Bijlage 6 - Annexe 6
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
25. NOVEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 25. NOVEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni
1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, was die Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, was die
Verantwortlichkeit der Mitglieder betrifft Verantwortlichkeit der Mitglieder betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem an gemeinnützige Einrichtungen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Die Mitglieder tragen in dieser Eigenschaft keinerlei persönliche « Die Mitglieder tragen in dieser Eigenschaft keinerlei persönliche
Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung.
» »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^