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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité publique et de dispositions légales modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel en aan de instellingen van openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité | officiële Duitse vertaling van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de |
civile aux associations sans but lucratif et aux établissements | verenigingen zonder winstgevend doel en aan de instellingen van |
d'utilité publique et de dispositions légales modifiant cette loi | openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend en van wettelijke |
bepalingen tot wijziging van deze wet | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux | - van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder |
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité | winstgevend doel en aan de instellingen van openbaar nut |
publique, | rechtspersoonlijkheid wordt verleend, |
- de l'article 5 de la loi du 11 mars 1954 relative au patrimoine des | - van artikel 5 van de wet van 11 maart 1954 betreffende het vermogen |
universités, | der universiteiten, |
- de la loi du 16 mars 1962 modifiant les articles 16 et 36 de la loi | - van de wet van 16 maart 1962 tot wijziging van de artikelen 16 en 36 |
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans | van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder |
but lucratif et aux établissements d'utilité publique, | winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut |
rechtspersoonlijkheid wordt verleend, | |
- de la loi du 10 mars 1975 modifiant les articles 16 et 36 de la loi | - van de wet van 10 maart 1975 tot wijziging van de artikelen 16 en 36 |
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans | van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder |
but lucratif et aux établissements d'utilité publique, | winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut |
rechtspersoonlijkheid wordt verleend, | |
- de la loi du 18 juillet 1991 modifiant les articles 16, alinéa 1er, | - van de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 16, |
et 36 de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux | eerste lid, en 36 van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen |
zonder winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut | |
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité | rechtspersoonlijkheid wordt verleend, gewijzigd bij de wetten van 16 |
publique, modifiés par les lois du 16 mars 1962 et du 10 mars 1975, | maart 1962 en 10 maart 1975, |
- de la loi du 25 novembre 1997 modifiant la loi du 27 juin 1921 | - van de wet van 25 november 1997 tot wijziging van de wet van 27 juni |
accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et | 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel en aan de |
aux établissements d'utilité publique, en ce qui concerne la | instellingen van openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend met |
responsabilité des membres, | betrekking tot de aansprakelijkheid van de leden, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux | - van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder |
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité | winstgevend doel en aan de instellingen van openbaar nut |
publique; | rechtspersoonlijkheid wordt verleend; |
- de l'article 5 de la loi du 11 mars 1954 relative au patrimoine des | - van artikel 5 van de wet van 11 maart 1954 betreffende het vermogen |
universités; | der universiteiten; |
- de la loi du 16 mars 1962 modifiant les articles 16 et 36 de la loi | - van de wet van 16 maart 1962 tot wijziging van de artikelen 16 en 36 |
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans | van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder |
but lucratif et aux établissements d'utilité publique; | winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut |
rechtspersoonlijkheid wordt verleend; | |
- de la loi du 10 mars 1975 modifiant les articles 16 et 36 de la loi | - van de wet van 10 maart 1975 tot wijziging van de artikelen 16 en 36 |
du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux associations sans | van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen zonder |
but lucratif et aux établissements d'utilité publique; | winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut |
rechtspersoonlijkheid wordt verleend; | |
- de la loi du 18 juillet 1991 modifiant les articles 16, alinéa 1er, | - van de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 16, |
et 36 de la loi du 27 juin 1921 accordant la personnalité civile aux | eerste lid, en 36 van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan verenigingen |
zonder winstoogmerk en aan instellingen van openbaar nut | |
associations sans but lucratif et aux établissements d'utilité | rechtspersoonlijkheid wordt verleend, gewijzigd bij de wetten van 16 |
publique, modifiés par les lois du 16 mars 1962 et du 10 mars 1975; | maart 1962 en 10 maart 1975; |
- de la loi du 25 novembre 1997 modifiant la loi du 27 juin 1921 | - van de wet van 25 november 1997 tot wijziging van de wet van 27 juni |
accordant la personnalité civile aux associations sans but lucratif et | 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel en aan de |
aux établissements d'utilité publique, en ce qui concerne la | instellingen van openbaar nut rechtspersoonlijkheid wordt verleend met |
responsabilité des membres. | betrekking tot de aansprakelijkheid van de leden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. | Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
27. JUNI 1921 - Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an | 27. JUNI 1921 - Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige |
Einrichtungen | Einrichtungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | TITEL I - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
Artikel 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geniesst | Artikel 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geniesst |
Rechtspersönlichkeit, wenn sie die nachstehend gestellten Bedingungen | Rechtspersönlichkeit, wenn sie die nachstehend gestellten Bedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die | Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die |
keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt oder die ihren | keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt oder die ihren |
Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. | Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. |
Art. 2 - In der Satzung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Art. 2 - In der Satzung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
sind anzugeben: | sind anzugeben: |
1. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung. Dieser Sitz muss sich in | 1. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung. Dieser Sitz muss sich in |
Belgien befinden, | Belgien befinden, |
2. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet wird, | 2. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet wird, |
3. Mindestzahl der Mitglieder. Diese Zahl darf nicht kleiner als drei | 3. Mindestzahl der Mitglieder. Diese Zahl darf nicht kleiner als drei |
sein, | sein, |
4. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der | 4. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der |
Mitglieder, | Mitglieder, |
5. für Eintritt und Austritt der Mitglieder gestellte Bedingungen, | 5. für Eintritt und Austritt der Mitglieder gestellte Bedingungen, |
6. Befugnisse der Generalversammlung sowie Weise, in der sie | 6. Befugnisse der Generalversammlung sowie Weise, in der sie |
einberufen wird und in der ihre Beschlüsse den Mitgliedern und Dritten | einberufen wird und in der ihre Beschlüsse den Mitgliedern und Dritten |
zur Kenntnis gebracht werden, | zur Kenntnis gebracht werden, |
7. Weise der Ernennung der Verwalter sowie deren Befugnisse, | 7. Weise der Ernennung der Verwalter sowie deren Befugnisse, |
8. Höchstsatz der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen die Mitglieder | 8. Höchstsatz der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen die Mitglieder |
der Vereinigung verpflichtet sind, | der Vereinigung verpflichtet sind, |
9. Weise der Rechnungslegung, | 9. Weise der Rechnungslegung, |
10. für die Änderung der Satzung zu befolgende Regeln, | 10. für die Änderung der Satzung zu befolgende Regeln, |
11. Verwendungszweck des Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer | 11. Verwendungszweck des Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer |
Auflösung. | Auflösung. |
Diese Angaben werden in einer authentischen oder privatschriftlichen | Diese Angaben werden in einer authentischen oder privatschriftlichen |
Urkunde festgelegt. | Urkunde festgelegt. |
Art. 3 - Die Vereinigung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an | Art. 3 - Die Vereinigung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an |
dem ihre Satzung, Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz ihrer | dem ihre Satzung, Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz ihrer |
satzungsgemäss bestimmten Verwalter in den Anlagen des Staatsblattes | satzungsgemäss bestimmten Verwalter in den Anlagen des Staatsblattes |
veröffentlicht werden. | veröffentlicht werden. |
Art. 4 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende | Art. 4 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende |
Angelegenheiten erforderlich: | Angelegenheiten erforderlich: |
1. Änderung der Satzung, | 1. Änderung der Satzung, |
2. Ernennung und Abberufung der Verwalter, | 2. Ernennung und Abberufung der Verwalter, |
3. Verabschiedung der Haushaltspläne und Rechnungen, | 3. Verabschiedung der Haushaltspläne und Rechnungen, |
4. Auflösung der Vereinigung. | 4. Auflösung der Vereinigung. |
Art. 5 - Die Generalversammlung muss in den von der Satzung | Art. 5 - Die Generalversammlung muss in den von der Satzung |
vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder | vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder |
durch die Verwalter einberufen werden. | durch die Verwalter einberufen werden. |
Art. 6 - Alle Mitglieder der Vereinigung sind zu den | Art. 6 - Alle Mitglieder der Vereinigung sind zu den |
Generalversammlungen einzuladen. Die Tagesordnung ist dieser Einladung | Generalversammlungen einzuladen. Die Tagesordnung ist dieser Einladung |
beizufügen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, | beizufügen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, |
wenn ein diesbezüglicher Antrag von einer Anzahl Mitglieder | wenn ein diesbezüglicher Antrag von einer Anzahl Mitglieder |
unterzeichnet ist, die einem Zwanzigstel der aus der letzten | unterzeichnet ist, die einem Zwanzigstel der aus der letzten |
Jahresliste ersichtlichen Zahl entspricht. | Jahresliste ersichtlichen Zahl entspricht. |
Die Mitglieder können sich bei der Generalversammlung durch ein | Die Mitglieder können sich bei der Generalversammlung durch ein |
anderes Mitglied oder, wenn die Satzung es zulässt, durch einen | anderes Mitglied oder, wenn die Satzung es zulässt, durch einen |
Dritten vertreten lassen. | Dritten vertreten lassen. |
Art. 7 - Alle Mitglieder haben bei der Generalversammlung gleiches | Art. 7 - Alle Mitglieder haben bei der Generalversammlung gleiches |
Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der | Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der |
anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen durch | anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen durch |
die Satzung oder durch Gesetz etwas anderes vorgesehen wird. | die Satzung oder durch Gesetz etwas anderes vorgesehen wird. |
Ausserhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn | Ausserhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn |
die Satzung es ausdrücklich zulässt. | die Satzung es ausdrücklich zulässt. |
Art. 8 - Über Änderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur | Art. 8 - Über Änderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur |
dann gültig beraten, wenn deren Gegenstand in der Einladung besonders | dann gültig beraten, wenn deren Gegenstand in der Einladung besonders |
vermerkt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der | vermerkt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der |
Generalversammlung anwesend sind. Ein Änderungsbeschluss bedarf einer | Generalversammlung anwesend sind. Ein Änderungsbeschluss bedarf einer |
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. | Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. |
Betrifft die Änderung jedoch einen der Zwecke, zu denen die | Betrifft die Änderung jedoch einen der Zwecke, zu denen die |
Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf es eines einstimmigen | Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf es eines einstimmigen |
Beschlusses der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. | Beschlusses der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. |
Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder | Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder |
anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung | anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung |
einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder | einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder |
beraten kann; dieser Beschluss bedarf jedoch der Bestätigung durch das | beraten kann; dieser Beschluss bedarf jedoch der Bestätigung durch das |
Zivilgericht. | Zivilgericht. |
Art. 9 - Jede Änderung der Satzung ist binnen einem Monat nach ihrer | Art. 9 - Jede Änderung der Satzung ist binnen einem Monat nach ihrer |
Verabschiedung in den Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. | Verabschiedung in den Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. |
Das gleiche gilt für Ernennung, Rücktritt oder Abberufung der | Das gleiche gilt für Ernennung, Rücktritt oder Abberufung der |
Verwalter. | Verwalter. |
Art. 10 - Binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Satzung ist bei | Art. 10 - Binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Satzung ist bei |
der Kanzlei des Zivilgerichts des Sitzes der Vereinigung eine Liste zu | der Kanzlei des Zivilgerichts des Sitzes der Vereinigung eine Liste zu |
hinterlegen, die in alphabetischer Reihenfolge Name, Vornamen, | hinterlegen, die in alphabetischer Reihenfolge Name, Vornamen, |
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit aller Mitglieder der Vereinigung | Wohnsitz und Staatsangehörigkeit aller Mitglieder der Vereinigung |
enthält. Sie wird jedes Jahr durch alphabetisch geordnete Angaben in | enthält. Sie wird jedes Jahr durch alphabetisch geordnete Angaben in |
bezug auf die unter den Mitgliedern eingetretenen Veränderungen | bezug auf die unter den Mitgliedern eingetretenen Veränderungen |
vervollständigt. Jeder kann sie kostenlos einsehen. | vervollständigt. Jeder kann sie kostenlos einsehen. |
Art. 11 - In allen von den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Art. 11 - In allen von den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen | ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen |
und anderen Schriftstücken ist die Bezeichnung der Vereinigung | und anderen Schriftstücken ist die Bezeichnung der Vereinigung |
anzugeben, mit den unmittelbar davor oder danach leserlich und voll | anzugeben, mit den unmittelbar davor oder danach leserlich und voll |
ausgeschriebenen Wörtern: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. | ausgeschriebenen Wörtern: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
Art. 12 - Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung ohne | Art. 12 - Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht frei, aus der Vereinigung auszuscheiden, indem | Gewinnerzielungsabsicht frei, aus der Vereinigung auszuscheiden, indem |
es den Verwaltern seinen Austritt mitteilt. Als ausgeschieden gilt | es den Verwaltern seinen Austritt mitteilt. Als ausgeschieden gilt |
jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. | jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur durch die Generalversammlung | Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur durch die Generalversammlung |
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ausgesprochen | und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ausgesprochen |
werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein | werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein |
Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann nicht die | Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann nicht die |
Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge verlangen, | Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge verlangen, |
vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung. | vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung. |
Art. 13 - Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Vereinigung und | Art. 13 - Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Vereinigung und |
vertritt sie bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen | vertritt sie bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen |
Handlungen. Er kann auf eigene Verantwortung einem seiner Mitglieder | Handlungen. Er kann auf eigene Verantwortung einem seiner Mitglieder |
oder, falls die Satzung oder die Generalversammlung es erlaubt, sogar | oder, falls die Satzung oder die Generalversammlung es erlaubt, sogar |
einem Dritten seine Befugnisse übertragen. | einem Dritten seine Befugnisse übertragen. |
Er ist verpflichtet, der Generalversammlung jährlich die Rechnung des | Er ist verpflichtet, der Generalversammlung jährlich die Rechnung des |
abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden | abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des kommenden |
Geschäftsjahres zur Verabschiedung vorzulegen. | Geschäftsjahres zur Verabschiedung vorzulegen. |
Art. 14 - Die Vereinigung ist für die Fehler verantwortlich, die ihren | Art. 14 - Die Vereinigung ist für die Fehler verantwortlich, die ihren |
Angestellten oder den Organen, die ihren Willen ausführen, zugerechnet | Angestellten oder den Organen, die ihren Willen ausführen, zugerechnet |
werden können. Die Verwalter gehen keine persönlichen Verpflichtungen | werden können. Die Verwalter gehen keine persönlichen Verpflichtungen |
ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre | ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. Ihre |
Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen | Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen |
erteilten Auftrags und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen | erteilten Auftrags und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen |
Fehler. | Fehler. |
Art. 15 - Die Vereinigung darf nur die unbeweglichen Güter als | Art. 15 - Die Vereinigung darf nur die unbeweglichen Güter als |
Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erreichung des Zwecks oder | Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erreichung des Zwecks oder |
der Zwecke erforderlich sind, für die sie besteht. | der Zwecke erforderlich sind, für die sie besteht. |
Art. 16 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch | Art. 16 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch |
Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
muss durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt | muss durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt |
werden. | werden. |
Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Vereinigung die | Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Vereinigung die |
Bestimmungen der Artikel 3 und 9 eingehalten hat und insofern sie bei | Bestimmungen der Artikel 3 und 9 eingehalten hat und insofern sie bei |
der Kanzlei des Zivilgerichts ihre Jahresrechnungen seit ihrer | der Kanzlei des Zivilgerichts ihre Jahresrechnungen seit ihrer |
Gründung oder zumindest die Rechnungen der letzten zehn Geschäftsjahre | Gründung oder zumindest die Rechnungen der letzten zehn Geschäftsjahre |
hinterlegt hat. | hinterlegt hat. |
Art. 17 - Die unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch | Art. 17 - Die unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch |
Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
lassen die Rechte der Gläubiger oder der Pflichtteilserben der | lassen die Rechte der Gläubiger oder der Pflichtteilserben der |
Schenker oder Testatoren unberührt. Sie können die zum Nachteil ihrer | Schenker oder Testatoren unberührt. Sie können die zum Nachteil ihrer |
Rechte getätigten Rechtsgeschäfte vor Gericht anfechten. | Rechte getätigten Rechtsgeschäfte vor Gericht anfechten. |
Art. 18 - Das Zivilgericht des Bezirks, in dem die Vereinigung ihren | Art. 18 - Das Zivilgericht des Bezirks, in dem die Vereinigung ihren |
Sitz hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes, eines interessehabenden | Sitz hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes, eines interessehabenden |
Dritten oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung der Vereinigung | Dritten oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung der Vereinigung |
aussprechen, wenn diese ausserstande ist, die von ihr eingegangenen | aussprechen, wenn diese ausserstande ist, die von ihr eingegangenen |
Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn sie ihr Vermögen oder dessen | Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn sie ihr Vermögen oder dessen |
Einkünfte zu anderen Zwecken verwendet als denjenigen, zu denen sie | Einkünfte zu anderen Zwecken verwendet als denjenigen, zu denen sie |
gegründet worden ist, oder wenn sie ernstlich gegen ihre Satzung, das | gegründet worden ist, oder wenn sie ernstlich gegen ihre Satzung, das |
Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst. | Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst. |
Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die | Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die |
Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen. | Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen. |
Art. 19 - Im Falle der gerichtlichen Auflösung einer Vereinigung ohne | Art. 19 - Im Falle der gerichtlichen Auflösung einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht bestimmt das Gericht einen oder mehrere | Gewinnerzielungsabsicht bestimmt das Gericht einen oder mehrere |
Liquidatoren, die nach der Begleichung der Passiva den | Liquidatoren, die nach der Begleichung der Passiva den |
Verwendungszweck der Güter bestimmen. | Verwendungszweck der Güter bestimmen. |
Dieser Verwendungszweck hat der Satzung oder dem Beschluss der von dem | Dieser Verwendungszweck hat der Satzung oder dem Beschluss der von dem |
oder den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung zu entsprechen. | oder den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung zu entsprechen. |
In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines | In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines |
Beschlusses der Generalversammlung geben der oder die Liquidatoren den | Beschlusses der Generalversammlung geben der oder die Liquidatoren den |
Gütern einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem Zweck | Gütern einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem Zweck |
entspricht, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist. | entspricht, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist. |
Die Mitglieder, die Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die | Die Mitglieder, die Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die |
Entscheidung des oder der Liquidatoren vor Gericht anfechten. | Entscheidung des oder der Liquidatoren vor Gericht anfechten. |
Art. 20 - Die Generalversammlung kann die Auflösung der Vereinigung | Art. 20 - Die Generalversammlung kann die Auflösung der Vereinigung |
nur dann aussprechen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. | nur dann aussprechen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. |
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung | Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung |
einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder | einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder |
gültig berät. Jeder Beschluss bedarf zur Verabschiedung einer | gültig berät. Jeder Beschluss bedarf zur Verabschiedung einer |
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. | Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
Jeder die Auflösung betreffende Beschluss einer Versammlung, an der | Jeder die Auflösung betreffende Beschluss einer Versammlung, an der |
nicht zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung teilgenommen haben, | nicht zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung teilgenommen haben, |
bedarf der Bestätigung durch das Zivilgericht. | bedarf der Bestätigung durch das Zivilgericht. |
Art. 21 - Gegen das Urteil, das die Auflösung einer Vereinigung oder | Art. 21 - Gegen das Urteil, das die Auflösung einer Vereinigung oder |
die Nichtigkeit eines ihrer Rechtsgeschäfte ausspricht, kann Berufung | die Nichtigkeit eines ihrer Rechtsgeschäfte ausspricht, kann Berufung |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Das gleiche gilt für das Urteil, das über eine Entscheidung des oder | Das gleiche gilt für das Urteil, das über eine Entscheidung des oder |
der Liquidatoren oder über die Bestätigung eines Beschlusses der | der Liquidatoren oder über die Bestätigung eines Beschlusses der |
Generalversammlung befindet. | Generalversammlung befindet. |
Art. 22 - In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung | Art. 22 - In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung |
bestimmt der Beschluss den Verwendungszweck der Güter. | bestimmt der Beschluss den Verwendungszweck der Güter. |
In diesem Fall erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere | In diesem Fall erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere |
Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung oder aufgrund | Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung oder aufgrund |
eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung | eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung |
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem | aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem |
Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann, | Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann, |
damit beauftragt werden. | damit beauftragt werden. |
Art. 23 - Die Beschlüsse der Generalversammlung und die gerichtlichen | Art. 23 - Die Beschlüsse der Generalversammlung und die gerichtlichen |
Entscheidungen bezüglich der Auflösung der Vereinigung, der | Entscheidungen bezüglich der Auflösung der Vereinigung, der |
Bedingungen der Liquidation und der Bestimmung der Liquidatoren sowie | Bedingungen der Liquidation und der Bestimmung der Liquidatoren sowie |
Name, Beruf und Wohnsitz der Liquidatoren sind auszugsweise in den | Name, Beruf und Wohnsitz der Liquidatoren sind auszugsweise in den |
Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. | Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. |
Art. 24 - Über die Aktiva darf erst nach Begleichung der Passiva | Art. 24 - Über die Aktiva darf erst nach Begleichung der Passiva |
verfügt werden. | verfügt werden. |
Art. 25 - Der Verwendungszweck der Güter wird in den Anlagen des | Art. 25 - Der Verwendungszweck der Güter wird in den Anlagen des |
Staatsblattes veröffentlicht. | Staatsblattes veröffentlicht. |
Er darf die Rechte Dritter nicht berühren. | Er darf die Rechte Dritter nicht berühren. |
Die Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach dieser | Die Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach dieser |
Veröffentlichung. | Veröffentlichung. |
Art. 26 - Sind die in den Artikeln 3, 9, 10 und 11 vorgeschriebenen | Art. 26 - Sind die in den Artikeln 3, 9, 10 und 11 vorgeschriebenen |
Veröffentlichungen und Formalitäten unterblieben, so kann die | Veröffentlichungen und Formalitäten unterblieben, so kann die |
Vereinigung die Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber | Vereinigung die Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber |
Dritten, die ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der | Dritten, die ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der |
Vereinigung auf diese zu berufen. | Vereinigung auf diese zu berufen. |
Das gleiche gilt, wenn drei Fünftel der Mitglieder nicht die belgische | Das gleiche gilt, wenn drei Fünftel der Mitglieder nicht die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzen. | Staatsangehörigkeit besitzen. |
TITEL II - Gemeinnützige Einrichtungen | TITEL II - Gemeinnützige Einrichtungen |
Art. 27 - Mittels Billigung der Regierung kann jeder seine Güter durch | Art. 27 - Mittels Billigung der Regierung kann jeder seine Güter durch |
authentische Urkunde oder durch eigenhändiges Testament ganz oder | authentische Urkunde oder durch eigenhändiges Testament ganz oder |
teilweise zur Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung verwenden, die | teilweise zur Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung verwenden, die |
unter den nachstehend bestimmten Bedingungen Rechtspersönlichkeit | unter den nachstehend bestimmten Bedingungen Rechtspersönlichkeit |
geniesst. | geniesst. |
Nur die Einrichtungen, die die Verwirklichung eines Werkes im | Nur die Einrichtungen, die die Verwirklichung eines Werkes im |
philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, | philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, |
pädagogischen Bereich verfolgen, ohne dabei einen materiellen Gewinn | pädagogischen Bereich verfolgen, ohne dabei einen materiellen Gewinn |
zu erstreben, werden als gemeinnützig erachtet. | zu erstreben, werden als gemeinnützig erachtet. |
Art. 28 - Jede authentisch beurkundete Erklärung des Stifters zwecks | Art. 28 - Jede authentisch beurkundete Erklärung des Stifters zwecks |
Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung ist von ihm der Regierung | Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung ist von ihm der Regierung |
zur Billigung zu übermitteln. | zur Billigung zu übermitteln. |
Stirbt der Stifter vor Übermittlung der Erklärung oder gibt es keinen | Stirbt der Stifter vor Übermittlung der Erklärung oder gibt es keinen |
Testamentsvollstrecker, so haben die Erben oder Rechtsnachfolger die | Testamentsvollstrecker, so haben die Erben oder Rechtsnachfolger die |
authentische Urkunde oder die testamentarischen Verfügungen der | authentische Urkunde oder die testamentarischen Verfügungen der |
Regierung zu übermitteln. | Regierung zu übermitteln. |
Der Stifter kann seine Erklärung widerrufen, solange die Billigung | Der Stifter kann seine Erklärung widerrufen, solange die Billigung |
nicht erfolgt ist. Die Erben oder Rechtsnachfolger sind nicht dazu | nicht erfolgt ist. Die Erben oder Rechtsnachfolger sind nicht dazu |
berechtigt. | berechtigt. |
Erfolgt die Gründung der gemeinnützigen Einrichtung kraft | Erfolgt die Gründung der gemeinnützigen Einrichtung kraft |
letztwilliger Verfügung, so kann der Testator einen mit der | letztwilliger Verfügung, so kann der Testator einen mit der |
Verwirklichung seiner Absichten beauftragten Testamentsvollstrecker | Verwirklichung seiner Absichten beauftragten Testamentsvollstrecker |
mit Besitznahmerecht bestimmen. | mit Besitznahmerecht bestimmen. |
Art. 29 - Der Königliche Billigungserlass schreibt die | Art. 29 - Der Königliche Billigungserlass schreibt die |
Anwendungsmassnahmen vor. | Anwendungsmassnahmen vor. |
Hat der Stifter nichts Gegenteiliges verfügt, so gelten die Rechte der | Hat der Stifter nichts Gegenteiliges verfügt, so gelten die Rechte der |
gemeinnützigen Einrichtung entweder ab dem Tag der Übermittlung der | gemeinnützigen Einrichtung entweder ab dem Tag der Übermittlung der |
Stiftungsurkunde an die Regierung oder ab dem Todestag des Stifters. | Stiftungsurkunde an die Regierung oder ab dem Todestag des Stifters. |
Art. 30 - Die Einrichtung besitzt nur Rechtspersönlichkeit, insofern | Art. 30 - Die Einrichtung besitzt nur Rechtspersönlichkeit, insofern |
ihre Satzung von der Regierung gebilligt ist. | ihre Satzung von der Regierung gebilligt ist. |
In der Satzung sind anzugeben: | In der Satzung sind anzugeben: |
1. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet ist, | 1. Zweck oder Zwecke, zu denen sie gegründet ist, |
2. Bezeichnung und Sitz der Einrichtung. Dieser Sitz muss sich in | 2. Bezeichnung und Sitz der Einrichtung. Dieser Sitz muss sich in |
Belgien befinden, | Belgien befinden, |
3. Name, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Verwalter sowie | 3. Name, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Verwalter sowie |
Weise, in der neue Verwalter fürderhin bestimmt werden, | Weise, in der neue Verwalter fürderhin bestimmt werden, |
4. Verwendungszweck der Güter, falls die Einrichtung zu bestehen | 4. Verwendungszweck der Güter, falls die Einrichtung zu bestehen |
aufhört. | aufhört. |
Art. 31 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann nur durch | Art. 31 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann nur durch |
Gesetz oder durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der | Gesetz oder durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der |
Mehrheit der amtierenden Verwalter geändert werden. | Mehrheit der amtierenden Verwalter geändert werden. |
Art. 32 - Die Satzung, deren Änderungen sowie Ernennung, Rücktritt | Art. 32 - Die Satzung, deren Änderungen sowie Ernennung, Rücktritt |
oder Abberufung der Verwalter sind in den Anlagen des Staatsblattes zu | oder Abberufung der Verwalter sind in den Anlagen des Staatsblattes zu |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Art. 33 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann bestimmen, | Art. 33 - Die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung kann bestimmen, |
dass die noch amtierenden Verwalter für den Ersatz der Verwalter, die | dass die noch amtierenden Verwalter für den Ersatz der Verwalter, die |
ihr Mandat nicht mehr ausüben, sorgen oder dass im Falle einer Vakanz | ihr Mandat nicht mehr ausüben, sorgen oder dass im Falle einer Vakanz |
die Verwalter in der durch die Satzung bestimmten Weise entweder durch | die Verwalter in der durch die Satzung bestimmten Weise entweder durch |
eine öffentliche Behörde, eine öffentliche oder gemeinnützige | eine öffentliche Behörde, eine öffentliche oder gemeinnützige |
Einrichtung, eine Vereinigung oder Gesellschaft mit | Einrichtung, eine Vereinigung oder Gesellschaft mit |
Rechtspersönlichkeit oder durch Privatpersonen bestimmt werden. | Rechtspersönlichkeit oder durch Privatpersonen bestimmt werden. |
Art. 34 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung sind | Art. 34 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung sind |
verpflichtet, jedes Jahr der Regierung ihre Rechnung und ihren | verpflichtet, jedes Jahr der Regierung ihre Rechnung und ihren |
Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach ihrer Erstellung zu | Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach ihrer Erstellung zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Die Rechnung und der Haushaltsplan sind binnen derselben Frist in den | Die Rechnung und der Haushaltsplan sind binnen derselben Frist in den |
Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. | Anlagen des Staatsblattes zu veröffentlichen. |
Art. 35 - Die gemeinnützige Einrichtung darf nur die unbeweglichen | Art. 35 - Die gemeinnützige Einrichtung darf nur die unbeweglichen |
Güter als Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erfüllung ihrer | Güter als Eigentum oder sonstwie besitzen, die zur Erfüllung ihrer |
Aufgabe erforderlich sind. | Aufgabe erforderlich sind. |
Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch | Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch |
Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der | Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der |
Regierung erlaubt werden. | Regierung erlaubt werden. |
Art. 37 - Die Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung und die | Art. 37 - Die Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung und die |
unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch Testament | unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder durch Testament |
zugunsten einer solchen Einrichtung lassen die Rechte der Gläubiger | zugunsten einer solchen Einrichtung lassen die Rechte der Gläubiger |
oder der Pflichtteilserben der Stifter, Schenker oder Testatoren | oder der Pflichtteilserben der Stifter, Schenker oder Testatoren |
unberührt. | unberührt. |
Diese können die zum Nachteil ihrer Rechte getätigten Rechtsgeschäfte | Diese können die zum Nachteil ihrer Rechte getätigten Rechtsgeschäfte |
vor Gericht anfechten und sogar gegebenenfalls die Auflösung der | vor Gericht anfechten und sogar gegebenenfalls die Auflösung der |
gemeinnützigen Einrichtung und die Liquidation ihrer Güter betreiben. | gemeinnützigen Einrichtung und die Liquidation ihrer Güter betreiben. |
Art. 38 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung haben die | Art. 38 - Die Verwalter einer gemeinnützigen Einrichtung haben die |
Befugnisse, die ihnen durch die Satzung übertragen werden. Sie | Befugnisse, die ihnen durch die Satzung übertragen werden. Sie |
vertreten die Einrichtung bei allen gerichtlichen und | vertreten die Einrichtung bei allen gerichtlichen und |
aussergerichtlichen Handlungen. | aussergerichtlichen Handlungen. |
Die Einrichtung haftet mit ihren Gütern für die in ihrem Namen | Die Einrichtung haftet mit ihren Gütern für die in ihrem Namen |
eingegangenen Verbindlichkeiten. | eingegangenen Verbindlichkeiten. |
Art. 39 - Die gemeinnützige Einrichtung ist zivilrechtlich | Art. 39 - Die gemeinnützige Einrichtung ist zivilrechtlich |
verantwortlich für die Fehler ihrer Angestellten, Verwalter oder | verantwortlich für die Fehler ihrer Angestellten, Verwalter oder |
anderen Organe, die sie vertreten. | anderen Organe, die sie vertreten. |
Art. 40 - Die Regierung trägt Sorge dafür, dass die Güter einer | Art. 40 - Die Regierung trägt Sorge dafür, dass die Güter einer |
gemeinnützigen Einrichtung zu dem Zweck verwendet werden, zu dem die | gemeinnützigen Einrichtung zu dem Zweck verwendet werden, zu dem die |
Einrichtung gegründet worden ist. Das Zivilgericht des Bezirks, in dem | Einrichtung gegründet worden ist. Das Zivilgericht des Bezirks, in dem |
die Einrichtung ihren Sitz hat, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft | die Einrichtung ihren Sitz hat, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft |
die Abberufung der Verwalter aussprechen, die sich als nachlässig oder | die Abberufung der Verwalter aussprechen, die sich als nachlässig oder |
unfähig erwiesen haben, die die ihnen durch Gesetz oder durch die | unfähig erwiesen haben, die die ihnen durch Gesetz oder durch die |
Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die über die | Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die über die |
Güter der Einrichtung in einer ihrem Verwendungszweck widersprechenden | Güter der Einrichtung in einer ihrem Verwendungszweck widersprechenden |
Weise oder zu Zwecken verfügen, die im Widerspruch zur öffentlichen | Weise oder zu Zwecken verfügen, die im Widerspruch zur öffentlichen |
Ordnung stehen. | Ordnung stehen. |
In diesem Fall werden die neuen Verwalter gemäss der Satzung oder, | In diesem Fall werden die neuen Verwalter gemäss der Satzung oder, |
wenn das Gericht so entscheidet, von der Regierung ernannt. | wenn das Gericht so entscheidet, von der Regierung ernannt. |
Art. 41 - Ist die gemeinnützige Einrichtung unfähig geworden, weiter | Art. 41 - Ist die gemeinnützige Einrichtung unfähig geworden, weiter |
die Dienste zu leisten, für die sie gegründet worden ist, so kann das | die Dienste zu leisten, für die sie gegründet worden ist, so kann das |
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Auflösung der | Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Auflösung der |
Einrichtung aussprechen. | Einrichtung aussprechen. |
Wird die Auflösung ausgesprochen, so ernennt der Richter einen oder | Wird die Auflösung ausgesprochen, so ernennt der Richter einen oder |
mehrere Liquidatoren, die nach Begleichung der Passiva den Gütern den | mehrere Liquidatoren, die nach Begleichung der Passiva den Gütern den |
in der Satzung vorgesehenen Verwendungszweck geben. Sollte dieser | in der Satzung vorgesehenen Verwendungszweck geben. Sollte dieser |
Verwendungszweck nicht erfüllt werden können, so haben die vom Gericht | Verwendungszweck nicht erfüllt werden können, so haben die vom Gericht |
dazu ermächtigten Liquidatoren die Güter der Regierung zu übergeben. | dazu ermächtigten Liquidatoren die Güter der Regierung zu übergeben. |
Diese gibt ihnen einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem | Diese gibt ihnen einen Verwendungszweck, der soweit wie möglich dem |
Zweck entspricht, zu dem die Einrichtung gegründet worden ist. | Zweck entspricht, zu dem die Einrichtung gegründet worden ist. |
Art. 42 - Gegen alle in Anwendung der Artikel 40 und 41 | Art. 42 - Gegen alle in Anwendung der Artikel 40 und 41 |
ausgesprochenen Urteile kann Berufung eingelegt werden. | ausgesprochenen Urteile kann Berufung eingelegt werden. |
Art. 43 - Sind die durch Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen | Art. 43 - Sind die durch Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen |
unterblieben, so kann die gemeinnützige Einrichtung die | unterblieben, so kann die gemeinnützige Einrichtung die |
Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber Dritten, die | Rechtspersönlichkeit nicht geltend machen gegenüber Dritten, die |
ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der Einrichtung auf | ihrerseits jedoch berechtigt sind, sich gegenüber der Einrichtung auf |
diese zu berufen. | diese zu berufen. |
TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen | TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen |
Art. 44 bis 52 - (...) | Art. 44 bis 52 - (...) |
[Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. | [Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. |
März 1936] | März 1936] |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 53 - Die beweglichen und unbeweglichen Sachgüter, die für die | Art. 53 - Die beweglichen und unbeweglichen Sachgüter, die für die |
Dienste von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder | Dienste von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder |
gemeinnützigen Einrichtungen verwendet werden an dem Datum, an dem | gemeinnützigen Einrichtungen verwendet werden an dem Datum, an dem |
ihnen die Rechtspersönlichkeit verliehen wird, können diesen von den | ihnen die Rechtspersönlichkeit verliehen wird, können diesen von den |
Personen, denen sie gehören, unter Befreiung von den proportionalen | Personen, denen sie gehören, unter Befreiung von den proportionalen |
Registrierungs- und Übertragungsgebühren übertragen werden, sofern die | Registrierungs- und Übertragungsgebühren übertragen werden, sofern die |
Übertragung binnen zwei Jahren nach vorerwähntem Datum erfolgt. | Übertragung binnen zwei Jahren nach vorerwähntem Datum erfolgt. |
Die gleiche Befreiung gilt für die Übertragung der obenerwähnten | Die gleiche Befreiung gilt für die Übertragung der obenerwähnten |
Güter, die für die Dienste von Vereinigungen ohne | Güter, die für die Dienste von Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die zur Zeit Rechtspersönlichkeit besitzen, | Gewinnerzielungsabsicht, die zur Zeit Rechtspersönlichkeit besitzen, |
verwendet werden und Dritten gehören, sofern die Übertragung an | verwendet werden und Dritten gehören, sofern die Übertragung an |
vorerwähnte Vereinigungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des | vorerwähnte Vereinigungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes erfolgt. | vorliegenden Gesetzes erfolgt. |
Für die Urkunden in bezug auf die in den zwei vorhergehenden Absätzen | Für die Urkunden in bezug auf die in den zwei vorhergehenden Absätzen |
erwähnten Übertragungen dürfen die proportionalen Honorare der Notare | erwähnten Übertragungen dürfen die proportionalen Honorare der Notare |
fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Tarifs nicht überschreiten. | fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Tarifs nicht überschreiten. |
Art. 54 - (...) | Art. 54 - (...) |
[Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. | [Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. |
März 1936] | März 1936] |
TITEL IV - Sonderbestimmungen | TITEL IV - Sonderbestimmungen |
Art. 55 - Die Einrichtungen und Vereinigungen ohne | Art. 55 - Die Einrichtungen und Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, denen durch die Gesetze vom 7. August 1919, | Gewinnerzielungsabsicht, denen durch die Gesetze vom 7. August 1919, |
12. März und 25. Mai 1920 die Rechtspersönlichkeit verliehen worden | 12. März und 25. Mai 1920 die Rechtspersönlichkeit verliehen worden |
ist, sind den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterworfen. Ihre | ist, sind den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterworfen. Ihre |
Satzungen sind mit vorliegendem Gesetz binnen drei Monaten nach seinem | Satzungen sind mit vorliegendem Gesetz binnen drei Monaten nach seinem |
Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen. | Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen. |
Die anderen Einrichtungen und Vereinigungen ohne | Die anderen Einrichtungen und Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, denen die Rechtspersönlichkeit vor | Gewinnerzielungsabsicht, denen die Rechtspersönlichkeit vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verliehen worden ist, bleiben | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verliehen worden ist, bleiben |
den sie betreffenden Gesetzen und Satzungen unterworfen. | den sie betreffenden Gesetzen und Satzungen unterworfen. |
Art. 56 - (...) | Art. 56 - (...) |
[Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. | [Aufgehoben durch Artikel 163 des Königlichen Erlasses Nr. 308 vom 31. |
März 1936] | März 1936] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 1921 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 1921 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
E. VANDERVELDE | E. VANDERVELDE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
E. VANDERVELDE | E. VANDERVELDE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS |
11. MÄRZ 1954 - Gesetz über das Vermögen der Universitäten | 11. MÄRZ 1954 - Gesetz über das Vermögen der Universitäten |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
Art. 5 - Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | Art. 5 - Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
wird durch folgende Absätze ergänzt: | wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Die Universitätsfakultäten « Notre Dame de la Paix » in Namur und | « Die Universitätsfakultäten « Notre Dame de la Paix » in Namur und |
die Universitätsfakultät « Saint-Louis » in Brüssel dürfen jedoch | die Universitätsfakultät « Saint-Louis » in Brüssel dürfen jedoch |
Anlagen in unbeweglichen Gütern vornehmen, um die Erhaltung ihres | Anlagen in unbeweglichen Gütern vornehmen, um die Erhaltung ihres |
Vermögens zu sichern. Ein derartiger Erwerb von unbeweglichen Gütern | Vermögens zu sichern. Ein derartiger Erwerb von unbeweglichen Gütern |
darf jedoch nur mit Erlaubnis des Königs erfolgen. | darf jedoch nur mit Erlaubnis des Königs erfolgen. |
In Übereinstimmung mit Artikel 910 des Zivilgesetzbuches haben die zu | In Übereinstimmung mit Artikel 910 des Zivilgesetzbuches haben die zu |
ihren Gunsten erfolgten Verfügungen unter Lebenden oder durch | ihren Gunsten erfolgten Verfügungen unter Lebenden oder durch |
Testament nur Wirkung, insofern sie durch Königlichen Erlass erlaubt | Testament nur Wirkung, insofern sie durch Königlichen Erlass erlaubt |
werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme | werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme |
von unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich in Form von | von unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich in Form von |
beweglichen Gütern, deren Wert hunderttausend Franken nicht übersteigt | beweglichen Gütern, deren Wert hunderttausend Franken nicht übersteigt |
und die mit keinen Auflagen belastet sind. » | und die mit keinen Auflagen belastet sind. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1954 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1954 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens |
P. HARMEL | P. HARMEL |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
du BUS de WARNAFFE | du BUS de WARNAFFE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 3 - Annexe 3 | Bijlage 3 - Annexe 3 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
16. MÄRZ 1962 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des | 16. MÄRZ 1962 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an | Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige |
Einrichtungen | Einrichtungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur | Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur |
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch |
folgenden Text ergänzt: | folgenden Text ergänzt: |
« Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von | « Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von |
unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert | unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert |
fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » | fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » |
Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgenden Text ergänzt: | an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgenden Text ergänzt: |
« Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von | « Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von |
unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert | unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert |
fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » | fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1962 | Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1962 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 4 - Annexe 4 | Bijlage 4 - Annexe 4 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
10. MÄRZ 1975 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des | 10. MÄRZ 1975 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an | Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige |
Einrichtungen | Einrichtungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - In den Artikeln 16 und 36 des Gesetzes vom 27. Juni | Einziger Artikel - In den Artikeln 16 und 36 des Gesetzes vom 27. Juni |
1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 16. März 1962, werden die Wörter « fünfzigtausend | durch das Gesetz vom 16. März 1962, werden die Wörter « fünfzigtausend |
Franken » jeweils durch die Wörter « zweihunderttausend Franken » | Franken » jeweils durch die Wörter « zweihunderttausend Franken » |
ersetzt. | ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 1975 | Gegeben zu Brüssel, den 10. März 1975 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 5 - Annexe 5 | Bijlage 5 - Annexe 5 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
18. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 Absatz 1 und 36 | 18. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 Absatz 1 und 36 |
des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit | des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit |
an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige | an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige |
Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. | Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. |
März 1975 | März 1975 |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur | Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur |
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert |
durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. März 1975, wird durch | durch die Gesetze vom 16. März 1962 und 10. März 1975, wird durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
« Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Testament | « Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Testament |
zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch | zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch |
einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt werden. Diese | einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt werden. Diese |
Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von | Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von |
unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert | unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert |
vierhunderttausend Franken nicht übersteigt. Der König kann diesen | vierhunderttausend Franken nicht übersteigt. Der König kann diesen |
Betrag an die monetäre Entwicklung anpassen. » | Betrag an die monetäre Entwicklung anpassen. » |
Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. | an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. |
März 1962 und 10. März 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | März 1962 und 10. März 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch | « Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch |
Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der | Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der |
Regierung erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht | Regierung erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht |
erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form | erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form |
von beweglichen Gütern, deren Wert vierhunderttausend Franken nicht | von beweglichen Gütern, deren Wert vierhunderttausend Franken nicht |
übersteigt. Der König kann diesen Betrag an die monetäre Entwicklung | übersteigt. Der König kann diesen Betrag an die monetäre Entwicklung |
anpassen. » | anpassen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 6 - Annexe 6 | Bijlage 6 - Annexe 6 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
25. NOVEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni | 25. NOVEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni |
1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, was die | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, was die |
Verantwortlichkeit der Mitglieder betrifft | Verantwortlichkeit der Mitglieder betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
an gemeinnützige Einrichtungen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem | an gemeinnützige Einrichtungen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Die Mitglieder tragen in dieser Eigenschaft keinerlei persönliche | « Die Mitglieder tragen in dieser Eigenschaft keinerlei persönliche |
Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. | Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. |
» | » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |