Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/12/2009
← Retour vers "Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 3 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 3 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de
operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën
opérationnels du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 9 (Belgisch Staatsblad van 9 december 2009), zoals het achtereenvolgens
décembre 2009), tel qu'il a été modifié successivement par : werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant modification de l'arrêté - het koninklijk besluit van 19 juli 2013 tot wijziging van het
royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de
Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 2 août 2013); operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2013);
- l'arrêté royal du 4 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 3 - het koninklijk besluit van 4 april 2014 tot wijziging van het
décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de
fédéral Finances et portant intégration du Service des Créances operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën en
alimentaires dans l'Administration générale de la Perception et du houdende integratie van de Dienst voor Alimentatievorderingen in de
Algemene Administratie van de Inning en de Invordering (Belgisch
Recouvrement (Moniteur belge du 23 avril 2014); Staatsblad van 23 april 2014);
- l'arrêté royal du 2 décembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 3 - het koninklijk besluit van 2 december 2015 tot wijziging van het
décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de
operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën
fédéral Finances (Moniteur belge du 11 décembre 2015). (Belgisch Staatsblad van 11 december 2015).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Grundlagenerlass über die operativen 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Grundlagenerlass über die operativen
Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
KAPITEL 1 - Operative Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes KAPITEL 1 - Operative Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen Finanzen
Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen setzt sich aus Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen setzt sich aus
den folgenden sechs Generalverwaltungen zusammen: den folgenden sechs Generalverwaltungen zusammen:
1. Generalverwaltung Steuerwesen, 1. Generalverwaltung Steuerwesen,
2. Generalverwaltung Zoll und Akzisen, 2. Generalverwaltung Zoll und Akzisen,
3. Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, 3. Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung,
4. [Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern,] 4. [Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern,]
5. Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 5. Generalverwaltung Vermögensdokumentation,
6. Generalverwaltung Schatzamt. 6. Generalverwaltung Schatzamt.
Jede dieser Generalverwaltungen steht unter der Verantwortung eines Jede dieser Generalverwaltungen steht unter der Verantwortung eines
Inhabers einer Managementfunktion -1, der den Titel eines Inhabers einer Managementfunktion -1, der den Titel eines
Generalverwalters gefolgt von der Bezeichnung seiner Generalverwaltung Generalverwalters gefolgt von der Bezeichnung seiner Generalverwaltung
trägt. trägt.
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juli 2013 [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juli 2013
(B.S. vom 2. August 2013)] (B.S. vom 2. August 2013)]
Art. 2 - Die Generalverwaltung Steuerwesen ist beauftragt mit: Art. 2 - Die Generalverwaltung Steuerwesen ist beauftragt mit:
1. der Ausführung der föderalen, internationalen, supranationalen und 1. der Ausführung der föderalen, internationalen, supranationalen und
regionalen Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern und die den regionalen Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern und die den
Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, mit Ausnahme der Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, mit Ausnahme der
Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung. Sie Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung. Sie
gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar
1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen
erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst
nicht übernommen hat, nicht übernommen hat,
2. der Ausführung der föderalen und europäischen Rechtsvorschriften 2. der Ausführung der föderalen und europäischen Rechtsvorschriften
über die Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf über die Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf
ihre Einnahme und Beitreibung und unbeschadet der Zuständigkeit der ihre Einnahme und Beitreibung und unbeschadet der Zuständigkeit der
Zoll- und Akzisenverwaltung in diesem Bereich, Zoll- und Akzisenverwaltung in diesem Bereich,
3. [der Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die 3. [der Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die
verschiedenen Steuern (Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen verschiedenen Steuern (Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen
Gebühren und Steuern, Buch IIbis und Buch III des Gebühren und Steuern, Buch IIbis und Buch III des
Erbschaftssteuergesetzbuches, letztgenanntes Buch für die bis zum 31. Erbschaftssteuergesetzbuches, letztgenanntes Buch für die bis zum 31.
Dezember 2010 geschuldeteten Steuern), mit Ausnahme der Bestimmungen Dezember 2010 geschuldeteten Steuern), mit Ausnahme der Bestimmungen
in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung.] in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4.
April 2014 (B.S. vom 23. April 2014)] April 2014 (B.S. vom 23. April 2014)]
Art. 3 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist beauftragt mit: Art. 3 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist beauftragt mit:
1. der Ausführung der föderalen, internationalen und supranationalen 1. der Ausführung der föderalen, internationalen und supranationalen
Rechtsvorschriften über Zölle und Akzisen, Rechtsvorschriften über Zölle und Akzisen,
2. der Ausführung von Buch III (Artikel 369 bis 401bis) des 2. der Ausführung von Buch III (Artikel 369 bis 401bis) des
ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur, Staatsstruktur,
3. der Ausführung der föderalen und regionalen Rechtsvorschriften über 3. der Ausführung der föderalen und regionalen Rechtsvorschriften über
Schankstätten für gegorene Getränke. Sie gewährleistet für jede Region Schankstätten für gegorene Getränke. Sie gewährleistet für jede Region
den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 des den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnte Steuer nur, insofern die Gemeinschaften und Regionen erwähnte Steuer nur, insofern die
betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat,
4. der Ausführung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches über 4. der Ausführung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches über
die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die Ein- und Ausfuhr von Gütern,
5. der Ausführung der Aufgaben, die durch verschiedene spezifische 5. der Ausführung der Aufgaben, die durch verschiedene spezifische
Rechtsvorschriften der Zoll- und Akzisenverwaltung, den Dienststellen Rechtsvorschriften der Zoll- und Akzisenverwaltung, den Dienststellen
dieser Verwaltung oder ihren Bediensteten anvertraut sind. dieser Verwaltung oder ihren Bediensteten anvertraut sind.
Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist beauftragt Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist beauftragt
mit: mit:
1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und
Beitreibung der in [Artikel 2] erwähnten Steuern, Gebühren und Beitreibung der in [Artikel 2] erwähnten Steuern, Gebühren und
gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die
Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11
und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur,
insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern
nicht übernommen hat, nicht übernommen hat,
2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und
Gemeindeagglomerationen erzielten Einnahmen, abzüglich der Nachlasse, Gemeindeagglomerationen erzielten Einnahmen, abzüglich der Nachlasse,
die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, in dem diese die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, in dem diese
Einnahmen eingenommen wurden, Einnahmen eingenommen wurden,
[3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten [3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten
Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in
Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen,
4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus
rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden,
5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt
wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters
zurückgekommen sind, zurückgekommen sind,
6. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen 6. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen
des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der
Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund
einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die
keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde.
Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere:
- strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten,
- Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen,
- Beitreibungen für Rechnung Dritter, - Beitreibungen für Rechnung Dritter,
- vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte
Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches
über den weiterführenden juristischen Beistand und die über den weiterführenden juristischen Beistand und die
Gerichtskostenhilfe, Gerichtskostenhilfe,
- als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere
Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor
dem Staatsrat, dem Staatsrat,
- verschiedene und gelegentliche Aktiva, - verschiedene und gelegentliche Aktiva,
7. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar 7. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar
2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen,
8. dem Dienst der Bewahrung des landwirtschaftlichen Vorzugsrechts 8. dem Dienst der Bewahrung des landwirtschaftlichen Vorzugsrechts
(Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen), (Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen),
9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer
Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden
Angelegenheiten in den Nummern 6 bis 8 des vorliegenden Artikels Angelegenheiten in den Nummern 6 bis 8 des vorliegenden Artikels
erwähnt sind.] erwähnt sind.]
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E.
vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. April 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. April 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis
9 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 9 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom
23. April 2014)] 23. April 2014)]
Art. 5 - [Die Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern] ist Art. 5 - [Die Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern] ist
beauftragt mit der strukturierten Bekämpfung von Hinterziehung in beauftragt mit der strukturierten Bekämpfung von Hinterziehung in
Bezug auf alle Steuern, deren Festlegung, Einnahme und Beitreibung dem Bezug auf alle Steuern, deren Festlegung, Einnahme und Beitreibung dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertraut sind. Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertraut sind.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom
2. August 2013)] 2. August 2013)]
Art. 6 - [Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt Art. 6 - [Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt
mit: mit:
1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches außer Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches außer
Buch IIbis, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern Buch IIbis, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern
außer Buch II und ihrer Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede außer Buch II und ihrer Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede
Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7
und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur,
insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat,
2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, darunter 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, darunter
erbenlose Nachlässe, einschließlich - bis zum Inkrafttreten der erbenlose Nachlässe, einschließlich - bis zum Inkrafttreten der
Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates in Bezug auf die Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates in Bezug auf die
betreffenden Einnahmen - der Einnahme und Beitreibung der betreffenden Einnahmen - der Einnahme und Beitreibung der
Domanialerträge, Domanialerträge,
3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes
vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und
der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen
Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates, Föderalstaates,
4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt
worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November
1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung
des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an
denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, das Gesetz vom 18. denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, das Gesetz vom 18.
Dezember 1986 zur Ermächtigung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- Dezember 1986 zur Ermächtigung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung zur Ausführung bestimmter vermögensrechtlicher und Domänenverwaltung zur Ausführung bestimmter vermögensrechtlicher
Transaktionen für Rechnung der gemeinschaftlichen und regionalen Transaktionen für Rechnung der gemeinschaftlichen und regionalen
Einrichtungen, Artikel 61 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Einrichtungen, Artikel 61 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und
Artikel 15 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer Artikel 15 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer
Gebäuderegie), Gebäuderegie),
5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in
Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und
Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des
Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen
oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli
1877, der die Verordnung über die Katasterbewahrung enthält, 1877, der die Verordnung über die Katasterbewahrung enthält,
6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung,
Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was
bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin
einbegriffen: einbegriffen:
- der Dienst der Hypothekenbewahrung, so wie im Gesetz vom 21. Ventôse - der Dienst der Hypothekenbewahrung, so wie im Gesetz vom 21. Ventôse
des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes bestimmt, des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes bestimmt,
- der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz
vom 11. Juli 2013), vom 11. Juli 2013),
- die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung von Handelsgeschäften - die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung von Handelsgeschäften
(Gesetz vom 25. Oktober 1919), (Gesetz vom 25. Oktober 1919),
- die Öffentlichkeit dinglicher Rechte an Seeschiffen und die - die Öffentlichkeit dinglicher Rechte an Seeschiffen und die
Formalitäten in Bezug auf Hypotheken auf Seeschiffe Formalitäten in Bezug auf Hypotheken auf Seeschiffe
(Handelsgesetzbuch, Buch II Titel I Kapitel 2 bis 4), (Handelsgesetzbuch, Buch II Titel I Kapitel 2 bis 4),
7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf
Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992,
Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177),
8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von
Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche
Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel
412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter),
9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das
Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates, Artikel 71), des Staatsrates, Artikel 71),
10. [...] 10. [...]
11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer
Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden
Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit
Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Aufgaben.] erwähnten Aufgaben.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23.
April 2014); einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. April 2014); einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 1 des K.E.
vom 2. Dezember 2015 (B.S. vom 11. Dezember 2015)] vom 2. Dezember 2015 (B.S. vom 11. Dezember 2015)]
Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit:
1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit
Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und
multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und
Entwicklung, Entwicklung,
2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und
der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Vorschriften über der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Vorschriften über
Märkte und finanzielle Dienste zu tun haben, Märkte und finanzielle Dienste zu tun haben,
3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft,
4. der Finanzbuchführung des Staates, vorbehaltlich der 4. der Finanzbuchführung des Staates, vorbehaltlich der
Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind,
5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des
Landesamts für Wertpapiere, Landesamts für Wertpapiere,
6. der Verwaltung der Königlichen Belgischen Münze und des 6. der Verwaltung der Königlichen Belgischen Münze und des
Währungsfonds, Währungsfonds,
7. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen 7. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen
Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt
worden sind. worden sind.
KAPITEL 2 - Vorläufige Organisation des Föderalen Öffentlichen KAPITEL 2 - Vorläufige Organisation des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen zur Vorbereitung der endgültigen Strukturen Dienstes Finanzen zur Vorbereitung der endgültigen Strukturen
Art. 8 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen steht Art. 8 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen steht
beziehungsweise stehen bis zur Reorganisation der operativen Dienste beziehungsweise stehen bis zur Reorganisation der operativen Dienste
gemäß den Artikeln 1 bis 7: gemäß den Artikeln 1 bis 7:
1. die in Artikel 1 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21. 1. die in Artikel 1 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21.
Januar 2003 zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der Januar 2003 zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der
Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten
Steuern und der Abteilung Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer-, Steuern und der Abteilung Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung und die Verwaltung des Registrierungs- und Domänenverwaltung und die Verwaltung des
Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte unter der Verantwortung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte unter der Verantwortung des
Generalverwalters Steuerwesen, Generalverwalters Steuerwesen,
2. die in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2003 2. die in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2003
zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der
Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten
Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung
unter der Verantwortung des Generalverwalters Einnahme und unter der Verantwortung des Generalverwalters Einnahme und
Beitreibung, Beitreibung,
3. die Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern unter der 3. die Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern unter der
Verantwortung des Generalverwalters [Sonderinspektion der Steuern], Verantwortung des Generalverwalters [Sonderinspektion der Steuern],
4. die Zoll- und Akzisenverwaltung unter der Verantwortung des 4. die Zoll- und Akzisenverwaltung unter der Verantwortung des
Generalverwalters Zoll und Akzisen, Generalverwalters Zoll und Akzisen,
5. die Katasterverwaltung und die Abteilung Registrierung und Domänen 5. die Katasterverwaltung und die Abteilung Registrierung und Domänen
der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter der der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter der
Verantwortung des Generalverwalters Vermögensdokumentation, Verantwortung des Generalverwalters Vermögensdokumentation,
6. die Verwaltung des Schatzamtes unter der Verantwortung des 6. die Verwaltung des Schatzamtes unter der Verantwortung des
Generalverwalters Schatzamt. Generalverwalters Schatzamt.
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 19. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 19.
Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)]
Art. 9 - [...] Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 9 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom
2. August 2013)] 2. August 2013)]
Art. 10 - [...] Art. 10 - [...]
[Art. 10 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 10 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom
2. August 2013)] 2. August 2013)]
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 - Aufgehoben werden: Art. 11 - Aufgehoben werden:
1. im Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zur Regelung der 1. im Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zur Regelung der
Zuständigkeitsübertragung beim Übergang vom Ministerium der Finanzen Zuständigkeitsübertragung beim Übergang vom Ministerium der Finanzen
zum Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen: zum Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen:
- Artikel 3, - Artikel 3,
- Artikel 4 Absatz 2 und 3, - Artikel 4 Absatz 2 und 3,
2. der Königliche Erlass vom 31. März 2003 zur Zuteilung von 2. der Königliche Erlass vom 31. März 2003 zur Zuteilung von
Befugnissen innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an Befugnissen innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an
den Generalverwalter Steuern und Beitreibung, den Generalverwalter den Generalverwalter Steuern und Beitreibung, den Generalverwalter
Vermögensdokumentation und den Generalverwalter Schatzamt während des Vermögensdokumentation und den Generalverwalter Schatzamt während des
Bestehens des vorläufigen Büros. Bestehens des vorläufigen Büros.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 7 des Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 7 des
vorliegenden Erlasses, die an einem Datum in Kraft treten, das von dem vorliegenden Erlasses, die an einem Datum in Kraft treten, das von dem
für Finanzen zuständigen Minister festgelegt wird. für Finanzen zuständigen Minister festgelegt wird.
Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
^