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| Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 3 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 3 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services | het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de |
| operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën | |
| opérationnels du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 9 | (Belgisch Staatsblad van 9 december 2009), zoals het achtereenvolgens |
| décembre 2009), tel qu'il a été modifié successivement par : | werd gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant modification de l'arrêté | - het koninklijk besluit van 19 juli 2013 tot wijziging van het |
| royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du | koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de |
| Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 2 août 2013); | operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2013); |
| - l'arrêté royal du 4 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 3 | - het koninklijk besluit van 4 april 2014 tot wijziging van het |
| décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public | koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de |
| fédéral Finances et portant intégration du Service des Créances | operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën en |
| alimentaires dans l'Administration générale de la Perception et du | houdende integratie van de Dienst voor Alimentatievorderingen in de |
| Algemene Administratie van de Inning en de Invordering (Belgisch | |
| Recouvrement (Moniteur belge du 23 avril 2014); | Staatsblad van 23 april 2014); |
| - l'arrêté royal du 2 décembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 3 | - het koninklijk besluit van 2 december 2015 tot wijziging van het |
| décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public | koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de |
| operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën | |
| fédéral Finances (Moniteur belge du 11 décembre 2015). | (Belgisch Staatsblad van 11 december 2015). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Grundlagenerlass über die operativen | 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Grundlagenerlass über die operativen |
| Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
| KAPITEL 1 - Operative Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes | KAPITEL 1 - Operative Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Finanzen | Finanzen |
| Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen setzt sich aus | Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen setzt sich aus |
| den folgenden sechs Generalverwaltungen zusammen: | den folgenden sechs Generalverwaltungen zusammen: |
| 1. Generalverwaltung Steuerwesen, | 1. Generalverwaltung Steuerwesen, |
| 2. Generalverwaltung Zoll und Akzisen, | 2. Generalverwaltung Zoll und Akzisen, |
| 3. Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, | 3. Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, |
| 4. [Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern,] | 4. [Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern,] |
| 5. Generalverwaltung Vermögensdokumentation, | 5. Generalverwaltung Vermögensdokumentation, |
| 6. Generalverwaltung Schatzamt. | 6. Generalverwaltung Schatzamt. |
| Jede dieser Generalverwaltungen steht unter der Verantwortung eines | Jede dieser Generalverwaltungen steht unter der Verantwortung eines |
| Inhabers einer Managementfunktion -1, der den Titel eines | Inhabers einer Managementfunktion -1, der den Titel eines |
| Generalverwalters gefolgt von der Bezeichnung seiner Generalverwaltung | Generalverwalters gefolgt von der Bezeichnung seiner Generalverwaltung |
| trägt. | trägt. |
| [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juli 2013 | [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juli 2013 |
| (B.S. vom 2. August 2013)] | (B.S. vom 2. August 2013)] |
| Art. 2 - Die Generalverwaltung Steuerwesen ist beauftragt mit: | Art. 2 - Die Generalverwaltung Steuerwesen ist beauftragt mit: |
| 1. der Ausführung der föderalen, internationalen, supranationalen und | 1. der Ausführung der föderalen, internationalen, supranationalen und |
| regionalen Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern und die den | regionalen Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern und die den |
| Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, mit Ausnahme der | Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, mit Ausnahme der |
| Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung. Sie | Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung. Sie |
| gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 | gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 |
| Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar | Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar |
| 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
| erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst | erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst |
| nicht übernommen hat, | nicht übernommen hat, |
| 2. der Ausführung der föderalen und europäischen Rechtsvorschriften | 2. der Ausführung der föderalen und europäischen Rechtsvorschriften |
| über die Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf | über die Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf |
| ihre Einnahme und Beitreibung und unbeschadet der Zuständigkeit der | ihre Einnahme und Beitreibung und unbeschadet der Zuständigkeit der |
| Zoll- und Akzisenverwaltung in diesem Bereich, | Zoll- und Akzisenverwaltung in diesem Bereich, |
| 3. [der Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die | 3. [der Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die |
| verschiedenen Steuern (Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen | verschiedenen Steuern (Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen |
| Gebühren und Steuern, Buch IIbis und Buch III des | Gebühren und Steuern, Buch IIbis und Buch III des |
| Erbschaftssteuergesetzbuches, letztgenanntes Buch für die bis zum 31. | Erbschaftssteuergesetzbuches, letztgenanntes Buch für die bis zum 31. |
| Dezember 2010 geschuldeteten Steuern), mit Ausnahme der Bestimmungen | Dezember 2010 geschuldeteten Steuern), mit Ausnahme der Bestimmungen |
| in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung.] | in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung.] |
| [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. |
| April 2014 (B.S. vom 23. April 2014)] | April 2014 (B.S. vom 23. April 2014)] |
| Art. 3 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist beauftragt mit: | Art. 3 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist beauftragt mit: |
| 1. der Ausführung der föderalen, internationalen und supranationalen | 1. der Ausführung der föderalen, internationalen und supranationalen |
| Rechtsvorschriften über Zölle und Akzisen, | Rechtsvorschriften über Zölle und Akzisen, |
| 2. der Ausführung von Buch III (Artikel 369 bis 401bis) des | 2. der Ausführung von Buch III (Artikel 369 bis 401bis) des |
| ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
| Staatsstruktur, | Staatsstruktur, |
| 3. der Ausführung der föderalen und regionalen Rechtsvorschriften über | 3. der Ausführung der föderalen und regionalen Rechtsvorschriften über |
| Schankstätten für gegorene Getränke. Sie gewährleistet für jede Region | Schankstätten für gegorene Getränke. Sie gewährleistet für jede Region |
| den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 des | den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 des |
| Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
| Gemeinschaften und Regionen erwähnte Steuer nur, insofern die | Gemeinschaften und Regionen erwähnte Steuer nur, insofern die |
| betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, | betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, |
| 4. der Ausführung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches über | 4. der Ausführung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches über |
| die Ein- und Ausfuhr von Gütern, | die Ein- und Ausfuhr von Gütern, |
| 5. der Ausführung der Aufgaben, die durch verschiedene spezifische | 5. der Ausführung der Aufgaben, die durch verschiedene spezifische |
| Rechtsvorschriften der Zoll- und Akzisenverwaltung, den Dienststellen | Rechtsvorschriften der Zoll- und Akzisenverwaltung, den Dienststellen |
| dieser Verwaltung oder ihren Bediensteten anvertraut sind. | dieser Verwaltung oder ihren Bediensteten anvertraut sind. |
| Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist beauftragt | Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist beauftragt |
| mit: | mit: |
| 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und | 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und |
| Beitreibung der in [Artikel 2] erwähnten Steuern, Gebühren und | Beitreibung der in [Artikel 2] erwähnten Steuern, Gebühren und |
| gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die | gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die |
| Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 | Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 |
| und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
| Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, |
| insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern | insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern |
| nicht übernommen hat, | nicht übernommen hat, |
| 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und | 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und |
| Gemeindeagglomerationen erzielten Einnahmen, abzüglich der Nachlasse, | Gemeindeagglomerationen erzielten Einnahmen, abzüglich der Nachlasse, |
| die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, in dem diese | die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, in dem diese |
| Einnahmen eingenommen wurden, | Einnahmen eingenommen wurden, |
| [3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten | [3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten |
| Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in | Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in |
| Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, | Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, |
| 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus | 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus |
| rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, | rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, |
| 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt | 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt |
| wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters | wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters |
| zurückgekommen sind, | zurückgekommen sind, |
| 6. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen | 6. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen |
| des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der | des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der |
| Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund | Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund |
| einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die | einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die |
| keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. | keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. |
| Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: | Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: |
| - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, | - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, |
| - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, | - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, |
| - Beitreibungen für Rechnung Dritter, | - Beitreibungen für Rechnung Dritter, |
| - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte | - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte |
| Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches | Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches |
| über den weiterführenden juristischen Beistand und die | über den weiterführenden juristischen Beistand und die |
| Gerichtskostenhilfe, | Gerichtskostenhilfe, |
| - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere | - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere |
| Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor | Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor |
| dem Staatsrat, | dem Staatsrat, |
| - verschiedene und gelegentliche Aktiva, | - verschiedene und gelegentliche Aktiva, |
| 7. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar | 7. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar |
| 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, | 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, |
| 8. dem Dienst der Bewahrung des landwirtschaftlichen Vorzugsrechts | 8. dem Dienst der Bewahrung des landwirtschaftlichen Vorzugsrechts |
| (Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen), | (Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen), |
| 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder | 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
| und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer | und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer |
| Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden | Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden |
| Angelegenheiten in den Nummern 6 bis 8 des vorliegenden Artikels | Angelegenheiten in den Nummern 6 bis 8 des vorliegenden Artikels |
| erwähnt sind.] | erwähnt sind.] |
| [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. |
| vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. April 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis | vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. April 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis |
| 9 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom | 9 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom |
| 23. April 2014)] | 23. April 2014)] |
| Art. 5 - [Die Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern] ist | Art. 5 - [Die Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern] ist |
| beauftragt mit der strukturierten Bekämpfung von Hinterziehung in | beauftragt mit der strukturierten Bekämpfung von Hinterziehung in |
| Bezug auf alle Steuern, deren Festlegung, Einnahme und Beitreibung dem | Bezug auf alle Steuern, deren Festlegung, Einnahme und Beitreibung dem |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertraut sind. | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertraut sind. |
| [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom |
| 2. August 2013)] | 2. August 2013)] |
| Art. 6 - [Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt | Art. 6 - [Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt |
| mit: | mit: |
| 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches außer | Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches außer |
| Buch IIbis, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern | Buch IIbis, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern |
| außer Buch II und ihrer Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede | außer Buch II und ihrer Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede |
| Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 | Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 |
| und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
| Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, |
| insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, | insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, |
| 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, darunter | 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, darunter |
| erbenlose Nachlässe, einschließlich - bis zum Inkrafttreten der | erbenlose Nachlässe, einschließlich - bis zum Inkrafttreten der |
| Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
| Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates in Bezug auf die | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates in Bezug auf die |
| betreffenden Einnahmen - der Einnahme und Beitreibung der | betreffenden Einnahmen - der Einnahme und Beitreibung der |
| Domanialerträge, | Domanialerträge, |
| 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes | 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes |
| vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und | vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und |
| der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen | der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen |
| Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur | Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur |
| Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
| Föderalstaates, | Föderalstaates, |
| 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt | 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt |
| worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November | worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November |
| 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung | 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung |
| des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an | des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an |
| denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, das Gesetz vom 18. | denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, das Gesetz vom 18. |
| Dezember 1986 zur Ermächtigung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Dezember 1986 zur Ermächtigung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
| und Domänenverwaltung zur Ausführung bestimmter vermögensrechtlicher | und Domänenverwaltung zur Ausführung bestimmter vermögensrechtlicher |
| Transaktionen für Rechnung der gemeinschaftlichen und regionalen | Transaktionen für Rechnung der gemeinschaftlichen und regionalen |
| Einrichtungen, Artikel 61 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und | Einrichtungen, Artikel 61 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und |
| Artikel 15 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer | Artikel 15 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer |
| Gebäuderegie), | Gebäuderegie), |
| 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in | 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in |
| Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und | Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und |
| Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des | Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des |
| Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen | Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen |
| oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli | oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli |
| 1877, der die Verordnung über die Katasterbewahrung enthält, | 1877, der die Verordnung über die Katasterbewahrung enthält, |
| 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, | 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, |
| Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was | Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was |
| bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin | bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin |
| einbegriffen: | einbegriffen: |
| - der Dienst der Hypothekenbewahrung, so wie im Gesetz vom 21. Ventôse | - der Dienst der Hypothekenbewahrung, so wie im Gesetz vom 21. Ventôse |
| des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes bestimmt, | des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes bestimmt, |
| - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz | - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz |
| vom 11. Juli 2013), | vom 11. Juli 2013), |
| - die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung von Handelsgeschäften | - die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung von Handelsgeschäften |
| (Gesetz vom 25. Oktober 1919), | (Gesetz vom 25. Oktober 1919), |
| - die Öffentlichkeit dinglicher Rechte an Seeschiffen und die | - die Öffentlichkeit dinglicher Rechte an Seeschiffen und die |
| Formalitäten in Bezug auf Hypotheken auf Seeschiffe | Formalitäten in Bezug auf Hypotheken auf Seeschiffe |
| (Handelsgesetzbuch, Buch II Titel I Kapitel 2 bis 4), | (Handelsgesetzbuch, Buch II Titel I Kapitel 2 bis 4), |
| 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf | 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf |
| Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, | Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, |
| Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), | 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), |
| 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von | 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von |
| Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche | Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche |
| Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel | Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel |
| 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), | 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), |
| 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das | 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das |
| Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 | Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 |
| zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
| des Staatsrates, Artikel 71), | des Staatsrates, Artikel 71), |
| 10. [...] | 10. [...] |
| 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder | 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
| und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer | und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer |
| Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden | Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden |
| Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit | Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit |
| Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses | Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Aufgaben.] | erwähnten Aufgaben.] |
| [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. |
| April 2014); einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. | April 2014); einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. |
| vom 2. Dezember 2015 (B.S. vom 11. Dezember 2015)] | vom 2. Dezember 2015 (B.S. vom 11. Dezember 2015)] |
| Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: | Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: |
| 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit | 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit |
| Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und | Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und |
| multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und | multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und |
| Entwicklung, | Entwicklung, |
| 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und | 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und |
| der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Vorschriften über | der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Vorschriften über |
| Märkte und finanzielle Dienste zu tun haben, | Märkte und finanzielle Dienste zu tun haben, |
| 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, | 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, |
| 4. der Finanzbuchführung des Staates, vorbehaltlich der | 4. der Finanzbuchführung des Staates, vorbehaltlich der |
| Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen | Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, | Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, |
| 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des | 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des |
| Landesamts für Wertpapiere, | Landesamts für Wertpapiere, |
| 6. der Verwaltung der Königlichen Belgischen Münze und des | 6. der Verwaltung der Königlichen Belgischen Münze und des |
| Währungsfonds, | Währungsfonds, |
| 7. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen | 7. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen |
| Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt | Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt |
| worden sind. | worden sind. |
| KAPITEL 2 - Vorläufige Organisation des Föderalen Öffentlichen | KAPITEL 2 - Vorläufige Organisation des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen zur Vorbereitung der endgültigen Strukturen | Dienstes Finanzen zur Vorbereitung der endgültigen Strukturen |
| Art. 8 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen steht | Art. 8 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen steht |
| beziehungsweise stehen bis zur Reorganisation der operativen Dienste | beziehungsweise stehen bis zur Reorganisation der operativen Dienste |
| gemäß den Artikeln 1 bis 7: | gemäß den Artikeln 1 bis 7: |
| 1. die in Artikel 1 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21. | 1. die in Artikel 1 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21. |
| Januar 2003 zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der | Januar 2003 zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der |
| Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der |
| Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten | Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten |
| Steuern und der Abteilung Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer-, | Steuern und der Abteilung Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer-, |
| Registrierungs- und Domänenverwaltung und die Verwaltung des | Registrierungs- und Domänenverwaltung und die Verwaltung des |
| Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte unter der Verantwortung des | Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte unter der Verantwortung des |
| Generalverwalters Steuerwesen, | Generalverwalters Steuerwesen, |
| 2. die in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2003 | 2. die in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2003 |
| zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der | zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der |
| Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der |
| Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten | Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten |
| Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung | Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung |
| unter der Verantwortung des Generalverwalters Einnahme und | unter der Verantwortung des Generalverwalters Einnahme und |
| Beitreibung, | Beitreibung, |
| 3. die Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern unter der | 3. die Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern unter der |
| Verantwortung des Generalverwalters [Sonderinspektion der Steuern], | Verantwortung des Generalverwalters [Sonderinspektion der Steuern], |
| 4. die Zoll- und Akzisenverwaltung unter der Verantwortung des | 4. die Zoll- und Akzisenverwaltung unter der Verantwortung des |
| Generalverwalters Zoll und Akzisen, | Generalverwalters Zoll und Akzisen, |
| 5. die Katasterverwaltung und die Abteilung Registrierung und Domänen | 5. die Katasterverwaltung und die Abteilung Registrierung und Domänen |
| der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter der | der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter der |
| Verantwortung des Generalverwalters Vermögensdokumentation, | Verantwortung des Generalverwalters Vermögensdokumentation, |
| 6. die Verwaltung des Schatzamtes unter der Verantwortung des | 6. die Verwaltung des Schatzamtes unter der Verantwortung des |
| Generalverwalters Schatzamt. | Generalverwalters Schatzamt. |
| [Art. 8 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 19. | [Art. 8 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 19. |
| Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] | Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] |
| Art. 9 - [...] | Art. 9 - [...] |
| [Art. 9 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 9 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom |
| 2. August 2013)] | 2. August 2013)] |
| Art. 10 - [...] | Art. 10 - [...] |
| [Art. 10 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 10 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom |
| 2. August 2013)] | 2. August 2013)] |
| KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 11 - Aufgehoben werden: | Art. 11 - Aufgehoben werden: |
| 1. im Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zur Regelung der | 1. im Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zur Regelung der |
| Zuständigkeitsübertragung beim Übergang vom Ministerium der Finanzen | Zuständigkeitsübertragung beim Übergang vom Ministerium der Finanzen |
| zum Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen: | zum Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen: |
| - Artikel 3, | - Artikel 3, |
| - Artikel 4 Absatz 2 und 3, | - Artikel 4 Absatz 2 und 3, |
| 2. der Königliche Erlass vom 31. März 2003 zur Zuteilung von | 2. der Königliche Erlass vom 31. März 2003 zur Zuteilung von |
| Befugnissen innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an | Befugnissen innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an |
| den Generalverwalter Steuern und Beitreibung, den Generalverwalter | den Generalverwalter Steuern und Beitreibung, den Generalverwalter |
| Vermögensdokumentation und den Generalverwalter Schatzamt während des | Vermögensdokumentation und den Generalverwalter Schatzamt während des |
| Bestehens des vorläufigen Büros. | Bestehens des vorläufigen Büros. |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 7 des | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 7 des |
| vorliegenden Erlasses, die an einem Datum in Kraft treten, das von dem | vorliegenden Erlasses, die an einem Datum in Kraft treten, das von dem |
| für Finanzen zuständigen Minister festgelegt wird. | für Finanzen zuständigen Minister festgelegt wird. |
| Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |