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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 relatif à l'installation et au fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2006 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in de voetbalstadions |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari |
l'installation et au fonctionnement de caméras de surveillance dans | 2006 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in |
les stades de football | de voetbalstadions |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 22 février 2006 relatif à l'installation et au fonctionnement | besluit van 22 februari 2006 betreffende de installatie en de werking |
de caméras de surveillance dans les stades de football, établi par le | van bewakingscamera's in de voetbalstadions, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2006 betreffende |
relatif à l'installation et au fonctionnement de caméras de | de installatie en de werking van bewakingscamera's in de |
surveillance dans les stades de football. | voetbalstadions. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2006. | Gegeven te Brussel, 3 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die | 22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die |
Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien | Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und | Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10 | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10 |
Absatz 1 Nr. 6; | Absatz 1 Nr. 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die |
Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in | Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in |
Fussballstadien; | Fussballstadien; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 15. Juni 2005; | des Privatlebens vom 15. Juni 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die | vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die |
Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf | Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf |
die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in | die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in |
die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu | die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu |
Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde; | Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde; |
dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum | dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum |
Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, | Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, |
einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige | einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige |
Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die | Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die |
anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere | anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere |
Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges | Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges |
Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten | Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten |
sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu | sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu |
Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass | Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass |
dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; | dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; |
dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden | dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um | Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um |
mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem | mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem |
Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; | Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. August 1996; | das Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub | Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub |
veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten | veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten |
Nationalklasse spielt. | Nationalklasse spielt. |
Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, | Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, |
muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, | muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, |
unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld | unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld |
und jeden Block im Einzelnen zu beobachten. | und jeden Block im Einzelnen zu beobachten. |
§ 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes | § 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- die Qualität der Kameras, | - die Qualität der Kameras, |
- der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, | - der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, |
- das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, | - das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, |
- die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der | - die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der |
Kamera und dem zu filmenden Ort, | Kamera und dem zu filmenden Ort, |
- der Kameratyp. | - der Kameratyp. |
§ 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem | § 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem |
Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband | Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband |
veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach | veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras |
ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen | ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen |
zu beobachten: | zu beobachten: |
- die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum | - die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum |
Stadion verschaffen, | Stadion verschaffen, |
- die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich | - die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich |
sind, | sind, |
- jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des | - jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an | erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an |
denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern | denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern |
gab. | gab. |
Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, | Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, |
die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. | die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. |
Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen | Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen |
Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer | Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer |
wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich | wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich |
sein. | sein. |
Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit | Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit |
dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden. | dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden. |
Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten | Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten |
Bilder ermöglichen. | Bilder ermöglichen. |
Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein | Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein |
der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband | der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband |
veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar | veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar |
spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein | Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein |
der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband | der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband |
veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras | veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras |
aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf | aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf |
Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall | Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall |
muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als | muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als |
auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder | auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder |
aufzuzeichnen. | aufzuzeichnen. |
§ 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung | § 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung |
von Personen möglich ist. | von Personen möglich ist. |
§ 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder | § 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder |
sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine | sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine |
20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise | 20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise |
ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer | ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer |
Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von | Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von |
1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen | 1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen |
unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den | unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den |
Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist. | Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist. |
Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus | Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus |
gesteuert. | gesteuert. |
Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation | Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation |
muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein. | muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein. |
Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 | Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 |
zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. |
Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel | Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel |
ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das | ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das |
Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet. | Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet. |
Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten | Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten |
Betriebszustand gehalten. | Betriebszustand gehalten. |
Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben. | Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben. |
Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in | Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in |
der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die | der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die |
Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab. | Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab. |
Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und | Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und |
zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die | zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die |
Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht | Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats | Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats |
August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma | August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma |
unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der | unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der |
hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden | hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden |
Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser | Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser |
Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der | Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der |
Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik | Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik |
und dem Bürgermeister übermittelt. | und dem Bürgermeister übermittelt. |
Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine | Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine |
Übersicht gegeben wird über: | Übersicht gegeben wird über: |
- die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und | - die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und |
die diesbezüglichen Bemerkungen, | die diesbezüglichen Bemerkungen, |
- jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die | - jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die |
Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel | Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel |
keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben | keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben |
hat, wird dies im Buch vermerkt. | hat, wird dies im Buch vermerkt. |
Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit | Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit |
Vermerk des Datums unterzeichnet. | Vermerk des Datums unterzeichnet. |
Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben. | Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben. |
Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember | Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und | 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und |
Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch. | Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch. |
Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter | Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter |
schriftlich bestimmten Personen bedient. | schriftlich bestimmten Personen bedient. |
Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel | Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel |
5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. | Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. |
Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig | Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig |
mit den Kameras beobachtet. | mit den Kameras beobachtet. |
Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten | Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten |
Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des | Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen, | vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen, |
die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in | die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in |
Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in | Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in |
Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte | Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte |
beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung | beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung |
muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese | muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese |
Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen | Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen |
Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs. | Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs. |
Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger | Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger |
Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den | Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den |
koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die | koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die |
Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten | Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten |
sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. | sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. |
Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der | Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der |
Kamerainstallation und ihres Zubehörs. | Kamerainstallation und ihres Zubehörs. |
An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der | An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der |
Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte | Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte |
Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den | Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den |
Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden | Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden |
Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung | Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung |
und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte | und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte |
und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens | und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens |
zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten | zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten |
Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich | Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich |
bestimmt worden sind. | bestimmt worden sind. |
Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der | Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der |
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine |
aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung | aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung |
beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und | beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und |
über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser | über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser |
Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter. | Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter. |
Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses |
erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in | erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in |
der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. |
Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die | Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die |
Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses | Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang, | aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang, |
ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des | ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des |
Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. | Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten |
Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter | Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter |
bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung | bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung |
durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. | durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. |
Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar | Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar |
die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. | die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom | Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des | 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. | zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. |
Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der | Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der |
von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt, | von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt, |
muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4, | muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4, |
Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten | Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten |
Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. | Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. |
Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der | Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der |
dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss | dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss |
dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen | dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen |
erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. | erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. |
Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in | Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in |
die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen |
werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach | werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist. |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die |
Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in | Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in |
Fussballstadien wird aufgehoben. | Fussballstadien wird aufgehoben. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |