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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 relatif à l'installation et au fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2006 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in de voetbalstadions |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari |
| l'installation et au fonctionnement de caméras de surveillance dans | 2006 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in |
| les stades de football | de voetbalstadions |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 22 février 2006 relatif à l'installation et au fonctionnement | besluit van 22 februari 2006 betreffende de installatie en de werking |
| de caméras de surveillance dans les stades de football, établi par le | van bewakingscamera's in de voetbalstadions, opgemaakt door de |
| Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2006 betreffende |
| relatif à l'installation et au fonctionnement de caméras de | de installatie en de werking van bewakingscamera's in de |
| surveillance dans les stades de football. | voetbalstadions. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2006. | Gegeven te Brussel, 3 december 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die | 22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die |
| Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien | Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und | Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und |
| durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10 | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10 |
| Absatz 1 Nr. 6; | Absatz 1 Nr. 6; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die |
| Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in | Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in |
| Fussballstadien; | Fussballstadien; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 15. Juni 2005; | des Privatlebens vom 15. Juni 2005; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
| vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die | vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die |
| Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf | Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf |
| die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in | die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in |
| die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu | die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu |
| Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde; | Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde; |
| dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum | dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum |
| Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, | Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, |
| einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige | einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige |
| Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die | Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die |
| anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere | anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere |
| Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges | Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges |
| Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten | Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten |
| sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu | sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu |
| Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass | Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass |
| dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; | dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; |
| dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden | dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden |
| Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um | Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um |
| mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem | mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem |
| Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; | Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 4. August 1996; | das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
| Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub | Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub |
| veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten | veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten |
| Nationalklasse spielt. | Nationalklasse spielt. |
| Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, | Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, |
| muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, | muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, |
| unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld | unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld |
| und jeden Block im Einzelnen zu beobachten. | und jeden Block im Einzelnen zu beobachten. |
| § 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes | § 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes |
| berücksichtigt: | berücksichtigt: |
| - die Qualität der Kameras, | - die Qualität der Kameras, |
| - der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, | - der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, |
| - das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, | - das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, |
| - die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der | - die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der |
| Kamera und dem zu filmenden Ort, | Kamera und dem zu filmenden Ort, |
| - der Kameratyp. | - der Kameratyp. |
| § 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem | § 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem |
| Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband | Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband |
| veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach | veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras |
| ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen | ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen |
| zu beobachten: | zu beobachten: |
| - die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum | - die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum |
| Stadion verschaffen, | Stadion verschaffen, |
| - die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich | - die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich |
| sind, | sind, |
| - jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des | - jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des |
| Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
| erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an | erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an |
| denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern | denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern |
| gab. | gab. |
| Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, | Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, |
| die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. | die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. |
| Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen | Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen |
| Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer | Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer |
| wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich | wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich |
| sein. | sein. |
| Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit | Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit |
| dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden. | dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden. |
| Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten | Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten |
| Bilder ermöglichen. | Bilder ermöglichen. |
| Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein | Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein |
| der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband | der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband |
| veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar | veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar |
| spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
| Erlasses. | Erlasses. |
| Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein | Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein |
| der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband | der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband |
| veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras | veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras |
| aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf | aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf |
| Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall | Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall |
| muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als | muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als |
| auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder | auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder |
| aufzuzeichnen. | aufzuzeichnen. |
| § 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung | § 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung |
| von Personen möglich ist. | von Personen möglich ist. |
| § 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder | § 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder |
| sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine | sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine |
| 20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise | 20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise |
| ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer | ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer |
| Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von | Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von |
| 1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen | 1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen |
| unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den | unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den |
| Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist. | Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist. |
| Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus | Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus |
| gesteuert. | gesteuert. |
| Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation | Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation |
| muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein. | muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein. |
| Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 | Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 |
| zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
| Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. |
| Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel | Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel |
| ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das | ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das |
| Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet. | Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet. |
| Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten | Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten |
| Betriebszustand gehalten. | Betriebszustand gehalten. |
| Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben. | Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben. |
| Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in | Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in |
| der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die | der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die |
| Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab. | Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab. |
| Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und | Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und |
| zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die | zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die |
| Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht | Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht |
| erfüllt sind. | erfüllt sind. |
| Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats | Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats |
| August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma | August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma |
| unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der | unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der |
| hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden | hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden |
| Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser | Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser |
| Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der | Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der |
| Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik | Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik |
| und dem Bürgermeister übermittelt. | und dem Bürgermeister übermittelt. |
| Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine | Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine |
| Übersicht gegeben wird über: | Übersicht gegeben wird über: |
| - die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und | - die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und |
| die diesbezüglichen Bemerkungen, | die diesbezüglichen Bemerkungen, |
| - jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die | - jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die |
| Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel | Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel |
| keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben | keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben |
| hat, wird dies im Buch vermerkt. | hat, wird dies im Buch vermerkt. |
| Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit | Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit |
| Vermerk des Datums unterzeichnet. | Vermerk des Datums unterzeichnet. |
| Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben. | Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben. |
| Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember | Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember |
| 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und | 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und |
| Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch. | Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch. |
| Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter | Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter |
| schriftlich bestimmten Personen bedient. | schriftlich bestimmten Personen bedient. |
| Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel | Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel |
| 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. | Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. |
| Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig | Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig |
| mit den Kameras beobachtet. | mit den Kameras beobachtet. |
| Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten | Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten |
| Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des | Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des |
| vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen, | vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen, |
| die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in | die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in |
| Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in | Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in |
| Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte | Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte |
| beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung | beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung |
| muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese | muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese |
| Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen | Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen |
| Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs. | Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs. |
| Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger | Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger |
| Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den | Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den |
| koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die | koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die |
| Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten | Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten |
| sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. | sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. |
| Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der | Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der |
| Kamerainstallation und ihres Zubehörs. | Kamerainstallation und ihres Zubehörs. |
| An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der | An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der |
| Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte | Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte |
| Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den | Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den |
| Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden | Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden |
| Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung | Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung |
| und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte | und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte |
| und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens | und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens |
| zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten | zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten |
| Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich | Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich |
| bestimmt worden sind. | bestimmt worden sind. |
| Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der | Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der |
| Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine |
| aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung | aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung |
| beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und | beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und |
| über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser | über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser |
| Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter. | Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter. |
| Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in | erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in |
| der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. |
| Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die | Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die |
| Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses | Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
| aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang, | aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang, |
| ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des | ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des |
| Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
| Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. | Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. |
| Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten |
| Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter | Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter |
| bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung | bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung |
| durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. | durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. |
| Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar | Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar |
| die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. | die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. |
| Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom | Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des | 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz |
| natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
| zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. | zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. |
| Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der | Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der |
| von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt, | von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt, |
| muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4, | muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4, |
| Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten | Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten |
| Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. | Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. |
| Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der | Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der |
| dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss | dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss |
| dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen | dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen |
| erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. | erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. |
| Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in | Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in |
| die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen |
| werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach | werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist. |
| Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die |
| Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in | Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in |
| Fussballstadien wird aufgehoben. | Fussballstadien wird aufgehoben. |
| Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |