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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/12/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 relatif à l'installation et au fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2006 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in de voetbalstadions
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari
l'installation et au fonctionnement de caméras de surveillance dans 2006 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in
les stades de football de voetbalstadions
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 22 février 2006 relatif à l'installation et au fonctionnement besluit van 22 februari 2006 betreffende de installatie en de werking
de caméras de surveillance dans les stades de football, établi par le van bewakingscamera's in de voetbalstadions, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2006 betreffende
relatif à l'installation et au fonctionnement de caméras de de installatie en de werking van bewakingscamera's in de
surveillance dans les stades de football. voetbalstadions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2006. Gegeven te Brussel, 3 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die 22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die
Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10 durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10
Absatz 1 Nr. 6; Absatz 1 Nr. 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die
Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in
Fussballstadien; Fussballstadien;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 15. Juni 2005; des Privatlebens vom 15. Juni 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die
Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf
die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in
die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu
Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde; Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde;
dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum
Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben,
einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige
Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die
anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere
Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges
Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten
sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu
Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass
dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss;
dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um
mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem
Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. August 1996; das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine
Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub
veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten
Nationalklasse spielt. Nationalklasse spielt.
Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird,
muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen,
unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld
und jeden Block im Einzelnen zu beobachten. und jeden Block im Einzelnen zu beobachten.
§ 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes § 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes
berücksichtigt: berücksichtigt:
- die Qualität der Kameras, - die Qualität der Kameras,
- der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, - der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt,
- das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, - das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort,
- die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der - die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der
Kamera und dem zu filmenden Ort, Kamera und dem zu filmenden Ort,
- der Kameratyp. - der Kameratyp.
§ 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem § 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem
Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband
veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras
ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen
zu beobachten: zu beobachten:
- die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum - die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum
Stadion verschaffen, Stadion verschaffen,
- die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich - die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich
sind, sind,
- jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des - jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen
erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an
denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern
gab. gab.
Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können,
die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren.
Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen
Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer
wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich
sein. sein.
Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit
dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden. dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden.
Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten
Bilder ermöglichen. Bilder ermöglichen.
Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein
der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband
veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar
spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein
der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband
veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras
aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf
Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall
muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als
auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder
aufzuzeichnen. aufzuzeichnen.
§ 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung § 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung
von Personen möglich ist. von Personen möglich ist.
§ 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder § 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder
sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine
20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise 20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise
ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer
Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von
1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen 1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen
unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den
Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist. Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist.
Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus
gesteuert. gesteuert.
Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation
muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein. muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein.
Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1
zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum.
Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel
ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das
Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet. Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet.
Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten
Betriebszustand gehalten. Betriebszustand gehalten.
Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben. Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben.
Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in
der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die
Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab. Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab.
Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und
zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die
Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht
erfüllt sind. erfüllt sind.
Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats
August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma
unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der
hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden
Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser
Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der
Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik
und dem Bürgermeister übermittelt. und dem Bürgermeister übermittelt.
Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine
Übersicht gegeben wird über: Übersicht gegeben wird über:
- die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und - die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und
die diesbezüglichen Bemerkungen, die diesbezüglichen Bemerkungen,
- jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die - jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die
Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel
keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben
hat, wird dies im Buch vermerkt. hat, wird dies im Buch vermerkt.
Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit
Vermerk des Datums unterzeichnet. Vermerk des Datums unterzeichnet.
Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben. Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben.
Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und
Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch. Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch.
Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter
schriftlich bestimmten Personen bedient. schriftlich bestimmten Personen bedient.
Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel
5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt.
Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig
mit den Kameras beobachtet. mit den Kameras beobachtet.
Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten
Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen, vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen,
die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in
Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in
Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte
beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung
muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese
Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen
Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs. Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs.
Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger
Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den
koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die
Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten
sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird.
Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der
Kamerainstallation und ihres Zubehörs. Kamerainstallation und ihres Zubehörs.
An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der
Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte
Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den
Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden
Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung
und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte
und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens
zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten
Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich
bestimmt worden sind. bestimmt worden sind.
Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine
aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung
beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und
über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser
Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter. Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter.
Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses
erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in
der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt. Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt.
Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die
Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses
aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang, aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang,
ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des
Strafprozessgesetzbuches. Strafprozessgesetzbuches.
Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten
Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter
bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung
durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.
Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar
die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom
11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind.
Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der
von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt, von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt,
muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4, muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4,
Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten
Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen.
Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der
dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss
dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen
erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen. erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen.
Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in
die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen
werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist. In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist.
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die
Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in
Fussballstadien wird aufgehoben. Fussballstadien wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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