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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 1999 contenant établissement d'un fichier des interdictions de stade | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 1999 contenant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december |
| établissement d'un fichier des interdictions de stade | 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 7 décembre 1999 contenant établissement d'un fichier des | besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van |
| interdictions de stade, établi par le Service central de traduction | stadionverboden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende |
| contenant établissement d'un fichier des interdictions de stade. | oprichting van een bestand van stadionverboden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001. | Gegeven te Brussel, 3 december 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei | 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei |
| der Stadionverbote | der Stadionverbote |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Königlichen Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Königlichen Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung einiger Bestimmungen des | Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung einiger Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
| (nachstehend « das Gesetz ») bezweckt. Vorliegender Erlass betrifft | (nachstehend « das Gesetz ») bezweckt. Vorliegender Erlass betrifft |
| die Organisation einer Datei über die gegen natürliche Personen | die Organisation einer Datei über die gegen natürliche Personen |
| verhängten Stadionverbote und die Mitteilung der darin aufbewahrten | verhängten Stadionverbote und die Mitteilung der darin aufbewahrten |
| Daten an den koordinierenden Sportverband oder den Veranstalter eines | Daten an den koordinierenden Sportverband oder den Veranstalter eines |
| nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels. | nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels. |
| Die Erstellung dieser Datei ist durch mehrere Gründe motiviert: | Die Erstellung dieser Datei ist durch mehrere Gründe motiviert: |
| erstens die Überschneidung von Verfolgungen vermeiden; die Person, | erstens die Überschneidung von Verfolgungen vermeiden; die Person, |
| gegen die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein | gegen die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein |
| administratives Stadionverbot verhängen will oder der er das als | administratives Stadionverbot verhängen will oder der er das als |
| Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot bestätigen will, kann in | Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot bestätigen will, kann in |
| der Tat bereits Gegenstand eines gerichtlichen Stadionverbots sein. | der Tat bereits Gegenstand eines gerichtlichen Stadionverbots sein. |
| Zweitens sollte der Beamte zur Bestimmung der Strenge der vorgesehenen | Zweitens sollte der Beamte zur Bestimmung der Strenge der vorgesehenen |
| Strafe wissen, ob der Betreffende bereits mit einem Stadionverbot | Strafe wissen, ob der Betreffende bereits mit einem Stadionverbot |
| belegt worden ist. | belegt worden ist. |
| Drittens den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel | Drittens den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel |
| 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten ermöglichen, eine kohärente | 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten ermöglichen, eine kohärente |
| Sicherheitspolitik bei Fussballspielen zu führen, indem | Sicherheitspolitik bei Fussballspielen zu führen, indem |
| Zugangskontrollen und Kontrollen bei der Ausgabe der Eintrittskarten | Zugangskontrollen und Kontrollen bei der Ausgabe der Eintrittskarten |
| möglich gemacht werden. | möglich gemacht werden. |
| Vor allem aber wird die Zentralisierung aller Informationen in Bezug | Vor allem aber wird die Zentralisierung aller Informationen in Bezug |
| auf die Stadionverbote dem Veranstalter selbst ermöglichen, diese | auf die Stadionverbote dem Veranstalter selbst ermöglichen, diese |
| Politik des Stadionverbots ab der Ausgabe der Eintrittskarten | Politik des Stadionverbots ab der Ausgabe der Eintrittskarten |
| anzuwenden; da diese Informationen ihm vom Dateiverwalter mitgeteilt | anzuwenden; da diese Informationen ihm vom Dateiverwalter mitgeteilt |
| werden können, weiss der Veranstalter, an welche Personen er keine | werden können, weiss der Veranstalter, an welche Personen er keine |
| Eintrittskarten mehr austeilen darf. | Eintrittskarten mehr austeilen darf. |
| Gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist |
| es notwendig, die Zwecke der Verarbeitung der in der Datei | es notwendig, die Zwecke der Verarbeitung der in der Datei |
| aufbewahrten Daten und die Kategorien von Daten, die verarbeitet | aufbewahrten Daten und die Kategorien von Daten, die verarbeitet |
| werden, zu bestimmen. Dieser Anforderung wird in Artikel 1 § 1 Absatz | werden, zu bestimmen. Dieser Anforderung wird in Artikel 1 § 1 Absatz |
| 1 und § 2 dieses Erlasses entsprochen. | 1 und § 2 dieses Erlasses entsprochen. |
| Die verschiedenen Kategorien der festgehaltenen Daten sind aufgrund | Die verschiedenen Kategorien der festgehaltenen Daten sind aufgrund |
| ihrer Relevanz und Zweckmässigkeit im Hinblick auf den Kontrollzweck | ihrer Relevanz und Zweckmässigkeit im Hinblick auf den Kontrollzweck |
| der Datei (Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) ausgewählt | der Datei (Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) ausgewählt |
| worden. Es versteht sich von selbst, dass die Liste der Kategorien der | worden. Es versteht sich von selbst, dass die Liste der Kategorien der |
| verarbeiteten Daten begrenzt ist. | verarbeiteten Daten begrenzt ist. |
| Da die Datei bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Da die Datei bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
| Königreichs eingerichtet wird, ist es ausserdem logisch, dass der | Königreichs eingerichtet wird, ist es ausserdem logisch, dass der |
| Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs als | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs als |
| Dateiverwalter im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Dateiverwalter im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
| (Artikel 1 § 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) betrachtet wird. | (Artikel 1 § 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) betrachtet wird. |
| Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf | Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf |
| Jahre nach dem letzten Stadionverbot gelöscht. Diese Frist | Jahre nach dem letzten Stadionverbot gelöscht. Diese Frist |
| rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die | rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die |
| Vergangenheit der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der | Vergangenheit der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der |
| vorgesehenen Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen | vorgesehenen Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen |
| jedoch unnötigerweise durch eine lange Aufbewahrung der Daten in das | jedoch unnötigerweise durch eine lange Aufbewahrung der Daten in das |
| Privatleben der Betroffenen einzugreifen. Diese personenbezogenen | Privatleben der Betroffenen einzugreifen. Diese personenbezogenen |
| Daten werden an die Veranstalter oder den koordinierenden Sportverband | Daten werden an die Veranstalter oder den koordinierenden Sportverband |
| weitergeleitet; letztere müssen also auch diese Daten löschen, sobald | weitergeleitet; letztere müssen also auch diese Daten löschen, sobald |
| das Stadionverbot, auf das sie sich beziehen, abgelaufen ist. | das Stadionverbot, auf das sie sich beziehen, abgelaufen ist. |
| Der Bemerkung des Staatsrates im Gutachten L.29.414 vom 14. Juni 1999 | Der Bemerkung des Staatsrates im Gutachten L.29.414 vom 14. Juni 1999 |
| in Bezug auf die Begründung der Mitteilung personenbezogener Daten an | in Bezug auf die Begründung der Mitteilung personenbezogener Daten an |
| den Veranstalter oder an den koordinierenden Sportverband ist nur | den Veranstalter oder an den koordinierenden Sportverband ist nur |
| teilweise Rechnung getragen worden; die ausdrückliche Formulierung | teilweise Rechnung getragen worden; die ausdrückliche Formulierung |
| dieser Begründung entsprach einer Bitte des Ausschusses für den Schutz | dieser Begründung entsprach einer Bitte des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens (Stellungnahme 16/99 vom 10. Mai 1999). Die | des Privatlebens (Stellungnahme 16/99 vom 10. Mai 1999). Die |
| Begründung wird also beibehalten, aber neu formuliert, um der | Begründung wird also beibehalten, aber neu formuliert, um der |
| Bemerkung des Staatsrates besser zu entsprechen. | Bemerkung des Staatsrates besser zu entsprechen. |
| Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| wird jede Person, die in der Datei der Stadionverbote registriert | wird jede Person, die in der Datei der Stadionverbote registriert |
| wird, unverzüglich hierüber informiert; dies erfolgt zu dem Zeitpunkt, | wird, unverzüglich hierüber informiert; dies erfolgt zu dem Zeitpunkt, |
| an dem ihr der Beschluss oder die Bestätigung, dass eine solche | an dem ihr der Beschluss oder die Bestätigung, dass eine solche |
| Sanktion aufgrund der Artikel 24 oder 44 des Gesetzes gegen sie | Sanktion aufgrund der Artikel 24 oder 44 des Gesetzes gegen sie |
| verhängt wird, mitgeteilt wird. Wenn es sich um ein gerichtliches | verhängt wird, mitgeteilt wird. Wenn es sich um ein gerichtliches |
| Stadionverbot oder um ein vom Prokurator des Königs als | Stadionverbot oder um ein vom Prokurator des Königs als |
| Sicherheitsmassnahme auferlegtes Stadionverbot handelt, informiert der | Sicherheitsmassnahme auferlegtes Stadionverbot handelt, informiert der |
| Dateiverwalter die betroffene Person, sobald er die Mitteilung vom | Dateiverwalter die betroffene Person, sobald er die Mitteilung vom |
| Prokurator des Königs erhalten hat, dass sie in die Datei der | Prokurator des Königs erhalten hat, dass sie in die Datei der |
| Stadionverbote aufgenommen wird. | Stadionverbote aufgenommen wird. |
| Dies sind die Bestimmungen, die im Erlass enthalten sind, den wir die | Dies sind die Bestimmungen, die im Erlass enthalten sind, den wir die |
| Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei | 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei |
| der Stadionverbote | der Stadionverbote |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen, insbesondere des Artikels 45; | Fussballspielen, insbesondere des Artikels 45; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
| insbesondere des Artikels 29; | insbesondere des Artikels 29; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, Personen, die eine Gefahr für | In der Erwägung, dass es notwendig ist, Personen, die eine Gefahr für |
| die Sicherheit der anderen Zuschauer darstellen, unverzüglich durch | die Sicherheit der anderen Zuschauer darstellen, unverzüglich durch |
| ein Stadionverbot aus dem Stadion ausschliessen zu können; | ein Stadionverbot aus dem Stadion ausschliessen zu können; |
| In der Erwägung, dass die auf diese Weise verhängten Sanktionen aus | In der Erwägung, dass die auf diese Weise verhängten Sanktionen aus |
| evidenten Gründen der guten Verwaltung in eine Ad-hoc-Datei | evidenten Gründen der guten Verwaltung in eine Ad-hoc-Datei |
| eingetragen werden müssen; | eingetragen werden müssen; |
| In der Erwägung, dass die Zentralisierung aller Daten in Bezug auf die | In der Erwägung, dass die Zentralisierung aller Daten in Bezug auf die |
| Stadionverbote entscheidend ist, damit dem Veranstalter mitgeteilt | Stadionverbote entscheidend ist, damit dem Veranstalter mitgeteilt |
| werden kann, welche Personen Gegenstand eines Stadionverbots sind und | werden kann, welche Personen Gegenstand eines Stadionverbots sind und |
| er somit weiss, an welche Personen er keine Eintrittskarten mehr | er somit weiss, an welche Personen er keine Eintrittskarten mehr |
| austeilen darf; | austeilen darf; |
| Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. | Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. |
| Februar 1999; | Februar 1999; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
| April 1999; | April 1999; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 16/99 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 16/99 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 10. Mai 1999; | des Privatlebens vom 10. Mai 1999; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das |
| Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen | Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen |
| angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente | angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente |
| dagegen angewandt werden müssen; | dagegen angewandt werden müssen; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Juni 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Juni 1999, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 4. August 1996; | 4. August 1996; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
| Justiz | Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - § 1 - Zur Einhaltung der in den Artikeln 24, 41 und 44 des | Artikel 1 - § 1 - Zur Einhaltung der in den Artikeln 24, 41 und 44 des |
| Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
| vorgesehenen Stadionverbote wird bei der Generaldirektion der | vorgesehenen Stadionverbote wird bei der Generaldirektion der |
| Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern eine | Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern eine |
| Datei der natürlichen Personen, gegen die ein Stadionverbot verhängt | Datei der natürlichen Personen, gegen die ein Stadionverbot verhängt |
| worden ist, eingerichtet. | worden ist, eingerichtet. |
| Hierzu teilt der Prokurator des Königs dem Generaldirektor oder dem | Hierzu teilt der Prokurator des Königs dem Generaldirektor oder dem |
| zweisprachigen beigeordneten Generaldirektor der Generaldirektion der | zweisprachigen beigeordneten Generaldirektor der Generaldirektion der |
| Allgemeinen Polizei des Königreichs, dem Beamten oder Bediensteten mit | Allgemeinen Polizei des Königreichs, dem Beamten oder Bediensteten mit |
| einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen von ihnen ersetzt, | einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen von ihnen ersetzt, |
| oder jedem Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der | oder jedem Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der |
| Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem Dienstgrad von | Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem Dienstgrad von |
| mindestens Rang 10, der bei der innerhalb dieser Verwaltung | mindestens Rang 10, der bei der innerhalb dieser Verwaltung |
| bestehenden Fussballzelle beschäftigt ist, den Namen, den (die) | bestehenden Fussballzelle beschäftigt ist, den Namen, den (die) |
| Vorname(n), das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz oder | Vorname(n), das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz oder |
| Wohnort der Person, gegen die ein gerichtliches oder ein als | Wohnort der Person, gegen die ein gerichtliches oder ein als |
| Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängt worden ist, | Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängt worden ist, |
| sowie die Behörde, die das Stadionverbot ausgesprochen hat, das Datum | sowie die Behörde, die das Stadionverbot ausgesprochen hat, das Datum |
| des Beginns und des Endes des Verbots und gegebenenfalls die | des Beginns und des Endes des Verbots und gegebenenfalls die |
| auferlegte Meldepflicht mit. | auferlegte Meldepflicht mit. |
| § 2 - Folgende Daten werden in der Datei der Stadionverbote vermerkt: | § 2 - Folgende Daten werden in der Datei der Stadionverbote vermerkt: |
| 1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnsitz oder | 1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnsitz oder |
| Wohnort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, | Wohnort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, |
| 2. Art des Stadionverbots und Behörde, die es ausgesprochen hat, | 2. Art des Stadionverbots und Behörde, die es ausgesprochen hat, |
| 3. Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Datums des | 3. Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Datums des |
| Beginns und des Endes des Verbots, | Beginns und des Endes des Verbots, |
| 4. gegebenenfalls vom Richter oder Prokurator des Königs auferlegte | 4. gegebenenfalls vom Richter oder Prokurator des Königs auferlegte |
| Meldepflicht. | Meldepflicht. |
| § 3 - Zugriff auf die Datei der Stadionverbote haben Polizeibeamte mit | § 3 - Zugriff auf die Datei der Stadionverbote haben Polizeibeamte mit |
| der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, der | der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, der |
| in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte, der Prokurator des | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte, der Prokurator des |
| Königs, die Nationalmagistrate und der Untersuchungsrichter. | Königs, die Nationalmagistrate und der Untersuchungsrichter. |
| § 4 - Die personenbezogenen Daten, die in diese Datei aufgenommen | § 4 - Die personenbezogenen Daten, die in diese Datei aufgenommen |
| worden sind, werden fünf Jahre nachdem das letzte Stadionverbot gegen | worden sind, werden fünf Jahre nachdem das letzte Stadionverbot gegen |
| die betreffende Person angewandt worden ist, gelöscht. | die betreffende Person angewandt worden ist, gelöscht. |
| Art. 2 - Gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | Art. 2 - Gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
| über die Sicherheit bei Fussballspielen kann der Dateiverwalter dem | über die Sicherheit bei Fussballspielen kann der Dateiverwalter dem |
| koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter den Namen, den | koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter den Namen, den |
| (die) Vorname(n), den Wohnsitz oder Wohnort, das Geburtsdatum und den | (die) Vorname(n), den Wohnsitz oder Wohnort, das Geburtsdatum und den |
| Geburtsort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, sowie | Geburtsort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, sowie |
| die Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Beginns und des | die Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Beginns und des |
| Endes des Verbots mitteilen, damit sie die Politik der Stadionverbote | Endes des Verbots mitteilen, damit sie die Politik der Stadionverbote |
| anwenden können. | anwenden können. |
| Der koordinierende Sportverband beziehungsweise der Veranstalter | Der koordinierende Sportverband beziehungsweise der Veranstalter |
| löscht diese Daten aus seiner Datei, sobald das Stadionverbot | löscht diese Daten aus seiner Datei, sobald das Stadionverbot |
| abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgisches Staatsblatt in Kraft. | Belgisches Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |