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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/12/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001
exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op
78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère des aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor
Affaires économiques aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die
matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de
relevant du Ministère des Affaires économiques, établi par le Service Grondwet voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement Economische Zaken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende
portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als
l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor aangelegenheden die
Ministère des Affaires économiques. ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001. Gegeven te Brussel, 3 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für Angelegenheiten, für die das Ministerium der für Angelegenheiten, für die das Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses führt Artikel 6 des vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses führt Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten aus. Dieser Artikel ermöglicht es dem König, erwähnten Angelegenheiten aus. Dieser Artikel ermöglicht es dem König,
Gesetze, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die Gesetze, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die
auf den Belgischen Franken verweisen, in strikt festgelegten Grenzen auf den Belgischen Franken verweisen, in strikt festgelegten Grenzen
dem Euro anzupassen, wenn Er es für nützlich hält. dem Euro anzupassen, wenn Er es für nützlich hält.
Artikel 1 - Dieser Artikel hebt eine Bestimmung auf, die durch Artikel Artikel 1 - Dieser Artikel hebt eine Bestimmung auf, die durch Artikel
56 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro in das Gesetz vom 56 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro in das Gesetz vom
12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit eingefügt worden war. Da 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit eingefügt worden war. Da
diese Bestimmung nur im Rahmen der Übergangsperiode angenommen worden diese Bestimmung nur im Rahmen der Übergangsperiode angenommen worden
ist, wird sie nach dem 1. Januar 2002 gegenstandslos. Folglich muss ist, wird sie nach dem 1. Januar 2002 gegenstandslos. Folglich muss
sie aufgehoben werden. sie aufgehoben werden.
Artikel 2 - Das Gesetz vom 7. Januar 2001 zur Abänderung des Gesetzes Artikel 2 - Das Gesetz vom 7. Januar 2001 zur Abänderung des Gesetzes
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit hat in dieses Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit hat in dieses Gesetz
einen Artikel 27bis eingefügt, in dem die Beträge bestimmt werden, die einen Artikel 27bis eingefügt, in dem die Beträge bestimmt werden, die
vom Verbraucher bei Nichterfüllung seines Kreditvertrags verlangt vom Verbraucher bei Nichterfüllung seines Kreditvertrags verlangt
werden dürfen. Obwohl dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, werden dürfen. Obwohl dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft tritt,
sind die angeführten Beträge in Belgischen Franken ausgedrückt. Es ist sind die angeführten Beträge in Belgischen Franken ausgedrückt. Es ist
daher erforderlich, Transparenzrundungen vorzunehmen. daher erforderlich, Transparenzrundungen vorzunehmen.
Es handelt sich jeweils um Transparenzrundungen, so wie sie im Gesetz Es handelt sich jeweils um Transparenzrundungen, so wie sie im Gesetz
vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten bestimmt sind. Diese transparenten Beträge erwähnten Angelegenheiten bestimmt sind. Diese transparenten Beträge
in Euro sind vom Königlichen Berufsverband für Kredit und von der in Euro sind vom Königlichen Berufsverband für Kredit und von der
Belgischen Vereinigung der Banken gebilligt worden. Belgischen Vereinigung der Banken gebilligt worden.
Artikel 3 - Dieser Artikel hebt eine Bestimmung auf, die durch Artikel Artikel 3 - Dieser Artikel hebt eine Bestimmung auf, die durch Artikel
57 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro in das Gesetz vom 57 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro in das Gesetz vom
4. August 1992 über den Hypothekarkredit eingefügt worden war. Da 4. August 1992 über den Hypothekarkredit eingefügt worden war. Da
diese Bestimmung nur im Rahmen der Übergangsperiode angenommen worden diese Bestimmung nur im Rahmen der Übergangsperiode angenommen worden
ist, wird sie nach dem 1. Januar 2002 gegenstandslos. Folglich muss ist, wird sie nach dem 1. Januar 2002 gegenstandslos. Folglich muss
sie aufgehoben werden. sie aufgehoben werden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für Angelegenheiten, für die das Ministerium der für Angelegenheiten, für die das Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere
der Artikel 17 und 27bis; der Artikel 17 und 27bis;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 über den zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 über den
Euro, insbesondere des Artikels 55bis; Euro, insbesondere des Artikels 55bis;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001; Juni 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und
Drucksachen. Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind
bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse
notwendig. notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab,
die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich,
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln,
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Wirtschaft, Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit Verbraucherkredit
Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit wird wie folgt abgeändert: Verbraucherkredit wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » 1. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro »
ersetzt. ersetzt.
2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 2 - § 1 - In Artikel 27bis § 1 fünfter Gedankenstrich des Art. 2 - § 1 - In Artikel 27bis § 1 fünfter Gedankenstrich des
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. Januar 2001, werden die Wörter « zwischen 1 und 300 das Gesetz vom 7. Januar 2001, werden die Wörter « zwischen 1 und 300
000 Franken » durch die Wörter « bis zu 7 500 Euro » ersetzt. 000 Franken » durch die Wörter « bis zu 7 500 Euro » ersetzt.
§ 2 - Im selben Artikel 27bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den § 2 - Im selben Artikel 27bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in Verbraucherkredit werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den
Hypothekarkredit Hypothekarkredit
Art. 3 - Artikel 55bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Art. 3 - Artikel 55bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den
Hypothekarkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 über Hypothekarkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 über
den Euro, wird aufgehoben. den Euro, wird aufgehoben.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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