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Arrêté royal portant approbation des assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel scientifique et aux fonctions de management, d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques fédéraux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN |
COOPERATION AU DEVELOPPEMENT | ONTWIKKELINGSSAMENWERKING |
3 AVRIL 2015. - Arrêté royal portant approbation des assimilations | 3 APRIL 2015. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de |
relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres | gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle |
nationaux au personnel scientifique et aux fonctions de management, | onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk |
d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques | personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in |
fédéraux. - Traduction allemande | de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 avril 2015 portant approbation des assimilations | besluit van 3 april 2015 tot goedkeuring van de gelijkstellingen |
relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres | betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de |
nationaux aux personnel scientifique et aux fonctions de management, | Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de |
d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques fédéraux | management-, staf- en leidinggevende functies in de federale |
(Moniteur belge du 21 avril 2015). | wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 21 april |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen | 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen |
in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, | Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur |
Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen | Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den | wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012; | Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den | wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. August 2012; | Königlichen Erlass vom 3. August 2012; |
Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom | Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom |
9. Mai 2012; | 9. Mai 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche |
Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A | Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A |
zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die | zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die |
Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, | Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, |
gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird | gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird |
gebilligt. | gebilligt. |
Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu |
vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung | vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung |
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und |
Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt | Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt |
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008. |
Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, | Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen | den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das |
wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen | wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine | 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine |
Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. |
3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und | 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und |
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen | eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen |
handelt. | handelt. |
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die | Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die |
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen | vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen |
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen | Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen |
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. | wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. |
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig | 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig |
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf | bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf |
unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen | unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen |
Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. | Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. |
5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über | 5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über |
zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt | zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt |
haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. | haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. |
Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von | Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von |
fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die | fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die |
in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses | in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses |
Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten | Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten |
Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen | Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen |
werden. | werden. |
6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige | 6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige |
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen | 7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen |
Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den | Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den |
Nationalen Orden ausgezeichnet werden. | Nationalen Orden ausgezeichnet werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. |
8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
verliehen werden. | verliehen werden. |
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. | 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. |
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche | Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche |
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv | beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv |
beschäftigt gewesen. | beschäftigt gewesen. |
10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner | 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner |
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 | 11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 |
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden |
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation | mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation |
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. | vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. |
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um | Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um |
Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die | Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die |
Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der | Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der |
Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm | Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm |
verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der | verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der |
vorliegenden Gleichstellung Anwendung. | vorliegenden Gleichstellung Anwendung. |
12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht | 12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht |
ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der | ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der |
ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote | ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote |
mindestens "gut" entspricht. | mindestens "gut" entspricht. |
13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden | 14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden |
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
einzuhalten. | einzuhalten. |
15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den | 15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den |
Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen | Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet. | wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet. |
b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der | b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der |
Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer | Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer |
Auszeichnung nicht berücksichtigt. | Auszeichnung nicht berücksichtigt. |
16. Disziplinarstrafen | 16. Disziplinarstrafen |
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
- Zurechtweisung . . . . . sechs Monate | - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate |
- Verweis . . . . . neun Monate | - Verweis . . . . . neun Monate |
- Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate | - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate |
- Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate | - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate |
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . | - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . |
vierundzwanzig Monate | vierundzwanzig Monate |
- Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate |
- Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate |
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In | Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In |
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
nach der vorerwähnten Frist. | nach der vorerwähnten Frist. |
17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in | 17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in |
den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung | den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung |
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen | Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
Föderale Ränge | Föderale Ränge |
Stufe | Stufe |
Klasse | Klasse |
Titel/Dienstgrad | Titel/Dienstgrad |
Gehaltstabelle | Gehaltstabelle |
Von 40 bis 50 Jahre | Von 40 bis 50 Jahre |
Von 50 bis 60 Jahre | Von 50 bis 60 Jahre |
Von 60 bis 65 Jahre | Von 60 bis 65 Jahre |
15 | 15 |
A | A |
SW4 | SW4 |
Forschungsleiter | Forschungsleiter |
SW41 | SW41 |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
13 | 13 |
A | A |
SW3 | SW3 |
Erster Oberassistent | Erster Oberassistent |
SW31 | SW31 |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
10 | 10 |
A | A |
SW2 | SW2 |
SW1 | SW1 |
Oberassistent | Oberassistent |
Assistent | Assistent |
SW21 | SW21 |
SW11-SW10 | SW11-SW10 |
Ritter des | Ritter des |
Leopoldordens | Leopoldordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der |
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die | in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, | Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen | den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen |
und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen | und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen |
Einrichtungen | Einrichtungen |
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber |
der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen. | der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen. |
2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen | 3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen |
dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden | dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden |
ausgezeichnet werden. | ausgezeichnet werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, |
3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden | 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden |
Gleichstellung fallen. | Gleichstellung fallen. |
4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in | 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist. | wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist. |
5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. | 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. |
Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene | Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene |
Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. | Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. |
a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer | a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer |
geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der | geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der |
kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere | kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere |
Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während | Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während |
mindestens vier Jahren ausgeübt hat. | mindestens vier Jahren ausgeübt hat. |
b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere | b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere |
Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß | Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß |
ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer | ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer |
Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen | Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen |
diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner unterliegen sie | diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner unterliegen sie |
erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats | erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats |
ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 | ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 |
des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. |
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden | Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden |
Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen | Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen |
Föderalbehörde | Föderalbehörde |
Föderale wissenschaftliche Einrichtungen | Föderale wissenschaftliche Einrichtungen |
Titel | Titel |
Nach sechs Mandatsjahren | Nach sechs Mandatsjahren |
Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung |
Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung |
Management- | Management- |
funktionen N-1 | funktionen N-1 |
Management- | Management- |
funktionen N-1 | funktionen N-1 |
Generaldirektor | Generaldirektor |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
Großoffizier des Kronenordens | Großoffizier des Kronenordens |
Management- und Führungsfunktionen N-2 | Management- und Führungsfunktionen N-2 |
Management-, | Management-, |
Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen | Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen |
Direktor des Unterstützungsdienstes | Direktor des Unterstützungsdienstes |
Operativer Direktor | Operativer Direktor |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der |
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die | in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |