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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/04/2015
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Arrêté royal portant approbation des assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel scientifique et aux fonctions de management, d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques fédéraux. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN
COOPERATION AU DEVELOPPEMENT ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
3 AVRIL 2015. - Arrêté royal portant approbation des assimilations 3 APRIL 2015. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de
relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle
nationaux au personnel scientifique et aux fonctions de management, onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk
d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in
fédéraux. - Traduction allemande de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 avril 2015 portant approbation des assimilations besluit van 3 april 2015 tot goedkeuring van de gelijkstellingen
relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de
nationaux aux personnel scientifique et aux fonctions de management, Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de
d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques fédéraux management-, staf- en leidinggevende functies in de federale
(Moniteur belge du 21 avril 2015). wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 21 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen
in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen wissenschaftlichen Einrichtungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur
Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012; Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. August 2012; Königlichen Erlass vom 3. August 2012;
Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom
9. Mai 2012; 9. Mai 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche
Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A
zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die
Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die
Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen,
gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird
gebilligt. gebilligt.
Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu
vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und
Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008.
Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015 Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen wissenschaftlichen Einrichtungen
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen wissenschaftlichen Einrichtungen
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das
wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen
Einrichtungen. Einrichtungen.
2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine
Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.
3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen
handelt. handelt.
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen.
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf
unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen
Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden.
5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über 5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über
zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt
haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist.
Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von
fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die
in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses
Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten
Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen
werden. werden.
6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige 6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.
7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen 7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen
Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den
Nationalen Orden ausgezeichnet werden. Nationalen Orden ausgezeichnet werden.
Ausnahmen gibt es nur für: Ausnahmen gibt es nur für:
1) Kriegsauszeichnungen, 1) Kriegsauszeichnungen,
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee.
8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers
verliehen werden. verliehen werden.
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der
Betreffende in der Armee dient. Betreffende in der Armee dient.
9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet.
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv
beschäftigt gewesen. beschäftigt gewesen.
10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von
dieser Laufbahn abgezogen. dieser Laufbahn abgezogen.
11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet.
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um
Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die
Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der
Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm
verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der
vorliegenden Gleichstellung Anwendung. vorliegenden Gleichstellung Anwendung.
12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht 12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht
ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der
ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote
mindestens "gut" entspricht. mindestens "gut" entspricht.
13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen
würde, um ausgezeichnet zu werden. würde, um ausgezeichnet zu werden.
14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden 14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist
einzuhalten. einzuhalten.
15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den 15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den
Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet. wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet.
b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der
Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer
Auszeichnung nicht berücksichtigt. Auszeichnung nicht berücksichtigt.
16. Disziplinarstrafen 16. Disziplinarstrafen
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils
angegebenen Dauer: angegebenen Dauer:
- Zurechtweisung . . . . . sechs Monate - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate
- Verweis . . . . . neun Monate - Verweis . . . . . neun Monate
- Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate
- Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . .
vierundzwanzig Monate vierundzwanzig Monate
- Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate
- Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung
nach der vorerwähnten Frist. nach der vorerwähnten Frist.
17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in 17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in
den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren
angewandt werden. angewandt werden.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen wissenschaftlichen Einrichtungen
Föderale Ränge Föderale Ränge
Stufe Stufe
Klasse Klasse
Titel/Dienstgrad Titel/Dienstgrad
Gehaltstabelle Gehaltstabelle
Von 40 bis 50 Jahre Von 40 bis 50 Jahre
Von 50 bis 60 Jahre Von 50 bis 60 Jahre
Von 60 bis 65 Jahre Von 60 bis 65 Jahre
15 15
A A
SW4 SW4
Forschungsleiter Forschungsleiter
SW41 SW41
Offizier des Leopoldordens Offizier des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens Großoffizier des Leopold-II-Ordens
13 13
A A
SW3 SW3
Erster Oberassistent Erster Oberassistent
SW31 SW31
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
10 10
A A
SW2 SW2
SW1 SW1
Oberassistent Oberassistent
Assistent Assistent
SW21 SW21
SW11-SW10 SW11-SW10
Ritter des Ritter des
Leopoldordens Leopoldordens
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen
in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen wissenschaftlichen Einrichtungen
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen
und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen
Einrichtungen Einrichtungen
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber
der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen. der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen.
2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen
würde, um ausgezeichnet zu werden. würde, um ausgezeichnet zu werden.
3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen 3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen
dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden
ausgezeichnet werden. ausgezeichnet werden.
Ausnahmen gibt es nur für: Ausnahmen gibt es nur für:
1) Kriegsauszeichnungen, 1) Kriegsauszeichnungen,
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee,
3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden
Gleichstellung fallen. Gleichstellung fallen.
4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist. wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist.
5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre.
Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene
Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat.
a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer
geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der
kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere
Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während
mindestens vier Jahren ausgeübt hat. mindestens vier Jahren ausgeübt hat.
b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere
Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß
ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer
Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen
diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner unterliegen sie diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner unterliegen sie
erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats
ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1
des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden
Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen
Föderalbehörde Föderalbehörde
Föderale wissenschaftliche Einrichtungen Föderale wissenschaftliche Einrichtungen
Titel Titel
Nach sechs Mandatsjahren Nach sechs Mandatsjahren
Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung
Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung
Management- Management-
funktionen N-1 funktionen N-1
Management- Management-
funktionen N-1 funktionen N-1
Generaldirektor Generaldirektor
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
Großoffizier des Kronenordens Großoffizier des Kronenordens
Management- und Führungsfunktionen N-2 Management- und Führungsfunktionen N-2
Management-, Management-,
Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen
Direktor des Unterstützungsdienstes Direktor des Unterstützungsdienstes
Operativer Direktor Operativer Direktor
Offizier des Leopoldordens Offizier des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens Großoffizier des Leopold-II-Ordens
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen
in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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