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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/04/2013
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Arrêté royal modifiant le permis de conduire provisoire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het voorlopig rijbewijs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
3 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant le permis de conduire 3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het voorlopig
provisoire. - Traduction allemande rijbewijs. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 avril 2013 modifiant le permis de conduire besluit van 3 april 2013 tot wijziging van het voorlopig rijbewijs
provisoire (Moniteur belge du 19 avril 2013). (Belgisch Staatsblad van 19 april 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des
Schulungsführerscheins Schulungsführerscheins
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 26 ersetzt durch ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 26 ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A; verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2012; Juli 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.348/4 des Staatsrates vom 4. Juni 2012, Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.348/4 des Staatsrates vom 4. Juni 2012,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über KAPITEL 1 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über
den Führerschein den Führerschein
Artikel 1 - In Artikel 8 § 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März Artikel 1 - In Artikel 8 § 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
10. Juli 2006, wird Nr. 2 aufgehoben. 10. Juli 2006, wird Nr. 2 aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 35 Nr. 2 b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 35 Nr. 2 b) desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "mit dem Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "mit dem
Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung
begleitet, die nachweist" ersetzt. begleitet, die nachweist" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 36 Nr. 3 b) Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 3 - In Artikel 36 Nr. 3 b) Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "mit dem Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einem Nachweis Wörter "mit dem Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einem Nachweis
begleitet" ersetzt. begleitet" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 37 Nr. 2 b) Absatz 2 werden die Wörter "mit dem Art. 4 - In Artikel 37 Nr. 2 b) Absatz 2 werden die Wörter "mit dem
Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung
begleitet, die nachweist" ersetzt. begleitet, die nachweist" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 39 § 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 39 § 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 wird der zweite Absatz Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 wird der zweite Absatz
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - In Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 10. Juli 2007 und 28. April Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 10. Juli 2007 und 28. April
2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Ein neuer Schulungsführerschein wird aus den in § 1 Absatz 1 " § 3 - Ein neuer Schulungsführerschein wird aus den in § 1 Absatz 1
Nr. 1, 2 und 3 genannten Gründen und beim Ersatz des Begleiters Nr. 1, 2 und 3 genannten Gründen und beim Ersatz des Begleiters
ausgestellt, nachdem der Inhaber einen in Artikel 7 vorgesehenen ausgestellt, nachdem der Inhaber einen in Artikel 7 vorgesehenen
Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins bei der in Artikel 7 Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins bei der in Artikel 7
genannten Behörde gemäß dem in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 beschriebenen genannten Behörde gemäß dem in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 beschriebenen
Verfahren gestellt hat. Verfahren gestellt hat.
Auf dem in Absatz 1 erwähnten Schulungsführerschein werden Auf dem in Absatz 1 erwähnten Schulungsführerschein werden
gegebenenfalls die Daten in Bezug auf die Begleiter, das Ablaufdatum gegebenenfalls die Daten in Bezug auf die Begleiter, das Ablaufdatum
und die Bemerkungen und Beschränkungen des ersetzten Dokuments und die Bemerkungen und Beschränkungen des ersetzten Dokuments
übernommen. Das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins übernommen. Das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins
für dieselbe Fahrzeugklasse wird ebenfalls als Bemerkung angegeben. für dieselbe Fahrzeugklasse wird ebenfalls als Bemerkung angegeben.
Die in Artikel 6 Nr. 1 b) erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar auf Die in Artikel 6 Nr. 1 b) erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar auf
die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung des Schulungsführerscheins. die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung des Schulungsführerscheins.
Die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung eines Schulungsführerscheins gibt Die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung eines Schulungsführerscheins gibt
keinen Anlass zur Aufnahme einer neuen Waterzeit, wie erwähnt in keinen Anlass zur Aufnahme einer neuen Waterzeit, wie erwähnt in
Artikel 34 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 8 Absatz Artikel 34 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 8 Absatz
1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für
Fahrzeuge der Klasse B."; Fahrzeuge der Klasse B.";
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Führerscheine oder Schulungsführerscheine, für die ein neues Dokument "Führerscheine oder Schulungsführerscheine, für die ein neues Dokument
ausgestellt worden ist, verlieren ihre Gültigkeit."; ausgestellt worden ist, verlieren ihre Gültigkeit.";
3. in Paragraph 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines Duplikats" durch 3. in Paragraph 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines Duplikats" durch
die Wörter "eines neuen Führerscheins oder eines neuen die Wörter "eines neuen Führerscheins oder eines neuen
Schulungsführerscheins" ersetzt. Schulungsführerscheins" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 7 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007 und 28. April Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007 und 28. April
2011 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2011 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) in Absatz 1 werden Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt ersetzt: a) in Absatz 1 werden Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"1. Ausstellung eines Schulungsführerscheins... [20,00 EUR]; "1. Ausstellung eines Schulungsführerscheins... [20,00 EUR];
2. Ausstellung eines neuen Schulungsführerscheins (Artikel 50)... 2. Ausstellung eines neuen Schulungsführerscheins (Artikel 50)...
[20,00 EUR];"; [20,00 EUR];";
b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Verlängerung des Schulungsführerscheins oder eines Führerscheins "Die Verlängerung des Schulungsführerscheins oder eines Führerscheins
der Klasse AM, A, B, B + E oder G, aus Gründen der medizinischen oder der Klasse AM, A, B, B + E oder G, aus Gründen der medizinischen oder
psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 gibt keinen Anlass psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 gibt keinen Anlass
zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist jedoch nicht zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist jedoch nicht
anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheine.". anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheine.".
Art. 8 - In Artikel 69 § 7 desselben Erlasses wird Absatz 3, ersetzt Art. 8 - In Artikel 69 § 7 desselben Erlasses wird Absatz 3, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, aufgehoben.
Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 78ter mit folgendem Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 78ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 78ter - Der Schulungsführerschein Modell 3, der dem Modell von "Art. 78ter - Der Schulungsführerschein Modell 3, der dem Modell von
Anlage 20 entspricht und für die Klassen A1, A2, A, B, B + E, C1, C, Anlage 20 entspricht und für die Klassen A1, A2, A, B, B + E, C1, C,
C1 + E, C + E, D1, D, D1 + E oder D + E gilt, bleibt bis zum auf dem C1 + E, C + E, D1, D, D1 + E oder D + E gilt, bleibt bis zum auf dem
Dokument angegebenen Ablaufdatum gültig.". Dokument angegebenen Ablaufdatum gültig.".
Art. 10 - Artikel 85 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 10 - Artikel 85 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 28. April 2011, wird durch den folgenden Paragraph 4 Erlass vom 28. April 2011, wird durch den folgenden Paragraph 4
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Die in Paragraph 1 Nr. 2 a) und b) erwähnten Personen werden " § 4 - Die in Paragraph 1 Nr. 2 a) und b) erwähnten Personen werden
von der theoretischen und der praktischen Prüfung der Klasse A befreit von der theoretischen und der praktischen Prüfung der Klasse A befreit
solange die in diesem Paragraph erwähnte Abweichung wirksam ist.". solange die in diesem Paragraph erwähnte Abweichung wirksam ist.".
Art. 11 - Im selben Erlass wird Anlage 2, ersetzt durch den Art. 11 - Im selben Erlass wird Anlage 2, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, zu Anlage 20. Königlichen Erlass vom 28. April 2011, zu Anlage 20.
Art. 12 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem Art. 12 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.
KAPITEL 2 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über KAPITEL 2 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B
Art. 13 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über Art. 13 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt:
"Art. 45 - Der Schulungsführerschein, der dem Modell von Anlage 3 und "Art. 45 - Der Schulungsführerschein, der dem Modell von Anlage 3 und
4 entspricht, bleibt bis zum auf dem Dokument angegebenen Ablaufdatum 4 entspricht, bleibt bis zum auf dem Dokument angegebenen Ablaufdatum
gültig.". gültig.".
Art. 14 - Im selben Erlass wird Anlage 1 zu Anlage 3. Art. 14 - Im selben Erlass wird Anlage 1 zu Anlage 3.
Art. 15 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die als Art. 15 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die als
Anlage 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Anlage 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt ist.
Art. 16 - Im selben Erlass wird Anlage 2 zu Anlage 4. Art. 16 - Im selben Erlass wird Anlage 2 zu Anlage 4.
Art. 17 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem Art. 17 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage 3 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 3 beigefügt ist.
KAPITEL 3 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über KAPITEL 3 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E
Art. 18 - In Artikel 40 Nr. 2 b) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom Art. 18 - In Artikel 40 Nr. 2 b) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D
+ E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E werden die Wörter + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E werden die Wörter
"mit der Angabe ergänzt" ersetzt durch die Wörter "von einer "mit der Angabe ergänzt" ersetzt durch die Wörter "von einer
Unterrichtsbescheinigung begleitet, die nachweist". Unterrichtsbescheinigung begleitet, die nachweist".
Art. 19 - In Artikel 42 § 5 desselben Erlasses wird Absatz 3 Art. 19 - In Artikel 42 § 5 desselben Erlasses wird Absatz 3
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 Art. 20 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM,
A1, A2 und A werden die Wörter "darf nicht weniger als vierzig Minuten A1, A2 und A werden die Wörter "darf nicht weniger als vierzig Minuten
betragen" ersetzt durch die Wörter "darf nicht weniger als dreißig betragen" ersetzt durch die Wörter "darf nicht weniger als dreißig
Minuten betragen". Minuten betragen".
Art. 21 - Die Artikel 1 bis 9 und 11 bis 19 treten am 1. Oktober 2013 Art. 21 - Die Artikel 1 bis 9 und 11 bis 19 treten am 1. Oktober 2013
in Kraft. in Kraft.
Artikel 10 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Artikel 10 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Artikel 20 tritt am 30. April 2013 in Kraft. Artikel 20 tritt am 30. April 2013 in Kraft.
Art. 22 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 22 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des
Schulungsführerscheins Schulungsführerscheins
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES CHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 3 BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES CHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 3
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster
entsprechen der ISO-Norm 7810. entsprechen der ISO-Norm 7810.
Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden,
entsprechen der ISO-Norm 10373. entsprechen der ISO-Norm 10373.
2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden 2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden
Techniken fälschungssicher zu gestalten: Techniken fälschungssicher zu gestalten:
- Kartenträger ohne optische Aufheller; - Kartenträger ohne optische Aufheller;
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;
- Lasergravur; - Lasergravur;
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes
Muster); Muster);
- vom Blickwinkel abhängige Farben; - vom Blickwinkel abhängige Farben;
- spezielle Hologramme; - spezielle Hologramme;
- variable Laserbilder; - variable Laserbilder;
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.
3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. 3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten.
Seite 1 enthält: Seite 1 enthält:
a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein";
b) den Text "Nur gültig in Belgien"; b) den Text "Nur gültig in Belgien";
c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien;
d) das Unterscheidungszeichen "M3" von Modell 3; d) das Unterscheidungszeichen "M3" von Modell 3;
e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter
Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
1. Name des Inhabers; 1. Name des Inhabers;
2. Vorname(n) des Inhabers; 2. Vorname(n) des Inhabers;
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; 4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins;
b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird;
c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt;
5. Nummer des Schulungsführerscheins; 5. Nummer des Schulungsführerscheins;
6. Lichtbild des Inhabers; 6. Lichtbild des Inhabers;
7. Unterschrift des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers;
8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist; 8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist;
f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet. f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet.
Seite 2 enthält Seite 2 enthält
a) Name, Vorname und Nationalregisternummer des ersten und zweiten a) Name, Vorname und Nationalregisternummer des ersten und zweiten
Begleiters; Begleiters;
b) den Text "Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs ist dem Inhaber b) den Text "Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs ist dem Inhaber
das Führen eines Fahrzeugs freitags, samstags, sonntags, am Vorabend das Führen eines Fahrzeugs freitags, samstags, sonntags, am Vorabend
gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr
abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt."; abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt.";
c) den Text "Nach zwei nicht bestandenen praktischen Fahrprüfungen c) den Text "Nach zwei nicht bestandenen praktischen Fahrprüfungen
muss der Inhaber die ihm auferlegten praktischen Unterrichtsstunden in muss der Inhaber die ihm auferlegten praktischen Unterrichtsstunden in
einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an einer praktischen einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an einer praktischen
Fahrprüfung teilnehmen darf."; Fahrprüfung teilnehmen darf.";
d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter
Form, gemäß Anlage 7; Form, gemäß Anlage 7;
e) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des e) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des
Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten
Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8).
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung
des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des
Schulungsführerscheins Schulungsführerscheins
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 36 BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 36
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster
entsprechen der ISO-Norm 7810. entsprechen der ISO-Norm 7810.
Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden,
entsprechen der ISO-Norm 10373. entsprechen der ISO-Norm 10373.
2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden 2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden
Techniken fälschungssicher zu gestalten: Techniken fälschungssicher zu gestalten:
- Kartenträger ohne optische Aufheller; - Kartenträger ohne optische Aufheller;
-Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck -Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;
- Lasergravur; - Lasergravur;
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes
Muster); Muster);
- vom Blickwinkel abhängige Farben; - vom Blickwinkel abhängige Farben;
- spezielle Hologramme; - spezielle Hologramme;
- variable Laserbilder; - variable Laserbilder;
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.
3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. 3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten.
Seite 1 enthält: Seite 1 enthält:
a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein";
b) den Text "Nur gültig in Belgien"; b) den Text "Nur gültig in Belgien";
c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien;
d) das Unterscheidungszeichen "M36" von Modell 36; d) das Unterscheidungszeichen "M36" von Modell 36;
e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter
Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
1. Name des Inhabers; 1. Name des Inhabers;
2. Vorname(n) des Inhabers; 2. Vorname(n) des Inhabers;
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; 4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins;
b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird;
c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt;
5. Nummer des Schulungsführerscheins; 5. Nummer des Schulungsführerscheins;
6. Lichtbild des Inhabers; 6. Lichtbild des Inhabers;
7. Unterschrift des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers;
8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist; 8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist;
f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet
Seite 2 enthält Seite 2 enthält
a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse
B; B;
b) den Text "Der Inhaber muss von einem Schulungsbegleiter begleitet b) den Text "Der Inhaber muss von einem Schulungsbegleiter begleitet
werden, der in Belgien lebt, seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines werden, der in Belgien lebt, seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines
Führerscheins der Klasse B ist und dem die Fahrerlaubnis in den Führerscheins der Klasse B ist und dem die Fahrerlaubnis in den
letzten drei Jahren nicht entzogen wurde. Neben dieser Person darf er letzten drei Jahren nicht entzogen wurde. Neben dieser Person darf er
auch noch von einer anderen Person begleitet werden."; auch noch von einer anderen Person begleitet werden.";
c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen freitags, samstags, sonntags, c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen freitags, samstags, sonntags,
am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von
zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt."; zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt.";
d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen
praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische
Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an
einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf."; einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf.";
e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter
Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein; den Führerschein;
f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des
Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest
Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8).
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung
des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des
Schulungsführerscheins Schulungsführerscheins
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 18 BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 18
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster
entsprechen der ISO-Norm 7810. entsprechen der ISO-Norm 7810.
Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden,
entsprechen der ISO-Norm 10373. entsprechen der ISO-Norm 10373.
2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden 2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden
Techniken fälschungssicher zu gestalten: Techniken fälschungssicher zu gestalten:
- Kartenträger ohne optische Aufheller; - Kartenträger ohne optische Aufheller;
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;
- Lasergravur; - Lasergravur;
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes
Muster); Muster);
- vom Blickwinkel abhängige Farben; - vom Blickwinkel abhängige Farben;
- spezielle Hologramme; - spezielle Hologramme;
- variable Laserbilder; - variable Laserbilder;
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.
3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. 3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten.
Seite 1 enthält: Seite 1 enthält:
a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein";
b) den Text "Nur gültig in Belgien"; b) den Text "Nur gültig in Belgien";
c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien;
d) das Unterscheidungszeichen "M18" von Modell 18; d) das Unterscheidungszeichen "M18" von Modell 18;
e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter
Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
1. Name des Inhabers; 1. Name des Inhabers;
2. Vorname(n) des Inhabers; 2. Vorname(n) des Inhabers;
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; 4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins;
b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird;
c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt;
5. Nummer des Schulungsführerscheins; 5. Nummer des Schulungsführerscheins;
6. Lichtbild des Inhabers; 6. Lichtbild des Inhabers;
7. Unterschrift des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers;
8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist 8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist
(die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als
die harmonisierten Klassen); die harmonisierten Klassen);
f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet. f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet.
Seite 2 enthält Seite 2 enthält
a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse
B; B;
b) den Text "Der Inhaber darf von einer Person begleitet werden, die b) den Text "Der Inhaber darf von einer Person begleitet werden, die
mindestens 24 Jahre alt und Inhaber eines Führerscheins der Klasse B mindestens 24 Jahre alt und Inhaber eines Führerscheins der Klasse B
ist, den sie bei sich trägt."; ist, den sie bei sich trägt.";
c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen eines Fahrzeugs freitags, c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen eines Fahrzeugs freitags,
samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an
gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen
sechs Uhr untersagt."; sechs Uhr untersagt.";
d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen
praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische
Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an
einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf."; einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf.";
e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter
Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein; den Führerschein;
f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des
Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest
Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8).
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung
des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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