← Retour vers "Arrêté royal modifiant le permis de conduire provisoire. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant le permis de conduire provisoire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het voorlopig rijbewijs. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
3 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant le permis de conduire | 3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het voorlopig |
provisoire. - Traduction allemande | rijbewijs. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 avril 2013 modifiant le permis de conduire | besluit van 3 april 2013 tot wijziging van het voorlopig rijbewijs |
provisoire (Moniteur belge du 19 avril 2013). | (Belgisch Staatsblad van 19 april 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des | 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins | Schulungsführerscheins |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 26 ersetzt durch | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 26 ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den |
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; | Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A; | verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
Juli 2012; | Juli 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.348/4 des Staatsrates vom 4. Juni 2012, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.348/4 des Staatsrates vom 4. Juni 2012, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über | KAPITEL 1 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über |
den Führerschein | den Führerschein |
Artikel 1 - In Artikel 8 § 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März | Artikel 1 - In Artikel 8 § 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
10. Juli 2006, wird Nr. 2 aufgehoben. | 10. Juli 2006, wird Nr. 2 aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel 35 Nr. 2 b) desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - In Artikel 35 Nr. 2 b) desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "mit dem | Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "mit dem |
Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung | Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung |
begleitet, die nachweist" ersetzt. | begleitet, die nachweist" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 36 Nr. 3 b) Absatz 2 desselben Erlasses werden die | Art. 3 - In Artikel 36 Nr. 3 b) Absatz 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "mit dem Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einem Nachweis | Wörter "mit dem Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einem Nachweis |
begleitet" ersetzt. | begleitet" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 37 Nr. 2 b) Absatz 2 werden die Wörter "mit dem | Art. 4 - In Artikel 37 Nr. 2 b) Absatz 2 werden die Wörter "mit dem |
Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung | Vermerk ergänzt" durch die Wörter "von einer Unterrichtsbescheinigung |
begleitet, die nachweist" ersetzt. | begleitet, die nachweist" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 39 § 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 39 § 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 wird der zweite Absatz | Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 wird der zweite Absatz |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 6 - In Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 10. Juli 2007 und 28. April | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 10. Juli 2007 und 28. April |
2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Ein neuer Schulungsführerschein wird aus den in § 1 Absatz 1 | " § 3 - Ein neuer Schulungsführerschein wird aus den in § 1 Absatz 1 |
Nr. 1, 2 und 3 genannten Gründen und beim Ersatz des Begleiters | Nr. 1, 2 und 3 genannten Gründen und beim Ersatz des Begleiters |
ausgestellt, nachdem der Inhaber einen in Artikel 7 vorgesehenen | ausgestellt, nachdem der Inhaber einen in Artikel 7 vorgesehenen |
Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins bei der in Artikel 7 | Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins bei der in Artikel 7 |
genannten Behörde gemäß dem in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 beschriebenen | genannten Behörde gemäß dem in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 beschriebenen |
Verfahren gestellt hat. | Verfahren gestellt hat. |
Auf dem in Absatz 1 erwähnten Schulungsführerschein werden | Auf dem in Absatz 1 erwähnten Schulungsführerschein werden |
gegebenenfalls die Daten in Bezug auf die Begleiter, das Ablaufdatum | gegebenenfalls die Daten in Bezug auf die Begleiter, das Ablaufdatum |
und die Bemerkungen und Beschränkungen des ersetzten Dokuments | und die Bemerkungen und Beschränkungen des ersetzten Dokuments |
übernommen. Das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins | übernommen. Das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins |
für dieselbe Fahrzeugklasse wird ebenfalls als Bemerkung angegeben. | für dieselbe Fahrzeugklasse wird ebenfalls als Bemerkung angegeben. |
Die in Artikel 6 Nr. 1 b) erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar auf | Die in Artikel 6 Nr. 1 b) erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar auf |
die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung des Schulungsführerscheins. | die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung des Schulungsführerscheins. |
Die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung eines Schulungsführerscheins gibt | Die in Absatz 1 erwähnte Ausstellung eines Schulungsführerscheins gibt |
keinen Anlass zur Aufnahme einer neuen Waterzeit, wie erwähnt in | keinen Anlass zur Aufnahme einer neuen Waterzeit, wie erwähnt in |
Artikel 34 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 8 Absatz | Artikel 34 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 8 Absatz |
1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für | 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für |
Fahrzeuge der Klasse B."; | Fahrzeuge der Klasse B."; |
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Führerscheine oder Schulungsführerscheine, für die ein neues Dokument | "Führerscheine oder Schulungsführerscheine, für die ein neues Dokument |
ausgestellt worden ist, verlieren ihre Gültigkeit."; | ausgestellt worden ist, verlieren ihre Gültigkeit."; |
3. in Paragraph 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines Duplikats" durch | 3. in Paragraph 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines Duplikats" durch |
die Wörter "eines neuen Führerscheins oder eines neuen | die Wörter "eines neuen Führerscheins oder eines neuen |
Schulungsführerscheins" ersetzt. | Schulungsführerscheins" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 7 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007 und 28. April | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007 und 28. April |
2011 werden folgende Änderungen vorgenommen: | 2011 werden folgende Änderungen vorgenommen: |
a) in Absatz 1 werden Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt ersetzt: | a) in Absatz 1 werden Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"1. Ausstellung eines Schulungsführerscheins... [20,00 EUR]; | "1. Ausstellung eines Schulungsführerscheins... [20,00 EUR]; |
2. Ausstellung eines neuen Schulungsführerscheins (Artikel 50)... | 2. Ausstellung eines neuen Schulungsführerscheins (Artikel 50)... |
[20,00 EUR];"; | [20,00 EUR];"; |
b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Verlängerung des Schulungsführerscheins oder eines Führerscheins | "Die Verlängerung des Schulungsführerscheins oder eines Führerscheins |
der Klasse AM, A, B, B + E oder G, aus Gründen der medizinischen oder | der Klasse AM, A, B, B + E oder G, aus Gründen der medizinischen oder |
psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 gibt keinen Anlass | psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 gibt keinen Anlass |
zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist jedoch nicht | zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist jedoch nicht |
anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheine.". | anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheine.". |
Art. 8 - In Artikel 69 § 7 desselben Erlasses wird Absatz 3, ersetzt | Art. 8 - In Artikel 69 § 7 desselben Erlasses wird Absatz 3, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, aufgehoben. |
Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 78ter mit folgendem | Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 78ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 78ter - Der Schulungsführerschein Modell 3, der dem Modell von | "Art. 78ter - Der Schulungsführerschein Modell 3, der dem Modell von |
Anlage 20 entspricht und für die Klassen A1, A2, A, B, B + E, C1, C, | Anlage 20 entspricht und für die Klassen A1, A2, A, B, B + E, C1, C, |
C1 + E, C + E, D1, D, D1 + E oder D + E gilt, bleibt bis zum auf dem | C1 + E, C + E, D1, D, D1 + E oder D + E gilt, bleibt bis zum auf dem |
Dokument angegebenen Ablaufdatum gültig.". | Dokument angegebenen Ablaufdatum gültig.". |
Art. 10 - Artikel 85 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 10 - Artikel 85 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 28. April 2011, wird durch den folgenden Paragraph 4 | Erlass vom 28. April 2011, wird durch den folgenden Paragraph 4 |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Die in Paragraph 1 Nr. 2 a) und b) erwähnten Personen werden | " § 4 - Die in Paragraph 1 Nr. 2 a) und b) erwähnten Personen werden |
von der theoretischen und der praktischen Prüfung der Klasse A befreit | von der theoretischen und der praktischen Prüfung der Klasse A befreit |
solange die in diesem Paragraph erwähnte Abweichung wirksam ist.". | solange die in diesem Paragraph erwähnte Abweichung wirksam ist.". |
Art. 11 - Im selben Erlass wird Anlage 2, ersetzt durch den | Art. 11 - Im selben Erlass wird Anlage 2, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, zu Anlage 20. | Königlichen Erlass vom 28. April 2011, zu Anlage 20. |
Art. 12 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem | Art. 12 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. |
KAPITEL 2 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über | KAPITEL 2 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über |
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B | den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B |
Art. 13 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über | Art. 13 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über |
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: | den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 45 - Der Schulungsführerschein, der dem Modell von Anlage 3 und | "Art. 45 - Der Schulungsführerschein, der dem Modell von Anlage 3 und |
4 entspricht, bleibt bis zum auf dem Dokument angegebenen Ablaufdatum | 4 entspricht, bleibt bis zum auf dem Dokument angegebenen Ablaufdatum |
gültig.". | gültig.". |
Art. 14 - Im selben Erlass wird Anlage 1 zu Anlage 3. | Art. 14 - Im selben Erlass wird Anlage 1 zu Anlage 3. |
Art. 15 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die als | Art. 15 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die als |
Anlage 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. | Anlage 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. |
Art. 16 - Im selben Erlass wird Anlage 2 zu Anlage 4. | Art. 16 - Im selben Erlass wird Anlage 2 zu Anlage 4. |
Art. 17 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem | Art. 17 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anlage 3 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage 3 beigefügt ist. |
KAPITEL 3 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über | KAPITEL 3 - Abänderungen im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
Art. 18 - In Artikel 40 Nr. 2 b) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom | Art. 18 - In Artikel 40 Nr. 2 b) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom |
4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D |
+ E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E werden die Wörter | + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E werden die Wörter |
"mit der Angabe ergänzt" ersetzt durch die Wörter "von einer | "mit der Angabe ergänzt" ersetzt durch die Wörter "von einer |
Unterrichtsbescheinigung begleitet, die nachweist". | Unterrichtsbescheinigung begleitet, die nachweist". |
Art. 19 - In Artikel 42 § 5 desselben Erlasses wird Absatz 3 | Art. 19 - In Artikel 42 § 5 desselben Erlasses wird Absatz 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 20 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 | Art. 20 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2013 |
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, |
A1, A2 und A werden die Wörter "darf nicht weniger als vierzig Minuten | A1, A2 und A werden die Wörter "darf nicht weniger als vierzig Minuten |
betragen" ersetzt durch die Wörter "darf nicht weniger als dreißig | betragen" ersetzt durch die Wörter "darf nicht weniger als dreißig |
Minuten betragen". | Minuten betragen". |
Art. 21 - Die Artikel 1 bis 9 und 11 bis 19 treten am 1. Oktober 2013 | Art. 21 - Die Artikel 1 bis 9 und 11 bis 19 treten am 1. Oktober 2013 |
in Kraft. | in Kraft. |
Artikel 10 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. | Artikel 10 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. |
Artikel 20 tritt am 30. April 2013 in Kraft. | Artikel 20 tritt am 30. April 2013 in Kraft. |
Art. 22 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 22 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins | Schulungsführerscheins |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES CHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 3 | BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES CHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 3 |
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster | 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster |
entsprechen der ISO-Norm 7810. | entsprechen der ISO-Norm 7810. |
Die Karte besteht aus Polycarbonat. | Die Karte besteht aus Polycarbonat. |
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf | Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf |
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, | Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, |
entsprechen der ISO-Norm 10373. | entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden | 2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden |
Techniken fälschungssicher zu gestalten: | Techniken fälschungssicher zu gestalten: |
- Kartenträger ohne optische Aufheller; | - Kartenträger ohne optische Aufheller; |
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck | - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck |
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und | mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und |
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder | Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder |
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben | Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben |
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in | (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in |
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; | mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; |
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen | - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen |
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; | Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; |
- Lasergravur; | - Lasergravur; |
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und | - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und |
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes | das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes |
Muster); | Muster); |
- vom Blickwinkel abhängige Farben; | - vom Blickwinkel abhängige Farben; |
- spezielle Hologramme; | - spezielle Hologramme; |
- variable Laserbilder; | - variable Laserbilder; |
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; | - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; |
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. | - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. |
3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. | 3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. |
Seite 1 enthält: | Seite 1 enthält: |
a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; | a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; |
b) den Text "Nur gültig in Belgien"; | b) den Text "Nur gültig in Belgien"; |
c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; | c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; |
d) das Unterscheidungszeichen "M3" von Modell 3; | d) das Unterscheidungszeichen "M3" von Modell 3; |
e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter | e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter |
Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: | Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: |
1. Name des Inhabers; | 1. Name des Inhabers; |
2. Vorname(n) des Inhabers; | 2. Vorname(n) des Inhabers; |
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; | 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; |
4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; | 4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; |
b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; | b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; |
c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; | c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; |
5. Nummer des Schulungsführerscheins; | 5. Nummer des Schulungsführerscheins; |
6. Lichtbild des Inhabers; | 6. Lichtbild des Inhabers; |
7. Unterschrift des Inhabers; | 7. Unterschrift des Inhabers; |
8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist; | 8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist; |
f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet. | f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet. |
Seite 2 enthält | Seite 2 enthält |
a) Name, Vorname und Nationalregisternummer des ersten und zweiten | a) Name, Vorname und Nationalregisternummer des ersten und zweiten |
Begleiters; | Begleiters; |
b) den Text "Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs ist dem Inhaber | b) den Text "Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs ist dem Inhaber |
das Führen eines Fahrzeugs freitags, samstags, sonntags, am Vorabend | das Führen eines Fahrzeugs freitags, samstags, sonntags, am Vorabend |
gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr | gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr |
abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt."; | abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt."; |
c) den Text "Nach zwei nicht bestandenen praktischen Fahrprüfungen | c) den Text "Nach zwei nicht bestandenen praktischen Fahrprüfungen |
muss der Inhaber die ihm auferlegten praktischen Unterrichtsstunden in | muss der Inhaber die ihm auferlegten praktischen Unterrichtsstunden in |
einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an einer praktischen | einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an einer praktischen |
Fahrprüfung teilnehmen darf."; | Fahrprüfung teilnehmen darf."; |
d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter | d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter |
Form, gemäß Anlage 7; | Form, gemäß Anlage 7; |
e) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des | e) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des |
Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten | Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten |
Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). | Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung |
des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. | des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins | Schulungsführerscheins |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den |
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B | Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B |
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 36 | BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 36 |
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster | 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster |
entsprechen der ISO-Norm 7810. | entsprechen der ISO-Norm 7810. |
Die Karte besteht aus Polycarbonat. | Die Karte besteht aus Polycarbonat. |
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf | Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf |
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, | Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, |
entsprechen der ISO-Norm 10373. | entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden | 2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden |
Techniken fälschungssicher zu gestalten: | Techniken fälschungssicher zu gestalten: |
- Kartenträger ohne optische Aufheller; | - Kartenträger ohne optische Aufheller; |
-Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck | -Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck |
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und | mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und |
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder | Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder |
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben | Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben |
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in | (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in |
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; | mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; |
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen | - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen |
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; | Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; |
- Lasergravur; | - Lasergravur; |
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und | - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und |
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes | das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes |
Muster); | Muster); |
- vom Blickwinkel abhängige Farben; | - vom Blickwinkel abhängige Farben; |
- spezielle Hologramme; | - spezielle Hologramme; |
- variable Laserbilder; | - variable Laserbilder; |
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; | - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; |
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. | - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. |
3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. | 3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. |
Seite 1 enthält: | Seite 1 enthält: |
a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; | a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; |
b) den Text "Nur gültig in Belgien"; | b) den Text "Nur gültig in Belgien"; |
c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; | c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; |
d) das Unterscheidungszeichen "M36" von Modell 36; | d) das Unterscheidungszeichen "M36" von Modell 36; |
e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter | e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter |
Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: | Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: |
1. Name des Inhabers; | 1. Name des Inhabers; |
2. Vorname(n) des Inhabers; | 2. Vorname(n) des Inhabers; |
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; | 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; |
4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; | 4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; |
b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; | b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; |
c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; | c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; |
5. Nummer des Schulungsführerscheins; | 5. Nummer des Schulungsführerscheins; |
6. Lichtbild des Inhabers; | 6. Lichtbild des Inhabers; |
7. Unterschrift des Inhabers; | 7. Unterschrift des Inhabers; |
8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist; | 8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist; |
f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet | f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet |
Seite 2 enthält | Seite 2 enthält |
a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse | a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse |
B; | B; |
b) den Text "Der Inhaber muss von einem Schulungsbegleiter begleitet | b) den Text "Der Inhaber muss von einem Schulungsbegleiter begleitet |
werden, der in Belgien lebt, seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines | werden, der in Belgien lebt, seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines |
Führerscheins der Klasse B ist und dem die Fahrerlaubnis in den | Führerscheins der Klasse B ist und dem die Fahrerlaubnis in den |
letzten drei Jahren nicht entzogen wurde. Neben dieser Person darf er | letzten drei Jahren nicht entzogen wurde. Neben dieser Person darf er |
auch noch von einer anderen Person begleitet werden."; | auch noch von einer anderen Person begleitet werden."; |
c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen freitags, samstags, sonntags, | c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen freitags, samstags, sonntags, |
am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von | am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von |
zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt."; | zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr untersagt."; |
d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen | d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen |
praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische | praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische |
Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an | Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an |
einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf."; | einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf."; |
e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter | e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter |
Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein; | den Führerschein; |
f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des | f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des |
Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest | Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest |
Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). | Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung |
des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. | des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins | Schulungsführerscheins |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den |
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B | Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B |
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 18 | BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS MODELL 18 |
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster | 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das Schulungsführerscheinmuster |
entsprechen der ISO-Norm 7810. | entsprechen der ISO-Norm 7810. |
Die Karte besteht aus Polycarbonat. | Die Karte besteht aus Polycarbonat. |
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf | Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf |
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, | Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, |
entsprechen der ISO-Norm 10373. | entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden | 2. Das Trägermaterial für Schulungsführerscheine ist mit folgenden |
Techniken fälschungssicher zu gestalten: | Techniken fälschungssicher zu gestalten: |
- Kartenträger ohne optische Aufheller; | - Kartenträger ohne optische Aufheller; |
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck | - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck |
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und | mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und |
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder | Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder |
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben | Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben |
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in | (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in |
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; | mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; |
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen | - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen |
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; | Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; |
- Lasergravur; | - Lasergravur; |
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und | - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und |
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes | das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes |
Muster); | Muster); |
- vom Blickwinkel abhängige Farben; | - vom Blickwinkel abhängige Farben; |
- spezielle Hologramme; | - spezielle Hologramme; |
- variable Laserbilder; | - variable Laserbilder; |
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; | - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; |
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. | - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. |
3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. | 3. Der Schulungsführerschein hat zwei Seiten. |
Seite 1 enthält: | Seite 1 enthält: |
a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; | a) in Großbuchstaben die Aufschrift "Schulungsführerschein"; |
b) den Text "Nur gültig in Belgien"; | b) den Text "Nur gültig in Belgien"; |
c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; | c) das Unterscheidungszeichen "B" von Belgien; |
d) das Unterscheidungszeichen "M18" von Modell 18; | d) das Unterscheidungszeichen "M18" von Modell 18; |
e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter | e) Angaben, die bei Ausstellung des Schulungsführerscheins unter |
Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: | Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: |
1. Name des Inhabers; | 1. Name des Inhabers; |
2. Vorname(n) des Inhabers; | 2. Vorname(n) des Inhabers; |
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; | 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; |
4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; | 4. a. Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins; |
b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; | b. Datum, an dem der Schulungsführerschein ungültig wird; |
c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; | c. Bezeichnung der Behörde, die den Schulungsführerschein ausstellt; |
5. Nummer des Schulungsführerscheins; | 5. Nummer des Schulungsführerscheins; |
6. Lichtbild des Inhabers; | 6. Lichtbild des Inhabers; |
7. Unterschrift des Inhabers; | 7. Unterschrift des Inhabers; |
8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist | 8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist |
(die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als | (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als |
die harmonisierten Klassen); | die harmonisierten Klassen); |
f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet. | f) Referenzfarbe: Pantone hushed violet. |
Seite 2 enthält | Seite 2 enthält |
a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse | a) das Ausstellungsdatum des ersten Schulungsführerscheins der Klasse |
B; | B; |
b) den Text "Der Inhaber darf von einer Person begleitet werden, die | b) den Text "Der Inhaber darf von einer Person begleitet werden, die |
mindestens 24 Jahre alt und Inhaber eines Führerscheins der Klasse B | mindestens 24 Jahre alt und Inhaber eines Führerscheins der Klasse B |
ist, den sie bei sich trägt."; | ist, den sie bei sich trägt."; |
c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen eines Fahrzeugs freitags, | c) den Text "Dem Inhaber ist das Führen eines Fahrzeugs freitags, |
samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an | samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an |
gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen | gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen |
sechs Uhr untersagt."; | sechs Uhr untersagt."; |
d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen | d) den Text "Nach zwei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen |
praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische | praktischen Fahrprüfungen muss der Inhaber sechs praktische |
Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an | Unterrichtsstunden in einer Fahrschule ableisten, bevor er erneut an |
einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf."; | einer praktischen Fahrprüfung teilnehmen darf."; |
e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter | e) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter |
Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Form, gemäß Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein; | den Führerschein; |
f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des | f) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des |
Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest | Schulungsführerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest |
Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). | Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5 und 8). |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung |
des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. | des Schulungsführerscheins beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |