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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/04/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les officiers de liaison. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les officiers de liaison. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren (Belgisch
en ce qui concerne les officiers de liaison (Moniteur belge du 10 Staatsblad van 10 april 2013).
avril 2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.
April 2012; April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
August 2012; August 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012; Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im "10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im
Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit
die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder
mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder
multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise
mehreren anderen Ländern vertritt." mehreren anderen Ländern vertritt."
Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5, Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5,
der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt: der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu "Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu
einer Stelle als Verbindungsoffizier einer Stelle als Verbindungsoffizier
Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu
vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch
mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen
Ruhestandsalter leisten kann. Ruhestandsalter leisten kann.
Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle
als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren
bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf
dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle
bestellt zu werden. bestellt zu werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf
des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an
der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern
seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von
der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird.
§ 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission § 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission
dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die
von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer
Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen.
In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister
die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission
für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags
dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3
bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für
die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist.
§ 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale § 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale
Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben
Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden. Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden.
In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder,
Beisitzer genannt: Beisitzer genannt:
1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, 1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten,
2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein 2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein
Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der
Justiz bestellt werden, Justiz bestellt werden,
3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom 3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom
Generalkommissar bestellt werden, Generalkommissar bestellt werden,
4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die 4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die
lokale Polizei bestellt wird. lokale Polizei bestellt wird.
In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der
Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden
Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr.
3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der 3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der
ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen
müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der
Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen
stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2
beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen
wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen.
§ 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen § 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen
Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund
im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu
können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser
Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den
Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung
der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist
ablehnen. ablehnen.
Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit
durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der
Auswahlkommission beantragt werden. Auswahlkommission beantragt werden.
Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit
durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt
werden. werden.
Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die
Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten
Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der
den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer
geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende
beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von
diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.
§ 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der § 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der
Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen
Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches
geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber
unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu
vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser
Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den
Minister davon in Kenntnis. Minister davon in Kenntnis.
Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt
gemäss § 4 Absatz 4." gemäss § 4 Absatz 4."
Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort
"bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut "bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland "4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland
bezieht." bezieht."
Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den
Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter
"noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland" "noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland"
eingefügt. eingefügt.
Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter
"die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, "die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder,
sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes
teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines
Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren
Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für
die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung
eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise
einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch
eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten," eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten,"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind, vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind,
behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser
Bestellung. Bestellung.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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