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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les officiers de liaison. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les officiers de liaison. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren (Belgisch |
en ce qui concerne les officiers de liaison (Moniteur belge du 10 | Staatsblad van 10 april 2013). |
avril 2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere | Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. |
April 2012; | April 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
August 2012; | August 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012; | Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem | Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im | "10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im |
Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit | Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit |
die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder | die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder |
mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder | mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder |
multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise | multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise |
mehreren anderen Ländern vertritt." | mehreren anderen Ländern vertritt." |
Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5, | Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5, |
der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt: | der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu | "Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu |
einer Stelle als Verbindungsoffizier | einer Stelle als Verbindungsoffizier |
Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu | Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu |
vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch | vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch |
mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen | mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen |
Ruhestandsalter leisten kann. | Ruhestandsalter leisten kann. |
Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle | Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle |
als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren | als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren |
bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf | bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf |
dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle | dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle |
bestellt zu werden. | bestellt zu werden. |
In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf | In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf |
des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an | des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an |
der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern | der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern |
seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von | seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von |
der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. | der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission | § 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission |
dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die | dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die |
von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer | von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer |
Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. | Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. |
In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister | In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister |
die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission | die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission |
für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags | für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags |
dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 | dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 |
bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für | bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für |
die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. | die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale | § 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale |
Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben | Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben |
Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden. | Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden. |
In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, | In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, |
Beisitzer genannt: | Beisitzer genannt: |
1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, | 1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, |
2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein | 2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein |
Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der | Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der |
Justiz bestellt werden, | Justiz bestellt werden, |
3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom | 3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom |
Generalkommissar bestellt werden, | Generalkommissar bestellt werden, |
4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die | 4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die |
lokale Polizei bestellt wird. | lokale Polizei bestellt wird. |
In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der | In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der |
Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden | Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden |
Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. | Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. |
3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der | 3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der |
ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen | ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen |
müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der | müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der |
Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen | Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen |
stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 | stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 |
beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen | beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen |
wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. | wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. |
§ 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen | § 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen |
Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund | Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund |
im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu | im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu |
können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser | können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser |
Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den | Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den |
Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung | Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung |
der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist | der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist |
ablehnen. | ablehnen. |
Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit | Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der | durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der |
Auswahlkommission beantragt werden. | Auswahlkommission beantragt werden. |
Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit | Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt | durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt |
werden. | werden. |
Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die | Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die |
Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten | Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten |
Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der | Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der |
den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer | den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer |
geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende | geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende |
beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von | beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von |
diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. | diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. |
§ 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der | § 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der |
Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen | Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen |
Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches |
geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber | geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber |
unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu | unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu |
vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser | vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser |
Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den | Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den |
Minister davon in Kenntnis. | Minister davon in Kenntnis. |
Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt | Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt |
gemäss § 4 Absatz 4." | gemäss § 4 Absatz 4." |
Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort | Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort |
"bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | "bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland | "4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland |
bezieht." | bezieht." |
Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den | Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den |
Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter | Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter |
"noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland" | "noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter |
"die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, | "die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, |
sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes | sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes |
teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines | teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines |
Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren | Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren |
Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für | Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für |
die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung | die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung |
eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise | eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise |
einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch | einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch |
eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten," | eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten," |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des | Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind, | vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind, |
behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser | behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser |
Bestellung. | Bestellung. |
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 | Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |