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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les officiers de liaison. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les officiers de liaison. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren (Belgisch |
| en ce qui concerne les officiers de liaison (Moniteur belge du 10 | Staatsblad van 10 april 2013). |
| avril 2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
| Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere | Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. |
| April 2012; | April 2012; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
| August 2012; | August 2012; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
| Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012; | Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
| ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
| dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
| sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
| Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem | Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im | "10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im |
| Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit | Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit |
| die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder | die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder |
| mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder | mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder |
| multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise | multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise |
| mehreren anderen Ländern vertritt." | mehreren anderen Ländern vertritt." |
| Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5, | Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5, |
| der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt: | der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt: |
| "Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu | "Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu |
| einer Stelle als Verbindungsoffizier | einer Stelle als Verbindungsoffizier |
| Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu | Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu |
| vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch | vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch |
| mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen | mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen |
| Ruhestandsalter leisten kann. | Ruhestandsalter leisten kann. |
| Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle | Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle |
| als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren | als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren |
| bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf | bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf |
| dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle | dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle |
| bestellt zu werden. | bestellt zu werden. |
| In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf | In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf |
| des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an | des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an |
| der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern | der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern |
| seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von | seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von |
| der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. | der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. |
| § 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission | § 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission |
| dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die | dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die |
| von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer | von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer |
| Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. | Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. |
| In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister | In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister |
| die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission | die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission |
| für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags | für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags |
| dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 | dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 |
| bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für | bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für |
| die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. | die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. |
| § 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale | § 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale |
| Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben | Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben |
| Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden. | Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden. |
| In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, | In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, |
| Beisitzer genannt: | Beisitzer genannt: |
| 1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, | 1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, |
| 2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein | 2. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein |
| Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der | Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der |
| Justiz bestellt werden, | Justiz bestellt werden, |
| 3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom | 3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom |
| Generalkommissar bestellt werden, | Generalkommissar bestellt werden, |
| 4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die | 4. ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die |
| lokale Polizei bestellt wird. | lokale Polizei bestellt wird. |
| In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der | In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der |
| Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden | Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden |
| Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. | Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. |
| 3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der | 3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der |
| ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen | ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen |
| müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der | müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der |
| Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen | Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen |
| stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 | stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 |
| beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen | beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen |
| wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. | wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. |
| § 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen | § 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen |
| Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund | Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund |
| im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu | im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu |
| können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser | können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser |
| Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den | Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den |
| Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung | Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung |
| der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist | der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist |
| ablehnen. | ablehnen. |
| Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit | Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
| durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der | durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der |
| Auswahlkommission beantragt werden. | Auswahlkommission beantragt werden. |
| Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit | Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
| durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt | durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt |
| werden. | werden. |
| Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die | Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die |
| Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten | Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten |
| Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der | Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der |
| den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer | den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer |
| geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende | geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende |
| beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von | beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von |
| diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. | diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. |
| § 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der | § 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der |
| Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen | Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen |
| Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches |
| geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber | geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber |
| unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu | unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu |
| vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser | vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser |
| Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den | Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den |
| Minister davon in Kenntnis. | Minister davon in Kenntnis. |
| Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt | Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt |
| gemäss § 4 Absatz 4." | gemäss § 4 Absatz 4." |
| Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort | Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort |
| "bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | "bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland | "4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland |
| bezieht." | bezieht." |
| Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den | Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den |
| Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter | Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter |
| "noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland" | "noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter |
| "die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, | "die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, |
| sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes | sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes |
| teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines | teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines |
| Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren | Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren |
| Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für | Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für |
| die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung | die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung |
| eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise | eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise |
| einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch | einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch |
| eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten," | eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten," |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des | Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind, | vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind, |
| behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser | behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser |
| Bestellung. | Bestellung. |
| Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
| zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 | Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
| Chancengleichheit | Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |