Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze ans | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 AVRIL 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 APRIL 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 |
pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze ans | betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, 1er, 1° et 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti-kel 76, 1, 1° en |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 10 décembre 1996 relatif aux pièces et certificats d'identité | besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en |
pour enfants de moins de douze ans, établi par le Service central de | -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar, opgemaakt door de |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 | vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende |
relatif aux pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze ans. | de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 3 avril 1997. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 3 april 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | |
J. VANDE LANOTTE. | |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 avril 1997. ALBERT | |
Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER INNERN | MINISTERIUM DER INNERN |
10. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass über die ausweispapiere und die | 10. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass über die ausweispapiere und die |
Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, insbesondere des Artikels 6 3, abgeändert durch das Gesetz | Personen, insbesondere des Artikels 6 3, abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. Mai 1994; | vom 24. Mai 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, insbesondere des Artikels 12 Absatz 3; | Ausländern, insbesondere des Artikels 12 Absatz 3; |
Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten; | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. | Aufgrund des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. |
Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für | Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für |
Ausländer, insbesondere des Artikels 2; | Ausländer, insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 50; | Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 50; |
In der Erwägung, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, | In der Erwägung, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, |
Identitätsdokumente vorzusehen, die eine schnelle Identifizierung von | Identitätsdokumente vorzusehen, die eine schnelle Identifizierung von |
Kindern unter zwölf Jahren ermöglichen, insbesondere während ihrer | Kindern unter zwölf Jahren ermöglichen, insbesondere während ihrer |
Reisen sowohl innerhalb als ausserhalb des Staatsgebiets des | Reisen sowohl innerhalb als ausserhalb des Staatsgebiets des |
Königreichs; | Königreichs; |
In der Erwägung, dass in den letzten Jahren sowohl von seiten | In der Erwägung, dass in den letzten Jahren sowohl von seiten |
offizieller Sicherheitseinrichtungen als auch der Familien die | offizieller Sicherheitseinrichtungen als auch der Familien die |
Forderung nach der Möglichkeit, für Kinder unter zwölf Jahren | Forderung nach der Möglichkeit, für Kinder unter zwölf Jahren |
offizielle Identitätsdokumente zu erhalten, immer lauter geworden ist; | offizielle Identitätsdokumente zu erhalten, immer lauter geworden ist; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir, |
KAPITEL I - Ausweispapier | KAPITEL I - Ausweispapier |
Artikel 1. Jedem Kind unter zwölf Jahren wird bei seiner ersten | Artikel 1.Jedem Kind unter zwölf Jahren wird bei seiner ersten |
Eintragung in die Bevölkerungsregister oder ins Warteregister einer | Eintragung in die Bevölkerungsregister oder ins Warteregister einer |
belgischen Gemeinde ein Ausweispapier ausgestellt. | belgischen Gemeinde ein Ausweispapier ausgestellt. |
Die Eintragungsgemeinde stellt dieses Ausweispapier kostenlos aus. | Die Eintragungsgemeinde stellt dieses Ausweispapier kostenlos aus. |
Art. 2.Dieses Ausweispapier, das dem beigefügten Muster (Muster 1) |
Art. 2.Dieses Ausweispapier, das dem beigefügten Muster (Muster 1) |
entspricht, besteht aus einem weissen Karton mit 6 cm Seitenlänge und | entspricht, besteht aus einem weissen Karton mit 6 cm Seitenlänge und |
abgerundeten Ecken. Es wird in eine Plastikhülle gesteckt, die mit | abgerundeten Ecken. Es wird in eine Plastikhülle gesteckt, die mit |
einer Schnur um den Hals des Kindes gehängt wird. Es wird behalten, | einer Schnur um den Hals des Kindes gehängt wird. Es wird behalten, |
bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht. | bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht. |
Art. 3.Das Ausweispapier und die Hülle werden bei Verlust oder |
Art. 3.Das Ausweispapier und die Hülle werden bei Verlust oder |
Beschädigung erneuert. | Beschädigung erneuert. |
Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Erneuerung des Papiers | Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Erneuerung des Papiers |
verlangen kann, beträgt 50 F. | verlangen kann, beträgt 50 F. |
Art. 4.Auf dem Ausweispapier stehen folgende Angaben : Name und |
Art. 4.Auf dem Ausweispapier stehen folgende Angaben : Name und |
Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Gemeinde, | Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Gemeinde, |
Ausstellungsdatum und Angabe des Registers, in dem das Kind | Ausstellungsdatum und Angabe des Registers, in dem das Kind |
eingetragen ist. | eingetragen ist. |
Art. 5.Jedes Ausweispapier ist mit einer Nummer versehen, die aus der |
Art. 5.Jedes Ausweispapier ist mit einer Nummer versehen, die aus der |
zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde zugeteilten | zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde zugeteilten |
höchstens vierziffrigen Seriennummer besteht. | höchstens vierziffrigen Seriennummer besteht. |
KAPITEL II - Identitätsnachweis | KAPITEL II - Identitätsnachweis |
Art. 6.Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche |
Art. 6.Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche |
Gewalt über ein Kind unter zwölf Jahren ausüben, kann ein | Gewalt über ein Kind unter zwölf Jahren ausüben, kann ein |
Identitätsnachweis auf den Namen dieses Kindes ausgestellt werden. | Identitätsnachweis auf den Namen dieses Kindes ausgestellt werden. |
Dieser Nachweis wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in | Dieser Nachweis wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in |
den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister eingetragen ist. | den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister eingetragen ist. |
Er kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. | Er kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. |
Art. 7.Der (r) Ausweis » genannte Identitätsnachweis, der dem |
Art. 7.Der (r) Ausweis » genannte Identitätsnachweis, der dem |
beigefügten Muster entspricht (Muster 2), besteht aus zwei weissen | beigefügten Muster entspricht (Muster 2), besteht aus zwei weissen |
umklappbaren Teilen von jeweils 74 mm auf 105 mm. | umklappbaren Teilen von jeweils 74 mm auf 105 mm. |
Er wird auf Betreiben der Ausstellungsgemeinde entweder mit einem | Er wird auf Betreiben der Ausstellungsgemeinde entweder mit einem |
Plastikfilm überzogen oder in eine Plastikhülle gesteckt, von der drei | Plastikfilm überzogen oder in eine Plastikhülle gesteckt, von der drei |
Seiten geschlossen sind. | Seiten geschlossen sind. |
Art. 8.Der Identitätsnachweis ist gültig für eine Dauer von zwei |
Art. 8.Der Identitätsnachweis ist gültig für eine Dauer von zwei |
Jahren ab seiner Ausstellung. Bei Wohnorts- oder Adressenwechsel wird | Jahren ab seiner Ausstellung. Bei Wohnorts- oder Adressenwechsel wird |
er ungültig. | er ungültig. |
Die Gültigkeitsdauer dieses Nachweises darf jedoch die des | Die Gültigkeitsdauer dieses Nachweises darf jedoch die des |
Aufenthaltsscheins, der dem gesetzlichen Vertreter des Inhabers | Aufenthaltsscheins, der dem gesetzlichen Vertreter des Inhabers |
ausgestellt worden ist, nicht überschreiten. | ausgestellt worden ist, nicht überschreiten. |
Art. 9.Auf dem Identitätsnachweis stehen folgende Angaben: Name und |
Art. 9.Auf dem Identitätsnachweis stehen folgende Angaben: Name und |
Vornamen, Identität der Eltern, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und | Vornamen, Identität der Eltern, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und |
-datum, Wohnort, Gemeinde, Ausstellungsdatum, Angabe des Registers, in | -datum, Wohnort, Gemeinde, Ausstellungsdatum, Angabe des Registers, in |
dem das Kind eingetragen ist, Ablaufdatum des Dokuments sowie | dem das Kind eingetragen ist, Ablaufdatum des Dokuments sowie |
Identität der in Notfällen zu benachrichtigenden Person und | Identität der in Notfällen zu benachrichtigenden Person und |
Sicherheitsempfehlungen. | Sicherheitsempfehlungen. |
Auf dem Identitätsnachweis wird ein Lichtbild des Inhabers angebracht. | Auf dem Identitätsnachweis wird ein Lichtbild des Inhabers angebracht. |
Das Format dieses Bildes ist 35 mm auf 45 mm. Das Lichtbild muss | Das Format dieses Bildes ist 35 mm auf 45 mm. Das Lichtbild muss |
neueren Datums und getreu sein. Es muss von vorne aufgenommen sein. | neueren Datums und getreu sein. Es muss von vorne aufgenommen sein. |
Unser Minister des Innern kann weitere Spezifikationen in bezug auf | Unser Minister des Innern kann weitere Spezifikationen in bezug auf |
Qualität festlegen, denen es zu entsprechen hat. | Qualität festlegen, denen es zu entsprechen hat. |
Art. 10.Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Ausstellung des |
Art. 10.Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Ausstellung des |
Identitätsnachweises verlangen kann, beträgt 50 F. | Identitätsnachweises verlangen kann, beträgt 50 F. |
Art. 11.Der Identitätsnachweis trägt dieselbe Nummer wie die, die auf |
Art. 11.Der Identitätsnachweis trägt dieselbe Nummer wie die, die auf |
dem in Kapitel I erwähnten Ausweispapier angebracht worden ist, sofern | dem in Kapitel I erwähnten Ausweispapier angebracht worden ist, sofern |
die Ausstellungsgemeinde dieselbe ist. | die Ausstellungsgemeinde dieselbe ist. |
Andernfalls oder wenn diese Nummer nicht bekannt ist, wird von der | Andernfalls oder wenn diese Nummer nicht bekannt ist, wird von der |
Ausstellungsgemeinde eine neue Nummer zugeteilt, deren Struktur | Ausstellungsgemeinde eine neue Nummer zugeteilt, deren Struktur |
dieselbe ist wie die, die in Artikel 5 erwähnt ist. | dieselbe ist wie die, die in Artikel 5 erwähnt ist. |
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 12.Auf die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente |
Art. 12.Auf die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente |
wird das Siegel der Gemeinde anhand eines Trockenstempels angebracht. | wird das Siegel der Gemeinde anhand eines Trockenstempels angebracht. |
Diese Dokumente tragen ausserdem die Unterschrift des Standesbeamten | Diese Dokumente tragen ausserdem die Unterschrift des Standesbeamten |
oder seines Vertreters. | oder seines Vertreters. |
Art. 13.Die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente werden |
Art. 13.Die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente werden |
bei Namen-, Vornamen- oder Staatsangehörigkeitswechsel als ungültig | bei Namen-, Vornamen- oder Staatsangehörigkeitswechsel als ungültig |
angesehen. | angesehen. |
Art. 14.Auf Fälschung oder Nachahmung der in Kapitel I und II |
Art. 14.Auf Fälschung oder Nachahmung der in Kapitel I und II |
erwähnten Identitätsdokumente sind die in Artikel 7 des obengenannten | erwähnten Identitätsdokumente sind die in Artikel 7 des obengenannten |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnten Strafbestimmungen anwendbar. | Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnten Strafbestimmungen anwendbar. |
Art. 15.Die persönlichen Angaben, die auf den in Kapitel I und II |
Art. 15.Die persönlichen Angaben, die auf den in Kapitel I und II |
erwähnten Identitätsdokumenten stehen, werden nach Wahl der Person | erwähnten Identitätsdokumenten stehen, werden nach Wahl der Person |
oder der Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, in | oder der Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, in |
folgender Sprache gedruckt: | folgender Sprache gedruckt: |
A. in Französisch oder Niederländisch: | A. in Französisch oder Niederländisch: |
1. in den in Artikel 6 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über | 1. in den in Artikel 6 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über |
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden | den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden |
des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, | des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, |
2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden, | Gemeinden, |
3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze | 3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze |
erwähnten Gemeinden, | erwähnten Gemeinden, |
B. in Deutsch oder Französisch: | B. in Deutsch oder Französisch: |
1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, | 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, |
2. in den in Artikel 8 Nr. 2 der obengenannten koordinierten Gesetze | 2. in den in Artikel 8 Nr. 2 der obengenannten koordinierten Gesetze |
erwähnten Gemeinden. | erwähnten Gemeinden. |
Die Person oder die Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind | Die Person oder die Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind |
ausüben, teilen ihre Wahl in einer schriftlichen Erklärung mit. | ausüben, teilen ihre Wahl in einer schriftlichen Erklärung mit. |
Art. 16.Kosten, die mit der Ausstellung der in Kapitel I und II |
Art. 16.Kosten, die mit der Ausstellung der in Kapitel I und II |
erwähnten Identitätsdokumente verbunden sind, trägt die Gemeinde. | erwähnten Identitätsdokumente verbunden sind, trägt die Gemeinde. |
Unser Minister des Innern bestimmt die von den Trägern zu erfüllenden | Unser Minister des Innern bestimmt die von den Trägern zu erfüllenden |
technischen Bedingungen. | technischen Bedingungen. |
KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 17.Aufgehoben werden: |
Art. 17.Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 14. November 1955 zur Einführung eines | 1. der Königliche Erlass vom 14. November 1955 zur Einführung eines |
Ausweispapieres für Kinder unter zwölf Jahren, | Ausweispapieres für Kinder unter zwölf Jahren, |
2. Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die | 2. Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern. | Entfernen von Ausländern. |
Art. 18.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar des Jahres nach dem |
Art. 18.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar des Jahres nach dem |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 19.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 19.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Anlage 1 - Muster 1 | Anlage 1 - Muster 1 |
[Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. | [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. |
Dezember 1996, Seite 31741] | Dezember 1996, Seite 31741] |
Anlage 2 - Muster 2 - c | Anlage 2 - Muster 2 - c |
[Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. | [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. |
Dezember 1996, Seite 31744] | Dezember 1996, Seite 31744] |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 avril 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 april 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE. | J. VANDE LANOTTE |