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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/04/1997
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze ans Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 AVRIL 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 APRIL 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996
pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze ans betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, 1er, 1° et 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti-kel 76, 1, 1° en
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 10 décembre 1996 relatif aux pièces et certificats d'identité besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en
pour enfants de moins de douze ans, établi par le Service central de -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar, opgemaakt door de
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende
relatif aux pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze ans. de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 3 avril 1997. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 3 april 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 avril 1997. ALBERT
Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER INNERN MINISTERIUM DER INNERN
10. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass über die ausweispapiere und die 10. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass über die ausweispapiere und die
Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, insbesondere des Artikels 6 3, abgeändert durch das Gesetz Personen, insbesondere des Artikels 6 3, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Mai 1994; vom 24. Mai 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, insbesondere des Artikels 12 Absatz 3; Ausländern, insbesondere des Artikels 12 Absatz 3;
Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten; Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. Aufgrund des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12.
Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für
Ausländer, insbesondere des Artikels 2; Ausländer, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 50; Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 50;
In der Erwägung, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, In der Erwägung, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist,
Identitätsdokumente vorzusehen, die eine schnelle Identifizierung von Identitätsdokumente vorzusehen, die eine schnelle Identifizierung von
Kindern unter zwölf Jahren ermöglichen, insbesondere während ihrer Kindern unter zwölf Jahren ermöglichen, insbesondere während ihrer
Reisen sowohl innerhalb als ausserhalb des Staatsgebiets des Reisen sowohl innerhalb als ausserhalb des Staatsgebiets des
Königreichs; Königreichs;
In der Erwägung, dass in den letzten Jahren sowohl von seiten In der Erwägung, dass in den letzten Jahren sowohl von seiten
offizieller Sicherheitseinrichtungen als auch der Familien die offizieller Sicherheitseinrichtungen als auch der Familien die
Forderung nach der Möglichkeit, für Kinder unter zwölf Jahren Forderung nach der Möglichkeit, für Kinder unter zwölf Jahren
offizielle Identitätsdokumente zu erhalten, immer lauter geworden ist; offizielle Identitätsdokumente zu erhalten, immer lauter geworden ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir,
KAPITEL I - Ausweispapier KAPITEL I - Ausweispapier
Artikel 1. Jedem Kind unter zwölf Jahren wird bei seiner ersten

Artikel 1.Jedem Kind unter zwölf Jahren wird bei seiner ersten

Eintragung in die Bevölkerungsregister oder ins Warteregister einer Eintragung in die Bevölkerungsregister oder ins Warteregister einer
belgischen Gemeinde ein Ausweispapier ausgestellt. belgischen Gemeinde ein Ausweispapier ausgestellt.
Die Eintragungsgemeinde stellt dieses Ausweispapier kostenlos aus. Die Eintragungsgemeinde stellt dieses Ausweispapier kostenlos aus.

Art. 2.Dieses Ausweispapier, das dem beigefügten Muster (Muster 1)

Art. 2.Dieses Ausweispapier, das dem beigefügten Muster (Muster 1)

entspricht, besteht aus einem weissen Karton mit 6 cm Seitenlänge und entspricht, besteht aus einem weissen Karton mit 6 cm Seitenlänge und
abgerundeten Ecken. Es wird in eine Plastikhülle gesteckt, die mit abgerundeten Ecken. Es wird in eine Plastikhülle gesteckt, die mit
einer Schnur um den Hals des Kindes gehängt wird. Es wird behalten, einer Schnur um den Hals des Kindes gehängt wird. Es wird behalten,
bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht. bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht.

Art. 3.Das Ausweispapier und die Hülle werden bei Verlust oder

Art. 3.Das Ausweispapier und die Hülle werden bei Verlust oder

Beschädigung erneuert. Beschädigung erneuert.
Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Erneuerung des Papiers Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Erneuerung des Papiers
verlangen kann, beträgt 50 F. verlangen kann, beträgt 50 F.

Art. 4.Auf dem Ausweispapier stehen folgende Angaben : Name und

Art. 4.Auf dem Ausweispapier stehen folgende Angaben : Name und

Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Gemeinde, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Gemeinde,
Ausstellungsdatum und Angabe des Registers, in dem das Kind Ausstellungsdatum und Angabe des Registers, in dem das Kind
eingetragen ist. eingetragen ist.

Art. 5.Jedes Ausweispapier ist mit einer Nummer versehen, die aus der

Art. 5.Jedes Ausweispapier ist mit einer Nummer versehen, die aus der

zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde zugeteilten zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde zugeteilten
höchstens vierziffrigen Seriennummer besteht. höchstens vierziffrigen Seriennummer besteht.
KAPITEL II - Identitätsnachweis KAPITEL II - Identitätsnachweis

Art. 6.Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche

Art. 6.Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche

Gewalt über ein Kind unter zwölf Jahren ausüben, kann ein Gewalt über ein Kind unter zwölf Jahren ausüben, kann ein
Identitätsnachweis auf den Namen dieses Kindes ausgestellt werden. Identitätsnachweis auf den Namen dieses Kindes ausgestellt werden.
Dieser Nachweis wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in Dieser Nachweis wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in
den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister eingetragen ist. den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister eingetragen ist.
Er kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. Er kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen.

Art. 7.Der (r) Ausweis » genannte Identitätsnachweis, der dem

Art. 7.Der (r) Ausweis » genannte Identitätsnachweis, der dem

beigefügten Muster entspricht (Muster 2), besteht aus zwei weissen beigefügten Muster entspricht (Muster 2), besteht aus zwei weissen
umklappbaren Teilen von jeweils 74 mm auf 105 mm. umklappbaren Teilen von jeweils 74 mm auf 105 mm.
Er wird auf Betreiben der Ausstellungsgemeinde entweder mit einem Er wird auf Betreiben der Ausstellungsgemeinde entweder mit einem
Plastikfilm überzogen oder in eine Plastikhülle gesteckt, von der drei Plastikfilm überzogen oder in eine Plastikhülle gesteckt, von der drei
Seiten geschlossen sind. Seiten geschlossen sind.

Art. 8.Der Identitätsnachweis ist gültig für eine Dauer von zwei

Art. 8.Der Identitätsnachweis ist gültig für eine Dauer von zwei

Jahren ab seiner Ausstellung. Bei Wohnorts- oder Adressenwechsel wird Jahren ab seiner Ausstellung. Bei Wohnorts- oder Adressenwechsel wird
er ungültig. er ungültig.
Die Gültigkeitsdauer dieses Nachweises darf jedoch die des Die Gültigkeitsdauer dieses Nachweises darf jedoch die des
Aufenthaltsscheins, der dem gesetzlichen Vertreter des Inhabers Aufenthaltsscheins, der dem gesetzlichen Vertreter des Inhabers
ausgestellt worden ist, nicht überschreiten. ausgestellt worden ist, nicht überschreiten.

Art. 9.Auf dem Identitätsnachweis stehen folgende Angaben: Name und

Art. 9.Auf dem Identitätsnachweis stehen folgende Angaben: Name und

Vornamen, Identität der Eltern, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Vornamen, Identität der Eltern, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und
-datum, Wohnort, Gemeinde, Ausstellungsdatum, Angabe des Registers, in -datum, Wohnort, Gemeinde, Ausstellungsdatum, Angabe des Registers, in
dem das Kind eingetragen ist, Ablaufdatum des Dokuments sowie dem das Kind eingetragen ist, Ablaufdatum des Dokuments sowie
Identität der in Notfällen zu benachrichtigenden Person und Identität der in Notfällen zu benachrichtigenden Person und
Sicherheitsempfehlungen. Sicherheitsempfehlungen.
Auf dem Identitätsnachweis wird ein Lichtbild des Inhabers angebracht. Auf dem Identitätsnachweis wird ein Lichtbild des Inhabers angebracht.
Das Format dieses Bildes ist 35 mm auf 45 mm. Das Lichtbild muss Das Format dieses Bildes ist 35 mm auf 45 mm. Das Lichtbild muss
neueren Datums und getreu sein. Es muss von vorne aufgenommen sein. neueren Datums und getreu sein. Es muss von vorne aufgenommen sein.
Unser Minister des Innern kann weitere Spezifikationen in bezug auf Unser Minister des Innern kann weitere Spezifikationen in bezug auf
Qualität festlegen, denen es zu entsprechen hat. Qualität festlegen, denen es zu entsprechen hat.

Art. 10.Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Ausstellung des

Art. 10.Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Ausstellung des

Identitätsnachweises verlangen kann, beträgt 50 F. Identitätsnachweises verlangen kann, beträgt 50 F.

Art. 11.Der Identitätsnachweis trägt dieselbe Nummer wie die, die auf

Art. 11.Der Identitätsnachweis trägt dieselbe Nummer wie die, die auf

dem in Kapitel I erwähnten Ausweispapier angebracht worden ist, sofern dem in Kapitel I erwähnten Ausweispapier angebracht worden ist, sofern
die Ausstellungsgemeinde dieselbe ist. die Ausstellungsgemeinde dieselbe ist.
Andernfalls oder wenn diese Nummer nicht bekannt ist, wird von der Andernfalls oder wenn diese Nummer nicht bekannt ist, wird von der
Ausstellungsgemeinde eine neue Nummer zugeteilt, deren Struktur Ausstellungsgemeinde eine neue Nummer zugeteilt, deren Struktur
dieselbe ist wie die, die in Artikel 5 erwähnt ist. dieselbe ist wie die, die in Artikel 5 erwähnt ist.
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12.Auf die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente

Art. 12.Auf die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente

wird das Siegel der Gemeinde anhand eines Trockenstempels angebracht. wird das Siegel der Gemeinde anhand eines Trockenstempels angebracht.
Diese Dokumente tragen ausserdem die Unterschrift des Standesbeamten Diese Dokumente tragen ausserdem die Unterschrift des Standesbeamten
oder seines Vertreters. oder seines Vertreters.

Art. 13.Die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente werden

Art. 13.Die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente werden

bei Namen-, Vornamen- oder Staatsangehörigkeitswechsel als ungültig bei Namen-, Vornamen- oder Staatsangehörigkeitswechsel als ungültig
angesehen. angesehen.

Art. 14.Auf Fälschung oder Nachahmung der in Kapitel I und II

Art. 14.Auf Fälschung oder Nachahmung der in Kapitel I und II

erwähnten Identitätsdokumente sind die in Artikel 7 des obengenannten erwähnten Identitätsdokumente sind die in Artikel 7 des obengenannten
Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnten Strafbestimmungen anwendbar. Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnten Strafbestimmungen anwendbar.

Art. 15.Die persönlichen Angaben, die auf den in Kapitel I und II

Art. 15.Die persönlichen Angaben, die auf den in Kapitel I und II

erwähnten Identitätsdokumenten stehen, werden nach Wahl der Person erwähnten Identitätsdokumenten stehen, werden nach Wahl der Person
oder der Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, in oder der Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, in
folgender Sprache gedruckt: folgender Sprache gedruckt:
A. in Französisch oder Niederländisch: A. in Französisch oder Niederländisch:
1. in den in Artikel 6 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über 1. in den in Artikel 6 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden
des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, des Bezirks Brüssel-Hauptstadt,
2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden, Gemeinden,
3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze 3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze
erwähnten Gemeinden, erwähnten Gemeinden,
B. in Deutsch oder Französisch: B. in Deutsch oder Französisch:
1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets,
2. in den in Artikel 8 Nr. 2 der obengenannten koordinierten Gesetze 2. in den in Artikel 8 Nr. 2 der obengenannten koordinierten Gesetze
erwähnten Gemeinden. erwähnten Gemeinden.
Die Person oder die Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind Die Person oder die Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind
ausüben, teilen ihre Wahl in einer schriftlichen Erklärung mit. ausüben, teilen ihre Wahl in einer schriftlichen Erklärung mit.

Art. 16.Kosten, die mit der Ausstellung der in Kapitel I und II

Art. 16.Kosten, die mit der Ausstellung der in Kapitel I und II

erwähnten Identitätsdokumente verbunden sind, trägt die Gemeinde. erwähnten Identitätsdokumente verbunden sind, trägt die Gemeinde.
Unser Minister des Innern bestimmt die von den Trägern zu erfüllenden Unser Minister des Innern bestimmt die von den Trägern zu erfüllenden
technischen Bedingungen. technischen Bedingungen.
KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Art. 17.Aufgehoben werden:

Art. 17.Aufgehoben werden:

1. der Königliche Erlass vom 14. November 1955 zur Einführung eines 1. der Königliche Erlass vom 14. November 1955 zur Einführung eines
Ausweispapieres für Kinder unter zwölf Jahren, Ausweispapieres für Kinder unter zwölf Jahren,
2. Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die 2. Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern. Entfernen von Ausländern.

Art. 18.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar des Jahres nach dem

Art. 18.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar des Jahres nach dem

seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 19.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 19.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1996 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Anlage 1 - Muster 1 Anlage 1 - Muster 1
[Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20.
Dezember 1996, Seite 31741] Dezember 1996, Seite 31741]
Anlage 2 - Muster 2 - c Anlage 2 - Muster 2 - c
[Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20.
Dezember 1996, Seite 31744] Dezember 1996, Seite 31744]
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 avril 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 april 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE. J. VANDE LANOTTE
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